© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2014.29-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 23.03.2021 Entscheid Kantonsgericht, 23.03.2021 Art. 276, 277 Abs. 2, 279, 295 ZGB: Unterhaltsklage eines Kindes nicht verheirateter Eltern gegen seinen Vater 1. Die Unterhaltspflicht beginnt ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von seiner Vaterschaft schon Kenntnis hatte, und auch unabhängig vom Verhalten der Kindsmutter (E. 2). 2. Hat die Mutter später eine weiteres Kind (Halbgeschwister), dessen Vater sie überdies heiratet, ist der Anteil des Vaters des zweiten Kindes am Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Die beiden Väter haben dann anteilsmässig für das als Betreuungsunterhalt der Kinder zu finanzierende familienrechtliche Existenzminimum der Mutter aufzukommen (E. 10c und 11c). 3. Volljährigenunterhalt für ein jüngeres Kind, dessen Ausbildungspläne noch nicht feststehen (E. 12). 4. Ansprüche der unverheirateten Mutter gegenüber dem Vater gemäss Art. 295 ZGB (E. 15) (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 23. März 2021, FO.2014.29-K2; teilweise rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 20. April 2022 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen, BGer 5A_382/2021). Aus den Erwägungen
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und trennten sich bereits vor der Geburt
von A. B. M. N. hat die Vaterschaft am DD.MM.2013 anerkannt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Mutter reichte beim Kreisgericht X. im Jahr 2013 für A. B. eine Unterhaltsklage und für sich selber eine Forderungsklage ein. Der Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts X. fällte am 18. Juni 2014 (versandt am 14. Juli 2014) folgenden Entscheid. Gegen diesen Entscheid erhob M. N. Berufung. A. B. und C. E. beantragten die Abweisung der Berufung und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung.
Mit Beschluss vom DD.MM.2016 befand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X. über die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht sowie die Beistandschaft. Nachdem das Kantonsgericht die Mitteilung erhalten hatte, dass der Entscheid der KESB X. bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) angefochten worden sei, bat es dieses um Zustellung der Akten. Darauf wurde den Parteien mitgeteilt, dass als nächstes über den Sistierungsantrag von M. N. entschieden werde. In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Am DD.MM.2017 entschied die VRK i.S. elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft. Diesen Entscheid focht M. N. beim Kantonsgericht an. Mit Schreiben vom DD.MM.2017 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Anträge zum Kindesunterhalt im Hinblick auf die per 1. Januar 2017 veränderten gesetzlichen Grundlagen zu prüfen und allenfalls neu zu stellen. Am DD.MM.2017 gingen die aktualisierten Anträge von M. N. ein. Er hielt an seinen Anträgen gemäss Berufung fest und ergänzte lediglich zum Antrag Ziff. 1 lit. e, dass kein Betreuungsunterhalt resultiere.
Ende Oktober 2017 heiratete die Kindsmutter F. E. und nahm dessen Namen an. Am DD.MM.2017 gebar sie die Tochter G.
Am 23. Juni 2020 erging der Rechtsmittelentscheid des Kantonsgerichts im Verfahren betreffend Kinderbelange. Die II. Zivilkammer entschied u.a. und soweit für das vorliegende Verfahren relevant, dass A. B. in der Obhut der Mutter verbleibe. Gleichzeitig regelte sie das Besuchsrecht von M. N. (schrittweise Erhöhung).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. Kindesunterhalt 2.a) Strittig ist insbesondere der Kindesunterhaltsbeitrag. In diesem Zusammenhang gilt es vorab zu klären, ab wann der Beitrag geschuldet ist. Die Vorinstanz sprach den Unterhalt, gestützt auf Art. 279 ZGB, rückwirkend ab Geburt zu. Der Berufungskläger verlangt, für den Zeitraum vom DD.MM.2012 bis DD.MM.2013 sei er zu gar keiner Unterhaltsleistung zu verpflichten. Er argumentiert sinngemäss, Art. 279 ZGB führe nicht dazu, dass unbesehen der individuell-konkreten Umstände des Einzelfalles in jedem Fall Unterhaltszahlungen für eine Zeitspanne von einem Jahr vor Klageerhebung geschuldet seien. C. E. habe seine Vaterschaft zunächst über einen Zeitraum von rund einem Jahr wider besseres Wissen abgestritten und die Möglichkeit zur rechtlichen Vaterschaftsanerkennung verzögert. Dieses Verhalten verdiene bei der nachträglichen Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend für die Zeit, während der gegen die Feststellung des Kindesverhältnisses obstruiert worden sei, keinen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen in der Berufungsantwort ist bei einer Klageerhebung gestützt auf Art. 279 ZGB rückwirkend Unterhalt zuzusprechen, ausser der Vater habe seine Unterhaltspflicht bereits erfüllt oder sei nicht leistungsfähig. Es liege mithin keine eigentliche «Kann»-Vorschrift vor, gemäss welcher der Richter nach seinem Gutdünken entscheiden könne, ob für die Zeit vor Klageerhebung überhaupt Unterhalt geschuldet sei. Die Vaterschaftsanerkennung sei nicht verhindert worden und überdies übersehe der Berufungskläger in diesem Zusammenhang, dass der strittige Kindesunterhaltsanspruch das Verhältnis zwischen Tochter und Vater betreffe und nicht dasjenige zwischen Mutter und Vater. Die Mutter handle in diesem Verfahren lediglich als Vertreterin der Tochter. Der Unterhaltsanspruch des Kindes sei voraussetzungslos geschuldet.
b) Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Entstehung des Kindesverhältnisses (FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/WULLSCHLEGER, 3. Aufl., Allg. Bem. zu Art.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 276-293 ZGB N 55), kann aber – wo das Kindesverhältnis nicht schon mit der Geburt feststeht – auch erst zusammen mit dem Kindesverhältnis begründet werden (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, 6. Aufl., Art. 276 N 1a; vgl. auch Art. 303 Abs. 2 ZPO). Wenn nun der Berufungskläger argumentiert, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn seine Vaterschaft von der Kindsmutter vorsätzlich sabotiert worden sei, so verkennt er die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs: Dieser ist als ganzer unverzichtbar, weder abtretbar noch verpfändbar und voraussetzungslos geschuldet (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 276 N 2). Die Unterhaltspflicht beginnt mithin ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Berufungskläger damals von seiner Vaterschaft schon Kenntnis hatte, und auch unabhängig vom Verhalten der Kindsmutter.
3.a) Seit dem 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Für das vorliegende Verfahren hat dies eine zweistufige Unterhaltsberechnung zur Folge: In einer ersten Phase bis am 31. Dezember 2016 ohne Betreuungsunterhalt und in einer zweiten Phase für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 mit Betreuungsunterhalt (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016, 917).
b) Seit Ergehen des angefochtenen Entscheids haben sich zum einen die tatsächlichen Verhältnisse teilweise verändert. Zum anderen sind seither verschiedene Bundesgerichtsentscheide zum Kindesunterhalt ergangen, welche für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind. Auf das eine wie das andere wird nachfolgend im betreffenden Sachzusammenhang im Einzelnen einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch vorauszuschicken, dass eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien und den vorinstanzlichen Erwägungen nur noch insoweit erfolgt, als sie sich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens als relevant erweisen.
4.a) Für den Zeitraum vom DD.MM.2012 bis 31. Dezember 2016 bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts für A. somit nach altem Recht. Danach haben die Eltern für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (aArt. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Höhe des Unterhalts bemisst sich dabei einerseits nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern und andererseits nach den Bedürfnissen des Kindes (aArt. 285 Abs. 1 ZGB). Jedenfalls zu respektieren ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 137 III 59 E. 4.2; 127 III 68 E. 2c).
b) Bei der Bedarfsrechnung wird (auch rückwirkend) die zweistufig-konkrete Methode angewendet (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.3 und VON WERDT, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Vortragsmanuskript St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 6). Das Bundesgericht beschreibt das Vorgehen wie folgt: "Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene (....) – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, ...." (BGer 5A_311/2019 E. 7.3).
Vorliegend verhält es sich so, dass aufgrund der doch guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. nachfolgend E. 6 lit. a) von vornherein ersichtlich ist, dass er sowohl den Bar- als auch in der späteren Phase den Betreuungsunterhalt für seine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tochter vollumfänglich decken kann. Es rechtfertigt sich darum, direkt eine erweiterte Bedarfsberechnung vorzunehmen.
c) Der Bedarf wird neu gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien) berechnet (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.2 und VON WERDT, a.a.O., S. 6). Das Bundesgericht hat damit eine Praxisänderung vorgenommen. Eine solche Praxisänderung ist grundsätzlich auf den ganzen Sachverhalt anzuwenden, es wäre denn, dies würde gegen Treu und Glauben verstossen, was aber hier weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist. Die Schweizer Richtlinien finden folglich auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, Anwendung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen 6.a) Die Vorinstanz stellte ein monatliches Einkommen des Berufungsklägers von durchschnittlich rund Fr. 21'000.00 fest. Dieses wurde von den Parteien, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt und deckt sich im Übrigen auch mit den im Recht liegenden Akten, womit es übernommen werden kann.
b) A. B. ist als Einkommen die Kinderzulage in der Höhe von Fr. 200.00 anzurechnen. Ab 1. Januar 2020 betragen diese Fr. 230.00 und ab dem 16. Altersjahr (MM.2028) ergeben sich Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 280.00.
Bedarf 7. [Ausführungen zum Grundbetrag]
Zum Grundbetrag von Fr. 400.00 kommen die Wohnkosten dazu. Von ihrer Geburt bis Ende DD.MM.2014 lebten Mutter und Tochter in R., per DD.MM.2014 zügelten sie nach S. Für den Zeitraum in S. nahm die Vorinstanz einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 an. Der Berufungskläger fordert, dass kein solcher ausgeschieden werde, da Mutter und Tochter in S. beim Lebenspartner der Mutter gewohnt hätten, welchem keine Miete habe entrichtet werden müssen. Die Berufungsbeklagten entgegnen, es sei sehr wohl Miete gezahlt worden. Die Kindsmutter sei alleine zur Führung des Haushalts zuständig gewesen, ihr daraus folgender Entschädigungsanspruch gegenüber dem Lebenspartner sei stets mit dessen Mietzinsforderung verrechnet worden. Die Argumentation der Berufungsbeklagten erscheint nachvollziehbar: Die Kindsmutter ging in jenem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nach und war mit der Betreuung von A. und der Haushaltsführung beschäftigt. Dass Letztere mit einem Mieterlass abgegolten wird, kann nicht dazu führen, dass beim Kind kein Wohnkostenanteil angerechnet wird. Eine Anpassung des Wohnkostenanteils drängt sich auch nach dem Umzug der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufungsbeklagten nach T. per MM 2017 nicht auf, womit dieser weiterhin mit Fr. 250.00 ausgeschieden wird. Zusammen mit den unbestrittenen Krankenkassenprämien (Fr. 70.00) ergibt sich ein monatlicher Barbedarf von Fr. 720.00. Um eine weitere Phase zu vermeiden (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9 lit. b) wird darauf verzichtet, die erhöhten Krankenkassenprämien bereits ab dem Jahr 2016 zu berücksichtigen (monatlich Fr. 85.00), zumal diese mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag (vgl. nachfolgend E. 8) gedeckt sind.
8.a) Zieht man vom Bedarf von A. B. (Fr. 720.00) ihr Einkommen (Fr. 200.00) ab, ergibt sich ein Betrag von Fr. 520.00, welcher grundsätzlich den vom Berufungskläger zu deckenden Kinderunterhaltsbeitrag darstellt. Hinzu kommt ein ermessensweiser hinzuzusetzender Überschussanteil, welcher bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren ist (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.3 mit Verweis auf BGE 116 II 110 E. 3b; 120 II 285 E. 3b/bb; BGer 5A_906/2012 E. 5.2.1; 5A_115/2011 E. 2.3; 5A_86/2013 E. 3.5). Die Vorinstanz sprach für diese Phase einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'300.00 zu, womit sich die Berufungsbeklagten einverstanden zeigten. Die Bestätigung dieses Betrages erscheint sachgerecht: Die Bedürfnisse des Kindes sind ausreichend gedeckt und der Berufungskläger ist ohne Weiteres in der Lage, ihn zu bezahlen.
b) Was den Bedarf des Berufungsklägers angeht, so kann aufgrund der Gesamtumstände darauf verzichtet werden, diesen konkret festzulegen (dieses Vorgehen steht im Übrigen auch im Einklang mit Art. 301a ZPO). Aufgrund seiner guten Einkommens- und Vermögenssituation ist es ihm ohne Weiteres möglich, die hier zu sprechenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Unterhalt ab 1. Januar 2017
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9.a) Per 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Kindesunterhalt in Kraft getreten. Das sofortige Inkrafttreten des neuen Rechts (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB) hat zur Folge, dass für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht erfolgt und auch die vom Bundesgericht in verschiedenen seither ergangenen Entscheiden im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt entwickelten Grundsätze zu beachten sind (z.B. anzuwendende Methode der Lebenshaltungskosten [vgl. BGE 144 III 377 = Pra 107, 2018, Nr. 104; 144 III 481 E. 4.1]; neue Schulstufenregelung in Bezug auf das Erwerbspensum der Betreuungsperson [BGE 144 III 481 E. 4.7.6]). Der gebührende Kindesunterhalt umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Pflege und Erziehung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Dieser umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist unverändert zu respektieren.
b) Die Kindesunterhaltsbeiträge werden gestützt auf die vorstehenden und nachfolgend ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen in verschiedenen Phasen festgelegt. Dabei kann es – aus Praktibilitätsgründen – vorkommen, dass gewisse Anpassungen (z.B. erhöhte Krankenkassenprämien) «zeitversetzt» erfolgen, damit nicht noch eine zusätzliche Phase eingeführt werden muss.
(hypothetisches) Einkommen und Bedarf 10.a) Was das Einkommen und den Bedarf des Berufungsklägers und von A. B. angeht, ergeben sich keine Änderungen gegenüber den bereits festgestellten Zahlen (vgl. vorstehend E. 6 und 7), womit diese grundsätzlich übernommen werden können. Zu beachten sind die höheren Krankenkassenprämien bei A. B. Im Jahr 2016 betrugen diese monatlich gerundet Fr. 85.00, im Jahr 2020 und 2021 gerundet jeweils Fr. 110.00.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Weil für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach der Lebenshaltungskostenmethode vorzugehen ist, ist nachfolgend das Einkommen von C. E. zu ermitteln (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). In Bezug auf die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung ist das sogenannte Schulstufenmodell anzuwenden, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist. Dabei handelt es sich um den Regelfall, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.6 ff., insb. E. 4.7.6; BGer 5A_727/2018 E. 3.2).
Seit MM 2016 arbeitet C. E. als .... und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 400.00. Unklar ist, welchem Arbeitspensum sie nachgeht. Diese Frage muss aber nicht geklärt werden, da ohnehin das hypothetische Einkommen zu erörtern ist. Die wertmässige Bestimmung eines hypothetischen Einkommens darf unter Beizug der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik erfolgen (BGE 137 III 118 E. 3.2; 128 III 4 E. 4c/bb). In diesem Zusammenhang erscheint fraglich, ob die Tätigkeit als .. überhaupt in einem Pensum von 50% oder mehr ausgeübt werden kann. Die ..zeiten sind üblicherweise morgens von 9-11 Uhr, was bei einer Arbeitstätigkeit an jedem Morgen ein Pensum von rund 35% ergäbe (jeden Tag zusätzlich eine Stunde für die Vor- und Nachbearbeitung, d.h. 15 Stunden pro Woche). Es ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter für die Aufstockung ihres Pensums eine zusätzliche Stelle antreten (wohl nicht als ..) oder ihren Arbeitsbereich ganz wechseln muss. Über ihre frühere Arbeitstätigkeit ist wenig bis gar nichts bekannt. Gemäss den im Recht liegenden Unterlagen war sie früher Inhaberin einer Einzelunternehmung und Geschäftsführerin einer GmbH. Beide Firmen wurden aber bereits vor geraumer Zeit liquidiert bzw. gelöscht. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob und welche Berufsausbildung sie abgeschlossen hat, sie aber auf jeden Fall schon mehrere Jahre nicht mehr in ihrem angestammten Beruf gearbeitet hat, erscheint es realistisch, dass sie eine Stelle für Personen ohne relevante Berufserfahrung, z.B. in der Reinigung oder in der Gastronomie, findet. Der Medianlohn von Reinigungspersonal und Hilfskräften in der Ostschweiz ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Berufserfahrung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beläuft sich bei einem Arbeitspensum von 50% auf monatlich rund Fr. 1’620.00 netto (vgl. Statistischer Lohnrechner Salarium, www.bfs.admin.ch; Abzug von 13% für Sozialversicherungsbeiträge) und bei einem Arbeitspensum von 80% auf gerundet Fr. 2'540.00 netto.
c) In Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem C. E. das vorstehend festgestellte Einkommen anzurechnen ist, ist auf das bereits erläuterte Schulstufenmodell abzustellen. Seit MM.2017 sind die Kindsmutter und F. E. Eltern von G.. Da F. E. einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgeht, erfolgt die Betreuung von G. vollumfänglich durch die Kindsmutter. Sachgerecht erscheint, wenn dieser erst mit dem Schuleintritt von G., d.h. ab MM 2022, die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 50% zugemutet wird. Für diese Verzögerung bei der Einkommenserzielung hat jedoch nicht der Berufungskläger einzustehen, weil er nicht der Vater von G. ist, weshalb ein Ausgleich in dem Sinne vorgenommen wird, dass G.s Anteil am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, hat doch nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von G., F. E., Betreuungsunterhalt zu leisten (vgl. sinngemäss auch MEIER/NIEDERBERGER/HAMPEL, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 879 ff., 885; FISCH, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, 450, 472 f.; KGer SG vom 25. Mai 2020, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 1/20, FO.2019.12.K2, www.gerichte.sg.ch). Diese pauschale, vereinfachende Vorgehensweise erscheint auch deshalb angemessen, weil sich die Geburt von G. auch auf der Bedarfsseite (z.B. Wohnkosten) auswirkt und sich eine frankengenaue Herausrechnung der Anteile von G. daher als nicht praktikabel erweist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kindsmutter ab der obligatorischen Einschulung von G. im MM 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'620.00 und mit deren Übertritt in die Sekundarstufe I per MM 2030 ein solches von rund Fr. 2’540.00 (80%-Pensum) anzurechnen ist, wobei sich Letzteres, wie zu zeigen sein wird, im Rahmen der Unterhaltsberechnungen als nicht mehr relevant erweist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
d) Was den Bedarf angeht, fällt bei der Kindsmutter die Hälfte des Grundbetrages, also Fr. 850.00, an (vgl. vorstehend E. 7 lit. a). Weiter kommen die anteiligen Wohnkosten dazu. Diese betragen gemäss Mietvertrag für die vierköpfige Familie monatlich Fr. 2'250.00. Es erscheint sachgerecht, wiederum einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 pro Kind auszuscheiden, zumal dieser Betrag durchaus im Bereich des Üblichen liegt. Für jeden Ehegatten ergeben sich somit anrechenbare Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1’000.00 (bis zur Geburt von G.). Die Familie E. wohnt zwar erst seit MM 2017 in der Wohnung in , dennoch rechtfertigt es sich, bereits ab MM 2017 mit den hier vorliegenden Zahlen zu operieren. Ab MM 2017 reduzieren sich diese Kosten auf Fr. 875.00, fallen doch auch bei der im diesen Monat geborenen Tochter G. Wohnkosten in der Höhe von Fr. 250.00 an. Die Krankenkassenprämie belief sich im Jahr 2016 monatlich auf Fr. 335.00 und kann auch für das Folgejahr übernommen werden. Im Jahr 2018 betrug die Prämie monatlich gerundet Fr. 380.00, im Jahr 2020 gerundet Fr. 390.00 und im Jahr 2021 gerundet Fr. 395.00. Auch hier können die Anpassungen zur Vermeidung weiterer Phasen «zeitversetzt» übernommen werden. Was allfällige Berufsauslagen angeht, so arbeitet die Kindsmutter aktuell in einem kleinen Pensum in . Anrechenbare Berufsauslagen fallen mithin nicht an, zumal sie aufgrund der ..zeiten das Mittagessen stets zuhause einnehmen kann. Bei einer Ausweitung des Pensums auf 50% und dann später gar auf 80% erscheint die Berücksichtigung von Berufsauslagen als sachgerecht, wird doch davon ausgegangen, dass die Kindsmutter mindestens einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit an einem anderen Arbeitsort nachgehen wird. Bei einem 50%-Pensum werden für den Arbeitsweg Fr. 57.00 eingesetzt (2 Zonen Ostwindabo, www.ostwind.ch) und für die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 (Richtlinien Ziff. II; Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit). Da, wie bereits erwähnt, gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, womit auch die Steuern und eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zu berücksichtigen sind (BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Mangels Regelung in den Richtlinien wird Letztere analog zur bis anhin im Kanton St. Gallen üblichen Pauschale von Fr. 50.00 für Versicherungen veranschlagt. Durch die Aufnahme/Ausdehnung der Erwerbstätigkeit werden auch Steuern anfallen. Diese sind auf der Basis des Einkommens und der (geschätzten) Unterhaltsbeiträge zu schätzen. Die steuerliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belastung für das Ehepaar E. dürfte bei einem 50%-Einkommen der Kindsmutter und unter Berücksichtigung der höheren Kindesunterhaltsbeiträge monatlich rund Fr. 1'090.00 betragen (steuerbares Einkommen rund Fr. 100'000.00, steuerbares Vermögen Fr. 0.00. Es erscheint sachgerecht, dass die Kindsmutter die Differenz zur jetzigen Steuerlast trägt, womit ihr monatlich Fr. 250.00 angerechnet werden.
Berechnung der Unterhaltsbeiträge 11.a) Die Kindesunterhaltsbeiträge werden gestützt auf die vorstehend ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen in verschiedenen Phasen berechnet, wobei diese jeweils – soweit notwendig – an der betreffenden Stelle näher erläutert werden. Bereits hier ist festzuhalten, dass bei den nachfolgenden Berechnungen jeweils die effektiven Beträge eingesetzt werden, bei der Festsetzung der konkreten Unterhaltsbeiträge aber gerundet wird.
b) 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017
[Tabelle: C.E.: Einkommen Fr. 400.00; Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00; Krankenkasse Fr. 335.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 50.00; Bedarf gesamt Fr. 2'235.00; Überschuss/Manko –Fr. 1'835.00. A: Einkommen Fr. 200.00; Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 85.00; Bedarf gesamt Fr. 735.00; Überschuss/Manko –Fr. 535.00.]
Der Barunterhalt für A. beträgt Fr. 535.00. Da C. E. ihren Bedarf nicht zu decken vermag, stellt der Betrag von Fr. 1'835.00 den Betreuungsunterhalt dar. Den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Argumenten des Berufungsklägers, zum einen bestehe das Eigenversorgungsmanko von C. E. nicht aufgrund der Betreuung von A., sie habe ihren Bedarf bereits vor der Geburt nicht selber decken können, und zum anderen könne sich C. E. nicht auf eine Fortsetzung der Rollenverteilung berufen, da sie weder verheiratet gewesen noch zusammengelebt hätten, kann nicht gefolgt werden: Ohne Zusprechung eines Betreuungsunterhalts würden Mutter und Tochter sozialhilfeabhängig oder zumindest am Rande des Existenzminimums leben. Das Bundesgericht hat mehrfach betont (vgl. z.B. BGer 5A_273/2018 E. 6.3.1.1), dass dies nicht im Sinne des Kindes sein könne, womit sich das Argument des Vaters, C. E. habe bereits vor der Geburt ihren Lebensbedarf nicht decken können, als nicht stichhaltig erweist. Überdies würde die Betrachtungsweise des Berufungsklägers dazu führen, dass die Revision des Kindesunterhaltsrechts für einen nicht unerheblichen Teil der Kinder – nämlich für all jene, deren unverheiratete Mütter bereits vor der Geburt ihr Existenzminimum nicht vollumfänglich selbst decken konnten – nicht zur Anwendung gelangt.
Soweit, wie hier, nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Bei der vorliegenden Konstellation – unverheiratete Eltern, gehobene finanzielle Verhältnisse – ist bei der Überschussbeteiligung zu beachten, dass es dadurch nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils mittels überhöhten Kindesunterhalts kommen darf (BGer 5A_311/2019 E. 7.4; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, 750, 759). Überdies ist der Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer 5A_311/2019 E. 7.3; vorstehend E. 8 lit. a). Im Hinblick auf den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der vorgehenden Phase (Geburt bis und mit Dezember 2016; vgl. E. 8 lit. a mit der entsprechenden Begründung) erscheint es sachgerecht, den Barunterhalt wiederum bei Fr. 1'300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Bedarf von A. und der Lebensstellung angemessen und steht auch mit den bundesgerichtlichen Vorgaben im Einklang.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
c) 1. November 2017 bis 31. Juli 2022
[Tabelle: C.E.: Einkommen Fr. 400.00; Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 875.00; Krankenkasse Fr. 390.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 50.00; Bedarf gesamt Fr. 2'165.00; Überschuss/Manko –Fr. 1'765.00. A: Einkommen Fr. 200.00; Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 110.00; Bedarf gesamt Fr. 760.00; Überschuss/Manko –Fr. 560.00.]
Analog zur vorstehenden Phase wird zum Barunterhalt ein sachgerechter Überschussanteil dazugerechnet und der Barunterhalt auf den Betrag von Fr. 1'300.00 festgesetzt.
Die Geburt von G. (MM 2017) hat zur Folge, dass der Betreuungsunterhalt fortan auf beide Kinder aufzuteilen ist, und zwar entsprechend ihrer jeweiligen Betreuungsbedürftigkeit. A. besucht seit MM 2017 den Kindergarten und ist mit Rücksicht auf das Schulstufenmodell noch zu 50% betreuungsbedürftig. G. kommt erst im MM 2022 in den Kindergarten, weshalb sie bis dahin zu 100% betreuungsdürftig ist (vgl. zum Ganzen KGer SG vom 25. Mai 2020, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 1/20, FO.2019.12-K2, www.gerichte.sg.ch). Der A. zustehende Betreuungsunterhalt beträgt mithin gerundet Fr. 590.00 und derjenige von G. Fr. 1'175.00 (ein Drittel bzw. zwei Drittel von Fr. 1'765.00).
d) 1. August 2022 bis 31. Juli 2025
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[Tabelle: C.E.: Einkommen Fr. 1'620.00; Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 875.00; Krankenkasse Fr. 390.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 50.00; Fahrt zur Arbeit Fr. 57.00; Auswärtige Verpflegung Fr. 105.00; Steuern Fr.250.00; Bedarf gesamt Fr. 2'577.00; Überschuss/Manko –Fr. 957.00. A: Einkommen Fr. 230.00; Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 110.00; Bedarf gesamt Fr. 960.00; Überschuss/Manko –Fr. 730.00.]
G. ist nun im Kindergarten, womit von C. E. eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50% erwartet wird.
Mit einem Barunterhalt von nunmehr Fr. 1'500.00 ist dem erhöhten Bedarf von A. Rechnung getragen und ihr «Überschussanteil» ist gleich hoch wie in den vorangehenden Phasen.
A. und G. sind jetzt beide noch zu je 50% betreuungsbedürftig (beide eingeschult), womit der Betreuungsunterhalt für jedes Kind gerundet Fr. 480.00 beträgt.
e) 1. August 2025 bis 30. September 2028
[Tabelle:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.E.: Einkommen Fr. 1'620.00; Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 875.00; Krankenkasse Fr. 390.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 50.00; Fahrt zur Arbeit Fr. 57.00; Auswärtige Verpflegung Fr. 105.00; Steuern Fr.250.00; Bedarf gesamt Fr. 2'577.00; Überschuss/Manko –Fr. 957.00. A: Einkommen Fr. 230.00; Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 110.00; Bedarf gesamt Fr. 960.00; Überschuss/Manko –Fr. 730.00.]
A. tritt per DD.MM.2025 in die Sekundarstufe I über, womit sich ihr Betreuungsbedarf auf 20% reduziert. Da sich zu den Bedarfszahlen gegenüber der vorangehenden Phase keine Änderungen ergeben haben, beträgt der Barunterhalt nach wie vor Fr. 1'500.00. Vom Betreuungsunterhalt von gesamthaft Fr. 957.00 entfällt gerundet Fr. 275.00 (2/7) auf A.
f) 1. Oktober 2028 bis 30. September 2030
[Tabelle: C.E.: Einkommen Fr. 1'620.00; Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 875.00; Krankenkasse Fr. 390.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 50.00; Fahrt zur Arbeit Fr. 57.00; Auswärtige Verpflegung Fr. 105.00; Steuern Fr.250.00; Bedarf gesamt Fr. 2'577.00; Überschuss/Manko –Fr. 957.00. A: Einkommen Fr. 280.00; Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 110.00; Bedarf gesamt Fr. 960.00; Überschuss/Manko –Fr. 680.00.]
A. wird am DD.MM.2028 16 Jahre, sodass für sie fortan kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Ausserdem stehen ihr Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 zu. Eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reduktion des bis anhin zugesprochenen Barunterhalts drängt sich jedoch nicht auf, womit dieser weiterhin Fr. 1'500.00 beträgt.
12.a) Was die Frage der Dauer der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers betrifft, geht dieser davon aus, dass sich für den Kindesunterhalt unverheirateter Eltern keine gesetzliche Grundlage analog Art. 133 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag für das unmündige Kind über die Mündigkeit hinaus festlegen kann, finde, womit seine Unterhaltspflicht längstens bis zur Mündigkeit festgesetzt werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ergibt sich diese Grundlage aus Art. 277 Abs. 2 ZGB, wonach auch das volljährige Kind hat Anspruch auf Unterhalt unter den kumulativen Voraussetzungen hat, dass es noch keine angemessene Ausbildung hat und dass den Eltern weitere Unterhaltsleistungen zumutbar sind, und der diesbezüglichen Rechtsprechung, nach welcher der mögliche Anspruch schon vor Erreichen der Mündigkeit festgesetzt werden darf (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, 6. Aufl., Art. 277 N 23 und BGer 5A_330/2014 E. 8,.2.2). A. ist aktuell 8 ½ Jahre alt und es ist noch völlig offen, wie ihre weitere Ausbildung aussehen wird. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_311/2019 festgehalten, sobald das dort betroffene, damals 15jährige Kind volljährig sein werde, entfielen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt werde ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit im Verhältnis der dannzumal gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen sein. In jenem Fall war der hauptbetreuende Vater leistungsfähiger, weshalb die Mutter bis dahin nicht für den gesamten Barunterhalt des beim Vater wohnenden Kindes aufkommen musste. Für den konkreten Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass es "etwas künstlich" wäre, für die Zeit ab der Volljährigkeit des Kindes beide Elternteile bereits jetzt zu Unterhalt zu verpflichten, umso mehr, als über die mutmassliche Situation in der angesprochenen Zukunft nichts bekannt sei. Es scheine deshalb naheliegender, dass sich die Eltern und das Kind bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigten, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sei (E. 8.5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im vorliegenden Fall ist die Situation insofern anders, als der Berufungskläger – entsprechend dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt – den gesamten Barbedarf von A. zu tragen hat. Zudem hat das Bundesgericht bei den erwähnten Ausführungen wiederholt angemerkt, dies gelte für jenen konkreten Fall. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass es generell – im Sinne einer neuen Regel – keine Festlegung des Unterhalts über die Volljährigkeit hinaus mehr zulassen wollte, wenn der Ausbildungsweg noch nicht feststeht. Das Bundesgericht spricht im erwähnten Urteil sodann davon, die Eltern und das Kind hätten sich bei dessen Volljährigkeit gegebenenfalls über die Tragung des Unterhalts zu verständigen (BGer 5A_311/2019 E. 8.5). Bei der hier gegebenen Konstellation erscheint es unwahrscheinlich, dass dannzumal eine solche Verständigung zustandekommen könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Volljährigkeit von A. eine einvernehmliche Regelung des Unterhalts einfach zu erreichen sein wird. Dies würde dazu führen, dass A. gegen ihren Vater bzw. gegen beide Eltern eine Klage auf Volljährigenunterhalt einreichen müsste. Dies würde zu einer weiteren Belastung führen. Auch ein soeben volljährig gewordenes Kind befindet sich im Vergleich zu den Eltern noch in einer schwächeren und damit verstärkt zu schützenden Position. In diesem Alter muss sich eine junge Erwachsene vielfältigen Herausforderungen in schulischer/ beruflicher und persönlicher Hinsicht stellen und das Verhältnis zu den Eltern ist häufig ohnehin angespannt und könnte durch ein Gerichtsverfahren noch weiter beeinträchtigt werden. Zudem könnte bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Gerichtsverfahrens viel Zeit vergehen, in der A. im schlimmsten Fall über keinen Unterhalt verfügen würde. Die Verweisung von A. auf eine (unwahrscheinliche) einvernehmliche Lösung oder den Klageweg ist ihr folglich sowohl emotional als auch vom Zeithorizont her unzumutbar. Damit ist für sie die Frage des Unterhalts auch für die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit zu klären, dies für den (nicht unwahrscheinlichen) Fall, dass sie bis dahin noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Dabei muss zwangsläufig auf geschätzte Bedarfs- und Einkommenspositionen abgestellt werden. Es besteht so zwar das Risiko, dass die Berechnungsgrundlagen im betreffenden Zeitpunkt nicht (mehr) alle stimmen und gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren erforderlich wird.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser Nachteil ist jedoch hinzunehmen und den genannten Nachteilen, welche die Nichtfestlegung jeglichen Unterhalts für A. hätte, immer noch vorzuziehen. c) Volljährigenunterhalt ist nur geschuldet, wenn dieser den Eltern in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht zumutbar ist (vgl. BGE 129 III 375 E. 3). Zur persönlichen Zumutbarkeit äussert sich der Berufungskläger nicht. Diese ist aber nur in Ausnahmefällen nicht gegeben (Kind muss alleinige Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen [BGer 5A_179/2015 E. 3.1; 5A_806/2011 E. 2; BGE 113 II 374 E. 2]), was der Berufungskläger hier nicht vorbrachte. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit präzisierte das Bundesgericht in BGer 5A_311/2019, zum einen sei die frühere Rechtsprechung, wonach beim Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20% erweiterter Notbedarf zu belassen sei, dahingehend zu präzisieren, dass es sich neu um das familienrechtliche Existenzminimum handle, welches den unterhaltspflichtigen Eltern zu belassen sei. Zum anderen könne ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt sei. Anzufügen bleibe, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfielen und deshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen sei. d) Als Ausgangspunkt ist der Grundbedarf von A. zu nehmen, um dessen Deckung es geht. Was ihren Grundbetrag anbelangt, erscheint es wahrscheinlich, dass sie in jenem Zeitpunkt entweder noch mit ihrer Mutter oder mit anderen jungen Leuten in einer Wohngemeinschaft wohnt. Beides entspricht am ehesten einer kostensenkenden Wohngemeinschaft gemäss Ziffer I Richtlinien, womit der Betrag von Fr. 850.00 (halber Ehegatten-Grundbetrag) einzusetzen ist. Auch mit Blick auf das mutmassliche Haushaltsbudget in einer Wohngemeinschaft und auf den bis zur Volljährigkeit geltenden Grundbetrag von Fr. 600.00 erscheint dieser Betrag als gerechtfertigt (vgl. auch die bisherige Praxis des Kantonsgerichts in: FamPra.ch 2005, 906, 908). Bei den Wohnkosten kann ein Betrag von rund Fr. 550.00 angenommen werden; zum einen finden sich für diesen Betrag WG-Zimmer z.B. in St. Gallen (vgl. www.comparis.ch/ immobilien/marktplatz/st-gallen/wg-zimmer/mieten, besucht am 2. Februar 2021), zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte andern würde sich ein solcher leicht höherer Betrag als vor der Volljährigkeit auch als Wohnkostenanteil bei der Mutter rechtfertigen. Weiter wird A. bei der Krankenkassenprämie den Tarif "junge Erwachsene" – schätzungsweise monatlich Fr. 180.00 (z.B. bei Helsana, vgl. Prämienrechner auf www.helsana.ch, besucht am 2. Februar 2021) – bezahlen müssen. Ob daneben weitere Bedarfspositionen bestehen werden – und wenn ja, in welcher Höhe –, ist indessen zu ungewiss, um dafür bereits jetzt ein Betrag in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Das Gleiche gilt für ein allfälliges eigenes Einkommen, das sie dann möglicherweise erzielen wird. Für beides wäre gegebenenfalls der Weg über ein Abänderungsverfahren einzuschlagen. Es rechtfertigt sich folglich, bei A. von einem Grundbedarf von Fr. 1'580.00 bzw. nach Abzug der Ausbildungszulage von einem ungedeckten Bedarf von Fr. 1'300.00 auszugehen. e) Wie sich aus den vorangehenden Phasen zeigt, liegt ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Eltern vor. Analog zum Minderjährigenunterhalt erscheint bei einer solchen Konstellation gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich deutlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Bedarf des Kindes aufkommt, weshalb hier der Berufungskläger verpflichtet wird, auch in dieser Phase, für den Fall, dass A. bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, ihren gesamten Barunterhalt zu tragen; dies ist ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse durchaus möglich. 13./14. [...]
Ansprüche nach Art. 295 Abs. 1 ZGB 15. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger dazu, C. E. einen Betrag von Fr. 4'880.00 zu bezahlen. Dieser setzt sich zusammen aus Fr. 2'880.00 für die Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt (monatlich gerundet Fr. 960.00; Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und Fr. 2'000.00 für die Erstausstattung gemäss Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Der Berufungskläger verlangt, die Forderung von C. E. sei vollumfänglich abzuweisen. Diese habe es unterlassen, ihre Auslagen rechtsgenügend zu behaupten und zu belegen resp. zu beweisen. Während
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der relevanten Zeitspanne habe C. E. mit F. E. zusammengelebt und auf entsprechende Frage hin auch bestätigt, dass dieser sie unterstütze. Was den Betrag von pauschal Fr. 2'000.00 angehe, setze sich die Vorinstanz über Art. 8 ZGB hinweg. C. E. habe es unterlassen, Zahlungsbelege für die Positionen Kinderwiege, Wickeltisch, Kinderbett, Matratze, Kinderwippe, Kleider, Saugflaschen und Maxi Cosi vorzulegen, aber auch seine Gegenbehauptung, dass F. E. die Erstausstattung vollumfänglich bezahlt habe, zu bestreiten. C. E. entgegnet, sie habe ihren Bedarf substantiiert dargelegt. Da sie mittellos gewesen sei und sowohl vor als auch nach der Geburt kein Einkommen erzielt habe, habe ihr F. E. ein Darlehen über Fr. 16'000.00 gewährt. Auch ihre Aufwendungen für die Erstausstattung habe sie genügend dargelegt.
Im Folgenden werden die beiden Ansprüche – einerseits die Kosten von C. E. für ihren Unterhalt vor und nach der Geburt, andererseits die Aufwendungen für die Erstausstattung – gesondert betrachtet. Unbestritten scheint, dass C. E. die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat.
16.a) Was die Kosten für den Unterhalt von C. E. angeht, ist der Einwand des Berufungsklägers, C. E. fehle es aufgrund der Abtretungserklärung vom DD. MM..2013 an der notwendigen Klage- resp. Aktivlegitimation, nicht stichhaltig, kommen nämlich Dritte für die Auslagen der unverheirateten Mutter auf, gehen die Ansprüche nach Art. 295 Abs. 1 ZGB nicht von Gesetzes wegen auf diese über, eine sinngemässe Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB (Subrogation des Gemeinwesens) ist ausgeschlossen (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 27 N 6).
b) C. E. wurde von den Sozialen Diensten S. während sechs Monaten mit monatlich Fr. 1'935.95 unterstützt. Der Anspruch beruhte auf dem Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge (sGS 372.1; seit 1. Mai 2018 Gesetz über die Elternschaftsbeiträge). Dieser Erlass hatte folgende Motion als Grundlage (vgl. ABl
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1985, 260): «Eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene wird voraussichtlich nicht vor 1990 errichtet. Flankierende Massnahmen zum Schutz des werdenden Lebens sind dringend notwendig. Die Geburt eines Kindes kann Mütter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen in eine Notlage bringen. Bis zur Einführung der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung sollen solche Mütter Anspruch auf Hilfe haben. Diese Hilfe darf nicht als Fürsorgeleistung bezeichnet werden, [...]. » Das Gesetz hatte mithin den Grundgedanken, die Aufgabe einer noch nicht existierenden (eidgenössischen) Mutterschaftsversicherung zu übernehmen und gleichzeitig auch jene Mütter finanziell zu unterstützen, welche nicht von einer solchen Versicherung profitieren würden. Mit der Einführung der Mutterschaftsversicherung ist der Anwendungsbereich des erwähnten Gesetzes zwar kleiner geworden, aber nicht ganz weggefallen. Die erhaltenen Beiträge nach diesem Gesetz sind nicht rückerstattungspflichtig (Art. 11 Gesetz über die Elternschaftsbeiträge e contrario; ABl 1985, 265). Es fragt sich nun, wie das erwähnte Gesetz zu Art. 295 Abs. 3 ZGB steht. Jene Bestimmung besagt, dass Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, anzurechnen sind, soweit es die Umstände rechtfertigen. Gemäss Gloor/Umbricht handelt es sich hierbei beispielsweise um Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung oder einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen, weitergehenden Krankentaggeldversicherung (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 12.27). Stellen nun die Leistungen nach dem (kantonalen) Gesetz über Mutterschaftsbeiträge das Pendant zu Mutterschaftsbeiträgen dar, so kann dies zu keinem anderen Resultat führen, als dass diese den Leistungen nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgehen und bei allfälligen Ansprüchen gegen den Vater anzurechnen sind. C. E. hat für sechs Monate monatliche Leistungen über Fr. 1'935.95 erhalten. Darin enthalten ist auch ein Kinderanteil. Die Vor¬instanz setzte hierfür einen Betrag von Fr. 975.00 ein, welcher von den Parteien nicht bestritten wird. C. E. erhielt vom Sozialamt S. mithin für sechs Monate einen Betrag von rund Fr. 960.00 monatlich für sich selber. Ein zusätzlicher Anspruch gegenüber dem Vater aus Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ergäbe sich nur dann, wenn C. E. damit ihren Bedarf nicht hätte decken können. Sie gab ihren Bedarf vor Vorinstanz mit monatlich Fr. 2'443.00 an. Abzuziehen hievon sind die geltend gemachten Fr. 100.00 für Krankenkassenselbstbehalt / Franchise sowie Fr. 100.00 für Steuern. Nach Abzug von Fr. 960.00 vom so ermittelten Bedarf von rund Fr. 2'200.00 resultiert eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versorgungslücke von monatlich Fr. 1'240.00. Da sich der Anspruch aus Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf 12 Wochen resp. drei Monate erstreckt, ergibt dies einen zu leistenden Beitrag von Fr. 3'720.00. Allerdings gilt, wie der Berufungskläger zu Recht festhält, in diesem Bereich die Dispositionsmaxime, weshalb es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 2'880.00 sein Bewenden hat.