Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7919/2015
Entscheidungsdatum
20.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7919/2015

Urteil vom 20. März 2017 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-7919/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1983) ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Koch. Nach einem ersten Aufenthalt in der Schweiz in den Jah- ren 2006 und 2007 kehrte er im Februar 2012 hierher zurück und nahm eine Anstellung als stellvertretender Küchenchef bei einem Basler Gastro- nomieunternehmen an. Im Juli 2012 erhielt er zu diesem Zweck vom Kan- ton Basel-Stadt eine auf fünf Jahre befristete EU/EFTA-Aufenthaltsbewilli- gung. B. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer des Raubs, begangen am 9. April 2013, des mehrfachen Diebstahls, begangen im Zeitraum von November/Dezember 2012 bis Juni 2013, und der Entwendung zum Gebrauch, begangen am 19./20. Juni 2013, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch mit Urteil vom 27. Mai 2015. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 27. Juni 2013 zunächst in Unter- suchungshaft, dann ab 12. September 2013 im vorzeitigen und schliesslich ab 27. Mai 2015 im ordentlichen Strafvollzug befand, wurde nach Verbüs- sung von 2/3 seiner Strafe per 26. Dezember 2015 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen. Mit Blick auf seine Reststrafe von 456 Tagen wurde das Ende der Probezeit auf den 26. März 2017 gesetzt. C. Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt gewährte dem Beschwer- deführer bereits am 29. April 2014 das rechtliche Gehör zum Widerruf sei- ner Aufenthaltsbewilligung, der Wegweisung und zur Absicht des Kantons, bei der Vorinstanz einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots zu stellen. Der Beschwerdeführer berief sich mit Eingabe vom 14. Mai 2014 auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung, zum damaligen Zeitpunkt lag noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, und ersuchte aktuell auf die in Aussicht gestellten Massnahmen zu verzichten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 widerrief die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der

F-7919/2015 Seite 3 Schweiz weg. Sie ordnete an, dass der Beschwerdeführer das Land nach Vollzug seiner Freiheitsstrafe unverzüglich zu verlassen habe. Die Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 24. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die kantonale Migrationsbehörde. Er sei sich bewusst, dass er die Schweiz verlassen und mit einem Einreiseverbot rechnen müsse. Mit Rücksicht auf seine stabile und langjährige Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin, die ihm wegen ihres Studiums nicht nach Deutschland folgen könne, ersuche er jedoch von einem allzu strengen Einreiseverbot abzusehen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/38). E. Mit Schreiben vom 3. November 2015 setzte die kantonale Migrationsbe- hörde dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 3. Januar 2016. F. Mit Verfügung ebenfalls vom 3. November 2015 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von acht Jahren Dauer und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 3/42). G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. De- zember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren ersatzlose Aufhebung, eventualiter ihre Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und – für den Fall des Unterliegens – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Rek-act. 4). I. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8).

F-7919/2015 Seite 4 J. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. April 2016 unter Beilage zweier Dokumente an seinem Rechtsmittel vollumfänglich fest (Rek-act. 15). Bei den beigelegten Dokumenten handelte es sich um den Abschluss- bericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz vom 21. Dezember 2015 zu Handen der Basler Strafvollzugsbehörden sowie um ein undatiertes Schreiben der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-7919/2015 Seite 5 3. Der Beschwerdeführer ist als deutscher Staatsangehöriger einer Vertrags- partei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwend- bar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Be- stimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vor- sieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt unter anderem gegen ausländische Personen in Betracht, welche gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

F-7919/2015 Seite 6 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver- langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge- fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht- sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik- tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De- likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

F-7919/2015 Seite 7 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf der Grund- lage des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichthof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen

F-7919/2015 Seite 8 sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemein- schafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die ana- loge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Ver- halten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hin- reichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsäch- liche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens er- greift (Urteile des EuGH vom 18.05.1989 249/86 Kommission/Deutsch- land, Slg. 1989 1263 Rn. 19, und vom 18.05.1982 115/81 und 116/81 Adoui und Cornuaille, Slg. 1982 1665 Rn. 8). Ansonsten kann auch einfacher Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefährdung darstellen, die beson- dere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen Angehörige anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen kann (Urteil des EuGH vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa, Slg. 1999 I-11 Rn. 22). 5.4 Art. 67 Abs. 3 AuG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeits- abkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht über- schreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche quali- fizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 An- hang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.). 6. 6.1 Der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Appellationsgericht Basel-Stadt lag ein Raubüberfall auf eine Bank, bei welchem der Betrag von rund Fr. 27‘000.- entwendet wurde, ferner ein Diebstahl von Catering- Material im Wert von mehreren Tausend Franken zu Lasten seines Arbeit- gebers sowie – ebenfalls zu Lasten seines Arbeitgebers – der Diebstahl eines 310 kg schweren Tresors mit den Einnahmen im Betrag von rund Fr. 248‘000.- zugrunde. Alle genannten Delikte trugen sich im Zeitraum von November/Dezember 2012 bis kurz vor seiner Festnahme im Juni 2013 zu und wurden zusammen mit seinem 21-jährigen Mittäter, einem engen

F-7919/2015 Seite 9 Freund und Wohnungsgenossen, ausgeführt, der später bei einem miss- glückten Fluchtversuch aus der Untersuchungshaft mit einer Polizeiwaffe Suizid beging. Der Beschwerdeführer versucht, seine Taten zu bagatelli- sieren, indem er sie als „hauptsächlich“ nicht schwer bezeichnet (mehrfa- cher Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch) und behauptet, er habe im Zusammenhang mit dem gravierendsten Delikt, dem Bankraub, lediglich eine subalterne Rolle inne gehabt. Damit stellt er sich jedoch in groben Widerspruch zum Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, dessen Feststel- lungen und Wertungen vom Appellationsgericht integral bestätigt wurden und das das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, seine krimi- nelle Energie als erheblich und sein Vorgehen als hartnäckig und kaltblütig bezeichnete. 6.2 Im Einzelnen erwog das Strafgericht, der Beschwerdeführer habe mit seinem inzwischen verstorbenen Mittäter mehrere schwerwiegende Straf- taten verübt. Beide hätten über ein geregeltes Einkommen verfügt und sich in keiner Notlage befunden. Es sei ihnen einzig um die Finanzierung ihres überzogenen Lebenswandels gegangen. Besonders schwer ins Gewicht falle der Raubüberfall auf eine Bankfiliale: Der Beschwerdeführer habe sich auf die ungleich ungefährlichere Rolle eines als Bankkunde getarnten Auf- passers zurückgezogen und recht berechnend seinem jüngeren Mittäter die Hauptaktivität mit der Waffe – einer Schreckschusspistole – überlassen. Im Strafverfahren habe er versucht, seine Rolle gänzlich hinunterzuspielen und die Verantwortung für das ganze Delikt vollständig auf den verstorbe- nen Mittäter zu überwälzen. In Wahrheit müsse der Beschwerdeführer, der von seinem jungen Mittäter als „grosser Bruder“ bezeichnet worden sei, als die führende Person angesehen werden. Das Strafgericht wies ferner auf den kurzen zeitlichen Abstand zwischen dem Raubüberfall und den beiden Diebstählen zu Lasten des Arbeitgebers, wobei der Deliktbetrag vor allem beim Tresordiebstahl erheblich gewesen sei, das recht professionelle Vor- gehen bei der Planung und Durchführung der Delikte und schliesslich auf das Aussageverhalten im Strafverfahren hin. Er habe nur zugegeben, was ihm nachgewiesen worden sei, und habe versucht, seine Rolle in allen Fäl- len herunterzuspielen. Hinweise auf echte Reue oder Einsicht in das Un- recht seiner Taten seien nicht erkennbar. 6.3 Bei den vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgeurteilten Straftaten handelt es sich nicht um die ersten Delikte des Beschwerdeführers. Bei den Akten liegt ein deutscher Strafregisterauszug, dem entnommen wer- den kann, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2006 vom Amts-

F-7919/2015 Seite 10 gericht Berlin-Tiergarten wegen Betrugs (durch Unterlassen) zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Am 6. Mai 2009 folgte eine Ver- urteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe zu einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die Schweiz gekommen war, um eine Erwerbstätigkeit als stellvertretender Küchenchef bei einem Basler Gastronomieunternehmen aufzunehmen, verheimlichte er gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt sein Vorleben, indem er mit Erklärung vom 7. Juni 2012 unterschriftlich bestätigte, dass er nicht vorbe- straft sei. Diese Vorfälle fallen für sich alleine zwar nicht schwer ins Ge- wicht. Zusammen mit den Vorkommnissen, die zur Verurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt führten, werfen sie jedoch ein sehr un- günstiges Licht auf die Person des Beschwerdeführers und namentlich seine Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung und die Rechtsgüter seiner Mitmenschen zu respektieren. 6.4 Angesichts dieser Umstände besteht für das Bundesverwaltungsge- richt kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Juni 2013 eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA geeignet war, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Damit ist zugleich gesagt, dass die weniger restriktiven An- forderungen des Landesrechts an ein Einreiseverbot, wie sie in Art. 67 Abs. 2 AuG niedergelegt sind, ebenfalls erfüllt waren. Des Weiteren ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vom Beschwerde- führer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an- gesichts seines Vorlebens, seiner Motive, der Natur der Delikte, der Art und Weise ihrer Begehung und seines Nachtatverhaltes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Raub zu den Anlasstaten gehört, die vom Ver- fassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Ver- lust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einrei- severbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1.Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfas- sungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m. H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabge- setzt sind.

F-7919/2015 Seite 11 6.5 Zur weiteren Entwicklung der Gefährdungslage ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per 26. Dezember 2015 in Unfreiheit befand und als Folge des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung im April 2016 die Schweiz verlas- sen musste. Dem Beschwerdeführer wird zwar von den zuständigen Be- hörden ein tadelloses Vollzugsverhalten bescheinigt. Im ausländerrechtli- chen Administrativverfahren kommt jedoch weder dem Wohlverhalten wäh- rend des eng überwachten und betreuten Strafvollzugalltags noch der be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeu- tung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit Juni 2013 vergangenen gut 3 ½ Jahre zu kurz bemessen sind, als dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könnte, die beim Be- schwerdeführer zuvor bejahte qualifizierte Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung sei weggefallen. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer sein Verhalten bis zuletzt bagatellisierte und nach wie vor bagatellisiert, vor dem Strafrichter keine Anzeichen für echte Reue und Ein- sicht in das begangene Unrecht erkennbar waren und über seine Lebens- umstände nach der Ausreise im April 2016 nichts Konkretes bekannt ist. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Abschlussbericht des Foren- sischen Instituts Zentralschweiz vom 21. Dezember 2015 bestätigt diese Einschätzung eher, als dass er sie in Frage stellt. Denn er besteht vor allem aus einer ausführlichen unkritischen Wiedergabe der Vorfälle aus der Sicht des Beschwerdeführers, der darin ein weiteres Mal seinen Tatbeitrag zu minimieren und die Verantwortung nach Möglichkeit an andere Personen abzuschieben versucht. 6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde- führers nicht nur der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG vorliegt, der nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grund- sätzlich geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berech- tigte ausländische Person zu rechtfertigen. Vom Beschwerdeführer geht darüber hinaus auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf da- her ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Regelmaximal- dauer von fünf Jahren übersteigen.

F-7919/2015 Seite 12 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwi- schen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichts- punkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Es besteht da- her ein erhebliches öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhal- tung des Beschwerdeführers. 7.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Be- schwerdeführer einzig auf seine Liebesbeziehung zu der in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgerin B._______ und erblickt in der Fernhalte- massnahme einen schweren Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familien- und Privatleben. Seinen Eingaben und dem bei den Akten liegenden Schreiben B.s (Rek-act. 10 und Beilage 2 zu Rek-act. 15) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass B. wegen ihres Innenarchitektur-Studiums an der Hochschule Luzern, das sie die nächsten anderthalb Jahre an die Schweiz binden werde (Stand April 2016), dem Beschwerdeführer nicht nach Deutschland folgen könne und es ihr auch kaum mehr möglich sein werde, ihn dort zu besuchen. Nach Abschluss des Studiums möchte sie in der Schweiz leben und arbeiten. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer der Mann, mit dem sie ihre Zukunft verbringen wolle. Die Aussichten für die Beziehung seien unter den gege- benen Umständen und angesichts der Dauer des Einreiseverbots sehr un- günstig. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass es für B._______ an- gesichts der Distanz zwischen den jeweiligen Wohnorten in der Schweiz und Deutschland eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten würde, wenn stets nur sie die lange Reise von mehreren Stunden auf sich nehmen müsste. Es sei zur tatsächlichen Pflege dieser Beziehung, die sich nicht nur auf Briefverkehr, Telefonate usw. beschränken könne, zwingend erfor- derlich, dass auch er, der Beschwerdeführer, gelegentlich in die Schweiz

F-7919/2015 Seite 13 einreisen könne. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, Einreisen in die Schweiz gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG ausnahmsweise und einzel- fallweise zu bewilligen, sei nicht geeignet, den erheblichen Eingriff in seine Interessen auszutarieren. Denn diese Möglichkeit sei höchst beschränkt, bürokratisch und verunmögliche eine adäquate Gestaltung der Beziehung zu seiner Partnerin. 7.4 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass private Interessen des Beschwer- deführers, die einen Daueraufenthalt in der Schweiz erfordern, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden können. Denn über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung auch ohne Ein- reiseverbot nicht. Es kann sich nur die Frage stellen, ob der mit dem Ein- reiseverbot gegenüber dem rechtlichen Status des Beschwerdeführers nach Verlust seines Aufenthaltsrechts zusätzlich bewirkte Malus einer rechtlichen Prüfung standhält. Dieser Malus besteht, wie der Beschwerde- führer erkennt, nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer des Einreiseverbots, sondern in der Notwendigkeit, für ge- legentliche Besuche in der Schweiz eine Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG zu erwirken. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ge- währt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 und 2013/4 E. 7.4.1 je m.H.). Die Massnahme hindert den Beschwerdeführer weder an persönlichen Treffen ausserhalb der Schweiz und namentlich in Deutschland, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, noch an der Pflege der Beziehung auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype, usw.). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als freizügigkeitsberech- tigte Person nach fünf Jahren einen grundsätzlichen Anspruch auf eine ma- terielle Überprüfung der Fernhaltemassnahme hat (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5). In diesem Sinne ist die Wirkung des Einreiseverbots auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu relativieren. 7.5 Zur Person seiner Partnerin machte der Beschwerdeführer lange Zeit keinerlei konkrete Angaben. Erst nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz wurden ihr Name und weitere Details zu ihren Lebensverhält- nissen bekannt gegeben. Dem persönlichen Schreiben B.s und allgemein zugänglichen Quellen kann zur Entwicklung des Verhältnisses zwischen B. und dem Beschwerdeführer entnommen werden, dass sie ursprünglich die Freundin des verstorbenen engen Freundes und

F-7919/2015 Seite 14 Mittäters des Beschwerdeführers war (Online-Ausgabe der Baselland- schaftlichen Zeitung vom 31.04.2014; < http://www.basellandschaftliche- zeitung.ch/basel/basel-stadt/raeuber-kriegt-fast-vier-jahre-fuer- bankueberfall-und-tresordiebstahl-127622511 >, abgerufen am 2. Februar 2017). Nach eigener Darstellung in ihrem Schreiben entwickelte sich ihre Beziehung zum Beschwerdeführer erst zu einem Liebesverhältnis, als sich dieser in Untersuchungshaft beziehungsweise im Strafvollzug befand. Im Abschlussbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz vom 21. De- zember 2015 ist diesbezüglich vom September 2014 die Rede. Nach eige- ner Darstellung versäumte B._______ seither während rund zwei Jahren keinen Besuchstermin und verbrachte nach der Entlassung des Beschwer- deführers aus dem Strafvollzug viel Zeit mit ihm. Des Weiteren ist zu er- wähnen, dass gegen B._______ ein paralleles Strafverfahren geführt wurde, weil DNA-Spuren auf einzelnen der beim Raubüberfall benutzten Gerätschaften ihr zugeordnet werden konnten. Dieser Umstand bewog den damaligen und heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in seiner Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt B._______ als „faktische Mitbeschuldigte“ des Beschwerdeführers zu bezeichnen und entspre- chende Konsequenzen für die Verwertbarkeit ihrer Aussagen zu verlangen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27.05.2015 E. 1.2.3 und Online-Ausgabe der Basellandschaftlichen Zeitung vom 31.04.2014 a.a.O.). 7.6 Bei der Gewichtung des privaten Interesses des Beschwerdeführers ist von Bedeutung, dass sein Verhältnis zu B._______ ganz offensichtlich zu keinem Zeitpunkt ein stabiles eheähnliches Konkubinat bildete. Auch ist keine Rede davon, dass ein Eheschluss unmittelbar bevorstehen würde. Ein landes- bzw. völkerrechtlich geschütztes Familien- oder Privatleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), das dem Beschwerdeführer eine beson- dere ausländerrechtliche Rechtsstellung vermitteln könnte, liegt mithin nicht vor (vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Feb- ruar 2012 E. 3 m.H.). Seinen entgegengesetzten Rechtsstandpunkt be- gründet der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer und B._______ zum Zeit- punkt der Aufnahme ihrer Beziehung sehr wohl bewusst sein mussten, dass sie diese nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht unge- hindert werden in der Schweiz leben können. Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Notwendigkeit von Suspensionen die Pflege der Kontakte auf Schweizer Boden erschwert. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Be- schwerdeführer jedoch bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 mit, dass er, sofern ihm tatsächlich so viel an der Beziehung liege, wie er

F-7919/2015 Seite 15 behaupte, es in der Hand habe, die persönlichen Kontakte durch die Wahl eines neuen Wohnsitzes im grenznahen Deutschland wesentlich zu er- leichtern. Mit seiner beruflichen Qualifikation sollte ihm ein solcher Schritt durchaus möglich sein. Die Folgen eines Verzichts auf einen solchen Schritt hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Schliesslich ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, dass sich der Beschwerde- führer bisher schon einmal um eine Suspension des Einreiseverbots be- müht hätte. Auch dieser Umstand lässt Rückschlüsse zu auf das tatsächli- che Mass der Betroffenheit des Beschwerdeführers. 7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers führt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer erlas- sene, auf 8 Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher zu bestätigen ist. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 16

F-7919/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-7919/2015 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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AuG

  • Art. 67 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 112 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

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  • Art. 3 FZA
  • Art. 16 FZA

StGB

  • Art. 66a StGB

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  • Art. 37 VGG

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  • Art. 48 VwVG
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  • Art. 80 VZAE

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