Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FO.2012.53
Entscheidungsdatum
01.10.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2012.53 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.10.2013 Entscheiddatum: 01.10.2013 Entscheid Kantonsgericht, 01.10.2013 Art. 125 ZGB: In durchschnittlichen Verhältnissen, in denen keine Sparquote ausgewiesen ist, führt die Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung am ehesten zu einem angemessenen nachehelichen Unterhalt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. Oktober 2013, FO.2012.53). Aus den Erwägungen:

  1. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht soweit, als es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Hier waren die Ehegatten bis zur Trennung rund 18 Jahre verheiratet. Während der Ehe arbeitete der Ehemann voll, und ihm gelang es sogar, in dieser Zeit ein erfolgreiches Unternehmen, die x AG, aufzubauen. Die Ehefrau kümmerte sich während der Ehe um den Haushalt und die Kinder. Die Eheleute führten also weitgehend eine Ehe mit klassischer Rollenteilung (...). Erst mit dem Älterwerden der Kinder (...), arbeitete die Ehefrau in Teilzeit als Kinderbetreuerin in y und konnte so einen geringen Verdienst erzielen. Nach der Trennung absolvierte sie dann einen SRK-Pflegehelferkurs und wurde ab (...) 2009 zu 80% als Pflegehelferin in einem Pflegeheim beschäftigt. Per (...) 2011 wechselte die Ehefrau zur z, wo sie noch immer ein 80%-Pensum versieht. (...) Die Ehefrau konnte mithin, im Gegensatz zum Ehemann, während gelebter Ehe familienbedingt keine berufliche Karriere verfolgen und sich berufsmässig nicht weiterentwickeln. Es liegt daher eine lange und lebensprägende Ehe vor (vgl. dazu BGE 135 III 59, E. 4 m.w.H.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 41, 42, 48).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt, welcher sich nach dem zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard bemisst (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 5; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 11). 2. Zu prüfen ist sodann, nach welcher Berechnungsweise der nacheheliche Unterhalt zu bestimmen ist. Die Vorinstanz wandte die Methode der hälftigen Überschussteilung an. Das hält der Ehemann für verfehlt. Die finanzielle Situation der Familie (...) rechtfertige diese nicht, und falls die Überschussteilung zum Tragen komme, stehe der Ehefrau höchstens ein Viertel am Freibetrag zu. Das Gericht ist an keine bestimmte Berechnungsweise gebunden, sondern verfügt diesbezüglich über ein grosses Ermessen (BGE 128 III 411, E. 3.2 = Pra 2003 Nr. 5; 127 III 136, E. 3; BGer 5A_589/2009, E. 2.3; 5C.53/2007, E. 3.1). In den vorliegenden, durchschnittlichen Verhältnissen, in denen keine Sparquote ausgewiesen ist, verspricht die Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung am ehesten angemessene Resultate; diese Ansicht bekräftigte das Bundesgericht auch in neueren Urteilen (BGE 128 III 411 = Pra 2003 Nr. 5; 134 III 577, E. 3; BGer 5A_323/2012 = teilw. publ. in BGE 138 III 672 = ius.focus 2012, 5; BGer 5A_748/2012 = FamPra.ch 2013, 759 ff.; 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; FamPra.ch 2002, 148, 149; Hausheer/Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 75 ff. m.w.H.; Schwenzer, Nachehelicher Unterhalt oder: Vor der Änderung ist nach der Änderung, in: Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 10, 11, 13), und sie trifft insbesondere auf lange, von klassischer Rollenteilung geprägte Ehen wie hier zu (BGer 5A_434/2008, E. 3). Die Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung bietet denn auch mehrere Vorteile: So berücksichtigt sie einerseits die trennungsbedingten Mehrkosten und gewährleistet, dass beide Parteien das eheliche Lebensniveau nach der Trennung gleichermassen fortführen können. Andererseits stellt sie sicher, dass der ehemals haushaltführende und der erwerbstätige Ehegatte weiterhin gleich behandelt werden. Die Methode ist zudem klar und verständlich (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.; Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2008, 514 ff.; Aeschlimann, Urteilsanmerkung, FamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, AJP 2009, 575 ff.). Die Beweislast ist voraussehbar und wird einheitlich verteilt, es werden gerechtere Ergebnisse erzielt, und die Methode gilt als ausreichend flexibel (Gabathuler, Unterhalt nach Scheidung: Rechtsgleichheit nicht verletzen, Plädoyer 1/12, 34 ff.). Damit wird insgesamt eine hohe Rechtssicherheit erreicht (Kommentar zu BGer 5A_323/2012, in: ius.focus 2012, 5). 3. Die Ehefrau wird auch nach einem gelungenen beruflichen Wiedereinstieg nicht annähernd so viel verdienen können wie der Ehemann heute. Zudem wurde der Unterhaltsbeitrag bis zur Pensionierung des Ehemanns befristet. Schliesslich ist der zugesprochene güterrechtliche Ausgleich offensichtlich nicht derart hoch, dass er der Ehefrau bis zum Lebensende einen entscheidenden Beitrag an ihre Versorgung zu leisten vermöchte. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Argumente des Ehemanns gegen die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung sprächen. Auch lässt sich ein Abweichen von der hälftigen Aufteilung des Grundbetrags mit Blick auf die Gleichbehandlung der Ehegatten nicht rechtfertigen, da beiden Ehepartnern keine Kinderbetreuungspflichten mehr obliegen und sie in ähnlichem Ausmass erwerbstätig sind. 4. Nach der Berechnungsweise der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestimmen; in einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss gleichmässig aufzuteilen (BGer 5A_288/2008, E. 5; KGer SG, FamPra.ch 2002, 375, 379; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrecht§tage, 19). Der Unterhaltspflichtige darf jedoch stets das Lebensnotwendige für sich behalten; sein Existenzminimum wird nicht angetastet (BGE 135 III 66; 121 I 97; 121 III 301; 112 III 4; 126 III 356). 5. In diesem Zusammenhang ist erstens zu ergänzen, dass das Gericht nur an die formellen Parteianträge gebunden ist, nicht hingegen an einzelne Einnahme- und Aufwandpositionen (BGE 119 II 396, E. 2; BGer 5A_310/2010, E. 6.4.3). Zweitens darf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ehefrau bei einer lebensprägenden Ehe auf den Fortbestand der Ehe und der damit zusammenhängenden Versorgung bauen; sie hat mithin Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt, nicht nur auf das blosse Existenzminimum (BGer 5A_98/2013, E. 3.3).

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