B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-764/2019
Urteil vom 28. Januar 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
X._______, vertreten durch MLaw Midori Handschin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa für A._______ und B._______.
F-764/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die pakistanischen Staatsangehörigen und miteinander verheirateten A._______ (geb. [...] 1992) und B._______ (geb. [...] 1992) (nachfolgend: Gesuchstellende oder Gäste) stellten je am 24. Oktober 2018 ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 29. November 2018 bis zum 24. Dezember 2018 bei X._______ (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer) in der Schweiz (vgl. Akten der Vo- rinstanz [vi-act.] 3/97 ff. und 3/36 ff.). Vorausgegangen war dem ein Einla- dungsschreiben des Gastgebers vom 14. September 2018 (vi-act. 3/2 und 68 vgl. auch vi-act. 1/3). B. Mit Formularentscheiden vom 6. November 2018 wies die Schweizerische Vertretung in Islamabad die Anträge ab. Sie erwog, eine Begründung des Zwecks und der Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht erfolgt respektive erschienen nicht als verlässlich. Zudem erscheine der Wille zur fristgerechten Ausreise aus dem Schengenraum als nicht gesi- chert (vi-act. 3/11 f. [Gesuchstellerin], 11/37 f. [Gesuchsteller]). C. Mit Datum je vom 7. November 2018 (Postaufgabe 12. November 2018) erhob der Gastgeber zwei weitgehend gleichlautende Einsprachen gegen diese Abweisungen. Er machte geltend, bei den Gästen handle es sich um seinen Neffen respektive dessen Ehefrau. Er habe sie für einen Ferienauf- enthalt von ca. einem Monat zu sich eingeladen. Beide stammten aus C._______ und sie beabsichtigten nicht, in der Schweiz zu bleiben, wo sie ausser ihm keine sozialen Kontakte hätten. Sie wollten in C._______ ihren Lebensabend verbringen. Er beabsichtige, für seine Gäste eine «Guest Care»-Versicherung bei einer schweizerischen Krankenversicherung ab- zuschliessen und werde für Kost und Logis aufkommen (vi-act. 1 und 1a). D. Das SEM zog die Akten der Auslandsvertretung bei (vi-act. 3) und beauf- tragte den Wohnsitzkanton mit Abklärungen beim Gastgeber; das Migrati- onsamt des Kantons D._______ erhob beim Gastgeber Auskünfte und Be- lege mittels eines Fragebogens (vi-act. 6) und gab eine stichwortartige Stellungnahme ab, ohne einen expliziten Antrag zu stellen (vi-act. 7/111).
F-764/2019 Seite 3 E. Mit einheitlicher Verfügung vom 14. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprachen kostenfällig ab. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, es obliege den Antragsstellern, die Behörden davon zu überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunfts- land gewährleistet sei. Die Beurteilung erfolge in einer Voraussage unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse. Die Gäste stammten aus ei- ner Region, aus welcher infolge der herrschenden politischen und wirt- schaftlichen Verhältnisse ein anhaltender Abwanderungsdruck bestehe. Erfahrungsgemäss versuchten sich viele Personen aus Pakistan im Aus- land eine bessere Zukunft aufzubauen. Insbesondere, wenn dort ein fami- liäres Beziehungsnetz bestehe, sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Ausreise hoch einzustufen. Infolge Staatsbankrottes, herrschender Korruption und der Schwierigkeit, Dokumente zu prüfen, seien vorgelegte Dokumente vorab als eigentliche Selbstdeklarationen an- zusehen. Von der generellen Einschätzung könne mit Blick auf die indivi- duellen Verhältnisse abgewichen werden, wenn den Antragsstellern über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Laut den Ge- suchsunterlagen handle es sich beim jungen Ehepaar um den Neffen des Gastgebers und dessen Gattin; diese arbeite als Ärztin, jener betreibe eine Tankstelle als Familiengeschäft. Sein Bruder lebe in Italien. Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse könnten – der Dokumentation zum Trotz – nicht abschliessend beurteilt werden. Erfahrungsgemäss vermöge auch ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen oder Vermögen auf- grund des grossen Wohlstandgefälles zwischen Europa und Pakistan von einem Verlassen des Heimatlandes nicht nachhaltig abzuhalten. Zudem sei der Antragssteller unter anderem Vornamen bereits im Besitz von Visa im Schengenraum gewesen. Seine Vorakten in Italien – mit Familiennach- zug und Visumsverweigerung – sprächen gegen eine weitere Visumsertei- lung, was sich mit Blick auf eine Verweigerung der Visumserteilung durch die norwegische Vertretung in Pakistan im Jahr 2018 bestätige. Insgesamt könne nicht von gefestigten beruflichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten; das Risiko, dass die Gäste nach dem Besuchs- aufenthalt die Schweiz respektive den Schengenraum nicht rechtzeitig ver- lassen würden, sei nicht zu unterschätzen. Der Gastgeber schliesslich sei in seiner Integrität nicht in Frage zu stellen. Indessen vermöge er wohl für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufent- halt zu garantieren, nicht aber für das Verhalten seiner Gäste.
F-764/2019 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erhob der Gastgeber Beschwerde ge- gen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Gästen Besuchervisa zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen, dass die berufliche Situation der Gesuchstellenden in ihrer Heimat gut und stabil sei. Die Gesuchstellerin habe ein Medizinstudium absolviert und arbeite als Stabsärztin in einem Spital in C._______; es liege eine Bestätigung desselben vor, dass die Anstellung nach der Rückkehr von einem Besuchsaufenthalt gesichert sei. Die Arbeit befriedige die Ge- suchstellerin und sei gut bezahlt. In der Schweiz würde ihr Abschluss nicht anerkannt respektive sie müsste, um als Ärztin arbeiten zu können, das schweizerische Staatsexamen ablegen, was entsprechende Deutsch- kenntnisse voraussetzte. Der Gesuchsteller seinerseits führe mit seinem Vater zusammen ein Familienunternehmen, welches drei Tankstellen be- treibe, die sich – wie auch das Land, auf dem sie stünden – im Eigentum der Familie befänden. Erreiche der Vater das Pensionsalter, d.h. in sechs Jahren, werde er die Leitung des Unternehmens übernehmen. Er trage entsprechend eine grosse Verantwortung für sich, seine Familie und den Vater. Seine berufliche Zukunft in Pakistan erscheine als lukrativ, während er über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge. Es sei le- bensfern anzunehmen, die Gesuchstellenden würden ihre angesehenen Berufe im Heimatland zugunsten einer Arbeit im Billiglohnsektor in der Schweiz aufgeben. Zudem lebten sie und ihre Familien in sehr guten finan- ziellen Verhältnissen. Die Gesuchstellenden verfügten mithin über eine ge- sicherte wirtschaftliche Existenz. Zudem seien sie in der Heimat stark ver- wurzelt. Ausser dem Beschwerdeführer lebe die gesamte Verwandtschaft und der ganze Bekanntenkreis in der Heimat. Bezüglich der Ablehnung eines Visum-Antrags durch die norwegische Ver- tretung im Mai sei zu erwähnen, dass der Gesuchsteller als Mitglied der Handelskammer an einer für ihn als Tankstellenbesitzer wichtigen Ver- sammlung der Chamber of Commerce hätte teilnehmen wollen. Es hätten aber nur die wichtigen, die «Hauptmitglieder» der Chamber ein Visum be- kommen. Weiter habe er im Jahr 2012 ein Semester an einer norditalieni- schen Hochschule studiert und dafür eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Danach sei er nach Pakistan zurückgekehrt, um dort eine Prüfung abzule- gen. Eine Bewilligung für ein weiteres Semester in Italien habe der danach
F-764/2019 Seite 5 nicht mehr bekommen. Bestritten sei, dass er mit Absicht einen falschen Vornamen benutzt hätte. Dies müsse eine Verwechslung sein, was mit in Europa nicht gängigen Namen nicht selten vorkomme. Nicht zu seinen Un- gunsten könne sprechen, dass er bereits mehrere Visa bekommen habe, belege dies doch im Gegenteil die jeweils anstandslose Ausreise. Der Aufenthaltszweck bestehe im Besuch beim Beschwerdeführer, der dem Gesuchsteller nahe stehe. Flüge und Reise- und Gesundheitsversi- cherung seien organisiert gewesen, der Aufenthalt hätte beim Beschwer- deführer und seiner Gattin stattgefunden. Dieser habe eine entsprechende Verpflichtungserklärung (einschliesslich der allfälligen Übernahme der Rückreisekosten) abgegeben. Seine finanzielle Situation lasse dies zu. Auch sei ein Visums-Antrag eines Onkels des Beschwerdeführers auf Ein- sprache hin gutgeheissen worden. Die Vorinstanz habe sich schwergewichtig auf generelle Tatsachen(-be- hauptungen) und Annahmen zur Situation im Heimatland abgestützt. Und die Prüfung der individuellen Verhältnisse der Gesuchstellenden weitge- hend unterlassen. Sie habe damit die Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen falsch ausgeübt. Nicht angehen könne schliesslich, mit Verweis auf die hohe Korruptionsrate in Pakistan beigebrachten Unterlagen von vornherein alle Überzeugungskraft abzusprechen. G. Die Vorinstanz liess sich am 4. April 2019 vernehmen. Unter weitgehendem Verweis auf die angefochtene Verfügung beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Ablehnung eines Visum-Antrages durch die norwegische Vertretung führte sie aus, der damalige Entscheid habe ebenfalls den Auf- enthaltszweck als nicht nachgewiesen respektive die Informationen dazu als nicht glaubhaft und die fristgemässe Wiederausreise als nicht gewähr- leistet angesehen. Die Antragssteller hätten vor weniger als einem Jahr mit einer pakistanischen Gruppe an einer zweifelhaften und unprofessionell or- ganisierten Veranstaltung teilnehmen wollen. Gemäss Bestätigung der nor- wegischen Vertretung hätten mehrere Teilnehmer an einer früheren Veran- staltung des nämlichen Organisators die rechtzeitige Wiederausreise nicht angetreten. Weiter habe der Gesuchsteller im Jahr 2013 ein langfristiges Visum für Italien beantragt gehabt, wo sich sein Bruder aufhalten sollte.
F-764/2019 Seite 6 Dieses sei abgelehnt worden. Der Nachweis genügender familiärer Ver- pflichtungen im Heimatland sei nicht erbracht, die verwandtschaftliche und geschäftliche Beziehung zum Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. I. Eine Sachstandanfrage vom 22. September 2020 beantwortete das Ge- richt am 24. September 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen- gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Der die Visagesuche betreffende Besuchszeitraum ist zwar bereits verstrichen; es lässt sich der Beschwerde indessen implizit entnehmen, dass der beabsichtigte Aufenhalt auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde; ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG kann somit bejaht werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-764/2019 Seite 7 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der Beschwerdeführer erhebt Rügen betreffend die Verletzung des Ge- hörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.). 3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind ge- nügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Um- stände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 i 11 E. 5.3 m.w.H.) 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausrei- chend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entschei- des, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechts- stellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an
F-764/2019 Seite 8 sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente still- schweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfas- sungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfrei- heit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individu- ellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün- dung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; einge- hend SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). Der Untersu- chungspflicht der Vorinstanz stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 f. m.w.H.) 3.4 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der Begründungspflicht, die Vorinstanz habe sich auf eine Aufzählung von generellen Tatsachen(-be- hauptungen) und Annahmen zur Situation im Heimatland beschränkt und sei auf die Unterlagen, die sich über die familiäre, berufliche und wirtschaft- liche Situation der Gesuchsteller aussprächen, kaum eingegangen. Wohl im selben Zusammenhang wird beanstandet, dass die Vorinstanz aufgrund der Korruptionsrate in Pakistan eingereichte Dokumente pauschal als Par- teibehauptungen abtue, ohne klar zu sagen, an welchen Dokumenten sie welche Zweifel an deren Authentizität hege (Beschwerde, Zkff. 20 f.).
F-764/2019 Seite 9 3.5 Dazu ist festzuhalten, dass die Feststellung über die generelle wirt- schaftliche, politische und Sicherheitslage des jeweiligen Herkunftslandes im Sinne einer generellen Bestimmung des aus der fraglichen Region herr- schenden Migrationsdrucks praxisgemäss den Rahmen absteckt, inner- halb dessen die individuelle Prüfung erfolgt. Kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei von einem generell hohen Migrationsdruck auszugehen (dazu unten, E. 6), so kann sie sich folgerichtig darauf beschränken fest- zustellen, ob den Gesuchstellenden gelang, nachzuweisen, dass ihnen das Übliche übersteigende Bindungen oder Verpflichtungen obliegen. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu sind zwar knapp, hielten den Be- schwerdeführer aber nicht davon ab, diese sachgerecht anzufechten. Zu- mal die Abweisung eines Besuchsvisums von begrenzter Tragweite für die Betroffenen ist, erfüllt die Vorinstanz die erforderliche Begründungsdichte. Ob der Sachverhalt und die eingereichten Unterlagen korrekt gewürdigt wurden, ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung respektive der Ermes- senskontrolle (so korrekt Beschwerde, Ziff. 20 a.E.). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An- spruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch zweier pakista- nischer Staatsangehöriger. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen- Freizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt das Gesuch in den Anwen- dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und In- tegrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs- abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
F-764/2019 Seite 10 Abs. 4 AIG sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]). 4.3 Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres be- absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver- lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür- fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige- rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus- setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 5. Die Vorinstanz zieht vorliegend sowohl den Aufenthaltszweck als auch die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden in Zweifel. Sie begründet dies mit den wirtschaftlichen, politischen und sozia- len Verhältnissen in der Heimat der Gesuchstellenden, dem daraus resul- tierenden Migrationsdruck aus Pakistan, der Unklarheit bezüglich der fi- nanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden und der Visumshistorie des Gesuchstellers. Zur im Vordergrund stehenden Frage der geordneten Wiederausreise kön- nen lediglich Prognosen getroffen werden. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. In Fällen von Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Pakistans Sicherheitslage zeichnet sich durch politische und soziale Spannungen aus, namentlich zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen oder zwischen religiösen Extremisten und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit un-
F-764/2019 Seite 11 vermittelt ausbrechen. Demonstrationen sind oft von gewaltsamen Aus- schreitungen begleitet. Bei Demonstrationen und gelegentlichen Streiks er- richten die Protestierenden manchmal Strassenblockaden, bei denen es ebenfalls zu Gewaltanwendung kommen kann. Terroristische Akte sind je- derzeit im ganzen Land möglich. Die Anschläge fordern regelmässig zahl- reiche Todesopfer und Verletzte und richten sich gegen Behörden und staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlichen Verkehr etc. Es sind auch Anschläge gegen Ausländer und ausländische Einrichtungen verübt worden (z.B. Restaurants). Das Entführungsrisiko durch terroristische Gruppierungen oder zur Lösegelderpressung ist in gewissen Regionen hoch, kann aber auch in den übrigen Landesteilen – so auch im Punjab, wo die Gesuchstel- lenden herkommen – nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Eidge- nössisches Amt für auswärtige Angelegenheiten www.eda.admin.ch > Rei- sehinweise und Vertretungen > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan; Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik
Länder > Pakistan > Reise- und Sicherheitshinweise; Ministère de l’Eu- rope et des Affaires étrangères, www.diplomatie.gouv.fr > Conseils aux vo- yageurs > Conseils par pays > Pakistan; je besucht am 12. Januar 2021). Gemäss dem Global Terrorism Index des Institute for Economics & Peace für das Jahr 2020 befindet sich Pakistan mit einer Score von 7.541 (bei maximal 10) auf Rang 7 der durch Terrorismus am meisten betroffenen Staaten (von 135 Rängen; vgl. Institute for Economics & Peace, Global Terrorism Index 2020, S. 8, abrufbar unter www.economicsandpeace.org/ Reports). Pakistans Wirtschaft weist in mehrerlei Hinsicht Wachstumspotenzial auf – dazu gehören die günstige geographische Lage mit Verbindungen zwi- schen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, niedrige Lohnkosten, Ressourcenreichtum, die junge Bevölkerung und eine expandierende Mittelschicht. Das Land ist jedoch aufgrund jahr- zehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infra- struktur, politischer Instabilität, Korruption und der unzureichenden Ener- gieversorgung nicht in der Lage, dieses Potenzial zu nutzen. Infolge einer massiven Zahlungsbilanzkrise und der Corona-Pandemie haben sich die Wachstumsaussichten bis 2024 auf 2,9 % reduziert. Das Bruttoinlandspro- dukt (BIP) pro Kopf betrug 2018 5'567 USD, 2019 4'885 USD. Prognosti- ziert werden für 2020 4'669 USD und 2021 4'689 USD. Demgegenüber weist die Schweiz folgende BIP aus: 2018 69’152 USD, 2019 70'273 USD, 2020 [prog.] 65'784 USD, 2021 [prog.] 69'691 USD). Die Wirtschaftsleis-
F-764/2019 Seite 12 tung reicht nicht aus, um die Armut angesichts des starken Bevölkerungs- anstieges zu dämpfen. Schwache soziale Vorsorge, unzureichendes Ge- sundheitssystem und steigende Arbeitslosigkeit (2019: 10.8%, 2020 [prog.] 13.7%) lassen erhöhte politische Instabilität erwarten. Eine akute Zah- lungsbilanzkrise konnte (nur) mit massiven Hilfspakten des IWF, der Welt- bank, der Asiatischen Entwicklungsbank sowie auf bilateraler Ebene mit einzelnen Staaten (China, Saudi-Arabien, Katar, VAE) vorerst konsolidiert werden (vgl. Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at, >Themen
Aussenwirtschaft > Länderspezifische Informationen >Pakistan > Infor- mationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen > Die pakistani- sche Wirtschaft >Wirtschaftslage sowie – ausführlich – den dort abrufbaren Länderreport Wirtschaftsbericht Pakistan [Vollversion, Stand November 2020], analoger Pfad zum Wirtschaftsbericht Schweiz; Vgl. auch statt Vie- ler Urteil des BVGer F-286/2018 vom 8. August 2019 E. 7.1 mit Hinweis auf [nicht mehr abrufbare] Dokumentation des deutschen Auswärtigen Am- tes [beachte: abweichende Datenquelle bzgl. BIP]). Im Human Develop- ment Index (HDI) des United Nations Development Programme, der neben dem Bruttonationaleinkommen (Gross National Income, GNI) auch die Le- benserwartung und die Bildung berücksichtigt, erreichte Pakistan Rang 154 (von 189; Schweiz: 3), bei nur leicht steigendem Trend (United Nations Development Programme, Human Development Report 2020, abrufbar un- ter http://www.hdr.undp.org/ >Publications, S. 343, 345, 349). Im Demokratie-Index der Zeitschrift The Economist, der das Funktionieren der Behörden, Pluralismus, Wahlprozesse, Möglichkeiten der Partizipation, die politische Kultur und die Gewährleistung bürgerlicher Rechte und Frei- heiten bewertet, befindet sich Pakistan auf Rang 108 (von 167; Schweiz: 10; vgl. The Economist Intelligence Unit, Democracy Index 2019, S. 10 und 12, abrufbar unter https://www.eiu.com/topic/democracy-index, Log-In-Be- reich vgl. deshalb: https://en.wikipedia.org/wiki/Democracy_Index#De- mocracy_Index_by_country_2019). Nach der Beurteilung der Studienauto- ren handelt es sich um ein «Hybrid Regime», definiert wie folgt: «Elections have substantial irregularities that often prevent them from being both free and fair. Government pressure on opposition parties and candidates may be common. Serious weaknesses are more prevalent than in flawed de- mocracies—in political culture, functioning of government and political par- ticipation. Corruption tends to be widespread and the rule of law is weak. Civil society is weak. Typically, there is harassment of and pressure on jour- nalists, and the judiciary is not independent» (The Economist Intelligence Unit, Democracy Index 2015, S. 45 f., abrufbar unter https://web.ar- chive.org/web/20160305143559/http://www.yabiladi.com/img/content/EIU-
F-764/2019 Seite 13 Democracy-Index-2015.pdf). Für die Region Asia and Australasia weist Pa- kistan den tiefsten Totalscore eines «Hybrid Regime» auf (4.25 von 9, Un- terhalb 4 gilt ein Regime als «Autoritharian»; The Economist Intelligence Unit, Democracy Index 2019, S. 5 und 26). 6.2 Mit Blick auf die Aspekte der Sicherheit, der wirtschaftlichen und der politischen Lage muss für Pakistan von ungünstigen Lebensbedingungen ausgegangen werden, mit erheblicher Diskrepanz zu den Verhältnissen in Europa und namentlich zur Schweiz. Dies spricht grundsätzlich für einen generell hohen Migrationsdruck in Richtung Europa respektive der Schweiz und damit für eine strenge Praxis der Visumserteilung (vgl. vorne E. 5 und Urteile des BVGer F-5990/2019, F-6965/2019 vom 31. August 2020 E. 6.4, F-5233/2018 vom 15. Mai 2020 E. 6.2). 7. 7.1 Mag auch festzustellen sein, dass viele Gründe für den Wunsch nach Emigration aus dem Heimatland der Gesuchstellenden ins europäische Ausland verantwortlich sein können, so darf doch Personen, die mittels ei- nes Schengen-Visums nach Europa einreisen wollen, nicht generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt werden. Ihren sozialen Bindungen und Verpflichtungen muss angesichts der dort herrschenden sozio-ökonomi- schen und politischen Verhältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukom- men, damit die anstandslose Wiederausreise als genügend wahrscheinlich gelten kann. 7.2 Diesbezüglich kann zwar ins Gewicht fallen, dass die Gesuchstellen- den bei Wahrunterstellung ihrer Darstellung beruflich in ihrer Heimat etab- liert scheinen. Indessen ist zum einen festzuhalten, dass es sich um ein junges, verheiratetes und kinderloses – insgesamt also mobiles – Paar handelt. Zum andern ist angesichts der sozio-ökonomischen Ausgangs- lage für Pakistan die mittelfristige wirtschaftliche Prognose selbst etablier- ter Berufsleute sehr schwierig. Handelt es sich beim Tankstellenunterneh- men, in dem Gesuchsteller arbeitet (eine bestehende Teilhaberschaft ist zumindest nicht klar dargelegt, vgl. vi-act. 3/57-59) um ein Familienunter- nehmen, das er tatsächlich dereinst von seinem Vater zu übernehmen ge- denkt, so handelt es sich dabei nur – aber immerhin – um eine moralische Bindung; der zeitliche Horizont dieser Übernahme ist indessen vor dem Hintergrund des eben Gesagten als überaus weit und damit spekulativ zu bezeichnen. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist sehr unübersicht- lich, da die vorgelegten Kontoauszüge (vi-act. 3/42 ff.) offenbar private und
F-764/2019 Seite 14 berufliche Sphäre vermischen (vgl. vi-act. 3/57-59). Die familiären Verbin- dungen erscheinen nicht über das Normale hinauszugehen; neben der (all- fälligen, wenn, dann aber rein moralischen) Verpflichtung, dereinst das Tankstellengeschäft des Vaters des Gesuchstellers zu übernehmen, sind keine Pflichten Angehörigen gegenüber geltend gemacht. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass nur zur Herkunftsfamilie des Gesuchstel- lers, nicht aber der Gesuchstellerin, ein «Family Registration Certificate» vorliegt (vi-act. 3/63 f. und 18). 7.3 Der Überzeugung der Gesuchstellenden, ein materiell sorgenfreies Le- ben führen zu können, kann für sich alleine bei den gegebenen, nicht über- mässig starken Bindungen und vor dem Hintergrund der herrschenden lo- kalen Verhältnisse kein entscheidendes Gewicht zukommen (vgl. Urteil des BVGer F-2810/2017 vom 8. April 2019 E. 6.3). 7.4 Zu Ungunsten der Gesuchstellenden fällt die Ablehnung eines sehr un- klaren Visums-Antrages durch Norwegen am 29. Mai 2018 ins Gewicht. Dem sehr ausführlich begründeten Entscheid der norwegischen Vertretung (vi-act. 3/89 ff.) ist zu entnehmen, dass die Veranstaltung, an welcher der Gesuchsteller hätte teilnehmen wollen, in verschiedener Hinsicht als zwei- felhaft erschien. So war die Veranstaltung bereits mehrfach verschoben worden und die Bewilligungssituation ungeklärt. Bei früheren Veranstaltun- gen des Organisators waren teils Teilnehmer nicht anstandslos und zeitge- recht wieder ausgereist, an anderen nur ein Bruchteil der Teilnehmer er- schienen. Befragte Teilnehmer hätten teils nicht Englisch gesprochen oder keine Ahnung vom Inhalt der jeweiligen Veranstaltung gehabt, deren Kos- ten in deutlichem Missverhältnis zu ihren jeweiligen wirtschaftlichen Ver- hältnissen gestanden hätten. Zum Teil sei gar kein Bewusstsein darüber vorhanden gewesen, dass die Teilnehmer die Kosten selber tragen müss- ten. Angeblicher Zweck der vom Gesuchsteller anvisierten Veranstaltung wäre ein Aufzeigen der Kultur C._______s gewesen – indessen sei «highly questionable» wie das Teilnehmerfeld, bestehend aus Betreibern von Tank- stellen, von Läden für Ventilatoren, Mobiltelefonen oder allgemeinen elektrischen Waren oder von Supermärkten sich als Vermittler C._______scher Kultur aufdrängten. Während der norwegische Veranstal- ter von einer sorgfältigen Selektion der Teilnehmer gesprochen habe, habe die Chamber of Commerce auf pakistanischer Seite mitgeteilt, jedes Mit- glied könne sich einfach anmelden. Auffällig sei der hohe Anteil von ab- schlägigen Visumserteilungen von angemeldeten Teilnehmern. Der Ge- suchsteller selbst habe nicht aufzeigen können, weshalb er als Sohn eines Tankstellenbetreibers an diesem spezifischen Anlass teilnehmen sollte,
F-764/2019 Seite 15 habe überhaupt nur «limited information about the event» oder die Finan- zierung seiner Teilnahme gehabt. Die Darstellung der Beschwerde, es seien einfach nur die «wichtigen» oder die «Hauptmitglieder» der Chamber of Commerce eingeladen worden, steht in erheblichem Spannungsverhältnis zur tatsächlichen Begründung der norwegischen Vertretung – die Veranstaltung an sich wie auch die be- absichtigte Teilnahme des Beschwerdeführers erschienen dieser in jeder Hinsicht als zweifelhaft, ohne dass sich der Gesuchsteller in der Be- schwerde bemüht, zu diesen konkreten Punkten etwas in ein anderes Licht zu rücken. Der pauschale Hinweis, dass Networking wichtig sei, vermag jedenfalls nicht zu erklären, weshalb ein Betreiber dreier lokaler Tankstellen aus einer Randregion eines Landes am Hindukusch mit über 200 Millionen Einwohnern auf direkte Kontakte in Norwegen angewiesen sein soll. 7.5 Gänzlich unsubstantiiert sind die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur Ablehnung eines Visums des Gesuchstellers durch Italien im Jahr 2013. Im Gesuchsstadium teilte er lediglich mit, die italienischen Behörden «didn’t find enough grounds to issue me a visa» (vi-act. 3/82). Auf Be- schwerdeebene wird zur Visumsverweigerung im Jahr 2013 ohne weitere Angaben auf ein Studiensemester verwiesen, das der Beschwerdeführer 2012 «an einer norditalienischen Hochschule» absolviert habe, um danach für Prüfungen in die Heimat zurückzukehren, woraufhin kein neuerlicher Aufenthalt für ein weiteres Semester bewilligt worden sei. Welcher Art diese Studien sein sollten, von welcher Hochschule die Rede ist und mit welcher Begründung die Einreise nicht bewilligt wurde, bleibt im Dunkeln. Nicht schlüssig ist, weshalb der Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene bestreitet, einen Bruder in Italien zu haben – die kantonale Behörde wie auch die Vertretung in Islamabad gingen bei der Sachverhaltsabklärung noch davon aus, der 1994 geborene Bruder halte sich in Italien auf (vgl. vi- act. 7/111, 3/92 und 63), und jedenfalls wies ein Visum aus dem Jahr 2009 als Reisezweck «Ricongiungimento familiare» aus (vi-act. 3/74). Will der Beschwerdeführer in Abrede stellen, der Visumsantrag im Jahr 2013 habe einen Bezug zum dort (mutmasslich) aufhältigen Bruder des Gesuchstel- lers, so hätte ihm im Lichte seiner Mitwirkungspflichten oblegen, substan- tiierte Angaben zum wahren Aufenthaltszweck und Ablehnungsgrund zu machen (Urteil des BGer 2C_177/2018 E. 3.3 m.w.H.). 7.6 Zutreffend bemerkt der Beschwerdeführer, dass der Gesuchsteller nach früheren Visumserteilungen jeweils zeitgerecht ausgereist war. Dem ist indessen beizufügen, dass er zumindest bis zur Reise von 2009 noch
F-764/2019 Seite 16 Kind respektive Jugendlicher war und seine Ehefrau, die Gesuchstellerin – deren Pass erst im August 2018 ausgestellt wurde –, soweit ersichtlich erst- mals mitreisen würde. 7.7 Dahinstehen kann schliesslich, wie es sich mit der unterschiedlichen Schreibweise der Vornamen des Gesuchstellers verhält. Visa mit abwei- chender Schreibweise basierten offenbar auf einem früheren Pass (vi- act. 3/72 f.), dessen Personalienseite nicht dokumentiert ist und zumindest das Visum von 2009 wurde in der heutigen Schreibweise ausgestellt (vi- act. 3/74). Die seit 2008 geltenden Pässe (vi-act. 3/75 ff.) weisen diese Schreibweise auf, weshalb zwischen einer «Namensänderung» und der Abweisung durch Italien im Jahr 2013 der von der kantonalen Behörde in- sinuierte Zusammenhang (vi-act. 7/111) nicht angenommen werden kann. 7.8 Insgesamt aber vermag der Beschwerdeführer die Motivation der Ge- suchstellenden zur fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht überzeugend darzulegen. Unerheblich ist dabei, dass er selbst von der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden überzeugt ist. Gast- geber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht aber für die tatsächlichen Absichten oder ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (BVGE 2009/27 E. 9). Unerheb- lich ist schliesslich, dass einem Onkel des Beschwerdeführers auf seine Einsprache hin ein Visum ausgestellt wurde. 7.9 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht an- nehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa sind somit nicht er- füllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist als rechtmässig zu bestä- tigen und die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen.
F-764/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Thomas Bischof
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