Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-953/2017
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-953/2017

Urteil vom 20. Dezember 2018 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scun- taro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Hensch, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-953/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) ist türkische Staatsangehörige. Am 2. April 2014 heiratete sie einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten französischen Staatsangehörigen (geb. 1989) und erhielt am 11. Septem- ber 2014 im Rahmen des Familiennachzugs daraufhin eine bis zum 7. Sep- tember 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehemann. B. Am 10. März 2016 verurteilte das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde- führerin wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil ihres Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wo- von 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom 7. Juni 2015 bis 25. November 2015 befand sich die Beschwerdefüh- rerin in Untersuchungshaft, die Reststrafe verbüsste sie vom 26. Novem- ber 2015 bis anfangs Juni 2016 im vorzeitigen bzw. ordentlichen Strafvoll- zug. Anschliessend kehrte sie selbständig in die Türkei zurück. C. Im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich (nachfolgend: Migra- tionsamt) gewährte die Kantonspolizei Bern der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2016 im Hinblick auf Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör. Davon machte die Betroffene im Rahmen der entspre- chenden polizeilichen Einvernahme Gebrauch. D. Aufgrund der Verurteilung vom 10. März 2016 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Da sie bereits aus- gereist war, erübrigte sich die Ansetzung einer Ausreisefrist. Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 29. September 2016 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen- gener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM auf das Strafurteil und die widerrufene Aufenthaltsbewilligung. Angesichts

F-953/2017 Seite 3 dieses schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer Fern- haltemassname im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt. Aufgrund der Schwere der verübten Tat könne eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Die Be- troffene habe ihr Wohlverhalten daher während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen. Gegebenenfalls könne das Einreiseverbot auf be- gründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Das Einreiseverbot konnte der Massnahmebelasteten damals nicht eröff- net werden. Am 29. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin auf dem Flughafen Kopenhagen die Einreise in den Schengenraum wegen der bestehenden Fernhaltemassnahme verwehrt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7 und 10). Am 12. Januar 2017 hat das Staatssekretariat dem Parteivertreter die an- gefochtene Verfügung danach formell eröffnet (SEM act. 8 und 9). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2017 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einrei- severbot bis zum Ablauf der Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich zu befristen, subeventualiter von einer Ausschreibung im SIS abzuse- hen. Ferner sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Auflö- sung der Ehe der Beschwerdeführerin zu sistieren. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das Geschehen im unmittelbaren Vorfeld der Tat und die Tatsache, dass sämtliche Gerichtskosten von nahezu Fr. 50‘000.- beglichen worden seien, gelte es mitzuberücksichtigen. Die Ehescheidung erfolge mit grosser Sicherheit noch im Verlaufe des Jahres 2017. Ein Fernhalteinteresse auf Seiten des Gatten werde in der Folge kaum mehr bestehen. Es habe diesbezüglich jedenfalls einen gewissen Einfluss, ob sich die Eheleute trotz der Tat „in friedlicher und anständiger Weise“ voneinander zu lösen vermöchten. Mit Blick auf das öffentlich- rechtlich begründete Fernhalteinteresse widersetze sie sich der vorinstanz- lichen Betrachtungsweise, wonach das Risiko erneuter Delinquenz nicht als allzu gering zu beurteilen sei, vehement. So stehe besagte Würdigung

F-953/2017 Seite 4 in Widerspruch zum Strafurteil, welches ihr eine günstige Prognose attes- tiere. Sodann gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass sich die Tat nicht in einem hochkriminellen Milieu ereignet habe. Es handle sich vielmehr um eine einmalige Entgleisung im Gefolge ehelicher Schwierigkeiten. Auch dürfe nicht einzig und ohne jeden Bezug zum betroffenen Menschen auf das Strafmass abgestellt werden. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei in dieser Fallkonstellation deshalb als krass unverhältnismässig zu erachten; eventualiter sei es bis zu der im Sommer 2018 ablaufenden Probezeit des Strafurteils zu befristen. Unter Hinweis auf ihre internationale Ausbildung als Köchin rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die sie allzu sehr ein- schränkende Ausschreibung im SIS. Dem Rechtsmittel lagen u.a. ein Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, der Entwurf einer Ehescheidungskonvention, ein Exemplar des Strafurteils und ein türkischer Strafregisterauszug bei. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Februar 2017 lehnte es das Bundesverwaltungsgericht ab, das Beschwerdeverfahren bis zum Ab- schluss des Ehescheidungsverfahren zu sistieren, verwies für diesbezüg- liche private Interessen jedoch auf die Möglichkeit der Suspension des Ein- reiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG. Mit Nachtrag vom 13. März 2017 wandte der Parteivertreter hierzu ein, auf- grund der Umstände der Auflösung der Ehe würde sich erkennen lassen, ob der Ehegatte seiner Mandantin habe verzeihen können. Mit Blick auf Art. 67 Abs. 5 AuG ergänzte er, dass es geradezu absurd sei, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch die Beschwerdeführerin ge- fährdet zu sehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2017 spricht sich das SEM unter Erläuterung der Praxis zu Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG sowie der Vor- aussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung im SIS für die Abwei- sung der Beschwerde aus. I. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 15. Mai 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Er betont nochmals den Cha- rakter der Tat als Beziehungsdelikt und stellt – unter Bezugnahme auf die

F-953/2017 Seite 5 in der Vernehmlassung zitierte Rechtsprechung – nachträglich einen Rück- weisungsantrag an die Vorinstanz zwecks Erstellung einer Gefährdungs- prognose. J. Mit Eingaben vom 12. Juni 2017, 23. Oktober 2017 sowie 20. Dezember 2017 orientierte der Parteivertreter das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Scheidungsverfahrens, legte entsprechende Beweismittel (Entwurf der Scheidungskonvention, Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2017) ins Recht und aktualisierte den Sachverhalt. Aufgrund einer gerichtlichen Vorladung suspendierte die Vorinstanz das Einreiseverbot für die Zeit vom 17.- 19. Oktober 2017, damit die Beschwer- deführerin an der Scheidungsverhandlung in Genf teilnehmen konnte. Am 17. September 2018 liess die Beschwerdeführerin nochmals eine Ak- tualisierung einreichen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. L. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

F-953/2017 Seite 6 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die nicht ord- nungsgemässe Eröffnung der angefochtenen Verfügung. In der Replik rügt sie zudem, das SEM habe keine Gefährdungsprognose erstellt bzw. diese nicht hinreichend („nachvollziehbar“) begründet und lässt in diesem Zu- sammenhang einen Rückweisungsantrag stellen. 3.1 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom 29. Septem- ber 2016 datierende Verfügung der Beschwerdeführerin erst am 12. Januar 2017 rechtsgültig eröffnet wurde (SEM act. 9). Warum dies nicht früher möglich war, geht aus den Akten nicht hervor und lässt sich den Angaben der Vorinstanz zufolge nicht mehr gänzlich nachvollziehen (vgl. hierzu SEM act. 8). Als Adressat figurierte auf der angefochtenen Verfügung aber von Anfang an der jetzige Rechtsvertreter (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Ob über- haupt ein Eröffnungsmangel vorliegt, sei dahingestellt, zumal der Betroffe- nen aus der erst am 12. Januar 2017 formell eröffneten Fernhaltemass- nahme keine Nachteile erwachsen sind, konnte sie dagegen doch frist- und sachgerecht vorgehen (zum Ganzen siehe auch BVGE 2017 I/5 E. 4).

F-953/2017 Seite 7 3.2 Was die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG anbelangt, so soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht an- zufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage der betroffenen Person, desto höhere Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. etwa BGE 137 II 266 E. 3.2 und BGE 136 I 229 E. 5.2 oder BVGE 2012/24 E. 3.2). Das Bundesverwal- tungsgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich darauf hinge- wiesen, dass die Vorinstanz bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 3.4 m.H.oder auch KILIAN MEYER, Anforderungen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung wird klar, weshalb die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin ein langjähriges Einreiseverbot verhängte. Mit der Fokussierung auf die Schwere der Tat (lebensgefährliche Verlet- zung des ehemaligen Ehegatten mit einem Küchenmesser) und das be- drohte Rechtsgut wird ein bestehendes, erhebliches öffentliches Fernhalt- einteresse aufgezeigt. Wohl trifft zu, dass die Begründung der angefochte- nen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und die diesbezüglichen Ausführungen implizite Aspekte beinhalten. Ins- besondere gilt dies bezüglich des Verweises auf das Verfahren i.S. Wider- ruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In jenem Verfahren sind die be- troffenen öffentlichen und privaten Interessen allerdings bereits umfassend gewürdigt worden (vgl. SEM act. 5) und der dort beurteilte Gesamtsach- verhalt bildete auch die Grundlage für das Verfahren zum Erlass einer Fernhaltemassnahme. Ob eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich nämlich nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Ent- scheid leiten liess. Für die Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit ist das spezielle Wissen der Partei miteinzubeziehen. Über dieses besondere Wissen verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund des gegen sie ergange- nen Strafurteils und der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung zweifellos (siehe vorerwähntes Urteil des BVGer F-5350/2016 E. 3.5 m.H.). Überdies

F-953/2017 Seite 8 finden sich in der Vernehmlassung Ausführungen zur strengen Praxis bei Gewaltdelikten. 3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den men- genmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspra- xis zählen und die Vorinstanz speditiv zu entscheiden hat (Effizienzgrund- satz). Auch kann und muss die Begründungsdichte erstinstanzlicher Ent- scheide nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. beispiels- weise Urteil des BVGer F-7605/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 3.3 m.H.). Entscheidend ist, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Die Rüge der unzureichenden Begründung erweist sich demnach als un- begründet, womit auch dem nachträglich gestellten Rückweisungsantrag keine Folge zu geben ist. 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom- men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi- alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe- reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä- ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise- verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im

F-953/2017 Seite 9 Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.). 5. 5.1 Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2016 machte sich die Beschwerdeführerin der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig. Laut Urteilsbegründung hat sie sich am 7. Juni 2015 in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann gestritten. Nachdem sie von Letzterem geschlagen worden war, begab sie sich zur Küchentheke, ergriff dort ein scharfes Tranchiermesser und ging mit dem

F-953/2017 Seite 10 Messer in der Hand auf den in der Balkontüre stehenden Gatten zu. Da- nach stiess die Beschwerdeführerin das Messer mit der Klingenspitze auf Höhe des Oberkörpers mindestens zweimal gegen ihren Ehepartner. Die Stiche führten beim Opfer u.a. zu Verletzungen der Nierenarterie, des Dünn- und Dickdarms sowie der Bauspeicheldrüse. Nach dem Vorgefalle- nen setzte sie sich mit dem Geschädigten auf das Sofa, um die verursachte Blutung zu stoppen. Das Bezirksgericht Zürich stufte das Verhalten der Verurteilten als rücksichtlos und von fehlendem Respekt gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zeugend ein. Dementspre- chend ging es von einem erheblichen objektiven Tatverschulden aus. Es sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass das Oper nicht noch schlimmere Konsequenzen davongetragen habe (vgl. Strafurteil, un- ter SEM act. 3). Entgegen der Auffassung des Parteivertreters fällt bei die- ser Sachlage ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot (Art. 67 Abs. 5 AuG) selbstredend ausser Betracht. 5.2 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Zü- rich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (wovon 24 Monate bedingt vollziehbar) wiegt nur schon aufgrund des Strafmasses schwer (zur ver- hängten Strafe als Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Ver- schuldens vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Erschwerend kommt hinzu, dass besonders hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben, körperliche In- tegrität) betroffen sind (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Dass die Beschwer- deführerin nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich han- delte, vermag sie ausländerrechtlich nicht zu entlasten. Weiter angeführte, die Beschwerdeführerin strafrechtlich entlastende Aspekte (das Opfer hatte die Täterin zuvor geschlagen, anstandslose Übernahme der Ge- richtskosten) fanden im Strafurteil derweil bereits Berücksichtigung. Wie angetönt (siehe E. 5.1 hiervor), nahm die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten eine schwere bis lebensgefährliche Verletzung des Geschädig- ten in Kauf (siehe Strafurteil S. 20/21). Angesichts dessen kann kein ernst- hafter Zweifel daran bestehen, dass von ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung. 5.3 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter bestreitet ein solches vorweg mit dem Hinweis auf die günstige Prognose, welche das

F-953/2017 Seite 11 Strafgericht seiner Mandantin attestierte. Hierzu gilt es festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unab- hängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die strafrechtliche Probezeit im Falle der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 abgelaufen ist, bedeutet entge- gen dem gestellten Eventualbegehren mithin nicht, dass sie jetzt kein Ri- siko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht, dass die Beschwerdefüh- rerin bloss einmal straffällig wurde sowie dass die begangene Tat die Züge eines Beziehungsdelikts aufweist und zum Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung rund zweieinhalb Jahre zurücklag. Für die Berech- nung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Be- gehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung er- scheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit bemisst sich in Anbetracht der verletzten Rechtsgüter als zu kurz, als dass es sich recht- fertigen würde, von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung auszu- gehen. Dies gilt umso mehr, als bei einem Gewaltdelikt, dessen sich die Beschwerdeführerin schuldig machte, selbst ein möglicherweise geringes Restrisiko eines Rückfalles nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 3.2.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass sie bis zwei Jahre nach dem Urteil vom 10. März 2016 unter dem Druck der Probezeit stand, was ein korrektes Verhalten ihrerseits ohnehin nahelegt. Die wieder- holten Hinweise auf das inzwischen abgeschlossene Scheidungsverfahren (demnach wurde die Ehe ohne Misstöne einvernehmlich geschieden) las- sen die beschriebenen öffentlichen Interessen nicht dahinfallen. Aus mig- rationsrechtlicher und sicherheitspolizeilicher Sicht ist die Annahme einer relevanten Wiederholungsgefahr im Kontext der vorangehenden Ausfüh- rungen schliesslich auch bei Beziehungsdelikten – zumal mit Blick auf die Schwere der vorliegenden Straftat – keineswegs ausgeschlossen. Nach dem Gesagten kann eine entsprechende Rückfallgefahr einstweilen nicht als gebannt betrachtet werden.

F-953/2017 Seite 12 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt. Das gegen sie verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.1 - 5.4) spricht für ein nach wie vor gros- ses öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräven- tiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten der Be- schwerdeführerin in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und sie überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffent- liche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 6.3 Im Hinblick auf die privaten Interessen stellt sich sodann die Frage, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Ein- reiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen der Beschwerde- führerin einer rechtlichen Prüfung standhält (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2410/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3 m.H.). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin beschränken sich nach der Scheidung von ihrem hierzulande aufenthaltsberechtigten Ehemann auf berufliche Belange, wo- bei die Möglichkeit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Köchin bzw. Gastronomin im Schengen-Raum im Vordergrund steht (siehe dazu ihre Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs [SEM act. 4] sowie die

F-953/2017 Seite 13 Nachträge vom 20. Dezember 2017 [BVGer act. 17] und 17. September 2018 [BVGer act. 19]). Die verbleibenden, in erheblichem Umfang relati- vierten Einschränkungen hat sie daher hinzunehmen. 6.4 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot dem Grund- satz nach zwar zu bestätigen ist, die von der Vorinstanz auf zehn Jahre festgelegte Dauer jedoch als unverhältnismässig erscheint. Für das Bun- desverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang vor allem von Belang, dass sich die Beschwerdeführerin ausser dieser einen (wenn auch gravie- renden) Straftat nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Zu ihren Guns- ten sprechen ferner der besondere Charakter des fraglichen Gewaltdelikts, das seitherige Wohlverhalten, der Zeitablauf und die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen (einvernehmliche Scheidung vom Ehemann als Geschädigter jenes Übergriffs). Das Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren hinreichend Rechnung getragen wird. 7. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be- troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text; Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per- son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

F-953/2017 Seite 14 die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be- grenzter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be- gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit- gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.3 Die Beschwerdeführerin kann demnach grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Eine Diskrimi- nierung gemäss Art. 14 EMRK liegt entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung nicht vor, ist eine solche Ausschreibung doch gegenüber allen Drittstaatsangehörigen zu prüfen. Die von der Massnahmebelasteten zu verantwortende Straftat erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung geforderten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, im Übrigen zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE

F-953/2017 Seite 15 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Per- sonenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähn- liche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staa- ten beschränken. Angesichts der festgestellten, von der Beschwerdeführe- rin ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich nicht von vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzli- che Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Be- schwerdeführerin in Kauf zu nehmen. Somit ist die Ausschreibung im SIS II rechtens. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz somit mit dem auf zehn Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf sieben Jahre – bis zum 29. September 2023 – zu befristen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfah- renskosten von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Rest- betrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihr zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerde- führerin zudem eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzuset- zender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv Seite 16

F-953/2017 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 29. September 2023 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschusses von 1‘200.- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladres- se) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

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