B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-82/2020
Urteil vom 10. August 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Mediation, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-82/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1983, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 21. Juli 1994 im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familien- nachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 27. September 1994 eine Aufenthaltsbewilligung und am 5. Oktober 2000 eine Niederlassungsbewil- ligung erteilt wurde. Zwischen 2002 und 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes, grober Verletzung von Ver- kehrsregeln, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemäs- sem Zustand sowie Widerhandlungen gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits– und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug- führer und –führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) zu Bussen von insgesamt Fr. 1'530.- verurteilt. Am 6. Januar 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. A.b Am 30. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Hei- matstaat eine kosovarische Staatsangehörige, welche ihm am 8. Februar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte. A.c Mit Urteil vom 21. April 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. September 2013, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Januar 2011 und zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011. A.d Am 2. Juni 2015 schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom Be- zirksgericht Baden wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, wobei die ausgestandene Untersu- chungshaft bzw. Sicherheitshaft von 623 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet wurde. Des Weiteren wurde der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011 für die Geldstrafe von 75 Tagessätzen ge- währte bedingte Strafvollzug widerrufen.
F-82/2020 Seite 3 B. B.a Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. Ja- nuar 2018 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aar- gau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (vgl. Verfügung vom 24. September 2018). Die dagegen beim kantonalen Mig- rationsamt sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil vom 23. Okto- ber 2019 (2C_881/2019) wies das Bundesgericht die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2019 letztinstanzlich ab. B.b Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom kantonalen Migrationsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Von dieser Möglichkeit machte dieser mit Eingabe vom 27. November 2019 Gebrauch. C. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 3. Dezember 2019 (mit Gültigkeit ab 23. Januar 2020) gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Be- gründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz aus, der (bereits vorbestrafte) Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven in bandenmässiger Zusammenarbeit mit einer sehr grossen Menge Drogen gehandelt. Mit seinem Verhalten stelle der Beschwerdeführer eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, der völligen Gleich- gültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung sowie der Unbelehrbar- keit des Beschwerdeführers müsse von einem ernstzunehmenden Rück- fallrisiko ausgegangen werden. Weiter ordnete die Vorinstanz die Aus- schreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2020 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragt der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Fernhaltemassnahme auf eine Dauer von maximal
F-82/2020 Seite 4 zwei Jahren zu befristen. Zudem sei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) zu verzichten; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, seit der vorzeitigen be- dingten Entlassung des Beschwerdeführers vor gut zwei Jahren könne auch im Ansatz nicht auf eine negative Legalprognose geschlossen wer- den. In diesem Zusammenhang sei vielmehr auf den Bericht der Bewäh- rungshilfe vom 15. Mai 2018 abzustellen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und betont erneut, dass vom Be- schwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, welche ein über fünfjähriges Einreiseverbot recht- fertige (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). F. Mit Replik vom 1. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde und deren Begründung fest. Im Weitern lässt er vorbringen, von ihm gehe heute kein Risiko einer künftigen Gefährdung aus, was er seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis gestellt habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-82/2020 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzuge- hen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da seine Stellungnahme vom 27. November 2019 zum beabsichtigten Einrei- severbot in der angefochtenen Verfügung gänzlich unerwähnt geblieben sei. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs- pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie
F-82/2020 Seite 6 sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar- gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge- brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Diesen Anforderungen wird die Begründung der angefochtenen Verfü- gung ohne Weiteres gerecht. Die Vorinstanz legt verständlich dar, weshalb der Beschwerdeführer aus dem bisherigen Wohlverhalten seit seiner Haft- entlassung aus ausländerrechtlicher Sicht heute und in den nächsten Jah- ren als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden muss. Schliesslich macht das SEM ausreichend klar, dass und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Inte- ressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung zu- rückzustehen haben. Zu beachten ist, dass im Rahmen des ausländer- rechtlichen Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine sehr ausführliche Güterabwägung vorgenommen worden war, und dem Beschwerdeführer daher klar sein musste, warum die Vorinstanz seinen Argumenten keine entscheidende Bedeutung beimass. Seine Einwände sind daher als unbegründet zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung einer Fernhaltemassnahme absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
F-82/2020 Seite 7 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen an- knüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vorder- grund (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störun- gen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Be- troffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. Dabei liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AIG genannten Tatbestände ein Einrei- severbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermessen des SEM (Art. 77a Abs. 2 VZAE und Urteil des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 5.2). 5. Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte siebenjäh- rige Einreiseverbot in erster Linie mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 2. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz begründet (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Beim Drogende- likt wurde dem Beschwerdeführer vom Strafrichter vorgeworfen, durch die gewerbsmässige Beteiligung am bandenmässigen Drogenhandel mit ins- gesamt ca. 53 Kilogramm Marihuana einen Umsatz von über Fr. 200'000.-
F-82/2020 Seite 8 erzielt zu haben. Zusätzlich hielt es das Strafgericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest als Zwischenhändler im Heroin-Handel rund 700 Gramm Heroingemisch verkauft hat, was denn auch zu einer Freiheits- strafe von insgesamt sechseinhalb Jahren führte. Ohne auf die zahlreichen Vorstrafen seit 2002 einzugehen (vgl. insb. die detaillierte Aufzählung in der Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 24. September 2018, Bst. B. des Sachverhalts) erwähnte die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich noch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und mehr- facher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54) zu einer Geld- strafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach dem Gesagten steht damit zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ein überwiegendes öffent- liches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob von diesem eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG aus- geht (vgl. E. 4.1). 6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um- stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht- hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer- tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Po- tenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
F-82/2020 Seite 9 6.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Per- son möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhal- tens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Ent- scheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffent- lichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beein- trächtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 6.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resoziali- sierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Aus- länderrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag deshalb weder aus dem Bericht der Bewäh- rungshilfe vom 15. Mai 2018 noch mit dem Hinweis, von ihm gehe heute kein Risiko einer künftigen Gefährdung aus, was er seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis gestellt habe, etwas zu sei- nen Gunsten abzuleiten. 6.5 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung kehrte der Beschwerde- führer im Januar 2020 in sein Heimatland zurück. Obwohl er seit Entlas- sung aus dem Strafvollzug nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getre- ten ist, kann aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen sowie der Schwere und Art der begangenen Drogendelikte – Beteiligung am Handel von ca. 53 Kilogramm Marihuana sowie rund 700 Gramm Heroingemisch – eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer, wel- cher während des Strafverfahrens keine Anzeichen von Reue und Einsicht zeigte, durch die Menge der verkauften Drogen der Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen schuldig gemacht und zudem seine Straftaten
F-82/2020 Seite 10 bandenmässig verübt hat. Ob dem Beschwerdeführer eine gute Legalprog- nose auszustellen ist, fällt ohnehin nicht massgeblich ins Gewicht, weil bei nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) fallenden Staatsangehöri- gen – wie erwähnt – auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang das erwähnte Urteil des BGer 2C_881/2019 E. 2.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz demnach zu Recht gegen den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen- Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wie- dereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis ge- schützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden
F-82/2020 Seite 11 Angehörigen (Ehegattin, minderjähriges Kind, Eltern und Brüder) gegen- über und macht geltend, zu diesen pflege er eine sehr enge Beziehung, was einen Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründe. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regel- mässiger Kontakte zu seiner Familie bereits am fehlenden Anwesenheits- recht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H; Urteil des BVGer C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9.4). Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts- rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er- schwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste da- von ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konse- quenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Be- schwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausge- henden schwerwiegenden Gefahr für hohe Rechtsgüter zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). So anerkennt auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) – insbesondere im Falle von Betäubungsmitteldelikten – ein berechtigtes Interesse der Vertragsstaaten an einem harten Durchgrei- fen und einer damit einhergehenden zulässigen Einschränkung des Fami- lienlebens (vgl. Urteile K.M. gegen die Schweiz vom 2. Juni 2015, 6009/10, Ziff. 55, Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999, 34374/97, Ziff. 48 in fine, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, 25017/94, Ziff. 37, je m.w.H.). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz zudem nicht gänzlich, ist es ihm doch zumutbar, mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu be- antragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ferner stehen ihm in seinem Aufenthalts- staat diverse Kommunikationsmittel – wie etwa Briefverkehr, E-Mail, Video- telefonie, Telefonate – zur Verfügung, um mit seiner Ehefrau und weiteren Familienangehörigen in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch die Auswirkungen des vorliegenden Einreiseverbots auf das Wohl seines noch minderjährigen
F-82/2020 Seite 12 Kindes, das vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), nicht. Das Interesse dieses Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen, bildet dennoch nur einen Gesichtspunkt unter ande- ren, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Im vorlie- genden Fall kann dem Kindeswohl durch Ferienbesuche im Kosovo sowie – wie oben erwähnt – durch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz mittels Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Fern- haltemassnahme mit Auswirkungen auf den ganzen Schengen-Raum be- hindere ihn in seiner geschäftlichen Tätigkeit, sei er doch seit 1. Februar 2020 Geschäftsführer für die Zweigniederlassung einer Firma in Zypern, gilt es festzuhalten, dass er sich diese Beeinträchtigung durch sein krimi- nelles Verhalten als Drogenhändler während seines Aufenthaltes in der Schweiz selber zuzuschreiben hat. Abgesehen davon hat er im Rahmen des fremdenpolizeilichen Widerrufsverfahrens selber angegeben, schon während seiner Inhaftierung hätten auch seine Brüder die Geschäfte in der Schweiz zumindest zufriedenstellend ohne ihn führen können. 7.4 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot, welches sich bezüglich der Dauer im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im unteren Rahmen be- wegt, somit fraglos eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. 8. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der schweren Gefährdung, die von ihm ausgeht, ein überwiegendes öffentliches Inte- resse nicht nur für die Schweiz, sondern für sämtliche Schengen-Staaten besteht. Das Einreiseverbot wurde zudem wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Tat ausgesprochen, für welche das Gesetz eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht, womit ein Ausschreibungs- grund gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung besteht ([EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Gründe, welche eine solche Ausschreibung als
F-82/2020 Seite 13 eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen lassen, sind nicht er- sichtlich (s. Art. 21 der SIS-II-Verordnung und Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah- renskosten von Fr. 1'000.– sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-82/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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