B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7593/2015
Urteil vom 24. November 2017 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, vertreten durch Barbara Klug, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7593/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1980; nachfolgend: Beschwerdeführer), mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 7. August 1994 im Rahmen des Familien- nachzugs in die Schweiz und erhielt am 24. November 1996 eine Nieder- lassungsbewilligung. Am 28. April 2000 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1979), die seither über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt. Aus der Beziehung gingen vier Kinder im Alter zwischen vier und fünfzehn Jahren hervor, die alle über die Niederlassungsbewilligung verfügen. B. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. In den Jahren 2000 bis 2005 wurde er we- gen Übertretungen im Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung, wegen diverser grober Verletzungen der Verkehrsregeln sowie wegen einfacher Körperverletzung in mehrfacher Begehung verurteilt. Trotz ausländerrecht- licher Verwarnung in Bezug auf seine strafrechtlichen Vergehen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet war (gemäss Aus- zug des Betreibungsamtes des Kantons St. Gallen vom 20. September 2005 war er zu diesem Zeitpunkt mit offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10‘698.90 und mit 14 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 11‘431.75 verzeichnet; vgl. kant. Akt. 21), beging er am 1. Mai 2007 ein schweres Sexualdelikt (mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Bege- hung sowie mehrfache sexuelle Nötigung in gemeinsamer Begehung), weswegen er mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012 zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (letzinstanzlich bestätigt mit Urteil des BGer 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013). C. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012 sowie aufgrund der früher begangenen und abgeurteilten Vergehen wider- rief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 18. Juli 2013 dessen Niederlassungsbewilligung und wies ihn auf den Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die Rechtsmittel blieben erfolg- los und die Wegweisung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Au- gust 2015 letzinstanzlich bestätigt (vgl. BGer 2C_659/2015). D. Am 22. Oktober 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer mit, dass er am 10. November 2015 nach Skopje aus- geschafft werde und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör, sich
F-7593/2015 Seite 3 zur geplanten Ausschaffung sowie zu einer allfälligen Fernhaltemass- nahme zu äussern (SEM Akt. 7). E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 11. November 2015 gültiges Einreise- verbot für die Dauer von fünfzehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Aus- schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer durch das Kan- tonsgericht St. Gallen am 4. April 2012 wegen mehrfacher Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung sowie mehrfacher sexueller Nötigung in ge- meinsamer Begehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wor- den sei. Zuvor sei er schon wiederholt wegen verschiedenster Delikte ver- urteilt worden, und er sei seit Längerem seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen. Weder Probezeiten noch fremdenpolizeiliche Verwarnungen hätten ihn von der Begehung von Straftaten abgehalten. In der Folge habe die zuständige kantonale Migrationsbehörde seine Nieder- lassungsbewilligung widerrufen und ihn auf das Datum der Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen. Angesichts des äusserst brutalen Gewalt- delikts sowie der vielen Vorstrafen, könne keine günstige Prognose hin- sichtlich des künftigen Verhaltens gestellt werden. Der Erlass einer lang- fristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet und hinsichtlich seiner allfälligen privaten Interessen werde festgehalten, dass ihn auch seine Frau und seine drei Kinder [recte: zum Zeitpunkt der Tatbe- gehung im Jahre 2007] nicht von der schweren Straftat abgehalten hätten. F. Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2015 begleitet in sein Hei- matland ausgeschafft (vgl. kant. Akt. 91). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2015 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seinen Rechts- vertreter beantragen, dass die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 aufzuheben und ein Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren zu verhän- gen sei. Hauptsächlich begründete der Beschwerdeführer die Eingabe da- mit, dass er ein erhebliches privates Interesse an der Befristung des Ein- reiseverbots auf fünf Jahre habe. Sein zweitältester Sohn (geb. 2004) leide
F-7593/2015 Seite 4 an einer Behinderung und besuche deshalb die Z._______. Die beiden jüngsten Kinder (geb. 2007 und 2013) seien aufgrund ihres Alters auf eine intensive Betreuung durch ihre Mutter angewiesen und die Bindung zu ih- rem Vater sei insbesondere für den behinderten Sohn und die beiden jün- geren Kinder noch sehr wichtig. Sie würden nicht verstehen, wieso der Va- ter sie „verlassen“ habe und seien deswegen in ihrem Grundvertrauen nachhaltig gestört. Aufgrund der Behinderung des zweitältesten Sohnes sei es der Ehefrau nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen, zumal er dort keine adäquate Betreuung und Versorgung, die nur annähernd dem Schweizer Standard entspräche, erhalten würde. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, damit ihre Ver- fügung auf einen unzureichenden Sachverhalt abgestützt und somit will- kürlich gehandelt. Der Beschwerdeführer bedaure seine Tat aufs Äus- serste, er habe sich geläutert und im Zeitraum zwischen der Vergewalti- gung und dem Urteil kein weiteres Delikt mehr gesetzt, welches den Schluss zulassen würde, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Ausserdem habe er sich im Strafvollzug tadellos verhalten. Insgesamt überwögen somit die pri- vaten Interessen an einer möglichst kurzen Verhängung des Einreisever- bots diejenigen der Öffentlichkeit bei Weitem. H. In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 führte die Vor- instanz unter Bezugnahme auf die bisher genannten Gründen weiter aus, dass der Beschwerdeführer über mehr als 10 Jahre hinweg nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die elementaren Regeln der zivilen Ordentlichkeit zu halten. Auch als im Jahre 2009 gegen ihn Anklage wegen einer Vergewaltigung erhoben worden sei, seien in den Jahren 2010 und 2011 weitere Bussen- und Strafverfügungen wegen Verkehrsdelikten und Übertretungen des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung gefolgt. Tadelloses Verhalten werde zudem im Strafvollzug als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt und sei vorliegend auch erst nach anfänglichen Schwierigkeiten erfolgt. Hinsichtlich der priva- ten Interessen hielt die Vorinstanz erneut fest, dass sich der Beschwerde- führer auch von seiner Ehefrau und den Kindern, von denen eines seiner besonderen Fürsorge bedurft hätte, nicht von der Begehung von wieder- holten Straftaten und einem schwerwiegenden Gewaltdelikt gegenüber ei- ner Frau habe abhalten lassen. Es sei zudem zweifellos auch seine Schuld, dass die Familie Sozialhilfeleistungen beziehen müsse. Das öffentliche In- teresse an der langfristigen Fernhaltung und kontrollierten Einreisen des Beschwerdeführers würde die privaten Interessen bei Weitem überwiegen.
F-7593/2015 Seite 5 Das Einreiseverbot könne – nach einer längeren Zeit des Wohlverhaltens im Ausland – für kurz begrenzte Besuchsaufenthalte bei seiner Familie ausgesetzt werden. I. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 an seinen Anträgen und deren Begründung fest und betonte wiederum, dass er ein Einreiseverbot akzeptiere, jedoch hinsichtlich der Dauer nicht einverstan- den sei, da das von der Vorinstanz ausgesprochene Einreiseverbot von fünfzehn Jahren klar unverhältnismässig sei. J. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über einen Vertretungswechsel informiert. Der bisherige Rechtsvertreter zog sein Mandat mit schriftlicher Eingabe vom 2. November 2016 zurück. K. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantonalen Ak- ten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-7593/2015 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat in casu keinen selbständigen Gehalt be- ziehungsweise keine eigenständige Auswirkung, weil das Bundesverwal- tungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Per- sonen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG – für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
F-7593/2015 Seite 7 Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2 in fine m.H.). 3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesver- waltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorin- stanz verhängten Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9). Wei- ter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7). 3.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations- system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4. Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012, welches das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. und 23. November 2010 bestä- tigte, wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung in
F-7593/2015 Seite 8 gemeinsamer Begehung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (began- gen in der Nacht vom 30. April 2007 auf den 1. Mai 2007). Hinzu kommen frühere strafrechtliche Vergehen wie namentlich Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes (Strafbescheid vom 18. Juli 2000 des Untersuchungs- amtes St. Gallen; Busse von Fr. 150.-), grobe Verkehrsregelverletzungen (Strafbefehl vom 28. Januar 2003 der Bezirksanwaltschaft Uster; ein Monat Gefängnis, bedingt auf 3 Jahre Probezeit und eine Busse von Fr. 1‘200.-), Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Strafbescheid vom 6. Sep- tember 2004 des Untersuchungsamtes St. Gallen; Gefängnisstrafe von 4 Wochen, bedingt auf 3 Jahre und eine Busse von Fr. 600.-). In der Folge kamen Gewaltdelikte wie namentlich einfache Körperverletzung – Faust- schläge ins Gesicht und Fusstritte in die Bauchgegend – in mehrfacher Be- gehung hinzu (Strafbescheid vom 26. Juli 2005 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen; 3 Monate Gefängnis, bedingt auf 2 Jahre; vgl. dazu kant. Akt. 18 und 22). Gleichzeitig wurde der Vollzug der ausgesprochenen Gefängnisstrafen vom 28. Januar 2003 der Bezirksanwaltschaft Uster und diejenige vom 6. September 2004 des Untersuchungsamtes St. Gallen in Form der gemeinnützigen Arbeit angeordnet (mit Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2006 wurde die Bewilligung zum Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit widerrufen und die Verbüssung der Reststrafe [50 Tage] in Form der Halbgefangen- schaft bewilligt; vgl. kant. Akt. 23). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Ausländeramtes (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen vom 22. September 2005 im Sinne einer Mitteilung ausländer- rechtlich verwarnt, mit dem Hinweis, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten er damit rechnen müsse, dass gegen ihn weiter- gehende fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen würden (vgl. kant. Akt. 22). Trotz dieser Verwarnung wurde der Beschwerdeführer wie ein- gangs erwähnt in einem besonders sensiblen Bereich erneut straffällig, und hat damit ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und damit einen Fern- haltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteiver- treter ficht das Einreiseverbot auf Beschwerdeebene insoweit an, als dass es für die Dauer von mehr als fünf Jahren erlassen wurde. 5. 5.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von fünfzehn Jah- ren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für
F-7593/2015 Seite 9 die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. 5.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kri- minalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwe- ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Ge- samtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge- fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 2 zweiter Satz AuG genannte Regelhöchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 5.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ein Sexu- aldelikt kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die An- nahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird aller- dings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer recht- lich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5121/2015 vom 25. Juli 2017 E. 5.3 m.H.). 5.4 Wie in E. 4 soeben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer mehrmalig und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung vom 22. September 2005 durch das Migrationsamt des Kantons St. Gallen in der Nacht vom 30. April 2007 auf den 1. Mai 2007 mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurde deswe- gen mit Urteil vom 4. April 2012 zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
F-7593/2015 Seite 10 Diesem Urteil zu Folge hat der Beschwerdeführer in besagter Nacht zwi- schen ca. 01.50 und 03.15 Uhr eine damals 39-jährige Schweizer Bürgerin zusammen mit einer weiteren Person mehrfach vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt. Auch wenn dem Strafurteil zu Folge der Beschwerdefüh- rer nicht die treibende Kraft bei den Misshandlungen gewesen sei, so habe er dennoch rücksichtslos und zielgerichtet gehandelt und sei im Gegensatz zu seinem Mittäter nüchtern gewesen. Die lange Freiheitsstrafe wurde un- ter anderem damit begründet, dass der gesamte Übergriff verhältnismässig lange gedauert hatte und das Opfer neben ungeschütztem vaginalem auch oralen Verkehr (teilweise gleichzeitig) erdulden musste. Damit hat sich der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem besonders sensiblen Bereich straf- bar gemacht. Neben Drogen- und Gewaltdelikten zählen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit zu diesen Verhaltens- weisen, weshalb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Überdies dür- fen bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Überlegungen mit- einbezogen werden. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den Beschwerdeführer längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung bildet die vom Kantonsgericht ausgesprochene Strafe (vgl. hierzu BGE 134 II 10 E. 4.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Auslän- derrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Mass- nahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Vollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtliche schwere Verschulden ergibt sich vorlie- gend aus der weiter vorne geschilderten Haupttat sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach delinquiert hat und sich auch von seinen familiären Bindungen nicht von der Begehung des schweren Ge- waltdelikts hat abbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen. 5.5 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es im Wesentlichen auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter macht
F-7593/2015 Seite 11 in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2015 geltend, dass der Beschwerdeführer seine Tat aufs Äusserste bedaure, er sich in einem län- geren Prozess nachweislich geläutert habe und er im Zeitraum zwischen der Vergewaltigung und dem Urteil des Kantonsgerichts (also während fünf Jahren) kein weiteres Delikt gesetzt habe, welches den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechtfertigen beziehungsweise er habe keine Tat begangen, die den Schluss zulassen würde, dass von ihm eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Auch dem Bericht des Sozialdienstes der Strafanstalt Y._______ vom 17. Februar 2014 könne entnommen werden, dass der Beschwerde- führer sein Frauenbild in eine neue Richtung entwickelt habe und seine Wertschätzung seiner Frau aber auch der Anstaltspsychologin gegenüber positiv verändert habe. Ein Paradigmenwechsel habe sich langsam entwi- ckelt und werde sich noch weiter internalisieren (vgl. BVGer act. 1 Beilage 2). 5.6 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvoll- zug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aus- sagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdefüh- rer wurde mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kan- tons St. Gallen vom 5. Oktober 2015 auf den Tag seiner Ausschaffung (den 10. November 2015) hin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (SEM Akt. 6). Die Probezeit ist am 7. März 2017 abgelaufen, womit sich die seit- her verstrichene Zeit als zu kurz erweist, als dies an der derzeitigen Risi- koeinschätzung etwas zu ändern vermag. Nicht ausser Acht gelassen wer- den darf, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Strafvollzugs kei- neswegs wohlverhalten hat (er sei wegen Schmuggels von Testosteron und Alkohol diszipliniert worden; vgl. SEM Akt. 6, S. 80). Zudem war wäh- rend des Strafvollzugs auch das Verfahren bezüglich Niederlassungsbe- willigung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdefüh- rers strittig, weshalb die Bedeutung des grundsätzlichen Wohlverhaltens auch gestützt darauf zu relativieren ist. Aufgrund dessen kann eine schwer- wiegende Gefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. 5.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass zum heutigen Zeit- punkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
F-7593/2015 Seite 12 Satz AuG vorliegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren verfügt werden kann. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer zunehmend schwe- rere Straftaten begangen hat (vgl. E. 4), weshalb von ihm eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. E. 5), und nach wie vor ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse gege- ben ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Daran kann auch die Tatsache, dass er von Mai 2007 bis zu seinem Strafantritt im Jahre 2013 keine schwerwiegenden Delikte begangen hat, nichts zu ändern; vielmehr sei hier zu erwähnen, dass er auch in dieser Zeit die Rechtsordnung – wenn auch die konkreten Delikte sowohl einzeln als auch in ihrer Summe ledig- lich leicht bis mittelschwer wogen – weiterhin missachtet hat (vgl. kant. Akt. 36, 37, 40). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künf- tigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Ein- reiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalprä- ventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 6.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen entgegen. Dabei macht er geltend, dass er seit dem Jahre 2000 mit einer Landsfrau verheiratet sei, die im Jahre 2002 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz gekommen sei und seither über eine Aufenthaltsbewilligung „B“ verfüge. Er habe vier in der
F-7593/2015 Seite 13 Schweiz geborene Kinder (Jhg. 2002, 2004, 2007 und 2013), die alle über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Der zweitälteste Sohn leide an einer Behinderung und besuche aus diesem Grund die Z._______. Er be- dürfe einer besonders engen Begleitung durch die Mutter und auch die bei- den jüngsten Kinder seien auf ihre intensive Betreuung angewiesen. Es sei für sie unverständlich, weshalb der Vater nicht mehr bei ihnen lebe und sie würden sich „verlassen“ fühlen. Aufgrund der Behinderung des zweitältes- ten Sohnes sei es seiner Ehegattin auch nicht zumutbar, ihm in die Heimat zu folgen, zumal er dort keine adäquate Betreuung bekäme, die nur annä- hernd den Schweizer Standards entspräche. Aus diesen Gründen sei das Einreiseverbot auf fünf Jahre zu befristen, damit die Rückkehr des Be- schwerdeführers in die Schweiz planbar sei. Bemängelt wird hierbei, dass die Vorinstanz sich nicht mit den Folgen des fünfzehnjährigen Einreisever- bots für die gesamte Familie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. 6.4 Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass allfällige Einschrän- kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah- rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer- deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug hin, verlas- sen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hierzulande oder allfällige Schwierigkeiten für die gesamte Familie hinsichtlich eines allfälligen Um- zugs ins Heimatland können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens da- her nur sehr eingeschränkt Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich demnach einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufent- haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 6.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kin- dern scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Der Beschwerdeführer ist immer wieder und in zunehmendem Masse straffällig geworden. Die angeblich intensive Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern hat ihn auch nicht davon abgehalten eine ausgesprochen schwer- wiegende und für das Opfer traumatisierende Tat zu begehen. Ebenfalls liessen ihn straf- und ausländerrechtliche Verwarnungen unbeeindruckt, hätte er sich doch ansonsten bemüht, sein Verhalten zu überdenken, sich
F-7593/2015 Seite 14 korrekt zu verhalten und die hiesigen gesetzlichen Vorgaben zu respektie- ren. Den Eheleuten hätte auch aus diesem Grund bewusst sein müssen, dass ein „normales“ Familienleben in der Schweiz aufgrund der Straffällig- keit des Beschwerdeführers nicht (mehr) möglich sein wird. Die privaten Interessen sind weiter auch deshalb zu relativieren, als dass er sich in den vergangenen 20 Jahren hierzulande weder sozial (in den Akten finden sich keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis und auch die Aussage des Vaters, dass er mit dem „Milieu“ gebrochen habe vermag da- ran nichts zu ändern) noch wirtschaftlich hat integrieren können (vgl. Be- treibungsregisterauszug vom 13. Mai 2013 mit offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 7‘882.75 sowie 65 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 83‘214.10 [vgl. kant. Akt. 55]). Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen stellte bereits beim Erlass der Widerrufsverfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut sei und die Sprache seines Heimatlandes beherrsche, weshalb ihm eine Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zugemutet werden könne. Der Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern sei eine Rückkehr ins Heimatland ebenfalls zu- zumuten, sei die Ehegattin ebenfalls in Mazedonien aufgewachsen und die Kinder hätten das Heimatland beider Eltern auch schon öfters besucht. Es stehe ihnen jedoch frei, in der Schweiz zu verbleiben (vgl. SEM Akt. 4 S. 61). Es sind ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, dass in Mazedonien keine hinreichende medizinische und allenfalls psychiatrische Versorgung zur Behandlung und Betreuung des zweitältesten Sohnes des Beschwer- deführers gewährleistet werden könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist sich somit das gegen den Beschwerdefüh- rer verhängte Einreiseverbot als zulässig. 6.6 Trotz der genannten Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das Einreiseverbot den Beschwerdeführer und seine Fa- milie erheblich trifft, zumal auch das jüngste seiner Kinder bei Ablauf des Einreiseverbots bereits 17 Jahre alt sein wird. Jedoch ist darauf hinzuwei- sen, dass dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Mass- nahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen nicht schlichtweg untersagt sind. Es steht ihm die Möglichkeit offen, aus wichti- gen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK-SR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1).
F-7593/2015 Seite 15 6.7 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreise- verbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht der die Fern- haltemassnahme auslösenden Gründe (wiederholte, schwere Delinquenz in einem sensitiven Bereich; Probezeit eben erst abgelaufen) sowie ge- stützt auf ähnlich gelagerte Fälle (familiäre Verhältnisse; frühzeitige Entlas- sung aus dem Strafvollzug) und in Anlehnung an die bundesverwaltungs- gerichtliche Rechtsprechung gelangt das Gericht allerdings zur Auffas- sung, dass das auf die Maximaldauer von fünfzehn Jahre befristete Einrei- severbot zu lang ist, und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von zwölf Jahren hinrei- chend Rechnung getragen wird. Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeur- teilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung, siehe auch E. 3.4 hiervor), eine Vo- raussetzung, welche im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die Aus- schreibung im SIS II ist somit rechtens, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden ist. 7. Somit verletzte die Vorinstanz mit dem auf fünfzehn Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teil- weise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Ein- reiseverbot auf zwölf Jahre – bis zum 10. November 2027 – zu befristen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kos- ten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]). 8.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
F-7593/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot wird bis zum 10. November 2027 befristet. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie werden dem am 10. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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