Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-864/2025
Entscheidungsdatum
22.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-864/2025

Urteil vom 22. September 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (v.A.) zugunsten von B., C., D._______ und E._______; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025.

F-864/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der eritreische Staatsangehörige A._______ (geboren [...]; nachfol- gend: Beschwerdeführer) reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 ab, anerkannte ihn jedoch aufgrund des Vorliegens sub- jektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und ordnete seine vorläufige Auf- nahme an. A.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erst- mals um Nachzug der im Rubrum aufgeführten eritreischen Staatsangehö- rigen B., geboren (...) (angebliche Ehefrau), sowie der Kinder C., geboren (...), D., geboren (...), und E., gebo- ren (...).

Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Mai 2023 lehnte das SEM das Ersuchen ab. Darin hielt es bezüglich der eingereichten Eheur- kunde fest, dieser sei aufgrund des Vorliegens von Fälschungsmerkmalen und mangels erhellender Erklärungen des Beschwerdeführers jeglicher Beweiswert abzusprechen. A.c Am 13. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM das Abstam- mungsgutachten des (Nennung Institut) vom (...) kommentarlos zukom- men. Gemäss dem Gutachten ist seine Vaterschaft zu den im Rubrum auf- geführten Kindern C., D. und E._______ praktisch erwie- sen. A.d Mit einer eigenhändig datierten Eingabe vom 6. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei seinem Einwohneramt ein Gesuch um Familien- nachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten der in Bst. A.b hievor aufgeführten Personen (angebliche Ehefrau und drei Kin- der) ein. Das Gesuch ging gemäss Stempelungen auf dem Gesuch am 30. Mai 2024 bei den Einwohnerdiensten ein und wurde von diesen am 15. August 2024 dem Migrationsamt des Kantons F._______(nachfolgend: Migrationsamt) überwiesen (Eingang Migrationsamt: 16. August 2024). Das Migrationsamt leitete das Gesuch am 27. August 2024 zur Behandlung an das SEM weiter (vgl. SEM act. 3/6). B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch erneut ab.

F-864/2025 Seite 3 C. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, seiner Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie seien in die vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen. Eventuell sei die Sache für eine erneute Prüfung des Gesuchs an das SEM zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er, es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei- ständung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (Datum Poststempel).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist

F-864/2025 Seite 4 [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 2.2 Per 1. Juni 2024 wurde die bisherige Rechtsgrundlage zum Familien- nachzug vorläufig aufgenommener Personen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG (AS 2007 5437, 5465 f.; 2017 6521, 6528) in den neuen Art. 85c AIG über- führt (AS 2024 188, 190). Inhaltlich erfuhr Art. 85c AIG im Vergleich zu sei- ner Vorgängernorm keine Änderungen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Auf- nahme], BBl 2020 7457, 7499). Das Familiennachzugsgesuch datiert vor- liegend vom 6. April 2024 (siehe E. 4.3 hiernach). Da die Inkraftsetzung der Rechtsänderung nicht von einer Übergangsbestimmung begleitet war, hat die Vorinstanz das Gesuch zu Recht auf Grundlage des im Zeitpunkt der Verfügung (17. Januar 2025, d.h. nach Eintritt der Rechtsänderung) gelten- den Rechts geprüft (vgl. BGE 139 II 263 E. 6). 3. 3.1 Gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e).

F-864/2025 Seite 5 3.2 Art. 74 Abs. 3 VZAE konkretisiert diese Bestimmung in zeitlicher Hin- sicht dahingehend, dass das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf- nahme innerhalb von fünf Jahren und im Falle des Nachzugs von Kindern über zwölf Jahre bereits innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Drei- jahresfrist erfolgen muss. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE kann ein nachträg- licher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1400/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, es sei weder die Nachzugsfrist erfüllt noch habe der Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gel- tend gemacht (Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE). Es könne daher auf eine Prü- fung der materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 85c Abs. 1 Bst. a bis e AIG verzichtet werden. Die Ablehnung des Nachzugsgesuchs erscheine sodann auch mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens) vereinbar und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs sei höher einzuschätzen als das ge- gensätzliche private Interesse des Beschwerdeführers, seine familiäre Be- ziehung zu seinen minderjährigen Kindern und seiner angeblichen Ehefrau in der Schweiz leben zu können. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug sehr wohl eingehalten, so nämlich mit seinem Gesuch vom 12. Mai 2021. Zwar habe das SEM damals das Gesuch unter anderem abgelehnt, weil das Ver- wandtschaftsverhältnis nicht geklärt gewesen sei. Das DNA-Gutachten sei leider zu spät in die Schweiz geschickt worden. Es beweise aber, dass sie eine Familie seien und Anspruch auf Familieneinheit bestehe. Da er im Zeitpunkt des Erhalts des Gutachtens keine Arbeit mehr gehabt habe, son- dern erst wieder im (Nennung Zeitpunkt), habe er bis nach Ablauf der da- maligen Probezeit gewartet, um das zweite Gesuch um Familiennachzug vorzubereiten. Dieses habe er bereits am 6. April 2024 bei der Gemeinde eingereicht und nicht, wie vom SEM behauptet, erst am 16. August 2024. Möglicherweise sei es von der Gemeinde nicht an das Migrationsamt oder von dort erst viel später an das SEM weitergeleitet worden. Während des ersten Verfahrens um Familiennachzug habe er sich sehr hilflos gefühlt, da er die erhaltenen Schreiben nicht verstanden und nicht gewusst habe, dass damit Fristen verbunden seien und gegen den Entscheid auch eine Be- schwerde hätte eingereicht werden können. Es sei immer sein grosser

F-864/2025 Seite 6 Wunsch und auch derjenige seiner Familie gewesen, dass sie zusammen in der Schweiz leben könnten. Die lange Trennung sei sehr schmerzhaft und es bestehe ein täglicher Kontakt zwischen ihnen. Entgegen der vor- instanzlichen Ansicht würden sie sich sehr nahestehen. Als anerkannter Flüchtling könne er nicht zurück in sein Heimatland, um dort mit seiner Fa- milie zusammenzuleben. Er habe eine Arbeit und könne vollumfänglich für seine Familie aufkommen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs sei daher nicht gegeben. 4.3 In der Vernehmlassung verweist das SEM auf seine bisherigen Ausfüh- rungen und führt ergänzend an, es sei dem Beschwerdeführer dahinge- hend beizupflichten, dass das Nachzugsgesuch zwar am 16. August 2024 beim Migrationsamt eingegangen, dieses aber früher gestellt worden sei. So sei das Gesuch auf den 6. April 2024 datiert gewesen; hingegen habe die Einwohnergemeinde G._______ als Eingangsdatum den 30. Mai 2024 beziehungsweise den 15. August 2024 vermerkt (vgl. Stempelung in SEM act. 3 pag. 5). Ohne weitere Abklärung bei der zuständigen Einwohnerkon- trolle sei es jedoch nicht möglich, das korrekte der vorgenannten Eingangs- daten zu eruieren. Die Entgegnung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei aber ohnehin unbeachtlich, zumal auch eine Gesuchseinreichung am besagten 6. April 2024 ebenfalls verspätet sei. 4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Art. 75 VZAE lägen wichtige familiäre Gründe vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden könne. Entgegen dem Wortlaut sei da- bei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindes- wohl abzustellen; es bedürfe nämlich einer Gesamtschau unter Berück- sichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. In der Beschwerde- schrift seien etliche solcher wichtigen Gründe aufgezeigt worden. Das SEM habe sich jedoch lediglich zum Ablauf der Frist geäussert, nicht jedoch zu seinen übrigen Gründen. Auch habe es zum Umstand, dass er fristwahrend bereits vor vier Jahren ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, keine Stellung genommen. Er habe bereits dargelegt und mit Bildern be- legt, dass sie als Familie eine sehr nahe Beziehung pflegen würden. Für die Kinder und ihre Entwicklung wäre es äusserst wichtig, dass sie als Fa- milie zusammenleben und sich die Kinder bei ihm aufhalten könnten. Diese seien noch jung und benötigten beide Elternteile. Er könne als anerkannter Flüchtling nicht in sein Heimatland zurückkehren; das Kindeswohl wäre da- her gefährdet, wenn sie für immer voneinander getrennt bleiben müssten. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei es leider nicht möglich gewesen, seine Familie früher in die Schweiz zu holen. Nun sei er aber in der Lage

F-864/2025 Seite 7 vollumfänglich für sie aufzukommen und werde der Schweiz nicht zur Last fallen. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der begünstigte Personenkreis im Falle vorläufig Aufgenommener nach Art. 85c Abs. 1 AIG aus Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren der vorläufig aufgenommenen Person zusammensetzt. Weder im vorangegangenen noch im hier zu beurteilen- den Nachzugsverfahren vermag der Beschwerdeführer die geltend ge- machte Ehe zu B._______ mit geeigneten Dokumenten zu belegen. Insbe- sondere im vorliegenden Verfahren hat er keinerlei Unterlagen eingereicht oder Bemühungen offengelegt, um die im ersten Nachzugsverfahren ge- äusserten Zweifel des SEM an der angeblichen Ehe zu entkräften. Ob es sich bei B._______ tatsächlich um seine ihm rechtlich angetraute Ehefrau handelt und diese zum begünstigten Personenkreis gehört, kann ange- sichts nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 5.2 zur Nichteinhaltung der ge- setzlichen Fristen für den Familiennachzug sowie E. 6 zur Verneinung des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe) jedoch offenbleiben. 5.2 Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch inner- halb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen ge- mäss Art. 85c Abs. 1 AIG erfüllt sind. Bei Kindern über zwölf Jahren muss ein solches Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der dreijäh- rigen Wartefrist eingereicht werden. Das SEM erachtete diese zeitlichen Voraussetzungen zu Recht als nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde am (Nennung Zeitpunkt) als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Nach Ab- lauf der dreijährigen Wartefrist am (...) hätte ein Gesuch um Familiennach- zug gemäss der in Art. 74 Abs. 3 VZAE stipulierten Frist für die angebliche Ehefrau und die beiden Kinder D._______ und E._______ spätestens am 6. November 2023 und für das Kind C._______ (geb. [...]) spätestens am

  1. Januar 2023 eingereicht werden müssen. Nachdem der Beschwerde- führer das vorliegend zu beurteilende und vom 6. April 2024 datierende Gesuch – gemäss Eingangsstempel der zuständigen Einwohnerdienste frühestens am 30. Mai 2024 eingegangen (vgl. SEM act. 3 pag. 5) – erst nach den vorerwähnten Zeitpunkten eingereicht hat, ist dieses als verspä- tet zu erachten. Mit dem Einwand, die gesetzlichen Fristen für den Famili- ennachzug seien mit der Stellung des ersten Gesuchs vom 12. Mai 2021 ohne Weiteres eingehalten worden, vermag der Beschwerdeführer keine andere Beurteilung herbeizuführen. So dienen die Fristen einerseits der Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen ein öffentliches In- teresse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familien-

F-864/2025 Seite 8 leben zu regulieren (vgl. Urteile des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; BGE 137 I 284). Laut Rechtsprechung sind Familiennachzugsgesuche in jedem Fall vor Ablauf der gesetzlichen Fris- ten einzureichen, dies selbst wenn das Nachzugsgesuch beispielsweise aufgrund zu geringer finanzieller Mittel hätte abgewiesen werden müssen. Daher hat nicht nur ein erstes Gesuch, sondern auch ein weiteres Nach- zugsgesuch innert den gesetzlichen Fristen zu erfolgen (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3 ff.). Soweit der Beschwerdeführer sich auf seine Unkenntnis bezüglich einzu- haltender Fristen oder andere Gründe beruft, die es ihm verunmöglicht hät- ten, das Nachzugsgesuch früher einzureichen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen für den Fa- miliennachzug, mithin auch die einzuhaltenden Fristen zu orientieren. Die Migrationsbehörden sind nicht verpflichtet, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Der Be- schwerdeführer macht auch nicht geltend, er sei durch eine falsche be- hördliche Auskunft oder die Unterlassung einer im Einzelfall gebotenen Auskunft irregeführt worden (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.6.2). Es hätte denn auch vom Beschwerdeführer – wie dies das SEM im ange- fochtenen Entscheid zutreffend festhält – bereits im ersten Familiennach- zugsverfahren erwartet werden können, dass er sich zur damals (noch) ausstehenden Abstammungsabklärung vom (...) äussert zwecks allfälliger Erstreckung dazumal laufender Frist. So vermag das Abstammungsgut- achten die im vorangegangenen Verfahren noch unbestätigte Vaterschaft bezüglich der nachzuziehenden Kinder nachzuweisen. Dennoch liess sich der Beschwerdeführer seit dessen Erstellung über ein Jahr Zeit mit der neuerlichen Einreichung eines Nachzugsgesuchs. 5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinem vom 6. April 2024 da- tierenden Gesuch um Familiennachzug die Fristen von Art. 74 Abs. 3 VZAE i.V.m. Art. 85c Abs. 1 AIG zu dessen Einreichung verpasst. 6. 6.1 Da die Nachzugsfristen nicht eingehalten wurden, kommt vorliegend nur ein nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE

F-864/2025 Seite 9 in Frage. Dieser kann gemäss genannter Bestimmung nur bewilligt werden, wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 85c Abs. 1 AIG) wich- tige familiäre Gründe vorliegen. 6.2 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben. Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen – und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, wel- che die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennach- zugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind die entgegenstehenden öffentlichen und priva- ten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträg- lichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfordernis einer grundrechts- konformen Auslegung von Art. 74 Abs. 4 VZAE statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). 6.3 6.3.1 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum ei- nen darin, dass sich durch die verspätete Gesuchseinreichung – nament- lich beim Kindernachzug – die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter ande- rem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.2 m.H.).

F-864/2025 Seite 10 Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festge- legten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschrän- kung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken mithin auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein mig- rationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennach- zug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches In- teresse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4). Das öffentliche Interesse, verspätet beantragte Familiennachzüge zu verweigern, gilt für den Nach- zug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleichermassen und dient nicht zuletzt der rechtsgleichen Behandlung von Nachzugswilligen. 6.3.2 Angesichts des verspätet beantragten Familiennachzugs und des grundsätzlichen Interesses an der Anwendung und Durchsetzung des gel- tenden Rechts besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. 6.4 6.4.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers, der angeblichen Ehefrau und der drei Kinder an der Be- willigung des Familiennachzugs gegenüberzustellen. Dabei ist der beson- deren Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge Rechnung zu tragen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Der Beschwerdeführer, welcher als Flüchtling anerkannt wurde, und seine Kernfamilie haben grundsätzlich ein legitimes privates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz. Indem eine Familie seit Jahren freiwillig getrennt voneinander lebt, bringt sie dadurch ein beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzuneh- mende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechts- genügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; je m.H.). Solche Gründe werden vorliegend nicht dargetan. Zwar wird dem seit (Nennung Dauer) von seiner Familie getrennt lebenden Beschwerdeführer seitens des SEM eine beruflich und sozial gute Integration attestiert. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund für das lange Zuwarten im vorliegenden

F-864/2025 Seite 11 Nachzugsverfahren – mithin bis über das Fristende hinaus – ist allerdings nicht ersichtlich (vgl. zum Vorliegen von objektiv nachvollziehbaren Grün- den: BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Der Beschwerdeführer als nachziehende Person war klarerweise selber dafür verantwortlich, dass die fraglichen Nachzugsvoraussetzungen, mitunter das Einhalten der einschlägigen Fris- ten, nicht erfüllt waren. Das private Interesse ist entsprechend zu relativie- ren. Es sind keine wichtigen familiären Gründe erkennbar, namentlich auch nicht unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation als vorläufig auf- genommener Flüchtling. Die angebliche Ehefrau und die drei Kinder halten sich dem SEM zufolge seit dem Jahr (...) nicht mehr in der Heimat des Beschwerdeführers ([...]) auf – wohin ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann – sondern in G._______ (H.), wo sie vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) am (...) offiziell re- gistriert wurden (vgl. SEM act. 10 pag. 6 Ziff. 13). 6.4.2 Mit Blick auf die minderjährigen Kinder und das Erfordernis der wich- tigen familiären Gründe gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE ist sodann anzufüh- ren, dass solche beispielsweise dann vorliegen, wenn eine (weiterhin) not- wendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann, wobei für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland umso höhere Anforderungen gelten, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Die Kinder des Beschwerdeführers waren bei der Gesuchseinreichung vom 30. Mai 2024 (Eingangsstempel Einwohnerdienste; vgl. SEM act. 3 pag. 5) (...), (...) und (...) Jahre alt. Die Kinder halten sich zusammen mit ihrer Mutter in G. auf und wur- den seit frühester Kindheit bis heute von ihr betreut. Gesundheitliche Prob- leme der Kinder oder eine Überforderung der Mutter als Hauptbetreuungs- person wurden nicht geltend gemacht. Mit zunehmendem Alter nimmt der Betreuungsbedarf eines Kindes erfahrungsgemäss ab, was in die Beurtei- lung einfliessen darf. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei Kin- dern im Alter zwischen 13 und 15 Jahren von grundsätzlich gelockerten Betreuungsbedürfnissen und einer vermehrten Autonomie aus. Die Kinder weisen keinerlei Bezug zur Schweiz auf. Die Übersiedlung eines Kindes im Alter der beiden Söhne und der Tochter, welche im Urteilszeitpunkt mittler- weile allesamt Teenager sind, stellt einen bedeutenden Eingriff dar, der zu Entwurzelung und Integrationsschwierigkeiten führen kann (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.2 f. m.w.H.). Ihre soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz erscheint zumindest fraglich.

F-864/2025 Seite 12 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ausser dem allgemeinen Hin- weis, die Kinder seien noch jung und benötigten beide Elternteile, keine konkreten Umstände dargelegt, welche mit Blick auf deren Betreuung und Erziehung auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden. 6.5 In der Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen vermögen die privaten Interessen an der Bewilligung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs der angeblichen Ehefrau mitsamt Kinder das öffentliche In- teresse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Mithin liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, die es gebieten würden, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Verpassens der Nachzugszugsfrist zuzulassen. 6.6 Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Nachdem es dem Beschwerdeführer vor Erlass seines Entscheides das rechtliche Gehör und mithin die Möglichkeit, weitere Beweisunterlagen einzureichen, eingeräumt hatte, legte ihm das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann die Gründe für die Ablehnung des Nachzugsgesuch klar dar und begründete diese einlässlich. Weiter berücksichtigte es aufgrund sämtlicher Akten die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen der Interes- senabwägung im Lichte von Art. 8 EMRK. Das SEM war dabei nicht ver- pflichtet, sich in seinem Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu wider- legen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Auch ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vor- genommen werden müssten. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfol- gerungen des SEM nicht teilt, begründet weder eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft deren materiell-rechtliche Würdigung. Folglich ist der auf Rückwei- sung lautende Eventualantrag abzuweisen. 6.7 Insgesamt erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs als begründet nach Massgabe von Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE sowie verhält- nismässig – und damit nach nationalem Recht wie auch unter der EMRK als zulässig (vgl. E. 6.2 hievor). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

F-864/2025 Seite 13 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. April 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden.

F-864/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Stefan Weber

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