B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-9548/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Meier, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2025 / N (...).
F-9548/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Eurodac) ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am 2. Juli 2025 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b In der Folge wurde er wiederholt, so für den 30. September, den 16. sowie den 30. Oktober 2025 zu einem Dublin-Gespräch vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen mussten die Termine jeweils wieder abge- sagt werden. A.c Am 15. Oktober 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Behörden hiessen das Ersuchen am 28. Oktober 2025 gut. A.d Am 30. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich. Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm er dazu Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr für ihn ausge- schlossen sei, da sein Leben in Frankreich in ernsthafter Weise bedroht werde. Am (...) sei er dort erstmals von einer grösseren Gruppe entführt, brutal zusammengeschlagen und in seinem schlechten Zustand fotogra- fiert worden. Das Gleiche sei am (...) nochmals geschehen. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo er ausgezogen, geschlagen und gefoltert worden sei. Die Aggressoren hätten das Ganze gefilmt. Trotz der Andro- hung, ihn zu töten, falls er den Vorfall der Polizei melde, habe er sich an diese gewendet und Anzeige erstattet. Im Spital habe er medizinische Ver- sorgung in Anspruch nehmen müssen. Anlässlich eines weiteren Entfüh- rungsversuchs am (...) sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er in die Schweiz gekommen. Die geschilderten Vorfälle hätten ihn schwer trau- matisiert und es bestehe eine erhebliche psychische Belastung.
F-9548/2025 Seite 3 A.e Am 14., 20. und 28. November 2025 gingen bei der Vorinstanz Infor- mationen sowie medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 – eröffnet am 3. Dezember 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung nach Frankreich an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälli- gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. De- zember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren voll- ständige Aufhebung und Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung aufschiebender Wirkung für die Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewäh- ren. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-9548/2025 Seite 4 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac- Datenbank ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am 2. Juli 2025 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Nachdem die französi- schen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 28. Ok- tober 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätz- lich gegeben. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frank- reich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
F-9548/2025 Seite 5 VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde res- pektive durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer vermag keine individu- ellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behör- den nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten würden, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind ge- willt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich durch Dritte belästigt oder – wie vorliegend geltend gemacht – bedroht fühlen, ist er gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es war ihm denn auch möglich, bei der örtlich zuständigen Polizeistelle Anzeige zu erstatten (vgl. SEM act. 7). Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersicht- lich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdefüh- rers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn rechtswidrig nach Sri Lanka zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung dro- hen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen hätte er die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Ver- fahrensrichtlinie zu unterbreiten. Der Umstand, dass er bereits ein zweites Asylgesuch bei den dortigen Behörden eingereicht hat, lässt denn auch auf einen solchen Folgeantrag schliessen. 4.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind fol- gende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Lei- den und Diagnosen). Weiter beschäftige er sich immer wieder mit dem Thema Suizid. Er erhält derzeit (...) verschiedene Medikamente (vgl. SEM act. 27-31). Diese Leiden sind – entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Ansicht – selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheits- zustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist
F-9548/2025 Seite 6 die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, be- stätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fort- schrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer ge- eigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwal- tungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld und die Unter- stützung durch eine Vertrauensperson positiv auf die psychische Gesund- heit einer Person auswirken. Insofern ist das Ansinnen des Beschwerde- führers, die hierzulande begonnene Behandlung fortführen zu können, ver- ständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufent- haltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Frankreich kann sich der Beschwerdeführer an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Zudem ist es ihm un- benommen allenfalls von dort den Kontakt zu einer in der Schweiz weilen- den Vertrauensperson (Nennung Person) aufzunehmen und durch mo- derne Kommunikationsmittel weiter zu pflegen. Auch allfällige Suizidgedanken und -pläne können den Wegweisungsvoll- zug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und ge- stützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbst- eintritt der Schweiz abgesehen.
F-9548/2025 Seite 7 5. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstel- lung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzli- chen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-9548/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM hat die französischen Behörden vorgängig des Wegweisungs- vollzugs in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände betreffend den Beschwerdeführer zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand: