Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2020.11-K2
Entscheidungsdatum
15.02.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2020.11-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.01.2024 Entscheiddatum: 15.02.2023 Entscheid Kantonsgericht, 15.02.2023 Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 277 Abs. 2 ZGB: Rechtshängigkeit der Klage: Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, wenn beim Vermittleramt eine abgeänderte Klage, die sich neu auch gegen weitere Parteien (Soziale Dienste) richtet sowie geänderte Rechtsbegehren aufweist, eingereicht wird. Unabhängig einer Bevorschussung liegt die Passivlegitimation immer beim Kind oder dessen Vertreter. Wird während des Abänderungsverfahrens weiter bevorschusst und der Unterhalt herabgesetzt oder aufgehoben, entfällt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung im betreffenden Umfang die materielle Grundlage der Subrogation. Die Folge der Überbevorschussung richtet sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht (E. II./2. ff.). Volljährigenunterhalt; Anforderungen an eine angemessene Erstausbildung: Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang. Der Berufsausbildung muss unter anderem systematisch und mit ernsthaftem Bemühen bzw. hinreichender Motivation nachgegangen werden (E. III./2. ff.). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Februar 2023, FO.2020.11-K2). Entscheid siehe PDF

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 15. Februar 2023

Geschäftsnr.

FO.2020.11-K2 (VV.2018.161-[...]; VV.2018.162-[...]; VV.2018.163-[...]; VV.2018.164- [...])

Verfahrens- beteiligte A.__,

Kläger, Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt B.__,

und

  1. C.__,
  2. D.__,

beide vertreten von E.__,

  1. Stadt F.__,

Beklagte, Berufungsbeklagte,

Gegenstand Abänderung Volljährigenunterhalt

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Erwägungen

I.

  1. C., geb. DD.MM.1993 (Berufungsbeklagte) und D., geb. DD.MM.1995 (Beru- fungsbeklagter), sind die (mittlerweile volljährigen) Kinder von E. und A. (Berufungsklä- ger), deren Ehe nach einem langen Scheidungsverfahren am DD.MM.2003 durch das Amtsgericht G. rechtskräftig geschieden wurde. Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom DD.MM.2008 wurden die beiden Kinder schliesslich unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Gleichzeitig wurde der Vater verpflichtet, für die Kinder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich Unterhalt von je Fr. 1'350.00 zu leisten (vi-act. 2, Beilage 1).

  2. Mit Klage vom 16. August 2017 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksge- richt H., die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder bzw. die Berufungsbeklagten seien rück- wirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung wegen Unzumutbarkeit (fehlender Kon- takt zu D.) und Vollendung der Erstausbildung (Abschluss des Studiums von C.) aufzuhe- ben bzw. eventualiter aufgrund seiner Leistungsunfähigkeit wegen eines schweren Unfalls abzuändern (vi-act. 2, Beilage 3). Das Bezirksgericht H. behandelte die Sache als Klage auf Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen und lud die Parteien im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO zur Einigungsverhandlung vor. Das Obergericht T., wel- ches die Beschwerde von E. gegen die Ablehnung ihres Dispensationsgesuches durch das Bezirksgericht H. guthiess, wies die Sache an das Bezirksgericht H. zurück, wobei es festhielt, dass für das Abänderungsverfahren betreffend Volljährigenunterhalt nicht die Regeln des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ff. ZPO) gelten, sondern die Bestimmungen des ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens zur Anwendung gelangen, sodass dem Abänderungsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorausgehen müsse (vi-act. 2, Beilage). Das Bezirksgericht H. erliess in der Folge am 27. März 2018 eine Nichteintretensverfü- gung, da die Klage ohne vorgängigen Schlichtungsversuch eingereicht wurde (vi-act. 2, Beilage 5).

  3. a) Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 leitete der Berufungskläger beim Vermittleramt F. ein Schlichtungsverfahren ein (vi-act. 2, Beilage 6) und gelangte – nach erfolgloser Durch- führung der Schlichtungsverhandlung – schliesslich am 30. Oktober 2018 (Eingang) mit separaten Klagen je gegen den Berufungsbeklagten sowie die Sozialen Dienste der Stadt F. (nachfolgend Soziale Dienste) sowie gegen die Berufungsbeklagte und die Sozialen Dienste ans Kreisgericht F. Dabei beantragte er jeweils die Aufhebung seiner Unterhalts-

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pflicht per 16. August 2017, eventualiter die Festsetzung eines reduzierten Unterhaltsbei- trages. Weiter verlangte er die Feststellung, dass die Sozialen Dienste, welche die Unter- haltszahlungen bevorschussten, ab 16. August 2017 keinen Anspruch mehr gegenüber ihm auf Rückerstattung der jeweils bevorschussten Unterhaltszahlungen haben, eventua- liter sei der Anspruch auf Rückerstattung auf einen reduzierten Betrag festzusetzen (vi- act. 1). Nach Eingang der Klageantwort bzw. der Stellungnahme der Sozialen Dienste (vi- act. 6 und 8) wurden die vorerst getrennt geführten Verfahren vereinigt (vi-act. 10 f.). Fer- ner wurden der Berufungskläger, die Berufungsbeklagten sowie deren Parteivertreterin (E.) von der Einzelrichterin des Kreisgerichts aufgefordert, weitere Unterlagen einzu- reichen (vi-act. 11–13; vi act. 23). Nach mehrfach bewilligten Fristerstreckungsgesuchen und wiederholt erfolgter Aufforderung reichten die Parteien nur einen Teil der verlangten Unterlagen ein (vgl. vi-act. 14 ff.).

  1. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts
  2. die Klagen ab und auferlegte dem Berufungskläger – unter Verrechnung mit seinem

geleisteten Kostenvorschuss – die Gerichtskosten (vi-act. 63, vi-Entscheid).

  1. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 15. Mai 2020 Berufung und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten bzw. der Vorinstanz für beide Instanzen – die Aufhebung seiner Unterhaltspflichten per 16. August 2017, eventualiter die Festsetzung eines reduzierten Unterhaltbeitrages sowie subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergän- zung des Sachverhalts, insbesondere der Befragung der Berufungsbeklagten. Weiter ver- langte er die Feststellung, dass die Sozialen Dienste, welche die Unterhaltszahlungen bevorschussten, ab 16. August 2017 keinen Anspruch gegenüber ihm auf Rückerstattung der jeweils bevorschussten Unterhaltszahlungen haben, eventualiter sei der Anspruch auf Rückerstattung auf einen reduzierten Betrag festzusetzen, subeventualiter die Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sacherhalts, insbesondere der Befragung der Berufungsbeklagten (vgl. Berufung, FO/1, S. 2 ff.).

b) Nach Eingang des vom Berufungsklägers eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 (FO/8) teilten die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 29. Juni 2020 den Verzicht auf eine Berufungsantwort mit (FO/10). Die Berufungsbeklagten liessen mit ihrer Berufungsantwort die kostenpflichtige Abweisung beantragen (FO/11).

c) Es folgten zahlreiche weitere Schriftenwechsel. Im Hinblick auf den angeordne- ten Beweisbeschluss vom 8. Oktober 2020 bezüglich Befragung der Berufungsbeklagen

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zu den beiden Beweisthemen Wohnsitz und Vollmacht (vgl. FO/29), wurden von E. weite- re Unterlagen betreffend Vollmacht (FO/32, Beilagen 9 ff.) und Wohnsitz der Berufungs- beklagten (FO/32, Beilagen 7 f.) eingereicht. Mit Schreiben vom 14. April 2021 verlangte das Kantonsgericht eine lückenlose Belegung des Ausbildungswegs des Berufungsbe- klagten (FO/38). Nach erneuter Aufforderung durch das Kantonsgericht reichte E. schliesslich am 20. April 2021 eine Stellungnahme sowie verschiedene Unterlagen zum Ausbildungsweg des Berufungsbeklagten ein (FO/42), was wiederum weitere Eingaben der Parteien nach sich zog (FO/44 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit überhaupt erforderlich – nachstehend näher eingegangen.

II.

Zuständigkeit

  1. a) Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prü- fen (vgl. Art. 60 ZPO). Dem Berufungskläger wurde der begründete Entscheid der Vo- rinstanz am 16. März 2020 zugestellt (FO/2, Beilage 64). Seine Berufung (Poststem- pel: 15. Mai 2020; vgl. FO/3) erfolgte – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fris- ten in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammen- hang mit dem Coronavirus (COVID-19) – somit innert Frist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

b/aa) Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hinwies, erklärt Art. 26 ZPO für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unter- stützungspflichtige Verwandte das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien für zwingend zuständig. Diese Norm erfasst aber ausschliesslich Klagen des Kindes, nicht jedoch Un- terhaltsabänderungsklagen eines Elternteils gegen das Kind (BSK ZPO-SIEHR, Art. 26 N 14). Damit gelangt vorliegend der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des bzw. der Beklagten zur Anwendung (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. dazu auch BGer 5A_90/2021 E. 3.1.6).

bb) In den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen befinden sich für beide Berufungsbeklagten je eine Melderegisterauskunft des Landesamtes für Bürger und Ord- nungsangelegenheiten (Stadt in Deutschland) vom 1. Februar 2019. Weitere Angaben in Bezug auf die Dauer des dortigen Aufenthalts fehlen (vi-act. 30, Beilagen 13 f.). Hingegen wurden im Berufungsverfahren Wohnsitzbestätigungen der Stadt F. für beide Berufungs- beklagten nachgereicht, gemäss welchen der Berufungsbeklagte vom 18. Oktober 1999

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bis 27. Juni 2019 (durchgehend) und die Berufungsbeklagte seit 18. Oktober 1999 (kein Wegzug) gemeldet sind (FO/32, Beilagen 7 f.). Deshalb ist von einem Wohnsitz in F. aus- zugehen, nachdem keinerlei Tatsachen vorgebracht werden oder ersichtlich sind, die die (natürliche) Vermutung des Wohnsitzes am Ort gemäss Wohnsitzbescheinigung entkräf- ten. Folglich ist auch klar, dass Schweizerisches Recht anzuwenden ist (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ).

Selbst wenn noch davon ausgegangen würde, dass die Berufungsbeklagten keinen Wohnsitz mehr in F. gehabt hätten, läge ein Fall der Einlassung im Sinne von Art. 6 IPRG bzw. von Art. 18 ZPO vor. Demgemäss wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der feh- lenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Durch die Einlassung wird die örtliche Zustän- digkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts begründet. Dem Gericht steht kein Ableh- nungsrecht zu (BSK ZPO-INFANGER, Art. 18 N 10 ff.). Nachdem die Berufungsbeklagten sich mehrfach zur Hauptsache geäussert haben, ohne die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bestreiten, wäre somit auch aus diesem Grund die örtliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts St. Gallen gegeben (vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz in Bezug auf ihre eigene örtliche Zuständigkeit, vi-Entscheid S. 7).

c) Unterhaltsklagen nach Art. 279 ZGB gelten als selbständige Klagen im Sinne von Art. 295 ZPO (KGer SG FO.2018.4.K2 vom 17. Juli 2020 E. 3; www.publikationen.sg.ch). Für solche Verfahren ist das vereinfachte Verfahren (zur Verfahrensmaxime vgl. E. II. 7) anwendbar (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 286 N 7a; BSK ZPO- MAZAN/STECK, Art. 295 N 5). Sachlich zuständig ist somit die II. Zivilkammer des Kantons- gerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

Rechtshängigkeit der Klage 2. a) Der Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklag- ten ab Rechtshängigkeit der Klage am 16. August 2017 keinen Anspruch auf Volljäh- rigenunterhalt haben (vgl. die eingangs erwähnten Anträge; Berufung, S. 2 f.).

b/aa) Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage begründet grund- sätzlich Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Wird eine Eingabe, die mangels Zustän- digkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde

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oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 141 III 481 und BGer 5A_777/2019), der sich auch das Kantonsgericht St. Gallen (im Grundsatz) ange- schlossen hat (vgl. z.B. KGer SG BO.2018.9 vom 28. Mai 2020 E. II.1.b/dd und KGer BO.2021.11 vom 5. April 2022 E. III.2.a), setzt die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 ZPO – unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus – voraus, dass die klagende Partei das Original der Rechtsschrift neu einreicht, welche sie ursprünglich dem unzu- ständigen Gericht bzw. vorliegend der Schlichtungsbehörde eingereicht bzw. mit welcher sie das falsche Verfahren eingeleitet hatte, wobei sie allenfalls eine Übersetzung beilegen oder in einem Begleitbrief erklären darf, weshalb es zur Neueinreichung kam. Was den Vorbehalt des überspitzten Formalismus anbelangt, kann genügen, eine – allerdings le- diglich in formaler Hinsicht – leicht veränderte Fassung unter Beilage einer Kopie einzu- reichen, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die beiden Dokumente materiell iden- tisch sind, oder bloss eine Kopie einzureichen, wenn die Identität mit dem Original unbe- stritten ist. Grund für diese Rechtsprechung sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit und das Bedürfnis nach klaren Grundsätzen sowie die Überlegung, das Zweitgericht da- von zu entbinden, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die neue von der zunächst eingereichten Eingabe unterscheidet (vgl. KGer SG BO.2021.11 E. III.2.a). Auch INFANGER setzt voraus, dass die gleiche Rechtsschrift, die ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben wurde, fristgerecht und im Original beim von der Klä- gerschaft zuständig gehaltenen Gericht neu eingereicht werden muss, um von der Rück- datierung zu profitieren. Die Identität der Klage reicht dagegen nicht aus (BSK ZPO- INFANGER, Art. 63 N 11).

c) Wie bereits erwähnt reichte der Berufungskläger am 16. August 2017 beim Be- zirksgericht H. eine Klage auf Abänderung bzw. Aufhebung des Kinderunterhalts ein (vi- act. 2, Beilage 3). Mit Verfügung vom 27. März 2018 trat die Einzelrichterin des Bezirksge- richts H. wegen fehlender Prozessvoraussetzung (keine Schlichtungsverhandlung) darauf nicht ein (vi-act. 2, Beilage 5). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am 3. Ap- ril 2018 zugestellt (vi-act. 2, Beilage 5). Am 2. Mai 2018 (Poststempel) reichte er ein auf

  1. Mai 2018 datiertes Schlichtungsbegehren beim Vermittleramt F. ein, womit er die ein- monatige Frist gemäss Art. 63 ZPO einhielt (vi-act. 2, Beilage 6). Allerdings handelte es sich dabei nicht um die Originalklage vom 16. März 2017, sondern um eine abgeänderte Klage, die sich neu auch gegen die Sozialen Dienste richtete und veränderte Rechtsbe- gehren aufwies. Nach dem Gesagten sind bei diesem Vorgehen die Voraussetzungen für

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die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und eine Rückdatierung der Rechts- hängigkeit ist abzulehnen. Zu Recht wies die Vorinstanz im Weiteren darauf hin, dass das Schlichtungsbegehren, das am Anfang dieses Verfahrens stand, am 2. Mai 2018 der Post aufgegeben wurde, worauf abzustellen ist (vgl. Art. 130 ZPO sowie die Sendungsverfol- gung in vi-act. 2, Beilage 6).

d) Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, das Thema der Rechtshängig- keit seiner Klage sei weder anlässlich des Schriftenwechsels noch vor Schranken thema- tisiert worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beru- fung, S. 33). Bei der Frage, wann eine Klage rechtshängig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Auf die von ihm beabsichtigte Rechtsanwendung muss das Gericht im Sinne von iura novit curia die Parteien nicht bereits vorgängig zu seinem Entscheid hinweisen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 27). Vorliegend liegt im Sinne der Erwägungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ohnehin konnte sich der Berufungskläger im vor- liegenden Verfahren vollumfänglich dazu äussern, wovon er auch einlässlich Gebrauch gemacht hat (vgl. Berufung, S. 33). Selbst wenn also noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen wird, wäre diese als geheilt anzusehen, zumal in die- sem Entscheid die Vorbringen des Berufungsklägers nun gewürdigt und die Frage der Rechtshängigkeit abgehandelt wurden.

e) Nach dem Gesagten ist die vorliegende Klage somit seit dem 2. Mai 2018 als rechtshängig zu erachten (so zutreffend vi-Entscheid S. 9).

Passivlegitimation 4. a) Im Berufungsverfahren tragen die Berufungsbeklagten neu vor, sie hätten auf- grund der Subrogation bzw. Legalzession nach Art. 166 OR keine Aktivlegitimation (rec- te: Passivlegitimation), womit auf die Klage nicht einzutreten sei resp. die rückwirkend geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich abzuweisen seien. Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'350.00 pro Monat im hier relevanten Zeitraum vom Sozialamt der Stadt F. im Um- fang von jeweils Fr. 940.00 pro Monat bevorschusst wurden (vi-act. 7, Beilagen 15 f.; Be- vorschussung betreffend die Berufungsbeklagte von August 2017 bis Oktober 2018 im Umfang von Fr. 940.00 pro Monat, Bevorschussung betreffend den Berufungsbeklagten von August 2017 bis Ende März 2019 im Umfang von Fr. 940.00 pro Monat).

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b) Nachdem das Schweizerische Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens mit BGE 148 III 270 und BGE 148 III 296 geändert hat und diese neue Auslegung des Rechts per sofort anzuwen- den ist, gilt folgendes: Der Unterhaltsprozess ist in der Regel ein zivilprozessuales Zwei- parteienverfahren zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsgläubiger, wobei sich der Unterhaltsanspruch unmittelbar aus dem Kindesverhältnis ergibt (Art. 276 ZGB). Soweit – wie hier – das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subrogiert es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dabei geht nicht das Stammrecht über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge. Gegenstand der Abänderungsklage ist indes die neue Quantifizierung des Stammrechtes und entspre- chend liegt die Passivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind oder dessen Vertreter. Wird auch während des Abänderungsverfahrens weiter bevorschusst (oder wie vorliegend die Bevorschussung überhaupt erst aufgenommen), ist die Höhe der einzelnen Unterhaltsbeiträge bis zur definitiven Quantifizierung des Stamm- rechtes im neuen Titel in Schwebe. Wird darin der Unterhalt herabgesetzt oder die Unter- haltspflicht sogar ganz aufgehoben, entfällt eventuell rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung im betreffenden Umfang die materielle Grundlage bzw. der Gegenstand der Subrogation. Die Folgen der "Überbevorschussung" richten sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht (vgl. BGE 148 III 296 E. 6 und BGE 148 III 270). Die Berufungsbeklag- ten 1 und 2 sind somit passivlegitimiert. Der Berufungskläger, welcher seine Feststel- lungsklagen (unter anderem) gegen seine beiden Kinder richtete, hat somit die richtigen Passivlegitimierten ins Recht gefasst. Die Kinder blieben während des ganzen Verfahrens passivlegitimiert.

Hingegen ist das angerufene Gericht nicht zuständig, der Abteilung Soziale Dienste der Stadt F. Vorgaben betreffend die Bevorschussung bzw. die Rück- oder Nachforderung von bevorschussten Beiträgen zu machen. Eine allfällige Rückforderung würde sich nach Art. 7 Abs. 1 des GIVU (Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge, sGS 911.51) richten. Auch der Berufungskläger begründet nicht, warum diesbezüglich die Zivilgerichte zuständig wären. Deshalb ist hier auf seine Klage nicht einzutreten (vgl. BGE 148 III 296 und BGE 148 III 270; vgl. auch BGer 5A_120/2021 E. 1.2 m.w.H.).

Vollmachten 5. Der Berufungskläger wendet ein, die Berufungsbeklagten hätten bis anhin keine gültige Vollmacht für "die prozessführende Mutter" E. ausgestellt, weshalb auch vor Vo- rinstanz keine gültigen Eingaben erfolgt seien (vgl. z.B. Berufung, S. 6 ff.; FO/13 S. 2). E. reichte in der Folge öffentliche Urkunden ein, wonach sie beide Berufungsbeklagten mit

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der Vertretung bevollmächtig haben (FO/32, Beilagen 9 und 11). Es ist entsprechend von der Richtigkeit der beglaubigten Tatsachen auszugehen (FO/35). Nach Eingang der öf- fentlich beurkundeten Vollmachten hat der Berufungskläger das Vorliegen von gültigen Bevollmächtigungen nicht mehr in Zweifel gezogen.

  1. Zusammenfassend sind neben der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie dem Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung auch die weiteren Prozessvoraussetzun- gen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt. Somit ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

Verfahrensmaximen 7. In Kinderbelangen, wozu auch der Kinderunterhalt gehört, gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO; BGer 5A_285/2013, E. 4.3), womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und die Novenbeschränkung entfällt (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_22/2014 und 5A_833/2012; ZR 2011, 317; OGer ZH vom 8. Mai 2013, LC130019-O/U; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 ZPO, N 14; SEILER, Die Berufung nach ZPO, N 1264, 1266; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Anh. ZPO, Art. 296 ZPO N 9 ff.; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz 11.43; a.M. BGE 138 III 625, E. 2.2, der sich aber nicht auf das Familienrecht bezieht). Unter gelten- dem Recht ist nicht abschliessend geklärt, ob die anwendbaren Prozessgrundsätze ledig- lich in Kinderbelangen im engeren Sinne und somit bei Minderjährigen zur Anwendung kommen oder generell für Kinder ungeachtet ihrer Volljährigkeit gelten, soweit es um Kin- derbelange beziehungsweise Unterhalt geht. Die Praxis in den Kantonen ist unterschied- lich. Zumindest ein Teil der Lehre hält die Offizial- und die Untersuchungsmaxime auch beim Volljährigenunterhalt für anwendbar (HERZIG, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Rz 930; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Vorbem. zu den Art. 295-304 ZPO, N 4; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz 11.01 i.V.m. Rz 11.26, 11.42 und 11.43; SUTTER-SOMM/LAZIC, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 290 ZPO, N 25; BK ZPO- KILLIAS, 2012, Art. 219 ZPO Rz 42 und 43 sowie BK ZPO-SPYCHER, 2012, Art. 295 ZPO N 6 und Art. 296 ZPO N 10; BSK ZPO-STECK, 3. Aufl., vor Art. 295-304 ZPO N 1 und Art. 295, N 2; OGer ZH LZ140010 vom 5. Dezember 2014; Weiterbildungsveranstaltung vom 13. November 2012, Nachrichten zum Familienrecht 1/13, www.gerichte.sg.ch). Auch die St. Galler Gerichtspraxis behandelt den Mündigenunterhalt im vereinfachten Verfahren und wendet Art. 296 ZPO auf den Volljährigenunterhalt an (KGer SG FO.2018.4.K2 vom 17. Juli 2020 E. 3; www.publikationen.sg.ch). Mit der ZPO-Revision soll die Anpassung

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von Art. 295 ZPO deutlich machen, dass die Regelung der Verfahrensgrundsätze nach Art. 296 ZPO für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange einschliesslich Kindesunter- halt ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes anwendbar ist (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBL 2020, S. 2767 f.). Mit dieser Revisionsaus- sicht spricht nichts dagegen, diese Verfahrensmaximen auch weiterhin beim Volljährigen- unterhalt anzuwenden.

Das Gericht ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes frei, zusätzliche Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_722/2007 E. 5.2).

III.

  1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukom- men, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Bezie- hung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGer 5A_340/2021 E. 3.1 m.w.H.). Dieser sogenannte Volljährigenunterhalt soll sicherstellen, dass ein Kind solange elterli- chen Unterhalt beanspruchen kann, als es dessen bedarf und billigerweise Anspruch auf Fremdmittel erheben darf. Nach der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre kann auch nicht mehr von einem Ausnahmecharakter des Volljährigenunterhalts gespro- chen werden (vgl. FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, 4. Aufl., Allg. Bem. zu Art. 276- 293 ZGB N 23, m.H.).

Angemessene Erstausbildung 2. a/aa) Wie bereits erwähnt, setzt Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Volljährigenunterhalt zu- nächst voraus, dass das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit noch keine ange- messene Ausbildung abgeschlossen hat. Die Maturität stellt keinen Ausbildungsabschluss dar, bildet sie doch erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende - normaler- weise universitäre – Ausbildung (BGE 117 II 127, E. 3b, vgl. auch BGer 5C.249/2006

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E. 3.2.3). Der Begriff der angemessenen Ausbildung ist nicht eng zu verstehen und um- fasst nicht nur die eigentliche Berufsschulung. Ein Anspruch auf Unterhalt über die Mün- digkeit hinaus ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Ausbildungsplan zumindest in sei- nen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt ist. Das Gericht hat jene berufliche Ausbildung zu beurteilen, die vor der Mündigkeit angestrebt wurde, und nicht einfach den allgemeinen Ausbildungszustand des Kindes. Ein Universitätsstudium, das vor Erreichen der Mündigkeit (allenfalls mit dem Besuch des Gymnasiums) begonnen und erst als Er- wachsener abgeschlossen wird, gilt als Ganzes (vgl. zum Ganzen RUMO-JUNGO, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, S. 69, 70).

Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang. Bei universitären Studien richtet sich das zu errei- chende Ausbildungsziel nach den Erfordernissen der beruflichen Realität im entsprechen- den Berufsfeld. Eine Ausbildung erlaubt es dem Kind, einer angemessenen Erwerbstätig- keit nachzugehen, bzw. es wurden dem Kind hinreichende Kenntnisse vermittelt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt künftig selbst zu bestreiten. Dabei richtet sich das entsprechende Ausbildungsziel nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen sowie den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes (BGE 117 II 127 E. 3b; 114 II 205 E. 3a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 277 ZGB N 12; FamKomm Scheidung-AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 28; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 06.93). Zu beachten ist, dass die Berufsausbildung in einem vernünftigen Zeitrahmen absolviert werden muss. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich so lange, bis die Ausbildung bei ernsthaftem Bemühen und hinreichender Motivation abgeschlossen werden kann, wobei das gelegentliche Prüfungsversagen hin- zunehmen ist, mithin die Angemessenheit der gewählten Ausbildung aufgrund einzelner Leistungsmisserfolge nicht a priori ausgeschlossen werden kann (BGE 117 II 127 E. 3b; 114 II 205 E. 3a; GVP 2005 Nr. 48; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 277 ZGB N 20 und 22; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 06.88 und 06.95; FORNI, Die Unterhalts- pflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes, in: ZBJV 1996, S. 439 m.w.H.; BK- HEGNAUER, 1997, N 64 und 112 ff. zu Art. 277 ZGB). Massstab kann nicht ein "Idealver- lauf" des jeweiligen Bildungsgangs sein; erforderlich ist aber das die individuellen Fähig- keiten ausschöpfende, ernsthafte Bemühen um eine optimale Nutzung der Mittel (BGE 130 V 237 E. 3.2: Es sollen zwar nicht Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche Leistungen verlangt werden, sondern "Fleiss, Einsatz und guter Wille"). Ein einmaliger Misserfolg oder Prüfungsversagen machen die Ausbildungs-

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dauer noch nicht unverhältnismässig (BGE 107 II 465, 470; BGer 5A_776/2016, E. 5; BJM 1988, 80). Das Kind, das von seinen Eltern Unterhaltsleistungen fordert, muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg nachweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfun- gen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (BGE 114 II 205 E. 3). Ein krankheitsbedingter Unterbruch ist vorübergehender Natur und rechtfer- tigt weder eine Einstellung noch eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge (vgl. zum Ganzen RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 76).

Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundla- ge eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vor- bereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. In Bezug auf die Definition Ausbildung rechtfertigt es sich sodann, auch die Wegleitung für die Vergabe von Stipendien heranzuziehen. Unter stipendien- rechtlich anerkannte erste Ausbildungen fallen Berufslehre, Mittelschule (inkl. FMS, WMS, WMI, IMS und BM2) sowie die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie we- nigstens zwei Jahre dauert. Zur Erstausbildung zählt auch das erste Hochschulstudium an einer Universität oder Fachhochschule. Eine Vorbildung ist stipendienberechtigt, wenn sie obligatorischer Bestandteil einer nachfolgenden anerkannten Ausbildung ist (vgl. Weglei- tung Stipendien, Bildungsdepartement, abrufbar unter: 2020 Wegleitung Stipendien.pdf [sg.ch]).

b) Wie eingangs festgehalten, verlangt der Berufungskläger, es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagten ab Rechtshängigkeit der Klage keinen Anspruch auf Volljäh- rigenunterhalt haben, womit vorliegend konkret der Zeitraum ab 2. Mai 2018 massgeblich und nur dieser zu betrachten ist (vgl. E. II. 2.c). Die Alimentenbevorschussung wurde in Bezug auf die Berufungsbeklagte nach erfolgter Mitteilung des Abschlusses ihres Studi- ums per 31. Oktober 2018 eingestellt (vi-act. 7, Beilage 16). Damit stehen rund sechs Monate Unterhaltszahlungen zur Diskussion. Nach Mitteilung des Berufungsbeklagten, er werde per Ende März 2019 sein Studium abschliessen, wurde durch die Sozialen Dienste auch die ihn betreffende Bevorschussung für die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge per 31. März 2019 eingestellt (vi-act. 36). Strittig in Bezug auf den Berufungsbeklagten sind somit Unterhaltszahlungen für rund elf Monate bzw. der Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis zum 31. März 2019.

c/aa) Der Berufungskläger macht in Bezug auf den Berufungsbeklagten, d.h. D., gel- tend, die Vorinstanz anerkenne, dass sein Sohn im Jahr 2013 sein Studium an der Uni-

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versität St. Gallen begonnen habe, sie springe dann jedoch direkt zur Einschreibung an der Fernfachhochschule J. (Stadt in Deutschland) im September 2017. Es lägen jedoch keinerlei Studienbemühungen, geschweige denn absolvierte Prüfungen oder Abschlüsse vor, weshalb von einer vierjährigen Inaktivität ausgegangen werden müsse. Auch ein Sommerkurs in K. stelle keine ernsthaften Bemühungen im Zusammenhang mit einer Erstausbildung dar. Ein dreisemestriges Bachelorstudium an einer Fernhochschule sei sodann keine Erstausbildung, ohnehin seien auch diesbezüglich keine Studienbemühun- gen bzw. ein Studienabschluss ausgewiesen (Berufung S. 26 f.).

bb) Der Berufungsbeklagte wurde durch das Kantonsgericht mit Schreiben vom 8. März 2021 zu einer lückenlosen Belegung seines Ausbildungsweges seit der Matura aufgefordert (FO/38). Nachdem er dieser Aufforderung nur ungenügend nachgekommen war, liess seine Mutter nach erneuter Aufforderung durch das Kantonsgericht (FO/41) mit Eingabe vom 20. April 2021 verschiedene, teilweise geschwärzte Unterlagen ins Recht legen (FO/42).

cc) Aufgrund der eingereichten bzw. vorhandenen Akten ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte im Juni 2013 die Matura am Privatgymnasium "L." erlangt hat (FO/42, Beilagen 1–3). Gemäss Angaben seiner Mutter soll er in der Folge vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2014 ein "Praktikum im Ausland" gemacht haben, wobei allerdings weitere Angaben wie auch Nachweise fehlen (vgl. FO/42). Ersichtlich ist indessen, dass der Beru- fungsbeklagte im Juni 2014 das "Certificate of Proficiency in English" erlangte (FO/42, Beilagen 5 f.). Daraufhin soll er den Ausführungen seiner Mutter zufolge vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015 ein "Sozialpraktikum in Irland bei M." (Bereich "cross-cultural understanding", "Engangements im Bereich gelebter Diversity und Inclusion") gemacht haben, wobei auch für dieses Praktikum ein Nachweis fehlt (vgl. FO/42). Vom 1. März 2015 bis 31. August 2015 absolvierte der Berufungsbeklagte ein Wirtschaftspraktikum bei Nestlé im Bereich des strategischen Einkaufs und Co. Manufacturing (FO/42, Beilage 7). Die Zeit vom 1. September 2015 bis 15. Juli 2017 soll von "langwierigen, mit massiven Hindernissen erfolgten Einreise- und Visa-Prozedere beim Departement of Homeland Security" sowie von "Verfertigung weiterer umfangreicher Essays und Recherchen zu vorgegebenen Themen der K. University innert besonderer Fristen" geprägt gewesen sein. Für Letzteres fehlen wiederum Nachweise. Im Jahr 2016 erhielt der Berufungskläger 4 Credits im Rahmen des an der K. Summer School absolvierten Kurses CSCI S-12 Website Development (FO/42, Beilage 16). Dabei handelt es sich um einen siebenwöchi- gen Kurs der K. Summer School, welcher jeweils von Dienstagabend bis Donnerstag- abend von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr stattfand (vgl. FO/44). Rund ein Jahr später, am

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  1. Juni 2017, erfolgte die Vergabe des Zertifikats "CompTIA A+" (Befähigungszertifikat im Umgang mit Computer; vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen in FO/44 ff.). Gemäss Ausführungen des Berufungsbeklagten sollen dabei 500 Arbeitsstunden nötig gewesen sein (FO/42, S. 4), was rund 3 bis 4 Monate Vollstudium entspräche. Am
  2. September 2017 schrieb sich der Berufungsbeklagte in der Fernhochschule J., Studi- enrichtung IT-Management, ein (FO/42, Beilage 21). Nach erfolgter Klageeinreichung durch den Berufungskläger erfolgte die Mitteilung an die Sozialen Dienste, wonach der Berufungsbeklagte per Ende März 2019 in den Arbeitsmarkt eingetreten sei, wobei auch diesbezüglich jegliche Angaben unterblieben. Es ist somit nicht ersichtlich ist, ob er bei- spielsweise im IT-Bereich arbeitet. Fasst man das Gesagte mit Blick auf die ausgewiese- nen Tätigkeiten des Berufungsbeklagten zusammen ergibt sich folgendes Bild:
  • Juni 2013: Matura
  • Juni 2014: Sprachzertifikat C2 Proficiency in English
    1. März 2015 bis 31. August 2015: Praktikum bei Nestlé (Strategischer Einkauf und Co. Manufacturing)
  • Sommer 2016: K. Summer School, Website Development (7 Wochen, 4 Credits)
  • März bis Juni 2017 (unter der Annahme der geltend gemachten 500 Arbeitsstun- den): Befähigungsausweis im Umgang mit Computer, CompTIA A+
  • September 2017: Immatrikulation Fernhochschule J., Studienrichtung IT-Management
  • Ende März 2019: Ende Alimentenbevorschussung

dd) Seit der Matura bis zur Immatrikulation an der Fernhochschule J. verstrichen rund 4 Jahre, während welchen der Berufungsbeklagte ein Sprachzertifikat, ein halbjähriges Wirtschaftspraktikum, 4 Credits im Bereich Website Developement sowie einen Befähi- gungsausweis im Umgang mit Computern erwarb. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich indessen nicht um einen anerkannten Bildungsgang, dem systematisch und ernsthaft nachgegangen wurde. Mit anderen Worten können diese Tätigkeiten nach dem Dargeleg- ten (vgl. E. III. 2.a) – auch gesamthaft betrachtet – nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gelten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten etwa obligatorische Bestandteile eines nachfolgenden Studienganges gewe- sen sein sollen. Als Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB kommt vorliegend nur das Studium an der Fernhochschule J. in Betracht, welches 36 oder 48 Monate dauert und mit einem Bachelor of Science (180 Credits) abgeschlossen wird. Wie bereits er- wähnt, liegt in den Akten diesbezüglich jedoch einzig eine Immatrikulationsbestätigung der Fernhochschule J. vor. Studienbemühungen sind indessen nicht ersichtlich. So liegen

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weder Hinweise auf absolvierte Klausuren, Arbeiten, noch etwa Misserfolgen vor. Dass der Berufungsbeklagte das Studium erfolgreich abgeschlossen hat (Bachelor of Science), ergibt sich sodann weder aus der Immatrikulationsbescheinigung vom 5. Septem- ber 2018, in welcher lediglich bestätigt wird, dass er voraussichtlich bis Ende März 2019 eingeschrieben sei (vgl. vi-act. 18), noch aus der Einstellungsverfügung bezüglich Bevor- schussung der Sozialen Dienste vom 25. März 2019, welche auf ebendiese Immatrikulati- onsbescheinigung verweist (vgl. vi-act. 36). Auch eine Einstellung der Alimentenbevor- schussung auf eigenen Wunsch des Berufungsbeklagten (vgl. dazu FO/42 S. 5), vermag einen Bachelor of Science nicht nachzuweisen. Es muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Einschreibung an genannter Hochschule erfolgte mit darauf- folgender Inaktivität, welche im Übrigen komplett in den umstrittenen Zeitraum fällt (2. Mai 2018 bis 31. März 2019). Zwar ist dem Berufungsbeklagten zu Gute zu halten, dass er im Zeitpunkt der selber gewünschten Einstellung der Alimentenbevorschussung erst 23 Jahre alt war. Dieser Umstand vermag jedoch das Fehlen ernsthafter Bemühun- gen einer Ausbildung nicht zu überwiegen. Ob er in der Folge überhaupt in den Arbeits- markt eintrat (gemäss seiner Mutter soll er im Mai 2019 Bewerbungsgespräche geführt haben; vi-act. 37 S. 2) und sich nun selbst versorgt, ist weiter unklar. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welchen Studienplan oder welche Berufsausbildung der Berufungsbe- klagte mit seinen verschiedenen Tätigkeiten verfolgte (Wirtschaft, Sprachen oder IT- Bereich) bzw. welches Berufsziel er damit erreichen wollte.

Zusammenfassend kann gestützt auf die Aktenlage vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte eine Ausbildung mit ernsthaftem Bemühen und hin- reichender Motivation verfolgt oder gar abgeschlossen hat. Damit kann dem Berufungs- kläger aber auch nicht zugemutet werden, die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge ab dem 2. Mai 2018 zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem Punkt zu schützen.

d/aa) Im Zusammenhang mit dem Studium der Berufungsbeklagten, C., bringt der Berufungskläger vor, seine Tochter habe ihr Studium erst nach 6 ½ Jahren abgeschlos- sen, was zu lang gedauert habe. Es habe ihr an der notwendigen Ernsthaftigkeit gefehlt (Berufung, S. 28; vi-act. 1 S. 6, vi-act. 54 S. 2). Die Vorinstanz rechne die angeblichen Auslandsemester als Studienzeit an, obwohl keine Nachweise vorliegen würden (Beru- fung, S. 28).

bb) Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hinwies, ergibt sich aus den Akten, dass die Berufungsbeklagte ihr Studium an der Universität St. Gallen am 31. Oktober 2018 mit einem Master of Arts in Banking und Finance abschloss (vi-act. 20; vi-act. 7,

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Beilage 16) und dass sie zuvor je ein Auslandsemester in N. und in O. absolviert hatte (vi- act. 25, Beilagen 6 und 9). Inwiefern keine Nachweise in Bezug auf die Auslandsemester vorliegen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Regelstudienzeit für ein Hochschul- studium mit Masterabschluss neun bis zehn Semester bzw. rund 5 Jahre beträgt (so zu- treffend vi-Entscheid S. 13), kann der damals 24-jährigen Berufungsbeklagten auch mit Blick auf die erzielten Bestnoten (vgl. vi-act. 25/6), nicht zu wenig Einsatz und Fleiss oder mangelnde Ernsthaftigkeit vorgeworfen werden. Auch wenn ihr Studium etwas über die Regelstudienzeit gedauert hat, ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin nicht ein Idealverlauf erwartet werden kann und sogar gelegentliche Misserfolge hinzunehmen sind. Eine Be- schränkung auf die Regelstudienzeit wäre, wie bereits erwähnt, dann gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Eignung am gewählten Studium bestehen (vgl. RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 76). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Berufungsbeklagte während ihrer Studienzeit psychisch angeschlagen (Nennung Diagnose) war (vgl. vi-act. 38, Beilage 9; vgl. dazu auch E. III. 4. c/bb), was unter Um- ständen sogar eine noch längere Studienzeit gerechtfertigt hätte. Wie die Vorinstanz zu- treffend darauf hinwies, fällt das von der Berufungsbeklagten abgeschlossene Hochschul- studium sodann unter den Begriff der angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, was selbst vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt wird.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität St. Gallen innert angemessener Dauer und mit Fleiss, Einsatz sowie Ernsthaftigkeit absolvierte. Es liegt somit eine vom Berufungs- kläger zu finanzierende Ausbildung vor, sofern dies Letzterem in finanzieller und persönli- cher Hinsicht zumutbar ist.

Wirtschaftliche Zumutbarkeit 3. a) In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet Zumutbarkeit, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zuge- mutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder ande- re Mittel beiträgt (BGer 5A_340/2021 E. 3.1). Volljährigenunterhalt ist nur insoweit ge- schuldet, als die Finanzierung der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht dem Kind selbst zugemutet werden kann (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., S. 418, Rz 06.107). Nach dem Grundsatz, dass Einkommen primär dem Unterhalt dient, sind El- tern aufgrund von Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 276 N 31). Unterhalts-

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pflicht für andere setzt ein Unterhaltsbedürfnis voraus, das im Zuge normaler Entwicklung abnehmen sollte. Damit die elterliche Unterhaltspflicht den zumutbaren Eigenleistungen des Kindes nachgeht, muss die wirtschaftliche Lage des Kindes eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem hat das Kind nur vorhandene bzw. realisierbare Mittel einzubrin- gen (Stipendien, Sozialversicherungsleistungen), nicht aber zulasten seines Ausbildungs- anspruchs einen Arbeitserwerb aufzunehmen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 276 ZGB N 31 ff., m.w.H.; BGE 119 II 314 E. 4a).

b/aa) Nach wie vor stellt der Berufungskläger seine Leistungsfähigkeit bzw. die wirt- schaftliche Zumutbarkeit in Abrede. Da er daraus das Fehlen seiner Unterhaltspflicht bzw. eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels ableitet, ist er beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB).

bb) Auch im Berufungsverfahren weigert sich der Berufungskläger, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Er macht geltend, seit 2004 zwar als selbstständiger Berater Unternehmen der Luxusindustrie sowie soziale Netzwerke und vermögende Privatperso- nen zu betreuen. Die mediale Präsenz habe jedoch – entgegen der Vorinstanz – nichts mit einem hedonistischen, ausschweifenden Lebensstil zu tun, sondern sei sein primäres Marketinginstrument für sich und seine Klienten, um neue Kunden bzw. Mitglieder zu ge- winnen. Nichts davon bringe jedoch Geld, sondern koste nur Geld. Erst wenn sich Ge- schäfte ergeben würden, könne man Geld verdienen, wozu er in den letzten Jahren seit seinem Unfall jedoch nicht mehr in der Lage gewesen sei. Wie gross der Anteil der ge- sundheitlichen Belastung aufgrund der Ermüdung und Zermürbung in den letzten 25 Jah- ren durch die Kindsmutter gewesen sei, habe er erst durch den Besuch bei der Ärztin Dr. med. P. realisiert. Dabei rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz deren Befra- gung verweigert habe (Berufung, S. 29 f.).

cc) Der vom Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2008 festge- legte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'350.00 basiert auf einem hypothetischen Einkommen. Bereits damals verweigerte der Berufungskläger die Offenlegung seiner Einkommensver- hältnisse als selbständiger Unternehmer. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung (be- triebswirtschaftliches Studium an der Universität St. Gallen), seiner Tätigkeiten (Unter- nehmensberatung, mittleres Kader), einer Monatsmiete von Fr. 3'000.00 pro Monat sowie einer womöglich weiteren Unterkunft wurde von einem hypothetischen Monatseinkommen von Fr. 10'000.00 ausgegangen (vi-act. 2, Beilage 2).

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dd) Dem Vorbringen des Berufungsklägers, er sei wegen seines Unfalls nicht mehr in der Lage gewesen, Geld zu verdienen, kann nicht geglaubt werden. Seinen diesbezüg- lich eingereichten ärztlichen Zeugnissen ist zu entnehmen, dass er eine Verletzung am rechten Bein erlitt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, belegen diese Zeugnisse eine Arbeitsunfähigkeit von März 2017 bis Januar 2018 (vgl. dazu vi- act. 33/19 und 33/20) und damit nicht im vorliegend massgeblichen Zeitraum. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass verschiedene Hinweise den Akten entnommen werden können, die gegen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklag- ten sprechen. So ist auf zwei Fotos zu sehen, dass er einen Kopfstand macht. Gemäss einer handschriftlichen Notiz auf der Rückseite der Fotos wurden diese am DD.MM.2018 in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts H. erstellt (act. 7, Beilage 3). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er auf der Internetseite (...) für zwei von ihm durchgeführte Workshops vom (...) in R. Werbung machte (vi-act. 7, Beilage 6). Insbesondere ergibt sich jedoch daraus, dass der Berufungskläger im Jahre 2018 seine Firma restrukturiert hat (vi-act. 7, Beilage 7). Dem Auszug aus einem Facebook-Posting des Berufungsklä- gers kann weiter entnommen werden, dass er am (Datum) am White Turf in St. Moritz teilnahm (vi-act. 27, Beilage; vgl. zum Ganzen auch vi-Entscheid, S. 18 f.).

Wie bereits erwähnt, weigerte sich der Berufungskläger konstant und trotz Aufforderung, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen. Es herrscht somit nach wie vor keine Klarheit über seine finanzielle Situation. Ungeachtet der Untersuchungsma- xime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) war er nicht von seiner Pflicht entbunden, aktiv am Verfahren mitzuwirken und seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Da auch er als selbständi- ger Unternehmer der Steuerpflicht untersteht, wäre es ein Leichtes gewesen, zumindest die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 dem Gericht, wie aufgefordert, zu- kommen zu lassen. Unterlässt er das Einreichen von Beweismitteln, kann er auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügen (BGer 5A_522/2020 E. 7.2 m.w.H.). Damit können auch seine an die Vorinstanz gerichteten Vorwürfe wie beispielsweise die unter- lassene Befragung seiner Ärztin Dr. med. P. nicht gehört werden, zumal dieses Beweis- mittel ungeeignet gewesen wäre, seine Einkommenssituation verlässlich aufzuzeigen. Was die finanzielle Situation des Berufungsklägers betrifft, lassen sich den Akten zudem verschiedene Hinweise dafür entnehmen, dass er nach wie vor vermögend ist. So blieb unbestritten, dass der Berufungskläger mutmasslich Fr. 2'408.00 für seine Wohnungsmie- te ausgibt (vgl. vi-Entscheid und Berufung S. 18 f.). Ein solch hoher Betrag spricht nicht für bereits länger bestehende finanzielle Schwierigkeiten. Weiter zeigen die Belege für die Wohnungsbaudarlehen sodann, dass der Berufungskläger in Q. (Deutschland), offensicht- lich mindestens zwei Liegenschaften besitzt (vi-act. 33, Beilage 16 [Liegenschaftsver-

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zeichnis]; vi-33, Beilage 1; vi-act. 48). Die vom Berufungsbeklagten eingereichten Belege (selektiv eingereichte Kontenbelege ohne jegliche Kontenbewegungen, keine Auflistung aller Konten, Kopie von angeblich bei seiner Mutter gemachten Schulden, etc.), mit wel- chen er seine angebliche Arbeitsunfähigkeit bzw. Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse darlegen will, vermögen daran nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auch vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden, detaillierten und sorgfältigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 19 ff.), denen der Berufungskläger keine substantiierten Einwände entgegenbrachte (vgl. Berufung, S. 1 ff.). Sodann wurde im Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils vor Kantonsge- richt festgestellt, dass sich teilweise seine Angaben als falsch und geradezu irreführend herausstellten (vi-act. 2/1, S. 6). Nachdem der Berufungskläger die Frage nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht beantworten will, ihm eine Verschlechte- rung seiner finanziellen Situation nicht geglaubt wird und sich den Akten vielmehr ver- schiedene Hinweise entnehmen lassen, dass er nach wie vor vermögend sein könnte, ist der Beweis einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht gelungen. Es ist nach wie vor von ausreichender Leistungsfähigkeit seitens des Berufungsklägers auszugehen.

c) In Bezug auf die vom Berufungskläger behauptete Eigenversorgungskapazität der beiden Berufungsbeklagten wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass nicht im Ansatz belegt ist, dass diese eine grössere Erbschaft angetreten hätten. Selbst der Beru- fungskläger hält inzwischen an seinen Vorbringen nicht mehr fest (vgl. Berufung, S. 30). Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Berufungsbeklagte habe ihren Wohnsitz 2015 nach S. (Deutschland) verlegt, weshalb aufgrund der langen Studiendauer davon auszugehen sei, dass seine Tochter gearbeitet habe (FO/17, S. 6). Zunächst ist festhal- ten, dass die Berufungsbeklagte durchgehend in F. angemeldet war (FO/32, Beilage 8). Sodann ergeben sich aus den Akten, insbesondere aus den eingereichten Steuererklä- rungen keine Hinweise dafür, dass sie gearbeitet hat (vgl. vi-act. 19), was zu einer Leis- tungsfähigkeit von ihr führen würde. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Gegen- teil vermag der Berufungskläger mit seiner pauschalen Behauptung nicht darzutun. Selbst wenn die Berufungsbeklagte, die wie aufgezeigt ihr Studium zielstrebig und ernsthaft ver- folgte, gearbeitet hätte, hätte dies im Übrigen eine noch längere Beitragspflicht für den Berufungskläger bedeutet. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens voraussetzt, dass dessen Erzielung auch tatsächlich möglich ist, und eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens daher ausgeschlossen ist. Die Annahme eines rückwirkenden berufsbegleiteten Studiums ist vor diesem Hintergrund ebenso ausgeschlossen. Würde man die betreffende Person anstelle eines Vollstudiums zu einem berufsbegleitenden Studium verpflichten, müsste dafür eine

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Übergangsfrist gewährt werden, damit die Lebensverhältnisse entsprechend angepasst werden können. Dass dies rückwirkend nicht mehr möglich ist, ist augenfällig. Gleiches gilt auch in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit in den Semesterferien (vgl. dazu OGer ZH LZ130007-O/U vom 23. August 2013). Dies würde auch in Bezug auf den Berufungsbe- klagten gelten, sofern davon ausgegangen würde, dass er innert angemessener Frist eine Erstausbildung abgeschlossen hätte.

Nachdem der Berufungskläger seiner Behauptungs- und Beweislast betreffend veränderte finanzielle Verhältnisse seinerseits nicht nachkommt, ist die Frage eines teilweise Mitbe- zahlens des Unterhalts der Berufungsbeklagten durch die Mutter nicht beurteilbar, wes- halb keine Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels angezeigt ist.

d) Zusammenfassend gilt die Leistung von Volljährigenunterhalt als in finanzieller Hinsicht zumutbar.

Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht 4. a) Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an den Einwand der persönlichen Unzumutbarkeit. Im Zweifel wird der Volljährigenunterhalt bei Kontakt- verweigerung durch das Kind gekürzt, fällt aber nicht vollends weg (BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 277 N 19). Eine Unzumutbarkeit zur Zahlung von Voll- jährigenunterhalt kann dann gegeben sein, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem un- terhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zu- meist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat (BGer 5A_340/2021 E. 3.1 m.w.H.). Weiter ist zu beach- ten, dass das Verschulden in den zirkulären familiären Beziehungen und Interaktionen kaum je nur auf einer Seite liegt und eine linear-kausale Betrachtungsweise verfehlt ist. Ein Kind bricht die Beziehungen zu seinen Eltern grundsätzlich nicht einfach aus heiterem

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Himmel ab, sondern beide Seiten tragen die Verantwortung für eine gegenseitige Ent- fremdung. Die Ursachen dafür sind vielschichtig und können nicht einfach jenem zuge- rechnet werden, der zuletzt die Wiederaufnahme der Beziehung verweigert hat (RUMO- JUNGO, a.a.O., S. 75). Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGer 5A_340/2021 E. 3.1 m.w.H.).

b) Neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stellt der Kläger nach wie vor auch die persönliche Zumutbarkeit in Frage. Er stellt sich dabei zusammengefasst auf den Stand- punkt, dass ihm die Leistung von Unterhalt nicht mehr zumutbar sei, weil er zu seinen Kindern seit Jahren, ohne jegliches Verschulden seinerseits, keinerlei Kontakt mehr habe (Berufung, S. 15 ff.).

c/aa) Wie eingangs ausgeführt, trennten sich der Berufungskläger und die Mutter der Berufungsbeklagten 1995 und damit bereits kurz nach der Geburt des Berufungsbeklag- ten. In der Folge führten die Eltern einen unerbittlichen Kampf um die Kinder, machten sich wechselseitig schwere Vorwürfe und erhoben mehrere Strafklagen gegeneinander. Während des langen Gerichtsprozesses wurde festgestellt, dass der Streit zwischen den Eltern nicht abnahm, sondern eher noch eskalierte (vi-act. 2, Beilage 1, S. 4). Die Beru- fungsbeklagten wohnten damals bei der Mutter, wobei später ein Besuchsrecht errichtet wurde. Dieses erwies sich indessen einerseits wegen der massiven Beeinflussung durch die Mutter und andererseits aufgrund der Verhaltensweise des Vaters (Erzwingen der Besuche mit Hilfe der Polizei, Videodokumentation), die zu unguten Erlebnissen der Be- schwerdebeklagten führte (vgl. dazu vi-act. 2, Beilage 1, S. 8), als schwierig. Bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bestand praktisch kein Kontakt mehr zwischen Vater und Kindern (vgl. vi-act. 2, Beilage 1). Gemäss aktueller Darstellung des Berufungsklägers herrsche seit Jahren "Funkstille" (vi-act. 1 S. 6). Seinen Sohn habe er mehr als zehn Jah- re nicht mehr gesehen und erhalte keine Antworten von ihm (vi-act. 2, Beilage 3, S. 2). Seit sein Sohn volljährig sei, sei er selbst in der Pflicht, sich um den Kontakt zum Vater zu bemühen (Berufung, S. 24). Mit der Berufungsbeklagten habe er in den Jahren 2011 bis 2013 einen guten Kontakt gehabt, jedoch bestehe auch zu ihr mittlerweile keine Verbin- dung mehr (vi-act. 2/3 S. 2). Den Kontaktabbruch habe die Tochter zu rechtfertigen, wobei jegliche Hinweise für sein eigenes Verschulden fehlten (Berufung, S. 21).

bb) Vorliegend fällt auf, dass der Berufungskläger beteuert, keine Fehler zu machen. Bereits das Kantonsgericht hat jedoch in seinem Entscheid vom 5. Februar 2008 darauf

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hingewiesen, dass sein Verhalten zu unguten Erlebnissen der Berufungsbeklagten geführt hätte (vi-act. 2/1 S. 8). Dennoch vermag er in seinem Verhalten bis heute keine Fehler zu entdecken und sucht die Schuld stets bei den anderen. In Bezug auf die beiden Beru- fungsbeklagten gilt aber festzuhalten, dass bereits die äusserst schwierige und konfliktbe- haftete Trennungssituation der Eltern nicht spurlos an ihnen vorbeigegangen sein kann. Auf das schädigende Verhalten der Eltern für die Berufungsbeklagten wurde bereits vom Kantonsgericht im genannten Entscheid hingewiesen (vi-act. 2, Beilage 1, S. 2 ff.). Die Eltern vermochten bis heute nicht, über die Vergangenheit hinwegzusehen. Ihre zahlrei- chen Eingaben mit gegenseitigem Schlechtmachen und Schuldzuweisungen zeigen deut- lich, wie verhärtet die Fronten nach wie vor sind. Ein Dialog zwischen ihnen erscheint ausgeschlossen. Es erstaunt vor diesem Hintergrund kaum, wenn die Berufungsbeklagte an psychischen Problemen leidet, die unter anderem auch mit dem Berufungskläger zu tun haben und sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben musste. Hinrei- chend konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den Berichten ihres Psychotherapeuten um gefälschte Dokumente handeln soll (vgl. vi-act. 38/9 und 40), wie dies der Berufungs- kläger lediglich behauptet aber nicht belegt, sind nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, bedeutet ein solches Verhalten der Eltern für die Berufungsbeklag- ten, auch wenn sie mittlerweile erwachsen sind, eine bedeutende Erschwernis bei der Beziehungspflege zum Berufungskläger. Nach dem Dargelegten kann die bestehende Kontaktlosigkeit jedenfalls nicht einseitig den Kindern angelastet werden. Dies zeigt sich etwa bereits in der vom Berufungskläger gezeigten Haltung, wonach er der Meinung zu sein scheint, dass seit Erreichen der Volljährigkeit nun sein Sohn "in der Pflicht" sei, Kon- takt mit ihm aufzunehmen (Berufung, S. 24). Ein wahres Bemühen seinerseits, um die Anliegen seiner Kinder bzw. den fehlenden Kontakt auf eine neue Basis zu stellen und die Beziehung zu verbessern, kann darin aber gerade nicht erblickt werden. Hingegen ist in Bezug auf den Berufungsbeklagten beispielsweise ersichtlich, dass er die Freundschafts- anfrage auf Facebook des Berufungsklägers akzeptierte (Berufung, S. 21). Dass sein Sohn ihn in der Folge vollständig ignoriert haben soll, zeigte der Berufungskläger aller- dings nicht auf, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, die angeblich durch ihn erfolglos gebliebenen Kontaktaufnahmen einzureichen. Auch die Tochter bemühte sich aus eige- nem Antrieb um Kontaktaufnahme (Chatverlauf, Anfragen auf Facebook etc.) zu ihm, wo- bei es aber in der Folge zu einem Abbruch des Kontakts kam. Mit Blick auf die vorliegen- de Gesamtsituation, dem Verhalten des Berufungsklägers in vorliegendem Verfahren wie auch den Erfahrungen, die die Berufungsbeklagte bereits als Kind mit ihm gemacht hat (vi-act. 2/1 S. 8), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie schuldhaft ihre Pflich- ten gegenüber dem Berufungskläger verletzt haben soll. Seine Behauptung, wonach die Berufungsbeklagte von dem vorliegenden Verfahren "ganz sicher nicht weiss" (Berufung,

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S. 25), ist mit dem Vorliegen der notariell beglaubigten Vollmachtsunterschriften (FO/32, Beilage 11 f.) sodann widerlegt. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten die alleinige Verantwortung dafür tragen sollen, dass ihre Bezie- hung zum Berufungskläger erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwor- tung ihnen alleine subjektiv zum Vorwurf zu machen ist.

d/aa) Zusammenfassend ist die Berufung des Berufungsklägers insoweit gutzuheis- sen, als festgestellt wird, dass mangels Nachweises einer Ausbildung mit Wirkung ab 2. Mai 2018 keine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbe- klagten D. mehr besteht. In Bezug auf die Berufungsbeklagte C. ist festzustellen, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers zufolge Abschlusses der Ausbildung ab dem 31. Oktober 2018 nicht mehr besteht. Für die Zeit vorher gilt die Unterhaltspflicht gemäss Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer vom 5. Februar 2008 (BF.2006.43-K2). In den übrigen Punkten ist die Berufung hingegen abzuweisen. Soweit Kinder- und Ausbildungszulagen bezogen wurden, sind diese zusätzlich geschuldet.

bb) Was die Beweisanträge betrifft, bleibt festzuhalten, dass von der beantragten Befra- gung der Berufungsbeklagten keine neuen und beweismässig relevanten Erkenntnisse in Bezug auf die vom Berufungskläger zu beweisenden Tatsachen zu erwarten sind. Das- selbe gilt für die Befragung des Psychotherapeuten der Berufungsbeklagten. Auch bei dessen Befragung ist nicht geltend gemacht oder erkennbar, inwiefern sie neue und ins- besondere rechtserhebliche Erkenntnisse zutage fördern sollte. Zutreffend wies die Vor- instanz darauf hin, dass es sich bei R. nicht um einen vom Gericht offiziell eingesetzten Gutachter im Sinne von Art. 183 ff. ZPO, sondern um den privaten Psychotherapeuten der Berufungsbeklagte handelt, weshalb seinem Schreiben (vi-act. 38, Beilagen 9 f.) ohnehin lediglich den Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt. Das Gleiche würde auch für seine Aussagen vor Gericht gelten (BGE 141 III 433). Im Ergebnis erweisen sich die vom Kläger beantragten Befragungen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit weder als geeignet noch als notwendig, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.

IV.

Erstinstanzliche Kosten

  1. a) Die Vorinstanz auferlegte die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (vi-act. 2/7) sowie die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 10 Ziff. 11 und Art. 12 GKV) entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen dem Beru- fungskläger (vi-Entscheid, S. 25 ff.). Letzterer verlangt, dass die Entschädigung und die

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Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem von ihm beantragten Ausgang des Berufungsverfahrens vollumfänglich den Berufungsbeklagten bzw. dem Staat aufzuerlegen seien (Berufung, S. 4).

b) Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger teilweise. Damit besteht Anlass zur Änderung des erstinstanzlichen Kostenspruchs. Dabei ist davon auszugehen, dass zur Hauptsache zwei Feststellungsbegehren betreffend das Ende der Unterhalts- pflicht für C. und D. zu beurteilen waren und die Beurteilung beider Begehren ungefähr den gleichen Aufwand verursachte. Deshalb wird je die Hälfte der Gerichtskosten dem Verfahren gegen C. und demjenigen gegen D. zugeschieden. Angesichts des geringen Aufwandes werden für den Entscheid betreffend die Klage gegen die Stadt F. keine Kos- ten ausgeschieden.

In Bezug auf die Berufungsbeklagte C. verlangt der Berufungskläger im Hauptantrag die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab 16. August 2017. Wie ausgeführt bleibt der Beru- fungskläger gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig bis zum Abschluss ihres Studi- ums am 31. Oktober 2018 (Abschluss ihrer angemessenen Erstausbildung). Dem Gericht ist nicht bekannt, dass C. für die Zeit nachher Unterhaltsbeiträge verlangt hätte. Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt, dass die Kosten ermessensweise in An- wendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ganz vom Vater, A., getragen werden. Auch be- treffend den Berufungsbeklagten D. verlangt er die Aufhebung der Unterhaltspflicht ab 16. August 2017. Vorliegend wird nun die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegen- über dem Berufungsbeklagten erst ab 2. Mai 2018 aufgehoben. Mit seinem Hauptantrag, seine Unterhaltspflicht bereits ab 16. August 2017 aufzuheben, dringt er somit teilweise durch. Deshalb rechtfertigt sich im Verfahren betreffend den Berufungsbeklagten wiede- rum, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermessensweise eine je hälftige Kostentra- gung anzuordnen. Zusammenfassend sind die Kosten der Vorinstanz von insgesamt Fr. 6'300.00 (Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 sowie die Gerichtskosten der Vo- rinstanz von Fr. 6’0000.00) dem Berufungskläger im Umfang von Fr. 4'725.00 (Fr. 3'150.00 [Verfahren betreffend die Berufungsbeklagte] + Fr. 1'575.00 [Hälfte der Kos- ten von Fr. 3'150.00, Verfahren betreffend den Berufungsbeklagten]) und dem Berufungs- beklagten D. im Umfang von Fr. 1'575.00 (Hälfte der Kosten von Fr. 3'150.00) aufzuerle- gen. An den Kostenanteil von A. wird der von ihm bei der Vorinstanz geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.00 sowie die vorgeschossene Pauschale für das Schlichtungsver- fahren von Fr. 300.00 (vgl. vi-act. 4; vi-Entscheid, S. 24) angerechnet.

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Kosten des Berufungsverfahrens 2. Für das Berufungsverfahren ist der gleiche Kostenverteilschlüssel wie für das erstinstanzliche Verfahren anzuwenden (E. IV.1 hiervor). Die Kosten des Berufungsver- fahrens werden auf aufwandangemessene Fr. 9'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) festgesetzt. Demgemäss hat der Berufungskläger drei Viertel (Fr. 6'750.00) und der Berufungsbeklagte D. einen Viertel (Fr. 2'250.00) zu bezahlen. An den Kostenanteil von A. wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 (FO/8) angerechnet.

  1. Nachdem der Berufungskläger nicht überwiegend obsiegt und die Berufungsbe- klagten mangels einer anwaltlichen Vertretung ohnehin keine Parteikosten geltend ma- chen können (Art. 95 Abs. 3 ZPO), werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Entscheid

  1. Der Entscheid des Kreisgerichts F. vom 29. Oktober 2019 (VV.2018.161-[...]; VV.2018.162-[...]; VV.2018.163-[...]; VV.2018.164-[...]) wird aufgehoben.
  2. a) Die Berufung wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass mit Wirkung ab dem 2. Mai 2018 keine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber dem Beru- fungsbeklagten D. mehr besteht. b) Die Berufung wird überdies insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass mit Wirkung ab dem 31. Oktober 2018 keine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ge- genüber der Berufungsbeklagten C. mehr besteht.
  3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Entscheid- gebühr von Fr. 6'000.00 und der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, bezahlt A. im Umfang von Fr. 4'725.00 und D. im Umfang von Fr. 1'575.00. An den Kostenanteil von A. wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 sowie die vorgeschossene Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 angerechnet.
  5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 9'000.00 bezahlt A. im Um- fang von Fr. 6'750.00 und D. im Umfang von Fr. 2'250.00. An den Kostenanteil von A. wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 angerechnet.
  6. Es werden keine Parteikostenentschädigungen zugesprochen.

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