© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2017.6/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019 Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 301a Abs. 5 ZGB: Das neue Kindesunterhaltsrecht geht nicht mehr davon aus, dass die persönliche Betreuung unbesehen des konkreten Falles einer Fremdbetreuung vorzuziehen ist. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/2). Aus den Erwägungen:
II.
d) Mit dem soeben Gesagten im Zusammenhang steht das Kriterium der persönlichen Betreuung durch die Eltern selbst. Dieses galt allerdings zum einen schon früher nicht als abstraktes Prinzip. Zum anderen geht das neue Kindesunterhaltsrecht ohnehin nicht mehr davon aus, dass die persönliche Betreuung unbesehen des konkreten Falles einer Fremdbetreuung vorzuziehen ist (vgl. BBl 2014, S. 552 und 575). Zudem ist nicht nur die zeitliche Verfügbarkeit eines Elternteils, sondern auch die Qualität des Umgangs zu berücksichtigen (BGer 5A_22/2010, E. 5.2.2; BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB, N 45). Die faktische Unmöglichkeit, sich der Erziehung dauernd persönlich zu widmen – und damit die Inanspruchnahme einer gewissen Fremdbetreuung –, ist jedenfalls kein Hinderungsgrund für die Zuteilung eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsanteils. Dies gilt umso mehr, wenn der betreffende Elternteil wenigstens in einem gewissen Mass anwesend sein kann und im Übrigen für eine geeignete und voraussichtlich nicht ständig wechselnde Drittbetreuung sorgt (vgl. BGer 5C.212/2005, E. 4.4.1; BK-Bühler/Spühler, aArt. 156 ZGB, N 97).
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