© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2022.12-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.01.2024 Entscheiddatum: 24.01.2023 Entscheid Kantonsgericht, 24.01.2023 Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Das Rechtsmittelverfahren in Adoptionsfällen richtet sich sinngemäss nach den zivilprozessualen Vorschriften über die Berufung, sofern die ZPO für bestimmte Gegenstände nicht die Beschwerde vorsieht; die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (E. II/2 und 3; Änderung der in BE.2016.19-EZZ1 = GVP 2016 Nr. 37 [betreffend Namensänderung] statuierten Rechtsprechung). Die Erwachsenenadoption gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt als objektive und zwingende Voraussetzung voraus, dass die adoptionswillige und die zu adoptierende Person während mindestens eines Jahres im gleichen Haushalt gelebt haben (einjährige Hausgemeinschaft); ein Abweichen von diesem Erfordernis ist selbst unter dem revidierten, seit 1. Januar 2018 geltenden Recht nicht möglich (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 24. Januar 2023, FE. 2022.12-EZE2). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht
Entscheid vom 24. Januar 2023 Geschäftsnr. FE.2022.12-EZE2 (Verfügung 2021-2012 vom 16. September 2022)
Verfahrens- beteiligte A.__,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten von Rechtsanwalt G.,
und
Departement des Innern, Amt für Gemeinden und Bürgerrecht, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen,
verfügende Behörde und Vorinstanz,
und
B.__,
Adoptivtochter und Beschwerdebeteiligte
Gegenstand Adoption
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Erwägungen
I.
B. (geb. am DD.MM.1974) ist die Tochter von C. (ehemals [...]) und D. Sie hat eine Schwester, E. (geb. am DD.MM.1976). Die Familie wohnte gemeinsam in O., Deutschland. Als der Vater am DD.MM.1976 verstarb, zog die Mutter mit ihren beiden Töchtern (zurück) in die Schweiz nach P. Sodann ist den Akten zusammenfassend zu entnehmen, dass sich die Mutter und A. im Frühjahr 1994 kennen und lieben gelernt hätten und eine lebendige "Patchwork-Familie" entstanden sei, welche in den jeweiligen Einfamilienhäusern von A. und C. gelebt habe, die in P. nur ca. zwei Kilometer auseinandergelegen hätten. Im Jahr 1995 sei B., im Alter von 21 Jahren und nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Primarlehrerin, in die ca. 14 Kilometer entfernte Gemeinde Q. (heute Gemeinde R.) gezogen, da eine Wohnsitznahme in der Gemeinde Q. Voraussetzung für die Anstellung als Primarlehrerin in eben dieser Gemeinde gewesen sei. Im Juni 1996 sei A. zusammen mit seiner Tochter F. bei C. in deren Liegenschaft eingezogen (Heirat im Jahr 1999). Bis zum Einzug hätten sich A. und seine Tochter jeweils bereits an den Wochenenden dort aufgehalten, um möglichst viel Zeit als Familie verbringen zu können. Um nicht auf das gemeinsame Familienleben verzichten zu müssen, habe B. auch nach ihrem Auszug oft die Freizeit und die Wochenen- den bei der Familie in P. verbracht.
Mit Schreiben datiert vom 24. April 2021 reichte A. beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht (nachfolgend: Vorinstanz) je ein Gesuch um Adoption seiner beiden volljähri- gen Stieftöchter B. und E. ein (vgl. vi-act. 1 und 1a). Das Adoptionsgesuch betreffend E. (Verfahren-Nr. 2021-2009) wurde offenbar gutgeheissen. In Bezug auf das Adoptionsge- such betreffend B. entschied die Vorinstanz demgegenüber mit Verfügung 2021-2012 vom
September 2022 (vi-act. 49; nachfolgend: vi-Entscheid) wie folgt:
Das Gesuch von A., geboren am DD.MM.1947, von [...] um Adoption von B., geboren am DD.MM.1974 in O., Deutschland, von [...], Tochter der C. und des D. wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm bezogen.
Mit Eingabe vom 29. September 2022 (FE/1; nachfolgend: Beschwerde) wandte sich A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (siehe Beschwerde, S. 2):
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Es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben.
Es sei das Adoptionsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 gutzuheissen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde (FE/7). Mit Eingabe vom 2. November 2022 und dem Er- suchen, die Beschwerde gutzuheissen, äusserte sich B. (nachfolgend: Adoptivtochter) zur Beschwerde sowie zur Vernehmlassung der Vorinstanz (FE/9).
II.
Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adop- tiveltern ausgesprochen (Art. 268 Abs. 1 ZGB). Im Kanton St. Gallen ist das Departement des Innern die zuständige kantonale Behörde für die Adoption (Art. 7 bis Abs. 1 lit. b Ziff. 3 EG-ZGB [sGS 911.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Einführungsverordnung zum ZGB [sGS 911.11] und Art. 22 Abs. 1 lit. g sexies GeschR [sGS 141.3]). Es handelt in dieser Sache durch die Leiterin oder den Leiter des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht (Art. 1 Abs. 1 ErmV [sGS 141.41] i.V.m. Nr. DI.A.04.05 Anhang 3 zur ErmV).
Gegen Verfügungen der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht in Angelegenheiten nach Art. 7 bis Abs. 1 lit. b Ziff. 3 EG-ZGB kann Beschwerde an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts erhoben werden (Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO [sGS 961.2] i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB). Zuständig ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin der II. Zivilkammer (Art. 14 Abs. 1 lit. c GO [sGS 941.21]). Anwend- bar sind gemäss Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1), soweit eidgenössische Erlasse oder das EG-ZGB nicht abweichende Vorschriften enthalten. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzel- richter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts folgt daraus, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung, die insofern kantonales Recht darstellt, sachgemäss gilt (vgl. GVP 2016 Nr. 37 E. II/2.b; GVP 2015 Nr. 85 E. II/1.b; GVP 2012 Nr. 56 E. II/2.b). Massgebend sind hier die Vorschriften über das Berufungsverfahren (Art. 308 ff. ZPO), bedarf es doch einer umfassenden Kognition (vgl. KUKO ZGB-PFAFFINGER, 2. Aufl., Art. 268 N 5).
Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 60 ZPO). Da die Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (nicht einschlägig ist Art. 314 Abs. 1 ZPO, da trotz freiwil-
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liger Gerichtsbarkeit kein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid vorliegt) er- folgte und auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2, Art. 308 und Art. 311 ZPO) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
III.
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Zeitpunkt aber bereits von dort weggezogen gewesen sei. Folglich wies die Vorinstanz das Adoptionsgesuch ab (vgl. vi-Entscheid, E. 2.2 ff.).
2.a) Der Beschwerdeführer macht nun zunächst geltend, dass eine Erwachsenenadopti- on wie die Adoption Minderjähriger nur erfolgen dürfe, wenn nach den gesamten Umstän- den (gegenseitige Beziehung, Familienverhältnisse der adoptionswilligen Person etc.; vgl. Art. 268a Abs. 2 ZGB) zu erwarten sei, dass sie dem Wohl des Adoptivkindes dienlich sein werde. Weiter führt er mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Adoption) vom 28. November 2014 (BBl 2015 887 ff. [nachfol- gend: Botschaft Adoption]) aus, das revidierte Recht lasse Abweichungen von gewissen Adoptionsvoraussetzungen zu, sofern dies im Interesse des Kindeswohls geboten er- scheine. Mit den gesetzlichen Vorgaben werde lediglich eine Vermutung aufgestellt, wo- nach eine Adoption in der Regel nicht dem Kindeswohl diene, wenn die betreffenden Be- dingungen nicht erfüllt seien. Aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls und zur Wahrung des Kindeswohls soll es in gewissen Fällen möglich sein, von den Vorgaben abzuweichen und eine Adoption dennoch zuzulassen. Starre Regeln könnten den Anforderungen an die Grundrechte der betroffenen Personen nicht in jedem Fall gerecht werden. Dem Kindes- wohl entspräche es insbesondere, dass Familien nicht auseinandergerissen werden. Auch sollten Kinder "beim Bestand lebendiger Beziehungen in familienrechtlicher Bezie- hung gleichbehandelt werden".
Durch die angefochtene Verfügung werde die "Patchwork-Familie" von ihm auseinanderge- rissen. Aufgrund der Verfügung sei die Adoptivtochter nunmehr die Einzige in der "Patch- work-Familie", die rechtlich nicht mit ihm verwandt sei. Dies entspräche bei Weitem nicht ihrem Kindeswohl, da das verwandtschaftliche Band zur Schwester zerrissen werde, ob- schon sie nach wie vor eine lebendige Beziehung zueinander hätten. Eine Einzelfallbeur- teilung basierend auf dem Kindeswohl der Adoptivtochter habe die Vorinstanz nicht vorge- nommen, sondern habe diese starr auf dem Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft beharrt. Dadurch liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor, weil die Einzelfallbeurteilung komplett aussen vor gelassen und zudem komplett ignoriert werde, dass Abweichungen von gewissen Adoptionsvoraussetzungen zulässig seien, wenn dies im Interesse des Kin- deswohls geboten erscheine. Es sei hier im Interesse der Adoptivtochter eine Abweichung vom Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft gutzuheissen, um die innerfamiliären und faktisch gelebten Verhältnisse auch rechtlich widerzuspiegeln und so auch eine Gleichstellung mit der leiblichen Schwester zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Be- schwerde, S. 5 ff. Ziff. 19-24, unter Darlegung der Gründe, weshalb eine Abweichung im Einzelfall dem Wohl der Adoptivtochter diene, in Ziff. 25).
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b) Wie die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich bei der mindestens einjährigen Hausgemeinschaft (gleichbedeutend: "gleicher Haushalt") – wie bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht, welches noch eine fünfjährige Hausgemeinschaft vorsah – um eine objektive und absolute bzw. zwingende Voraussetzung der Erwachse- nenadoption (vgl. vi-Entscheid, E. 2.5, letzter Abschnitt; AppGer BS VD.2020.239 vom
Eine davon abweichende Auslegung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB rechtfertigt sich selbst unter Berücksichtigung der Verlautbarungen in der Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Adoption) vom 28. November 2014, auf die sich der Beschwer- deführer zur Begründung seiner Ansicht, das Recht lasse mit Blick auf das Kindeswohl Ausnahmen vom Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft zu, nicht: In der Botschaft wird zwar ausgeführt, dass das Recht flexibler ausgestaltet werden soll und insofern das revidierte Recht aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls und zur Wahrung des Kindeswohls Abweichungen von gewissen Adoptionsvoraussetzungen (z.B. Mindestalter, maximaler Altersunterschied) – die in diesem Sinne lediglich eine Vermutung aufstellten, wonach eine Adoption in der Regel nicht dem Kindeswohl diene, wenn die betreffenden Bedingungen nicht erfüllt seien – zulasse (Botschaft Adoption, S. 899 f.); es ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber alsdann im Einzelnen legiferierte, bei welchen Erfordernissen eine Ab- weichung zur Wahrung des Kindeswohls zulässig ist (vgl. Art. 264a Abs. 2, Art. 264b Abs. 4 und Art. 264d Abs. 2 ZGB). In Bezug auf die einjährige Hausgemeinschaft sieht das revidierte Recht keine solche Bestimmung vor. Zudem lässt sich erkennen, dass die mit der Revision mitunter angestrebte Flexibilisierung auch vor dem Hintergrund der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfolgte, in der eine Ver- letzung von Art. 21 UN-KRK (SR 0.107) gerügt wurde (vgl. Botschaft Adoption, S. 900). Dieses sowie weitere Übereinkommen beschränken sich derweil auf die Adoption von Min- derjährigen (vgl. auch REUSSER, Das neue materielle Adoptionsrecht – ein kritischer Blick, in: Fankhauser/Reusser/Schwander, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 431 ff., 445).
Der Gesetzgeber sprach der Erwachsenenadoption bewusst einen Ausnahmecharakter zu und sah daher im Vergleich zur Adoption Minderjähriger erschwerte und strikt auszule- gende Voraussetzungen vor, indem ursprünglich insbesondere eine fünfjährige Hausge-
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meinschaft vorausgesetzt wurde (vgl. BGE 101 II 3 E. 3.b; BGer 5A_1010/2014 E. 3.4.1; REUSSER, a.a.O., S. 445). Die Voraussetzung der Hausgemeinschaft sollte bereits damals Gewähr dafür bieten, dass zwischen der adoptionswilligen und der zu adoptierenden Per- son eine enge, tragfähige Beziehung besteht. Ob diese auch auf andere Weise entstehen könne, wurde als unbeachtlich angesehen; als rechtlich erheblich wurde sie lediglich ein- gestuft, wenn sie die Probe der Hausgemeinschaft bestanden habe (HEGNAUER, Hausge- meinschaft als Voraussetzung der Mündigenadoption [Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB], ZVW 1987, S. 30 f., 30; vgl. BGer 5A_1010/2014 E. 3.4.2.1 m.w.N.). Die Gesetzesänderung per
3.a) Der Beschwerdeführer trägt für den Fall, dass basierend auf einer Einzelfallbeur- teilung keine Ausnahme von der Voraussetzung der einjährigen Hausgemeinschaft ge- macht werden könne, vor, dass die Voraussetzung der einjährigen Hausgemeinschaft als erfüllt zu gelten habe, und zwar analog der Voraussetzung der einjährigen Pflege und Er- ziehung bei der Adoption Minderjähriger gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB. Hier würden Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass das Pflegeverhältnis nicht in einem Zuge zu ver- laufen habe. Vielmehr brauchten kürzere Unterbrüche nicht berücksichtigt zu werden, wenn sie die Gemeinschaft nicht unterbrächen. Durch Ausbildung bedingte Unterbre- chungen würden die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres aufheben. Grosse Bemühungen der adoptionswilligen Person um die berufliche Bildung des Mündigen sprächen für eine
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Hausgemeinschaft. Ferner könne eine Hausgemeinschaft auch ohne Eintragung beim Einwohneramt vorliegen. Was nun den vorliegenden Fall betreffe, ergebe sich aus dem Schreiben der Gemeinde R. vom DD.03.2022, dass die Wohnsitznahme der Adoptivtoch- ter in Q. ausschlaggebend für die Anstellung als Primarlehrerin gewesen sei. Überdies habe der heutige Schulleiter der Gemeinde R. mit Telefonat vom DD.09.2022 bestätigt, dass zur Zeit der Anstellung der Adoptivtochter die Wohnsitznahme in der Gemeinde Q. für die Anstellung vorausgesetzt worden sei. Die Wohnsitznahme sei somit nicht aus freien Stücken erfolgt, weshalb es stossend sei, dass die Vorinstanz sie im Adoptionsverfahren nachteilig anwende.
Für den vorliegenden Fall entscheidend sei, so der Beschwerdeführer weiter, dass er die Adoptivtochter sehr bei der Berufswahl, finanziell im Studium und später dann auch bei deren Jobsuche unterstützt habe. Ferner habe die Adoptivtochter zwar aufgrund der durch den Schulrat Q. verlangten Wohnsitznahme formell in Q. gewohnt, um in der klei- nen Gemeinde durch dortige Zahlung der Steuern auch die Gemeindekasse zu alimentie- ren; gelebt sei von ihr jedoch ein anderes Modell geworden: Wenn immer es die Zeit zu- gelassen habe, sei die Adoptivtochter die kurze Distanz von 14 Kilometern nach P. gefah- ren, habe ihre Freizeit sowie nach Möglichkeit jedes Wochenende bei der Familie ver- bracht und sei zudem mit dieser weiterhin gemeinsam in die Familienferien gefahren. Dadurch sei die Hausgemeinschaft auch unter der Woche und an den Wochenenden tat- sächlich gelebt und während den Ferien vertieft worden. Auch heute noch verbringe er, der Beschwerdeführer, mit seiner Ehefrau sowie der Adoptivtochter und deren Familie jährlich Familienurlaub. Im Übrigen stehe ausser Frage, dass die für das Kindeswohl unter anderem entscheidende physisch-intellektuelle Komponente zwischen ihm und der Adop- tivtochter vorliege. Seit 1994 führten sie ein biologisch-biografisch kongruentes Kind- Eltern-Verhältnis. Er habe die Adoptivtochter finanziell während dem Studium unterstützt, sei ihr bei der Berufswahl mit Rat und Tat zur Seite gestanden, [...]. Ferner hätten er und seine Ehefrau sehr viele Ferien mit der Adoptivtochter, deren Ehemann und Kindern ver- bracht. Die einjährige Hausgemeinschaft sei damit als gelebt und folglich auch als erfüllt zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 26-33).
b) Unter Hausgemeinschaft wird das Leben im gleichen Haushalt mit stetem Kontakt, also ein gemeinsames "Alltagsleben", verstanden (KUKO ZGB-PFAFFINGER, Art. 266 N 4; vgl. OFK-FANKHAUSER/BUSER, Art. 266 ZGB N 8). Laut Bundesgericht besteht die Haus- gemeinschaft – wie bereits gemäss vor dem 1. Januar 2018 geltender Praxis, die weiterhin berücksichtigt werden könne – in gemeinsamer Wohnung und Verpflegung (Leben unter gleichem Dach und Essen am selben Tisch) und erfordert ein Zusammenleben mit tägli-
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chen und andauernden Kontakten zwischen der adoptierenden und zu adoptierenden Per- son (BGer 5A_962/2019 E. 4.3.1 f.; 5A_1010/2014 E. 3.4.2.1 m.w.N.). Ungenügend sind regelmässige Wochenendaufenthalte (vgl. immerhin BGE 106 II 9 S. 10) oder Besuche und es besteht auch keine Hausgemeinschaft, wenn die adoptierende und die zu adoptierende Person zwar im selben Haus, aber in unterschiedlichen Wohnungen leben (jeweils m.w.N.: BGer 5A_962/2019 E. 4.3.2; 5A_1010/2014 E. 3.4.2.1; BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 693; OFK-FANKHAUSER/BUSER, Art. 266 ZGB N 8; KUKO ZGB-PFAFFINGER, Art. 266 N 4; zum Teil a.M. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 266 N 12).
Die Hausgemeinschaft hat grundsätzlich an einem Stück zu erfolgen, doch haben kürzere Unterbrüche (Spitalaufenthalt, Militärdienst, Ferien oder berufliche Weiterbildungen) kei- nen Einfluss auf die Dauer der Hausgemeinschaft (BGer 5A_962/2019 E. 4.3.2, worin die abweichende Lehrmeinung von BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 693, wonach mehrere Pha- sen des Zusammenlebens addiert werden könnten, mit Blick auf die verkürzte Mindest- dauer der Hausgemeinschaft verworfen wird; BGer 5A_1010/2014 E. 3.4.2.1; OFK-FANK- HAUSER/BUSER, Art. 266 ZGB N 8). In diesem Sinne ist die Mindestdauer nicht "erbsen- zählend rein arithmetisch" zu ermitteln (vgl. HEGNAUER, Mündigenadoption: Hausgemein- schaft, wichtige Gründe [Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB], ZVW 2009, S. 350 ff., 355). Voraus- setzung des Fortbestands der Hausgemeinschaft ist freilich, dass die Gemeinschaft wie- deraufgenommen wird, sobald der Grund für den Unterbruch entfallen ist (BGer 5A_962/ 2019 E. 4.3.2; 5A_1010/2014 E. 3.4.2.1). Zumindest für die Adoption Minderjähriger ging die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Recht zudem davon aus, dass bei länge- rer Trennung der adoptionswilligen und der zu adoptierenden Person die fehlende Hausge- meinschaft durch die Intensität, Häufigkeit und Regelmässigkeit der gepflegten persönlichen Kontakte kompensiert werden könne, vorausgesetzt, dass zumindest zunächst während einer gewissen Zeit eine ununterbrochene Hausgemeinschaft im hiervor erwähnten Sinne bestand (BGE 126 III 412 E. 2.a; AppGer BS VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.1.2; vgl. BGer 5A_1010/2014 E. 3.4.2.1). Ob diese Praxis auch unter neuem Recht, das eine kürze- re Mindestdauer der "Hausgemeinschaft" vorsieht, noch Bestand hat und ob sie auf die Erwachsenenadoption, welcher Ausnahmecharakter zukommt, übertragbar wäre, ist zu bezweifeln (vgl. mit Bezug auf die verkürzte Mindestdauer auch BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 693, wonach eine einjährige, tatsächlich gelebte Hausgemeinschaft zu verlangen sei). Zudem ist anzufügen, dass das Bundesgericht in BGer 5A_962/2019 E. 4.4 zumindest im Rahmen einer Eventualbegründung davon ausgeht, dass der gemeinsame Haushalt prin- zipiell im Zeitpunkt der Adoption noch bestehen bzw. unmittelbar davor bestanden haben müsse (siehe auch OFK-FANKHAUSER/BUSER, Art. 266 ZGB N 8 m.w.N.).
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Vorliegend ergibt sich aus den sich in den Akten befindlichen Wohnsitzbestätigungen, dass der Beschwerdeführer per DD.06.1996 von der [Strasse/Adresse 1], S., nach [Strasse/ Adresse 2], P., umgezogen (vi-act. 12b), die Adoptivtochter per DD.08.1995 von dort aber bereits an die [Strasse/Adresse 3], Q., weggezogen war (vi-act. 30a). Per DD.05.2004 zog der Beschwerdeführer sodann nach [Strasse/Adresse 4], P., bzw. per DD.03.2019 an die [Strasse/Adresse 5], T. (vi-act. 12b), während die Adoptivtochter, nachdem sie zwischen- zeitlich nach [Strasse/Adresse 6], U., und alsdann an die [Strasse/Adresse 6], V., umgezo- gen war (vi-act. 30a und 30b), sich am DD.01.2011 wieder an der [Strasse/Adresse 2], P., niederliess (vi-act. 30c). Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Adoptivtochter nie eine Hausgemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (Leben unter gleichem Dach und Essen am selben Tisch während mindestens ei- nem Jahr) bestand. Dass bis zum Auszug der Adoptivtochter aus der Liegenschaft an der [Strasse/Adresse 2], P., die beiden Familien (der Beschwerdeführer und seine leibliche Tochter sowie die Familie der Adoptivtochter) in den jeweiligen Einfamilienhäusern des Beschwerdeführers und der Mutter der Adoptivtochter lebten, ändert daran, zumal sich dieses Zusammenleben laut Beschwerdeführer auch aufgrund der Platzverhältnisse vor allem auf die Wochenenden beschränkte und unter der Woche der Kontakt nicht "sehr eng" gewesen sei (vgl. E. I/1 hiervor; Beschwerde, S. 3 Ziff. 8 und S. 4 Ziff. 11; vi-act. 24, S. 2, Frage 4), nichts (vgl. BGer 5A_1010/2014 E. 3.4.2.2; dazu auch BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 693). Auch, dass die Adoptivtochter nach dem Auszug in unmittelbarer Nähe wohnte und jeweils die Wochenenden sowie "oft" (vgl. E. I/1 hiervor) bzw. "wenn immer es ihr die Zeit zuliess" (vgl. lit. a hiervor) die Freizeit unter der Woche in P. verbrachte (inklusi- ve gemeinsamer Essen), grundsätzlich aber unter der Woche (Montag bis Freitag) in Q. lebte (vgl. vi-act. 23, S. 3, Frage 10; vgl. auch vi-act. 24, S. 6, Frage 28), führt nicht von vornherein zu einer Hausgemeinschaft (vgl. den Fall bei HEGNAUER, ZVW 1987, S. 30, in dem die adoptionswillige und die zu adoptierende Person in unmittelbarer Nähe wohnten, die zu adoptierende Person ein Zimmer in der Wohnung der adoptionswilligen Person hatte, wo sie an Wochenenden, gelegentlich auch sonst übernachtete und zudem die adoptions- willige Person regelmässig abends in deren Wohnung besuchte und mit ihr dort oft das Abendessen einnahm; zustimmend BGer 5C.296/2006 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 5A_1010/ 2014 E. 3.4.2.1). Dasselbe gilt entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis für die gemein- sam verbrachten Ferien vor und nach dem Auszug.
Als unerheblich für die vorstehenden Ausführungen ist der Grund des Auszuges zu erach- ten (vgl. HEGNAUER, ZVW 1987, S. 30, wonach nicht von einer Hausgemeinschaft gespro- chen werden könne, solange "gleichgültig aus welchen Gründen" selbständige Haushalte geführt würden) und selbst wenn man berücksichtigte, dass der Wegzug der Adoptivtoch-
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ter von P. nach Q. per DD.08.1995 vor allem berufsbedingt gewesen sein sollte und in diesem Sinne die Wochenendaufenthalte ausnahmsweise (dennoch) die Bedingung der Hausgemeinschaft erfüllen könnten (vgl. BGE 106 II 9 S. 10), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass der hiervor erwähnte Entscheid BGE 106 II 9 noch unter altem Recht erging, welches eine fünfjährige Hausgemeinschaft voraussetzte, wes- halb unter neuem Recht noch weniger von einer möglichen "Ausnahme" auszugehen wä- re, fehlte es nämlich auch an den Voraussetzungen dafür: Laut dem Beschwerdeführer war das Haus an der [Strasse/Adresse 2], P., nachdem es wohl auch mit Blick auf die Platzverhältnisse umgebaut worden war, im Frühjahr 1996 für das Zusammenleben bereit (vgl. vi-act. 24, S. 2, Frage 4, S. 4, Frage 18 und S. 6, Frage 26). Dort eingezogen sei er im Juni 1996 (vgl. E. I/1 hiervor). Von da an habe die Adoptivtochter jedes Wochenende bei ihm und ihrer Mutter in P. verbracht und dort teilweise, sicher jeweils vom Samstag auf den Sonntag, übernachtet (vgl. vi-act. 24, S. 6, Fragen 27 und 28; vgl. auch vi-act. 23, S. 3, Frage 10). Die Adoptivtochter zog aber bereits per DD.04.1996 nach [Strasse/ Adresse 6] in U., eine (früher) von Q. separate Gemeinde (vgl. vi-act. 30a und 30b). Ab diesem Zeitpunkt war der unterschiedliche Wohnsitz somit offenbar nicht mehr in wesent- licher Weise berufsbedingt und es kann offenbleiben, ob die Wohnsitznahme in Q. tat- sächlich eine Voraussetzung für die Anstellung als Primarlehrerin war (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 28 sowie den Beweisantrag auf S. 9 Ziff. 30).
Im Übrigen kann, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und der Adoptivtochter nie eine rechtsgenügliche Hausgemeinschaft bestand, auch nicht von einem nur kurzen (berufsbe- dingten) Unterbruch ausgegangen werden (vgl. zu Recht auch vi-Entscheid, E. 2.5, vierter Absatz), zumal ein solcher laut hiervor erwähnter Rechtsprechung auch voraussetzte, dass die Hausgemeinschaft wiederaufgenommen würde. Trotz der in persönlicher Hinsicht un- zweifelhaft intensiven Beziehung des Beschwerdeführers und der Adoptivtochter kann folglich zusammenfassend nicht von einer Hausgemeinschaft i.S.v. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ausgegangen werden, die gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis ausserdem wohl auch noch zum Zeitpunkt des Adoptionsgesuches oder unmittelbar davor hätte vor- liegen müssen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer erwähnten weiteren Kriterien betrifft (Beistand bei [...], finanzielle und berufliche Unterstützung, [...]), so handelt es sich dabei um Umstände, die bei der Voraussetzung der "anderen wichtigen Gründe" i.S.v. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu berücksichtigen wären (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 695 ff., insb. S. 697). Sie spielen demzufolge für die Frage der Hausgemeinschaft grundsätzlich keine Rolle. Anzufügen ist, dass auch nicht argumentiert werden kann, die Adoptivtochter und ihre leibliche Schwester würden durch die angefochtene Verfügung ungleich behandelt (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 22, S. 7 Ziff. 24 a.E. und S. 11 Ziff. 36
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a.E.), da bei letzterer die Voraussetzung der Hausgemeinschaft offenbar erfüllt war (vgl. auch den bereits erwähnten Entscheid BGE 106 II 9 S. 10, wonach die Gefahr, dass nur eines von zwei Kindern adoptiert werden könnte, noch keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darstelle). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Vorausset- zung der Hausgemeinschaft als nicht gegeben erachtet, weshalb die Beschwerde diesbe- züglich materiell unbegründet ist.
4.a) Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie in Ziffer 2.5 der angefochtenen Verfügung festhalte, dass zwischen ihm und der Adoptivtochter nie eine ununterbrochene Hausgemeinschaft von we- nigstens einem Jahr bestanden habe und daher der Wegzug der Adoptivtochter auch nicht als gelegentliche, die Hausgemeinschaft nicht unterbrechende Abwesenheit aus beruflichen Gründen qualifiziert werden könne. Zudem habe die Vorinstanz darin erklärt, bei der Vor- aussetzung der einjährigen Hausgemeinschaft handle es sich um eine objektive und abso- lute Voraussetzung, weshalb unbeachtlich sei, ob zwischen ihm und der Adoptivtochter auf andere Weise, insbesondere durch die von den Beteiligten hervorgehobene Patenschaft oder den Beistand bei Scheidung und Krankheit, eine gegenseitige Verbundenheit entstan- den sei und es von ihnen als stossend empfunden werde, wenn nur die Schwester der Adoptivtochter adoptiert werden könne. Gerade diese Ausführungen der Vorinstanz zeigten nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese die Voraussetzung der einjährigen Haus- gemeinschaft mit übertriebener Schärfe durchsetzen wolle und dabei weder sachlich ver- tretbare Gründe noch die vom Gesetzgeber, der Rechtsprechung und der Lehre erwähnten Ausnahmegründe berücksichtige. Durch das Beharren auf der einjährigen Hausgemein- schaft werde die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert und verhindert. Es werde sogar das eigentliche Ziel und die Rechtfertigung des materiellen Adoptionsrechts, das Kindeswohl, komplett ausser Acht gelassen, wenn eine seit über 28 Jahren bestehende Familie auseinandergerissen würde. Die Dauer der Hausgemein- schaft sei nicht "erbsenzählend rein arithmetisch" zu ermitteln. Es widerspreche jeglicher menschlichen und logischen Ansicht, ihm und der Adoptivtochter die familienrechtliche An- erkennung zu untersagen (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 34-37).
b) Wie erwähnt, ist die Voraussetzung der mindestens einjährigen Hausgemeinschaft zwingend, wobei der Ermessensspielraum bei der Frage, ob eine solche vorliegt, praxis- gemäss klein ist (vgl. E. 2 f. hiervor). Der Vorinstanz kann nun kein überspitzter Forma- lismus zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das zwingende Recht zu beachten hat und dieses auch anwendet, zumal sich das Verbot des überspitzten Formalismus gegen jegliche prozessuale Formstrenge, d.h. gegen das Aufstellen von rigorosen Formvorschrif-
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ten oder die übertriebene Schärfe in der Anwendung von Formvorschriften, richtet (vgl. BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29 BV N 30 ff.). Die Beschwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt materiell unbegründet.
IV.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollständig unterliegt, bleibt der vorin- stanzliche Kostenentscheid unverändert. Ferner hat der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens, die auf Fr. 1'200.00 festgesetzt werden (Art. 10 Ziff. 211 GKV), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird entspre- chend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zugesprochen.
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Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 hat A. zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.