Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2014.36
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2014.36 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 25.01.2016 Entscheiddatum: 25.01.2016 Entscheid Kantonsgericht, 25.01.2016 Art. 125 ZGB: Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach einer lebensprägenden Ehe mit drei mittlerweile erwachsenen Kindern kann die Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung auch bei gehobenen Verhältnissen angemessene Resultate liefern, solange keine Sparquote ausgewiesen ist (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. Januar 2016, FO.2014.36). Sachverhalt: Die Ehegatten haben drei Kinder, die bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens alle volljährig geworden sind. Das Kreisgericht sprach der knapp 50-jährigen Ehefrau im Scheidungsurteil für fünf Jahre einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'100.00 im Monat und danach für weitere fünf Jahre einen solchen von Fr. 500.00 zu. Aus den Erwägungen: 1.-3. (...) Grundsätze des nachehelichen Unterhalts 4. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, hat er Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für die Bemessung dieses nachehelichen Unterhalts ist entscheidend, ob die Ehe lebensprägend geworden ist (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 47). Das ist hier unbestritten geblieben (lange Ehedauer, drei gemeinsame Kinder, klassische Rollenteilung), womit die Berufungsbeklagte grundsätzlich Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat, welcher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich nach dem zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard bemisst (BGer, FamPra.ch 2002, 148, 149; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 5, 42; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 11). 5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, nach welcher Methode der nacheheliche Unterhalt zu bestimmen ist. Die Vorinstanz wandte die Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung an, wobei der Berufungsbeklagten aufgrund der von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge der Freibetrag nur zu 15% bzw. 30% zugeteilt wurde (...). Der Berufungskläger ist mit dieser Berechnungsweise dennoch nicht einverstanden und fordert eine einstufige Berechnung mittels eines Haushaltbudgets. Er begründet das namentlich damit, mit der genannten Methode bekomme die Berufungsbeklagte mehr, als ihr während der Ehe in einem Fünf-Personen-Haushalt zugestanden sei (...). Ihr gebührender Unterhalt betrage höchstens Fr. 4'100.00. Zudem sei eine Sparquote ausgewiesen (...). Schliesslich lasse sich die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung nur bei mittleren Familieneinkommen rechtfertigen, welche hier nicht gegeben seien (...). (...) 6. Das Gericht ist an keine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung gebunden; vielmehr geniesst es hierbei grosses Ermessen (BGE 128 III 411, E. 3.2.2; 127 III 136, E. 3; BGer 5A_589/2009, E. 2.3; 5C.53/2007, E. 3.1). Es sollte sich allerdings zur angewandten Methode äussern und sie begründen (BGer 5C.271/2005, E. 9.5; 5A_241/2008, E. 2). Ein allgemeiner Schwellenwert, bei dessen Überschreitung es von der pauschalen zur konkreten Bemessung wechseln müsste, existiert nicht (Vetterli, Methoden der Unterhaltsberechnung, in: Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 2, 23, 32, www.gerichte.sg.ch). Die einstufige Berechnung drängt sich zudem nach einhelliger Meinung nicht schon auf, wenn das Einkommen überdurchschnittlich ist, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt (BGE 115 II 424, E. 3; BGer 5A_425/2015, E. 3.4; 5A_748/2012 = FamPra.ch 2013, 759 ff.; BGer, FamPra.ch 2004, 665; BGer 5P.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 272/2004, E. 4.1; KGer SG, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 2/12, FO.2011.28 und Nr. 2/13, FO.2012.53, www.gerichte.sg.ch; Bähler, Scheidungsunterhalt, FamPra.ch 2007, 461, 471; Hausheer, Nachehelicher Unterhalt, ZBJV 1993, 644, 658; Vetterli, Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2002, 450, 464; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 2014, 869, 875). 7. Hier obliegt es dem Berufungskläger, die behauptete Sparquote zu beweisen (BGE 140 III 485, E. 3.5.3 = Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014 – Familienrecht, ZBJV 2015, 643, 647; Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.65d). Dieser verweist aber lediglich auf allgemeine Vermögenspositionen bzw. auf das Ergebnis seiner eigenen Grundbedarfsberechnung (...) und legt nicht konkret bzw. substantiiert dar, welche Ersparnisse die Ehegatten früher, während gelebter Ehe, tatsächlich geäufnet haben sollten. Nur weil Ehegatten die Möglichkeit gehabt hätten, Vermögen beiseite zu legen, bedeutet das nicht, dass sie auch effektiv etwas angespart haben. Eine Sparquote ist mithin nicht ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Situation der Familie zum Trennungszeitpunkt mit einem monatlichen Einkommen von etwa Fr. 12'000.00 (...) zwar als gehoben bezeichnet werden durfte. Deren Lebensverhältnisse waren aber nicht geradezu luxuriös. So lebte man durchaus in einem grosszügigen Einfamilienhaus, aber nicht in einer exklusiven Liegenschaft. Die Ehegatten fuhren Mittelklassewagen (...) und Luxusreisen wurden nicht einmal behauptet. Die Parteien hatten im Übrigen drei (Kinder) zu versorgen, denen sie wohl auch gewisse Annehmlichkeiten finanzieren wollten. Mithin ist anzunehmen, dass die Ehegatten ihr Gehalt grundsätzlich für den Lebensunterhalt verbrauchten. Aus den Unterlagen ergibt sich schliesslich ohne weiteres, dass die Parteien während der Ehe kein namhaftes Vermögen angehäuft haben und ihre Wohnliegenschaft stark belasten mussten (...). Diese konnten im Übrigen vor allem eine Säule 3a aufbauen (...). Diese auf die mehr als 20-jährige Ehedauer umgelegte geringe Ersparnis pro Jahr vermag die trennungsbedingten Mehrkosten (insbesondere Grundbetrag, Wohnkosten, Vorsorge) offensichtlich nicht aufzuzehren. (...)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Die Vorinstanz hat daher den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu Recht nach der Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung berechnet (vgl. BGE 134 III 577, E. 3; BGer 5A_323/2012 = teilw. publ. in BGE 138 III 672 = ius.focus 2012, Heft 10, 5; Hausheer/Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 75 ff. m.w.H.; Schwenzer, Nachehelicher Unterhalt oder: Vor der Änderung ist nach der Änderung, in: Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 10, 11, 13, www.gerichte.sg.ch). Diese Methode bietet denn auch mehrere Vorteile: Sie berücksichtigt einerseits die trennungsbedingten Mehrkosten und gewährleistet, dass beide Parteien das eheliche Lebensniveau nach der Trennung gleichermassen fortführen können bzw. einschränken müssen. Andererseits stellt sie sicher, dass der ehemals haushaltführende und der erwerbstätige Ehegatte weiterhin gleich behandelt werden. Schliesslich ist die Methode klar und verständlich (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.; Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2008, 514 ff.; Aeschlimann, Urteilsanmerkung, FamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, in: AJP 2009, 575 ff.). Die einstufige Methode hat demgegenüber den Nachteil, dass sie den individuellen Lebensaufwand erforschen muss, was ein fragwürdiges Unterfangen bleibt, das immer nur zu einer groben Annäherung an die Wirklichkeit führen kann (OGer ZH, ZR 1992/93 Nr. 22). 9. Nach der massgebenden Berechnungsweise sind zunächst die Einkommen der Familienmitglieder zu bestimmen; in einem zweiten Schritt sind, ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen; in einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist gleichmässig aufzuteilen (KGer SG, FamPra.ch 2002, 375, 379; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 19). Dabei bleibt anzumerken, dass das Gericht im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes nur an die formellen Parteianträge gebunden ist, nicht hingegen an die einzelnen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahme- und Aufwandpositionen der Unterhaltsberechnung (BGE 119 II 396, E. 2; BGer 5A_310/2010, E. 6.4.3; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 4.3). Einkommen der Parteien 10. Der Berufungskläger war bis Ende 2012 Geschäftsführer (...) in A. Danach war er eine Zeitlang arbeitslos. Seit Dezember 2013 ist er als Geschäftsleiter (...) in B tätig (...). Insgesamt scheint es (...) angemessen, weiterhin vom durchschnittlichen Einkommen (...) von Fr. 11'050.00, also von gewissen Zusatzbezügen zum ordentlichen Monatseinkommen, auszugehen. 11. Die Berufungsbeklagte ist gelernte Zahnarztgehilfin, arbeitete nach der Lehre (...) einige Jahre im Verkauf (...) und nach der Heirat weiterhin zu 60% auf ihrem Beruf. Mit der Geburt des ersten Kindes reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 30% und mit der Geburt des zweiten Kindes auf 10% (...). Im Jahr 2000 wechselte sie ins Sekretariat, behielt ihr Arbeitspensum aber bei (...). Bis Ende April 2012 erzielte sie so unbestritten einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 550.00 im Monat (...). Nach der Trennung, nämlich ab Mai 2012 (...), war sie (...) als Sachbearbeiterin (...) wegen einer Mutterschaftsvertretung zunächst voll erwerbstätig, bis sie dann Anfang November 2012 ihr Pensum auf 80% reduzierte (...). Die Vorinstanz stellte fest, die Berufungsbeklagte könne ihr Pensum nicht aufstocken (...). Sie befand, die Berufungsbeklagte habe mit der Aufstockung ihres Arbeitspensums von 10% auf 80% ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, und legte der Unterhaltsberechnung ihr aktuelles Einkommen von Fr. 4'430.00 zugrunde. 12.-14. (...) 15. Die Berufungsbeklagte ist bereits 50 Jahre alt. Im kaufmännischen Bereich ist die Stellensituation notorisch schwierig, zumal die Berufungsbeklagte über keine entsprechende Berufsausbildung verfügt. Sie ist daher darauf angewiesen, an der jetzigen Stelle bleiben zu können. Dabei ist ein Aufstocken am aktuellen Arbeitsplatz nicht möglich (...). Zudem ist die Berufungsbeklagte nach wie vor mit der Begleitung der gemeinsamen, in Ausbildung begriffenen Kinder beschäftigt, zumal (Kind K)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bekanntlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat und, nach zwei oder drei Lehrabbrüchen (...), noch nicht einmal seine Erstausbildung abschliessen konnte. Elternschaft endet nicht einfach mit dem Erreichen des Volljährigkeitsalters, wie der Berufungskläger zu meinen scheint, da Eltern schon von Gesetzes wegen gehalten sind, ihrem Kind zu einer angemessenen Ausbildung zu verhelfen (Art. 276, 277 ZGB). Ausserdem würde die Berufungsbeklagte im angestammten Beruf als Zahnarztgehilfin, selbst bei einem Vollpensum, durchschnittlich nicht mehr oder jedenfalls nicht wesentlich mehr verdienen als heute (vgl. Richtlinien für die Saläre der Dentalassistentinnen, www.aiot.ch; Lohn Dentalassistentin auf www.conviva-plus.ch). Der Berufungsbeklagten, welche über eine Berufsausbildung verfügt, lange in gehobenen Verhältnissen lebte und bereits 50 Jahre alt ist, wäre es ausserdem nicht zumutbar, auf Dauer ein Dasein als eigentliche Hilfsarbeiterin fristen zu müssen (FamKomm Scheidung/ Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 51). Dabei würde sie ohnehin weniger verdienen als heute. Gemäss den Tabellenlöhnen 2012 (vgl. zur Massgeblichkeit derselben BGer 5A_152/2013 = ZKE 2014, 157; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB, N 32; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 26 m.w.H.) liegen die Löhne bei den tiefsten beiden Kompetenzniveaus nämlich durchschnittlich unter Fr. 4'000.00 netto im Monat. Die Ehefrau hat mithin ihrer Erwerbsobliegenheit Genüge getan. Im Folgenden ist bei ihr daher von einem Einkommen von Fr. 4'430.00 im Monat auszugehen. 16. (...) Bedarf 17. Auszugehen ist zunächst vom Grundbetrag, welcher für die Ehefrau (...) Fr. 1'230.00 und für den Ehemann (...) Fr. 1'200.00 (...) beträgt. Für die Vermutung, die jeweils andere Partei wohne mit einem Lebenspartner zusammen (...) bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Wohngemeinschaft mit erwachsenen Kindern sodann ist nicht auf Dauer angelegt und rechtfertigt daher keine Kürzung im Grundbetrag. 18. Bei den Wohnkosten gestand die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Betrag von Fr. 1'500.00 (...) und dem Berufungskläger einen solchen von Fr. 1'740.00 zu. (...)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 2014, 869, 874), welchen auch der Berufungskläger für sich in Anspruch nimmt bzw. anerkennt (...), haben die Ehegatten Anspruch darauf, auf dem gleichen Standard wohnen zu können. Es besteht daher kein Anlass, dem Berufungskläger (gemäss seinem Antrag) fast doppelt so hohe Wohnkosten wie der Berufungsbeklagten zuzugestehen. Vielmehr müssen beide mit grundsätzlich demselben Betrag auskommen. Es lässt sich daher bei den vorinstanzlichen, unterschiedlich hoch angesetzten Wohnkosten kein Ermessensfehler erkennen, und schon gar keiner zulasten des Berufungsklägers. Ein darin enthaltener, gewisser Ausgleich für allenfalls leicht höhere Wohnkosten in (...) unmittelbarer Stadtnähe (vgl. Städtevergleich 2015 auf www.comparis.ch; Durchschnittlicher Mietpreis nach Zimmerzahl und Kanton, www.bfs.admin.ch; ...) lässt sich gerade noch rechtfertigen. Im Übrigen beinhaltet die Wohnkostenberechnung des Ehemanns einen Amortisationsanteil (...); dieser ist aber nicht zu vergüten, da er vermögensbildend wirkt (Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 655, 659 f.). Beim selbstbewohnten Haus werden als Wohnauslagen nämlich nur der Hypothekarzins, zuzüglich öffentlich-rechtliche Abgaben und durchschnittliche Unterhaltskosten (zusammen in der Regel nicht mehr als 20 % des für die Steuerveranlagung massgebenden Eigenmietwertes) sowie Neben- und Heizkosten anerkannt (Kreisschreiben Existenzminimum, Ziff. 4.1, 4.2). (...) 19. Bei den Berufsauslagen berücksichtigte die Vorinstanz für die Ehefrau Kosten von Fr. 250.00 (...) und beim Ehemann Fr. 1'150.00 (...). Der Berufungskläger forderte zunächst, ihm seien Berufskosten von Fr. 1'146.00 anzurechnen (...), obwohl ihm die Vorinstanz noch etwas mehr zugestanden hatte. Heute wohnt er in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsorts, die Kosten für den Arbeitsweg werden ihm von seiner Arbeitgeberin vergütet (...) und er profitiert von einer Kantinenverpflegung (...). Sein durchschnittlicher Verpflegungsabzug beträgt maximal Fr. 100.00 im Monat (...) und darf wie bei der Ehefrau bei grosszügigen Fr. 150.00 angesetzt werden. Höhere Berufsauslagen lassen sich nicht mehr rechtfertigen. Der Berufungskläger müsste angesichts der geringen Distanz zwischen Wohn- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsort heute ohnehin, wie die Berufungsbeklagte, mit dem öffentlichen Verkehr anreisen. 20. Die Krankenkassenprämien betragen für jede Partei rund Fr. 500.00, wobei bei der Berufungsbeklagten aufgrund der Maxime der Gleichbehandlung grosszügig gerundet wird (...). Hinzu kommen Risikoversicherungen von praxisgemäss Fr. 50.00. Der Berufungskläger verlangt, seine Jahresfranchise von Fr. 2'500.00 sei zusätzlich zu berücksichtigen (...). Er weist aber keine regelmässigen, effektiv anfallenden Gesundheitskosten nach (...) und daher sind solche nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 655, 660). 21. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten sodann für den Vorsorgeaufbau Fr. 200.00 an. Der Ehemann ist damit nicht einverstanden; ein Vorsorgedefizit sei nicht ausgewiesen. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt bezweckt den Ausgleich eines Mankos in der Altersvorsorge, welches dadurch entsteht, dass die Berufungsbeklagte nach der Scheidung familienbedingt eine schlechter bezahlte Erwerbstätigkeit bzw. eine solche in einem geringeren Umfang ausüben muss, als sie es ohne Familienarbeit täte, und daher niedrigere Beiträge an die Zweite Säule leisten kann (BGE 129 III 7, E. 3.1.1; 129 III 257, E. 3.5 = Pra 2003 Nr. 175; BGer 5A_384/2008, E. 6; BaslerKomm/ Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 4; Gloor, Vorsorgeunterhalt, FamPra.ch 2008, 731; Geiser, Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge und Dauer des nachehelichen Unterhalts, FamPra.ch 2012, 353, 358). Der Vorsorgeunterhalt muss angemessen sein, und das heisst nicht nur absolut gesehen, sondern auch relativ im Verhältnis zur Vorsorgesituation des Ehemanns. Um ihn zu bestimmen, ist auf den gebührenden Unterhalt abzustellen (BGE 135 III 158). Dieser ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzuwandeln und darauf sind die Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGer 5A_210/2008, teilw. publ. in BGE 135 III 158; FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler/Freivogel, Anh. UB, N 24 ff. und N 112 mit Hinweis auf ZBJV 2009, 134; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 05.178). Ein bescheidener Betrag von Fr. 200.00 scheint aufgrund der Rechtsprechung (BGer 5A_210/2008, E. 7, teilw. publ. in BGE 135 III 158) und in Anbetracht der Tatsache, dass der nicht wesentlich ältere Berufungskläger

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlich Fr. 1'300.00 in die Pensionskasse einbezahlt (...; zuzüglich Arbeitgeberanteil), während die Berufungsbeklagte nur Fr. 400.00 leisten kann (...), ohne weiteres ausgewiesen. 22. Während der Berufungskläger die vorinstanzlich ermittelten laufenden Steuern der Berufungsbeklagten akzeptiert, hält er seine Belastung von Fr. 1'200.00 für viel zu tief und macht einen Betrag von Fr. 2'500.00 geltend. Dieser ist zwar offensichtlich zu hoch (vgl. Steuerrechner auf ...). Wie sich das genau verhält, braucht hier aber nicht geprüft zu werden, da der angefochtene Unterhaltsbeitrag ohnehin bei weitem ausgewiesen ist, wie nachfolgend gezeigt wird. Weitere Positionen, wie z.B. der nicht mehr geschuldete Minderjährigenunterhalt, sind in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die geforderten Telefonkosten von Fr. 100.00 (...) sind bereits im Grundbetrag enthalten (Kreisschreiben Existenzminimum, Ziff. 3.1) und Auslagen für das Ferienhaus (...) aus dem Überschuss zu finanzieren. Unterhaltsbeitrag 23. Es ergibt sich folgende Übersicht: Ehefrau Ehemann Einkommen 4'430 11'050 Bedarf Grundbetrag 1'230 1'200 Wohnen 1'500 1'740 Berufsauslagen 250 150 Krankenkasse 500 500 Risikoversicherungen 50 50

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuern 600 2'500 Vorsorge 200 0 Total 4'330 6'140 Zieht man vom Gesamtbedarf das Gesamteinkommen der Parteien ab, ergibt sich ein Überschuss von Fr. 5'010.00. Nach einer langen Ehe, nach der die Berufungsbeklagte noch immer gemeinsame Kinder in Erstausbildung begleitet, wovon eines mit besonderen Problemen zu kämpfen hat, und unter Hinweis auf das Prinzip der Gleichbehandlung der Ehegatten, wonach der Unterhaltsberechtigte eine gleichwertige Lebensweise führen darf wie der Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 = Pra 2003 Nr. 85, E. 3.1 m.w.H.), besteht nun kein Anlass, vom Grundsatz der hälftigen Verteilung des Überschusses abzuweichen (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZP, FamPra.ch 2014, 302, 313). Damit zeigt sich, dass die geforderten bzw. vorinstanzlich zugesprochenen, erst noch befristeten Unterhaltsbeiträge massvoll und bei weitem ausgewiesen sind. (...) 24. Abschliessend bleibt festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag (...) offensichtlich nicht übertroffen wird. Der hauptsächlich von der Berufungsbeklagten erwirtschaftete Mehrverdienst der Parteien seit der Trennung (...) wird durch die trennungsbedingten Mehrkosten (Grundbetrag rund Fr. (...), Wohnen Fr. (...), Risikoversicherungen Fr. (...), Vorsorge Fr. (...), Berufsauslagen Fr. (...), Steuern Fr. (...)) nämlich aufgezehrt, selbst wenn man eine gewisse Sparquote angenommen hätte. Die neu hinzugekommenen Einnahmen der Kinder (Lehrlingslöhne) hätten sich auch bei gelebter Ehe realisiert. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass in einer Konstellation wie hier, bei der vor der Trennung noch unterhaltsberechtigte Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten, welche später wirtschaftlich selbstständig werden, die dadurch frei gewordenen Mittel bei Weiterführung des gemeinsamen Haushalts für beide Ehegatten verwendet worden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wären (BGE 134 III 577, E. 8; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, 271, 287). Der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten bestimmt sich also nach dem hypothetischen gemeinsamen Lebensstandard ohne die selbstständig gewordenen Kinder (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, 271, 287; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 2014, 869, FN 6). Wollte man den gebührenden Unterhalt der Ehefrau so berechnen, dass man auf eine mutmassliche berufliche Karriere ohne Kinder abstellte (z.B. Weiterbildung im kaufmännischen oder gesundheitlichen Bereich mit den entsprechenden Lohnaussichten), wäre dieser noch deutlich höher anzusetzen. Abschliessend ist zu bemerken, dass der vom Berufungskläger geltend gemachte gebührende Unterhalt von maximal Fr. 4'100.00 (....) bedeuten würde, dass die Berufungsbeklagte fortan in einfachen und bescheidenen Verhältnissen zu leben hätte. Das entspricht aber offensichtlich nicht dem ehelichen, gehobenen Standard. 25. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags mit einem Haushaltbudget hätte im Übrigen wohl zu einem höheren Ergebnis geführt. Zur Deckung eines konkreten Lebensbedarfs würde es nämlich nicht genügen, den Grundbetrag etwas aufzustocken und die übrigen notwendigen Ausgaben nach betreibungsrechtlichen Richtlinien hinzuzuzählen. Vielmehr wären zusätzliche Positionen zu berücksichtigen (vgl. dazu KGer SG, FamPra.ch 2008, 192). So ist der Grundbetrag in gehobenen Verhältnissen zumindest zu verdoppeln. Zum Grundbedarf hinzu kommen sodann geschätzte kassenpflichtige wie nicht-kassenpflichtige Gesundheitskosten von mindestens Fr. 100.00, durchschnittliche Autokosten von Fr. 500.00 (Mittelklassewagen; www.tcs.ch), ein Betrag für eine zusätzliche Risikoabdeckung von Fr. 50.00 und Kommunikationskosten von Fr. 100.00 (...). Für Ferien und Freizeit sowie als Reserve für unvorhergesehene Zwischenfälle des Lebens sowie gelegentliche Neu- oder Ersatzanschaffungen dürfte die Berufungsbeklagte weitere Beträge von mehreren Hundert Franken beanspruchen. Eine Rückstellung gehört nämlich zu einem verantwortungsbewussten Verhalten und bildet Bestandteil jedes gewöhnlichen Haushaltsbudgets (Art. 164 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu ZürcherKomm/Bräm, Art. 164 ZGB,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte N 31 ff.), zumal ein Notgroschen einem Ehegatten unter Umständen schon in einer Situation der Knappheit zugebilligt wird (KGer SG, FamPra.ch 2001, 369, 370). Der Bedarf der Berufungsbeklagte betrüge nach dieser Berechnung insgesamt mindestens Fr. 7'000.00. Zöge man davon ihr Einkommen ab, ergäbe sich ein Unterhaltsbeitrag, der den zugesprochenen immer noch deutlich überstiege.

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