B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.05.2025 (1C_200/2025)
Abteilung VI F-7756/2024
Urteil vom 12. März 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
A., geboren am 1. Januar 2006, Afghanistan, alias A., geboren am (...) 2007, Afghanistan, alias B., geboren am 1. Januar 2006, Afghanistan, alias B., geboren am (...) 2006, Afghanistan, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...).
F-7756/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 23. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) 2007 geboren zu sein. A.b Am 15. Oktober 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für un- begleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, befragte den Be- schwerdeführer vertieft zu seiner Person und seinem Gesundheitszustand und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten- sentscheid und einer möglichen Überstellung nach Bulgarien oder Öster- reich. A.c Das von der Vorinstanz am 21. Oktober 2024 in Auftrag gegebene Al- tersgutachten wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ am 30. Oktober 2024 erstattet. A.d Mit Schreiben vom 19. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung sei- nes Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 (anstatt [...] 2007). Die Stel- lungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 22. November 2024. A.e Am 26. November 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk, was sie ihm mit Email vom 27. November 2024 mitteilte. A.f Mit Verfügung vom 27. November 2024 trat die Vorinstanz auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, dass sein Geburtsda- tum im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 mit Bestreitungsvermerk laute und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Betreffend Datenänderung im ZEMIS beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung bzw. Email sei aufzu- heben und sein Geburtsdatum auf den (...) 2007 zu berichtigen. Sofern noch kein Anfechtungsobjekt vorliege, sei eine Rechtsverweigerung fest- zustellen und die Vorinstanz anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu
F-7756/2024 Seite 3 erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und sein Geburtsdatum superprovisorisch vorsorglich auf den (...) 2007 anzupassen. Auch sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid und das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Da- tenänderung im ZEMIS wurden praxisgemäss separat geführt. Mit Urteil F-7621/2024 vom 23. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ab. B.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische vorsorgliche Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS ab und ge- währte ihm die unentgeltliche Prozessführung. B.d Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu am 25. Februar 2025 und beantragte, der Vollzug seiner Wegweisung nach Bulgarien sei per sofort einstweilen auszusetzen. B.e Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte der Vorinstanz am 27. Februar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 aus der zugewiesenen Asylunterkunft verschwunden ist. B.f Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. B.g Mit Eingabe vom 5. März 2025 teilte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers mit, dass sie mit ihm in Kontakt stehe und er weiterhin am Ausgang des Beschwerdeverfahrens interessiert sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren hat einzig die vom Beschwerdeführer be- anstandete Datenänderung im ZEMIS zum Gegenstand, welche dem Be- schwerdeführer in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 27. November 2024 eröffnet wurde. Hierbei handelt es sich um eine auf öffentliches Recht gestützte Verfügung der zuständigen Bundesbehörde, sodass ein
F-7756/2024 Seite 4 Anfechtungsobjekt vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht zur Be- handlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Folglich ist auf das Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers, es sei, sofern noch kein Anfechtungsobjekt vorliege, eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen, nicht einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Perso- nen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt- zenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge- schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom
F-7756/2024 Seite 5 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungs- fall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu be- weisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdi- gung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünfti- gen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Da- ten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.4).
F-7756/2024 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die afghanische Tazkera und das UNICEF-Impfbüchlein des Beschwerdeführers nur einen geringen Beweiswert hätten, da solche Dokumente leicht käuflich erwerb- bar und nicht fälschungssicher seien. Rechtsprechungsgemäss könne das vorliegende Altersgutachten nicht als Indiz für oder gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Seine Aussagen seien an eini- gen Stellen plausibel, an anderen widersprüchlich und kaum substantiiert. So habe er angegeben, im Jahr 1402 [2022 / 2023] und somit im Alter von ca. 14 Jahren ausgereist zu sein (womit er aktuell ca. 16 Jahre alt wäre), jedoch vorgebracht, 17 Jahre alt zu sein. Er habe nicht erklären können, weshalb er in Bulgarien und Österreich mit einem anderen Geburtsdatum registriert sei und dieses nicht berichtigt habe. Es erscheine strategisch, dass er seine Dokumente erst in der Schweiz vorgelegt habe. In einer Ge- samtbetrachtung sei er nicht glaubwürdig und habe die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht ausräumen können. Daher betrachte die Vorinstanz den 1. Januar 2006 als korrektes respektive wahrscheinlicheres Geburts- datum des Beschwerdeführers, habe dieses im ZEMIS eingetragen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Vorakten [SEM-act.] 43). 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, er habe seine Schullaufbahn und Ausreise chronologisch darlegen und sein exaktes Alter errechnen können. Der aufgezeigte Widerspruch spre- che eher für seine Minderjährigkeit. Auch habe er seine abweichende Re- gistrierung in Bulgarien und Österreich erklären können. Es sei üblich, dass minderjährige Asylsuchende ihre Identitätspapiere erst in der Schweiz ein- reichen würden. Die Originale seiner Tazkera und seines UNICEF-Impf- büchleins würden seine Minderjährigkeit stützen, weitere Identitätspapiere habe er nicht. Das Ergebnis der Altersabklärung könne als Indiz für seine Minderjährigkeit gewertet werden. Kleine zeitliche Unstimmig- und Unge- nauigkeiten seien keine krassen Widersprüche, sondern würden seinen kulturellen und familiären Hintergrund und die geringe Alltagsrelevanz sei- nes Alters widerspiegeln. In einer Gesamtbetrachtung erscheine das ein- getragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 nicht wahrscheinlicher als das vorgebrachte Geburtsdatum vom (...) 2007. Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei zu berichtigen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7621/2024 vom 23. Januar 2025, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Ergänzend führt sie aus, dass er keine stichhaltigen Angaben zu
F-7756/2024 Seite 7 seinem Geburtsdatum oder biografischen Details gemacht habe, welche sein Geburtsdatum untermauern könnten. Auch habe er nicht erklären kön- nen, weshalb er sich mit einem anderen Geburtsdatum in Bulgarien und Österreich habe registrieren lassen. Im Ergebnis sei weder die Richtigkeit des eingetragenen noch des vorgebrachten Geburtsdatums nachgewie- sen. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien ‒ insbeson- dere der detailarmen und teils inkonsistenten Aussagen des Beschwerde- führers, seiner abweichenden Registrierungen, des Fehlens rechtsgenüg- licher Identitätsnachweise und der medizinischen Altersschätzung ‒ er- scheine das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 wahrschein- licher als das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2007 (BVGer-act. 4). 4.4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik, dass das zitierte Urteil den nach asylrechtlichen Beweisregeln gefällten Dublin-Entscheid betreffe. Er habe sein Geburtsdatum vom (...) 2007 im Personalienblatt notiert, in der Erstbefragung genannt und durch seine Tazkera und seinen Impfaus- weis gestützt. Auch tauge das medizinische Altersgutachten als Indiz für sein Geburtsdatum. Die Vorinstanz stütze sich auf die abweichende Re- gistrierung in Bulgarien und Österreich, habe Widersprüche konstruiert und könne auch aus der Zustimmung Bulgariens nichts ableiten (BVGer-act. 8). 5. 5.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2006 korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2007 richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte seine afghanische Tazkera und sein UNICEF-Impfbüchlein je im Original ein. Gerichtsnotorisch sind solche Do- kumente leicht käuflich erwerbbar oder fälschbar. Doch selbst wenn sie echt wären, könnten sie nur als sehr schwache Indizien für das vorge- brachte Geburtsdatum gewertet werden (vgl. BVGE 2019 I/9 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5267/2022 vom 28. November 2022 E. 9.4, je m.w.H.). Denn der am 19. Hamal 1398 (8. April 2019) ausgestellten Taz- kera lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1398 (2019/2020) gemäss Aussehen zwölf Jahre alt war (SEM-act. 18 – Beilagen 2 und 5). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sein Alter ge- schätzt werden musste, wenn er bereits damals über ein UNICEF-
F-7756/2024 Seite 8 Impfbüchlein verfügte, wonach er am (...) 1386 ([...] 2007) drei Tage alt war (SEM-act. 18 – Beilage 3). 5.3 Das Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 ergibt beim Beschwerde- führer ein durchschnittliches Lebensalter von 18‒21 Jahren und ein Min- destalter von 16.4 Jahren (SEM-act. 31 S. 6). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindest- alter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahn- ärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässli- che Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Daher kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die vorgebrachte Geburts- und Altersan- gabe gewertet werden. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich hie- raus lediglich ableiten, dass das vorgebrachte Geburtsdatum mit dem Al- tersgutachten vereinbar wäre. 5.4 Der Beschwerdeführer wurde mit dem Geburtsdatum (...) 2006 in Bul- garien und Österreich registriert (SEM-act. 30 und 33). Er kann nicht nach- vollziehbar erklären, wie es zu diesen angeblich falschen Registrierungen kam und weshalb er sich nicht um deren Berichtigung bemühte. Auch sagte er zunächst aus, er sei von den bulgarischen Behörden gezwungen wor- den, «sein Datum zu sagen», was darauf deutet, dass er sein wahres Ge- burtsdatum nannte, und hernach, dass die bulgarischen Behörden sein Al- ter mit 18 Jahren «hingeschrieben» hätten (SEM-act. 17 S. 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen Behörden ein Geburtsdatum er- funden hätten. Mit der Vorinstanz ist daher der Umstand, dass der Be- schwerdeführer in anderen Dublin-Mitgliedstaaten mit einem anderen Ge- burtsdatum registriert wurde, als Indiz gegen das vorgebrachte Geburtsda- tum zu qualifizieren. 5.5 Anlässlich der EB UMA vom 15. Oktober 2024 gab der Beschwerde- führer konstant an, er sei am (...) 2007 geboren und aktuell 17 Jahre, (...) Monate und (...) Tage alt (SEM-act. 17 S. 3). Diese Angaben konnte er jedoch kaum ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen: Insbesondere konnte er nicht ausführen, in welchem Jahr respektive mit welchem Alter er die Schule begann und beendete, ausreiste und im Iran und der Türkei lebte (SEM-act. 17 S. 4 ff.). Zwar mag es zutreffen, dass das exakte Alter im Alltag eines Jugendlichen in Afghanistan keine besondere Rolle spielt. Es erscheint jedoch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, der
F-7756/2024 Seite 9 Afghanistan verliess, mehr als zwei Jahre im Iran und in der Türkei lebte und arbeitete, bevor er in den Dublin-Raum reiste, erst in der Schweiz von seinem Geburtsdatum erfuhr (SEM-act. 17 S. 7). Denn gerichtsnotorisch benötigt man für den Grenzübertritt und die Arbeits- und Alltagsorganisa- tion im Ausland persönliche Angaben und Dokumente. Auch hatte der Be- schwerdeführer ein Mobiltelefon, worüber er in Kontakt mit seinem in Af- ghanistan lebenden Vater stand (SEM-act. 17 S. 2) und die nötigen Anga- ben und Fotos seiner bereits vorhandenen Dokumente hätte erhalten kön- nen. Schliesslich ist es widersprüchlich, dass er erst in der Schweiz von seinem Geburtsdatum erfahren haben will, dieses jedoch bereits in Bulga- rien und auf dem Personalienblatt in der Schweiz angeben konnte (SEM- act. 1, SEM-act. 17 S. 7), obwohl er seine Dokumente erst Wochen später erhielt (SEM-act. 18 – Beilage 1). Weiter erscheinen seine biografischen Aussagen detailarm und teilweise inkonsistent. So gab er an, dass Kinder in Afghanistan üblicherweise im Alter von 7 Jahren eingeschult würden. Sofern er die Schule ‒ wie behaup- tet ‒ nur bis zur 7. Klasse besucht hätte und eine Woche später aus Afgha- nistan ausgereist wäre, wäre er dabei erst 14 Jahre alt gewesen. Unter Be- rücksichtigung, dass er sodann zwei bis zweieinhalb Jahre arbeitete, bevor er in den Dublin-Raum reiste, wäre er aktuell eher 16 anstatt 17 Jahre alt (zum Ganzen: SEM-act. 17 S. 4 f.). Auch gab er zunächst an, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen zu haben (SEM-act. 2), und später, dass dies zum Jahresanfang 1401 (Frühjahr 2022) gewesen sei (SEM-act. 17 S. 4 f.). Nach dem Grund seiner Ausreise gefragt, führte er lediglich aus, seine Fa- milie habe dies entschieden und ihm gesagt (SEM-act. 17 S. 6), einen Be- zug zur Machtergreifung der Taliban im August 2021 stellte er nicht her. Diese vagen Aussagen zu seinem Schulabbruch und seiner Ausreise aus Afghanistan wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben, da solche Ereignisse für Jugendliche gerichtsnotorisch sehr ein- schneidend sind und entsprechend in Erinnerung bleiben. Insgesamt weckt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und ist entsprechend als Indiz gegen sein vorgebrachtes Geburtsdatum vom (...) 2007 zu werten. 5.6 Nach dem Gesagten kann weder die Vorinstanz die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums vom 1. Januar 2006 noch der Be- schwerdeführer diejenige des vorgebrachten Geburtsdatums vom (...) 2007 beweisen. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien erscheint jedoch das eingetragene Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vorgebrachte
F-7756/2024 Seite 10 Geburtsdatum. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag beruht und daher mit grösster Wahr- scheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Ge- burtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.4). Daher ist der das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2006 (mit Bestrei- tungsvermerk) unverändert zu belassen. 5.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu erachten ist, besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine eingereichten Dokumente und sein Aussageverhalten rechtlich an- ders würdigt, rechtfertigt noch keine Rückweisung. Folglich ist das Rück- weisungsbegehren abzuweisen. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die in Dispositivziffer 6 der angefoch- tenen Verfügung mitgeteilte Datenänderung im ZEMIS, wonach das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2006 (mit Bestrei- tungsvermerk) laute, Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-7756/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki
F-7756/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).