B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-8065/2024
Urteil vom 11. Februar 2026 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Muralt, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. November 2024.
F-8065/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1978) ist nigerianischer Staatsangehöri- ger. Am 1. April 2008 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe falscher Personalien und Herkunft um Asyl ersuchte. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sowie einer mangels Kooperation gescheiterten unbegleiteten Ausschaffung wurde der Beschwerdeführer am (...) 2009 unter polizeilicher Begleitung mit einem Sonderflug zurück- geführt. B. B.a Am (...) 2011 heiratete er in Spanien eine Schweizer Staatsangehö- rige. Am 8. März 2013 stellte seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennach- zug. Bevor das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) dem Beschwerdeführer am 14. November 2013 die Einreise bewilligte, wurde er mit Verfügung vom 13. November 2013 aufgrund seines straffäl- ligen Verhaltens ausländerrechtlich ermahnt. Der Beziehung der Ehegat- ten entstammen zwei Töchter (geb. 2011 und 2016), welche beide eben- falls Schweizer Staatsangehörige sind. B.b Am 10. April 2018 ermahnte das MISA den Beschwerdeführer auf- grund seines strafbaren Verhaltens und der seit 2014 bezogenen Sozial- hilfe in der Höhe von Fr. 63’766.50.–. Der Beschwerdeführer wurde aufge- fordert, sich künftig klaglos zu verhalten. B.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde ein vom Beschwerde- führer gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf- grund der Straffälligkeit, des anhaltenden Sozialhilfebezugs in der Höhe von damals Fr. 77'410.50 sowie ehelicher Schulden in der Höhe von Fr. 59'074.85 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – bei gleichzeitiger erneuter Ermahnung – verlän- gert. B.d Am 16. Mai 2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim zu- ständigen Richteramt ein Eheschutzverfahren ein. Am 31. März 2023 erging das Eheschutzurteil; die beiden Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter ge- stellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, für sie monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen und die eheliche Wohnung zu verlassen.
F-8065/2024 Seite 3 C. C.a Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 verweigerte das MISA im Namen des Departements des Innern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. C.b Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden über alle Instanzen hin- weg abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 und Urteil des BGer 2C_698/2023 vom 19. August 2024). D. Nachdem dem Beschwerdeführer durch das MISA das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die Vorinstanz am 21. November 2024 gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot (vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. No- vember 2027), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2024 gelangte der Be- schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei vollständig aufzuheben. E.b Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch vom 7. März 2025 um unentgeltliche Rechts- pflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsver- treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und legte den Strafregisterauszug des Be- schwerdeführers vom 16. April 2025 bei. E.d Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. E.e Am 16. Juli 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. F. Aus organisatorischen Gründen war im Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin über- tragen worden.
F-8065/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie be- straft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Hand- lungen zu begehen (Bst. d). Ferner kann das SEM gegenüber ausländischen Personen ein Einreise- verbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). In diesem Fall muss die Gefahr bestehen, dass bei einer
F-8065/2024 Seite 5 Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hier- von ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.1; F-370/2022 vom 11. August 2023 E. 4.2; F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2). 3.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren an- geordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die be- troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Ab- wendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots aus den in Art. 67 Abs. 1 AIG genannten Gründen knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be- troffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfe- kosten in der Höhe von Fr. 223'733.– (Stand: November 2022; Fr. 246'188.– im November 2023) verursacht habe. Deswegen habe ihm die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Bst. e AIG respektive Art. 63 Bst. c AIG den Aufenthaltstitel widerrufen. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sei daher eine Fernhaltemassnahme angezeigt. Private Interessen, die das öf- fentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könn- ten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rah- men des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
F-8065/2024 Seite 6 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass das Einreiseverbot, welches gleichzeitig für den Schengenraum gelte, unver- hältnismässig sei. Schon deshalb, weil er – der Beschwerdeführer – nach dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung als nigerianischer Staatsange- höriger ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz einreisen könne. Ent- sprechend sei es etwas unerfindlich, weshalb eine Fernhaltemassnahme überhaupt notwendig sei. Mit dem Wegfall der Aufenthaltsberechtigung sei es ihm generell verwehrt in den Genuss von Sozialhilfeleistungen in der Schweiz zu kommen. Die Einreisesperre (gemeint: das Einreiseverbot) sei alleine unter diesem Gesichtswinkel unverhältnismässig. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in erheblicher Höhe Sozialhilfekosten in der Schweiz verursacht, wes- halb ihm auch die Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei. Das Bun- desgericht habe mit Urteil 2C_698/2023 vom 19. August 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich bestätigt. Zur Verhältnismässig- keit des Einreiseverbots führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerde- führer verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates und auch für grenznahe Besuche würde er ein Visum benötigen. Die Kinder seien Schweizer Staatsangehörige und seien im Rahmen des Eheschutz- verfahrens der alleinigen Obhut der Mutter zugeteilt worden. Dem Be- schwerdeführer sei ein Besuchsrecht eingeräumt und er sei zu Unterhalts- zahlungen verpflichtet worden. Nach der Rechtsprechung könne ein nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil die familiäre Beziehung grund- sätzlich auch durch Kurzaufenthalte vom Ausland aus wahrnehmen, womit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV genüge getan sei. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, ob der Beschwerdeführer das Besuchsrecht auch tatsächlich wahrgenommen habe, respektive wie sich die Beziehung zu seinen Kin- dern gestalte und ob er seinen finanziellen Unterhaltsverpflichtungen nach- komme. Es sei dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu er- halten. Auch der abstrakte Verweis auf die Kosten von Suspensionsverfü- gungen und auf die eventuellen Reisekosen von Nigeria in die Schweiz vermöge nicht aufzuzeigen, dass es unmöglich sei, die Kontakte wahrzu- nehmen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und habe folgende Verurteilungen erwirkt: • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. März 2009: bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
F-8065/2024 Seite 7 Fr. 30.– und Busse von Fr. 500.– wegen rechtswidrigen Aufenthal- tes, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; • Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2010: bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 15. Februar 2014: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.– sowie Busse von Fr. 500.– wegen Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2016: Busse von Fr. 600.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. De- zember 2017: bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Busse von Fr 800.– wegen Vereitelung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit, Führens eines Motor- fahrzeuges in übermüdetem Zustand sowie Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 2. Juni 2018: unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.– wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI vom 8. November 2018: unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– we- gen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie missbräuchlichen Verwendens von Ausweisen und / oder Kontrollschildern; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. September 2018: Busse von Fr. 200.– wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Novem- ber 2021: bedingte Freiheitsstrafe von 10 Tagen wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
F-8065/2024 Seite 8 • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2022: unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 7. November 2021); • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2023: unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. August 2023: unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kon- trollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; • Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 22. August 2023: un- bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wegen Nich- tabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll- schildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. April 2024: unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.– wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes; Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Straftaten (unter anderem Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 SVG und Art. 19 BetmG) die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze erfüllt. Somit gehe sie – die Vor- instanz – davon aus, dass das Einreiseverbot und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) auch im Hinblick auf die herr- schende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verhältnismäs- sig und rechtens sei. 5. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG und Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG stützen durfte. 5.1 Zusammen mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer während sei- nes Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 246’188.– verursacht. Angesichts des Umstands, dass er zur Einreise in die Schweiz eines Visums bedürfte und genügende finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt nachweisen müsste, erscheint die Gefahr, dass er bei
F-8065/2024 Seite 9 einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz durch das Gemeinwesen unter- stützt werden müsste, als gering. Entgegen seiner Ansicht kann jedoch diese Gefahr auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, nicht ausgeschlossen werden: Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) regelt die Unterstützungspflicht des Aufenthaltskantons, falls der sich in der Schweiz ohne Wohnsitz aufhal- tende Ausländer sofortiger Hilfe bedarf (Abs. 1). Zudem sorgt der Aufent- haltskanton für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Hei- matstaat (Abs. 2). Mit einer finanziellen Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Familie wird der Beschwerdeführer mit grosser Wahr- scheinlichkeit nicht rechnen können, sollten ihm die finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt ausgehen. Folglich kann bei einem erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden, dass er auf die Unterstützung des Gemeinwesens zurückgreifen müsste. 5.2 Zudem hat sich der Beschwerdeführer zwischen März 2009 und April 2024 mehrfach strafbar gemacht. Weder die ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtlichen Ermahnungen hielten den Beschwerdefüh- rer von weiteren Straftaten ab. Dies und die Vielzahl von Verurteilungen lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berück- sichtigen, dass er bereits während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz zwischen 2008 und 2009 verurteilt worden ist, darunter wegen rechtswidri- gen Aufenthalts, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung. Diese Delikte lagen der ersten aus- länderrechtlichen Ermahnung des MISA vom 13. November 2013 zu Grunde. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Straftaten nicht um schwere Delikte handelt. Der Beschwerdeführer hat dennoch mit seinen zahlreichen Straf- taten zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Zudem ist aufgrund seiner wie- derholten Straffälligkeit und seiner mangelnden Einsicht auch von einer zu- künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuge- hen. 5.3 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, die die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme sowohl gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu rechtfertigen vermö- gen.
F-8065/2024 Seite 10 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeit- raum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Zudem hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und es ist aufgrund seines Verhaltens auch von deren künftiger Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG auszu- gehen. Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich dargelegt (vgl. E. 5), sodass an dieser Stelle auf Wiederholun- gen verzichtet und auf die genannten Ausführungen verwiesen werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fern- haltung des Beschwerdeführers. Das öffentliche Interesse beim Fernhal- tegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG liegt darin, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Das öffentliche Interesse beim Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG liegt darin, künftige Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Er führt an, seine Kernfamilie lebe in der Schweiz. Trotz Trennung von seiner Ehefrau habe er die Beziehung zu sei- nen Kindern aufrechterhalten. Der rechtskräftige Widerruf der Aufenthalts- bewilligung führe nun dazu, dass physische Kontakte mit den Kindern nur noch sehr eingeschränkt möglich seien. Die «Einreisesperre» habe zudem zur Folge, dass er – der Beschwerdeführer – auch nicht mehr in den Schen- genraum einreisen und sich allenfalls so im grenznahen Raum im Ausland mit seinen Kindern treffen könne, was eine zusätzliche Erschwerung der ohnehin nur sehr eingeschränkt möglichen Pflege der Beziehungen zu sei- nen Kindern darstelle. Im Ergebnis sei somit die verfügte «Einreisesperre» einerseits unnötig, weil zwecklos. Andererseits verunmögliche diese, im
F-8065/2024 Seite 11 Rahmen des noch Möglichen seine immer noch sehr jungen Kinder in der Schweiz zu besuchen. Aus diesen Gründen sei das Einreiseverbot aufzu- heben, zumal eine allfällige Einreise visumspflichtig sei, womit einem all- fälligen Kontrollbedürfnis genüge getan sei. 6.4 Dem Beschwerdeführer wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung verweigert, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthalts- rechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich ein- zig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er- schwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Der Kontakt zu seinen Kindern und seiner (noch) Ehefrau ist für den Be- schwerdeführer gewiss von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass gemäss den vorliegenden Akten nicht bekannt ist – und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert darlegt – dass er das ihm eingeräumte Besuchsrecht tatsächlich wahrge- nommen hätte respektive wie sich die Beziehung zu seinen beiden Töch- tern effektiv und tatsächlich gestaltet. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer wäh- rend drei Jahren den Kontakt mit seiner Familie nur unter erschwerten Be- dingungen wird pflegen können. Das Einreiseverbot kann aus wichtigen Gründen für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 3.3). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikations- mittel, auch wenn dies den direkten Kontakt nicht zu ersetzen vermag. Weitere besondere Verbindungen zur Schweiz liegen nicht vor beziehungs- weise werden nicht geltend gemacht. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während seines rund zwölfjährigen Auf- enthalts in der Schweiz offenbar weder sprachlich noch wirtschaftlich in- tegrieren konnte. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ohne über die Visumspflicht hinausgehende Ein- schränkungen in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner famili- ären Verbindungen zwar nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das ge- wichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts seiner langjährigen Straffälligkeit nicht zu überwiegen.
F-8065/2024 Seite 12 Die dreijährige Dauer des Einreiseverbots erweist sich als verhältnismäs- sig. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 7.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilun- gen – insbesondere wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 SVG) und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) – den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO-Grenze verlangten Schweregrad erfüllt. In Anbetracht seines strafbaren Verhaltens hat er gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen, weshalb die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Beschwerdevorbringen verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Die Vorinstanz begründet die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS erst auf Ver- nehmlassungsstufe und stützt sie auf Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verord- nung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerden jedoch mit einer von den angefochtenen Entscheiden abweichenden Begründung ab- weisen (Motivsubstitution; BGE 140 II 353 E. 3.1). Die Vorinstanz begrün- det das Einreiseverbot des Beschwerdeführers mit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG – und daher damit, dass er Sozialhilfekosten verursacht hat. Auch wenn sich die Vorinstanz betreffend die SIS-Ausschreibung zunächst einzig auf die Sozialhilfekosten bezieht und erst auf Vernehmlassungsstufe auf Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO Grenze hinweist, erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung beziehungs- weise zur Begründung der SIS-Ausschreibung (Straffälligkeit) zu äussern. Damit knüpft die Motivsubstitution vorliegend nicht an eine Rechtsnorm an, mit deren Erheblichkeit der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht
F-8065/2024 Seite 13 rechnen musste (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb). Daher musste dem Be- schwerdeführer für die Motivsubstitution nicht das rechtliche Gehör ge- währt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_389/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3). 7.3 Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwie- gendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un- entgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Zwischenverfügung 19. März 2025 ebenfalls gutgeheissen. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwie- rigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-8065/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
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