Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2020.12-K2
Entscheidungsdatum
23.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2020.12-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 23.08.2022 Entscheid Kantonsgericht, 23.08.2022 Art. 123 Abs. 1, Art. 124b Abs. 2 und Art. 125 Abs. 1 ZGB: Scheidungsfolgen; Bei lebensprägender Ehe wären finanzielle Mittel, die nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werden, vermutungsweise zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden, es sei denn, es bestand eine ausgewiesene nennenswerte Sparquote zum Zeitpunkt des ehelichen Zusammenlebens, die nicht den trennungsbedingten Mehrkosten zum Opfer fiel (E. III/2.c). Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich (Art. 123 Abs. 1 ZGB) gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB, da die Ehefrau nur im Ausland über Renteneinkommen verfügt, die ausländische Vorsorge aber nicht zwischen einer ersten und zweiten Säule unterscheidet und die Leistungen auch nicht geteilt werden können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 23. August 2022, FO.2020.12-K2). Aus den Erwägungen:

III.

  1. [Gegenstand des Berufungsverfahrens]

Nachehelicher Unterhalt 2.a) In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt basiert die angefochtene Regelung, wonach der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ab Rechtskraft der Scheidung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis und mit April 2023 monatlich Fr. 1'090.00 zu bezahlen habe, auf folgender Berechnung:

[Tabelle Unterhaltsberechnung]

b) Strittig in dieser Berechnung sind zwei Positionen, nämlich zum einen der darin beim Berufungsbeklagten berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 für seine in [...] lebende nicht gemeinsame Tochter [...] (geb. [tt.mm.1995]) und zum andern die Überschussverteilung, die von der Vorinstanz im Verhältnis 0.7 : 1 vorgenommen wurde. Konkret stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, der Unterhaltsbeitrag habe unberücksichtigt zu bleiben, mit der Konsequenz, dass der Bedarf des Berufungsbeklagten nur Fr. 3'329.00 betrage und deshalb ein Überschuss von Fr. 4'279.00 resultiere, an dem sie zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 2'139.50, zu beteiligen und ihr Unterhaltsanspruch auf Fr. 1'874.50 (Bedarf Fr. 2'110.00 + Überschussanteil Fr. 2'139.50 ./. Einkommen Fr. 2'375.00) festzusetzen sei [...].

c) Mit Blick auf den den nachehelichen Unterhalt beherrschenden Verhandlungsgrundsatz sowie darauf, dass, soweit ersichtlich, aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unterhalt lediglich in Bezug auf den Grundbetrag eine geringfügige Anpassung erfolgen müsste (Fr. 1'200.00 statt Fr. 1'230.00 infolge Massgeblichkeit der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 und nicht mehr der jeweiligen kantonalen Richtlinien [vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2]), beschränkt sich die Beurteilung vorliegend auf eine Überprüfung der Positionen des für den Volljährigenunterhalt von [...] eingesetzten Betrages von Fr. 1'000.00 (vgl. E. 3 hernach) sowie der Überschussverteilung (vgl. E. 4 hernach).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.a/aa) Hinsichtlich des Volljährigenunterhalts hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Akten [...] fest, dass der Berufungsbeklagte an seine Tochter [...], die derzeit in [...] studiere, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 leiste, welche ihm im Bedarf anzurechnen seien. Die Berufungsklägerin wende zwar ein, diese Beiträge seien wegen eines staatlichen Ausbildungszuschusses in [...] unnötig. Indessen habe der Berufungsbeklagte nachgewiesen, dass er den Unterhalt in der behaupteten und überdies angemessenen Höhe tatsächlich bezahle [...].

bb) Dieser Begründung hält die Berufungsklägerin in der Berufung unter Erneuerung ihrer entsprechenden Einwendungen und mit dem Hinweis, dass [...] ihr Studium im Sommer 2021 abschliessen werde, im Wesentlichen entgegen, sie habe vor Vorinstanz bestritten, dass der Berufungsbeklagte gegenüber seiner Tochter noch unterhaltspflichtig sei, zumal diese als Studentin in [...] eine "finanzielle Ausbildungsförderung" erhalte, und dass er in den letzten Jahren Unterhalt bezahlt habe bzw. heute noch bezahle. Überdies habe sie ausgeführt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Volljährigenunterhalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt zurückzutreten habe und der Unterhalt von [...] daher auch aus diesem Grund nicht im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei. Auf diese Ausführungen sei die Vorinstanz weitestgehend nicht eingegangen [...].

cc) Der Berufungsbeklagte seinerseits stellt sich in der Berufungsantwort (zusammengefasst) auf den Standpunkt, er bezahle seiner Tochter nachgewiesenermassen während ihres Studiums im gegenseitigen Einvernehmen Fr. 1'000.00/Monat (und nicht, wie sich aufgrund der Indexklausel ergeben würde, Fr. 1'107.70), und zwar auf ihren Wunsch nicht in monatlichen Raten, sondern jeweils im November für das ganze Jahr in der Höhe von Fr. 12'000.00. Trotz der staatlichen Ausbildungsförderung sei sie zur Deckung ihres Lebensbedarfs und der Studiengebühren auf diese von der Vorinstanz zu Recht als angemessen bezeichnete Unterstützung angewiesen. Der Hinweis der Berufungsklägerin auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung sei deshalb nicht stichhaltig, weil sich diese auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine (hier nicht gegebene) finanzielle Mankosituation beziehe. Der Unterhaltsbeitrag sei sodann auch deshalb in seinem Bedarf einzukalkulieren, weil er ihn schon während der Ehe bezahlt habe und daher der während der Ehe zuletzt gelebte Lebensstandard für die Berücksichtigung spreche. Aus diesem Grund könne sich der Unterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin auch nicht erhöhen, sollte [...] ihr Studium tatsächlich im Sommer 2021 abschliessen [...].

b/aa) Nach schweizerischem Recht – dessen Anwendbarkeit für die Frage des Volljährigenunterhalts vorliegend zwar umstritten ist [...], ohne dass, wie zu zeigen ist, diese Frage abschliessend beantwortet werden müsste – dauert die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind grundsätzlich bis zur Volljährigkeit desselben (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Wenn es dann aber noch keine angemessene Ausbildung hat, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Darunter ist die Erstausbildung zu verstehen, die unter Umständen auch eine Zusatzausbildung umfasst (vgl. KGer SG FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 E. III.1 m.w.H. [www.publikationen.sg.ch]). Der Volljährigenunterhalt hat prinzipiell gegenüber anderen Unterhaltsverpflichtungen zurückzutreten (vgl. aber Art. 276a Abs. 2 ZGB), was bedeutet, dass das betreibungs- und familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt sein muss, bevor ein Volljährigenunterhalt Berücksichtigung finden kann. Hingegen kann ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.N.).

bb) Aufgrund der Ausführungen in der Berufung und der Berufungsantwort sowie der von den Parteien jeweils erwähnten vorinstanzlichen Akten ist anzunehmen, dass die Tochter des Berufungsbeklagten ihr Studium in [...] im Sommer 2021 abschloss [...]. Neuere Angaben oder Unterlagen zur Ausbildungssituation der Tochter liegen nicht im Recht. Mit Blick darauf sowie den im Rahmen des nachehelichen Unterhalts geltenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlungsgrundsatz [...] ist fortan im Bedarf des Berufungsbeklagten der Volljährigenunterhalt an seine Tochter – soweit ein solcher überhaupt noch geschuldet wäre – nicht mehr zu berücksichtigen. Auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Argumente, insbesondere auch auf die betreffenden Ausführungen in Replik und Duplik, braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, zumal die Berufungsklägerin eine Festsetzung des Unterhaltsbeitrags "ab Rechtskraft des Scheidungsurteils" verlangt. Damit muss die Rechtskraft des Scheidungsurteils in der Unterhaltsfrage gemeint sein. Die Ehefrau beantragt jedenfalls keine rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18) und eine solche wäre – soweit der Berufungsbeklagte bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils in der Unterhaltsfrage gestützt auf den vorsorglichen Massnahmenentscheid des Kreisgerichts [...] vom 7. Dezember 2018 zur Leistung von Unterhalt an die Berufungsklägerin verpflichtet ist – ohnehin nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Abänderung von Eheschutz- bzw. Massnahmenregelungen gelten, was von der begehrenden Partei konkret aufzuzeigen wäre (KGer SG FO.2016.13 vom 20. August 2018 E. II.8 und dazu BGer 5A_807/2018 E. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Folglich gilt es im Folgenden einzig noch zu prüfen, ob sich der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin, entsprechend ihren Beanstandungen in der Berufungsschrift [...], erhöht, nachdem im Bedarf des Berufungsbeklagten keine Fr. 1'000.00 für Unterhalt an seine Tochter mehr einzurechnen sind.

c/aa) Bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts ist grundsätzlich vom gebührenden Unterhalt auszugehen. Für die Festlegung desselben ist zu unterscheiden, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht: Bei lebensprägenden Ehen besteht bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung; bei nicht lebensprägenden Ehen ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4; BGer 5A_568/2021 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Bei einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die Lebensverhältnisse der Parteien entsprechend dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard festzustellen sind. Sodann sind die Eigenversorgungskapazität, d.h. die Zumutbarkeit und die Möglichkeit zur Bestreitung des gebührenden Unterhalts aus eigener Kraft, und schliesslich der allenfalls durch den anderen Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag zu ermitteln (BGer 5A_907/2019 E. 3.1.1 m.w.N.; 5A_496/2019 E. 4.3.1).

Was den zuletzt gemeinsam gelebten Standard im Besonderen betrifft, besteht bei genügenden finanziellen Mitteln nicht nur Anspruch auf dessen Fortführung, sondern bildet dieser gemeinsame Lebensstandard gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGer 5A_496/2019 E. 4.3.1). Da bei lebensprägenden Ehen der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte, nimmt das Bundesgericht vermutungsweise an, dass durch den Wegfall von (Kindes-)Unterhalt bzw. durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder frei gewordene Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_112/2020 E. 6.2; 5A_24/2016 E. 3.4.1; 5A_340/2011 E. 4.3; kritisch Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., 53; Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer, Achte Schweizer Familienrecht§Tage vom 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., 185). Der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person bestimmt sich demnach diesfalls nach dem hypothetischen gemeinsamen Lebensstandard ohne das selbständig gewordene Kind (KGer SG FO.2014.36 vom 25. Januar 2016 E. 24 [www.pulikationen.sg.ch]; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 287 m.w.N. sowie mit weiterführenden Bemerkungen in FN 62 betreffend die sich vorliegend nicht weiter stellende Frage, welches Einkommen der unterhaltsberechtigten Person dieser hypothetischen Berechnung zu Grunde zu legen ist).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der Berufungsbeklagte erklärt in der Berufungsantwort, er verzichte auf eine Anschlussberufung und habe "sich damit abgefunden, dass die Vorinstanz allein wegen der über zehnjährigen Ehedauer von einer lebensprägenden Ehe ausgeht, die einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen soll" [...]. Ob er, wie die Berufungsklägerin meint [...], damit eine lebensprägende Ehe "anerkennt", was von ihm bestritten wird [...], sei dahingestellt. Mangels Anschlussberufung braucht nämlich nicht geprüft zu werden, ob nachehelicher Unterhalt im Umfang des zuletzt gemeinsam gelebten Standards geschuldet ist, und auf die weiterführenden diesbezüglichen Bemerkungen des Berufungsbeklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Auch kann es nicht mehr darum gehen, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard an sich festzustellen, sondern nur noch darum, ob sich dieser Standard (hypothetisch) dadurch erhöht hätte, dass die durch den Wegfall des Volljährigenunterhalts an die Tochter des Berufungsbeklagten freigewordenen Mittel (anteilsmässig) der Berufungsklägerin zu Gute gekommen wären. Dies wird vom Berufungsbeklagten sinngemäss in Abrede gestellt, wobei seiner Ansicht nach eine Umverteilung der freigewordenen Mittel an die Berufungsklägerin umso mehr zu unterbleiben habe, als die Vorinstanz die von ihm "nachgewiesene Sparquote" von monatlich Fr. 1'500.00 bei der Überschussverteilung nicht ausgeschieden, sondern ebenfalls mitverteilt habe [...]. Dass eine solche Sparquote bestanden habe, wird von der Berufungsklägerin dagegen bestritten [...].

Das nachgewiesene Vorhandensein einer Sparquote zum Zeitpunkt des ehelichen Zusammenlebens kann ein Grund dafür sein, von der hiervor erwähnten Praxis des Bundesgerichts abzuweichen und die unterhaltsberechtigte Person nicht an freigewordenen Mitteln teilhaben zu lassen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_112/2020 E. 6.2; 5A_24/2016 E. 3.5.2; Arndt, a.a.O., S. 53; Arndt/Langner, a.a.O., S. 185). Ob, worauf die Ausführungen des Berufungsbeklagten hindeuten, eine Sparquote mit der Folge einer entsprechenden Reduktion seiner Unterhaltspflicht von der Vorinstanz zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde, braucht mangels Anschlussberufung hier zwar nicht geprüft zu werden; das bedeutet indes nicht, dass es dem Berufungsbeklagten verwehrt wäre, die behauptete Sparquote als Einwendung dagegen geltend zu machen, dass die Berufungsklägerin an den freigewordenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitteln partizipiere. Der Berufungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang zum einen auf seine vorinstanzlichen Ausführungen in der Klageantwort, S. 16, und zum andern auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen [...], aus welchen hervorgeht, dass er jeweils Fr. 1'500.00 in die "[...] Personalkasse" einbezahlte.

In formeller Hinsicht genügen diese Vorbringen nicht. Mit dem blossen Verweis auf vor Vorinstanz Vorgebrachtes kommt eine Partei ihrer Begründungspflicht nämlich nicht nach [...], und zwar auch dann nicht, wenn es sich beim Vorgebrachten lediglich um eine Einwendung des Berufungsbeklagten handelt, mit dem er die Argumentation bzw. einen Anspruch der Berufungsklägerin bestreitet. Aber selbst, wenn man die Vorbringen materiell prüft, hilft dies dem Berufungsbeklagten nicht weiter. Was dabei den Hinweis auf die Vorbringen in Klageantwort, S. 16, betrifft, lässt sich aus der dortigen Stelle hinsichtlich einer Sparquote nichts ableiten. Gemeint sind offenbar vielmehr die Ausführungen auf S. 17 [...] der Klageschrift, wonach sie, die Ehegatten, getrennte Kassen geführt hätten und die Mittel, die bei ihm, dem Ehemann, frei würden, wenn er dereinst seine Tochter nicht mehr unterstütze, gerade nicht für beide Ehegatten verwendet worden wären. Daraus ergibt sich aber nichts Neues bzw. bleibt die Behauptung betreffend getrennter Kassen nunmehr auch im Berufungsverfahren unbelegt. Ohnehin könnte aus dem Führen getrennter Kassen nicht abgeleitet werden, die vorhandenen Mittel seien nicht für beide Ehepartner eingesetzt worden. Was sodann die Lohnabrechnungen betrifft, ist auf der Lohnabrechnung für den Monat Februar 1998 [...] vermerkt, dass es sich dabei um "freiwilliges Sparen" (ab 25. Februar 1998; vorgängig Fr. 2'500.00) handle. Der Betrag von Fr. 1'500.00 wurde im vorinstanzlichen Verfahren von den Parteien denn auch zum Inhalt der Diskussion rund um die Sparquote gemacht und wird nun im Berufungsverfahren (offenbar) wieder aufgegriffen. Die Berufungsklägerin bestritt vor Vorinstanz das Vorhandensein einer Sparquote, was bereits der Umstand zeige, dass ausgehend von der Ehedauer von 16 Jahren nicht ein Barguthaben von Fr. 288'000.00 angespart worden sei, sondern der Berufungsbeklagte gemäss seiner Vermögensaufstellung lediglich ein Barvermögen von Fr. 129'197.00 ausweise, woraus wiederum folge, dass von den einbezahlten Fr. 1'500.00 (jeweils) ein grosser Teil wieder bezogen worden sei. Selbst wenn während

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Zusammenlebens eine entsprechende Sparquote bestanden hätte, so die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren weiter, würde diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht [...]. Der Berufungsbeklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass nicht ausgeschlossen sei, vom ersparten Einkommen etwas zu verwenden, ohne dass es zu den für den Lebensstandard verwendeten Mitteln zu zählen sei. Ein Teil der Fr. 1'500.00 sei in die 3. Säule geflossen, mit dem Rest seien andere Investitionen getätigt bzw. sich Sachen geleistet worden, die nicht zum Lebensstandard gehörten [...]. Welche Sachen damit gemeint waren, liess der Berufungsbeklagte allerdings völlig offen, was nahelegt, dass die Mittel eben doch dazu beitrugen, den gemeinsamen Lebensstandard zu finanzieren, zu dem im Übrigen nicht nur der laufende Bedarf, sondern auch Investitionen gehören können. Soweit unter diesen Umständen überhaupt von einer nachgewiesenen Sparquote auszugehen wäre, wäre diese – auch unter Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten – eher tief (bereits die Vorinstanz ging im vorsorglichen Massnahmenverfahren im Konventionsvorschlag lediglich von einer Sparquote von Fr. 560.00 aus [entsprechend 1/12 des Maximalbetrages der Säule 3a von ca. Fr. 6'700.00], was von den Parteien akzeptiert wurde [...]). Selbst bei dieser Ausgangslage erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertretbar, freigewordene Mittel nicht zusätzlich als Sparquote anzurechnen (vgl. die Ausführungen in BGer 5A_24/2016 E. 3.5.2). Dies rechtfertigt sich in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte auch vorliegend, zumal sich der Berufungsbeklagte – wie erwähnt – in der Berufungsschrift mit einem blossen Verweis auf die vorinstanzlichen Akten begnügt. Daraus folgt, dass im Bedarf des Berufungsbeklagten weder für Unterhalt an seine Tochter noch als Sparquote Fr. 1'000.00 einzurechnen sind bzw. dass sich der in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende Überschuss des Berufungsbeklagten um Fr. 1'000.00 erhöht. Nicht weiter geprüft werden muss bei dieser Beurteilung, ob (Unterhalts-)Zahlungen des Berufungsbeklagten an seine Tochter während des ehelichen Zusammenlebens bewiesen sind und ob sie den gemeinsam gelebten Standard der Parteien überhaupt beeinflussten [...].

  1. In Bezug auf die Überschussverteilung erwog die Vorinstanz, dass diese aufgrund der – sich aus dem jeweiligen Wohnort ergebenden – unterschiedlichen Kaufkraft der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien im Verhältnis 0.7 (Berufungsklägerin; Österreich) zu 1 (Berufungsbeklagter; Schweiz) erfolgen müsse [...].

Die ermessensweise anzuwendende Regel stellt zwar die hälftige Teilung dar (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3); die Berufungsklägerin erklärt nun aber nicht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch sei, sondern begnügt sich ohne substantiierte Ausführungen damit, ihrer eigenen Berechnung rein numerisch eine hälftige Verteilung zugrunde zu legen [...]. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Verhältnis bleibt. Daran ändern die – freilich in einem anderen Zusammenhang gemachten – Ausführungen in der (Berufungs-)Replik, wonach die durch das Selbständigwerden der Tochter des Berufungsbeklagten frei gewordenen Mittel (vgl. E. 3 hiervor) "hälftig unter den Parteien aufzuteilen" seien [...] nichts, bedeutet doch auch dies keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und wäre eine solche ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen [...].

5.a) Die neue Unterhaltsberechnung präsentiert sich demnach wie folgt:

[Tabelle Unterhaltsberechnung]

b) Der monatliche Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt beläuft sich somit auf Fr. 1'497.00 bzw. gerundet Fr. 1'500.00. Dieser Betrag ist ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids in der Unterhaltsfrage geschuldet, womit die von der Vorinstanz getroffenen vorsorglichen Massnahmen [...] von Gesetzes wegen dahinfallen (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Ende der Unterhaltspflicht ist entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen bzw. Berufungsbeklagten zu knüpfen [...], sodass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhaltsbeiträge bis und mit April 2023 zu bezahlen sind. Die Indexklausel wurde nicht angefochten (vgl. E. III/1 hiervor); ob eine Anpassung der Indexierung trotzdem erfolgen könnte, kann angesichts der nur noch kurze Zeit dauernden Unterhaltspflicht offenbleiben.

Güterrechtliche Auseinandersetzung 6.-9. [Güterrechtliche Auseinandersetzung]

Vorsorgerechtliche Auseinandersetzung 10.a/aa) In Bezug auf den Vorsorgeausgleich stellte die Vorinstanz fest, der Ehemann verfüge per 8. August 2017 (= Stichtag gemäss Art. 122 ZGB) über eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 386'729.60. Bei der Teilung zu berücksichtigen sei mit Blick auf Art. 124b Abs. 2 ZGB zunächst, dass die Berufungsklägerin, die, da in Österreich das ordentliche Pensionsalter der Frau 60 Jahre betrage, bereits in Pension sei, nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und somit über keine Austrittsleistungen verfüge, die gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen wären, und dass dann, wenn sie in der Schweiz eine Altersrente beziehen würde, diese gestützt auf Art. 124a ZGB ebenfalls ermessensweise geteilt werden müsste. Es erscheine daher unbillig, das während 15 Jahren durch den Berufungsbeklagten angesparte Vorsorgeguthaben einfach hälftig zu teilen, ohne die ausländischen Rentenleistungen der Berufungsklägerin zu berücksichtigen. Alsdann erwog die Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin, die zurzeit ein Renteneinkommen von Fr. 2'375.00 und ab Mai 2024 ein solches von Fr. 2'484.00 erhalte, kaufkraftbereinigt in der Schweiz und unter Berücksichtigung der Steuern und Krankenkassenprämien, welche sie in Österreich nicht entrichten müsse, über ein Renteneinkommen von Fr. 4'050.00 bzw. Fr. 4'200.00 verfügen müsste, um einen ungefähr gleich hohen Lebensstandard zu finanzieren. Diesem Einkommen stellte die Vorinstanz ein Renteneinkommen des Berufungsbeklagten ohne Teilung seiner Austrittsleistung von Fr. 4'560.00 bei einer Frühpensionierung mit 63 Jahren bzw. von Fr. 5'130.00 bei einer ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren gegenüber und kam

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Schluss, dass ihm bei einer Frühpensionierung im Vergleich zur Berufungsklägerin ein um Fr. 360.00 bzw. Fr. 510.00 und bei einer ordentlichen Pensionierung ein um Fr. 930.00 höheres Einkommen zur Verfügung stünde, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der WEF-Vorbezug zur Folge gehabt habe, dass er eine um Fr. 175'000.00 tiefere Hypothek habe aufnehmen können, er mithin um Fr. 300.00 höhere monatliche Wohnkosten tragen müsste und die Differenz zwischen den Einkommen der Parteien lediglich noch zwischen Fr. 60.00 und Fr. 630.00 läge [...].

Gestützt auf diese Ausgangslage setzte die Vorinstanz den Anteil der an die Berufungsklägerin zu übertragenden Austrittsleistung auf Fr. 50'000.00 fest, mit der Begründung, dass so der Berufungsbeklagte bei einem Umwandlungssatz von 4.73% eine um ca. Fr. 200.00 tiefere BVG-Rente hätte, während die Berufungsklägerin ihr monatliches Renteneinkommen mit den Fr. 50'000.00 entsprechend um ca. Fr. 200.00 erhöhen könnte. Überdies zog sie in Betracht, dass die Berufungsklägerin, wäre sie in der Schweiz als [...] tätig gewesen, grob geschätzt ein Pensionskassenguthaben von etwa Fr. 250'000.00 hätte ansparen können und der Ausgleich damit ebenfalls ungefähr in diesem Rahmen anzusiedeln wäre [...].

bb) Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, es gebe keinen Grund vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als die hälftige Teilung (Art. 123 ZGB) entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen zu einem den Umständen angemessenen Ergebnis führe und den Vorsorgebedürfnissen der Parteien entspreche: Bei einer Teilung der Austrittsleistungen stünden ihr nämlich – ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 85 Jahren – zusätzliche Fr. 671.40/Monat zur Verfügung, so dass sie zusammen mit ihrem Renteneinkommen von Fr. 2'375.00 (bis 9. Mai 2024) bzw. Fr. 2'484.00 (ab 10. Mai 2024) im Vergleich zu ihrem Bedarf von Fr. 2'110.00 über einen Überschuss von Fr. 936.00 bzw. Fr. 1'045.00 verfügen würde. Bei der von der Vorinstanz vorgesehenen Teilung betrüge der Überschuss hingegen nur Fr. 438.00 bzw. Fr. 547.00. Demgegenüber würde der Berufungsbeklagte bei der vorinstanzlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teilung über einen Überschuss von Fr. 2'100.00 verfügen, und auch bei einer hälftigen Teilung beliefe sich sein Überschuss auf rund Fr. 1'500.00 gegenüber ihrem Überschuss von Fr. 936.00 bzw. Fr. 1'045.00. Die hälftige Teilung führe damit in keiner Weise zu einem unbilligen Ergebnis, weshalb weder die wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Vorsorgebedürfnisse der Parteien i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB rechtfertigten, von der hälftigen Teilung abzuweichen [...].

cc) Demgegenüber hält der Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort dafür, dass die Berufungsklägerin sehr wohl über eine angemessene Altersvorsorge verfüge, nur könnten ihre ausländischen Vorsorgeguthaben nicht in die Teilung miteinbezogen werden. Deshalb liege – im Übrigen auch in Bezug auf den Beginn und die Dauer des Ruhestandes – ein Sonderfall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben erfordere, und zwar ungeachtet dessen, ob sie, die Parteien, über gleich hohe Beträge verfügten; denn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 124b Abs. 2 ZGB müsse nicht einmal eine angemessene Vorsorge gewährleistet sein. Obwohl er aufgezeigt habe, dass hier ein vollständiger Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge gerechtfertigt wäre, akzeptiere er die von der Vorinstanz für angemessen erachtete Lösung einer unterhälftigen Teilung; eine weitergehende Teilung wäre aber auf jeden Fall völlig unangemessen und unbillig. Auf sein Fr. 50'000.00 übersteigendes Vorsorgeguthaben sei er zwingend angewiesen, um im Alter selber über eine angemessene Vorsorge zu verfügen. Unter Berücksichtigung der Fr. 50'000.00 werde sich der Überschuss der Berufungsklägerin auf mindestens Fr. 465.00 bzw. ab Mai 2024 auf mindestens Fr. 574.00 erhöhen, sodass ihr pro Monat mindestens Fr. 2'575.00 bzw. ab Mai 2024 Fr. 2'684.00 zur Verfügung stünden, ohne das Vermögen anzehren zu müssen. Dieses belaufe sich unter Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Fr. 91'689.00, mit der Folge, dass der Vermögensverzehr der Berufungsklägerin seit ihrer Pensionierung Mitte Mai 2018 bis zum (von ihr genannten) Alter 85 gemäss Lebenserwartung Fr. 305.63/Monat betrüge und sich der Überschuss aktuell auf mindestens Fr. 770.00/Monat bzw. ab Mai 2024 auf mindestens Fr. 880.00/Monat resp. unter Berücksichtigung des um 30% tieferen Preisniveaus auf Fr. 1'001.00 bzw. Fr. 1'144.00 beliefe. Dabei seien die Unterhaltsbeiträge, welche die Berufungsklägerin gemäss Scheidungsurteil bzw.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss ihrem Berufungsbegehren bis April 2023 erhalte, noch nicht einmal berücksichtigt. In Betracht falle auch, dass die Berufungsklägerin seit Mai 2018 den Ruhestand geniessen könne, während er weiterhin 41 Stunden pro Woche arbeiten müsse. Ob er dies bis zum ordentlichen Pensionsalter tun werde oder ob er sich im Alter von 63 frühpensionieren lasse bzw. lassen müsse, sei völlig offen. Ungeachtet dessen, wie sich die Zukunft entwickeln werde, sei es (aber) auf jeden Fall angemessen, bei der Berechnung auf ein Pensionsalter 63 abzustellen. Alles andere wäre stossend. Zu teilen seien nur die während der Ehe erworbenen Guthaben. Dass er nach dem Stichtag allenfalls noch weiterhin Vorsorgeguthaben ansparen könne, hänge damit zusammen, dass er über das Alter 60 hinaus arbeite, während die Berufungsklägerin den Ruhestand schon seit dem 60. Altersjahr geniessen könne. Der Einbezug der Beiträge nach dem Stichtag ohne Berücksichtigung des Umstands, dass die "Altersleistung", welche die Berufungsklägerin nach dem österreichischen System erhalte, ein längerer Ruhestand sei, würde zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen. Hinzu komme, dass Ehegatten, die, wie sie, nicht ihr ganzes Leben lang verheiratet gewesen seien, im Rentenalter nicht über gleich viele Mittel verfügen müssten. Es gehe nur um eine angemessene Vorsorge, nicht um eine absolute Gleichstellung. Daher gehe der Vergleich der Überschüsse fehl. Die Angemessenheit der Altersvorsorge müsse sich hier daran messen, wie sie aussehen würde, wenn sie, die Parteien, nicht geheiratet hätten. Schliesslich stellt auch der Berufungsbeklagte konkrete Berechnungen bei einer Frühpensionierung mit 63 Jahren bzw. einer ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren und bei einer unterhälftigen bzw. hälftigen Teilung an, weist (nochmals) auf die unterschiedliche Kaufkraft in Österreich und der Schweiz hin und kommt zum Schluss, dass alles andere als eine unterhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens unbillig wäre, wobei die von der Vorinstanz festgelegte zu übertragende Summe von Fr. 50'000.00 bereits sehr grosszügig bemessen sei [...].

b) Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dabei werden, wenn noch bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall infolge Invalidität oder Alter eingetreten ist, die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsatz hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten nach Art. 124b Abs. 2 ZGB indessen weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Norm nennt die durch einen Vergleich festzustellende Unbilligkeit als wichtigen Grund und zwei Anwendungsfälle: die Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse (Ziff. 1) und aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2; vgl. statt vieler OFK-Brianza, 4. Aufl., Art. 124b ZGB N 4 ff.). Es handelt sich um eine nicht abschliessende Regelung. Das Gericht kann in Ausübung seines Ermessen auch noch andere Gründe als die in Art. 124b Abs. 2 ZGB genannten, rein wirtschaftlichen Gründe berücksichtigen (BSK Berufliche Vorsorge- Stauffer/Baud, 2021, Art. 124b ZGB N 21; vgl. BSK ZGB I-Geiser, 6. Aufl., Art. 124b N 18). Bei der Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB ist aber darauf zu achten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben, die während der Ehe aufgebaut wurden, nicht ausgehöhlt wird (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4887 ff., 4918 f.; BGE 145 III 56 E. 5.3.2 = Pra 2019 Nr. 39; FamKomm Scheidung/Jungo/ Grütter, 4. Aufl., Art. 124b ZGB N 12; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124b ZGB N 25). Im Idealfall soll der Vorsorgeausgleich zwar dazu führen, dass die beiden Ehegatten über ein Vorsorgeguthaben von gleicher Qualität verfügen (vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich, a.a.O., 4895; BGE 145 III 56 E. 5.3.2 = Pra 2019 Nr. 39); allein die Entstehung oder die Fortsetzung einer Ungleichheit zwischen den Ehegatten durch die hälftige Teilung der Austrittsleistungen reicht für die Bejahung eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB aber nicht aus (Botschaft Vorsorgeausgleich, a.a.O., 4919; FamKomm Scheidung/Jungo/Grütter, Art. 124b ZGB N 12; BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 124b ZGB N 23 5).

Den Art. 122 ff. ZGB unterstehen – entsprechend deren Marginalie – grundsätzlich nur Ansprüche gegenüber der beruflichen Vorsorge (2. Säule), nicht jedoch Ansprüche gegenüber der AHV/IV (1. Säule) und der gebundenen privaten Vorsorge (3. Säule). Die Teilung der Guthaben der ersten Säule untersteht dem Sozialversicherungsrecht, wo im Falle der Ehescheidung im Rahmen des sog. Splittings eine Einkommensteilung erfolgt (vgl. FamKomm Scheidung/Jungo/Grütter, Art. 122 ZGB N 3; BSK Berufliche Vorsorge-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stauffer/Baud, Vor Art. 122–124e ZGB N 3 und Art. 122 ZGB N 4 f.). Bei internationalen Verhältnissen gilt es aber zu beachten, dass unter Umständen ein Ehegatte einer ausländischen Vorsorge untersteht, die gar nicht zwischen erster und zweiter Säule unterscheidet (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Walser, 6. Aufl., Art. 122 N 15). Laut Lehre ist dann in die Gesamtbetrachtung auch bezüglich des in der Schweiz erwerbstätigen Ehegatten die AHV/IV einzubeziehen und eine hälftige Teilung der Ansprüche gegenüber der zweiten Säule bzw. der Freizügigkeitsleistung könne, wenn in der ersten Säule kein sozialversicherungsrechtliches Splitting stattfinde (vgl. Art. 29 Abs. 4 lit. b AHVG), unangemessen sein. In solchen Fällen könne bezüglich der Höhe aller Ansprüche, obschon die Norm für solche Fälle an sich nicht konzipiert sei, Art. 124b ZGB weiterhelfen und das Gericht habe von den nach Art. 123 ZGB errechneten Ansprüchen abzuweichen und unter Einbezug der weiteren Ansprüche nach einem angemessenen Ausgleich zu suchen, d.h. je nach Ergebnis der Berechnung die Freizügigkeitsleistung nach Art. 123 ZGB zu kürzen oder zu vergrössern. Dem Gericht stehe dabei ein grosses Ermessen zu (vgl. Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 2017, S. 1 ff., 20 f.; Ders., Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, AJP 2015, S. 1371 ff., 1384; Geiser/Senti, in: Schneider/Geiser/ Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu den Art. 22a–f FZG N 25 und 57 f.; vgl. auch BSK Berufliche Vorsorge-Stauffer/Baud, Art. 122 ZGB N 7). Die Praxis stützt diese Ansicht (vgl. OGer ZH LC170028 vom 11. Januar 2018 E. III/4.3; vgl. zur alten Rechtslage auch BGer 5A_83/2008, insb. E. 4).

c) Entsprechend den Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid, die an sich nicht beanstandet werden, war die Berufungsklägerin in der Schweiz nie erwerbstätig und verfügt somit über keine Austrittsleistungen, die gestützt auf Art. 122 ff. ZGB zu teilen wären. Sie verfügt offenbar lediglich über ausländische Rentenleistungen im Umfang von Fr. 2'375.00 bzw. ab Mai 2024 Fr. 2'484.00 (vgl. die unbestritten gebliebenen Erwägungen in [...]), wobei entsprechend den Ausführungen der Berufungsklägerin in Österreich nicht – wie in der Schweiz – zwischen einer ersten und zweiten Säule unterschieden werde (Berufung, S. 27 Ziff. 31) und ihre Rentenleistungen, jedenfalls diejenigen vom österreichischen Staat bzw. von quinquies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte österreichischen Rentenanstalten (die Rente der deutschen Rentenversicherung im Umfang von Euro 191.16 bzw. Euro 100.00 [nach Abzug der Steuern; (...)] fällt nicht wesentlich ins Gewicht, so dass nicht geprüft werden muss, ob eine Teilung erfolgen könnte), gemäss dem diesbezüglich unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Entscheid ihr allein zukommen bzw. nicht geteilt werden ([...]; vgl. im Übrigen auch Hofmann, Pensionssplitting in Österreich – Ein Instrument der Gleichstellung, 2021, insb. S. 24 f. [abrufbar unter https://epub.jku.at/obvulihs]). Des Weiteren war die Berufungsklägerin, wie sie selbst einräumt, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland nie in der Schweiz sozialversichert, weshalb auch kein Splitting in der ersten Säule erfolge [...]. Insofern und weil in die Gesamtbetrachtung, die von der Vorinstanz vorgenommen wurde, auch die zu Gunsten des Berufungsbeklagten künftig bestehenden Leistungen der ersten Säule Eingang fanden, gerät der Vorsorgeausgleich durch den Einbezug der Rentenleistungen der Berufungsklägerin – entgegen ihrer Ansicht ([...] m.V. auf BSK ZGB I-Geiser/Walser, Art. 122 N 15) – auch nicht zum vornherein aus dem Gleichgewicht. Mit anderen Worten können die ausländischen Rentenleistungen der Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt werden bzw. es liegt ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, der ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsleistung erlaubt (vgl. lit. b hiervor).

d) Für den Fall, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes schützt bzw. selbst auf einen solchen erkennt, macht die Berufungsklägerin im Wesentlichen keine Ausführungen zum durch die Vorinstanz ermessensweise festgelegten Ausgleichsbetrag bzw. der diesem zugrundegelegten Berechnung. Die Berufungsklägerin erklärt insbesondere nicht, weshalb die Vorinstanz das ihr zukommende (grosse) Ermessen falsch ausgeübt haben sollte (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 310 N 34 ff.) oder weshalb, sollte von einem wichtigen Grund auszugehen sein, eine andere höhere Summe als die von der Vorinstanz angenommene angemessener erschiene. Die Berufungsklägerin stellt zwar eigene Berechnungen an; diese erfolgen aber im Wesentlichen um aufzuzeigen, dass kein wichtiger Grund vorliege und einzig eine hälftige Teilung der in den Vorsorgeausgleich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzubeziehenden Austrittsleistung des Berufungsbeklagten angemessen sei [...]. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Vorsorgeausgleich entgegen der Berechnungsweise der Berufungsklägerin nicht darauf abzielt, den Parteien ungefähr gleich hohe Überschüsse zu garantieren. Gemäss Bundesgericht beruht der Vorsorgeausgleich nämlich nicht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, weshalb es nicht darum gehen könne, den ehemaligen Ehegatten einen (strikt) identischen Lebensstandard zu verschaffen oder eine wirtschaftliche Ungleichheit, die sich aus der Scheidung ergibt, auszugleichen (BGer 5A_211/2020 E. 4.4). Die Ausführungen der Berufungsklägerin können folglich, auch mit Blick auf die im Berufungsverfahren geltende Verhandlungsmaxime [...], nicht genügen, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, vom vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen, zumal der von der Vorinstanz angenommene Betrag auch nicht unangemessen erscheint. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt bzw. betreffend Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen. Von der per 8. August 2017 bestehenden in den Vorsorgeausgleich einzubeziehenden Austrittsleistung des Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 386'729.60 [...] sind somit gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB Fr. 50'000.00 der Berufungsklägerin zuzusprechen bzw. die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten, die Pensionskasse [...], ist anzuweisen, diesen Betrag vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes, AHV-Nr. [...], auf ein Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin zu überweisen. Da die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht zwischenzeitlich das Freizügigkeitskonto, auf welches der vom Gericht zugesprochene Betrag überwiesen werden soll, bekannt gegeben hat [...], ist das vorinstanzliche Entscheiddispositiv in der Ziffer 5 dennoch entsprechend anzupassen bzw. zu aktualisieren.

Zitate

Gesetze

9

Gerichtsentscheide

14