Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2018.20-K2
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2018.20-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 02.11.2022 Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2022 Scheidungsverfahren: 1. Bei einer Veränderung der Verhältnisse während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsinstanz diese Verhältnisse zu berücksichtigen und darf sie nicht in ein Abänderungsverfahren verweisen (E. 2.a). 2. Grundsätzlich bestimmt das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhalts-pflicht. Die Unterhaltspflicht beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt. Ermes-sensweise kann das Sachgericht der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Schei-dungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (E. 2.b) 3. Deckt eine IV-Rente das familienrechtliche Existenzminimum des hauptbetreu-enden Elternteils nicht ab, ist abzuklären, dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt (Betreuungsunterhalt) teilweise mit der ihm zustehenden Kinderrente zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass zulässig sein kann, die Kinderrenten zur Abdeckung des familienrechtlichen Existenz-minimums des hauptbetreuenden Elternteils zu verwenden (E. 18.b). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. November 2022, FO. 2018.20-K2). Zusammenfassung des Sachverhalts:

  1. B. und A. heirateten 2004. Aus der Ehe gingen die beiden gemeinsamen Kinder C., geb. 2007, und D., geb. 2010, hervor.

  2. Die Ehegatten reichten am 1. Februar 2018 beim Kreisgericht Z. ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Nach erfolgten Anhörungen der Ehegatten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (einzeln und gemeinsam) einigten sie sich am DD.MM.2018 im Rahmen einer Instruktionsverhandlung über die Nebenfolgen der Scheidung. Mit Entscheid vom DD.MM.2018 sprach die Familienrichterin des Kreisgerichts Z. die Ehescheidung aus. Gleichzeitig genehmigte sie die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom DD.MM. 2018. Der Entscheid wurde den Parteien zugestellt:

  1. Mit Schreiben vom DD.MM.2018 ersuchte B. um Begründung des Entscheides. Der begründete Entscheid wurde am DD.MM.2018 versandt und den Parteien am DD.MM.2018 zugestellt. Mit Eingabe vom DD.MM.2019 erklärte B. rechtzeitig Berufung gegen den Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts Z. vom DD.MM.2018. Sie beantragte damit insbesondere, dass die von ihr abgeschlossene Scheidungsvereinbarung unverbindlich erklärt werde und eventualiter die Scheidungsvereinbarung nicht genehmigt werde: Dafür beantragte sie höhere Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für sich.

Aufgrund des damals pendenten IV-Verfahrens wurde das Berufungsverfahren auf Antrag von B. bis zum Vorliegen der Leistungsabrechnungen der Ausgleichskasse und der Pensionskasse sistiert. Nach deren Vorliegen folgten zahlreiche weitere Eingaben der Parteien.

Aus den Erwägungen:

....

1.g) Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom DD.MM.2018 bzw. deren gerichtliche Genehmigung nicht zu beanstanden. ....

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Anpassung an veränderte Verhältnisse 2. a) Gemäss den in Ziffer 6 der am DD.MM.2018 abgeschlossenen Scheidungskonvention festgehaltenen massgebenden Verhältnissen stellten sich diese ursprünglich wie folgt dar:

Einkommen A.: Einkommen Fr. 5'000.00, Liegenschaftsertrag Fr. 800.00, total Fr. 5'800.00. Einkommen B.: [Hypothetisches] Einkommen Fr. 2'800.00. Einkommen C. und D: Kinderzulagen je Fr. 200.00. Bedarf A: Grundbetrag Fr. 1'050.00, Wohnen Fr. 800.00, Krankenkasse Fr. 250.00, Versicherungen Fr. 30.00, Steuern Fr. 300.00, Bedarf Fr. 2'430.00. Überschuss nach Deckung der Manki von B., C. und D.: Fr. 1'555.00 Bedarf B.: Grundbetrag Fr. 1'230.00, Wohnen Fr. 1'000.00, Krankenkasse Fr. 390.00, Versicherungen Fr. 30.00, Steuern Fr. 250.00, Vorsorge Fr. 250.00, Bedarf Fr. 3'100.00. Bedarf C.: Grundbetrag Fr. 480.00, Wohnen Fr. 325.00, Krankenkasse Fr. 70.00, Schulmaterial Fr. 70.00, ÖV Fr. 40.00, Total Fr. 730.00. Bedarf D.: Grundbetrag Fr. 480.00, Wohnen Fr. 325.00, Krankenkasse Fr. 125.00, Schulmaterial Fr. 70.00, ÖV Fr. 40.00, Total Fr. 785.00.

Diese der Vereinbarung zugrundeliegenden Verhältnisse haben sich während des Berufungsverfahrens jedoch verändert. B. wurde mit Verfügung vom DD.MM.2021 rückwirkend ab dem DD.MM.2019 eine ganze Invalidenrente (Anteil Erwerb 80 % Einschränkung: 100 %; Anteil Haushalt 20 %: Einschränkung: 0 %) zugesprochen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit einhergehend wurden auch den beiden Kindern C. und D. je IV-Renten zugesprochen. Die Kinderrenten müssen auf Seiten der Kinder als Einkünfte angerechnet werden, soweit sie bei der Unterhaltsfestlegung bereits vorhanden sind. Bei Sozialleistungen, die – wie vorliegend – erst nach der Unterhaltsfestlegung anfallen, ist es sachgerecht, diesen Mittelzufluss, der in den Haushalt der betreuenden Person einfliesst, bereits im Rahmen von Art. 285a ZGB vollumfänglich zu berücksichtigen und hernach nach den Kriterien des Art. 286 ZGB (Veränderung der Verhältnisse) zu prüfen, ob zusätzlich die Voraussetzungen für eine Abänderung des Kindesunterhalts gegeben sind. Die Koordination hat den gesamten Unterhaltsbeitrag (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu umfassen (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285a N 4).

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungskonvention vom DD.MM.2018 bzw. deren gerichtlichen Genehmigung vom DD.MM.2018 bezog B. weder eine IV-Rente, noch war damals bereits bekannt, ob ihr eine solche zugesprochen werden wird und allenfalls in welcher Höhe. Auch wenn damals ein IV-Verfahren bereits am Laufen war, war dessen Ausgang und die Höhe einer allfälligen Rente noch offen. Die nun zugesprochene IV-Rente stellt somit eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2019 [400 19 178]).

Diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse hat erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von B. sowie der Kinder C. und D. (zum Erfordernis der Erheblichkeit des Totals [Differenz zwischen vormaligem und aktuellem Überschuss], vgl. Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich/Basel/Genf 2022 S. 103 m.w.H.). So erhielt B. rückwirkend ab dem DD.MM.2019 bis DD.MM.2020 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'915.00. Die Kinderrenten für C. und D. betrugen je Fr. 766.00. Ab DD.MM.2020 kamen zusätzlich Leistungen aus der Pensionskasse hinzu, ab DD.MM. 2020 erfolgte eine leichte Erhöhung der Rentenleistungen der IV. Bereits aufgrund der IV-Rente ab DD.MM.2019 (exkl. Leistungen der Pensionskasse) erhöhte sich das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (anrechenbare) Gesamteinkommen der Familie, welches vormals Fr. 9'000.00 betrug, auf Fr. 9'847.00 (inkl. Kinderzulagen; Einkommen A. Fr. 6'000.00, IV-Renten Fr. 1'915.00 + Fr. 766.00 + Fr. 766.00 + Kinderzulagen Fr. 400.00). Die finanzielle Situation veränderte sich weiter, da nebst der rückwirkenden Zusprechung der IV- Renten per MM.2019 im Jahr 2020 der Umzug von B. mit C. und D. in den Kanton Zürich erfolgte. Dieser ist mit den sich daraus ergebenden Folgen (Schul- und Wohnungswechsel, veränderter Schulweg), zu berücksichtigten. Sodann zog am DD.MM.2022 C. zum Vater nach X. Die Voraussetzungen für eine Abänderung sind somit ohne Weiteres gegeben. Bejaht der Richter das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen, muss er alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem er alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.2).

b) Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen neue Vorbringen, mit denen während des Berufungsverfahrens geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, nicht einfach in das Abänderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) verwiesen werden, sondern sind im Rahmen der Beurteilung der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erweisen (mit freier Prüfung bejaht im Verfahren der Berufung gegen die Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen: BGer 5A_121/2016 E. 4 und 5, vgl. auch BGE 143 III 42, E. 5.3). Da im Bereich des Kindesunterhaltes, wie in allen Kinderbelangen, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), entfällt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung im Berufungsverfahren unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). Auch der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs rechtfertigt keine Verweisung zulässiger neuer Vorbringen im Berufungsverfahren in einen anderen Prozess (BGer 5A_436/2020 E. 4.2 und 5.3; BGer 5A_294/2021 E. 4.3.2). Aufgrund dessen, dass sich, wie nachfolgend aufgezeigt, die Verhältnisse gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB erheblich und dauerhaft verändert haben und genannte Bestimmung auch auf vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge anwendbar ist (BGer 5A_253/2016 E. 4.2; 5A_547/2008, E. 2; 5A_256/2007 E. 2), erscheint es angezeigt, die Unterhaltsbeträge für die Kinder neu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzusetzen. Nicht weiter Gegenstand ist hingegen aufgrund des Dargelegten und mit Blick auf die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) der nacheheliche Unterhalt. Weiter ist wegen des kürzlich erfolgten Umzugs von C. zu ihrem Vater A. zunächst die Obhut für die Kinder zu regeln. Auch dieser Punkt darf, wie bereits dargelegt, nicht in ein erstinstanzliches Abänderungsverfahren verwiesen werden.

Einzugehen ist schliesslich auf die Frage der zeitlichen Wirksamkeit der Festsetzung der die neuen Umstände berücksichtigenden Abänderung des Unterhalts. Grundsätzlich bestimmt das Scheidungsgericht den Beginn der Beitragspflicht (BGer 5A_581/2020 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGer 952/2019 E. 9.1.1; BGer 5A_97/2017 und BGer 5A_114/2017 E. 11). Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ermessensweise kann das Sachgericht der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt - etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) - eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGer 5A_952/2019 E. 9.1.1; BGer 5A_97/2017 und BGer 5A_114/2017 E. 11). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmenentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGE 128 III 121 E. 3c/aa mit Hinweis; BGer 5A_952/2019 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Wurden für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen angeordnet, kann aber der Beginn der Beitragspflicht nicht auf einen Zeitpunkt festgesetzt werden, der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft liegt (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195; Urteil 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11). Hinsichtlich der Bestimmung des Beginns der Unterhaltspflicht verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; BGE 128 III 121 E. 3b/bb in fine und E. 3d/aa; BGer 5A_952/2019 E. 9).

Vorliegend erfolgte die Rentenfestsetzung im MM.2021 rückwirkend per MM.2019. Indessen war den Parteien bereits bei Abschluss der Scheidungskonvention im MM. 2018 bewusst, dass B. in einer "Übergangsphase" war und IV-Taggelder bezog (Ziff. 6

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Scheidungskonvention). Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass A. wegen des hängigen Berufungsverfahrens noch kein Vertrauen in die Beständigkeit bzw. in die Rechtskraft des mit Scheidungskonvention festgesetzten Unterhalts haben durfte. Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt, dass die Abänderung des Unterhalts erstmals per Wirksamkeit der Zusprechung der IV-Rente erfolgt.

  1. ....

Kindesunterhalt 4. a) Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Er umfasst mithin neben dem geldwerten Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt, der dem Betrag entspricht, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Für die Bestimmung des Kindesunterhalts ist zunächst der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen, zu ermitteln (FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl., Art. 285 ZGB N 9 f.). Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts sodann wird nach der Lebenshaltungskostenmethode vorgegangen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; BGE 144 III 481 E. 4.1, 4.4).

b) Bei der Erstellung der Bedarfsrechnung wird die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewandt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Das Bundesgericht hat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im zitierten Urteil folgendes Vorgehen für massgeblich erklärt (E. 7.3): "Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist". Den Besonderheiten des Einzelfalls ist im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (E. 7.2 ff.).

c) Der Bedarf wird neu gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien) errechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Richtlinien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, angewendet. Um eine einheitliche, abschliessende Ermessensausübung zu ermöglichen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.1), wird darauf verzichtet, den – bis anhin gemäss St. Galler Praxis üblichen – Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag für Kinder einzusetzen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts FO.2020.3-K2 / FO.2020.4-K2 vom 23. Februar 2021 E. II.9; siehe auch BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach die Vervielfachung des Grundbetrags einem unzulässigen Mix mit der einstufigen Methode gleichkommt).

d) Im Nachfolgenden wird auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familienmitglieder eingegangen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt. Vorab gilt es in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass das Gericht bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht an die Anträge der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien gebunden ist, sondern den Unterhalt nach Massgabe der tatsächlichen Änderung der ursprünglichen Berechnungs- und Bemessungsgrundlage festlegt (BSK ZGB-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 7a). Auch weil es im Ergebnis um den Gesamtbetrag geht, erfolgt keine Bindung an die einzelnen Vorbringen und Rechnungspositionen der Parteien.

  1. ....

Einkommen von B. b) Mit Verfügung vom DD.MM.2021 stellte die Eidgenössische Invalidenversicherung fest, dass B. aus gesundheitlichen Gründen weder ihrer Tätigkeit als ... noch einer anderen Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne. Es wurde das Zusprechen einer ganzen IV-Rente verfügt. Ihre auf den DD.MM.2019 rückwirkend zugesprochene Rentenleistung beträgt Fr. 1'915.00; ab DD.MM.2021 erhält sie monatlich Fr. 1'931.00. Zusätzlich zu diesen Beträgen wurden ihr ab dem DD.MM.2020 monatliche Leistungen der Pensionskasse im Umfang von Fr. 285.10 pro Monat und ab dem DD.MM.2021 monatliche Leistungen von Fr. 265.10 zugesprochen. Zusammenfassend erhält sie somit ab DD.MM.2019 monatlich Fr. 1'931.00, ab MM. 2020 bis MM.2020 monatlich Fr. 2'200.00 und ab MM.2021 monatlich Fr. 2'196.10. Was den nicht weiter substantiierten Einwand von A. betrifft, wonach B. nun über eine Ausbildung als .... verfüge und es ihr neben ihrer Invalidität möglich und zumutbar sei, ein Zusatzeinkommen zu erwirtschaften, ist darauf hinzuweisen, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung B. eben erst am DD.MM.2021 zu 100 % als erwerbsunfähig eingestuft hat. Ein Zusatzeinkommen nebst einer zu 100 % festgestellten Erwerbsunfähigkeit ist nicht möglich. Zudem bedeutet ein Abschluss als .... noch nicht, dass sie dadurch nun (teilweise) erwerbsfähig sein soll. Sollten sich bei B. allerdings Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, wäre sie als rentenbeziehende Person verpflichtet, dies umgehend der zuständigen IV-Stelle zu melden, welche dann den Leistungsanspruch überprüft und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenenfalls anpasst. Bei einer Anpassung wäre mittels Abänderungsklage eine Neubeurteilung der Einkommenssituation vorzunehmen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass sich bei ihrer Rente Änderungen ergeben hätten, bestehen derzeit jedenfalls keine. Es ist von den bestehenden Rentenleistungen auszugehen.

Einkommen C. und D. c) Im Unterschied zur Ausgangslage vor Vorinstanz sind bei C. und D. ab DD.MM. 2019 Kinderrenten zur IV-Rente der Mutter von je Fr. 766.00 und ab DD.MM.2021 von je Fr. 772.00 anzurechnen. Hinzu kommen die PK-Leistungen von monatlich je Fr. 57.10 (ab DD.MM.2020) bzw. Fr. 53.10 (ab. DD.MM.2021). Zusammenfassend erhalten sie somit ab MM.2019 bis und mit MM.2020 je Fr. 766.00, ab MM.2020 bis und mit MM.2020 je Fr. 823.10 und ab MM.2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung je Fr. 825.10. Als weiteres Einkommen sind bei beiden Kindern die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu beachten. Diese betragen seit 2020 neu Fr. 230.00 pro Monat anstelle von Fr. 200.00, nach dem vollendeten 16. Lebensjahr dann Fr. 280.00 (https://www.svasg.ch/news/meldungen/20190912_ aenderungen.php). Die erste Phase dauert von MM.2019 bis MM.2020, womit der grössere Anteil auf 2019 fällt. Es rechtfertigt sich damit für die gesamte Phase die alten Beiträge von Fr. 200.00 einzusetzen. Ab Phase 2 sind dann jedoch Fr. 230.00 zu berücksichtigen. Für C. sind ab MM.2023 Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 aufzuführen (Phase 6). Bei D. sind ab Phase 2 die Kinderzulagen von Fr. 230.00 zu berücksichtigen, ab Phase 8 erhält sie ebenfalls Ausbildungszulagen von Fr. 280.00. Zwar hat sie im MM.2026 ihr 16. Altersjahr nicht ganz erreicht. Zur Vermeidung zu vieler Phasen rechtfertigt es sich jedoch, bereits ab MM.2026 die Ausbildungszulage in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen, zumal die Differenz nicht mehr als monatlich Fr. 50.00 beträgt. Ab MM.2026 fallen auch bei ihr die Schulkosten (sowie die damit zusammenhängenden Verpflegungskosten und Kosten für Schulmaterial) – analog wie bei C. – weg.

....

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Übersicht 18.

a) Vorinstanz (Phase vi)

[Tabelle]

Wie bereits erwähnt, gilt die vorinstanzliche Regelung bis DD.MM:2019. Demnach hat A. unter anderem an den Barunterhalt von C. und D. je Fr. 900.00 (C. vollendet ihr 12. Altersjahr erst im MM.2019) sowie Betreuungsunterhalt von je Fr. 550.00 zu zahlen.

b) Ab DD.MM.2019 bis DD.MM.2020 (Phase 1)

[Tabelle]

Ist der Barbedarf aller Beteiligten entsprechend dem familienrechtlichen Existenzminimum ermittelt und ergibt sich aus der Unterhaltsberechnung ein Überschuss, so gilt es diesen zuzuweisen. Der im Familienbedarf entstehende Überschuss ist in der Regel und mangels besonderer Gründe nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie bereits ausgeführt erhalten B. und die Kinder neu volle IV-Renten. Sodann erschien es aufgrund der Neubeurteilung und im Übereinkommen der Parteien angezeigt, die Schulkosten nun im Bedarf aufzuführen. Die neuen finanziellen Verhältnisse hatten teilweise eine Änderung bei den Steuern zu Folge. Mit Blick auf die Kinderrenten ist festzuhalten, dass die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGer 5A_513/2020 E. 4.3 m.w.H.). Dem Zweck von Art. 35 IVG entsprechend ist die Kinderrente für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGer 5P. 346/2006 E. 3.3). Nach der in Art. 285 ZGB enthaltenen Regelung ist es mithin Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Das Zivilrecht erlaubt, eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung zu treffen und eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderrente sicherzustellen (BGE 134 V 15 E. 2.3.4). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, von den Kinderrenten zumindest einen Teil (je Fr. 642.00, entsprechend je der Hälfte der Differenz zwischen dem familienrechtlichen Existenzminimum der Mutter und dem eigenen Einkommen aus IV- Rente) für die durch B. erbrachte Erziehung bzw. Betreuung von C. und D. zu verwenden.

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