Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2021.13-K2
Entscheidungsdatum
17.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/41 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2021.13-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 17.12.2023 Entscheid Kantonsgericht, 17.12.2023 Art. 283 Abs. 1 ZPO; Art. 276 und 285 ZGB: Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. II/1.a). "Patchworkfamilie" und Kinderunterhalt (E. III). Überschussverteilung, wenn ein Elternteil keinen eigenen Unterhaltsanspruch mehr hat; analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern (E. III/5.b). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 17. Dezember 2023, FO.2021.13-K2). Entscheid siehe PDF

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 17. Dezember 2023 Geschäftsnr. FO.2021.13-K2; ZV.2021.36-K2; ZV.2023.164-K2 (IN.2017.40-[...])

Verfahrens- beteiligte A.__,

Ehefrau, Klägerin und Berufungsklägerin,

vertreten von Rechtsanwältin Y.,

und

B.__,

Ehemann, Beklagter und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwältin Z.

Gegenstand Scheidungsfolgen

FO.2021.13-K2 2/40

Erwägungen

I.

  1. A. (geboren am DD.MM.1980) und B. (geboren am DD.MM.1967), beide Schweizer Staatsangehörige, heirateten am DD.MM.2005 in O. Aus der Ehe gingen vier Kinder her- vor: C. (geboren am DD.MM.2006), D. (geboren am DD.MM.2008), E. (geboren am DD.MM.2009) und F. (geboren am DD.MM.2011). Weiter ist A. Mutter der nicht gemein- samen Tochter G. (geboren am DD.MM.2020); [Vater von G.] ist H.

  2. Mit Eingabe vom 15. April 2017 machte A. das Ehescheidungsverfahren beim Kreis- gericht I. (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (Verfahren IN.2017.40-[...]). Am 25. Februar 2020 bzw. 2. März 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung bezüglich der Scheidung und der Mehrheit der Nebenfolgen der Scheidung und beantragten, diese zu genehmigen (vi-act. 76). Diesem Begehren wurde mit Teilentscheid vom 20. März 2020 nachgekommen (vi-act. 82 [nachfolgend: Teilentscheid]). Infolgedessen sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Nicht Gegenstand der Vereinbarung war die Regelung des Kin- derunterhalts. Über diesen sowie über die Kosten des Verfahrens entschied die Vorin- stanz nach durchgeführtem Schriftenwechsel (vi-act. 98-104) sowie erfolgter Hauptver- handlung (vi-act. 109-111) mit Entscheid vom 30. November 2020 (vi-act. 118 [nachfol- gend: vi-Entscheid]) wie folgt:

  3. Kinderunterhalt

1.1 Barunterhalt

Der Vater bezahlt ab Rechtskraft dieses Entscheides an den Barunterhalt jedes Kindes mo- natlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszu- lagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können:

In der Zeit ab Rechtskraft dieses Entscheides bis 31. Juli 2021:

 Fr. 925.00 für C.  Fr. 925.00 für D.  Fr. 640.00 für E.  Fr. 640.00 für F. Fr. 3'130.00 insgesamt zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen

In der Zeit ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022:

 Fr. 890.00 für C.  Fr. 890.00 für D.  Fr. 845.00 für E.  Fr. 600.00 für F. Fr. 3'225.00 insgesamt zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen

FO.2021.13-K2 3/40

In der Zeit ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2023:

 Fr. 905.00 für C.  Fr. 895.00 für D.  Fr. 850.00 für E.  Fr. 610.00 für F. Fr. 3'260.00 insgesamt zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen

In der Zeit ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit resp. über diese hinaus bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:

 Fr. 860.00 für C.  Fr. 860.00 für D.  Fr. 860.00 für E.  Fr. 860.00 für F. Fr. 3'440.00 insgesamt zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen

1.2 Betreuungsunterhalt

Der Vater bezahlt ab Rechtskraft dieses Entscheides an den Betreuungsunterhalt jedes Kindes monatlich im Voraus folgende Beiträge:

In der Zeit ab Rechtskraft dieses Entscheides bis 31. Juli 2021:

 Fr. 25.00 für C.  Fr. 62.00 für D.  Fr. 62.00 für E.  Fr. 62.00 für F. Fr. 211.00

In der Zeit ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022:

 Fr. 25.00 für C.  Fr. 30.00 für D.  Fr. 70.00 für E.  Fr. 70.00 für F. Fr. 195.00

In der Zeit ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2023:

 Fr. 35.00 für D.  Fr. 35.00 für E.  Fr. 90.00 für F. Fr. 160.00

1.3 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zu bezahlen, solange die Kinder nicht volljährig sind und darüber hinaus, solange sie im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen andern Zahlungsempfänger bezeichnen. Werden die Unterhaltsbeiträge vom Gemeinwesen bevorschusst, geht der Unterhaltsan- spruch an dieses über.

Eine Anpassung des Kinderunterhalts an veränderte Verhältnisse (z.B. erhebliche Erhöhung oder Verminderung des Einkommens der Eltern; eigenes Einkommen des Kindes) bleibt vorbehalten.

  1. Massgebende Verhältnisse

Diesem Entscheid liegen folgende momentanen finanziellen Verhältnisse zugrunde:

 B.: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'700.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kin- der- oder Ausbildungszulagen), monatlicher Bedarf von Fr. 5'234.00

FO.2021.13-K2 4/40

 A.: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'250.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kin- der- oder Ausbildungszulagen), monatlicher Bedarf von Fr. 2'582.00

 C.: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 230.00, monatlicher Bedarf (inkl. Betreuungs- bedarfsanteil; exkl. Überschussanteil) von Fr. 1'120.00

 D.: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 230.00, monatlicher Bedarf (inkl. Betreuungs- bedarfsanteil; exkl. Überschussanteil) von Fr. 1'157.00

 E.: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 230.00, monatlicher Bedarf (inkl. Betreuungs- bedarfsanteil; exkl. Überschussanteil) von Fr. 872.00

 F.: monatliches Nettoeinkommen von Fr. 230.00, monatlicher Bedarf (inkl. Betreuungs- bedarfsanteil; exkl. Überschussanteil) von Fr. 872.00

  1. Indexierung

Die Unterhaltsbeiträge und Einkommensgrenzen beruhen auf dem Stand des Landesinde- xes der Konsumentenpreise von 101.2 Punkten (Stand Oktober 2020; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.1 Punkte geändert hat.

(Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.)

  1. Kosten

4.1 Die Kosten des Verfahrens

Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeverfahren; begründeter Entscheid) Fr. 5'400.00 Schätzung Liegenschaft Fr. 1'220.00 insgesamt Fr. 6'620.00

bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Beide Kostenanteile trägt vorerst zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat.

4.2 Jeder Ehegatte trägt die eigenen Parteikosten.

4.3 Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterinnen der Parteien wie folgt:

RA Y. Fr. 17'913.95 RA Z. Fr. 18'134.30

4.4 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat vorerst übernommenen Kosten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgefordert werden können.

3.a) Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 29. März 2021 Berufung (FO/1 [nachfolgend: Berufung]) mit den folgenden Rechts- begehren:

  1. Die Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids des Kreisgerichts I. vom 30. November 2020 seien aufzuheben und die Alimente seien zu regeln wie folgt:

1.1 Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Vor- aus mindestens die nachfolgenden Beiträge, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit diese nicht durch die Mutter bezogen werden, zu leisten:

FO.2021.13-K2 5/40

bis und mit März 2023: Barunterhalt C. CHF 1'000.-- Barunterhalt D. CHF 1'000.-- Barunterhalt E. CHF 900.-- Barunterhalt F. CHF 740.-- Betreuungsunterhalt insgesamt CHF 550.--

ab April 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung:

Barunterhalt je Kind CHF 1'050.-- Betreuungsunterhalt insgesamt CHF 0

1.2 Es sei festzustellen, dass seitens der Mutter bis und mit März 2023 ein Manko in der Höhe von mindestens CHF 635.-- pro Monat besteht.

  1. Eventualiter seien die Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids des Kreisgerichts I. vom 30. No- vember 2020 aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

  2. Die massgebenden Verhältnisse gemäss Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts I. vom

  3. November 2020 seien entsprechend anzupassen.

  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.

  5. Für die Berufungsklägerin wird um die unentgeltliche Rechtspflege und um Bewilligung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

b) Die Berufungsantwort von B. (nachfolgend: Berufungsbeklagter) datiert vom 6. Mai 2021 (FO/10 [nachfolgend: Berufungsantwort]). Darin beantragt er die kostenfällige Ab- weisung der Berufung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

c) Es folgten weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen, und zwar seitens der Beru- fungsklägerin am 24. August 2021 (FO/20 [nachfolgend: Replik]) und seitens des Beru- fungsbeklagten am 15. September 2021 (FO/24 [nachfolgend: Duplik]). Mit Schreiben vom 17. November 2022 wurden die Parteien gebeten, die Akten zu aktualisieren (FO/30). Die- ser Aufforderung kamen die Parteien – nach erfolgten Fristerstreckungen (FO/31, 32, 34, 35, 38 und 39) – am 12. Januar 2023 (FO/37) bzw. 9. Februar 2023 (FO/40) nach. Weite- re Eingaben datieren vom 4. Juli 2023 (FO/49) bzw. 13. Juli 2023 (FO/51).

II.

1.a) Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet lediglich noch der Kinderunterhalt. Die Ehescheidung sowie deren übrige Folgen wurden mit Teilvereinbarung vom 25. Februar 2020 bzw. 2. März 2020 geregelt sowie mit Teilentscheid vom 20. März 2020 genehmigt (vgl. E. I/2 hiervor). In Bezug auf den Scheidungspunkt ist festzuhalten, dass die Ehe- scheidung am 31. März 2020 in Rechtskraft erwuchs (vgl. vi-act. 85).

FO.2021.13-K2 6/40

Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO das Ge- richt im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen zu befinden hat (sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils). Das Gericht, das die Ehescheidung aus- spricht, hat demnach grundsätzlich zwingend über die Ehescheidung und alle Scheidungs- folgen im gleichen Verfahren zu entscheiden (vgl. FamKomm Scheidung/FANKHAUSER/ BLEICHENBACHER, 4. Aufl., Anh. ZPO Art. 283 N 1 und 4). Mit Blick auf Art. 315 Abs. 1 ZPO ist aber ein Teilentscheid im Scheidungspunkt unter Umständen möglich (BGE 144 III 298 ff.; FamKomm Scheidung/FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, Anh. ZPO Art. 283 N 4). Betref- fend die Scheidungsfolgen ist vom Grundsatz nur die güterrechtliche Auseinandersetzung ausgenommen, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_769/2015 E. 4.2.2). Die Vorgehensweise der Vorin- stanz, sämtliche Scheidungsfolgen bis auf den Kinderunterhalt in einem Teilentscheid zu genehmigen, verletzt damit Art. 283 Abs. 1 ZPO (vgl. auch KGer SG FE.2020.8 vom 2. Sep- tember 2020 E. 9 [www.publikationen.sg.ch]). Da dies aber von keiner Partei beanstandet wird, kann es mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben.

b) Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (FO/51) "bittet" die Berufungsklägerin darum, "die Regelung der ausserordentlichen Kosten im Gerichtsentscheid zu regeln." Einen entspre- chenden Antrag stellte sie bereits vor Vorinstanz (vgl. vi-Entscheid, S. 2 und dort Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren). Abgesehen davon, dass der neuerliche Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt und der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens selbst unter Gel- tung der Offizialmaxime nicht mehr erweitert werden kann (vgl. BGer 5A_90/2017 E. 11.2 m.w.N.), ist er zu wenig bestimmt und fehlt es dem Vorbringen der Berufungsklägerin ins- besondere auch an einer hinreichenden materiellen Begründung, d.h. einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. vi-Entscheid, S. 21 f.). Demzufolge ist darauf nicht einzutreten.

Anzufügen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in rechtlicher Hinsicht nicht zu bean- standen sind: Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten sogenannten unvorhergesehe- nen ausserordentlichen Bedürfnissen handelt es sich um einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Bril- len, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben derartige Kosten nach der Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (vgl. FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN, 4. Aufl., Art. 286 ZGB N 25). Soweit ausserordentliche Bedürf- nisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts bereits konkret fest- stehen oder vorausgesehen werden können, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass solche im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berücksichtigt werden

FO.2021.13-K2 7/40

(BGer 5C.240/2002 E. 5.1, in: FamPra.ch 2003, S. 728 ff., 731), wobei der entsprechende Betrag zur Klarstellung gesondert auszuweisen ist (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 10). Geht es dagegen um die grundsätzliche Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten, ist deren Regelung im Verfahren zur Festset- zung der Kinderunterhaltsbeiträge weder zielführend noch möglich: Zum einen geht es bei den ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes um konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN, Art. 286 ZGB N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im vorliegenden Verfahren wäre daher von vornherein nutzlos, wäre doch ein solcher im konkreten Fall nicht voll- streckbar. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die ausserordentlichen Kinderkosten nicht im hier zur Anwendung gelangenden ordentlichen, sondern im summarischen Ver- fahren und damit vom Einzelrichter zu beurteilen sind (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO; vgl. zum Ganzen auch KGer SG FO.2018.6-K2 vom 2. Mai 2019 E. II/9 [www.publikationen.sg.ch]).

Vorliegend ging es vor Vorinstanz offenbar nicht um die Zusprechung konkreter und/oder ausgewiesener ausserordentlicher Kosten, lautete der Antrag der (Berufungs-)Klägerin doch, der Ehemann sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder unter Vorlage der entsprechenden Belege hälftig zu beteiligen (vgl. vi-Entscheid, S. 2 und 21). Im Rahmen ihrer Begründung spezifizierte sie diese ausserordentlichen Kosten nicht weiter (vgl. vi-act. 98, S. 7 f.; vi-act. 110, S. 9). Bereits deshalb sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, eine Regelung betreffend die ausserordentlichen Kosten in das Ent- scheiddispositiv aufzunehmen. Wenn nun die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren Belege über geleistete "Ausserordentliche Kosten [C./D./E./F.]" einreicht (vgl. die Beilage zu FO/51), sind ihre diesbezüglichen Vorbringen – wie hiervor bereits erwähnt – zu wenig bestimmt bzw. fehlt es an einem bezifferten Antrag. Lediglich der Klarheit halber ist aber an die Adresse des Berufungsbeklagten zu betonen, dass er durch die Leistung der fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht davon befreit ist, sich angemessen an den ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen. Im Übrigen wird im konkreten Fall darüber zu ent- scheiden sein, soweit sich die Eltern nicht einigen.

  1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f., Art. 308 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Diese sind vorliegend in Bezug auf den Verfahrensgegenstand er- füllt: Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen ver- sehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FO/1). Die Berufungsklägerin ist durch das vorin-

FO.2021.13-K2 8/40

stanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. Zuständig zu deren Beurteilung ist die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

  1. Vorliegend geht es um Kinderbelange (Kinderunterhalt). Für diese gelten der Offizi- al- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31 und 4.36). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_788/2017 E. 4.2.1), unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens eingetreten sind (BGE 148 III 95 E. 4.3 ff.). Auch bei Geltung des um- fassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügende Be- hauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht ent- bunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5; 5A_141/2014 E. 3.4). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Ent- scheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelfüh- renden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).

  2. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,

  3. Aufl., Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Kantonsgericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.

FO.2021.13-K2 9/40

In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vor- liegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätz- lich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (vgl. Art. 57 ZPO) – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hin- sicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Be- rufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisan- träge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungs- beklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist nament- lich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchfor- schen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständi- ges Verfahren (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2).

III.

  1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, wie erwähnt, einzig der Kinderunter- halt. Bevor auf die Unterhaltsansprüche der Kinder sowie die einzelnen von den Parteien zum Teil gerügten Punkte der Unterhaltsfestsetzung eingegangen wird, ist auf die folgen- den Grundsätze des (Kinder-)Unterhaltsrechts hinzuweisen:

a) Bei der Festsetzung von Kinderunterhalt ist grundsätzlich vom gebührenden Unter- halt auszugehen. Dies ist wie folgt zu erläutern: Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unter- haltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Für die Bemessung des Kinderunterhalts sind somit insbesondere die Bedürfnisse des Kindes sowie die Le- bensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern massgebend (Art. 285 Abs. 1 ZGB), wo-

FO.2021.13-K2 10/40

bei ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Elternteils grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGE 135 III 66 E. 4; BSK ZPO-BÄHLER, 3. Aufl., Art. 276 N 9; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 276 N 26). Der Unterhalt ist bis zur Volljährigkeit des Kindes geschuldet (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung or- dentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

b) Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der gebührende Kinderunterhalt umfasst somit neben dem geldwerten Barunterhalt insbesondere auch den Betreuungsunterhalt. Für deren Bemessung wird nach der Lebenshaltungskostenmethode vorgegangen: Der Be- treuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils, soweit dieser wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1 f. = Pra 2018 Nr. 104 m.w.N.).

Was die Dauer des Betreuungsunterhalts anbelangt, gilt grundsätzlich das sog. Schulstu- fenmodell. Danach ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit (lediglich) während der betreuungsfreien Zeit zumutbar, wobei im Regelfall ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes von einer Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I von einer solchen von 80 % und ab dessen Voll- endung des 16. Lebensjahres von einem Vollzeiterwerb ausgegangen werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 51; FamKomm Schei- dung/SCHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB N 107d). Es handelt sich freilich um eine "Richtlinie" (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Treten Kinder aus einer neuen Beziehung hinzu, ist grund- sätzlich von der Betreuungsbedürftigkeit des jüngsten Kindes des Unterhaltsschuldners auszugehen (vgl. SPYCHER/SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch 2022, S. 732 ff., 758 ff.). Im Falle der Wiederverheiratung entfällt nach bundesgerichtlicher Praxis ein Betreuungsunterhalt unter Umständen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; vgl. aber die Kritik bei SPYCHER/SCHWEIG- HAUSER, a.a.O., S. 752 ff.).

c) Bei der Unterhaltsberechnung ist im Regelfall auf die zweistufig-konkrete Methode bzw. auf die zweistufige Methode mit Überschussverteilung abzustellen (BGE 147 III 265 E. 6.6; vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3; BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2). Dabei sind bei den von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen vorab die jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der jeweilige Bedarf zu ermitteln, Letzterer auf der Basis des betrei-

FO.2021.13-K2 11/40

bungsrechtlichen Existenzminimums. Anschliessend wird aus den Mitteln der unterhaltsver- pflichteten Person, welche deren betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigen, zunächst der Barunterhalt, dann der Betreuungsunterhalt des Kindes und schliesslich ein allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt gedeckt. Erst wenn das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dyna- mischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach den finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den allfällig verbleibenden Mitteln einen allfälligen Volljährigenunterhalt zu bestreiten, bevor ein danach resultierender Über- schuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.3; vgl. auch BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2).

d) Die Vorinstanz stellte zur Bedarfsermittlung auf das kantonale Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ab (vgl. vi-Entscheid, S. 9, E. 7). Gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts wird der Bedarf neu gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: "Schweizer Richtlinien") errech- net (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Das Bundesgericht nahm damit eine Praxisänderung vor. Eine solche Praxisänderung ist grundsätzlich auf den ganzen Sachverhalt anzuwen- den, es wäre denn, dies würde gegen Treu und Glauben verstossen, was aber hier weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist. Die Schweizer Richtlinien sind demzufolge auf die hier vorzunehmende Bedarfsberechnung anzuwenden.

e) Das Bundesgericht betonte bereits bisher und tut dies auch seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts, dass grundsätzlich und in erster Linie der nicht be- treuende Elternteil den gesamten Barunterhalt trage. Der vom Betreuenden geleistete Naturalunterhalt erstrecke sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf ver- schiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Kranken- betreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes. Das bedeute, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kin- des aufkommen müsse, welcher nicht die Obhut innehabe und demzufolge von den vor- stehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden sei. Das höchste Gericht er- achtet, dass damit der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt Rechnung getragen werde (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.1). Von diesem

FO.2021.13-K2 12/40

Grundsatz ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil (wesentlich) leistungsfä- higer ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3; 5A_583/2018 E. 5.1; 5A_339/2018 E. 5.4.3; 5A_727/2018 E. 4.3.2.2).

Phasen für die Unterhaltsberechnung 2.a) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der relevan- ten Zeiträume in einzelne Phasen. Dazu gilt anzumerken, dass eine neue Phase jeweils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderun- gen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden einzelne Ände- rungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt. Der Unterhalt wird dabei neu berechnet, wobei bei gegebenem Abänderungsgrund alle Faktoren aktualisiert werden.

b) Die Vorinstanz sprach Kinderunterhalt in vier Phasen zu und orientierte sich dabei im Wesentlichen am Alter der Kinder bzw. an den damit eintretenden Veränderungen be- treffend die Schulpflicht, die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie den Betreuungsbe- darf (vgl. vi-Entscheid, S. 12 ff.). Diese Phasenbildung wird von den Parteien an sich nicht – im Sinne einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den betreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen (vgl. E. II/4 hiervor) – beanstandet, doch verlangt die Berufungsklägerin Unterhalt in zwei Phasen, nämlich "bis und mit März 2023" (1. Phase) und "ab April 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung" (Ziffer 1.1 der Rechtsbegehren; vgl. E. I/3.a hiervor).

c) Ausgehend vom vorinstanzlichen Entscheid und den Rechtsbegehren der Beru- fungsklägerin ist zunächst klärungsbedürftig, ab wann der mit dem vorliegenden Ent- scheid (neu) festzusetzende Unterhalt zuzusprechen ist (Beginn der Unterhaltspflicht). Die Vorinstanz entschied in ihrem Entscheid vom 30. November 2020, dass Unterhalt "ab Rechtskraft dieses Entscheids" geschuldet sei. Durch die Anfechtung des Entscheids vor Kantonsgericht erwuchs er nicht in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklä- gerin verlangt in der ersten Phase "bis und mit März 2023" Unterhalt. Was damit in Bezug auf den Beginn der Unterhaltspflicht konkret gemeint ist, ergibt sich (auch) nicht aus der Berufungsbegründung. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass die Parteien während des laufenden Scheidungsverfahrens vor Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnah- men am 17. Januar 2019 eine Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt schlossen, worin sich der Berufungsbeklagte verpflichtete, an den Unterhalt jedes Kindes monatlich im Vor- aus je Fr. 935.00 Barunterhalt sowie insgesamt Fr. 460.00 Betreuungsunterhalt, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw.

FO.2021.13-K2 13/40

bezogen werden können, zu bezahlen. Die Vereinbarung wurde mit Entscheid des Famili- enrichters des Kreisgerichts I. vom 24. Januar 2019 genehmigt (Verfahren SF.2018.23-[...], act. 16 und 17; vgl. auch FO/2, Beilage 7).

Im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen hat das Scheidungsgericht wie in Bezug auf die nacheheliche Unterhaltspflicht den Beginn der Kinderunterhaltspflicht festzusetzen (Art. 126 Abs. 1 ZGB analog; ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 47 ff., 74; vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18). Dabei gelten in der Regel die im Scheidungsfall gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils, doch kann das Gericht ermessenweise rückwirkend auf einen früheren Zeit- punkt, insbesondere jenen des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, eine Un- terhaltspflicht auferlegen. Eine rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab Eintritt der Teilrechtskraft ist selbst dann möglich, wenn eine Unterhaltspflicht gestützt auf einen Massnahmenentscheid nach Eintritt der Teilrechtskraft besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18; 128 III 121 E. 3.b; zum Ganzen auch BGer 5A_581/2020 E. 3.4.1 f. m.w.N.; vgl. ZOGG, a.a.O., S. 74). Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime (vgl. E. II/3 hiervor) bedarf es für die Abweichung von der Regel – die Zusprechung ab Rechts- kraft des Rentenurteils – keinen Antrag (vgl. ZOGG, a.a.O., S. 74).

Wie hiervor erwähnt, regelte das vorinstanzliche Gericht den Kinderunterhalt in einem vom Entscheid über den Scheidungspunkt und die übrigen Scheidungsfolgen separaten Ent- scheid, was von den Parteien nicht beanstandet wird (vgl. E. II/1.a hiervor). Die Eheschei- dung erwuchs am 31. März 2020 in Rechtskraft (vgl. vi-act. 85). Die Rechtskraft des vor- instanzlichen Entscheids betreffend Kinderunterhalt wäre dagegen, wenn er nicht ange- fochten worden wäre, erst am 13. April 2021 (das vorinstanzliche Urteil wurde am 24. Fe- bruar 2021 versandt und beiden Parteien am 25. Februar 2021 zugestellt; Rechtsmittel- frist von 30 Tagen, wobei vorliegend zusätzlich die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen sind) eingetreten. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre denn auch der Kinderunterhalt gemäss Scheidungsurteil geschuldet gewesen, indem für die Zeit da- vor weiterhin die genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 17. Januar 2019 betreffend vorsorglichem Kinderunterhalt gegolten hätte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nun nicht, den Kinderunterhalt im Berufungsverfahren ermessensweise rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt zuzusprechen, zumal die Regelung der Vorinstanz (Unterhalt ab Rechtskraft des Entscheids) nicht beanstandet wird. Ebenso wenig ist es aber angezeigt, auf den hiervor erwähnten (hypothetischen) Zeitpunkt abzu- stellen, in dem der vorinstanzliche Entscheid betreffend Kinderunterhalt rechtskräftig ge- worden wäre. Die bundesgerichtliche Formulierung, wonach der Beginn der Unterhalts-

FO.2021.13-K2 14/40

pflicht auf einen "früheren Zeitpunkt" als die Rechtskraft des Rentenurteils festgelegt wer- den könne, liesse dies zwar im Ausnahmefall zu; eine Abweichung von der Regel drängt sich aber aufgrund der bestehenden Vereinbarung vom 17. Januar 2019 nicht auf.

Somit ist Kinderunterhalt im Berufungsverfahren ab formeller Rechtskraft des Berufungsent- scheids zuzusprechen, was zunächst zur Folge hat, dass die Berufung für die Zeit davor als gegenstandslos abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten ist. Sodann ist eine Phasenbil- dung nicht notwendig, da sich sowohl die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsphasen (die letzte, vierte Phase beginnt ab August 2023) als auch die Phasen gemäss Berufungs- schrift (die zweite Phase beginnt ab April 2023) erübrigen und auch sonst keine bedeuten- den Änderungen ersichtlich sind, welche eine zusätzliche Phase notwendig machten, bzw. solche von den Parteien nicht geltend gemacht werden (vgl. die nachfolgenden Ausführun- gen, insb. zu den Ausbildungszulagen [E. 2.c] sowie zur Volljährigkeit der Kinder [E. 3.a und 4.c]). Anzufügen ist, dass entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten die von ihm "zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge" entsprechend den Erwägungen hiervor nicht rückwirkend auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes abzurechnen sein werden (vgl. Duplik, S. 2 Ziff. II/3), da sie eben auf der Vereinbarung basieren (vgl. BGE 145 III 36 E. 2.4).

Einkommen der Beteiligten 3. Nachdem die grundsätzlichen Regeln der Unterhaltsberechnung dargelegt wurden, sind zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Beteiligten, d.h. des Be- rufungsbeklagten, der Berufungsklägerin sowie der Kinder, zu ermitteln.

a) Einkommen Berufungsbeklagter Das von der Vorinstanz für den Berufungsbeklagten ermittelte monatliche Nettoeinkommen von gerundet Fr. 8'700.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. vi-Entscheid, S. 5 [monatliches Nettoeinkommen ohne Anteil 13. Monatslohn von Fr. 7'950.00 x 13 + Fr. 888.25 BVG An- teil, der vom 13. Monatslohn nicht abgezogen werde = Fr. 104'238.25 / 12 = Fr. 8'687.50]), insbesondere auch die Erwägung, wonach eine darüberhinausgehende Anrechnung der Überstunden nicht gerechtfertigt sei, wird nicht beanstandet (vgl. Berufung, S. 7, worin hinsichtlich der Steuern von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 104'000.00 ausge- gangen wird). Da sich auch aus den aktualisierten Akten keine wesentlich andere Zahl ergibt (vgl. FO/37, Beilagen 5-8), ist darauf abzustellen.

b) Einkommen Berufungsklägerin aa) Umstritten ist dagegen die Einkommenssituation der Berufungsklägerin. Die Vorin- stanz führte dazu aus, dass die Klägerin im Stundenlohn bei der Spitex arbeite und ge-

FO.2021.13-K2 15/40

mäss eigenen Angaben vor Gericht seit Sommer 2020 ein 40 %-Pensum erfülle (m.V. auf vi-act. 110). Ein höheres Erwerbspensum erachtete die Vorinstanz in Abweichung zum Schulstufenmodell bis zum Übertritt von F. in die Oberstufe aufgrund des eher hohen Be- treuungsaufwandes für nicht zumutbar; für die Zeit danach ging sie von einem zumutbaren Erwerbspensum von 70 % aus. Sodann ermittelte die Vorinstanz, basierend auf den ins Recht gelegten Lohnabrechnungen der Monate Juli bis September 2020 (vgl. kläg.act. 46), ein monatliches Durchschnittseinkommen bei 40 % von gerundet Fr. 2'250.00 (Fr. 7'341.40 / 3 x 11 / 12 = Fr. 2'243.20; vgl. vi-Entscheid, S. 8 f.).

bb) Die Berufungsklägerin erklärt, dass sie einen hohen beruflichen Einsatz leiste, was nicht bestraft werden dürfte, indem die Einkünfte zu hoch angenommen würden. Ausser- dem seien die Lohnannahmen der Vorinstanz rechnerisch unzutreffend. Sie habe in den Monaten Juli bis September 2020 kein Einkommen von Fr. 7'341.40, exklusive Spesen und Kinderzulagen, erzielt, sondern Fr. 4'960.00. Dies ergebe ein durchschnittliches Net- toeinkommen von Fr. 1'650.00, wiederum exklusiv Spesen und Kinderzulagen. Dieses Einkommen sei als maximal realistischer Betrag aufzunehmen, bleibe es doch eine orga- nisatorische Herausforderung, nebst der Erwerbstätigkeit die vier gemeinsamen Kinder zu betreuen (vgl. Berufung, S. 10 Ziff. III/3.3). Laut dem Berufungsbeklagten ist das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen von monatlich Fr. 2'250.00 bei der Spitex dagegen kor- rekt, zumal es auch einem statistischen Durchschnittslohn entspreche. Aus den Unterla- gen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergebe sich zudem, dass die Berufungs- klägerin weiterhin Fr. 320.00 pro Monat aus der Leitung von [Kursen] erziele. Dies sei zu berücksichtigen, falls auf der Berufungsebene eine Korrektur des Entscheids erfolge (Beru- fungsantwort, S. 7 f. Ziff. III/12; vgl. Duplik, S. 6). Bei den [Kursen] handle es sich gemäss Ehefrau derweil um eine temporäre Lösung (Replik, S. 8 a.E.).

cc) Soweit die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen darauf abzielt, von einem anderen anrechenbaren Erwerbspensum auszugehen als die Vorinstanz, könnte ihr nicht gefolgt werden. Sie erklärt nämlich nicht konkret, weshalb ihr für die vorliegende Unter- haltsberechnung bzw. ab 1. August 2023, d.h. mit Eintritt von F. in die Oberstufe, nicht eine Erwerbstätigkeit von (hypothetisch) 70 % anzurechnen sei. Soweit sie dazu in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2023 (FO/51) Ausführungen macht und Belege einreicht, können diese neuen Vorbringen zwar aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime grundsätz- lich noch berücksichtigt werden; es lassen sich daraus aber kaum Schlüsse ziehen, dass es der Berufungsklägerin nicht möglich und zumutbar sein soll, einem 70 %-Erwerbs- pensum nachzugehen. Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, gegenwärtig laufe ein Strafverfahren "wegen Tätlichkeit/Gewalt an den Kindern" und das Fehlverhalten des

FO.2021.13-K2 16/40

Kindsvaters gegenüber den Kindern habe klare Spuren hinterlassen. Die deshalb seit geraumer Zeit stattfindenden "Abklärungen/Therapien/Standortgespräche" sowie die re- gelmässigen "Termine mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu Hause" würden "sehr viel Zeit in Anspruch" nehmen, wodurch eine Erhöhung ihres Arbeitspensums ab Sommer 2023 nicht realisierbar sei. Wie viel Zeit die "Termine/Themen" aber konkret in Anspruch nehmen, erschliesst sich nicht (immerhin ergibt sich aus dem eingereichten Bericht der Inspira GmbH vom 2. März 2023, dass die Sozialpädagogische Familienbe- gleitung in der Berichtsperiode vom 1. August 2022 bis 22. Februar 2023 in der Regel ein- bis zweimal monatlich, d.h. in geringem Umfang, stattfand).

Die Vorinstanz selber berücksichtigte in Abweichung zum Schulstufenmodell bereits und selbst noch ab Übertritt des jüngsten Kindes F. in die Oberstufe einen erhöhten Betreu- ungsbedarf, was zulässig und durchaus angezeigt ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.9; KGer SG FS.2018.35 vom 20. September 2019 E. II/5.c [www.publiaktionen.sg.ch]; OFK- GMÜNDER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 9). Damit bleibt es bei einem anzurechnenden Er- werbspensum von 70 %. Anzufügen ist, dass für den Fall, dass – wie hier – beim haupt- betreuenden Elternteil Kinder aus einer neuen Beziehung hinzutreten, im Rahmen des Schulstufenmodells von der Betreuungsbedürftigkeit des jüngsten Kindes der unterhalts- verpflichteten Partei auszugehen ist (vgl. E. III/1.b hiervor). Dass die Berufungsklägerin noch die Mutter der am DD.MM.2020 geborenen, nicht gemeinsamen Tochter G. ist, ändert somit an der Zumutbarkeit eines 70 %-Pensums für die hier vorzunehmende Unterhaltsbe- rechnung nichts (vgl. BGer 5A_926/2019 E. 6.4; OFK-GMÜNDER, Art. 285 ZGB N 9 m.H. auf KGer SG FO.2019.12 vom 25. Mai 2020 E. II/8.c, wonach für den Fall, dass der hauptbe- treuende Elternteil zufolge der Geburt eines weiteren Kindes mit einem anderen Partner nicht in der Lage ist, einer vom Schulstufenmodell geforderten Beschäftigung nachzugehen, für die Verzögerung der Einkommenserzielung nicht der Vater des älteren Kindes einzu- stehen habe; ferner KGer GR ZK1 18 105/107 vom 1. Oktober 2020 E. 4.2.2 und 6.1 ff. = PKG 2020 Nr. 2).

dd) Was nun die Lohnannahmen der Vorinstanz betrifft, so erweisen sich diese tatsäch- lich als fehlerhaft: Ihr ist offenbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, indem sie die Ein- kommen von vier Monaten (Juli-Oktober 2020; ohne Kinderzulagen von jeweils Fr. 920.00 sowie Autospesen; vi-act. 111, kläg.act. 46) zusammenrechnete, was Fr. 7'341.40 ergebe, und sie diesen Betrag dann lediglich durch drei Monate (entsprechend ihren Erwägungen Juli-September 2020) dividierte. Korrekterweise beträgt der Gesamtbetrag für die Monate Juli bis Oktober 2020 zunächst Fr. 7'241.40 (ohne Kinderzulagen und Autospesen). Divi- diert man diesen Betrag sodann durch vier Monate und rechnet den daraus resultierenden

FO.2021.13-K2 17/40

Betrag unter Berücksichtigung, dass die Berufungsklägerin im Stundenlohn arbeitet und somit ferienbedingt lediglich während ca. elf Monaten pro Jahr ein Einkommen erzielt, auf ein monatliches Nettoeinkommen für zwölf Monate um, so resultiert daraus – wie die Be- rufungsklägerin dies zwar betragsmässig korrekt, jedoch letztlich ebenso aufgrund einer fehlerhaften Berechnungsweise, erwähnt – ein Betrag von gerundet Fr. 1'650.00 bei ei- nem Pensum von 40 % (= Fr. 7'241.40 / 4 x 11 / 12; vgl. auch den Lohnausweis in FO/51: Fr. 25'867.00 / 10 Monate ./. Fr. 920.00 = Fr. 1'666.70). Im Falle einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % ergäbe dies gerundet Fr. 2'900.00 netto pro Monat.

Wie sich nun aber aus den aktualisierten Unterlagen ergibt, arbeitet die Berufungsklägerin entgegen ihrer Absichtserklärung im vorinstanzlichen Verfahren, weiterhin bei der Spitex tätig sein zu wollen (vgl. vi-Entscheid, S. 9 a.E.), offenbar nicht mehr bei dieser. In den mit Eingaben vom 9. Februar 2023 und 13. Juli 2023 neu eingereichten Unterlagen fehlen entsprechende Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 bzw. 2023 (vgl. FO/40, Beilagen 16 und 17 sowie die Beilagen zu FO/51). Stattdessen gibt die Berufungsklägerin nun (ver- mehrt) [Kurse] im Stundenlohn bei der [...] sowie [Kurse] bei einer nicht näher bezeichne- ten [...]. Aus diesen Tätigkeiten erzielte sie im Jahr 2022 ein monatliches Nettoeinkom- men von ca. Fr. 1'100.00 (Nettojahreseinkommen von Fr. 13'221.00; ohne Kinderzula- gen 1 ) bzw. Fr. 440.00 (Jahreseinkommen von Fr. 5'291.00; inkl. Telefonspesen, da im Bedarf enthalten und keine weiteren Erklärungen dazu vorliegen), insgesamt somit ge- rundet Fr. 1'540.00. Das Arbeitspensum betrug dabei auf das gesamte Jahr betrachtet jedenfalls unter 30 % (eine exakte Berechnung ist kaum möglich, da die Berufungskläge- rin im Stundenlohn arbeitet und sie keine näheren Angaben zu ihrem Beschäftigungsgrad macht bzw. Unterlagen dazu einreicht). 2 Bei einem Erwerbspensum von 70 % wäre es der Berufungsklägerin demzufolge möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3’600.00 zu erzielen (Fr. 1'540.00 / 30 x 70).

1 Vom Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2022 (Fr. 25'431.00; vgl. Beilage zu FO/51) sind die Kinderzulagen von 8 x Fr. 920.00 sowie 5 x Fr. 970.00 (inkl. Korrekturbuchung im September 2020 von Fr. 50.00) abzuziehen (vgl. die Lohnabrechnungen in FO/40, Beilage 16). Zu beachten ist, dass die Lohnabrechnung Januar 2022 kaum aussagekräftig ist, da im relevanten Abrechnungsmonat De- zember 2021 offenbar nur wenige Stunden geleistet und mit dem Januarlohn zudem zweimal die Kin- derzulagen von je Fr. 920.00 ausbezahlt wurden. Um das Nettojahreseinkommen 2022 zu bestimmen, wäre vielmehr der im Januar 2023 ausbezahlte Lohn miteinzubeziehen, womit das Jahreseinkommen sogar höher liegen dürfte. Dies spielt im Ergebnis aber keine Rolle (vgl. E. 5.b hernach). 2 Das Total der Arbeitsstunden gemäss den Lohnabrechnungen der [...] beträgt 254.55 Stunden (ohne "Stundenlohn Vormonat [...]", welcher aber lediglich mit Fr. 1.00 pro Einheit abgegolten wird, weshalb von einem nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand auszugehen ist). Für die nicht nä- her bezeichnete [...] leistete die Berufungsklägerin total 204 Lektionen. Wie lange eine Lektion dau- ert, ist unklar; vorliegend wird – wohl eher grosszügig – mit einer Stunde pro Lektion gerechnet (auch mit Blick auf die nicht berücksichtigten Stunden gemäss "Stundenlohn Vormonat [...]"). Daraus resul- tieren gerundet 460 Stunden. Die jährliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung und einer 40- Stundenwoche beträgt durchschnittlich 1'800.00 Stunden (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/arbeitszeit/tatsaechliche-arbeitsstunden. html> [besucht am 14.07.2023]).

FO.2021.13-K2 18/40

Dass es der Berufungsklägerin entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ab 1. August 2023 nicht möglich und zumutbar wäre, einer Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % nach- zugehen, davon ist im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung, wie erwähnt, nicht auszugehen. Insofern ist auch irrelevant, wenn sie im Jahr 2022 einem noch tieferen Er- werbspensum als zuvor bei der Spitex nachging. Schliesslich handelt es sich vor dem er- wähnten Hintergrund (Aufgabe der Stelle bei der Spitex; Tätigkeit bei der [...] und einer weiteren, nicht näher bekannten [...]) auch bei der Einwendung der Berufungsklägerin, bei den [Kursen] handle es sich nur um eine temporäre Lösung, um eine reine Behauptung, die nicht zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist der Berufungsklägerin entsprechend ihrer tatsächlichen, gegenwärtigen Tätigkeit ab 1. August 2023 bzw. im Ergebnis erst ab Rechtskraft des vorliegenden Rentenurteils ein Nettoeinkommen von (hypothetisch) Fr. 3'600.00 anzurechnen.

c) Einkommen Kinder Die Vorinstanz legte der Unterhaltsberechnung ab 1. August 2023 (d.h. aber der vierten Phase) Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von total Fr. 970.00 (C. = Fr. 280.00; D., E. und F. je Fr. 230.00) zu Grunde (vgl. vi-Entscheid, S. 19). Diese Beträge sind, da sie unbean- standet blieben, auch vorliegend massgeblich, ohne dass für die Zukunft, d.h. wenn die jüngeren drei Kinder 16 Jahre alt werden, eine Anpassung erfolgen müsste, zumal es sich in der Regel lediglich um einen Anstieg von Fr. 50.00 handelt.

Hinzu kommt auf Seiten von C. ihr Lehrlingseinkommen von derzeit Fr. 865.00 brutto pro Monat (vgl. den Lehrvertrag in FO/51; 2. Lehrjahr; inkl. Anteil 13. Monatslohn; ohne Zulagen für Mittagessen sowie allfällige weitere Spesen). Dieses ist ihr nur zu 30 % (an- statt 60 %; vgl. KGer SG FO.2011.6 vom 18. Oktober 2011 E. II/5, Nachrichten zum Fami- lienrecht Nr. 2/11 [www.gerichte.sg.ch]; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB N 34; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 276 N 35) bzw. mit gerundet ca. Fr. 250.00 netto pro Monat anzurechnen. Dies, weil gemäss Lehrvertrag C. die Kosten aus dem Be- such der schulischen Bildung teilweise übernehmen muss (insb. Schulmaterial und elektro- nische Geräte; dagegen werden die Reisespesen vom Arbeitgeber vergütet) und sie ferner für berufsnotwendige Beschaffungen wie Werkzeuge (z.B. [...]) und Berufskleider (z.B. Ar- beits-/Sicherheitshandschuhe) selbst aufzukommen hat bzw. hatte. Aus demselben Grund und weil die Werkzeuge/Berufskleider auch einer Abnutzung unterliegen sowie allenfalls Neuanschaffungen notwendig sein werden, ist auch im dritten Lehrjahr bei einem Lehrlings- lohn von gerundet Fr. 1'190.00 brutto kein höherer Betrag anzurechnen (vgl. zudem E. 3.a hernach). Die (künftige) Ausbildungssituation der übrigen Kinder ist derzeit noch völlig un- klar und damit nicht zu berücksichtigen.

FO.2021.13-K2 19/40

Bedarfspositionen 4. Nachdem die Einkommen der Beteiligten ermittelt wurden bzw. die Angaben der Vorinstanz teilweise übernommen werden können, sind in einem nächsten Schritt die Be- darfspositionen derselben festzulegen. Dabei können die im Berufungsverfahren unbe- stritten gebliebenen Bedarfspositionen insoweit übernommen werden, als sich aus den eingereichten Unterlagen keine abweichenden Beträge ergeben, ist doch aufgrund der beim Kindesunterhalt anwendbaren Verfahrensgrundsätze alles zu berücksichtigen, was aus den Unterlagen ersichtlich ist (BGer 5A_242/2019 E. 3.2.2; vgl. E. II/3 hiervor). Eben- so können sich aus der neuen bundesgerichtlichen oder kantonalen Rechtsprechung An- passungen an den Bedarfspositionen ergeben. Im Einzelnen bedürfen folgende Bedarfs- positionen der näheren Erläuterung respektive Anpassung:

a) Grundbetrag Auf Seiten des Berufungsbeklagten ist, da er nach wie vor alleine in P. wohnt, der Grund- betrag für Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft einzusetzen, der entsprechend den neu massgebenden "Schweizer Richtlinien" Fr. 1'200.00 (anstatt Fr. 1'230.00 entspre- chend den von der Vorinstanz noch verwendeten St. Gallen Richtlinien) beträgt (vgl. dazu und zum Nachfolgenden insb. auch MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasu- istikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 929 ff., hier N 939).

Die Berufungsklägerin hat wieder geheiratet und lebt mit dem neuen Ehemann zusammen. Der Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt gemäss Schweizer Richtlinien Fr. 1'700.00 und ist der Berufungsklägerin zur Hälfte, d.h. konkret mit Fr. 850.00, anzurechnen (vgl. MAIER, a.a.O., N 943, 945 und 966). Ihre Ausführungen, wonach sie keine Garantie habe, dass die neue Familiensituation anhalte und es möglich sei, dass sie wieder auf den Grundbetrag für Alleinstehende angewiesen sei (Berufung, S. 8 f.), zielen offenbar noch auf die Erwägungen der Vorinstanz, die von einem gefestigten Konkubinat ausging (vgl. vi-Entscheid, S. 10), ab. Sie sind mit der Heirat und der gemeinsamen Tochter, womit von einer gefestigten Bezie- hung auszugehen ist (vgl. zutreffend Berufungsantwort, S. 6 Ziff. 10), nicht weiter zu be- rücksichtigen. Auch ihr Argument, dass zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten eine unzulässige Ungleichbehandlung vorgenommen werde, weshalb ihr wenigstens der Konku- binatsbetrag in der Höhe von Fr. 1'050.00 (entsprechend den St. Galler Richtlinien) anzu- rechnen sei, überzeugt mit Blick auf die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten von allein- stehenden und verheirateten Personen nicht. Im Übrigen wird von ihr kein höherer Arbeits- einsatz verlangt, als ein solcher ihr für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht ohnehin zuzumuten ist (vgl. Replik, S. 7 f.; Duplik, S. 5).

FO.2021.13-K2 20/40

Gemäss den Schweizer Richtlinien ist für jedes Kind über 10 Jahre ein Grundbetrag von Fr. 600.00 einzusetzen. Dies gilt selbst für erwachsen gewordene Kinder, die weiterhin mit einem Elternteil zusammenleben und von diesem finanziell unterstützt werden (so MAIER, a.a.O., N 946, dritter Spiegelstrich) respektive über kein eigenes Einkommen verfügen (BGE 148 III 353 E. 8.3 a.E.). Vorliegend erzielt C. zwar bei Erreichen der Volljährigkeit ein geringes Einkommen in Form eines Lehrlingseinkommens; dieses wird aber nicht voll angerechnet (vgl. E. 2.c hiervor), so dass sich auch keine Erhöhung ihres Grundbetrags (auf Fr. 850.00) aufdrängt. Auch sind für die Zukunft keine weiteren Phasen zu bilden. Ein um 20 % erhöhter Grundbetrag, wie ihn die Vorinstanz noch anrechnete (vgl. vi-Entscheid, S. 12 f. und 19), steht den Kindern gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung im Übrigen nicht mehr zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; KGer SG FO.2020.3 vom 23. Februar 2021 E. III/9 [www.publikationen.sg.ch]).

b) Wohnkosten (inkl. Pflichtamortisation) Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten Wohnkosten von total Fr. 2'244.00, bestehend aus Hypothekarzins von Fr. 1'262.00, Nebenkosten von Fr. 420.00 sowie Pflichtamortisation von Fr. 562.00 (Fr. 200.00 direkt, Fr. 362.00 indirekt), an (vgl. vi-Ent- scheid, S. 5 f. und 6 f.). Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 reichte der Berufungsbeklagte für die per 31. Dezember 2023 auslaufende Hypothek neue Unterlagen ein (vgl. FO/37, Beilagen 10-15). Der Berufungsbeklagte macht dazu geltend, es sei mit Blick auf die Ent- wicklungen im Liegenschaftsmarkt bzw. im Hypothekar- und Zinsgeschäft zu berücksich- tigen, dass die monatliche Zinsbelastung ab Erneuerung der Hypothek (spätestens ab

  1. Januar 2024) auf Fr. 1'655.00 steigen werde (FO/37, S. 2). Aus der dazu eingereichten E-Mail der Clientis Bank Q. (FO/37, Beilage 12) geht nun aber nicht klar hervor, ob die Hypothek zu den darin erwähnten Konditionen (Kredit per 1. Januar 2024 zu einem an- wendbaren Zinssatz von 3.28 %; aktuell 2.48 %) tatsächlich abgeschlossen wurde. Insbe- sondere erklärt der Berufungsbeklagte aber nicht und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er – gerade "mit Blick auf die Entwicklungen im Liegenschaftsmarkt bzw. im Hy- pothekar- bzw. Zinsgeschäft" – eine Festhypothek über zehn Jahre mit einem momentan (derart) hohen Zinssatz hätte abschliessen sollen bzw. abzuschliessen gedenkt. Selbst im heutigen Hypothekenmarkt liessen sich durch andere Hypothekarmodelle und/oder Lauf- zeiten bessere Konditionen erzielen, die im Bereich des aktuellen Zinssatzes von 2.48 % liegen. Davon ausgehend ist dem Berufungsbeklagten weiterhin "bloss" ein Hypothekar- zins von Fr. 1'262.00 anzurechnen.

Strittig im Berufungsverfahren ist sodann die Pflichtamortisation (vgl. Berufung, S. 4 ff.; Berufungsantwort, S. 3 f.; Replik, S. 4 f.; Duplik, S. 3). Diesbezüglich gilt, dass die Amorti-

FO.2021.13-K2 21/40

sation von Grundpfandschulden grundsätzlich nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist, da es sich um Vermögensbildung handelt. Eine Ausnahme von dieser Regel ist möglich, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist, bereits vor dem Ende des Zusammenlebens regelmässig Zahlungen zur Tilgung der Schuld geleistet wur- den, die Schuld zum Nutzen der Familie eingegangen wurde, gemeinsam beschlossen wurde oder die Ehegatten Gesamtschuldner sind und die finanziellen Mittel es erlauben. In diesem Fall kann die Tilgung wie die Tilgung anderer Schulden zum familienrechtlichen Existenzminimum hinzugezählt werden (BGer 5A_979/2021 E. 4.2.1 m.w.N.; vgl. MAIER, a.a.O., N 980 f.). Im Falle einer indirekten Amortisation (d.h. als Einzahlung auf ein Säule- 3a-Konto) sind die Zahlungen jedenfalls im Bedarf anzurechnen, wenn im Rahmen des Güterrechts eine Beteiligung an denselben erfolgt. Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden, wenn ohne Zahlung das weitere Bewohnen der Liegenschaft gefährdet wäre (SPYCHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2. Kap. N 60 m.H. auf die Praxis). Die Pflicht zum Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevor- aussetzungen liegt beim Berufungsbeklagten, wobei aufgrund der hier geltenden Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen Beweise erhoben werden können.

Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsbeklagte zur Leistung der Amortisation im Umfang von Fr. 6'739.00 pro Jahr (d.h. gerundet Fr. 562.00 pro Monat) vertraglich ver- pflichtet ist und zwar auch ab 1. Januar 2024, sofern er einen neuen Hypothekarvertrag entsprechend den hiervor erwähnten Konditionen abschliessen sollte bzw. bereits ab- schloss (vgl. vi-act. 103, Beilagen 70 und 71; FO/37, Beilage 13; FO/49, Beilagen 32 und 33). Dass die Zahlungen bisher regelmässig geleistet wurden und die Verpflichtung gleich- ermassen den Interessen beider Ehegatten diente, ist, zumal die Parteien bis Ende 2023 noch solidarisch haften, nicht in Frage zu stellen. Aus der Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen vom 25. Februar 2020 bzw. 2. März 2020 (genehmigt mit Teilentscheid vom 20. März 2020) geht sodann hervor, dass der Ehemann "die gesamt[e] Schuld-, Zins- und Amortisationspflicht entsprechend den mit der Grundpfandgläubigerin geltenden Bedin- gungen zur alleinigen Rückzahlung" zu übernehmen habe (Ziff. 13 lit. b der Vereinbarung). Dass ihm daher im Bedarf ein Betrag für die Amortisationspflicht aufgenommen werden muss, damit er entsprechend der in güterrechtlicher Hinsicht getroffenen Vereinbarung in der Lage ist, die Liegenschaft zu halten, davon musste die Berufungsklägerin entgegen ihren Beanstandungen ausgehen. Dies, zumal der Berufungsbeklagte – wie sich ebenso aus der Vereinbarung betreffend Güterrecht ergibt – über kein namhaftes weiteres Vermö- gen besass, aus dem er die Amortisation hätte begleichen können. Da die finanziellen Mit- tel überdies – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – genügen, sowohl das betrei- bungsrechtliche als auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, und sich die

FO.2021.13-K2 22/40

Berufungsklägerin mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Amortisation einzurechnen sei (Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards, Interessen der Kinder), wenig konkret auseinandersetzt, kann die Amortisation wie die Tilgung anderer Schulden in die Bedarfsrechnung aufgenommen werden (vgl. MAIER, a.a.O., N 928, erster Spiegel- strich). Dies gilt insbesondere auch für die indirekte Amortisation, weil ansonsten das wei- tere Bewohnen der Liegenschaft gefährdet wäre. Somit sind weiterhin Fr. 562.00 für die Amortisation der Hypothek zu berücksichtigen. Ausführungen dazu, ob dem Berufungsbe- klagten "weitere Kosten für den Gebäudeunterhalt" sowie ein erhöhter Steuerbetrag einzu- rechnen seien, erübrigen sich damit (vgl. Berufungsantwort, S. 4 und 6, wonach diese Po- sitionen im Bedarf lediglich dann einzurechnen seien, wenn Korrekturen an den Wohnkos- ten erfolgten; vgl. auch Replik, S. 7; Duplik, S. 4 f.), wobei betreffend den Gebäudeunter- halt ohnehin keine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (S. 7) erfolgte. Ob und wie die mit Eingabe vom 12. Januar 2023 neu eingereichten Unterlagen (Gebäudeversicherung, Nebenkosten etc.; vgl. FO/37, Beilagen 16-21) zu berücksichtigen seien, erklärt der Berufungsbeklagte zudem nicht.

In Bezug auf die Wohnkosten der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz von Mietkosten von Fr. 2'200.00 und Nebenkosten von ca. Fr. 300.00, total also Fr. 2'500.00, aus. Sodann rechnete sie jedem Kind einen Wohnkostenanteil von Fr. 270.00 (total Fr. 1'350.00) an und teilte den verbleibenden Betrag von Fr. 1'150.00 hälftig der Berufungsklägerin und ihrem neuen Ehegatten bzw. dannzumal Lebenspartner zu, womit ihr Wohnkosten von Fr. 575.00 anzurechnen seien (vgl. vi-Entscheid, S. 10). Die Berufungsklägerin reichte mit Eingabe vom 9. Februar 2023 einen neuen Mietvertrag (FO/40, Beilage 15; Mietbeginn per 1. April 2021) und mit Eingabe vom 13. Juli 2023 eine Mietzinsanpassung per 1. Oktober 2023 ein (vgl. die Beilage zu FO/51). Der Mietzins beträgt per dieses Datum insgesamt Fr. 2'368.00 (Wohnung Fr. 1'823.00, zwei Garagen zusammen Fr. 240.00, Abstellplatz Carport Fr. 80.00, Nebenkosten Akonto Fr. 225.00). Er ist mit Blick auf die grosse Familie und entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen, die diesbezüglich nicht beanstandet werden, als ange- messen zu betrachten, zumal die Berufungsklägerin auf ein Fahrzeug angewiesen ist (vgl. lit. d hernach). Der Wohnkostenbeitrag der gemeinsamen Kinder von je Fr. 270.00 wurde von den Parteien nicht beanstandet (vgl. Berufung, S. 13; Berufungsantwort, S. 12; Replik, S. 12; Duplik, S. 7). Unbestritten blieb insbesondere, dass dieser Anteil vom gesamten (ehe- maligen) Mietzins von Fr. 2'200.00 errechnet wurde, der die Kosten für eine Garage/einen Abstellplatz (Carport) beinhaltete (vgl. vi-act. 99, kläg.act. 38). Somit sind auch im Falle der neuen Wohnung die Kosten für die Garagen/den Abstellplatz bei der Verteilung zu berück- sichtigen und den vier gemeinsamen Kindern entsprechend den vorinstanzlichen Erwägun-

FO.2021.13-K2 23/40

gen (Wohnkostenanteil entsprechend fünf kleinen und zwei grossen Köpfen) gerundet Fr. 260.00 im Bedarf anzurechnen (Fr. 2'368.00 / neun Köpfe = Fr. 263.10).

Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erschiene es nun grundsätzlich korrekt, entspre- chend der Vorinstanz dem jüngsten, nicht gemeinsamen Kind ebenfalls einen Wohnkos- tenanteil von Fr. 260.00 zuzurechnen. Indessen moniert die Berufungsklägerin zu Recht, dass sie für dieses Kind keinen Unterhalt erhalte, weshalb sie dessen Wohnkostenanteil nicht verfügbar habe (vgl. Berufung, S. 9). Dies kann zwar nicht dazu führen, dass ihr zu- sätzlich Fr. 260.00 im eigenen Bedarf einzurechnen sind, hat doch auch der Kindsvater den Wohnkostenanteil mitzufinanzieren (vgl. Berufungsantwort, S. 7); wird das jüngste Kind aber einkommensseitig bzw. bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Berufungsklägerin nicht berücksichtigt (vgl. E. 3.b/cc hiervor), ist es nicht gerechtfertigt, ihr bedarfsseitig einen Wohnkostenanteil für dieses Kind bei den Wohnkosten abzuziehen. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass der Anteil des Elternteils an den Wohnkosten i.d.R. mehr als 50 % betragen sollte und dass – entsprechend den Ausführungen der Berufungs- klägerin – die Wohnkostenbeiträge der mit dem Berufungsbeklagten gemeinsamen Kinder mittelfristig wegfallen (vgl. MAIER, a.a.O., N 995 und 1002 m.H.). Nachdem aber der Wohn- kostenanteil der vier gemeinsamen Kinder unbestritten ist und der Kinderunterhalt einer künftigen Abänderung zugänglich ist, ist dies in der vorliegenden Bedarfsermittlung nicht von Bedeutung. Somit sind der Berufungsklägerin Fr. 665.00 an Wohnkosten zu berück- sichtigen ([Fr. 2'368.00 ./. 5 x 260.00] / 2 + Fr. 130.00). Der gleiche Anteil ist (fiktiv) ihrem neuen Ehemann zuzurechnen (vgl. MAIER, a.a.O., N 1004). Ihr Argument, dass sie mit ihren Kindern den "Hauptteil der Wohnung" in Anspruch nehme, weshalb von ihm kein gleich hoher Wohnkostenbeitrag verlangt werden könne (vgl. auch Replik, S. 8; Duplik, S. 5 f.), überzeugt nicht, zumal sie inzwischen geheiratet haben und insofern von einem Familienverbund auszugehen ist. Unerheblich sind vorliegend auch allfällige Verpflichtun- gen des neuen Ehemannes gegenüber einer früheren Familie.

c) Krankenkassenprämien / individuelle Prämienverbilligung Die Krankenkassenprämien sind zu den aktuellen Konditionen einzurechnen, wobei die obligatorische Krankenversicherung (KVG) in jedem Fall als Bedarfsposition aufzunehmen ist (abzgl. allfälliger kantonaler Prämienverbilligung [IPV]). Die nicht obligatorische Kran- kenversicherung (VVG) ist dagegen lediglich bei guten finanziellen Verhältnissen im Rah- men des erweiterten Bedarfs zu berücksichtigen (vgl. MAIER, a.a.O., N 1009 und 1011). Die Vorinstanz rechnete beim Berufungsbeklagten sowie bei der Berufungsklägerin (im Gegensatz zu den Kindern) die Kosten für die Zusatzversicherung nicht ein, da gemäss St. Galler Richtlinien nur die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung zu be-

FO.2021.13-K2 24/40

rücksichtigen seien (vgl. vi-Entscheid, S. 7, 10 und 13). Die finanziellen Verhältnisse las- sen den Einbezug der freiwilligen Versicherung indessen allseits zu:

Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung des Berufungsbeklagten betra- gen gegenwärtig Fr. 422.00 (FO/37, Beilage 24), diejenigen für die freiwillige Versiche- rung Fr. 55.80 (FO/37, Beilage 25). Auf Seiten der Berufungsklägerin belaufen sich die Prämien auf insgesamt Fr. 467.60 (Fr. 410.00 + Fr. 57.60), bei den Kindern auf Fr. 116.40 (C.; Fr. 86.20 + Fr. 30.20), Fr. 114.10 (D.; Fr. 86.20 + Fr. 27.90) bzw. Fr. 64.30 (E. sowie F.; jeweils Fr. 36.40 + Fr. 27.90; vgl. betreffend die Berufungsklägerin sowie die Kinder FO/40, Beilage 11 und 12). Die Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach sich die Kran- kenkassenprämien mit zunehmendem Alter der Kinder erhöhen werden und dies wenigs- tens als Durchschnitt zu berücksichtigen sei (vgl. Berufung, S. 12; Replik, S. 10 f.), sind unbeachtlich, zumal sie nicht erklärt, welchen Betrag sie eingerechnet haben möchte (vgl. zu Recht Berufungsantwort, S. 10 und Duplik, S. 7 m.V. auf die Möglichkeit eines Abände- rungsverfahrens). Die Prämien für das jüngste, nicht mit dem Berufungsbeklagten gemein- same Kind werden im Übrigen, zumal sie gering sind, nicht auf Seiten der Berufungskläge- rin eingerechnet (vgl. FO/40, Beilage 13; MAIER, a.a.O., N 1017). Ein Anspruch auf indivi- duelle Prämienverbilligung besteht anscheinend nicht (vgl. auch die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung in FO/51).

d) Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung / Arbeitsweg) Die beim Berufungsbeklagten von der Vorinstanz eingesetzten Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung von Fr. 210.00 und Arbeitsweg von Fr. 286.00; vgl. vi-Entscheid, S. 5 a.E. und S. 7 f.) werden nicht beanstandet und können übernommen werden. Anzumerken ist, dass in der von der Vorinstanz angewendeten Kilometerpauschale Versicherungskosten enthal- ten sind (vgl. MAIER, a.a.O., N 1043). Die vom Berufungsbeklagten eingereichte Police der Fahrzeugversicherung (FO/37, Beilage 23) ist daher nicht separat zu berücksichtigen. Für die Berufungsklägerin setzte die Vorinstanz keine Verpflegungskosten ein und rechnete ihr für den Arbeitsweg einen Betrag von Fr. 340.00 an, wobei sie diesbezüglich implizit erwog, dass die Berufungsklägerin auf ein Fahrzeug angewiesen sei (vgl. vi-Entscheid, S. 10 a.A. und S. 11). Auch die Berufsauslagen der Berufungsklägerin werden im Berufungsverfahren an sich nicht in Frage gestellt. Da die Berufungsklägerin aber ihren Wohnort wechselte (R. nach S.) und nicht mehr bei der Spitex arbeitet, sind allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Betreffend die auswärtige Verpflegung ist insofern zu berücksichtigen, dass gemäss Lohn- ausweis 2022 der [...] die Berufungsklägerin über Kantinenverpflegung/Lunch-Checks ver- fügt und ihr effektive Spesen (Reise, Verpflegung, Übernachtung) vergütet werden. Soweit sie sich überhaupt auswärts verpflegen muss und ihr (insofern) Kosten für auswärtige Ver-

FO.2021.13-K2 25/40

pflegung anfallen, dürften diese durch die bereits im Grundbetrag enthalten Kosten für Nahrung enthalten sein (vgl. MAIER, a.a.O., N 1032-1034). Etwas anderes wird nicht gel- tend gemacht.

Betreffend die Fahrtkosten ist der Berufungsklägerin weiterhin zuzugestehen, hierfür das Fahrzeug in Anspruch zu nehmen. Zum einen sind die Arbeitseinsätze unregelmässig und zum andern hätte sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich länger (Arbeitsweg S.-T., wobei dieser mit den ÖV unter Umständen über U. führt; je nach Verbindung und Verkehr pro Weg 30 Minuten oder mehr länger als mit dem Fahrzeug, was die Anrech- nung der Kosten für das private Motorfahrzeug rechtfertigt [vgl. MAIER, a.a.O., N 1040]; ferner weiterer Arbeitsort, der freilich unbekannt ist [vgl. E. 3.b/dd hiervor]). Im Übrigen wird vom Berufungsbeklagten trotz bekannter neuer Arbeitssituation nicht geltend ge- macht, die Berufungsklägerin sei nicht mehr auf ein Fahrzeug angewiesen. Zu rechnen ist mit dem (hypothetischen) Erwerbspensum von 70 % (vgl. MAIER, a.a.O., N 1050). Folglich sind der Berufungsklägerin gerundet Fr. 210.00 an Fahrtkosten anzurechnen (21.7 Ar- beitstage pro Monat x 21 Kilometer pro Tag x Fr. 0.65 entsprechend Vorinstanz x 70 % [vgl. das Beispiel bei MAIER, a.a.O., N 1040]). Hinzu kommen die Leasinggebühren von Fr. 381.40 pro Monat (vgl. den Leasingvertrag in FO/51). Entgegen dem Berufungsbe- klagten (vgl. FO/49, S. 1) gehen Abschlussdatum bzw. Übergabe und Beginn der Laufzeit aus den eingereichten Unterlagen genügend klar hervor. Im Übrigen wird davon abgese- hen, aufgrund der Leasingraten mit einer tieferen Kilometerpauschale zu rechnen (vgl. dazu MAIER, a.a.O., N 1044), zumal keine weiteren Fahrtkosten für den Arbeitsweg zur unbekannten [...] berücksichtigt werden.

Auf Seiten der gemeinsamen Tochter C., welche derzeit eine Lehre absolviert, ist unklar, ob ihr dadurch Fahrtkosten zum Arbeitsort sowie generell Kosten für auswärtige Verpfle- gung anfallen. Der Arbeitsort ist unbekannt, weil dieser dem Berufungsbeklagten nicht bekannt gegeben werden will und folglich die betreffenden Angaben im Lehrvertrag ge- schwärzt wurden (vgl. den Lehrvertrag in FO/51 und das Begleitschreiben von C., datiert vom 12. Juli 2023). Immerhin geht aus dem Lehrvertrag hervor, dass C. monatlich pau- schal Fr. 120.00 für Mittagessen vom Arbeitgeber erhält (gemäss den eingereichten Lohn- abrechnungen beläuft sich der Betrag nunmehr auf Fr. 144.00). Weitere Kosten werden nicht geltend gemacht, womit solche grundsätzlich auch nicht im Bedarf zu berücksichtigen sind. Indes geht aus dem Lehrvertrag weiter hervor, dass der Arbeitgeber keine mit der schulischen Bildung zusammenhängenden Verpflegungskosten übernimmt. Da sich die Berufsfachschule gemäss Lehrvertrag in V. befindet, fallen Verpflegungskosten an. Hier- für werden C. Fr. 50.00 pro Monat im Bedarf eingerechnet (ausgehend von einem Schul-

FO.2021.13-K2 26/40

tag pro Woche; vgl. dazu [...]). Die Reisespesen für den Besuch der schulischen Bildung übernimmt gemäss Lehrvertrag dagegen der Arbeitgeber, womit solche nicht zusätzlich vom Berufungsbeklagten zu ersetzen sind. Betreffend die gemäss Lehrvertrag von C. zu übernehmenden Kosten für Schulmaterial und elektronische Geräte wird auf die Ausfüh- rungen zu ihrem Einkommen verwiesen (vgl. E. 3.c hiervor).

e) Besuchsrechtskosten (Weg für Wahrnehmung Besuchsrecht) Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl auf Seiten des Berufungsbeklagten als auch auf Seiten der Berufungsklägerin für die Wahrnehmung bzw. Gewährung des Besuchsrechts Wegkosten im Umfang von je Fr. 377.00 (Hin- und Rückfahrt R.-P. von 290 km x zweimal pro Monat x Fr. 0.65). Dabei erwog sie in Bezug auf den Berufungsbeklagten unter ande- rem, dass ungewiss sei, ob – wie von der Berufungsklägerin angedeutet – die Kinder, wenn sie im Teenageralter seien, das Besuchsrecht "nicht mehr immer [...] wahrnehmen wollen". Die Kosten seien daher, zumal sie nicht geringfügig seien, im Bedarf zu berück- sichtigen. Weil die Berufungsklägerin die Kinder jeweils zum Vater bringe, sei ihr der glei- che Betrag einzurechnen (vgl. vi-Entscheid, S. 5 a.E., 8, 10 und 11). Diese Erwägungen wurden von den Parteien nicht beanstandet.

Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert ha- ben (vgl. Beilage ""Besuche Kinder/Vater" in FO/51; vgl. bereits Replik, S. 6 a.E; Duplik, S. 4). Offenbar haben "einige Zeit" lang keine Besuche beim Berufungsbeklagten stattge- funden und solche werden von den Kindern auch nicht gewünscht (vgl. die E-Mail des Be- rufsbeistands J. vom 14. Juli 2023). Vorgesehen sind derzeit begleitete Besuche/Treffen in W. (vgl. die E-Mail der Berufsbeiständin K. vom 12. September 2022 unter Verweis auf ei- nen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 3. Dezember 2021), wobei diese jedenfalls zwischenzeitlich abgesagt werden mussten, da diverse Anliegen und Bedingun- gen von Seiten des Kindsvaters nicht hätten erfüllt werden können (vgl. die E-Mail der Be- rufsbeiständin K. vom 23. November 2022). In seiner Eingabe vom 12. Januar 2023 erklärt der Berufungsbeklagte, dass die Besuche, welche aufgrund der gegen ihn erhobenen An- schuldigungen bzw. der in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren derzeit beglei- tet vorgesehen seien, aus diversen Gründen "harzig" anliefen, ab 2023 aber wieder regel- mässig in W. stattfinden sollen (FO/37, S. 2). Aus seiner Eingabe vom 4. Juli 2023 sowie aus dem damit eingereichten Schreiben der Beiständin vom 9. März 2023 (FO/49, Beila- ge 34) geht indes hervor, dass weiterhin kein Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und den Kindern besteht und letztere sich aktuell auch kein Treffen vorstellen können. Unter diesen Umständen sind gegenwärtig beidseits auch keine Betreuungskosten im Bedarf ein- zurechnen.

FO.2021.13-K2 27/40

f) Diverse Kosten Kinder (Mobilität, Betreuung, Verpflegung, Hobbies) Die Berufungsklägerin macht diverse weitere Kosten seitens der Kinder geltend, die im Bedarf zu berücksichtigen seien. So würden alle vier Kinder mittelfristig die öffentlichen Verkehrsmittel für die Schule sowie für Freizeitbetätigungen benötigen ("Mobilität"), worauf sie Anspruch hätten und die Beträge mit je Fr. 55.00 tief gehalten seien. Weiter erklärt die Berufungsklägerin in Bezug auf "Betreuungskosten bzw. auswärtige Verpflegung", dass diese zunehmend anfallen würden, da ihr ein zunehmendes Arbeitspensum angerechnet werde und Kinder ab der Oberstufe gerichtsnotorisch mehrheitlich auswärts verpflegt wür- den. Ausserdem kämen gerichtsnotorisch immer mehr Kosten für Schulbeiträge, Lager etc. hinzu, an welchen sich der Berufungsbeklagte realistischerweise nie beteiligen werde. Be- treffend die "Hobbys" der Kinder macht die Berufungsklägerin geltend, die Kinder hätten immer wieder Hobbys in Sport und Musik gehabt und es sei gerichtsnotorisch, dass deren Interessen wechselten. Die betreffenden Kosten seien aber keineswegs durch die auch mit der zwischenzeitlichen Erhöhung grundsätzlich weiterhin tiefen Grundbeträge gedeckt. Es sei zudem ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte keine Bereitschaft zeige, sich an solchen Kosten zu beteiligen. Auch sei zu berücksichtigen, dass immer wieder Schulkosten für Material, Ausflüge, Schulklassenkasse etc. anfielen, die entweder gerichtlich nicht als ausserordentliche Kosten anerkannt oder betragsmässig zwar einschneidend für sie, die Berufungsklägerin, seien, aber ein gerichtliches Vorgehen nicht lohnen würden. Auch diesbezüglich stehe ausser Zweifel, dass der Berufungsbeklag- te jede Zahlung, die nicht gerichtlich angeordnet würde, verweigern werde. Der häufige Gang vor Gericht sei zudem prozessökonomisch unsinnig. Fr. 100.00 (gemäss Plädoyer- notizen) seien für Hobbys angemessen (vgl. zum Ganzen Berufung, S. 12 f.).

Grundsätzlich können Wegkosten für Schüler sowie die im Zusammenhang mit dem Be- such der Schule anfallenden Verpflegungskosten im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. MAIER, a.a.O., N 1047-1049). Was nun aber die Mobilitätskosten betrifft, setzt sich die Berufungsklägerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese erwog, dass jedes Kind einen Beitrag von der Schulgemeinde erhalte und lediglich je Fr. 150.00 pro Jahr bzw. Fr. 12.50 pro Monat selbst bezahlt werden müsse. Dieser Betrag sei so geringfügig, dass er aus dem Grundbetrag bezahlt werden könne (vgl. vi-Entscheid, S. 13 m.V. auf vi-act. 106). Dass dies nicht oder nicht mehr zutreffe, erklärt die Berufungskläge- rin nicht und der erfolgte Wohnsitzwechsel (R. nach S.) hatte keinen Wechsel des Ober- stufenzentrums zur Folge. Damit bleibt es diesbezüglich bei den nachvollziehbaren vorin- stanzlichen Erwägungen, zumal auch nicht von einer gerichtsnotorischen Tatsache die Rede sein kann (vgl. Replik, S. 11; zu Recht Duplik, S. 7). Betreffend die Verpflegungs- kosten macht die Berufungsklägerin sodann keine Angaben, wie hoch diese sind, womit

FO.2021.13-K2 28/40

auch nicht eruiert werden kann, ob tatsächlich zu ersetzende Mehrkosten entstehen. Auch Betreuungskosten sind in keiner Weise konkret geltend gemacht, geschweige denn be- legt, und damit ebenso nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Recht Berufungsantwort, S. 11). Im Übrigen handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin weder bei den Verpflegungs- noch den Betreuungskosten um gerichtsnotorische Tatsachen und soweit sie Kritik an der Systematik der Unterhalts- bzw. Bedarfsberechnung übt (vgl. Replik, S. 11 a.E.), ist sie nicht zu hören. Es handelt sich dabei nämlich um rein appellatorische Kritik (vgl. zu Recht Duplik, S. 7).

Was schliesslich die Hobbys betrifft, so setzt sich die Berufungsklägerin erneut wenig konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach allfällige Hobbys aus dem (erhöh- ten) Grundbetrag bzw. dem Überschussanteil zu begleichen seien (vgl. vi-Entscheid, S. 13), auseinander. Dies gilt auch für die Ausführungen in der Replik, die wiederum rein appellatorischer Natur (vgl. Replik, S. 12) und ohnehin nicht mehr zu beachten sind (vgl. E. II/4 hiervor). In materieller Hinsicht sind die Erwägungen der Vorinstanz sodann nicht zu beanstanden: Gemäss Bundesgericht ist in der nach der zweistufig-konkreten Methode vorgenommenen Bedarfsberechnung keine separate Position für Hobbys aufzunehmen, sondern sind diese eben gerade durch einen allfälligen Überschussanteil zu finanzieren (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 E. 4.1.3). Dies gilt selbstverständlich auch für allfällige Wegkosten, welche im Zusammenhang mit den Hobbys bzw. Freizeitak- tivitäten entstehen. Soweit schliesslich Kosten geltend gemacht werden, die nicht ohnehin durch den Grundbetrag gedeckt, sondern als ausserordentliche Kosten zu qualifizieren sind (z.B. Schulausflüge, Lager), so ist die Berufungsklägerin auf die betreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen (vgl. vi-Entscheid, S. 21 f.) bzw. die obenstehenden rechtlichen Ausführungen dazu (vgl. E. II/1.b hiervor) zu verweisen.

g) Versicherungs- und Kommunikationspauschale Die Vorinstanz rechnete sowohl dem Berufungsbeklagten als auch der Berufungsklägerin Versicherungskosten (Privathaftpflicht- und Hausratversicherung) von je Fr. 50.00 an (vgl. vi-Entscheid, S. 6 a.A., 8, 10 und 11). Dies wird nicht beanstandet und entspricht der kan- tonalen Praxis (vgl. KGer SG FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II/4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]; MAIER, a.a.O., N 1060 und 1083). Vom Berufungsbeklagten neu eingereichte Unterlagen (FO/37, Beilage 22) ändern daran insofern nichts. Zur Versi- cherungspauschale kommt praxisgemäss eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 hinzu, wobei die in jedem Privathaushalt erhobene Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) darin enthalten ist (vgl. den hiervor erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts; vgl. auch MAIER, a.a.O., N 1059, 1061, 1080 und 1088 f.). Da die Berufungsklägerin wieder geheira-

FO.2021.13-K2 29/40

tet hat bzw. mit einer anderen erwachsenen Person im gleichen Haushalt lebt, sind die Versicherungs- und Kommunikationspauschale lediglich zur Hälfte einzurechnen, d.h. konkret Fr. 90.00 (vgl. MAIER, a.a.O., N 1081 und 1090). Gemäss Praxis des Kantonsge- richts werden sodann auch für Kinder ab dem Alter der Oberstufe Kommunikationskosten von Fr. 30.00 in die Bedarfsrechnung aufgenommen, soweit solche Kosten anfallen (vgl. KGer SG FO.2020.16 vom 21. Februar 2023 [...] E. III/4.e/bb; vgl. MAIER, a.a.O., N 1091 m.H.). Davon ist vorliegend altersbedingt auszugehen.

h) Steuern Sowohl die Steuern auf Seiten des Berufungsbeklagten als auch auf Seiten der Beru- fungsklägerin geben im Berufungsverfahren Anlass zur Diskussion. In Bezug auf Ersteren berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag von (geschätzt) Fr. 450.00, wobei sie korrekt erklärte, dass die Steuern zu berücksichtigen seien, nachdem der Grundbedarf der Kinder gedeckt werden könne (vgl. vi-Entscheid, S. 6 und 8; zur Berücksichtigung der Steuern vgl. etwa MAIER, a.a.O., N 1054 ff., insb. N 1057 f. und 1064). Auf Seiten der Berufungs- klägerin setzte die Vorinstanz keinen Steuerbetrag ein, da das für sie eruierte steuerbare Einkommen von Fr. 15'072.00 zu keiner Steuerbelastung führe (vgl. vi-Entscheid, S. 10 und 11). Die Berufungsklägerin will nun beim Berufungsbeklagten nur einen Steuerbetrag von Fr. 3'500.00 pro Monat (recte: pro Jahr) und bei ihr einen solchen von Fr. 2'700.00 berücksichtigt wissen (vgl. Berufung, S. 7 und 11 f.).

Die Ausführungen der Berufungsklägerin setzen sich an sich wenig konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander. Immerhin nennt sie konkret die Zahlen, welche auf Seiten der Parteien einzusetzen seien bzw. stellt diesbezüglich eigene Berechnungen an. Mit Blick darauf, dass die Vorinstanz die Steuern auf Seiten des Berufungsbeklagten ohne nähere Angaben schätzte, was konkrete Beanstandungen schwierig macht, und dass auf Seiten der (wiederverheirateten) Berufungsklägerin bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'600.00 ebenso Steuern anfallen dürften, die auch eine Ausschei- dung eines Steueranteils auf Seiten der Kinder notwendig machen (vgl. MAIER, a.a.O., N 1068 ff.), sind die Steuern vorliegend (dennoch) neu zu berechnen. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, dass die Beträge letztlich Schätzungen darstellen, die im konkreten Fall von weiteren Gegebenheiten (z.B. aktuelle Gesetzeslage, Wohnort und damit anwend- barer Steuerfuss, Zivilstand usw.) abhängen (vgl. MAIER, a.a.O., N 1072 und 1074). Was sodann die Ausscheidung der Steueranteile betrifft, so kann gemäss BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 und 4.2.3.5 die dem hauptbetreuenden Elternteil anfallende Steuerbelastung proportional nach den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des hauptbetreuenden El- ternteils und der minderjährigen Kinder aufgeteilt werden (vgl. AESCHLIMANN/BÄHLER/

FO.2021.13-K2 30/40

SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamP- ra.ch 2021, S. 251 ff., 262). Bei Patchworksituationen ist zusätzlich, sowohl zur Berechnung der Steuern als auch bei der Ausscheidung der Steueranteile, die finanzielle Leistungsfähig- keit bzw. die Einkommenskomponente des neuen Ehegatten zu berücksichtigen, wobei hier die Steuerberechnung sehr herausfordernd ist (vgl. MAIER, a.a.O., N 1077 mit Beispiel). Die Berechnung der Steueranteile ist annäherungsweise vorzunehmen. 3

Gemäss diesen Vorgaben fallen gemäss dem jeweils einschlägigen Steuerkalkulator auf Seiten des Berufungsbeklagten Einkommenssteuern von ca. Fr. 450.00 pro Monat an (Ein- künfte von total Fr. 121’290.00 [= 12 x Fr. 8'700.00, zzgl. Eigenmietwert von Fr. 16’890.00 4 ]; Abzüge von total Fr. 89'287.00; 5 Tarif alleinstehend; Berechnungsjahr 2022; Wohnort P.). Die Steuerbelastung auf Seiten der Berufungsklägerin vor der Ausscheidung der auf die Kinder entfallenden Beträge beträgt anteilsmässig (d.h. aufgeteilt zwischen ihr und ihrem Ehemann entsprechend den jeweiligen Einkünften/Abzügen 6 ) ebenso ca. Fr. 450.00 (Eck- daten: Einkünfte Ehefrau von total Fr. 96’000.00 [= 12 x Fr. 3'600.00, zzgl. Kinderzulagen von total Fr. 11'640.00 (12 x Fr. 970.00) und Unterhaltsbeiträge von total Fr. 41’160.00 (12 x Fr. 3'430.00)]; Einkünfte Ehemann von Fr. 76'152.00 [entsprechend Lohnausweis 2022 in FO/40, Beilage 18; inkl. Kinderzulagen, die für die vorliegende Berechnung beim Ehemann belassen werden]; Abzüge von total ca. Fr. 72'058.00 (ohne allfällige Unterhaltsverpflichtun-

3 Dies deshalb, weil die einzubeziehenden Steuer- und Überschussanteile vorab zu schätzen sind. Der derart errechnete Steuerbetrag wird erst anschliessend in die Tabelle zur Berechnung des Unterhalts- beitrages eingesetzt, weshalb die zur Steuerausscheidung hinzugezogenen und die in der Tabelle schlussendlich eingesetzten Zahlen leicht voneinander abweichen können. Angesichts der Geringfü- gigkeit der sich daraus ergebenden Abweichungen erweist sich dies als vertretbar. 4 Vgl. die Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2021 (FO/37, Beilage 29). 5 Arbeitsweg von Fr. 4'532.00 (gemäss Veranlagungsverfügung 2020 und 2021); auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.00; übrige Berufskosten von Fr. 3’132.00 (3 % von Fr. 104'400.00); Schuldzinsen von Fr. 15'144.00; Unterhaltsbeiträge von Fr. 41’160.00; Vorsorgebeiträge Säule 3a von Fr. 6'883.00 (voller Betrag gemäss Steuerveranlagung 2021); Krankenkassenprämien von Fr. 2’400.00 (gemäss Veranla- gungsverfügung 2020 und 2021); Grundstückkosten von Fr. 3’378.00 (pauschal 20 % des Ertrags), zzgl. Liegenschaftssteuern von Fr. 748.00 (vgl. FO/37, Beilage 18 sowie Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021). Weitere Abzüge gem. Steuerveranlagungen: Allgemeiner Abzug von Fr. 5'200.00; Abzug für Al- leinstehende von Fr. 2'400.00; Vergabungen von Fr. 410.00; Abzug für tiefe Einkommen von Fr. 700.00. Vgl. Berufung, S. 7 sowie FO/37, Beilagen 27-29 (Steuerveranlagungen/-erklärung). 6 Ehefrau: Einkünfte von Fr. 96'000.00, Abzüge von Fr. 53'170.00 (= Arbeitsweg von Fr. 2'520.00; übrige Berufskosten von Fr. 2'400.00; Krankenkassenprämien von Fr. 7'200.00 [Fr. 3'200.00 + Fr. 4'000.00]; hälftiger Zweiverdienerabzug von Fr. 250.00; Kinderabzug von Fr. 40'800.00 [4 x Fr. 10'200.00]). Ehe- mann: Einkünfte von Fr. 76'152.00, Abzüge von Fr. 18'888.00 (= Arbeitsweg von Fr. 1'638.00; auswärti- ge Verpflegung von Fr. 3'200.00; übrige Berufskosten von Fr. 2'400.00; Krankenkassenprämien von Fr. 4'200.00 [Fr. 3'200.00 + Fr. 1'000.00]; hälftiger Zweiverdienerabzug von Fr. 250.00; Kinderabzug von Fr. 7'200.00). Somit anteiliges steuerbares Einkommen Ehefrau von Fr. 42'830.00 (Fr. 96’000.00 ./. Fr. 53'170.00) und Ehemann von Fr. 57'264.00 (Fr. 76'152.00 ./. Fr. 18'888.00). Prozentual be- trachtet entfallen damit auf die Ehefrau ca. 43 % der Steuern (vor Ausscheidung der Kinder).

FO.2021.13-K2 31/40

gen des neuen Ehemannes gegenüber seiner "ersten Familie" [vgl. Replik, S. 6]); 7 Tarif verheiratet; Berechnungsjahr 2022; Wohnort S.).

Für die Ausscheidung der Steueranteile der gemeinsamen Kinder vom Anteil der Beru- fungsklägerin wird sodann von folgender Berechnung ausgegangen:

Mutter C. D. E. F. Erwerbseinkommen 3’600.00 Kinder-/Ausbildungszulagen 280.00 230.00 230.00 230.00 Lehrlingseinkommen * 0.00 Vom Vater zu deckender Barbedarf 585.00 835.00 785.00 785.00 Überschussanteil Vater 110.00 110.00 110.00 110.00 Total 3'600.00 975.00 1’175.00 1’125.00 1’125.00 Anteil (gerundet) ** 45 % 13.75 % 13.75 % 13.75 % 13.75 % Verteilung Steuern (gerundet) 210.00 60.00 60.00 60.00 60.00

  • Das Erwerbseinkommen von Kindern ist bei der Steuerausscheidung nicht zu berücksichtigen (IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, Erläuterung und Würdigung des Bundesgerichtsentscheids 5A_816/ 2019 vom 25. Juni 2021, in: Jusletter vom 15. November 2021, N 11 FN 28). Es fallen diesbezüglich auf Seiten von C. auch keine selbst zu tragenden Steuern an, da das steuerbare Einkommen jedenfalls unter Berücksich- tigung der Abzüge unter Fr. 11'000.00 liegt (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a StG).

** Der Einfachheit halber wurde der insgesamt auf die Kinder entfallende Steueranteil (55 %) nach Köpfen auf dieselben verteilt, anstatt eine prozentual genaue Aufteilung vorzunehmen.

Nachdem die Steuerberechnungen vorliegend neu vorgenommen werden mussten, erüb- rigt es sich, auf die Vorbringen der Berufungsklägerin sowie des Berufungsbeklagten in ihren Rechtsschriften näher einzugehen (vgl. Berufung, S. 7 und 10 f.; Berufungsantwort, S. 5 und 8; Replik, S. 5 f. und 9; Duplik, S. 3 und 6). Insbesondere braucht auch nicht weiter beurteilt zu werden, wie die Steuerbelastung ohne Berücksichtigung der Pflicht- amortisation aussähe (vgl. Berufungsantwort, S. 6).

i) Vorsorgeausgleich Umstritten im Berufungsverfahren ist weiter der "Vorsorgeausgleich" (vgl. Berufung, S. 11; Berufungsantwort, S. 9; Replik, S. 9 f.; Duplik, S. 6 f.). Die Vorinstanz führte dazu im We- sentlichen aus, dass ein allfälliger Vorsorgeausgleich Gegenstand des nach Art. 125 ZGB festzusetzenden Ehegattenunterhalts (recte: nachehelichen Unterhalts) sein könne, nicht aber des Betreuungsunterhalts. Die Bedarfspositionen, die in dessen Rahmen zu berück-

7 Arbeitsweg von Fr. 4’158.00 (Ehefrau Fr. 2'520.00 [= 12 x Fr. 210.00; ohne Leasinggebühren]; Ehe- mann Fr. 1’638.00 [Annahme: Ostwind-Jahresabo S.-X.; 5 Zonen]); auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.00 (nur Ehemann); übrige Berufungskosten von Fr. 4'800.00; Krankenkassenprämien von Fr. 11'400.00 (2 x Fr. 3'200.00 + 5 x Fr. 1'000.00); Zweiverdienerabzug von Fr. 500.00; Kinderabzug von Fr. 48'000.00 (4 x Fr. 10'200.00 + Fr. 7'200.00). Vgl. Berufung, S. 10 f.

FO.2021.13-K2 32/40

sichtigen seien, würden den Vorsorgeunterhalt nicht einschliessen. Der für die Altersvor- sorge geltend gemachte Betrag von Fr. 500.00 im Betreuungsunterhalt der Kinder sei daher nicht zu berücksichtigen (vi-Entscheid, S. 11 f.). Die von der Vorinstanz korrekt re- ferenzierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dabei eindeutig (vgl. BGer 5A_637/ 2018 E. 7.3; ferner BGE 144 III 481 E. 4.8.3, worin entgegen der Ansicht der Berufungs- klägerin ebenso klar hervorgeht, dass der Vorsorgeunterhalt nicht Bestandteil des Betreu- ungsunterhalts bildet). Mit Blick darauf erhellen die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift, soweit sie denn überhaupt verständlich sind, nicht. Auch aus ihrer Replik ergibt sich nichts, das gegen die vorinstanzlichen Erwägungen spräche. In- dem der nacheheliche Unterhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist folglich nicht weiter auf den Vorsorgeunterhalt einzugehen.

j) Verhältnismässigkeit Unter dem Titel der "Verhältnismässigkeit", welche freilich keine eigene Bedarfsposition darstellen kann, trägt die Berufungsklägerin vor, dass gemäss dem vorinstanzlichen Ent- scheid ihr lediglich ein Bedarf von Fr. 2'582.00 zugestanden würde, während sich der Bedarf des Berufungsbeklagten auf Fr. 5'234.00 belaufe. Bereits diese Diskrepanz zeige, selbst unter Berücksichtigung der Partnerschaft und der neuen Familie, eine unbillige Dif- ferenz, die bei knappen Verhältnissen und vier gemeinsamen Kindern unhaltbar sei. Ein Bedarf von Fr. 5'234.00 wäre überrissen und es müsste der Ehemann verpflichtet werden, sich einzuschränken bzw. ergebe sich auch daraus die Unhaltbarkeit der faktischen Mitfi- nanzierung des Sparens der Säule 3a durch die Ehefrau. Die Alimente wären, so die Be- rufungsklägerin weiter, mit der Regelung der Vorinstanz tiefer, als sie im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen festgelegt worden seien. Es habe sich aber bereits damals um einen Kompromiss zugunsten des Ehemannes gehandelt und jene Vereinbarung hätte auf den Berechnungen des Gerichts beruht. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert, vielmehr hätten sich sowohl die Krankenkassenkosten wie auch die Grundbe- träge der Kinder erhöht. Ihrerseits habe sie kein höheres Einkommen. Es sei nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb sich die Alimentenansprüche nachehelich reduzierten (vgl. zum Ganzen Berufung, S. 7 f.; vgl. auch Replik, S. 6 und 12).

Wiederum erklärt die Berufungsklägerin nicht konkret, was ihre Ausführungen betrags- mässig bedeuten sollen. Bereits deshalb erweisen sich ihre Ausführungen als ungenü- gend. Inhaltlich ist anzufügen, dass die vorliegende Unterhaltsberechnung auf der zwei- stufig-konkreten Methode basiert, wobei der Bedarf der Beteiligten aufgrund der finanziel- len Verhältnissen allseits auf das familienrechtliche Existenzminimum bzw. darüber hin- aus (Schuldentilgung, Prämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung) erweitert

FO.2021.13-K2 33/40

werden konnte. Der vergleichsweise hohe Betrag des Berufungsbeklagten entspricht folg- lich den ausgewiesenen, zu berücksichtigenden Bedarfspositionen. Der Bedarf der Beru- fungsklägerin gestaltet sich dagegen insbesondere deshalb tiefer, weil sie zwischenzeitlich wieder geheiratet hat und überdies den Kindern ein Wohnkostenanteil angerechnet wird. Dies ist gewollt und hat Auswirkungen auf den Grundbetrag sowie auf ihre eigenen Wohn- kosten (vgl. lit. a und b hiervor), wobei in Bezug auf letztere anzufügen ist, dass die Wohn- kostenanteile der Kinder durch den vom Berufungsbeklagten zu bezahlenden Barunterhalt abgedeckt sind. Sodann führt die Wiederverheiratung bzw. das gemeinsame Zusammen- leben unweigerlich zu gewissen Kosteneinsparungen und der Familie der Berufungskläge- rin steht, wie der Berufungsbeklagte korrekt anmerkt (vgl. Berufungsantwort, S. 5), das eigene Einkommen, dasjenige des Ehemanns, die Kinderzulagen, die Unterhaltsbeiträge sowie – teilweise – das Lehrlingseinkommen der Tochter C. zur Verfügung. Dass der Beru- fungsklägerin für die vorliegende Unterhaltsberechnung dabei ein Erwerbspensum von 70 % anzurechnen ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 3.b/cc hiervor). Soweit der neue Ehemann der Berufungsklägerin sodann Zahlungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen gegen- über seiner "ersten Familie" hat (vgl. Replik, S. 6), ist anzumerken, dass diese zwar freilich seine finanzielle Leistungsfähigkeit schmälern, sie aber auch nicht im Rahmen der hiervor vorgenommenen Steuerberechnung berücksichtigt wurden. Mithin wäre der auf Seiten der Berufungsklägerin bzw. ihren Kindern anfallende Steuerbetrag unter Umständen noch tie- fer. Was schliesslich die angesprochenen vorsorglichen Massnahmen betrifft, kann daraus nicht viel abgeleitet werden, zumal die Parteien dannzumal eine Vereinbarung abschlossen und die Berechnungen des Gerichts, auf denen die Vereinbarung angeblich basierte, ledig- lich summarischer Natur waren. Betreuungsunterhalt ist im Übrigen keiner mehr geschul- det, da die Berufungsklägerin (hypothetisch) selber mehr als ihr familienrechtliches Exis- tenzminimum verdienen kann (vgl. dazu E. 5.b hernach). Unter all diesen Umständen er- hellt somit nicht, was die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen erreichen will.

Unterhaltsberechnung und Überschussverteilung 5.a) Aus den vorstehenden Erwägungen zum Einkommen und zu den Bedarfspositionen der Beteiligten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Vater Mutter C. D. E. F. Einkünfte Erwerbseinkommen 8’700.00 3'600.00 Kinder-/Ausbildungszulagen 280.00 230.00 230.00 230.00 Lehrlingseinkommen 250.00

FO.2021.13-K2 34/40

Bedarf Grundbetrag 1'200.00 850.00 600.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 2'244.00 665.00 260.00 260.00 260.00 260.00 Krankenkasse (KVG/VVG) 477.80 467.60 116.40 114.10 64.30 64.30 Auswärtige Verpflegung 210.00 50.00 Arbeitsweg 286.00 590.00 Besuchsrechtskosten p.m. p.m. Versicherung/Kommunikation 180.00 90.00 30.00 30.00 30.00 30.00 Steuern 450.00 210.00 60.00 60.00 60.00 60.00 Total Einkünfte 8'700.00 3'600.00 530.00 230.00 230.00 230.00 Total Bedarf 5'047.80 2'872.60 1'116.40 1'064.10 1'014.30 1'014.30 Überschuss / Fehlbetrag 3'652.20 727.40 - 586.40 - 834.10 - 784.30 - 784.30

p.m. = pro memoria

b) Aus dieser tabellarischen Übersicht ergibt sich zunächst, dass die Berufungsklägerin ihren eigenen Bedarf von Fr. 2'872.60 mit dem ihr (hypothetisch) anzurechnenden Ein- kommen von Fr. 3'600.00 selbst decken kann, womit kein Anspruch auf Betreuungsunter- halt (mehr) besteht. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mit der Wiederverheiratung der Anspruch auf Betreuungsunter- halt unter Umständen wegfällt (vgl. E. 1.b a.E. hiervor).

Was sodann den Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 3'652.20 betrifft, so hat die- ser daraus zunächst den nach Abzug der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie des an- teiligen Lehrlingseinkommens von C. verbleibenden Bedarf der Kinder zu decken. Der als- dann weiterhin bestehende Überschuss des Berufungsbeklagten von gerundet Fr. 660.00 (= Fr. 3'652.20 ./. Fr. 586.40 ./. Fr. 834.10 ./. Fr. 784.30 ./. Fr. 784.30) ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin keinen Betreuungsunterhalt (welcher selbst ohnehin keinen Überschussanteil enthält) und vereinbarungsgemäss auch keinen nachehelichen Unterhalt zu Gute hat. Folglich ist sie in die Überschussverteilung auch nicht einzubeziehen (vgl. BGer 5A_668/2021 E. 2.7 [zur Publikation vorgesehen], wonach es im Rahmen einer kon- kreten Bedarfsberechnungsmethode nicht tunlich sei, bei der Überschussverteilung virtuell einen "grossen Kopf" für einen Elternteil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsan- spruch habe und nicht berechtigt sei, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu parti- zipieren). Demzufolge ist der verbleibende Überschuss von Fr. 660.00 durch sechs Köpfe zu teilen (Berufungsbeklagter = zwei Köpfe; Kinder = je ein Kopf), so dass jedem Kind ein

FO.2021.13-K2 35/40

Überschussanteil von Fr. 110.00 zuzuweisen ist (eine Quersubventionierung i.S.v. E. 2.6 des erwähnten Entscheids des Bundesgerichts erfolgt dadurch freilich noch nicht).

Die vom Berufungsbeklagten an die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge belaufen sich damit gerundet auf:

 C.: Fr. 695.00 (Fr. 585.00 Barunterhalt + Fr. 110.00 Überschussanteil)  D.: Fr. 945.00 (Fr. 835.00 Barunterhalt + Fr. 110.00 Überschussanteil)  E.: Fr. 895.00 (Fr. 785.00 Barunterhalt + Fr. 110.00 Überschussanteil)  F.: Fr. 895.00 (Fr. 785.00 Barunterhalt + Fr. 110.00 Überschussanteil) Total Fr. 3'430.00

Dieser Totalbetrag liegt geringfügig unter den von der Vorinstanz für die vierte Phase an- geordneten Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 3'440.00 (vgl. vi-Entscheid, S. 19 f. und 25). Indes gilt im Rahmen von Kinderunterhaltsbeiträgen aufgrund der Offizialmaxime der Grund- satz, wonach das Berufungsgericht der Berufungsklägerin nicht weniger zusprechen kann, als ihr vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochen worden ist, bzw. das Verbot der refor- matio in peius nicht (vgl. E. II/3 hiervor; BGer 5A_169/2012 E. 3.3; vgl. auch BGer 5A_288/ 2019 E. 5.4; 5A_420/2016 E. 2.2; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Folglich kann der vorin- stanzliche Entscheid zu Lasten der Berufungsklägerin abgeändert werden. Eine gleich- mässige Aufteilung des Gesamtbetrags von Fr. 3'430.00 auf die Kinder, wie dies die Vor- instanz vornahm (vgl. vi-Entscheid, S. 20 a.A.), hat im Rahmen einer konkreten Unter- haltsberechnung grundsätzlich zu unterbleiben. Dies auch mit Blick auf die jeweils unter- schiedliche Dauer der einzelnen Unterhaltsansprüche (vgl. lit. c hernach).

c) Diesbezüglich, d.h. in Bezug auf die Dauer der Unterhaltsansprüche, erwog die Vor- instanz, es sei absehbar, dass die Kinder ihre Ausbildung bis zur Volljährigkeit nicht abge- schlossen haben werden. Die Unterhaltsbeiträge würden deshalb nicht bis zur Volljährig- keit, sondern auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zugesprochen (vi-Entscheid, S. 20 m.V. auf Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese sowie die weiteren Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Dauer der Unterhaltsansprüche werden von den Parteien nicht in Frage gestellt, womit der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz – insbesondere die darin mitenthaltene Anordnung, dass ein Überschussanteil über die Volljährigkeit der Kinder hinaus zu bezahlen ist – zu übernehmen ist. Soweit sich in Zukunft die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft ändern, ist auf die Mög- lichkeit der Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verweisen.

FO.2021.13-K2 36/40

  1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ziffern 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben sind und der Berufungsbeklage ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verpflichten ist, an den Barunterhalt der Kinder monatlich im Voraus die hiervor er- wähnten Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 5.b hiervor), jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet. Sodann sind [...] die Unter- haltsbeiträge, selbst wenn die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich nicht bean- standet wurden (vgl. vi-Entscheid, S. 20 a.E.), neu zu indexieren: Diese basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des BFS (Basis Dezember 2020) von 106.2 Punkten per Ende November 2023. Ändert sich der Indexstand um 5.3 Punkte, so sind die Unterhaltsbeiträge auf Beginn des nächstfolgenden Monats um 5 % des ur- sprünglichen Betrags anzupassen. Ziffer 1.3 des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich aus dem Gesetz und braucht insofern nicht separat angeordnet zu werden. Die massge- benden Verhältnisse der Unterhaltsberechnung ergeben sich aus den vorstehenden Er- wägungen und müssen folglich ebenso nicht – wie beantragt – in das Entscheiddispositiv aufgenommen werden.

IV.

  1. Schliesslich ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten (vgl. die Rechts- begehren in E. I/3 hiervor) und sind daher nicht zu überprüfen.

  2. Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden diese Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese Grundregel, die das Erfolgsprinzip statuiert, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (KUKO ZPO-SCHMID/JENT- SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 106 N 1a). Abweichend vom Erfolgsprinzip können in Familiensa- chen die Prozesskosten auch nach Ermessen verlegt werden, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie hiervor erwähnt, ver- pflichtete die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zu Unterhaltsbeiträgen ab 1. August 2023 von total Fr. 3'440.00. Mit dem vorliegenden Rentenurteil wird ab dessen Rechtskraft Unterhalt von total Fr. 3'430.00 zugesprochen, womit von einem vollständigen Unterliegen der Berufungsklägerin auszugehen ist. Eine Verteilung der Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

FO.2021.13-K2 37/40

  1. Demzufolge hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die auf Fr. 3'000.00 festgesetzt werden (Entscheidgebühr nach Art. 10 Ziff. 221 GKV), zu bezahlen. Ferner hat sie den Berufungsbeklagten für dessen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbe- klagten reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2023 eine Kostennote ein (FO/43), wobei sie diese mit Eingabe vom 4. Juli 2023 ergänzte (FO/49). Darin macht sie einen Aufwand von insgesamt 18.125 Stunden bzw. ein nach Art. 31 Abs. 3 AnwG gekürztes Honorar von total Fr. 3'963.45 bzw. ein ungekürztes Honorar von total Fr. 4'939.50 (jeweils inklusive Barauslagen sowie Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Da der Berufungsbeklagte vollstän- dig obsiegt, ist ihm das ungekürzte Honorar zuzusprechen. Das diesbezüglich geltend gemachte Honorar liegt innerhalb des durch Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO gesetzten Pauschalrahmens und ist – insbesondere mit Blick darauf, dass mehrere Schriftenwechsel erfolgten und die Akten mehrfach aktualisiert werden mussten – grund- sätzlich angemessen, wobei aber für Kopien lediglich Fr. 0.30 je Kopie (anstatt wie bean- tragt Fr. 0.50 je Kopie) ersetzt werden können (Art. 28 Abs. 2 lit. a HonO). Folglich beträgt das zuzusprechende Honorar gerundet Fr. 4'930.00 (= Grundhonorar von Fr. 4'531.25 + Kopien von Fr. 11.10 [= 37 x Fr. 0.30] + Porto von Fr. 36.10 + Telefonspesen von Fr. 0.50
  • Mehrwertsteuerzuschlag von gerundet Fr. 352.60 [= Fr. 4'578.95 x 7.7 %]). In sinnge- mässer Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO ist dieser Betrag der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten direkt zuzusprechen (vgl. BGer 4A_106/2021 E. 3.4; 5A_754/2023 E. 5; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 122 N 5 m.w.N.).

4.a) Die Berufungsklägerin hat um Bewilligung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle- ge samt Rechtsverbeiständung ersucht. Zuständig zu deren Beurteilung ist der verfahrens- leitende Richter (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG-ZPO). Sie ist der Berufungsklägerin zu gewähren, zumal hierfür auf die tatsächlichen, nicht hypothetischen Einkommensverhältnisse abzu- stellen ist, soweit die Nichterzielung eines hypothetischen Einkommens nicht geradezu rechtsmissbräuchlich ist (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 122). In diesem Sinne dürfte auch die eheliche Beistandspflicht des neuen Ehepartners nichts an der Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO ändern, hat er doch den Grossteil des gesamten Familienbudgets zu tragen. Da die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin trotz Ausgang des Verfahrens auch nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), ist sie von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien (Art. 118 lit. b ZPO). Ausserdem ist ihre Rechtsvertreterin vom Staat angemessen zu entschädigen, zumal deren Beizug zur Wahrung der Rechte notwendig war (Art. 118 lit. c ZPO). Im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege wird das Honorar in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Der Pauschalrahmen beträgt hierfür maximal

FO.2021.13-K2 38/40

Fr. 5'000.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) bzw. zufolge unentgeltli- cher Rechtspflege gekürzt Fr. 4'000.00 (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das von der Rechtsvertre- terin der Berufungsklägerin geltend gemachte, bereits nach Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierte Honorar von Fr. 6'788.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; FO/45) erweist sich damit als übersetzt, wobei anzumerken ist, dass sich der Honorarnote nicht entnehmen lässt, für welche Tätigkeiten die Rechtsvertreterin welchen Zeitaufwand hatte. Ein ausser- gewöhnlich aufwendiger Fall (Art. 10 Abs. 2 HonO) macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Entschädigung wird ermessensweise auf Fr. 4'420.00 festgesetzt (Grundhonorar von Fr. 4'000.00 zzgl. effektiv geltend gemachter Barauslagen von Fr. 103.10 und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).

b) Die Berufungsklägerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Pro- zesskosten nur vorschiesst und später zurückfordern kann, wenn sich die finanziellen Ver- hältnisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihrer Mandantin kein zusätzliches Honorar verlangen darf (Art. 11 bis HonO).

c) Auch der Berufungsbeklagte hat um Bewilligung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wie einerseits die Erwägungen des vorliegenden Entscheids zum Einkommen und zum Bedarf (inkl. zu leistender Unterhalt) des Berufungsbeklagten (vgl. auch Berufungsantwort, S. 13) und andererseits seine Vermögenssituation (wenig freies Vermögen; Belastung des Grundeigentums; vgl. insb. Steuerveranlagung 2021 [FO/37, Belage 29]) zeigen. Als Folge davon ist seine Rechtsvertreterin, sofern die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, angemessen, d.h. mit gerundet Fr. 3'950.00 (80 % von Fr. 4'930.00) vom Staat zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch in diesem Umfang auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da der Berufungsbeklagte keine Ge- richtskosten zu tragen hat, kann diesbezüglich sein Gesuch um Bewilligung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden.

FO.2021.13-K2 39/40

Entscheid des Präsidenten als Verfahrensleiter

  1. A. wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspfle- ge, umfassend die Befreiung von Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung ei- ner Rechtsbeiständin, bewilligt.

  2. B. wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtsver- beiständung bewilligt. Im Übrigen wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

Entscheid der II. Zivilkammer

  1. Auf den Antrag von A. zur Regelung der ausserordentlichen Kosten der Kinder (Art. 286 Abs. 3 ZGB) wird nicht eingetreten.

  2. Die Ziffern 1-3 des Entscheids des Kreisgerichts I. vom 30. November 2020 (Ge- schäftsnr. IN.2017.40-[...]) werden aufgehoben.

  3. B. wird verpflichtet, ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis zur Volljährigkeit resp. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung an den Unterhalt der Kinder (alles Barunterhalt) monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, zu bezahlen:

 Fr. 695.00 für C.  Fr. 945.00 für D.  Fr. 895.00 für E.  Fr. 895.00 für F. Fr. 3'430.00 insgesamt zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen

  1. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumen- tenpreise von 106.2 Punkten (Stand November 2023; Basis Dezember 2020). Sie er- fahren eine Anpassung um 5 % der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Index- stand um 5.3 Punkte geändert hat.

FO.2021.13-K2 40/40

(Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.)

  1. Im Übrigen wird die Berufung als gegenstandslos abgeschrieben, soweit auf sie einzu- treten ist.

  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 hat A. zu bezahlen. Zufolge des ihr gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege trägt die Gerichts- kosten vorläufig der Staat.

  3. A. hat die Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Z., für Parteikosten mit Fr. 4'930.00 zu entschädigen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteikostenforderung wird Rechtsanwältin Z. vom Staat mit Fr. 3'950.00 entschädigt. Im Umfang dieser Entschädigung geht die Parteikostenforderung auf den Staat über.

  1. Der Staat entschädigt Rechtsanwältin Y. zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’420.00.

Zitate

Gesetze

35

Gerichtsentscheide

38