Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2014.12
Entscheidungsdatum
30.09.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2014.12 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.09.2014 Entscheiddatum: 30.09.2014 Entscheid Kantonsgericht, 30.09.2014 Art. 125 ZGB: Eine kurze Ehe, der ein gemeinsames Kind entsprang, gilt in der Regel als lebensprägend (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. September 2014, FO.2014.12).

Sachverhalt: Die Ehegatten waren bis zur Trennung 1 ½ Jahre verheiratet und haben ein gemeinsames 7-jähriges Kind. Umstritten war einzig der nacheheliche Unterhalt. Aus den Erwägungen:

  1. ...
  2. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, besteht Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Bemessung des Unterhalts ist, ob die Ehe lebensprägend geworden ist (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 47). Kurze Ehen, die weniger als fünf Jahre gedauert haben, gelten in der Regel nicht als lebensprägend, es sei denn, der Familie würden Kinder geboren (BGE 135 III 59, E. 4.1; BGer 5A_177/2010, E. 6.4; 5A_95/2012, E. 3.1; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 48 m.w.H.). Hier waren die Ehegatten bis zur Trennung nur eineinhalb Jahre verheiratet. Der Ehe entsprang aber ein gemeinsames Kind. Zudem arbeitete der Ehemann während der Ehe weiterhin voll und nahm, wenn auch kurz vor der Trennung, sogar eine dreijährige Weiterbildung in Angriff. Die Ehefrau kümmerte sich demgegenüber nach der Geburt vorwiegend um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den gemeinsamen Sohn sowie den Haushalt und war nur noch aushilfsweise erwerbstätig. Bis heute konnte sie deswegen eigene Berufspläne (...) nicht verwirklichen. Es liegt somit eine lebensprägende Ehe vor, bei der die Eheleute noch immer familiale Leistungen austauschen, also Kinderbetreuung gegen Erwerb. Damit hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt, welcher sich nach dem zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard bemisst (BGer 5A_363/2010 = ius.focus 2011, Heft 2, 4; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 5, 42; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 11; Schwenzer, Betreuungsunterhalt - Gretchenfrage des Unterhaltsrechts, FamPra.ch 2010, 18, 29 f.). 3. Zu prüfen ist sodann, nach welcher Methode der nacheheliche Unterhalt zu bestimmen ist. Die Vorinstanz wandte die Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung an. Soweit dies der Ehemann für verfehlt hält, ist ihm zuzugestehen, dass das Gericht an keine bestimmte Berechnungsweise gebunden ist, sondern diesbezüglich über ein grosses Ermessen verfügt (BGE 128 III 411, E. 3.2 = Pra 2003 Nr. 5; 127 III 136, E. 3; BGer 5A_589/2009, E. 2.3; 5C.53/2007, E. 3.1). In wirtschaftlich durchschnittlichen Verhältnissen wie hier, ohne nachweisbare Sparquote, führt regelmässig die Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung aber zu den tauglichsten Ergebnissen; diese Ansicht bekräftigte das Bundesgericht auch in neueren Urteilen (BGE 134 III 577, E. 3; BGer 5A_323/2012 = teilw. publ. in BGE 138 III 672 = ius.focus 2012, Heft 10, 5; BGer 5A_363/2010 = ius.focus 2011, Heft 2, 4; BGer 5A_748/2012 = FamPra.ch 2013, 759 ff.; Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 75 ff. m.w.H.; Schwenzer, Betreuungsunterhalt – Gretchenfrage des Unterhaltsrechts, Fampra.ch 2010, 18, 29 ff.; Schwenzer, Nachehelicher Unterhalt oder: Vor der Änderung ist nach der Änderung, in: Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 10, 11, 13, www.gerichte.sg.ch; Aeschlimann, Urteilsanmerkung, FamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, AJP 2009, 575 ff.). Die besagte Methode bietet denn auch mehrere Vorteile: Sie berücksichtigt die trennungsbedingten Mehrkosten und gewährleistet, dass beide Parteien das eheliche Lebensniveau nach der Trennung gleichermassen fortführen können und der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haushaltführende wie der erwerbstätige Ehegatte weiterhin gleich behandelt werden. Dabei ist zu beachten, dass der eheliche Lebensstandard nicht allein aufgrund der Erwerbseinkünfte der Ehegatten berechnet werden darf, vielmehr ist aufgrund der Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienarbeit bei dessen Bestimmung grundsätzlich ein Betrag für geleistete Familienarbeit zu addieren (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 5). Zudem ist die Berechnungsweise der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung klar und verständlich und leistet daher einen wichtigen Beitrag an die Rechtssicherheit (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.; Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2008, 514 ff.; Aeschlimann, Urteilsanmerkung, FamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, AJP 2009, 575 ff.; Gabathuler, Unterhalt nach Scheidung: Rechtsgleichheit nicht verletzen, plädoyer 1/12, 34 ff.; Kommentar zu BGer 5A_323/2012, ius.focus 2012, Heft 10, 5). 4. Das Argument des Ehemanns, die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung sei deshalb unangemessen, weil seine Einkommenssteigerung erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft eingetreten sei, ist nicht stichhaltig. Der Ehemann ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Seine Ausbildung zum Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen, welche er 2008 begann und 2011 abschloss und welche ihm danach ein höheres Einkommen bescherte, plante er schon während gelebter Ehe (...). Die Ausbildungsvereinbarung unterzeichnete er zugestanden ebenfalls in dieser Zeit, nämlich bereits am (...). Entsprechend machte er bei den Steuern schon für das Jahr 2008 Weiterbildungsabzüge geltend (...). Der Ehemann hätte die intensive und mehrjährige Weiterbildung, die er neben der Arbeitszeit besuchen musste (...), weder planen noch betreiben können, wenn ihm die Ehefrau nicht die Hauptverantwortung für das gemeinsame Kleinkind abgenommen, sondern selbst eine berufliche Karriere verfolgt hätte (...). Entsprechend heisst es im Eheschutzentscheid, der Ehemann könne (auch) wegen der Weiterbildung das Kind nicht in seine Obhut nehmen (...), obwohl er früher nach eigener Angabe einen massgebenden Betreuungsanteil übernommen gehabt hätte (...). Die Ehefrau durfte also darauf vertrauen, dass sie und das Kind bei einer Unterstützung des Ehemanns -

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch Übernahme der Familienarbeit und der Ermöglichung eines beruflichen Weiterkommens - im Gegenzug auch von dessen voraussehbarer Einkommenssteigerung profitieren würden. In diesem Sinne bzw. in einer solchen Situation kann ein gebührender Unterhalt folglich sogar über dem ehelichen Standard liegen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 6). Ohnehin scheint es aber offensichtlich, dass der Mehrverdienst der Eheleute seit der Trennung von knapp Fr. 2'000.00 (...) durch die trennungsbedingten Mehrkosten bei weitem aufgezehrt wird (u.a. Erhöhung Grundbetrag rund Fr. 700.00, zusätzliche Wohnkosten Fr. 1'200.00, zusätzliche Kinderbetreuung Fr. 120.00; Erwerbstätigenbonus; ...). Dabei ist (...) der wirtschaftliche Stand während der Ehe mit der heutigen Situation zu vergleichen. Im Übrigen hielt der Eheschutzrichter fest, der (damalige) Unterhaltsbeitrag decke (nur) knapp den Bedarf der Ehefrau (...). Der Existenzbedarf bzw. Grundbedarf ist aber nicht mit dem gebührenden Unterhalt zu verwechseln, auf den die Ehefrau nach der Scheidung Anspruch hat und der ihr eine angemessene, gleichwertige Lebensweise garantieren soll. Insgesamt zeigt sich, dass die Vorinstanz mit der Berechnungsmethode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung eine angemessene Vorgehensweise wählte. Bezeichnenderweise berechnet dann auch der Ehemann den Unterhaltsanspruch - wenn auch mit anderen Zahlen - ebenfalls nach dieser Methode. 5. Danach sind nun zunächst die massgebenden Einkommen der Familienmitglieder zu bestimmen; in einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen; in einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein Überschuss gleichmässig aufzuteilen (BGer 5A_288/2008, E. 5; KGer SG, FamPra.ch 2002, 375, 379; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 19). Anzumerken bleibt, dass das Gericht im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes nur an die formellen Parteianträge gebunden ist, nicht hingegen an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen der Unterhaltsberechnung (BGE 119 II 396, E. 2; BGer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5A_310/2010, E. 6.4.3; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 4.3). 6. Die Vorinstanz nahm an, der Ehemann arbeite voll als kaufmännischer Angestellter bei der (...) und verdiene dabei, nach seiner Weiterbildung zum Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen und nach seiner Beförderung (...), rund Fr. 7'700.00 netto im Monat (...). Dieser macht nun geltend, er erreiche wegen eines Stellenwechsels nur noch ein monatliches Einkommen von etwa Fr. 7'300.00; ein höherer Beitrag sei nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau möchte dem Ehemann demgegenüber weiterhin das ursprüngliche Gehalt gemäss Vorinstanz anrechnen lassen, weil dieser die frühere, gut bezahlte Stelle freiwillig aufgegeben habe. Der Ehemann trat am 1. Februar 2014 eine neue Stelle bei der Firma (...) als Abteilungsleiter an und verdiente dabei netto rund Fr. 8'100.00 im Monat (...). Weil ihm nach seinen Angaben der Einstieg in den Detailhandel missglückte (...), verliess er diese Arbeitsstelle noch während der Probezeit, nämlich per (...). Mit Arbeitsvertrag vom (...) wurde er ab 1. April 2014 wieder von seiner ehemalige Arbeitgeberin (...) angestellt, allerdings, wegen Wegfalls der Kaderstellung, nur noch zu einem Nettolohn von etwa Fr. 7'300.00 im Monat (...). 7. Es stellt sich nun die Frage, ob sich der Ehemann mit diesem Einkommen zufrieden geben darf oder ob ihm ein hypothetisches höheres Einkommen bzw. das frühere Gehalt anzurechnen ist. Der Unterhaltsbemessung darf dann ein hypothetisches Einkommen zu Grunde gelegt werden, wenn der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte (BGE 128 III 4, E. 4; 127 III 136, E. 2b; 117 II 16, E. 1b; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 26 ff.). Das hypothetische Einkommen muss einerseits zumutbar und andererseits tatsächlich erzielbar sein (BGer 5C.112/2005, E. 2.2; 5A_194/2009, E. 2.4). Das Gebaren des Ehemanns, eine besser bezahlte Stelle anzunehmen, ohne das im laufenden Scheidungsverfahren offenzulegen (...), diese dann wieder selber zu kündigen und eine schlechter entgeltete Arbeit beim ehemaligen Arbeitgeber anzunehmen, erweist sich als wenig vertrauenerweckend. Dennoch ist es dem Ehemann nicht zumutbar, die aktuelle, immer noch recht gut bezahlte Stelle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzugeben, für einen zu erwartenden Mehrverdienst von bloss wenigen Hundert Franken. Zudem lässt es sich nachvollziehen, dass der Ehemann eine Beschäftigung mit einem kürzeren Arbeitsweg bevorzugt, zumal damit eine deutliche Kostenersparnis einhergeht, von der im Ergebnis auch die Unterhaltsberechtigten profitieren. Schliesslich ist anzuerkennen, dass sich der Ehemann stets um Arbeit bemühte. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens lässt sich daher nicht begründen. 8. Die Ehefrau ist gelernte Hotelfachassistentin und arbeitete bis zur Geburt des Kindes zu 100% im Service. Während der Ehe war sie, und zwar ab Februar 2008, nur noch gelegentlich als Aushilfskraft beschäftigt und erzielte so ein Einkommen von Fr. 1'100.00 im Monat, plus Trinkgeld von Fr. 300.00 (...). Mit der Trennung gab sie ihre Arbeitsstelle zunächst auf, weil die Mithilfe des Ehemanns bei der Kinderbetreuung weggefallen war (...). Sie bemühte sich, wieder eine Beschäftigung zu finden, was ihr bis zum Eheschutzentscheid (...) aber noch nicht gelang. Spätestens seit dem Jahr 2010 (...) arbeitet die Ehefrau in einem Café als Servicefachangestellte im Stundenlohn, zu einem Pensum von etwa 50% (...). Dabei verdient sie monatlich Fr. 2'050.00 im Monat, inklusive Trinkgeld. Das blieb unbestritten. Ab Juli 2017, nachdem das Kind das 10. Altersjahr vollendet haben wird, rechnete die Vorinstanz der Ehefrau ein Einkommen von Fr. 2'500.00 an und mutete ihr zu, zu einem Pensum zwischen 60% und 65% zu arbeiten. Die Ehefrau akzeptiert das. Der Ehemann macht hingegen geltend, die Ehefrau müsse ab Juli 2017 zu 65% arbeiten und dabei ein Einkommen von Fr. 3'010.00 erwirtschaften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen nach wie vor als Grundregel, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100% erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht (BGer 5A_95/2012, E. 4.2). Die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege der im obligatorischen Schulalter stehenden Kinder dient nämlich deren Interesse und bildet einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge (BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2; BGer 5A_592/2011, E. 5.1; 5A_618/2011, E. 5.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freilich handelt es sich hierbei lediglich um Richtlinien, die auf mittlere Verhältnisse zugeschnitten sind und in jedem Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft werden müssen (BGer 5A_95/2012, E. 4.2; 5A_241/ 2010, E. 5.4.3). Das Gericht hat diese Leitsätze nicht wie starre Regeln, sondern in pflichtgemässer Ausübung seines weiten Ermessens in Unterhaltsfragen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles anzuwenden (BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2; 134 III 577, 580; BGer 5A_618/2011, E. 5.2; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 59 m.w.H.). Die Ehefrau ist auf der einen Seite noch jung und gesund. Zudem hat sie bereits während der Ehe gearbeitet, den Zugang zur Berufswelt also nie ganz verloren. Für eine angemessene Fremdbetreuung des Kindes ist anscheinend gesorgt. Auf der anderen Seite handelt es sich bei der Arbeit im Gastgewerbe um eine anstrengende Tätigkeit. Die Mutter soll sich zudem - weiterhin - in einem erheblichen Mass persönlich um ihr Kind kümmern können, was umso mehr gilt, als es während der Ehe offenbar beiden Eltern wichtig war, das Kind möglichst selber und zu Hause betreuen zu können (...). Die Anordnung der Vorinstanz, die Mutter müsse ihr Pensum ab Sommer 2017 um 10% bis 15% erhöhen, erweist sich daher insgesamt als angemessen, zumal sich die finanzielle Situation der Familie weiterhin als ausreichend präsentiert. Rechnet man den jetzigen Lohn, welcher auf einem 50%-Pensum basiert, auf ein Pensum zwischen 60% und 65% auf, ergibt sich das vom Kreisgericht berücksichtigte Einkommen von Fr. 2'500.00. Dieser Betrag lässt sich auch mit Blick auf die gastgewerblichen Löhne gemäss L-GAV rechtfertigen (www.gastrosuisse.ch; brutto rund Fr. 4'100.00 bei Vollzeit, Fr. 2'500.00 bei 60%-65%, netto und mit Anteil am 13. Monatslohn Fr. 2'300.00 [hinzu kommt das Trinkgeld]; ...). Die Forderung des Ehemanns nach Aufrechnung eines Einkommens von mehr als Fr. 3'000.00 erscheint demgegenüber als widersprüchlich, weil dieser anerkennt, dass die Ehefrau aktuell bei einem 50%- Pensum nur Fr. 2'050.00 verdienen kann, und er nicht begründet, warum sie künftig bei einem 65%-Pensum plötzlich von einer anderen Lohnbasis soll profitieren können. Damit hat es ab Juli 2017 bei einem Eigenverdienst der Ehefrau von Fr. 2'500.00 sein Bewenden. 9. Beim Bedarf räumt der Ehemann ein, dass sich seine Arbeitswegkosten auf rund Fr. 110.00 reduziert hätten (...). Dabei ist ihm zuzugestehen, dass er ein Monatsabonnement statt ein kostengünstigeres Jahresabonnement löst, da er über

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein Vermögen verfügt und (prozess-)bedürftig ist. Der Ehemann wohnt und arbeitet gleich beim Bahnhof. Die Zugfahrt dauert nicht einmal 10 Minuten. Ihm ist es somit zumutbar, über Mittag heimzukehren. Demzufolge entstehen ihm keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Die Krankenkasse des Ehemanns kostet rund Fr. 370.00 (...). Zudem dürften seine Steuern wegen des geringeren Einkommens und nach Abzug der Unterhaltsbeiträge auf rund Fr. 520.00 im Monat sinken (www.steuern.sg.ch). Aufgrund der Unterlagen scheint sodann ausgewiesen, dass der Ehemann nicht mehr im Konkubinat lebt (...), auch wenn seine Beziehung weiter besteht. Der vereinbarte Kinderunterhalt erweist sich mit Blick auf die neuen Einkommens- und Bedarfszahlen weiterhin als angemessen und ist in die Unterhaltsberechnung aufzunehmen. Ab Juli 2017, nach Reduktion des nachehelichen Unterhalts, wird die Steuerbelastung des Ehemanns auf schätzungsweise Fr. 620.00 ansteigen. 10. Der Bedarf der Ehefrau ist unbestritten geblieben. Eine Anpassung der Fremdbetreuungskosten wegen der Erhöhung des Arbeitspensums ab Sommer 2017 wurde nicht thematisiert. Unter Umständen wird es wegen des höheren Alters des Kindes auch zu keinem Anstieg kommen (...). Anzurechnen ist demgegenüber, aufgrund der Doppelbelastung der Ehefrau mit Erwerbsarbeit und Betreuung eines minderjährigen Kindes, ein Erwerbstätigenbonus (KGer SG, FamPra.ch 2001, 369, 370; Vetterli, Scheidungshandbuch, 101), welcher ermessensweise auf Fr. 200.00 festgesetzt wird. 11. Es ergibt sich folgende Übersicht: Ehemann Ehemann ab Juli 2017 Ehefrau Ehefrau ab Juli 2017 Einkommen7'3007'3002'0502'500 Bedarf Grundbetrag1'2301'2301'2301'230 Wohnen1'2001'200850850

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkasse370370250250 Risikoversicherung50505050 Berufskosten11011000 Kinderbetreuung00120120 Steuern520620250250 Erwerbstätigenbonus00200200 Kinderunterhalt1'0001'00000 Vorsorge00400400 Total4'4804'5803'3503'350 Stellt man den Einkommen der Ehegatten ihren Bedarf gegenüber, ergibt sich in der ersten Phase ein Überschuss von Fr. 1'520.00. Der Ehemann fordert nun, dieser Freibetrag sei nicht hälftig aufzuteilen. Das widerspräche aber dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten, wonach der Unterhaltsberechtigte eine gleichwertige Lebensweise führen darf wie der Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 = Pra 2003 Nr. 85, E. 3.1 m.w.H.), und liesse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich die Ehefrau bereits heute beim Wohnen und der Krankenkasse mehr einschränkt als der Ehemann. Zudem liefe eine überhälftige Teilung des Überschusses dem Grundgedanken zuwider, dass die Ehefrau mit der Betreuung des Kindes auch eine Aufgabe des Ehemanns übernimmt, die zu entschädigen ist. Eine solche lässt sich daher nicht begründen. Schlägt man den hälftigen Freibetrag zum Bedarf der Ehefrau hinzu und zieht ihren Eigenverdienst ab, zeigt sich, dass der vorinstanzlich verfügte und von der Ehefrau akzeptierte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 ohne weiteres ausgewiesen ist. Dasselbe ergibt sich für die Unterhaltsphase ab Juli 2017 (Unterhaltsbeitrag Fr. 1'500.00) und ändert sich auch nicht, wenn der Ehemann ab Sommer 2019 für das Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.00 zu leisten hat. Dabei darf nicht vergessen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, dass die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags nie nur das Ergebnis einer reinen Rechenoperation ist, sondern Ermessenssache bleibt.

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