© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2021.18-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.01.2024 Entscheiddatum: 03.07.2023 Entscheid Kantonsgericht, 03.07.2023 Art. 134 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 318 Abs. 1 ZGB: Die Eltern können nicht als Prozessstandschafter für ihre Kinder auftreten, wenn diese dauerhaft fremdplatziert sind. Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, weshalb bei deren Fehlen ein Nichteintretensentscheid ergeht (E. II/3). Das bevorschussende Gemeinwesen hat keine Parteistellung im Verfahren zur Abänderung eines Scheidungsurteils (E. II/4). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 3. Juli 2023, FO. 2021.18-K2). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 3. Juli 2023 Geschäfts- nummern FO.2021.18-K2; ZV.2021.54-K2 (IN.2018.185-[...]; IN.2018.187-[...])
Verfahrens- beteiligte A.__,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten von Rechtsanwalt G.,
und
vertreten von Rechtsanwalt H.,
vertreten von Soziale Dienste C.,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils
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Erwägungen
I.
A., geboren am DD.MM.1974 (nachfolgend: Vater), und B., geboren am DD.MM.1976 (nachfolgend: Mutter), beide Schweizer Staatsangehörige, heirateten am DD.MM.2000 in O. Sie sind die Eltern der Kinder D., geboren am DD.MM.2003, und E., geboren am DD.MM.2006. Mit Entscheid vom 16. November 2010 wurde die Ehe vom Kreisgericht F. geschieden (Verfahren IN.2010.44-[...]). Das Kreisgericht teilte die elterli- che Sorge für die Kinder der Mutter zu und regelte ein näher umschriebenes Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. Weiter errichtete es eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Kinderunterhaltsbeiträge konnte es mangels Leistungsfähigkeit des Vaters nicht festlegen.
Im Rahmen eines ersten Abänderungsverfahrens (Verfahren IN.2011.148-[...]) ge- nehmigte das Kreisgericht F. mit Entscheid vom 18. August 2011 eine Vereinbarung, wo- nach der Vater für beide Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 450.00 bis Ende Primarschule und von je Fr. 650.00 anschliessend bis zur Mündigkeit der Kinder bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen haben würde. Diese Unter- haltsbeiträge wurden in einem weiteren Abänderungsverfahren (Verfahren IN.2013.200- [...]) mit Entscheid des Kreisgerichts F. vom 18. Dezember 2013 auf je Fr. 300.00 bis En- de Primarschule bzw. Fr. 400.00 anschliessend bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Ab- schluss der Erstausbildung reduziert. Diese Verpflichtung wurde anschliessend in einem neuerlichen Abänderungsverfahren (Verfahren IN.2016.192-[...]) mit Entscheid des Kreis- gerichts F. vom 28. November 2016 in der Zeit von Ende Juli 2016 bis Mai 2017 sistiert und lebte anschliessend in der bisherigen Höhe wieder auf.
Mit Klage vom 3. September 2018 stellte der Vater wiederum ein Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils (vorinstanzliches Verfahren IN.2018.185-[...] und IN.2018.187-[...]). Darin verlangte er, dass D. und E. in die gemeinsame elterliche Sorge zu geben seien und die Kinderunterhaltspflicht von ihm spätestens ab Einleitung des Ver- fahrens zu sistieren sei, solange sich die Kinder weiterhin nicht in der Obhut der Mutter befänden (vi-act. 1). Am 17. Februar 2021 traf das Kreisgericht F. – nachdem E. zwi- schenzeitlich Strafanzeige sexualstrafrechtlicher Natur gegen ihren Vater im Zusammen- hang mit Ereignissen aus früheren Tagen eingereicht hatte, dieser sodann zwar freige- sprochen wurde, dieser in der Folge jedoch seinen Antrag auf gemeinsame elterliche
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Sorge für E. zurückzogen hatte – folgenden Entscheid (im Dispositiv versandt am 18. Fe- bruar 2021 [vi-act. 89]; in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 1. April 2021 [vi-act. 96; nachfolgend: vi-Entscheid]):
In Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts F. vom 16. Nov- ember 2010 (IN.2010.44-[...]) wird E., geb. DD.MM.2006, in die gemeinsame elterli- che Sorge gegeben.
Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E. wird beibe- halten.
Dem Beistand kommen folgende Aufgaben zu:
a) beide Elternteile in ihrer Sorge um E. mit Rat und Tat zu unterstützen und die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern und beteiligten Drittin- stitutionen sicherzustellen;
b) die Entwicklung von E., insbesondere die Unterbringung, Betreuung, Erzie- hung und Ausbildung zu überwachen;
c) die Ausübung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit E. zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und die Modalitäten des Kontakt- und Ferienrechts so- weit notwendig zu konkretisieren und bei veränderter Situation anzupassen;
d) die Unterbringungssituation von E bei Beendigung der gegenwärtigen Fremd- unterbringung in Zusammenarbeit mit den Eltern zu prüfen und falls notwen- dig der KESB diesbezüglich Antrag zu stellen.
– Während der Schulzeit verbringt E. abwechslungsweise ein Wochenende bei der Mutter, eines beim Vater und eines im Kinder- und Jugendheim P.;
– Während der Schulferien verbringt E. jeweils die Wochenenden beim Vater und die Wochentage bei der Mutter. Vorbehalten bleibt das auswärtige Ver- bringen von Ferien mit Vater oder Mutter gemäss nachstehender Regelung;
– Beide Elternteile haben das Recht, ohne geografische Einschränkung je ins- gesamt maximal vier Wochen pro Jahr mit E. in die Ferien zu reisen.
Für den Fall, dass B. der vorstehenden Weisung nicht nachkommt, wird ihr die Un- gehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet.
Ist aufgrund einer Weigerung von B. eine rechtzeitige Ausstellung der notwendigen Reisedokumente nicht möglich, wird dem Beistand die Befugnis übertragen, stellver- tretend für B. ihre notwendigen Zustimmungen zu Anträgen von A. auf Ausstellung von Reisedokumenten für E. zu erteilen.
Der Beistand setzt, unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen, B. soweit notwendig entsprechende Fristen und bestimmt damit, was unter rechtzeiti- gem Handeln zu verstehen ist.
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Hinsichtlich der elterlichen Sorge für und des Kontaktrechts des Vaters zu D. wird das Verfahren zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.
In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Kreisgerichts F. vom 18. Dezember 2013 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2013.200-[...]) wird der Vater ver- pflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils monatlich im Voraus folgende Bei- träge an den Unterhalt von D. und E. zu bezahlen:
a) bis Juli 2021:
Barunterhalt D. Fr. 1’042.00 zzgl. Ausbildungszulagen (Manko Barunterhalt von Fr. 101.00 sowie zusätzliches Manko von Fr. 10'763.00 der Fremdunterbringung)
Barunterhalt E. Fr. 1'103.00 zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Manko Barunterhalt von Fr. 106.00 sowie zusätzliches Manko von Fr. 10'073.00 der Fremdunterbringung)
b) von August 2021 bis Juli 2022:
Barunterhalt D. Fr. 981.00 zzgl. Ausbildungszulagen (Manko Barunterhalt von Fr. 61.00 sowie zusätzliches Manko von Fr. 10'763.00 der Fremdunterbringung)
Barunterhalt E. Fr. 1'138.00 zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Manko Barunterhalt von Fr. 71.00 sowie zusätzliches Manko von Fr. 10'073.00 der Fremdunterbringung)
c) von August 2022 bis Juli 2023:
d) ab August 2023 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung und min- destens bis zur Volljährigkeit von E.:
i) Kein Unterhalt ist vom Vater geschuldet, falls E. bei ihm lebt;
Sollte der Mutter in dieser Situation eine IV-Kinderrente für E. zuge- sprochen werden, wird sie verpflichtet, diese rückwirkend für die Zeit ab Begründung des Aufenthalts von E. bei seinem Vater sowie für die Zukunft als Unterhaltsbeitrag für E. zu bezahlen.
ii) Barunterhalt E. Fr. 1'156.00 zzgl. Ausbildungszulagen, falls E. bei sei- ner Mutter lebt oder er weiterhin in einer Institution (Lehrlingsheim o.ä. [Annahme: Kosten bei Mutter oder in Institution gleich]) untergebracht ist;
Sollte E. im Anschluss an die obligatorische Schulzeit eine Lehre ab- solvieren, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um 40% des erzielten monatlichen Nettolohns (inkl. Anteil an allfälligem 13. Monatslohn).
Sollte der Mutter eine IV-Kinderrente für E. zugesprochen werden, re- duziert sich der Unterhaltsbeitrag des Vaters rückwirkend für die Zeit ab Begründung des Aufenthalts bei der Mutter oder der Institution und für die Zukunft im Umfang der Höhe dieser Rente.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Kläger im Umfang von Fr. 2'250.00 sowie der Beklagten 1 im Umfang von Fr. 750.00 auferlegt. Der Kläger und die Be- klagte 1 sind von der Bezahlung der Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig befreit.
Die Parteien schulden sich keine Parteientschädigung.
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Rechtsanwalt G. wird vom Staat als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers mit Fr. 6'736.15 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt.
Rechtsanwalt H. wird vom Staat als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten 1 mit Fr. 6'785.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt.
4.a) Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Berufung (FO/1 [nachfolgend: Berufung]) mit folgenden Anträgen:
Für die Zeit nach dem Heimaustritt von E. sei der Unterhalt für diesen auf monatlich insgesamt CHF 739.00, abzgl. 40% eines allfälligen Nettoeinkommens (inkl. Anteil am 13. Monatslohn), zzgl. allfälliger Ausbildungszulage, festzulegen, zahlbar jeweils im Voraus und bis zum Abschluss der Ausbildung von E.
Prozessualer Antrag
Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und es sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu- setzen.
b) Die Berufungsantwort der Mutter datiert vom 14. Juni 2021 (FO/8 [nachfolgend: Berufungsantwort]). Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Politische Gemeinde C. verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2021 auf eine Berufungsantwort (FO/9). Am 23. Juni 2021 reichte der Berufungskläger eine kurze Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnisnahme zugestell- ten Eingaben der Berufungsbeklagten 1 und 2 ein (FO/11).
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für das weitere Berufungsverfahren einverstanden sei oder nicht (FO/18). Die Einver- ständniserklärung zu dieser prozessstandschaftlichen Vertretung durch die Mutter folgte sodann mit Eingabe vom 25. August 2022 (FO/21). Wie noch zu zeigen sein wird, kann aus dieser Korrespondenz vorab nichts für oder gegen den Bestand einer Prozessstand- schaft im vorliegenden Fall abgeleitet werden (vgl. E. II.3).
II.
2.a) Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um Kinderbelange (Kinderunter- halt). Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten hierbei der Untersuchungs- und der Offizi- algrundsatz. Das Gericht erforscht demzufolge zum einen den Sachverhalt von Amtes we- gen (bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor) und kann zum anderen ohne Bindung an die Parteianträge oder abweichend entscheiden (vgl. LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31 und 4.36).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Verfahrensgrundsätze nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, so dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Ge- richt alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_788/ 2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl., Anh. ZPO Art. 296 N 21). Ferner bleibt auch im Berufungsverfahren ein Entscheid ohne Bindung an die Parteianträge zulässig (BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4 m.w.N.) und eine Abweichung kann – im Rahmen des Streitgegenstands – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. z.B. BGer 5A_420/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.2).
3.a) Zunächst ist zu beurteilen, ob die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Frag-
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lich ist konkret, ob die Mutter berechtigterweise als Prozessstandschafterin ins Recht ge- fasst wurde. Der Prozessstandschafter ist prozessführungsbefugt, aber nicht sachlegiti- miert. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die nach der h.L. im Prozess als solche zu prüfen ist (LÖTSCHER, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2016, N 88 m.w.H.). Die richtige Konsequenz einer un- befugten Prozessführung durch einen Prozesstandschafter ist demnach, dass ein Nicht- eintretensentscheid ergehen muss (LÖTSCHER, a.a.O., N 91 ff. m.w.H.). Auch das Bun- desgericht hält die Sachlegitimation und die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich aus- einander, wo es deren Verhältnis ausdrücklich anspricht (BGE 91 II 141 E. 1; BGE 94 I 312 E. 1b; vgl. auch BGer 5A_477/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 3.2.2.). Gleichwohl setzt das Bundesgericht in späteren Entscheiden die Prozessführungsbefugnis ausdrück- lich mit der Sachlegitimation gleich (BGE 130 III 417 E. 3.1; BGE 128 III 191 E. 4; BGE 126 III 59 E. 3.1) und hält in einem weiteren Urteil fest, dass das Fehlen der Pro- zessführungsbefugnis zu einem abweisenden Sachurteil führe (BGE 114 II 345 E. 3a; siehe zum Ganzen LÖTSCHER, a.a.O., N 75 ff.). Das Bundesgericht hat nun aber in BGE 144 III 552 klargestellt, dass die (gültige) Prozessstandschaft eine Prozessvoraus- setzung darstelle, die von Amtes wegen zu prüfen sei und bei ihrem Fehlen ein Nichtein- tretensentscheid zu fällen sei (BGE 144 III 552 E. 4.1.2). Das Gericht hat die Zulässigkeit einer Klage immer zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bis zum Endent- scheid zu prüfen. Die Prozessvoraussetzungen als Sachurteilsvoraussetzungen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., Art. 60 N 4 f.).
b) Der Prozessstandschafter führt den Prozess in eigenem Namen anstelle derjenigen Person, die Rechtsträgerin ist. Er tritt auf Kläger- oder Beklagtenseite als Prozesspartei auf (aktive oder passive Prozessstandschaft), ohne an der Sache legitimiert zu sein. Die Prozessführungsbefugnis und Sachlegitimation fallen auseinander. Die Rechtskraft des Entscheids erstreckt sich ausnahmsweise nicht nur auf die Prozessparteien, sondern auch auf die am Prozess nicht beteiligte, an der Sache aber legitimierte Partei (LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3.82). Primäre Voraussetzung für das Vorliegen einer Prozessstandschaft ist ein zulässiger Entstehungsgrund. Eine derartige Prozessstand- schaft entsteht grundsätzlich von Gesetzes wegen, d.h. aufgrund einer ausdrücklichen Norm im Gesetz. Diese Norm kann entweder im materiellen Recht oder im Prozessrecht enthalten sein (LÖTSCHER, a.a.O., N 124). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist dem Schweizer Recht fremd (BGE 78 II 265 E. 3a; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3.83).
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c) Nach Art. 133 ZGB trifft das Gericht im Scheidungsverfahren Regelungen betref- fend die Elternrechte und -pflichten (vgl. auch Art. 134 ZGB). Es regelt nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB insbesondere auch den Kinderunterhaltsbeitrag. Art. 176 Abs. 3 ZGB hält für das Eheschutzverfahren ebenfalls fest, dass das Gericht die nötigen Massnahmen betreffend minderjährige Kinder zu treffen habe, worunter auch der Kinderunterhaltsbei- trag fällt. Im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren können die Eltern nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund dieser Spezialbestimmungen als Prozess- standschafter für die Unterhaltsbeiträge nicht volljähriger Kinder, deren gesetzliche Vertre- ter sie sind, auftreten (BGE 129 III 55 E. 3.1.3; BGE 109 II 371 E. 4; BGer 5A_287/2012 E. 3.1.3; LÖTSCHER, a.a.O., N 934). Das Bundesgericht ging zunächst davon aus, dass ausserhalb dieser gesetzlich vorgesehenen Spezialfälle im Bereich des Familienrechts keine Prozessstandschaft möglich sei (BGer 5A_104/2009 E. 2.2). Es verwarf diese Hal- tung jedoch und erwog in der Folge, dass der Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund von Art. 318 Abs. 1 ZGB (Verwaltung des Kindesvermögens) in allen vermögensrechtlichen Fragestellungen – also auch betreffend Kinderunterhalt ausserhalb eherechtlicher Verfah- ren – als Prozessstandschafter auftreten könne (BGE 136 III 365 E. 2.2; BGE 142 III 78 E. 3.2; vgl. dazu auch LÖTSCHER, a.a.O., N 923 ff. m.w.H.; a.M. HERZIG, Prozessstand- schaft im Kindesunterhaltsrecht – quo vadis?, in: EITEL/ZEITER, Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 147 ff., S. 161 ff.; ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelan- ge – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 1/2019, S. 1 ff., S. 20). Aus dem Pflichtrecht des Inhabers der elterlichen Sorge, das Kindesvermögen zu verwalten, hat die Praxis abgeleitet, dass er die (Vermögens-)Rechte des Kindes vor Gericht in eigenem Namen als Partei wahrnimmt. Die vorherrschende Lehre teilt diese Sicht und hält dafür, die Klage auf Abänderung der durch Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge könne sich neben dem Kind grundsätzlich auch gegen den Inhaber der elterlichen Sorge als Prozessstandschafter richten (vgl. etwa BK-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl. mit Ergänzungs- band, aArt. 156 ZGB N 59 und N 279; BK-HEGNAUER, Art. 286 ZGB N 63 f.; BGE 136 III 365 E. 2.2; BGer 5C.314/2011 E. 7d).
d) Wird die Prozessstandschaft eines Elternteils mit der Vermögensverwaltungsbe- fugnis gemäss Art. 318 ZGB begründet und damit, dass dieser Elternteil die Unterhalts- beiträge für den Unterhalt des von ihm betreuten Kindes verwenden muss, passt diese Begründung auf die Situation eines Kindes dann nicht, wenn es in einer Institution unter- gebracht ist. Deshalb haben etliche kantonale Berufungsgerichte die Praxis entwickelt, dass es den Eltern in eherechtlichen Verfahren dann an der Prozessstandschaft für das unterhaltsberechtigte Kind fehlt, wenn ihnen die Obhut oder das Aufenthaltsbestimmungs-
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recht entzogen bzw. das Kind fremdplatziert ist (KGer SG FO.2019.26-K2 vom 6. Juni 2023 E. II/2.b; OGer AR ERZ 18 36 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6; KGer GR ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 3.2.; OGer ZH 160021-O/U vom 17. Mai 2017; OGer ZH LE140075-O/U vom 7. April 2015 E. C.3 f.). Auch in der Lehre wird vorgebracht, dass angesichts des Regelfalls der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Anknüpfung an die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht angebracht sei (LÖTSCHER, a.a.O., N 934, Fn. 2020; vgl. auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, Fam- Pra.ch 2/2020, S. 314 ff., S. 329).
e)/aa) Im vorliegenden Fall kommt grundsätzlich die Mutter als Prozessstandschafterin für die Kinder in Betracht, zumal die elterliche Sorge ihr zugeteilt ist. Nachdem die Kinder aber fremdplatziert sind, ist jedoch zu prüfen, ob die Mutter nach wie vor als Prozess- standschafterin die Vermögensrechte der Kinder vor Gericht in eigenem Namen wahr- nehmen kann. Folgt man der Auffassung, die Prozessstandschaft der Eltern in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ergebe sich aus Art. 318 Abs. 1 ZGB, so setzt dies zu- nächst voraus, dass die für das Kind bestimmten Unterhaltszahlungen (direkt vom Unter- haltsgläubiger oder mittels Bevorschussung durch das Gemeinwesen) dem Elternteil zu- fliessen, der das Kindesvermögen zu verwalten hat. Andernfalls fehlt es an der notwendi- gen Grundlage für die Vermögensverwaltung, aus welcher eine Prozessstandschaft im Rahmen des Unterhaltsabänderungsverfahrens abgeleitet wird. Eine undifferenzierte An- knüpfung an die elterliche Sorge erscheint insbesondere im Hinblick auf den Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr sachgerecht.
bb) Die Sozialen Dienste C. bevorschussen die Unterhaltsbeiträge seit der Fremdplat- zierung der Kinder – also spätestens seit August 2018 – nicht mehr an die Mutter, son- dern rechnen diese an die Kosten der Fremdplatzierung an, welche vom Gemeinwesen getragen werden (vi-act. 27, 60). Dies ist folgerichtig, hat die Mutter doch während der Dauer der Fremdplatzierung faktisch nicht mehr für den Unterhalt der Kinder aufzukom- men bzw. das Vermögen der Kinder zu verwalten. Um die Prozessstandschaft des sorge- berechtigten Elternteils infrage zu stellen, muss die Fremdplatzierung der Kinder von einer gewissen Dauer sein und darf nicht nur vorübergehenden Charakter aufweisen. Für die Abgrenzung zwischen vorübergehender und dauerhafter Fremdplatzierung kann hilfswei- se die Rechtsprechung zum Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz (SR 851.1) als Anhaltspunkt herangezogen werden. Als vorübergehend gelten demnach Fremdaufenthalte, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kon- takt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Vorübergehend ist bei-
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spielsweise der Fremdaufenthalt während der Dauer der Unpässlichkeit des Elternteils, zwecks Abklärungen oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn sich aber die Eltern nicht ernstlich um die Kinder kümmern, spricht dies für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthalts. Entscheidend ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaf- tigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Wenn die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate erfolgt, kann in der Regel von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Ausserdem sprechen Kindes- schutzmassnahmen eher für eine dauerhafte Fremdplatzierung, therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen eher dagegen. Erfasst werden freiwillige und behördli- che Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451, E. 8.4.2 f.; VON DESCHWANDEN, Die Tücken bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, Jus- letter 25. März 2019, S. 7).
cc) Im Verlaufsbericht vom 17. September 2018 schilderte die damalige Beiständin von D. und E., dass beide Kinder ohne Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts plat- ziert seien, also mit dem Einverständnis der Mutter. Die notwendige Dauer der Fremdplat- zierung sei offen, da sowohl die juristischen Bemühungen des Vaters sowie die Auswir- kungen der psychischen Gesundheit der Mutter starken Einfluss auf die Entwicklung der Kinder hätten. Zudem sei unklar, inwiefern in der gegebenen Situation eine erfolgsver- sprechende Elternarbeit möglich sei. Die Beiständin führte weiter aus, dass sich die psy- chische Verfassung der Kinder Ende 2017 massiv verschlechtert habe. E. sei, veranlasst durch die betreuenden Therapeuten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD), am 8. Februar 2018 zur Abklärung und stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik Q. eingetreten. Durch den langjährigen Loyalitätskonflikt, die starke Parentifizierung in der Beziehung mit der Mutter und die Einweisung von D. in die psycho- somatische Therapiestation R. (siehe sogleich) sei E. vollends aus dem Gleichgewicht geraten und seine gesamte Entwicklung sei nachhaltig verhindert worden. Eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter sei ausgeschlossen worden. Eine mögliche Unterbringung beim Vater sei u.a. aufgrund des Nicht-Wahrnehmens der Bedürfnisse von E. vor dem Hintergrund der langwährenden Differenzen zwischen den Eltern, den ausgeprägten Ent- führungsängsten der Mutter und dem Loyalitätskonflikt für E. nicht vertretbar gewesen. Eine Platzierung in eine Pflegefamilie hätte den Loyalitätskonflikt erweitert, weshalb man sich für eine Platzierung in eine Institution entschieden habe. Der direkte Ein- bzw. Über- tritt ins Kinder- und Jugendheim P. sei am 12. August 2018 erfolgt (vi-act. 7). Die Fremd- platzierung von E. im Kinder- und Jugendheim P. dauerte auch zum Zeitpunkt des Ent- scheids der Vorinstanz an (vgl. vi-act. 80).
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In Bezug auf D. führte die Beiständin weiter aus, sie sei vom 10. April bis am 10. Juni 2017 per fürsorgerische Unterbringung – veranlasst durch das Kinderspital St. Gallen aufgrund akuter Suizidalität und selbstverletzendem Verhalten – in der Klinik Q. platziert worden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter wurde mit superprovisorischer Ver- fügung der KESB J. am 13. April 2017 entzogen (bestätigt durch Beschluss vom 20. April 2017; vi-act. 11, Beilagen 11 und 20). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde mit Beschluss vom 9. Juni 2017 wieder aufgehoben (vi-act. 11, Beilage 26). Am 12. Dezember 2017 sei ein weiterer stationärer Eintritt in die Therapiestation R. notwendig gewesen. Aufgrund der schwierigen familiären Situation sei eine Rückkehr in die Obhut der Mutter nicht möglich gewesen. Eine mögliche Unterbringung beim Vater sei als nicht vertretbar erachtet und von D. auch strikt abgelehnt worden. Durch das R. sei eine Plat- zierung von D. in einem Jugendheim geprüft, eine professionelle Pflegefamilie aber als geeigneter erachtet worden. Am 19. April 2018 habe der Ein- bzw. Übertritt in die Pflege- familie stattgefunden. Am 19. Juli 2018 sei ein kurzer notfallmässiger Aufenthalt im Kin- derspital St. Gallen wegen Ritzens notwendig gewesen. Trotz ambulanter therapeutischer Behandlung sei D. wegen eines Suizidversuchs mit Paracetamol am 2. September 2018 notfallmässig auf die Intensivstation des Kinderspitals eingewiesen und am 5. September 2018 wieder zur Krisenintervention in die Klinik Q. verlegt worden. Von dort aus sei am 17. September 2018 der direkte Ein- bzw. Übertritt in einen Notfallpflegeplatz in S. erfolgt. Der Aufenthalt sei bis zum erneuten Eintritt ins R. zur stationären Langezeittherapie – vor- aussichtlich im November 2018 – geplant gewesen (vi-act. 7). Am 29. März 2019 erfolgte der Ein- bzw. Übertritt in die Institution T. Die Fremdplatzierung von D. in der Institution T. dauerte auch zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz an (vgl. vi-act. 80).
dd) Da sowohl die Platzierung von D. in der Pflegefamilie vom 19. April 2018 bzw. die Platzierung vom 29. März 2019 in der Institution T. als auch die Platzierung von E. im Kinder- und Jugendheim P. vom 12. August 2018 auf unbestimmte Zeit erfolgte und eine Rückkehr zur Mutter ausdrücklich ausgeschlossen wurde, spricht dies für die Dauerhaf- tigkeit der Fremdplatzierungen. Angesichts des ausdrücklichen Ausschlusses einer Rück- kehr zur Mutter aufgrund der kritischen Familiensituation ist zudem davon auszugehen, dass eine fehlende Zustimmung der Mutter zur Fremdplatzierung zumindest die Andro- hung eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Folge gehabt hätte. Im Sinne des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips wurde davon aber richtiger- weise kein Gebrauch gemacht, da die Mutter der Fremdplatzierung zugestimmt hat (BGer 5A_765/2016 E. 3, E. 5.2.2 ff.; vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zwar sind den Fremdplat- zierungen jeweils therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen vorausge- gangen, doch waren diese zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung vorläufig abgeschlossen
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und haben ihrerseits Anlass zu einer mehr als nur vorübergehenden Fremdplatzierung gegeben. Auch wenn sich D. zum Zeitpunkt der Klageerhebung erneut in ambulanter the- rapeutischer bzw. intensivmedizinischer Behandlung befand, konnte nicht davon ausge- gangen werden, dass sie deshalb wieder in die Obhut der Mutter zurückkehren würde, vielmehr war zu erwarten, dass die Fremdplatzierung in irgendeiner Form aufrechterhal- ten werden würde.
f) Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass aufgrund der in ihrer Dauer offenen Fremdplatzierung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei der Vorinstanz kein Raum mehr für die Beurteilung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen des einen Elternteils an den an- deren bestand und die Mutter nicht mehr als (passive) Prozessstandschafterin die diesbe- züglichen Vermögensrechte der Kinder vor Gericht in eigenem Namen geltend machen konnte. Mangels Prozessführungsbefugnis der Mutter fehlt es somit an einer Prozessvor- aussetzung. Nachdem die Mutter den Unterhalt für die fremdplatzierten Kinder nicht (mehr) zu tragen hat, erscheint dieses Ergebnis auch sachlich richtig.
In der Lehre wird unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 430 E. 3.1 m.w.H.) die Auffassung vertreten, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung sei grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn der Mangel erst im Rechtsmittelverfahren offenbar wird, nachdem zuerst in erster Instanz ein Sachentscheid gefällt wurde (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl., Art. 60 N 2). Das Bundesgericht hat jedenfalls festgehalten, eine obere kantonale Instanz habe bei- spielsweise die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen zu prüfen (BGer 4A_100/2016 E. 2.1.1; BGer 4A_488/2014 E. 3.1; siehe zum Ganzen BGer 4A_229/2017 E. 3.2). Gleiches muss für die Prozessführungsbefugnis als Prozess- voraussetzung gelten, andernfalls würden schwerwiegende Mängel unberücksichtigt blei- ben. Bei der Prozessstandschaft handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die vor- liegend nicht erfüllt ist (BGE 144 III 552 E. 4.1.2). Der erstinstanzliche Entscheid ist folglich bezüglich der Klage gegen die Mutter in Ziff. 6 (Unterhaltsregelung für D. und E.) aufzuhe- ben. Auf die Anträge in der Berufung von A. gegen die berufungsbeklagte Mutter (Beru- fungsbegehren Ziff. 1 und 2), welche ausschliesslich den Unterhalt zum Gegenstand haben, ist demnach nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LE140075 vom 7. April 2015 E. C.3 ff.).
g) Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klage bzw. die Beru- fung gegen die Mutter bezüglich der Zeit nach dem Heimaustritt von E. abzuweisen wäre, falls für diese Zeit eine Prozessstandschaft der Mutter wieder zu bejahen wäre. Der Grund dafür ist einerseits darin zu sehen, dass ein allfälliger Heimaustritt von E. unbestimmt und
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in der Zukunft liegt. Die Unterhaltspflicht wäre dann zu regeln, wenn sich das Ereignis verwirklicht hat oder sehr wahrscheinlich bevorsteht. Andererseits wäre die Prozess- standschaft der Mutter wiederum nicht gegeben, wenn E. – wie vom Vater offenbar ge- wünscht – zum Vater in dessen Obhut ziehen würde (Berufung, Rz 66). In diesem Fall würde der Antrag des Vaters auf Festlegung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem in seiner Obhut stehenden Kind (Berufungsbegehren Ziff. 1 Abs. 2) deshalb keinen Sinn ergeben, da er seiner Unterhaltspflicht dann in Form von Naturalunterhalt nachkäme und die Mutter allenfalls Barunterhalt zu bezahlen hätte.
a) Die Sachlegitimation spricht sich darüber aus, ob der eingeklagte Anspruch der klägerischen Partei zusteht (Aktivlegitimation) und sich gegen die eingeklagte Person richtet (Passivlegitimation). Sie stellt keine Prozessvoraussetzung dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts und damit durch einen Sachentscheid zu beurteilen (BGE 138 III 213 E. 2.3). Da es sich hierbei um richterliche Rechtsanwendung handelt (Art. 57 ZPO), geschieht dies von Amtes wegen, gegebenenfalls auch ohne dass die Legitimation von einer der Parteien bestritten wird (BGer 5A_499/2015 E. 2.3). Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des fraglichen Rechts, passivlegitimiert die Person, gegen die sich das Recht richtet (BK-ZINGG, Art. 59 ZPO, N 60 f.). Wird nicht die in der Sache legiti- mierte Person eingeklagt, kommt es zu einer Abweisung der Klage (LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 5.24).
b) Bei einer Abänderungsklage wurde das bevorschussende Gemeinwesen früher als passivlegitimiert betrachtet (BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Die Klage des Unterhaltsschuld- ners musste aber stets auch gegen das Kind, als Gläubiger des Schuldverhältnisses, ge- richtet sein, selbst wenn das Gemeinwesen in zeitlicher und quantitativer Hinsicht voll- ständig in den Unterhaltsanspruch subrogierte (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 in fine). In BGE 148 III 270 stellte das Bundesgericht nun unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bishe- rigen Rechtsprechung klar, dass nach Art. 289 Abs. 2 ZGB das Gemeinwesen einzig in die bereits bevorschusste Unterhaltsforderung subrogiere, nicht in den Unterhaltsan- spruch als solchen. Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass das bevorschussen- de Gemeinwesen nie Partei einer Abänderungsklage sei. Unabhängig vom Bestehen ei- ner Bevorschussung seien immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind Parteien am Abänderungsverfahren, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen (BGE 148 III 270 E. 6.7; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 289 N 11a). Dennoch ist darauf hinzuwei-
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sen, dass vorliegend die Sozialen Dienste C. die Unterhaltsbeiträge seit der Fremdplatzie- rung der Kinder – also spätestens seit August 2018 – nicht mehr der Mutter bevorschuss- ten (vi-act. 27, 60). Nachdem die Klage vom 3. September 2018 datiert, fehlte der Politi- schen Gemeinde C. von Anfang an die Passivlegitimation.
c) Gemäss E. II.3 hiervor können die mittlerweile volljährige D. und der noch minder- jährige E. mangels Prozessstandschaft der Eltern nicht am Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils teilnehmen. Überdies ist es dem Gemeinwesen von vornherein ver- wehrt (E. II.4.b hiervor), am Prozess teilzunehmen. Demzufolge besteht keine Möglichkeit, den Unterhalt von D. und E. in diesem Verfahren zu regeln (vgl. OGer ZH LE140075 vom 7. April 2015 E. C.4; mit Hinweis auf BK-HEGNAUER, Art. 279-280, N 133-136; SIX, Ehe- schutz, ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, S. 92). Beim Unterhalt von D. und E. handelt es sich zufolge der Fremdplatzierung um einen verfahrensfremden An- spruch, über welchen das Gericht zur Abänderung eines Scheidungsurteils nicht befinden kann. Deshalb fehlt es auch an einer Prozessvoraussetzung. Inwiefern sich die Eltern an den Kosten für die Fremdplatzierung von D. und E. zu beteiligen haben, haben die Sozia- len Dienste C. mit den Eltern im Rahmen eines Unterhaltsvertrages zu regeln. Kommt kein solcher zustande, steht dem Gemeinwesen nur die Unterhaltsklage nach Art. 279 Abs. 1 ZGB offen (OGer ZH LE140075 vom 7. April 2015 E. C.4; mit Hinweis auf BK- HEGNAUER, 1997, Art. 279-280, N 133-136).
Diese Erwägungen führen dazu, dass auf die Klage gegen die Mutter nicht eingetreten werden kann. Die Klage gegen die Politische Gemeinde C. ist sodann wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen, selbst wenn auf die Klage eingetreten würde.
III.
Der erstinstanzliche Kostenspruch ist nicht angefochten. Damit hat es sein Bewen- den.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind bei diesem Verfahrensausgang keine zu erheben.
Im Berufungsverfahren werden die Kosten in der Regel nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfah- ren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnis-
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mässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Par- teikosten wettzuschlagen.
4.a) Der Berufungskläger ersucht, das Verfahren unentgeltlich führen zu dürfen (Beru- fung, S. 2). Diesem Antrag entsprechend, wird die unentgeltliche Rechtspflege für den Berufungskläger bewilligt und der beantragte unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Die Bedürftigkeit des Berufungsklägers ist offensichtlich. Der Rechtsvertreter ist vorläufig vom Staat zu entschädigen.
b) In Familiensachen wird das Honorar des unentgeltlichen Vertreters grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Nur wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertre- tung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand be- messen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem Berufungsgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2023 mitgeteilt, dass sich sein Honorar auf Fr. 4'500.00 belaufe (FO/25). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sieht für Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils einen Pauschalrahmen von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 7'500.00 vor. Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50 Prozent davon (Art. 26 HonO). Im vorliegenden Verfahren ging es lediglich um den Kin- desunterhalt. Die dabei zu klärenden Fragen waren insbesondere rechtlicher Natur und verlangten weder die Erhebung umfangreicher Beweise noch erwiesen sie sich als be- sonders komplex oder machten überdurchschnittlich viele und/oder umfangreiche Einga- ben notwendig. Daher erscheint es angemessen, den unentgeltlichen Vertreter mit Fr. 3'393.00 (maximale Pauschale Fr. 3'750.00, Kürzung um 20 % gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG ergibt Fr. 3'000.00 zuzüglich Barauslagen von 4 % auf Fr. 3'750.00 und Mehrwert- steuer) zu entschädigen.
Rechtsanwalt G. wird darauf aufmerksam gemacht, dass er in Bezug auf den zur Diskus- sion stehenden Zeitraum von seinem Mandanten – abgesehen von den erwähnten Fr. 3'393.00 – kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11 bis HonO).
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ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 119 N 6). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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Entscheid