© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2017.17 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.09.2018 Entscheiddatum: 26.09.2018 Entscheid Kantonsgericht, 26.09.2018 Art. 276 Abs. 2 ZGB: Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts wird nach der Lebens haltungskostenmethode vorgegangen. Demnach umfasst der Betreuungsunterhalt grund sätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.Der Einkommensüberschuss kann unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-lichen Verhältnisse auch bei ausserehelichen Kindern in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 26. September 2018, FO. 2017.17). Aus dem Sachverhalt: A. ist der nicht ehelich geborene Sohn von B und C. Der Knabe wohnt bei der Mutter. Aus den Erwägungen: (...) 4. a) Ab 1. Januar 2017 bemisst sich der Kinderunterhalt nach dem aktuell geltenden Recht. Neu ist dabei insbesondere, dass die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der gebührende Kindesunterhalt umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt somit neu auch den Betreuungsunterhalt. Für dessen Bemessung wird gemäss BGer 5A_454/2017, E. 7.1.2.2 (= Pra 2018 Nr. 104) nach der Lebenshaltungskostenmethode vorgegangen. Demnach umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist unverändert zu respektieren. (...) 10. (...) Die Mutter erwirtschaftet einen Einkommensüberschuss von Fr. 810.00, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Vater erzielt einen Einkommensüberschuss von Fr. 1‘860.00. Nach Abzug des von A. benötigten Barunterhaltsbetrages (...) verbleibt dem Vater noch ein Einkommensüberschuss von Fr. 1‘170.00. Dieser ist unter Berücksichtigung der vor- liegenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse unter Vater und Sohn nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 163, 188 f.; FamKomm Scheidung/ Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB N 105, mit weiteren Hinweisen; FamKommScheidung/Aeschlimann/Bähler, Anh. UB N 75 ff.; Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 2018, S. 613, 634 f.; vgl. auch BGer 5A_421/2016, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Eine Einzel- fallbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse wird zudem auch vom Bundesgericht – dort allerdings im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt – befürwortet (BGer 5A_454/2017, E. 7.1.3 = Pra 2018 Nr. 104). A. ist mithin mit einem Drittel, also Fr. 390.00, am Überschuss des Vaters zu beteiligen. (...)