Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2019.19-K2
Entscheidungsdatum
18.02.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2019.19-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 18.02.2022 Entscheid Kantonsgericht, 18.02.2022 Art. 285 ZGB: Hat ein Elternteil ein weiteres Kind, für das der Unterhaltsbeitrag bereits gerichtlich festgelegt wurde, so ist dieser Unterhaltsbeitrag beim betreffenden Elternteil grundsätzlich im Bedarf zu berücksichtigen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Kinder ist jedoch ein allfälliger Fehlbetrag grundsätzlich auf alle Kinder zu verteilen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Februar 2022, FO.2019.19-K2). Zusammenfassung des relevanten Sachverhalts:

X. und Y. haben zwei gemeinsame Kinder: A., geb. Dezember 2012, und B., geb. Oktober 2014. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil datiert von 2019. X. wurde im Februar 2020 Vater eines weiteren Kindes, C., von dessen Mutter er sich kurz nach der Geburt trennte.

Aus den Erwägungen:

II. 7. a) Im nächsten Schritt ist der jeweilige Bedarf der Beteiligten festzusetzen. Dabei können die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen insoweit übernommen werden, als sich aus den neu eingereichten Unterlagen keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abweichenden Beträge ergeben, ist doch aufgrund der beim Kindesunterhalt anwendbaren Verfahrensgrundsätze alles zu berücksichtigen, was aus den Unterlagen ersichtlich ist (BGer 5A_242/2019 E. 3.2.2). Zu beachten ist, dass der Vater ein weiteres Kind, C., hat, für welches er auch unterhaltspflichtig ist. Gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Wil vom 11. November/21.Dezember 2021 bezahlt der Vater ab Geburt von C. ([...] Februar 2020) bis [...] einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 900.00 und ab [...] bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich Fr. 1'100.00. Dieser Betrag ist beim Vater grundsätzlich im Bedarf zu berücksichtigen, wird aber aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes von unterhaltsberechtigten Kindern (Maier/Niederberger/Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen von Patchworkfamilien, in: AJP 2019 879, 883) noch zu prüfen sein (vgl. E. 8 nachfolgend).

b) – i) [...]

  1. a.)/b). [...]

c) Dezember 2024 bis und mit Juli 2025

B. ist 10 Jahre alt, womit sich sein Grundbetrag ebenfalls auf Fr. 600.00 erhöht.

[Damit ist von folgenden Zahlen auszugehen: Beim Vater beträgt der Überschuss bei einem Einkommen von Fr. 4'400.00 und einem Bedarf von Fr. 2'965.00 Fr. 1'435.00. Der Mutter wird ein Einkommen von Fr. 2'400.00 angerechnet, womit sich bei ihr bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Bedarf von Fr. 2'900.00 ein Fehlbetrag von Fr. 500.00 ergibt. Sohn A. weist ein Manko von Fr. 845.00 auf, Sohn B. von Fr. 840.00].

Auch in dieser Phase vermag der Vater den Barunterhalt seiner drei Söhne nicht vollständig zu decken, das Manko beträgt Fr. 250.00 (C. Barunterhalt Fr. 900.00, A. Fr. 845.00, B. Fr. 840.00). Bei diesem Betrag rechtfertigt es sich nicht mehr, das Manko nur unter A. und B. aufzuteilen. Jedes Kind trägt vom Manko gerundet Fr. 85.00, womit sich bei A. ein zuzusprechender Betrag von monatlich Fr. 760.00 ergibt und bei B. von Fr. 755.00. Was C. anbelangt, wird der Vater eine Abänderungsklage des entsprechenden Entscheids zu prüfen haben.

Zitate

Gesetze

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ZGB

  • Art. 285 ZGB

Gerichtsentscheide

1