© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2015.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.01.2020 Entscheiddatum: 18.08.2017 Entscheid Kantonsgericht, 18.08.2017 Werden die Kinder zu 40% vom Vater und zu 60% von der Mutter betreut, ist es angebracht und notwendig, dass die Obhut jeweils demjenigen Elternteil zusteht, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Diese sogenannte alternierende Obhut zieht im Vergleich zum “traditionellen“ Modell Mehrkosten nach sich, welche grundsätzlich von den Eltern zu übernehmen sind. In knappen Verhältnissen bedeutet dies, dass die Eltern – soweit zumutbar und möglich – einen grösseren Arbeitseinsatz als üblich zu leisten haben, der Grundbetrag der Kinder zu erhöhen und der Betreuungsunterhalt im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen ist (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. August 2017, FO.2015.22; mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019 teilweise aufgehoben, vgl. BGer 5A_743/2017). Sachverhalt: Die Eltern (Vater/Berufungskläger, Jg. 1980; Mutter/Berufungsbeklagte, Jg. 1984) heirateten 2008 und trennten sich 2011. Sie sind die Eltern von A. (Jg. 2007) und B. (Jg. 2009). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sind unter anderem noch die Kinderbetreuung sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt umstritten. Aus den Erwägungen (...) Kinderbetreuung und Obhut 6. Unter dem hier relevanten neuen Sorgerecht umfasst die Obhut nur noch die faktische Obhut, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGer 5A_991/2015, E. 4.1; BGer 5A_904/2015, E. 3.2.2; BGer 5A_548/2015, E. 4.2; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 4). Im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht entweder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder eine alternierende Obhut beider Elternteile festlegen. Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge kann kein Elternteil das Recht ableiten, das Kind auch tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können (BGer 5A_991/2015, E. 4.2; BGer 5A_904/2015, E. 3.2.3; BGer 5A_266/2015, E. 4.2.2.1; BGer 5A_631/2015, E. 3.2; BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz 46). Die Regelung hat sich an bewährten Grundsätzen zu orientieren. Leitprinzip ist demnach das Kindeswohl; die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Entscheidend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern, kommt die alternierende Obhut doch nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information der Eltern. Sie bedingt daher eine gute Kooperationsfähigkeit und funktionierende Kommunikation der Eltern. Einzubeziehen sind sodann die bestehenden Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Zudem spielt die geografische Situation, insbesondere die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, eine Rolle. Zu berücksichtigen sind weiter die Stabilität, die eine Weiterführung des bisherigen Betreuungsmodells für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, sowie die Bereitschaft und die Möglichkeit der Eltern, sich persönlich um das Kind zu kümmern, das Alter des Kindes, seine Beziehung zu Geschwistern und die Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Schliesslich ist auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken. Abgesehen von der zwingend vorausgesetzten Erziehungsfähigkeit der Eltern sind die genannten Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles von unterschiedlicher Bedeutung (BGer 5A_991/2015, E. 4.2 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_904/2015, E. 3.2.3 f.; GASSNER/JENNY/MAJID, Neuere Rechtsprechung und Literatur zum Ehe- und Kindesrecht, in: 7. Symposium zum Familienrecht 2013, Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Familienund migrationsrechtliche Aspekte, N 165). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die Voraussetzungen bietet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BGer 5A_985/2014, E. 7). Zusätzlich ist erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen (OGer ZH vom 23. Dezember 2014, LE140040 E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3, in: ZR 2015, 37 f.). Die Betreuung muss aber nicht genau hälftig aufgeteilt werden. Erwartet wird, dass ein Elternteil mehr als einen Drittel seiner Zeit dem Kind widmet (FamKomm Scheidung/VETTERLI, Art. 176 ZGB, N 1). Die Betreuungsform der alternierenden Obhut ist – sofern die Rahmenbedingungen stimmen – grundsätzlich optimal für die Kinder, weil sie so von den Kompetenzen beider Eltern profitieren und diese im Leben der Kinder gleichermassen präsent bleiben sowie sich gegenseitig entlasten können (SÜNDERHAUF/WIDRIG, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, 895). 7. a) Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Vater einen bedeutenden Anteil der Kinderbetreuung im Umfang von rund einem Drittel – wie von der Vorinstanz festgelegt – übernehmen soll. (...) b) (...) Mit der Betreuungsregelung wird nicht bezweckt, einen Ausgleich zwischen den Eltern und ihren sich möglicherweise entgegenstehenden Anträgen anzustreben; im Zentrum steht vielmehr allein das Kindeswohl. Insbesondere hat sich die Kinderbetreuung nicht nach rein rechnerischen Grössen zu richten, welche in diesem Zusammenhang ohnehin lediglich eine scheinbare Genauigkeit herzustellen vermögen. Der auf die halbe Stunde genaue Regelungsvorschlag des Vaters erweist sich damit von vornherein als untauglich. Zudem kann beispielsweise die Schlafenszeit der Kinder schwerlich als gleichbedeutende Betreuungszeit eingestuft werden wie die Feierabend- oder Wochenendzeit. Eine auf die Minute genaue Aufteilung der Betreuungszeit unter den Eltern macht keinen Sinn und ist in der Praxis daher auch nicht üblich. Vielmehr soll es die Betreuungsregelung den beiden Mädchen vor allem ermöglichen, ihre bestehenden intakten Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und weiter zu pflegen, sowie die für ihre gedeihliche Entfaltung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört unter anderem ihr Bedürfnis nach einer geregelten Wochenstruktur, in der sie in sinnvollen Abständen zwischen Mutter und Vater abwechseln. Überdies soll damit die der alternierenden Obhut innewohnende Gefahr, dass die Kinder mit unterschiedlichen Tagesabläufen überfordert werden oder dass durch häufig notwendige Absprachen zwischen den Eltern kindesschädigende Konflikte entstehen, möglichst vermieden werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Wie die Erfahrungen mit der seit rund eineinhalb Jahren gelebten Betreuungsregelung zeigen, vermag diese den soeben genannten Anforderungen gerecht zu werden und hat sich diese für die Kinder bewährt. Sie gibt ihnen insbesondere die Möglichkeit, auch mit dem Vater einen wesentlichen Teil ihres Alltags zu verbringen, zu dem die Mädchen eine ebenso gute und tragfähige Beziehung aufweisen wie zur Mutter. Die Übernachtungen beim Vater und die damit verbundene Reduktion der Wechsel zwischen Vater und Mutter haben zu einer Beruhigung ihres Wochenrhythmus geführt. Zudem steht damit auch genügend Zeit für die Unterstützung durch den Vater in schulischen Belangen zur Verfügung. Diese für die Kinder positiven Auswirkungen werden implizit auch von der Mutter anerkannt, welche sich im Berufungsverfahren nicht gegen die im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehenen zwei Übernachtungen beim Vater unter der Woche wendet. Für die Regelung der künftigen Kinderbetreuung wird es daher als sinnvoll erachtet, die bisherige, funktionierende Ordnung so weit als möglich beizubehalten. Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren zeigen deutlich, dass wesentliche Anpassungen bei der Betreuungsregelung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu neuen, kindesschädigenden Konflikten zwischen den Eltern führen würden. Das jetzige funktionierende Modell soll daher nicht ohne Not durch eine neue Regelung aufs Spiel gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist der (sinngemässe) Vorschlag des Vaters, die Kinder jeweils am Montag und Donnerstag neu den ganzen Tag zu betreuen, zur verbindlichen Regelung zu machen. Dies umso mehr, als die Kinder seit einiger Zeit an diesen beiden Tagen ohnehin den Mittagstisch besuchen und der Vater gemäss eigenen Angaben an der Vergleichsverhandlung plant, dies künftig ebenso zu handhaben. Am Dienstag, Mittwoch und Freitag hingegen sollen die Kinder wie bisher grundsätzlich von der Mutter betreut werden. Dies hat sich zum einen in der Vergangenheit bewährt. Zum anderen benötigt der Vater den Freitag zumindest teilweise dazu, um das von ihm ausgeübte 80%- ige Arbeitspensum bewältigen zu können. In Bezug auf die Wochenendbetreuung fordert der Vater, dass er die Kinder abwechselnd in der einen Woche am Samstag bis zum Abendessen und in der anderen Woche ab Samstagmittag für den Rest des Wochenendes betreue. Diese Forderung scheint unausgewogen, würden die Mädchen dabei doch vom Wochenende lediglich noch jeden zweiten Samstagabend und Sonntag mit der Mutter verbringen und würde die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte restliche Wochenendzeit dem Vater “gehören“. Es sind aber gerade die Wochenenden, welche – vor allem im Hinblick auf die künftige Schulzeit der Kinder – als speziell wertvoll zu bezeichnen sind und welche es erlauben, einen längeren Zeitraum ohne “Alltagshektik“ miteinander zu verbringen und gemeinsam etwas zu unternehmen. Diesen Umständen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kinder – wie bisher – Samstag und Sonntag je abwechslungsweise bei Mutter oder Vater verbringen. Dies entspricht im Wesentlichen der gelebten Regelung, welche vorab von den Kindern gut akzeptiert wurde und welche die Parteien bis anhin ohne nennenswerte Probleme umzusetzen vermochten. Im Übrigen zeigt sich die vorgesehene Betreuungsregelung auch deshalb als vorteilhaft, weil sie den Parteien neben der Kinderbetreuung die für ihre Berufsausübung notwendige Zeit zur Verfügung stellt (vgl. dazu hinten E. II.11). Dies liegt im weiteren Sinn ebenfalls im Interesse der Kinder, hängt doch davon die wirtschaftliche Situation der Familie ab, welche sich nicht zuletzt auch auf sie auswirkt. Auch wenn grundsätzlich nichts dagegen sprechen würde, dem Vater unter der Woche etwas mehr Zeit mit den Kindern zuzugestehen, ist gesamthaft gesehen nicht ersichtlich, wie dies für ihn neben seinem 80%-igen Arbeitspensum langfristig umsetzbar sein sollte, ohne die Situation für die Kinder zu verschlechtern. So hätten weitere Betreuungszeiten des Vaters unter der Woche zusätzliche Wechsel der Kinder zur Folge, welche, verbunden mit der Gefahr von zusätzlichen Konflikten zwischen den Eltern und einer Überforderung der Kinder mit einer allzu komplexen Wochenstruktur, nicht im Interesse der Kinder liegen. Schliesslich befolgt die vorgesehene Betreuungsregelung – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – die nachvollziehbaren und schlüssigen Empfehlungen der Sozialabklärung und der Beiständin und ist auf Dauer angelegt. Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend folgende Betreuungsregelung: Woche 1 Vormittag (ab Schulbeginn) Mittag Nachmittag (ab Schulbeginn) Abend (nach Schulschluss) Nacht (bis Schulbeginn am nächsten Morgen) Montag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Dienstag Schule/Mutter Mutter Schule/ Mutter Mutter Mutter Mittwoch Schule/Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Donnerstag
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Freitag Schule/Mutter Mutter Schule/Mutter Vater Vater Samstag Vater Vater Vater Vater Mutter Sonntag Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Woche 2 Vormittag (ab Schulbeginn) Mittag Nachmittag (ab Schulbeginn) Abend (nach Schulschluss) Nacht (bis Schulbeginn am nächsten Morgen) Montag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Dienstag Schule Mutter Mutter Mutter Mutter Mittwoch Schule Mutter Mutter Mutter Mutter Donnerstag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Freitag Schule Mutter Mutter Mutter Mutter Samstag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Sonntag Vater Vater Vater Vater Vater Demnach betreut der Vater die Kinder jeweils vom Montagmorgen ab Schulbeginn bis Dienstagmorgen Schulbeginn sowie am Donnerstagmorgen ab Schulbeginn bis Freitagmorgen Schulbeginn. Zudem verbringen die Kinder das Wochenende abwechslungsweise von Freitag nach Schulschluss bis Samstag, 19.30 Uhr (Woche 1), oder von Samstag, 19.30 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn (Woche 2) beim Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Zudem hat jeder Elternteil das Recht, drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Während dieser Zeit entfällt die vorstehende Betreuungsregelung. Im Übrigen gilt diese aber auch während der Schulferien oder bei Krankheit der Kinder. An den Feiertagen betreuen die Eltern die Kinder folgendermassen: In den geraden Jahren verbringen die Kinder den 24. Dezember jeweils mit dem Vater und die Zeit vom 25. Dezember bis zum 1. Januar mit der Mutter. In den ungeraden Jahren verbringen die Kinder den 24. Dezember jeweils mit der Mutter und die Zeit vom 25. bis zum 30. Dezember mit dem Vater. Den 31. Dezember verbringen die Kinder jeweils mit der Mutter (Geburtstag der Mutter). Dabei ist diese Zeit (24. Dezember bis 1. Januar) nicht an die Ferienzeit von Mutter und Vater anzurechnen. Diese Ferien- und Feiertagsregelung, welche der vorinstanzlichen Regelung entspricht, erscheint sachgerecht. Die Forderung des Berufungsklägers hingegen, die gesamten Schulferien hälftig unter den Eltern aufzuteilen, scheint – insbesondere in Anbetracht der Arbeitstätigkeit der Eltern – nicht praktikabel.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der getroffenen Betreuungsregelung liegt der Anteil des Vaters an der Kinderbetreuung bei ca. 40% und derjenige der Mutter bei ca. 60%. Dies ergibt sich daraus, dass der Vater die Kinder unter der Woche grundsätzlich an zwei Tagen (Montag und Donnerstag) und die Mutter an drei Tagen (Dienstag, Mittwoch und Freitag) betreut. An den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien werden die Kinder zu gleichen Teilen von den Eltern betreut, so dass diese nicht ins Gewicht fallen. 8. (...) In Anbetracht der vorstehend erläuterten Betreuungsregelung, wonach die Kinder zu 40% vom Vater und zu 60% von der Mutter betreut werden, (...) ist es angebracht und notwendig, dass sich jeder Elternteil um die sich während seiner Betreuungszeit für die Kinder ergebenden Angelegenheiten kümmern kann. Diese Fähigkeit ist nicht nur dem Vater, sondern auch der Mutter zuzutrauen, welche ihre Deutschkenntnisse weiterhin verbessert und seit der Trennung genügend Deutsch gelernt hat, um sich im Alltag zurecht zu finden. Die Obhut soll mithin demjenigen Elternteil zustehen, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, was – wie schon der Begriff sagt – eine alternierende Obhut bedeutet. (...) Kinder- und nachehelicher Unterhalt (...) 11. a) Per 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Kindesunterhalt in Kraft getreten, die insbesondere das neue Institut des Betreuungsunterhalts einführen (Änderung des ZGB vom 20. März 2015). Diese sind bereits im vorliegenden Berufungsverfahren anzuwenden (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB; DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 04/2016, S. 918), was zur Folge hat, dass die Beurteilung des Kindesunterhalts nach neuem Recht erfolgt (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, 1575, 1584; DOLDER, a.a.O., S. 919 ff.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, hat dies auch Auswirkungen auf die Berechnung des nachehelichen Unterhalts.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die weitreichenden Änderungen der Gesetzesrevision auf die (Berechnung der) Unterhaltsbeiträge führen dazu, dass im vorliegenden Entscheid eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlich festgelegten Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge unterbleiben kann, erweist sich doch ein Vergleich der “neuen“ mit den “alten“ Unterhaltsbeiträgen angesichts der Änderungen nicht mehr als sinnvoll. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Parteien, welche sich noch auf das bis Ende 2016 geltende Unterhaltsrecht bezogen. Nachfolgend wird daher lediglich auf diejenigen Vorbringen und Argumente eingegangen, welche sich im Lichte des neuen Unterhaltsrechts noch als relevant erweisen. b) Gemäss dem neuen Art. 276 ZGB ist der Unterhalt des Kindes – wie bisher – grundsätzlich durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu erbringen (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der gebührende Kindesunterhalt umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen (zu denen auch die Kosten für eine allfällige Fremdbetreuung gehören), ist wie bis anhin anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB, N 9 f.). Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint es (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008 [nachfolgend: Kreisschreiben]) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von rund 1/3 (35%) und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten (vgl. Entscheid Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Mai 2017, FO.2016.5, unter www.gerichte.sg.ch). Entsprechend reduziert sich der Betreuungsunterhalt mit Erreichen der jeweiligen Altersstufen. Im Übrigen ist, wenn der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig war, grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Wie bisher dauert die Unterhaltspflicht grundsätzlich über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes (Art. 277 ZGB; BGer 5A_184/2015, E. 3). Ebenfalls keine Änderung erfuhr mit dem neuen Recht der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. Botschaft, BBl 2014, 529, 560 f.). 12. Nachehelicher Unterhalt ist geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist, ob die Ehe lebensprägend geworden ist. Kurze Ehen, die weniger als fünf Jahre gedauert haben, gelten in der Regel nicht als lebensprägend. Jedoch kann auch eine kurze Ehe lebensprägend sein, wenn sie für einen Ehegatten zu einer Entwurzelung aus seinem bisherigen Kulturkreis geführt hat oder wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind (FamKomm Scheidung/SCHWENZER/BÜCHLER, Art. 125 ZGB, N 63 ff., mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 59, E. 4.1; BGer 5A_177/2010, E. 6.4; BGer 5A_95/2012, E. 3.1). Die Parteien waren bis zur Trennung im Herbst 2011 zwar nur gut drei Jahre verheiratet, jedoch haben sie zwei gemeinsame Kinder. Zudem reiste die in Kenia geborene und aufgewachsene Berufungsbeklagte 2007 in die Schweiz ein, weil sie ein Kind vom Berufungskläger erwartete. Ihren zukünftigen Ehemann lernte sie während seiner Ferien in Kenia kennen und sie hatte vormals keinen Bezug zur Schweiz. Während der Ehe arbeitete der Berufungskläger weiterhin voll, während sich die Berufungsbeklagte um die beiden Töchter sowie den Haushalt kümmerte und nicht erwerbstätig war. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt aufgrund dieser Umstände eine lebensprägende Ehe vor. Damit hat die Berufungsbeklagte grundsätzlich Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt, welcher sich nach dem zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard bemisst (BGer 5A_363/2010 = ius.focus 2011, Heft 2, 4; FamKomm Scheidung/SCHWENZER/BÜCHLER, Art. 125 ZGB N 5 und N 58; RASELLI/MÖCKLI, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SCHWENZER/BÜCHLER, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 11; SCHWENZER, Betreuungsunterhalt - Gretchenfrage des Unterhaltsrechts, FamPra.ch 2010, 18, 29 f.). 13. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten, dass das Gesetz keine bestimmte Methode vorschreibt, nach der Unterhaltsleistungen festzulegen sind (vgl. z.B. BGE 128 III 411, E. 3.2 = Pra 2003 Nr. 5; BGE 127 III 136; BGer 5A_589/2009, E. 2.3; FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 38). Unter der Geltung des neuen Unterhaltsrechts scheint es angebracht, die Unterhaltsbeiträge (Kindes- und nachehelicher Unterhalt) anhand eines Gesamtbudgets zu berechnen (FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 40). Dabei sind in einem ersten Schritt die verfügbaren Mittel der betroffenen Familienmitglieder je separat aufzunehmen. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Ehegatten und der minderjährigen Kinder ebenfalls je separat zu berechnen (FamKomm Scheidung/ AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 43 ff.). Anschliessend ist gestützt auf diese Zahlen in einem dritten Schritt zunächst der Barunterhalt der Kinder und in einem vierten Schritt ihr Betreuungsunterhalt zu bestimmen. Schliesslich ist in einem fünften Schritt der Beitrag an den gebührenden Unterhalt für die einzelnen Familienmitglieder zu bestimmen. 14. Zunächst sind die massgebenden Einkommen der einzelnen Familienmitglieder zu bestimmen. a) Einkommen des Berufungsklägers (...) bb) Der Berufungskläger arbeitet als (...). Seit 1. Januar 2015 beträgt sein Arbeitspensum 80%. Dass er dieses Arbeitspensum neben der von ihm geleisteten Kinderbetreuung weiterhin ausüben wird, ist nicht umstritten. Zum einen wendet er sich selber nicht dagegen. Zum anderen ist es ihm angesichts der vorstehend festgelegten Betreuungsregelung, wonach die Kinder an den beiden Tagen, an denen er für ihre Betreuung verantwortlich ist (Montag und Donnerstag), in der Regel die Schule und den Mittagstisch besuchen, auch konkret möglich und zumutbar, dieses 80%-ige Arbeitspensum wahrzunehmen. In einer ersten Phase, d.h. ab Rechtskraft dieses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufungsentscheides bis Ende Juni 2021, mithin bis auch die jüngere Tochter 12 Jahre alt ist, erweist sich das 80%-Pensum auch unter Berücksichtigung seines 40%- igen Anteils an der Kinderbetreuung, der vorerwähnten (neuen) Altersabstufungen 6/12/16 sowie der der Ehefrau auferlegten Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum (60%; vgl. dazu hinten E. II.14.b/bb) als gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint es unter Berücksichtigung dieser Umstände hingegen nicht als sachgerecht, ihm ein höheres Einkommen anzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger während des Scheidungsverfahrens eine gewisse Zeit lang 90% arbeitete, denn damals lag sein Betreuungsanteil tiefer. Insbesondere darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass gemäss Sozialabklärung er derjenige Elternteil ist, welcher mit den Kindern Deutsch spricht, ihnen die speziell benötigte Unterstützung in schulischen Belangen zukommen lässt sowie das Schweizer Schulsystem und die hiesigen Gepflogenheiten kennt. Damit kommt ihm eine wichtige Rolle in der Erziehung und Fürsorge seiner Töchter zu, welcher er sich durchaus bewusst ist und welche er auch wahrnimmt. Hingegen erscheint es unter Berücksichtigung der bereits genannten Kriterien (Betreuungsanteil, Altersabstufung, Arbeitspensum Ehefrau) sachgerecht, das Arbeitspensum des Vaters ab Juli 2021 – beide Kinder sind dann 12 Jahre alt – mit 90% und schliesslich ab Juli 2025 – beide Kinder sind dann 16 Jahre alt – mit 100% zu veranschlagen. Dies ist ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum hypothetischen Einkommen (...) sowie seine eigenen Angaben zur Flexibilität seines Arbeitgebers möglich und zumutbar. (...) Nach dem Gesagten ist beim Berufungskläger gerundet von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen: Fr. 4‘660.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis Ende Juni 2021 (80%-Pensum; [...]) Fr. 5‘250.00 ab Juli 2021 bis Ende Juni 2025 (90%-Pensum; ausgehend vom obigen Lohn) Fr. 5‘830.00 ab Juli 2025 (100%-Pensum; ausgehend vom obigen Lohn) b) Einkommen der Berufungsbeklagten (...)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) (... [Grundsätze für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens]) Ausgangspunkt für die Festlegung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsbeklagten bilden die vorstehend festgesetzte Betreuungsregelung sowie die (neuen) Altersabstufungen 6/12/16. Der Mutter steht während den Betreuungszeiten des Vaters (Montag und Donnerstag) und den schulischen Abwesenheiten der Kinder an den übrigen Tagen unter der Woche genügend Zeit zur Verfügung, um einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei scheint es in der ersten Phase bis Ende Juni 2021 (mindestens eines der Kinder ist noch nicht 12 Jahre alt) unter Berücksichtigung des dem Berufungskläger zugemuteten Umfangs an Kinderbetreuung (40%) und Erwerbstätigkeit (80%) sachgerecht, der Berufungsbeklagten ein Arbeitspensum von 60% zuzumuten. Ein solches vermag sie während der zahlreichen Abwesenheiten der Kinder umzusetzen. Zudem ist bei ihr aufgrund der für sie in Frage kommenden Tätigkeitsfelder (mehr dazu folgt nachstehend) denkbar, dass sie teilweise auch an den Wochenenden wird arbeiten können bzw. müssen. Das im Vergleich zu den Altersabstufungen 6/12/16 erhöhte Arbeitspensum ist zudem auch deshalb gerechtfertigt, weil das vorliegend umgesetzte Modell der alternierenden Obhut im Vergleich zum “traditionellen“ Modell Mehrkosten (Wohnungsmieten, doppelte Anschaffungen) verursacht, welche grundsätzlich von den Eltern zu übernehmen sind. In knappen Verhältnissen wie hier bedeutet dies, dass die Eltern – soweit zumutbar und möglich – einen grösseren Arbeitseinsatz zu leisten haben. Diese Auffassung wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ungetrennte Elternpaare, welche die Kinderbetreuung ähnlich wie die Parteien aufgeteilt haben, in der Regel deutlich mehr arbeiten als ungetrennte Paare, welche ein herkömmliches Familienmodell mit einer haupterwerbstätigen und einer hauptbetreuenden Person gewählt haben. Dieselben Überlegungen gelten auch für die zweite Phase ab Juli 2021, wenn beide Kinder 12 Jahre alt sind. Der Mutter ist ab dann ein 80%-iges Arbeitspensum zuzumuten. Wenn schliesslich im Juli 2025 beide Kinder 16 Jahre alt sein werden, hat sie ein volles Arbeitspensum auszuüben. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Einkommenshöhe sodann sind zutreffend und diesen ist nichts beizufügen. Schliesslich ist davon auszugehen und wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es der Berufungsbeklagten bei geeigneter Stellensuche innert nützlicher Frist möglich ist, eine passende Stelle (beispielsweise als Reinigungshilfe) zu finden. Dafür spricht auch die von ihr im Dezember 2015 angetretene, allerdings
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenige Wochen später bereits wieder aufgegebene Arbeitsstelle für Hausmeister- und Reinigungsarbeiten. Die Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist durch Schaffung einer weiteren Abstufung in der Unterhaltsberechnung rechtfertigt sich angesichts der bereits vorgenommenen zahlreichen Abstufungen und Annahmen jedoch nicht. Eine weitergehende Berufstätigkeit, wie vom Berufungskläger gefordert, ist der Berufungsbeklagten nicht zumutbar. Ohnehin ist die Forderung des Berufungsklägers nach einer 80%-igen Berufstätigkeit bereits im jetzigen Zeitpunkt auf das vorliegend nicht umgesetzte Modell der je hälftigen Kinderbetreuung ausgerichtet. (...) Zusammenfassend ist bei der Berufungsbeklagten von folgenden monatlichen Nettoeinkommen (hypothetische Einkommen) auszugehen: Fr. 1‘800.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis Juni Ende 2021 (60%-Pensum) Fr. 2‘400.00 ab Juli 2021 bis Ende Juni 2025 (80%-Pensum) Fr. 3‘000.00 ab Juli 2025 (100%-Pensum) c) Einkommen der Kinder A. und B. sind bis zur jeweiligen Vollendung des 16. Altersjahres die monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 200.00 und anschliessend die Ausbildungszulagen von monatlich je Fr. 250.00 als Einkommen anzurechnen (Art. 3 Abs. 1 FamZG; vgl. auch www.svasg.ch/prokukte/familienzulagen). 15. In einem zweiten Schritt sind die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse festzulegen, welche ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Kreisschreiben) sowie anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln sind (vgl. FamKomm Scheidung/VETTERLI, Art. 176 ZGB, N 29; FamKomm Scheidung/ AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 50 ff.; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 02.58 ff. und Rz. 06.129 ff.). a) Grundbedarf des Berufungsklägers (...)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Bezug auf die Wohnkosten ist zu ergänzen, dass der vergleichsweise hohe Mietzins des Berufungsklägers als Folge der Betreuungsregelung zu berücksichtigen ist. Damit werden insbesondere die bei ihm anfallenden Wohnkosten der Kinder berücksichtigt, würden einer Einzelperson in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen doch lediglich Wohnkosten von rund Fr. 1‘000.00 pro Monat angerechnet (vgl. Nachrichten zum Familienrecht, Nr. 1/14, Überblick über die kantonsgerichtliche Rechtsprechung im Unterhaltsrecht im Jahre 2013, S. 5 unter: www.gerichte.sg.ch). (...) Zusammenfassend ist beim Berufungskläger von folgendem monatlichen Grundbedarf auszugehen: Fr. 2‘990.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis Ende Juni 2025 (...). Fr. 3‘660.00 ab Juli 2025 (...). b) Grundbedarf der Berufungsbeklagten (...) Der Grundbedarf der Berufungsbeklagten beträgt somit: n der ersten Phase bis Ende Juni 2021 (Arbeitspensum 60%) monatlich Fr. 2‘120.00 (...). Ab Juli 2021 (Arbeitspensum 80% / 100%) monatlich Fr. 2‘140.00 (...). c) Grundbedarf der Kinder (...) In diesem Fall ist speziell zu beachten, dass die getroffene Betreuungsregelung mit einem Anteil des Vaters von 40% und einem solchen der Mutter von 60% sowie die alternierende Obhut der Eltern zu Mehrkosten führen, indem nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater eine Wohnung zuzugestehen ist, welche genügend Raum für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte drei Personen bietet. Zudem werden einige Dinge für die Kinder doppelt anzuschaffen sein, wie beispielsweise gewisse Kleidungsstücke oder Spielsachen. Es scheint sachgerecht, diesen Mehrkosten dadurch Rechnung zu tragen, dass der betreibungsrechtliche Grundbetrag der Kinder nicht nur wie üblich um 20%, sondern um 40% erhöht wird. (...) Damit beläuft sich der monatliche Grundbedarf je Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr auf Fr. 870.00 (...). Ab dem 13. Altersjahr beträgt der monatliche Grundbedarf je Kind Fr. 1‘120.00 (...). 16. Gestützt auf die vorstehenden Zahlen ist im folgenden Schritt der Barunterhalt der Kinder festzulegen, und zwar – entsprechend dem soeben festgelegten Grundbedarf – bis zum vollendeten 12. Altersjahr und ab dem 13. Altersjahr. Die 40%-ige Beteiligung des Vaters an der Kinderbetreuung wird dabei so berücksichtigt, dass jeweils 40% vom Grundbetrag jedes Kindes (Fr. 225.00 bzw. Fr. 325.00) abgezogen und dem Grundbedarf des Vaters zugerechnet werden (Letzteres kommt jedoch erst bei der Berechnung seines Beitrages an den gebührenden Unterhalt der Familie zum Tragen [E. II.18]). Damit beträgt der monatliche Barunterhaltsbedarf bzw. -anspruch für ein Kind unter 12 Jahren Fr. 445.00 (Grundbedarf Fr. 870.00 ./. Anteil Vater Fr. 225.00 ./. Kinderzulage Fr. 200.00). Der monatliche Barunterhaltsbedarf bzw. -anspruch für ein Kind über 12 Jahren beträgt Fr. 595.00 (Grundbedarf Fr. 1‘120.00 ./. Anteil Vater Fr. 325.00 ./. Kinderzulage Fr. 200.00) bzw. Fr. 545.00 ab dem 17. Altersjahr, weil dann die Ausbildungszulage von Fr. 250.00 anzurechnen ist. 17. Im nächsten Schritt ist der Betreuungsunterhalt der Kinder zu bestimmen. Gestützt auf die Betreuungsordnung werden die Kinder zu 60% von der Mutter und zu 40% vom Vater betreut. Ausgehend von den bereits erwähnten, durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 2‘800.00 für eine Betreuung von 100% beträgt der auf die Mutter entfallende Betreuungsunterhalt somit Fr. 1‘680.00 (60% von Fr. 2‘800.00) und derjenige, der auf den Vater entfällt Fr. 1‘120.00 (40% von Fr. 2‘800.00). Je nach Alter der Kinder und Arbeitsumfang der Eltern ergeben sich demnach folgende Beträge (vgl. FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB, N 102):
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsbedürftigkeit 45% 45% Anteil 45/90 45/90 Betreuungsunterhalt Mutter Fr. 378.00 Fr. 378.00 Betreuungsunterhalt Vater Fr. 252.00 Fr. 252.00 Der Vater hat während dieser Zeitspanne gerundet einen monatlichen Betreuungsunterhalt je Kind von Fr. 125.00 (Fr. 378.00 ./. Fr. 252.00) zu bezahlen. 4. Phase: Zeitspanne ab Juli 2023 bis Ende Juni 2025: A. hat das 16. Altersjahr vollendet und damit keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Beim Berufungskläger wird von einem Arbeitspensum von 90%, bei der Berufungsbeklagten von einem solchen von 80% ausgegangen. Betreuungsunterhalt Mutter: 60% von 45% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 756.00 Betreuungsunterhalt Vater: 40% von 45% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 504.00 A. B. Betreuungsbedürftigkeit 0% 45% Anteil 0 45/45 Betreuungsunterhalt Mutter 0 Fr. 756.00 Betreuungsunterhalt Vater 0 Fr. 504.00 Der Vater hat während dieser Zeitspanne für B. gerundet einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 250.00 (Fr. 756.00 ./. Fr. 504.00) zu bezahlen. Es entspricht der Konzeption des Gesetzgebers, dass das jüngere Kind in dieser Phase, in welcher das ältere Geschwister keinen Betreuungsunterhalt mehr erhält, einen höheren bzw. den gesamten Betreuungsunterhalt erhält, obwohl es älter ist als in der vorangehenden Phase und somit grundsätzlich von einer geringeren Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist (vgl. zum Ganzen: SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in FamPra.ch 2017, S. 198, 222 f.). 18. Schliesslich ist in einem fünften Schritt der Beitrag an den gebührenden Unterhalt für die einzelnen Familienmitglieder zu bestimmen. Dabei ist – wie bereits vorne in E. II.15.a erwähnt – die 40%-ige Beteiligung des Vaters an der Kinderbetreuung dadurch zu berücksichtigen, dass die bei der Barunterhaltsberechnung vom Grundbetrag der Kinder abgezogenen 40% (Fr. 225.00 bzw. Fr. 325.00) dem Grundbedarf des Vaters zuzurechnen sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vater Mutter A. B. Total Einkommen 4‘660 1'800 200 200 6'860 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 225) 3'440 2‘120 645 645 6'850 Überschuss/ Manko (= Barbedarf der Töchter) + 1‘220 -320 -445 -445 + 10 Betreuungsunterhalt ("netto")* 180 180 360 gebührender Unterhalt Töchter 625 625 1'250 * "netto" versteht sich als Differenz zwischen dem auf die Betreuung durch die Mutter und dem auf die Betreuung durch den Vater entfallenden Betreuungsunterhalt. Bei einem Existenzminimum von Fr. 3'440.00 und einem Einkommen von Fr. 4'660.00 vermag der Berufungskläger den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder von insgesamt Fr. 1'250.00 nicht ganz zu decken; es bleibt ein Manko von Fr. 30.00, das die Töchter, die in dieser Phase denselben Betreuungsbedarf aufweisen, je hälftig zu tragen haben. Dies bedeutet, dass der Berufungskläger ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis Ende Juni 2019 für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 610.00 zu bezahlen hat. Für einen persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten sodann bleibt kein Raum. Der neue Art. 301a ZPO schreibt vor, dass in einem Entscheid, in dem Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden, nicht nur der Betrag anzugeben ist, der vom unterhaltspflichtigen Elternteil unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit geschuldet ist, sondern unter anderem auch derjenige Betrag, welcher zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre (Botschaft, a.a.O., S. 927 ff.). Angesichts des marginalen Fehlbetrages zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder erscheint vertretbar, die während der 1. Phase bestehende Unterdeckung zu vernachlässigen. 2. Phase: ab Juli 2019 bis Ende Juni 2021 A. ist 12 Jahre, B. 10 Jahre; der Vater arbeitet 80%, die Mutter 60%. Vater Mutter A. B. Total Einkommen 4‘660 1'800 200 200 6'860 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 225 und 325) 3'540 2‘120 795 645 7'100 Überschuss/Manko (= Barbedarf der Töchter) + 1‘120 -320 -595 -445 -240 Betreuungsunterhalt ("netto") 150 215 365 FO.2015.22-K2 18/22 gebührender Unterhalt Töchter 745 660 1'405
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei einem Existenzminimum von Fr. 3'540.00 und einem Einkommen von Fr. 4'660.00 vermag der Vater den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder nicht zu decken, indem er für die Deckung des Barbedarfs von insgesamt Fr. 1'040.00 (Fr. 595.00 + Fr. 445.00) zwar über genügend Mittel verfügt, ihm aber für den Betreuungsunterhalt von insgesamt Fr. 365.00 nur noch Fr. 80.00 zur Verfügung stehen. Es erscheint sachgerecht, das betreffende Manko von Fr. 285.00 anteilsmässig unter die Töchter aufzuteilen. A. stehen mithin Fr. 33.00 (41%) und B. Fr. 47.00 (59%) zu, woraus sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für A. von gerundet Fr. 630.00 (Barunterhalt Fr. 595.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 33.00) und für B. ein solcher von Fr. 490.00 (Barunterhalt Fr. 445.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 47.00) ergeben. Für einen persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten sodann bleibt wiederum mangels Leistungsfähigkeit kein Raum. 3. Phase: ab Juli 2021 bis Ende Juni 2023 Beide Kinder sind 12 Jahre alt; der Vater arbeitet 90%, die Mutter 80%. Vater Mutter A. B. Total Einkommen 5'250 2'400 200 200 8'050 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 325) 3'640 2‘140 795 795 7'370 Überschuss/ Manko (= Barbedarf der Töchter) + 1‘610 + 260 -595 -595 + 680 Betreuungsunterhalt ("netto") 125 125 250 gebührender Unterhalt 720 720 1'440 Dem Berufungskläger stehen für die Bezahlung des gebührenden Unterhalts der beiden Töchter von insgesamt Fr. 1'440.00 genügend Mittel zur Verfügung; es bleibt ihm ein Überschuss von Fr. 170.00. Der Überschuss der Berufungsbeklagten sodann beträgt Fr. 260.00. Insgesamt resultiert mithin rechnerisch ein Überschuss von Fr. 430.00, an dem die Familienmitglieder gemäss der üblichen Regel nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. im Verhältnis von 1/3 : 1/3 : 1/6 : 1/6 zu beteiligen sind. Der Berufungskläger könnte demnach knapp Fr. 145.00 seines Überschusses für sich beanspruchen und müsste Fr. 25.00 den Kindern zukommen lassen. Angesichts der Geringfügigkeit dieses Betrages und in der Annahme, dass die Töchter von ihrem rechnerischen Überschussanteil dann in natura profitieren, wenn sie vom Vater betreut werden, ist auf einen zusätzlichen Ausgleich zu verzichten und ist der vom Berufungskläger für die Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 720.00 festzusetzen. Für einen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten besteht auch in dieser Phase mangels Leistungsfähigkeit keine Grundlage.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Phase: Juli 2023 bis Ende Juni 2025 A. ist 16 Jahre alt, ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt fällt weg. Der Vater arbeitet 90%, die Mutter 80%. Vater Mutter A. B. Total Einkommen 5'250 2'400 250 200 8'100 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 325) 3'640 2‘140 795 795 7'370 Überschuss/ Manko (= Barbedarf der Töchter) + 1‘610 + 260 -545 -595 + 730 Betreuungsunterhalt ("netto") 0 250 250 gebührender Unterhalt 545 845 1'390 Dem Vater stehen für die Bezahlung des gebührenden Unterhalts der beiden Töchter von insgesamt Fr. 1'390.00 genügend Mittel zur Verfügung; es bleibt ihm ein Überschuss von Fr. 220.00. Der Überschuss der Berufungsbeklagten sodann beträgt Fr. 260.00. Insgesamt resultiert mithin ein Überschuss von Fr. 480.00, an dem die Familienmitglieder nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. im Verhältnis von 1/3 : 1/3 : 1/6 : 1/6 zu beteiligen sind. Fr. 160.00 seines Überschusses könnte der Berufungskläger demnach für sich beanspruchen, während er Fr. 80.00 als Unterhalt für die Kinder einzusetzen hätte. Wiederum mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und in der Annahme, dass die Töchter von ihrem rechnerischen Überschussanteil dann in natura profitieren, wenn sie vom Vater betreut werden, ist auf einen zusätzlichen Ausgleich zu verzichten und der vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 545.00 (A.) und Fr. 845.00 (B.) festzusetzen. Für einen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten besteht auch in dieser Phase mangels Leistungsfähigkeit keine Grundlage. 5. Phase: Juli 2025 bis Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung der Kinder Beide Kinder sind 16-jährig, es gibt keinen Betreuungsunterhalt mehr und keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bei den Eltern ist von einem Arbeitspensum von je 100% auszugehen. Vater Mutter A. B. Total Einkommen 5'830 3'000 250 250 9'330 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 325) 4'310 2‘140 795 795 8'040 Überschuss/ Manko (= Barbedarf der Töchter) + 1‘520 + 860 -545 -545 + 1'290 Betreuungsunterhalt ("netto") 0 0 gebührender Unterhalt 545 545 1'090
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Deckung des gebührenden Unterhalts der Töchter von Fr. 1'090.00 verbleibt dem Berufungskläger ein Betrag von Fr. 430.00. Dieser Betrag entspricht seinem Anspruch am Freibetrag von insgesamt Fr. 1'290.00 (Fr. 430.00 + Fr. 860.00), weshalb er sich am Unterhalt der Kinder (schon aus diesem Grund) nur im Umfang der rechnerischen je Fr. 545.00 zu beteiligen hat. Für einen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten besteht schliesslich in dieser Phase deshalb keine Grundlage, weil im Juli 2025 beide Kinder 16 Jahre alt sind und ab diesem Alter ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dahinfällt. 19. Die vorstehend berechneten Kinderunterhaltsbeiträge tragen – zusammenfassend – der Gesamtsituation Rechnung: Dabei wurde insbesondere beachtet und Wert darauf gelegt, dass beide Elternteile – entsprechend ihren jeweiligen beruflichen und persönlichen Möglichkeiten – in etwa gleichwertig an der Kindererziehung und dem Kinderunterhalt beteiligt werden sollen. So erbringt die Mutter ihren Anteil ungefähr zu 60%, der Vaters seinen Anteil ungefähr zu 40% durch die unmittelbare Betreuung der Mädchen in natura. Auch in finanzieller Hinsicht werden beide Parteien im Verhältnis ähnlich belastet, indem nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter zur Erwirtschaftung eines wesentlichen Einkommens verpflichtet wird. (...) Veränderung der Verhältnisse A. und B. sind gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB berechtigt, bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse vom Vater eine Erhöhung des Kinderunterhalts für die Zukunft zu verlangen. Sie sind gemäss Art. 286a Abs. 1 und 2 ZGB überdies berechtigt, vom Vater denjenigen Betrag zu verlangen, der während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag ihren gebührenden Unterhalt nicht deckte, zur Deckung des gebührenden Unterhalts gefehlt hat. Ein auf Art. 129 Abs. 3 ZGB gestützter Vorbehalt zu Gunsten der Berufungsbeklagten steht hingegen mangels Geltendmachung nicht zur Diskussion. (...)
Entscheid 1. ... 2. (...)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/45 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Die Eltern üben die Obhut alternierend aus, d.h. die Obhut hat jeweils derjenige Elternteil inne, bei dem sich die Kinder aufhalten. 3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: a) ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis Ende Juni 2019 Fr. 610.00 b) ab Juli 2019 bis Ende Juni 2021 Fr. 630.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 745.00 (Barunterhalt Fr. 595.00; Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) fehlt monatlich der Betrag von Fr. 115.00 (Betreuungsunterhalt). c) ab Juli 2021 bis Ende Juni 2023 Fr. 720.00 d) ab Juli 2023 bis Ende Juni 2025 Fr. 545.00 e) ab Juli 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 545.00 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, an den Unterhalt von B. monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: a. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis Ende Juni 2019 Fr. 610.00 b. ab Juli 2019 bis Ende Juni 2021 Fr. 490.00 Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 660.00 (Barunterhalt Fr. 445.00; Betreuungsunterhalt Fr. 215.00) fehlt monatlich der Betrag von Fr. 170.00 (Betreuungsunterhalt) c. ab Juli 2021 bis Ende Juni 2023 Fr. 720.00 d. ab Juli 2023 bis Ende Juni 2025 Fr. 845.00 FO.2015.22-K2 22/22 e. ab Juli 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 545.00 (...)
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Alternierende Obhut und Kindesunterhalt nach neuem Recht
Werden die Kinder zu 40% vom Vater und zu 60% von der Mutter betreut, ist es angebracht und notwendig, dass die Obhut jeweils demjenigen Elternteil zusteht, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Diese sogenannte alternierende Obhut zieht im Vergleich zum “traditionellen“ Modell Mehrkosten nach sich, welche grundsätzlich von den Eltern zu übernehmen sind. In knappen Verhältnissen bedeutet dies, dass die Eltern – soweit zumutbar und möglich – einen grösseren Arbeitseinsatz als üblich zu leisten haben, der Grundbetrag der Kinder zu erhöhen und der Betreuungsunterhalt im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen ist (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. August 2017, FO.2015.22; noch nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Eltern (Vater/Berufungskläger, Jg. 1980; Mutter/Berufungsbeklagte, Jg. 1984) heirateten 2008 und trennten sich 2011. Sie sind die Eltern von A. (Jg. 2007) und B. (Jg. 2009). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sind unter anderem noch die Kinderbetreuung sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt umstritten.
Aus den Erwägungen (...)
Kinderbetreuung und Obhut 6. Unter dem hier relevanten neuen Sorgerecht umfasst die Obhut nur noch die faktische Obhut, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGer 5A_991/2015, E. 4.1; BGer 5A_904/2015, E. 3.2.2; BGer 5A_548/2015, E. 4.2; BSK ZGB I-S CHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 4). Im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder eine alternierende Obhut beider Elternteile festlegen. Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge kann kein Elternteil das Recht ableiten, das Kind auch tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können (BGer 5A_991/2015, E. 4.2; BGer 5A_904/2015, E. 3.2.3; BGer 5A_266/2015, E. 4.2.2.1; BGer 5A_631/2015, E. 3.2; BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz 46). Die Regelung hat sich an bewährten Grundsätzen zu orientieren. Leitprinzip ist demnach das Kindeswohl; die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Alternierende Obhut stellt hohe
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Anforderungen an Eltern und Kinder. Entscheidend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern, kommt die alternierende Obhut doch nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information der Eltern. Sie bedingt daher eine gute Kooperationsfähigkeit und funktionierende Kommunikation der Eltern. Einzubeziehen sind sodann die bestehenden Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Zudem spielt die geografische Situation, insbesondere die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, eine Rolle. Zu berücksichtigen sind weiter die Stabilität, die eine Weiterführung des bisherigen Betreuungsmodells für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, sowie die Bereitschaft und die Möglichkeit der Eltern, sich persönlich um das Kind zu kümmern, das Alter des Kindes, seine Beziehung zu Geschwistern und die Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Schliesslich ist auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken. Abgesehen von der zwingend vorausgesetzten Erziehungsfähigkeit der Eltern sind die genannten Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles von unterschiedlicher Bedeutung (BGer 5A_991/2015, E. 4.2 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_904/2015, E. 3.2.3 f.; G ASSNER/JENNY/MAJID, Neuere Rechtsprechung und Literatur zum Ehe- und Kindesrecht, in: 7. Symposium zum Familienrecht 2013, Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Familien- und migrationsrechtliche Aspekte, N 165). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die Voraussetzungen bietet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BGer 5A_985/2014, E. 7). Zusätzlich ist erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen (OGer ZH vom 23. Dezember 2014, LE140040 E. 1.3, in: ZR 2015, 37 f.). Die Betreuung muss aber nicht genau hälftig aufgeteilt werden. Erwartet wird, dass ein Elternteil mehr als einen Drittel seiner Zeit dem Kind widmet (FamKomm Scheidung/V ETTERLI, Art. 176 ZGB, N 1). Die Betreuungsform der alternierenden Obhut ist – sofern die Rahmenbedingungen stimmen – grundsätzlich optimal für die Kinder, weil sie so von den Kompetenzen beider Eltern profitieren und diese im Leben der Kinder gleichermassen präsent bleiben sowie sich gegenseitig entlasten können (S ÜNDERHAUF/WIDRIG, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, 895).
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b) (...) Mit der Betreuungsregelung wird nicht bezweckt, einen Ausgleich zwischen den Eltern und ihren sich möglicherweise entgegenstehenden Anträgen anzustreben; im Zentrum steht vielmehr allein das Kindeswohl. Insbesondere hat sich die Kinderbetreuung nicht nach rein rechnerischen Grössen zu richten, welche in diesem Zusammenhang ohnehin lediglich eine scheinbare Genauigkeit herzustellen vermögen. Der auf die halbe Stunde genaue Regelungsvorschlag des Vaters erweist sich damit von vornherein als untauglich. Zudem kann beispielsweise die Schlafenszeit der Kinder schwerlich als gleichbedeutende Betreuungszeit eingestuft werden wie die Feierabend- oder Wochenendzeit. Eine auf die Minute genaue Aufteilung der Betreuungszeit unter den Eltern macht keinen Sinn und ist in der Praxis daher auch nicht üblich. Vielmehr soll es die Betreuungsregelung den beiden Mädchen vor allem ermöglichen, ihre bestehenden intakten Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und weiter zu pflegen, sowie die für ihre gedeihliche Entfaltung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört unter anderem ihr Bedürfnis nach einer geregelten Wochenstruktur, in der sie in sinnvollen Abständen zwischen Mutter und Vater abwechseln. Überdies soll damit die der alternierenden Obhut innewohnende Gefahr, dass die Kinder mit unterschiedlichen Tagesabläufen überfordert werden oder dass durch häufig notwendige Absprachen zwischen den Eltern kindesschädigende Konflikte entstehen, möglichst vermieden werden.
c) Wie die Erfahrungen mit der seit rund eineinhalb Jahren gelebten Betreuungsregelung zeigen, vermag diese den soeben genannten Anforderungen gerecht zu werden und hat sich diese für die Kinder bewährt. Sie gibt ihnen insbesondere die Möglichkeit, auch mit dem Vater einen wesentlichen Teil ihres Alltags zu verbringen, zu dem die Mädchen eine ebenso gute und tragfähige Beziehung aufweisen wie zur Mutter. Die Übernachtungen beim Vater und die damit verbundene Reduktion der Wechsel zwischen Vater und Mutter haben zu einer Beruhigung ihres Wochenrhythmus geführt. Zudem steht damit auch genügend Zeit für die Unterstützung durch den Vater in schulischen Belangen zur Verfügung. Diese für die Kinder positiven Auswirkungen werden implizit auch von der Mutter anerkannt, welche sich im Berufungsverfahren nicht gegen die im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehenen zwei Übernachtungen beim Vater unter der Woche wendet. Für die Regelung der künftigen Kinderbetreuung wird es daher als sinnvoll erachtet, die bisherige, funktionierende Ordnung so weit als möglich beizubehalten. Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren zeigen deutlich, dass wesentliche Anpassungen bei der Betreuungsregelung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu neuen, kindesschädigenden Konflikten zwischen den Eltern führen würden. Das jetzige
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funktionierende Modell soll daher nicht ohne Not durch eine neue Regelung aufs Spiel gesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund ist der (sinngemässe) Vorschlag des Vaters, die Kinder jeweils am Montag und Donnerstag neu den ganzen Tag zu betreuen, zur verbindlichen Regelung zu machen. Dies umso mehr, als die Kinder seit einiger Zeit an diesen beiden Tagen ohnehin den Mittagstisch besuchen und der Vater gemäss eigenen Angaben an der Vergleichsverhandlung plant, dies künftig ebenso zu handhaben. Am Dienstag, Mittwoch und Freitag hingegen sollen die Kinder wie bisher grundsätzlich von der Mutter betreut werden. Dies hat sich zum einen in der Vergangenheit bewährt. Zum anderen benötigt der Vater den Freitag zumindest teilweise dazu, um das von ihm ausgeübte 80%- ige Arbeitspensum bewältigen zu können. In Bezug auf die Wochenendbetreuung fordert der Vater, dass er die Kinder abwechselnd in der einen Woche am Samstag bis zum Abendessen und in der anderen Woche ab Samstagmittag für den Rest des Wochenendes betreue. Diese Forderung scheint unausgewogen, würden die Mädchen dabei doch vom Wochenende lediglich noch jeden zweiten Samstagabend und Sonntag mit der Mutter verbringen und würde die restliche Wochenendzeit dem Vater “gehören“. Es sind aber gerade die Wochenenden, welche – vor allem im Hinblick auf die künftige Schulzeit der Kinder – als speziell wertvoll zu bezeichnen sind und welche es erlauben, einen längeren Zeitraum ohne “Alltagshektik“ miteinander zu verbringen und gemeinsam etwas zu unternehmen. Diesen Umständen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kinder – wie bisher – Samstag und Sonntag je abwechslungsweise bei Mutter oder Vater verbringen. Dies entspricht im Wesentlichen der gelebten Regelung, welche vorab von den Kindern gut akzeptiert wurde und welche die Parteien bis anhin ohne nennenswerte Probleme umzusetzen vermochten.
Im Übrigen zeigt sich die vorgesehene Betreuungsregelung auch deshalb als vorteilhaft, weil sie den Parteien neben der Kinderbetreuung die für ihre Berufsausübung notwendige Zeit zur Verfügung stellt (vgl. dazu hinten E. II.11). Dies liegt im weiteren Sinn ebenfalls im Interesse der Kinder, hängt doch davon die wirtschaftliche Situation der Familie ab, welche sich nicht zuletzt auch auf sie auswirkt. Auch wenn grundsätzlich nichts dagegen sprechen würde, dem Vater unter der Woche etwas mehr Zeit mit den Kindern zuzugestehen, ist gesamthaft gesehen nicht ersichtlich, wie dies für ihn neben seinem 80%-igen Arbeitspensum langfristig umsetzbar sein sollte, ohne die Situation für die Kinder zu verschlechtern. So hätten weitere Betreuungszeiten des Vaters unter der Woche zusätzliche Wechsel der Kinder zur Folge, welche, verbunden mit der Gefahr von
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zusätzlichen Konflikten zwischen den Eltern und einer Überforderung der Kinder mit einer allzu komplexen Wochenstruktur, nicht im Interesse der Kinder liegen.
Schliesslich befolgt die vorgesehene Betreuungsregelung – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – die nachvollziehbaren und schlüssigen Empfehlungen der Sozialabklärung und der Beiständin und ist auf Dauer angelegt.
Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend folgende Betreuungsregelung:
Woche 1
Vormittag (ab Schulbeginn) Mittag Nachmittag (ab Schulbeginn) Abend (nach Schulschluss) Nacht (bis Schulbeginn am nächsten Morgen) Montag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Dienstag Schule/Mutter Mutter Schule/Mutter Mutter Mutter Mittwoch Schule/Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Donnerstag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Freitag Schule/Mutter Mutter Schule/Mutter Vater Vater Samstag Vater Vater Vater Vater Mutter Sonntag Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter
Woche 2
Vormittag (ab Schulbeginn) Mittag Nachmittag (ab Schulbeginn) Abend (nach Schulschluss) Nacht (bis Schulbeginn am nächsten Morgen) Montag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Dienstag Schule Mutter Mutter Mutter Mutter Mittwoch Schule Mutter Mutter Mutter Mutter Donnerstag Schule/Vater Mittagstisch/Vater Schule/Vater Vater Vater Freitag Schule Mutter Mutter Mutter Mutter Samstag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Sonntag Vater Vater Vater Vater Vater
Demnach betreut der Vater die Kinder jeweils vom Montagmorgen ab Schulbeginn bis Dienstagmorgen Schulbeginn sowie am Donnerstagmorgen ab Schulbeginn bis Freitagmorgen Schulbeginn. Zudem verbringen die Kinder das Wochenende abwechslungsweise von Freitag nach Schulschluss bis Samstag, 19.30 Uhr (Woche 1), oder von Samstag, 19.30 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn (Woche 2) beim Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
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Zudem hat jeder Elternteil das Recht, drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Während dieser Zeit entfällt die vorstehende Betreuungsregelung. Im Übrigen gilt diese aber auch während der Schulferien oder bei Krankheit der Kinder.
An den Feiertagen betreuen die Eltern die Kinder folgendermassen: In den geraden Jahren verbringen die Kinder den 24. Dezember jeweils mit dem Vater und die Zeit vom 25. Dezember bis zum 1. Januar mit der Mutter. In den ungeraden Jahren verbringen die Kinder den 24. Dezember jeweils mit der Mutter und die Zeit vom 25. bis zum 30. Dezember mit dem Vater. Den 31. Dezember verbringen die Kinder jeweils mit der Mutter (Geburtstag der Mutter). Dabei ist diese Zeit (24. Dezember bis 1. Januar) nicht an die Ferienzeit von Mutter und Vater anzurechnen.
Diese Ferien- und Feiertagsregelung, welche der vorinstanzlichen Regelung entspricht, erscheint sachgerecht. Die Forderung des Berufungsklägers hingegen, die gesamten Schulferien hälftig unter den Eltern aufzuteilen, scheint – insbesondere in Anbetracht der Arbeitstätigkeit der Eltern – nicht praktikabel.
Mit der getroffenen Betreuungsregelung liegt der Anteil des Vaters an der Kinderbetreuung bei ca. 40% und derjenige der Mutter bei ca. 60%. Dies ergibt sich daraus, dass der Vater die Kinder unter der Woche grundsätzlich an zwei Tagen (Montag und Donnerstag) und die Mutter an drei Tagen (Dienstag, Mittwoch und Freitag) betreut. An den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien werden die Kinder zu gleichen Teilen von den Eltern betreut, so dass diese nicht ins Gewicht fallen.
(...)
Kinder- und nachehelicher Unterhalt
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(...)
Die weitreichenden Änderungen der Gesetzesrevision auf die (Berechnung der) Unterhaltsbeiträge führen dazu, dass im vorliegenden Entscheid eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlich festgelegten Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge unterbleiben kann, erweist sich doch ein Vergleich der “neuen“ mit den “alten“ Unterhaltsbeiträgen angesichts der Änderungen nicht mehr als sinnvoll. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Parteien, welche sich noch auf das bis Ende 2016 geltende Unterhaltsrecht bezogen. Nachfolgend wird daher lediglich auf diejenigen Vorbringen und Argumente eingegangen, welche sich im Lichte des neuen Unterhaltsrechts noch als relevant erweisen.
b) Gemäss dem neuen Art. 276 ZGB ist der Unterhalt des Kindes – wie bisher – grundsätzlich durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu erbringen (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der gebührende Kindesunterhalt umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen (zu denen auch die Kosten für eine allfällige Fremdbetreuung gehören), ist wie bis anhin anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln (FamKomm Scheidung/S CHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB, N 9 f.). Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt
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keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint es (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008 [nachfolgend: Kreisschreiben]) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von rund 1/3 (35%) und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten (vgl. Entscheid Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Mai 2017, FO.2016.5, unter www.gerichte.sg.ch). Entsprechend reduziert sich der Betreuungsunterhalt mit Erreichen der jeweiligen Altersstufen. Im Übrigen ist, wenn der betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig war, grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Wie bisher dauert die Unterhaltspflicht grundsätzlich über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes (Art. 277 ZGB; BGer 5A_184/2015, E. 3). Ebenfalls keine Änderung erfuhr mit dem neuen Recht der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. Botschaft, BBl 2014, 529, 560 f.).
Die Parteien waren bis zur Trennung im Herbst 2011 zwar nur gut drei Jahre verheiratet, jedoch haben sie zwei gemeinsame Kinder. Zudem reiste die in Kenia geborene und aufgewachsene Berufungsbeklagte 2007 in die Schweiz ein, weil sie ein Kind vom Berufungskläger erwartete. Ihren zukünftigen Ehemann lernte sie während seiner Ferien in Kenia kennen und sie hatte vormals keinen Bezug zur Schweiz. Während der Ehe arbeitete der Berufungskläger weiterhin voll, während sich die Berufungsbeklagte um die beiden Töchter sowie den Haushalt kümmerte und nicht erwerbstätig war. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt aufgrund dieser Umstände eine lebensprägende Ehe vor. Damit hat die Berufungsbeklagte grundsätzlich Anspruch auf einen
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nachehelichen Unterhalt, welcher sich nach dem zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard bemisst (BGer 5A_363/2010 = ius.focus 2011, Heft 2, 4; FamKomm Scheidung/S CHWENZER/BÜCHLER, Art. 125 ZGB N 5 und N 58; RASELLI/MÖCKLI, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: S CHWENZER/BÜCHLER, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 11; S CHWENZER, Betreuungsunterhalt - Gretchenfrage des Unterhaltsrechts, FamPra.ch 2010, 18, 29 f.).
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten, dass das Gesetz keine bestimmte Methode vorschreibt, nach der Unterhaltsleistungen festzulegen sind (vgl. z.B. BGE 128 III 411, E. 3.2 = Pra 2003 Nr. 5; BGE 127 III 136; BGer 5A_589/2009, E. 2.3; FamKomm Scheidung/A ESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 38). Unter der Geltung des neuen Unterhaltsrechts scheint es angebracht, die Unterhaltsbeiträge (Kindes- und nachehelicher Unterhalt) anhand eines Gesamtbudgets zu berechnen (FamKomm Scheidung/A ESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 40). Dabei sind in einem ersten Schritt die verfügbaren Mittel der betroffenen Familienmitglieder je separat aufzunehmen. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Ehegatten und der minderjährigen Kinder ebenfalls je separat zu berechnen (FamKomm Scheidung/A ESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB, N 43 ff.). Anschliessend ist gestützt auf diese Zahlen in einem dritten Schritt zunächst der Barunterhalt der Kinder und in einem vierten Schritt ihr Betreuungsunterhalt zu bestimmen. Schliesslich ist in einem fünften Schritt der Beitrag an den gebührenden Unterhalt für die einzelnen Familienmitglieder zu bestimmen.
Zunächst sind die massgebenden Einkommen der einzelnen Familienmitglieder zu bestimmen.
a) Einkommen des Berufungsklägers (...)
bb) Der Berufungskläger arbeitet als (...). Seit 1. Januar 2015 beträgt sein Arbeitspensum 80%. Dass er dieses Arbeitspensum neben der von ihm geleisteten Kinderbetreuung weiterhin ausüben wird, ist nicht umstritten. Zum einen wendet er sich selber nicht dagegen. Zum anderen ist es ihm angesichts der vorstehend festgelegten Betreuungsregelung, wonach die Kinder an den beiden Tagen, an denen er für ihre Betreuung verantwortlich ist (Montag und Donnerstag), in der Regel die Schule und den Mittagstisch besuchen, auch konkret möglich und zumutbar, dieses 80%-ige Arbeitspensum wahrzunehmen. In einer ersten Phase, d.h. ab Rechtskraft dieses Berufungsentscheides bis Ende Juni 2021, mithin bis auch die jüngere Tochter 12 Jahre
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alt ist, erweist sich das 80%-Pensum auch unter Berücksichtigung seines 40%-igen Anteils an der Kinderbetreuung, der vorerwähnten (neuen) Altersabstufungen 6/12/16 sowie der der Ehefrau auferlegten Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum (60%; vgl. dazu hinten E. II.14.b/bb) als gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint es unter Berücksichtigung dieser Umstände hingegen nicht als sachgerecht, ihm ein höheres Einkommen anzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger während des Scheidungsverfahrens eine gewisse Zeit lang 90% arbeitete, denn damals lag sein Betreuungsanteil tiefer. Insbesondere darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass gemäss Sozialabklärung er derjenige Elternteil ist, welcher mit den Kindern Deutsch spricht, ihnen die speziell benötigte Unterstützung in schulischen Belangen zukommen lässt sowie das Schweizer Schulsystem und die hiesigen Gepflogenheiten kennt. Damit kommt ihm eine wichtige Rolle in der Erziehung und Fürsorge seiner Töchter zu, welcher er sich durchaus bewusst ist und welche er auch wahrnimmt. Hingegen erscheint es unter Berücksichtigung der bereits genannten Kriterien (Betreuungsanteil, Altersabstufung, Arbeitspensum Ehefrau) sachgerecht, das Arbeitspensum des Vaters ab Juli 2021 – beide Kinder sind dann 12 Jahre alt – mit 90% und schliesslich ab Juli 2025 – beide Kinder sind dann 16 Jahre alt – mit 100% zu veranschlagen. Dies ist ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum hypothetischen Einkommen (...) sowie seine eigenen Angaben zur Flexibilität seines Arbeitgebers möglich und zumutbar. (...)
Nach dem Gesagten ist beim Berufungskläger gerundet von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen:
Fr. 4‘660.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis Ende Juni 2021 (80%-Pensum; [...])
Fr. 5‘250.00 ab Juli 2021 bis Ende Juni 2025 (90%-Pensum; ausgehend vom obigen Lohn)
Fr. 5‘830.00 ab Juli 2025 (100%-Pensum; ausgehend vom obigen Lohn)
b) Einkommen der Berufungsbeklagten (...)
bb) (... [Grundsätze für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens]) Ausgangspunkt für die Festlegung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsbeklagten bilden die vorstehend festgesetzte Betreuungsregelung sowie die (neuen) Altersabstufungen 6/12/16. Der Mutter steht während den Betreuungszeiten des Vaters (Montag und Donnerstag) und den schulischen Abwesenheiten der Kinder an den übrigen Tagen unter der Woche genügend Zeit zur Verfügung, um einer teilzeitlichen
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Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei scheint es in der ersten Phase bis Ende Juni 2021 (mindestens eines der Kinder ist noch nicht 12 Jahre alt) unter Berücksichtigung des dem Berufungskläger zugemuteten Umfangs an Kinderbetreuung (40%) und Erwerbstätigkeit (80%) sachgerecht, der Berufungsbeklagten ein Arbeitspensum von 60% zuzumuten. Ein solches vermag sie während der zahlreichen Abwesenheiten der Kinder umzusetzen. Zudem ist bei ihr aufgrund der für sie in Frage kommenden Tätigkeitsfelder (mehr dazu folgt nachstehend) denkbar, dass sie teilweise auch an den Wochenenden wird arbeiten können bzw. müssen. Das im Vergleich zu den Altersabstufungen 6/12/16 erhöhte Arbeitspensum ist zudem auch deshalb gerechtfertigt, weil das vorliegend umgesetzte Modell der alternierenden Obhut im Vergleich zum “traditionellen“ Modell Mehrkosten (Wohnungsmieten, doppelte Anschaffungen) verursacht, welche grundsätzlich von den Eltern zu übernehmen sind. In knappen Verhältnissen wie hier bedeutet dies, dass die Eltern – soweit zumutbar und möglich – einen grösseren Arbeitseinsatz zu leisten haben. Diese Auffassung wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ungetrennte Elternpaare, welche die Kinderbetreuung ähnlich wie die Parteien aufgeteilt haben, in der Regel deutlich mehr arbeiten als ungetrennte Paare, welche ein herkömmliches Familienmodell mit einer haupterwerbstätigen und einer hauptbetreuenden Person gewählt haben. Dieselben Überlegungen gelten auch für die zweite Phase ab Juli 2021, wenn beide Kinder 12 Jahre alt sind. Der Mutter ist ab dann ein 80%-iges Arbeitspensum zuzumuten. Wenn schliesslich im Juli 2025 beide Kinder 16 Jahre alt sein werden, hat sie ein volles Arbeitspensum auszuüben. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Einkommenshöhe sodann sind zutreffend und diesen ist nichts beizufügen. Schliesslich ist davon auszugehen und wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es der Berufungsbeklagten bei geeigneter Stellensuche innert nützlicher Frist möglich ist, eine passende Stelle (beispielsweise als Reinigungshilfe) zu finden. Dafür spricht auch die von ihr im Dezember 2015 angetretene, allerdings wenige Wochen später bereits wieder aufgegebene Arbeitsstelle für Hausmeister- und Reinigungsarbeiten. Die Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist durch Schaffung einer weiteren Abstufung in der Unterhaltsberechnung rechtfertigt sich angesichts der bereits vorgenommenen zahlreichen Abstufungen und Annahmen jedoch nicht. Eine weitergehende Berufstätigkeit, wie vom Berufungskläger gefordert, ist der Berufungsbeklagten nicht zumutbar. Ohnehin ist die Forderung des Berufungsklägers nach einer 80%-igen Berufstätigkeit bereits im jetzigen Zeitpunkt auf das vorliegend nicht umgesetzte Modell der je hälftigen Kinderbetreuung ausgerichtet. (...)
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Zusammenfassend ist bei der Berufungsbeklagten von folgenden monatlichen Nettoeinkommen (hypothetische Einkommen) auszugehen:
Fr. 1‘800.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis Juni Ende 2021 (60%-Pensum)
Fr. 2‘400.00 ab Juli 2021 bis Ende Juni 2025 (80%-Pensum)
Fr. 3‘000.00 ab Juli 2025 (100%-Pensum)
Kinderzulagen von je Fr. 200.00 und anschliessend die Ausbildungszulagen von
monatlich je Fr. 250.00 als Einkommen anzurechnen (Art. 3 Abs. 1 FamZG; vgl. auch
www.svasg.ch/prokukte/familienzulagen).
a) Grundbedarf des Berufungsklägers (...)
In Bezug auf die Wohnkosten ist zu ergänzen, dass der vergleichsweise hohe Mietzins des Berufungsklägers als Folge der Betreuungsregelung zu berücksichtigen ist. Damit werden insbesondere die bei ihm anfallenden Wohnkosten der Kinder berücksichtigt, würden einer Einzelperson in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen doch lediglich Wohnkosten von rund Fr. 1‘000.00 pro Monat angerechnet (vgl. Nachrichten zum Familienrecht, Nr. 1/14, Überblick über die kantonsgerichtliche Rechtsprechung im Unterhaltsrecht im Jahre 2013, S. 5 unter: www.gerichte.sg.ch). (...)
Zusammenfassend ist beim Berufungskläger von folgendem monatlichen Grundbedarf auszugehen:
Fr. 2‘990.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis Ende Juni 2025 (...).
Fr. 3‘660.00 ab Juli 2025 (...).
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b) Grundbedarf der Berufungsbeklagten (...)
Der Grundbedarf der Berufungsbeklagten beträgt somit:
In der ersten Phase bis Ende Juni 2021 (Arbeitspensum 60%) monatlich Fr. 2‘120.00 (...).
Ab Juli 2021 (Arbeitspensum 80% / 100%) monatlich Fr. 2‘140.00 (...).
c) Grundbedarf der Kinder (...)
In diesem Fall ist speziell zu beachten, dass die getroffene Betreuungsregelung mit einem Anteil des Vaters von 40% und einem solchen der Mutter von 60% sowie die alternierende Obhut der Eltern zu Mehrkosten führen, indem nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater eine Wohnung zuzugestehen ist, welche genügend Raum für drei Personen bietet. Zudem werden einige Dinge für die Kinder doppelt anzuschaffen sein, wie beispielsweise gewisse Kleidungsstücke oder Spielsachen. Es scheint sachgerecht, diesen Mehrkosten dadurch Rechnung zu tragen, dass der betreibungsrechtliche Grundbetrag der Kinder nicht nur wie üblich um 20%, sondern um 40% erhöht wird. (...)
Damit beläuft sich der monatliche Grundbedarf je Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr auf Fr. 870.00 (...). Ab dem 13. Altersjahr beträgt der monatliche Grundbedarf je Kind Fr. 1‘120.00 (...).
Damit beträgt der monatliche Barunterhaltsbedarf bzw. -anspruch für ein Kind unter 12 Jahren Fr. 445.00 (Grundbedarf Fr. 870.00 ./. Anteil Vater Fr. 225.00 ./. Kinderzulage Fr. 200.00).
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Der monatliche Barunterhaltsbedarf bzw. -anspruch für ein Kind über 12 Jahren beträgt Fr. 595.00 (Grundbedarf Fr. 1‘120.00 ./. Anteil Vater Fr. 325.00 ./. Kinderzulage Fr. 200.00) bzw. Fr. 545.00 ab dem 17. Altersjahr, weil dann die Ausbildungszulage von Fr. 250.00 anzurechnen ist.
Im nächsten Schritt ist der Betreuungsunterhalt der Kinder zu bestimmen. Gestützt auf die Betreuungsordnung werden die Kinder zu 60% von der Mutter und zu 40% vom Vater betreut. Ausgehend von den bereits erwähnten, durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 2‘800.00 für eine Betreuung von 100% beträgt der auf die Mutter entfallende Betreuungsunterhalt somit Fr. 1‘680.00 (60% von Fr. 2‘800.00) und derjenige, der auf den Vater entfällt Fr. 1‘120.00 (40% von Fr. 2‘800.00). Je nach Alter der Kinder und Arbeitsumfang der Eltern ergeben sich demnach folgende Beträge (vgl. FamKomm Scheidung/S CHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB, N 102):
Phase: Zeitspanne ab Rechtskraft dieses Entscheids bis Ende Juni 2019: In dieser ersten Phase sind beide Kinder noch unter 12 Jahre alt. Beim Berufungskläger wird von einem Arbeitspensum von 80%, bei der Berufungsbeklagten von einem solchen von 60% ausgegangen.
Betreuungsunterhalt Mutter: 60% von 65% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 1‘092.00 Betreuungsunterhalt Vater: 40% von 65% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 728.00
A. B. Betreuungsbedürftigkeit 65% 65% Anteil 65/130 65/130 Betreuungsunterhalt Mutter Fr. 546.00 Fr. 546.00 Betreuungsunterhalt Vater Fr. 364.00 Fr. 364.00
Der Vater hat während dieser Zeitspanne gerundet einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 180.00 je Kind (Fr. 546.00 ./. Fr. 364.00) zu bezahlen.
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Betreuungsunterhalt Mutter: 60% von 65% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 1‘092.00 Betreuungsunterhalt Vater: 40% von 65% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 728.00
A. B. Betreuungsbedürftigkeit 45% 65% Anteil 45/110 65/110 Betreuungsunterhalt Mutter Fr. 447.00 Fr. 645.00 Betreuungsunterhalt Vater Fr. 298.00 Fr. 430.00
Der Vater hat während dieser Zeitspanne gerundet einen monatlichen Betreuungsunterhalt für A. von Fr. 150.00 (Fr. 447.00 ./. Fr. 298.00) und für B. von Fr. 215.00 (Fr. 645.00 ./. Fr. 430.00) zu bezahlen.
Betreuungsunterhalt Mutter: 60% von 45% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 756.00 Betreuungsunterhalt Vater: 40% von 45% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 504.00
A. B. Betreuungsbedürftigkeit 45% 45% Anteil 45/90 45/90 Betreuungsunterhalt Mutter Fr. 378.00 Fr. 378.00 Betreuungsunterhalt Vater Fr. 252.00 Fr. 252.00
Der Vater hat während dieser Zeitspanne gerundet einen monatlichen Betreuungsunterhalt je Kind von Fr. 125.00 (Fr. 378.00 ./. Fr. 252.00) zu bezahlen.
FO.2015.22-K2 16/22
Betreuungsunterhalt Mutter: 60% von 45% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 756.00 Betreuungsunterhalt Vater: 40% von 45% von Fr. 2‘800.00 = Fr. 504.00
A. B. Betreuungsbedürftigkeit 0% 45% Anteil 0 45/45 Betreuungsunterhalt Mutter 0 Fr. 756.00 Betreuungsunterhalt Vater 0 Fr. 504.00
Der Vater hat während dieser Zeitspanne für B. gerundet einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 250.00 (Fr. 756.00 ./. Fr. 504.00) zu bezahlen. Es entspricht der Konzeption des Gesetzgebers, dass das jüngere Kind in dieser Phase, in welcher das ältere Geschwister keinen Betreuungsunterhalt mehr erhält, einen höheren bzw. den gesamten Betreuungsunterhalt erhält, obwohl es älter ist als in der vorangehenden Phase und somit grundsätzlich von einer geringeren Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist (vgl. zum Ganzen: S PYCHER, Betreuungsunterhalt, in FamPra.ch 2017, S. 198, 222 f.).
Dabei ist – wie bereits vorne in E. II.15.a erwähnt – die 40%-ige Beteiligung des Vaters an der Kinderbetreuung dadurch zu berücksichtigen, dass die bei der Barunterhaltsberechnung vom Grundbetrag der Kinder abgezogenen 40% (Fr. 225.00 bzw. Fr. 325.00) dem Grundbedarf des Vaters zuzurechnen sind.
Vater Mutter
A. B. Total Einkommen 4‘660 1'800 200 200 6'860 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 225) 3'440 2‘120 645 645 6'850 Überschuss/Manko (= Barbedarf der Töchter)
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Betreuungsunterhalt ("netto")* 180 180 360 gebührender Unterhalt Töchter 625 625 1'250
Bei einem Existenzminimum von Fr. 3'440.00 und einem Einkommen von Fr. 4'660.00 vermag der Berufungskläger den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder von insgesamt Fr. 1'250.00 nicht ganz zu decken; es bleibt ein Manko von Fr. 30.00, das die Töchter, die in dieser Phase denselben Betreuungsbedarf aufweisen, je hälftig zu tragen haben. Dies bedeutet, dass der Berufungskläger ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis Ende Juni 2019 für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 610.00 zu bezahlen hat. Für einen persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten sodann bleibt kein Raum.
Der neue Art. 301a ZPO schreibt vor, dass in einem Entscheid, in dem Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden, nicht nur der Betrag anzugeben ist, der vom unterhaltspflichtigen Elternteil unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit geschuldet ist, sondern unter anderem auch derjenige Betrag, welcher zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre (Botschaft, a.a.O., S. 927 ff.). Angesichts des marginalen Fehlbetrages zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder erscheint vertretbar, die während der 1. Phase bestehende Unterdeckung zu vernachlässigen.
Vater Mutter
A. B. Total Einkommen 4‘660 1'800 200 200 6'860 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 225 und 325) 3'540 2‘120 795 645 7'100 Überschuss/Manko (= Barbedarf der Töchter)
FO.2015.22-K2 18/22
gebührender Unterhalt Töchter 745 660 1'405
Bei einem Existenzminimum von Fr. 3'540.00 und einem Einkommen von Fr. 4'660.00 vermag der Vater den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder nicht zu decken, indem er für die Deckung des Barbedarfs von insgesamt Fr. 1'040.00 (Fr. 595.00 + Fr. 445.00) zwar über genügend Mittel verfügt, ihm aber für den Betreuungsunterhalt von insgesamt Fr. 365.00 nur noch Fr. 80.00 zur Verfügung stehen. Es erscheint sachgerecht, das betreffende Manko von Fr. 285.00 anteilsmässig unter die Töchter aufzuteilen. A. stehen mithin Fr. 33.00 (41%) und B. Fr. 47.00 (59%) zu, woraus sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für A. von gerundet Fr. 630.00 (Barunterhalt Fr. 595.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 33.00) und für B. ein solcher von Fr. 490.00 (Barunterhalt Fr. 445.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 47.00) ergeben. Für einen persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten sodann bleibt wiederum mangels Leistungsfähigkeit kein Raum.
Vater Mutter
A. B. Total Einkommen 5'250 2'400 200 200 8'050 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 325) 3'640 2‘140 795 795 7'370 Überschuss/Manko (= Barbedarf der Töchter)
Dem Berufungskläger stehen für die Bezahlung des gebührenden Unterhalts der beiden Töchter von insgesamt Fr. 1'440.00 genügend Mittel zur Verfügung; es bleibt ihm ein Überschuss von Fr. 170.00. Der Überschuss der Berufungsbeklagten sodann beträgt Fr. 260.00. Insgesamt resultiert mithin rechnerisch ein Überschuss von Fr. 430.00, an dem die Familienmitglieder gemäss der üblichen Regel nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. im Verhältnis von 1/3 : 1/3 : 1/6 : 1/6 zu beteiligen sind. Der Berufungskläger könnte demnach knapp Fr. 145.00 seines Überschusses für sich beanspruchen und müsste Fr. 25.00 den Kindern zukommen lassen. Angesichts der Geringfügigkeit dieses Betrages und in der Annahme, dass die Töchter von ihrem rechnerischen Überschussanteil dann in
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natura profitieren, wenn sie vom Vater betreut werden, ist auf einen zusätzlichen Ausgleich zu verzichten und ist der vom Berufungskläger für die Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 720.00 festzusetzen. Für einen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten besteht auch in dieser Phase mangels Leistungsfähigkeit keine Grundlage.
Vater Mutter
A. B. Total Einkommen 5'250 2'400 250 200 8'100 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 325) 3'640 2‘140 795 795 7'370 Überschuss/Manko (= Barbedarf der Töchter)
Dem Vater stehen für die Bezahlung des gebührenden Unterhalts der beiden Töchter von insgesamt Fr. 1'390.00 genügend Mittel zur Verfügung; es bleibt ihm ein Überschuss von Fr. 220.00. Der Überschuss der Berufungsbeklagten sodann beträgt Fr. 260.00. Insgesamt resultiert mithin ein Überschuss von Fr. 480.00, an dem die Familienmitglieder nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. im Verhältnis von 1/3 : 1/3 : 1/6 : 1/6 zu beteiligen sind. Fr. 160.00 seines Überschusses könnte der Berufungskläger demnach für sich beanspruchen, während er Fr. 80.00 als Unterhalt für die Kinder einzusetzen hätte. Wiederum mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und in der Annahme, dass die Töchter von ihrem rechnerischen Überschussanteil dann in natura profitieren, wenn sie vom Vater betreut werden, ist auf einen zusätzlichen Ausgleich zu verzichten und der vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 545.00 (A.) und Fr. 845.00 (B. ) festzusetzen. Für einen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten besteht auch in dieser Phase mangels Leistungsfähigkeit keine Grundlage.
FO.2015.22-K2 20/22
Beide Kinder sind 16-jährig, es gibt keinen Betreuungsunterhalt mehr und keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bei den Eltern ist von einem Arbeitspensum von je 100% auszugehen.
Vater Mutter
A. B. Total Einkommen 5'830 3'000 250 250 9'330 Bedarf (Vater inkl. Grundbetragsanteile der Töchter von 2 x 325) 4'310 2‘140 795 795 8'040 Überschuss/Manko (= Barbedarf der Töchter)
Nach Deckung des gebührenden Unterhalts der Töchter von Fr. 1'090.00 verbleibt dem Berufungskläger ein Betrag von Fr. 430.00. Dieser Betrag entspricht seinem Anspruch am Freibetrag von insgesamt Fr. 1'290.00 (Fr. 430.00 + Fr. 860.00), weshalb er sich am Unterhalt der Kinder (schon aus diesem Grund) nur im Umfang der rechnerischen je Fr. 545.00 zu beteiligen hat. Für einen persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten besteht schliesslich in dieser Phase deshalb keine Grundlage, weil im Juli 2025 beide Kinder 16 Jahre alt sind und ab diesem Alter ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dahinfällt.
Veränderung der Verhältnisse A. und B. sind gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB berechtigt, bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse vom Vater eine Erhöhung des
FO.2015.22-K2 21/22
Kinderunterhalts für die Zukunft zu verlangen. Sie sind gemäss Art. 286a Abs. 1 und 2 ZGB überdies berechtigt, vom Vater denjenigen Betrag zu verlangen, der während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag ihren gebührenden Unterhalt nicht deckte, zur Deckung des gebührenden Unterhalts gefehlt hat. Ein auf Art. 129 Abs. 3 ZGB gestützter Vorbehalt zu Gunsten der Berufungsbeklagten steht hingegen mangels Geltendmachung nicht zur Diskussion.
(...)
Entscheid
...
(...) d) Die Eltern üben die Obhut alternierend aus, d.h. die Obhut hat jeweils derjenige Elternteil inne, bei dem sich die Kinder aufhalten.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. monatlich im Voraus
folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 745.00
(Barunterhalt Fr. 595.00; Betreuungsunterhalt Fr. 150.00)
fehlt monatlich der Betrag von Fr. 115.00 (Betreuungsunterhalt).
c) ab Juli 2021 bis Ende Juni 2023 Fr. 720.00
d) ab Juli 2023 bis Ende Juni 2025 Fr. 545.00
e) ab Juli 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer
angemessenen Erstausbildung Fr. 545.00
Der Berufungskläger wird verpflichtet, an den Unterhalt von B. monatlich im Voraus
folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 660.00
(Barunterhalt Fr. 445.00; Betreuungsunterhalt Fr. 215.00) fehlt
monatlich der Betrag von Fr. 170.00 (Betreuungsunterhalt)
c. ab Juli 2021 bis Ende Juni 2023 Fr. 720.00
d. ab Juli 2023 bis Ende Juni 2025 Fr. 845.00
FO.2015.22-K2 22/22
e. ab Juli 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 545.00
(...)