Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2016.28
Entscheidungsdatum
19.06.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2016.28 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.06.2018 Entscheiddatum: 19.06.2018 Entscheid Kantonsgericht, 19.06.2018 Art. 125 ZGB: Lebensprägende Ehen liegen regelmässig vor, wenn eine Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn sie – wie im vorliegenden Fall – zu einer Entwurzelung eines Ehegatten aus dem bisherigen Kulturkreis geführt haben (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. Juni 2018, FO.2016.28). Aus den Erwägungen: II. [...] 4. Nachehelicher Unterhalt ist geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Vorrang hat demnach der Grundsatz der Eigenversorgung. Denn mit der Scheidung enden die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und jeder soll, soweit möglich, wirtschaftlich für sich selbst sorgen (BGer 5A_800/2016, E. 6.1; BSK ZGB I-Gloor/ Spycher, Art. 125 ZGB, N 2). Soweit das jedoch einem Ehegatten nach einer lang anhaltenden Arbeitsteilung, wegen seines Gesundheitszustands oder infolge seines Alters nicht möglich ist, hat ihn der andere zu unterstützen (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht setzt grundsätzlich voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten direkt geprägt hat bzw. lebensprägend geworden ist. Lebensprägende Ehen liegen regelmässig vor, wenn eine Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn sie zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Entwurzelung eines Ehegatten aus dem bisherigen Kulturkreis geführt haben (BGer 5A_384/2008, E. 3.2; 5C.149/2004, E. 4.5; 5A_127/2009, E. 7.1). Unter Umständen kann sich eine Unterhaltsrente aber auch aus einer nachwirkenden Beistandspflicht ergeben (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 73; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 05.05). Vorgerücktes Alter und schlechte gesundheitliche Verfassung gelten dabei allgemein als Anwendungsfälle für eine solche Rente aus nachehelicher Solidarität (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 14; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 05.16). Der angemessene Lebensbedarf ist unterschiedlich festzusetzen, je nachdem, ob es um den Ausgleich nach einer lebensprägenden Ehe oder um einen Solidaritätsbeitrag geht. Nach einer lebensprägenden Ehe orientiert sich der Unterhalt am zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard als obere Grenze, einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge und eines Anteils am Überschuss (BGE 141 III 465, E. 3.1; BGer 5A_111/2016, E. 4.3; Bähler, Scheidungsunterhalt - Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, in: FamPra.ch 2007, 461, 489; FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 5 ff.; KGer SG vom 2. April 2012, BF. 2010.3, www.gerichte.sg.ch). Demgegenüber ist der Unterhalt aus nachehelicher Solidarität zeitlich zu beschränken und/oder von vornherein auf das leicht erhöhte Existenzminimum auszurichten, weil die ökonomischen Folgen eines allgemeinen Lebensrisikos nicht einfach auf den früheren Partner abgewälzt werden können (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 05.115). Auch ist in einem solchen Fall ein Vorsorgeunterhalt nicht geschuldet (KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 160 f.; KGer SG vom 2. April 2012, BF.2010.3, www.gerichte.sg.ch). 5. Die Vorinstanz verneinte eine Lebensprägung der Ehe und begründete das damit, diese habe nur knapp vier Jahre gedauert. Die Eheleute hätten sich über eine Partnervermittlungsagentur kennengelernt, wobei die Ehefrau bewusst die Ausreise ins Ausland und eine sichere Zukunft in der Schweiz gesucht habe. Sie habe zwar ihre Karriere als Finanzanalystin in China aufgegeben, aber dadurch, dass sie ihre Anstellung ordentlich beendet habe, immerhin dafür gesorgt, dass sie eines Tages wieder daran anknüpfen könnte (...). Ihr stehe die Wiederaufnahme ihres vorehelichen Lebens in China weiterhin offen (...). Während die Berufungsklägerin geltend machte, sie sei ihrem Kulturkreis entrissen worden, wobei auch das Wohl ihrer Tochter einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbleib in der Schweiz gebiete (...), brachte der Berufungsbeklagte vor, es liege keine kulturelle Entwurzelung vor (...). Die Berufungsklägerin habe ihr gesamtes soziales Umfeld in China und sich eine Rückkehr immer offen gehalten. Sie sei dort lediglich eine Angestellte im mittleren Einkommensbereich gewesen. Es trifft zu, dass die gelebte Ehe hier zu kurz dauerte, um eine Lebensprägung anzunehmen. Auch gingen aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervor. Zu prüfen ist demnach, ob die Berufungsklägerin wegen der Ehe ihrem Kulturkreis entrissen wurde. Eine sogenannte kulturelle Entwurzelung hielt das Bundesgericht für nicht gegeben, wenn ein Ehegatte nach achtjähriger, kinderloser Ehe nach der Trennung in sein Heimatland zurückkehrt und dort sofort eine Arbeitsstelle findet (BGer 5A_844/2014, E. 5 = FamPra.ch 2015, 723 ff.). Von einer kulturellen Entwurzelung könne ausserdem dann nicht gesprochen werden, wenn sich die Ehefrau bewusst an eine Partnervermittlungsagentur gewendet habe, die Personen im Ausland vermittle, und somit von Anfang an beabsichtige habe, ihr Land zu verlassen und ihre dortige Karriere aufzugeben (BGer 5A_178/2012 = FamPra.ch 2013, 169). Hingegen wurde eine kulturelle Entwurzelung in einem Fall anerkannt, bei dem eine Ehefrau aus Thailand zu ihrem Ehemann in die Schweiz übersiedelte, ihre bisherige Erwerbstätigkeit hier (vorübergehend) aufgab und ihr vorehelich geborenes Kind im Einverständnis mit dem Ehemann mitbrachte (BGer 5A_384/2008, E. 3.2). Die Berufungsklägerin verfügt über einen Universitätsabschluss (...), war in China alleinerziehende Mutter und verdiente als Finanzanalystin für chinesische Verhältnisse gut (...). Wenige Monate nach der Heirat zog sie mit ihrer Tochter in die Schweiz, musste dafür ihre Berufskarriere aufgeben und stattdessen, auch aufgrund von Sprachschwierigkeiten, nach der Trennung in kleinen Pensen als (schlecht bezahlte) Chinesischlehrerin und Übersetzerin arbeiten. Seit einiger Zeit absolviert sie eine Ausbildung zur Dolmetscherin und Sprachkursleiterin, musste diese aufgrund von psychischen Problemen aber unterbrechen. [Die Tochter] ist in der Schweiz mittlerweile sozial und sprachlich vollständig integriert. [...] Die Berufungsklägerin hat wegen der Ehe ihre offensichtlich positiv verlaufende Berufskarriere in China aufgegeben. Ob ihr nach achtjährigem Unterbruch eine Wiederanstellung im angestammten, schnelllebigen Finanzbereich gelänge, erscheint

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr als fraglich. Eine Rückkehr in ihr Heimatland bleibt der Berufungsklägerin aber vor allem mit Blick auf das Wohl des Kindes verbaut, welches hier praktisch seine gesamte Schulzeit verbracht hat, zumal der Berufungsbeklagte bei der Heirat wusste, dass die Berufungsklägerin ihr (damals 7-jähriges) Kind in die Schweiz mitbringen werde. Dieser steht daher eine Wiederaufnahme ihres früheren Lebens weder offen noch erschiene ihr eine solche zurzeit als zumutbar. Die Heirat prägte ihren Lebensplan unwiderruflich; eine Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Ehe kann ihr nicht (mehr) zugemutet werden. Im Übrigen fehlen jegliche Belege, dass die Eheleute sich über eine Partnervermittlung kennengelernt hätten. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als weitgehend vergleichbar mit jenem in BGer 5A_384/2008, E. 3.2, wobei die Ehefrau hier – anders als jene im fraglichen Entscheid – bis heute in der Schweiz nicht im angestammten Beruf arbeiten kann. Mithin ist eine kulturelle Entwurzelung gegeben. Damit liegt eine lebensprägende Ehe vor, und der Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach der ehelichen Lebenshaltung. Dieses Ergebnis bzw. die Lebensprägung der Ehe führt auch dazu, dass der eingeschränkte Gesundheitszustand der Berufungsklägerin ungeachtet der Ehebedingtheit der Beeinträchtigung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist (BGer 5A_384/2008, E. 5.2.1 f.; 5A_1008/2017). Eheleute tragen nämlich aufgrund des Solidaritätsgedankens nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (BGer 5A_800/2016, E. 6.3).

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