Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7591/2024
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7591/2024

Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. November 2024.

F-7591/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener (...) Staatsangehöriger, reiste am (...) in die Schweiz ein. Am (...) erhielt er zuerst die Aufenthalts- bewilligung und am (...) die Niederlassungsbewilligung. Seit (Nennung Zeitpunkt) musste er fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt wer- den. In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 17. Januar 2020 die Nie- derlassungsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das (Nennung Behörde) (nachfolgend: C._______) am 10. Februar 2021 ab. Am 20. März 2022 wies das (Nennung Gericht) den Rekurs betreffend Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung ab. Das Bundesgericht entschied eine diesbezüg- liche Beschwerde mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 eben- falls negativ. A.a Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine neue dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 an. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 ersuchte er um Ver- längerung der angesetzten Ausreisefrist bis mindestens zum 30. Novem- ber 2027. In der Folge erstreckte das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals um einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Der dagegen eingeschlagene Rechtsmittelweg blieb er- folglos (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_169/2024vom 4. Juni 2024). A.b Am 23. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt erneut um Erstreckung der Ausreisefrist. Der gegen den ablehnenden Be- scheid des Migrationsamtes beschrittene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_557/2024 vom 15. November 2024).

Parallel zum Verfahren betreffend Erstreckung der Ausreisefrist ersuchte er am 27. August 2024 um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach verrichteter selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG i.V.m. Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsab- kommens (FZA, SR 0.142.112.681). Mit Verfügung vom 5. September 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim C._______. Mit Zwischenentscheid vom 25. September 2024 wies dieses seinen Antrag ab, ihm bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Rekursverfahrens die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten. Am 29. September 2024 focht er diesen Zwischenentscheid

F-7591/2024 Seite 3 beim (Nennung Gericht) an. Dessen Präsident verfügte mit Zwischenent- scheid vom 7. Oktober 2024 die Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahmen. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat. B. Mit Verfügung vom 4. November 2024 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdefüh- rer, gültig vom 4. November 2024 bis zum 3. November 2026. Einer allfäl- ligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Er wurde gleichentags nach D._______ ausgeschafft. C. Mit Strafbefehl der (Nennung Behörde) vom (...) wurde der Beschwerde- führer wegen rechtswidriger Einreise in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG (SR 142.20) und Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG verurteilt. Gegen den Straf- befehl erhob der Beschwerdeführer am (...) Einsprache. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzu- heben.

Eventualiter sei es insoweit aufzuheben, als ihm gestattet sein müsse, in die Schweiz einzureisen und sich hierzulande aufzuhalten: (a) bis zum bestands- und rechtskräftigen Abschluss des vor dem (...) seit (...) ge- gen das Verfügungsschreiben des Migrationsamts (...) vom 05.09.2024 zum Zwe- cke der Feststellung des Rechts des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Richtlinie 75/34/EWG i. V. mit Art. 4 Anhang I FZA samt Erteilung einer dieses bestätigenden Aufenthaltsbewilligung hängigen Rekursverfahrens,

(b) bis zum bestands- und rechtskräftigen Entscheid über das vom Beschwerde- führer am (...) beim Migrationsamt (...) eingereichte Einbürgerungsgesuch,

(c) jederzeit für die Mitnahme und allfälliges Verschenken, Verkaufen oder Entsor- gen seines in seiner Mietwohnung (...) befindlichen Hausrats im weiteren Sinne,

(d) zur Abholung seiner in der Schweiz postlagernd deponierten persönlichen Post;

(e) zur Pflege der familiären Beziehungen zu seiner im Kanton (...) lebenden (Nen- nung Verwandte),

F-7591/2024 Seite 4 (f) zum Besuch der derzeit in der (...) gelegenen (Nennung Klinik), der derzeit in der (...) gelegenen (Nennung Kliniken) in der Schweiz,

(g) zum Besuch der Universitätsbibliothek und namentlich der Bibliothek der juris- tischen Fakultät der Universität (...),

(h) zum Schwimmen im (Nennung Örtlichkeit) während der Sommermonate,

(i) zur Fahrt mit der S-Bahn ab (...) über (...) Richtung (...) und umgekehrt,

(j) zur Fahrt mit der S-Bahn ab (...) über (...) Richtung (...),

(k) zur Fahrt mit der S-Bahn ab (...) über (...) Richtung (...),

(I) zur Fahrt über den einzigen Zugang mit der S-Bahn ab (...) über (...) und (...) zum Flughafen (...),

(m) zur Fahrt mit dem Bus und namentlich mit der Linie Nr. (...) von (...) nach (...) und umgekehrt,

(n) zur Fahrt mit einem Motorfahrzeug ab (...) auf (...) und umgekehrt,

(o) zur Ausübung einer allfälligen durch regelmässig tägliches Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein gekennzeichneten Grenzgängertätig- keit,

(p) zum Zwecke des Einkaufens, des Besuchs von kulturellen und Sportveranstal- tungen, Kunstausstellungen und Messen und der Ausübung sportlicher Betätigung (...) in der Schweiz, der Durchführung von (Tages-)Wanderungen in den Schwei- zer Mittelgebirgen (z. B. Jura) und den Schweizer Alpen sowie ein- bis dreiwöchi- ger (Sommer-)Ferien in der Schweiz zumindest am Genfer See, Lago Maggiore und Bodensee,

(q) im Übrigen in einem Kalenderjahr für eine vom Bundesverwaltungsgericht fest- zusetzende angemessene Zahl von Tagen und nicht länger als zum Beispiel 9 Tage am Stück in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ge- währen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Ferner hiess sie das Gesuch des Be- schwerdeführers um Ratenzahlung gut. F. Am 13. Dezember 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine von der (Nennung Behörde) am (...) erlassene Sistierungsverfügung betreffend die

F-7591/2024 Seite 5 Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen (Nennung Grund) ein. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezem- ber 2024 wiedererwägungsweise aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Rechts- pflege – samt Erlass des Kostenvorschusses – zu gewähren, sowie bereits bezahlte Kostenvorschussraten zurückzuerstatten. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch vom 16. Januar 2025 um Wiedererwägung der Zwischenver- fügung vom 11. Dezember 2024 sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvorschusses und Rücker- stattung bereits geleisteter Kostenvorschussraten vollumfänglich ab. I. Mit Eingabe vom 19. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 und 3. Februar 2025 wiedererwägungsweise aufzuhe- ben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege – samt Erlass des Kostenvorschusses – zu gewähren und ihm die bereits bezahlten Kostenvorschussraten zurückzu- erstatten. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts in vorliegender Sa- che vom 11. Dezember 2024 und 3. Februar 2025 wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Ferner gab sie den Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rückerstattung der bereits geleisteten Kos- tenvorschussraten in der Höhe von Fr. 900.– vollumfänglich statt. Im Wei- teren wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F-7591/2024 Seite 6 L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Juni 2025. M. Mit Eingaben vom 2. und 3. September 2025 ergänzte der Beschwerde- führer den Sachverhalt und reichte dazu weitere Unterlagen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind

F-7591/2024 Seite 7 (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Im Weiteren kann die Vorinstanz nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ein Einrei- severbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verur- sacht hat. Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszuge- hen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die be- troffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurück- greifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen- dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). 3.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vor- behalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizü- gigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die auslän- derrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung aus- länderrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 3.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt

F-7591/2024 Seite 8 ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betref- fenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur inso- weit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Au- tomatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög- lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekos- ten in der Höhe von Fr. (...) (Stand: [...]) verursacht habe. Deswegen habe ihm die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Bst. e AIG respektive Art. 63 Bst. c AIG den Aufenthaltstitel widerrufen. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sei daher eine Fernhaltemassnahme angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Die Widerhand- lungen würden in dieser ausgeprägten Form eine hinreichend schwere Ge- fährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft darstellen. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das SEM verschweige in seiner Begründung des Einreiseverbots, dass die Nieder- lassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 aAuG (SR 142.20) am (...) un- widerruflich geworden sei und er seit der Inkraftsetzung des AIG am 1. Ja- nuar 2019 Sozialhilfekosten von lediglich über Fr. (...).-- bezogen habe. Weiter habe die (Nennung Behörde) mit durch Urteil des (Nennung Ge- richt) vom (...) bestätigter Verfügung vom (...) ihm gegenüber die Unterstüt- zungsleistungen per (...) eingestellt. Sodann erhalte er (...) verschiedene

F-7591/2024 Seite 9 Altersrenten, weshalb er nie wieder Sozialhilfe, sondern höchstens noch Ergänzungsleistungen erhalten könnte. Die ihm ausgerichteten Sozialhil- fekosten würden keine sanierungspflichtigen Schulden darstellen und es bestehe diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht. Ferner sei auf das am (...) anhängig gemachte Einbürgerungsverfahren mit intakten Er- folgschancen wie auch das laufende Ausreisefristverlängerungsverfahren hinzuweisen. Das Einbürgerungsverfahren müsse als stärkeres Recht ei- nem Einreiseverbot vorgehen. Zudem stelle eine Sozialhilfeabhängigkeit gemäss dem für bis zum (...) gestellte Einbürgerungsgesuche noch zur An- wendung kommenden Recht kein Hindernis für eine Einbürgerung dar. Ge- gen die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe er einen Rekurs erhoben; überdies erwachse ihm bereits aus Art. 2 Abs. 1 Bst. a Satz 1 der Richtlinie 75/34/EWG in Verbindung mit Art. 4 An- hang I FZA ein Recht auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz. Sodann verunmögliche ihm das Einreiseverbot den sozialen Kontakt nach E._______ – inklusive der dortigen Einkaufsmöglichkeiten – und insbeson- dere den Kontakt zu seiner im Kanton (...) lebenden (Nennung Verwandte). Zudem sei er wegen (Nennung Leiden) seit (Nennung Grund) in der (Nen- nung Klinik) des Universitätsspitals E._______ in Behandlung. Eine (...) Notversorgung müsse für ihn schnell erreichbar sein; eine solche stehe ihm jedoch nur in E., nicht aber im ländlich geprägten (...) D. zur Verfügung. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 letztinstanzlich den am 17. Januar 2020 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. In der Folge habe er sich unter Missachtung der ihm angesetzten Ausreisefrist während längerer Zeit rechtwidrig im Land aufgehalten und sich beharrlich geweigert, seiner Ausreiseverpflich- tung freiwillig nachzukommen. Er habe deshalb letztlich ausgeschafft wer- den müssen. Die zuständige (Nennung Behörde) habe daraufhin ein Straf- verfahren wegen rechtswidrigem Aufenthalt eingeleitet, welches noch hän- gig sei. Nach Erlass des Einreiseverbots, dessen Erhalt der Beschwerde- führer bestätigt habe, sei anlässlich einer Zoll- und Personenkontrolle am (...) in E._______ seine rechtswidrige Wiedereinreise festgestellt worden. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt worden sei. Er habe damit weniger als drei Wochen nach der Ausschaffung bereits wieder wissentlich und willentlich gegen die geltende Rechtsord- nung verstossen. Er sei inhaftiert und am Folgetag den Behörden von D._______ übergeben worden. Gleichzeitig sei gegen ihn durch die (Nen- nung Behörde) ein Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise nach Art. 115

F-7591/2024 Seite 10 Abs. 1 Bst. a AIG erlassen worden. Mit E-Mail vom 27. November 2024 habe er beim SEM ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbotes ge- stellt. Das SEM habe ihn in der Folge am 2. Dezember 2024 per E-Mail auf die Schriftlichkeit des Verfahrens hingewiesen. Bezeichnenderweise habe er in seinen Mailanfragen die wesentliche Tatsache unerwähnt gelassen, dass er zwischenzeitlich bereits gegen das Einreiseverbot verstossen habe.

Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage, sich an behördliche Anweisungen und gerichtliche Urteile zu halten. Gemäss den Ausführungen des Migrationsamts in seiner Verfügung vom 17. Januar 2020 zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung lasse sich ein Verhal- tensmuster erkennen, das ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen lasse. Er sei zwecks Erwerbstätigkeit im Jahr (...) in die Schweiz eingereist, habe aber nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Jahr (...) fast durchgehend Sozialhilfe bezogen. Das Bundesgericht habe dazu in sei- nem Urteil unter anderem angeführt, es könne keine Rede davon sein, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und ernst- haft versucht habe, sich von der Sozialhilfe zu lösen.

Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten gleich mehrere landesrechtliche Gründe für ein Einreiseverbot gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 Bst. a AIG). Es sei insgesamt auch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu beja- hen, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre und die auch im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA nicht mehr hinzunehmen sei. Die Miss- achtung der Ausreisefrist vermöge zwar gegenüber freizügigkeitsberechti- gen Personen nicht als eigenständiger Fernhaltegrund zur Anwendung zu gelangen. Die Missachtung einer Ausreisepflicht sei aber von daher von Bedeutung, als sie ein persönliches Verhalten der betroffenen Personen erkennen lasse, das eine solche Gefährdung darstellen könne. Auch der Fernhaltegrund der Sozialhilfeabhängigkeit vermöge für sich allein gegen- über freizügigkeitsberechtigten Personen keinen Fernhaltegrund darzu- stellen. Vorliegend sei die Missachtung der Ausreisefrist im Zusammen- hang mit dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers zu betrachten. So habe er sich nicht nur unter Missachtung der Ausreisefrist illegal weiter in der Schweiz aufgehalten, sondern auch der behördlichen Aufforderung zu Ausreisegesprächen keine Folge geleistet. Kurze Zeit nach der Aus- schaffung habe er bereits gegen das angeordnete Einreiseverbot verstos- sen, indem er illegal in die Schweiz eingereist sei. Dies stelle insgesamt einen erheblichen Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-

F-7591/2024 Seite 11 heit und Ordnung dar. Das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung geltenden Rechts und behördlicher Verfügungen berühre fraglos ein Grundinteresse der Gesellschaft. Es sei von einer nicht unerheblichen Wie- derholungsgefahr auszugehen. Das angeordnete Einreiseverbot sei daher zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angezeigt und auch im Lichte des Freizügigkeitsabkommens gerechtfertigt. 4.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die vom SEM nur unzureichend gewürdigten Ausführungen in seiner Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben vom 16. Januar und 19. März 2025. Es sei bedenklich, dass die Vorinstanz bei der Abfassung des Einreisever- bots wesentliche Teile des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-5184/2020 vom 20. Dezember 2021 unberücksichtigt gelassen und ihm auf seine Mail-Anfrage vom 27. November 2025 in ihrer Antwort vom 2. De- zember 2025 angedeutet habe, es bestünden für ein ordnungsgemäss ein- gereichtes Gesuch um eine Suspensiv-Verfügung keine guten Erfolgsaus- sichten. Weiter bleibe in der Vernehmlassung des SEM unerwähnt, dass ihm die Ausreisefrist nicht nur bis 28. Februar 2023, sondern mit Entscheid des C._______ vom 9. November 2023 bis zum 9. März 2024 erstreckt worden sei; dies sei unter anderem auch in den Bundesgerichtsurteilen 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 und 2C_557/2024 vom 15. November 2024 festgehalten worden. Er habe sich demnach bis zu diesem Datum rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Darüber hinaus habe ihm das Bundesgericht mit Verfügungen 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 und 2C_430/2024 vom 12. September 2024 sogar superprovisorisch die Anwe- senheit in der Schweiz gestattet, weshalb er sich noch mindestens bis zum 12. September 2024 rechtmässig hier aufgehalten habe. Entgegen der vor- instanzlichen Ansicht habe er zu keiner Zeit eine Ausreisefrist missachtet beziehungsweise sich einem Ausreisegespräch oder gar einer Ausreise zu entziehen versucht. Ebenso wenig habe er sich beharrlich geweigert, frei- willig auszureisen; so habe er zuletzt noch mit der beim Bundesgericht am 10. November 2024 erhobenen Beschwerde (2C_557/2024) um Verlänge- rung der Ausreisefrist ersucht. Weiter habe er den kurzfristig angesetzten Vorladungsterminen krankheitsbedingt nicht Folge leisten können. Ausser- dem habe er vorgängig per Mail darauf hingewiesen, dass er für das Orga- nisieren einer Begleitperson mit Fachkenntnissen einige Wochen benötige. Ferner hätte er am (...) operiert werden sollen, wobei er in diesem Zusam- menhang ein Gesuch um Aufschub der Ausschaffung nach Art. 69 Abs. 3 AIG gestellt habe. Er habe sich mithin nicht stetig geweigert, seiner Ausrei- severpflichtung freiwillig nachzukommen. Bis zum (...) habe er sich immer ordnungsgemäss in seiner damaligen Wohnung in E._______ aufgehalten,

F-7591/2024 Seite 12 und bei der Festnahme keinerlei physischen Widerstand geleistet. Im Wei- teren erscheine der Versuch des SEM abwegig, seine Einreise vom (...) für die Begründung des davor erlassenen Einreiseverbots nutzbar zu machen. Die Frage der Rechtmässigkeit des Einreiseverbots sei allein aufgrund der bis am 4. November 2024 bestandenen Umstände zu beurteilen. Das von der (Nennung Behörde) gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen der am (...) vermeintlich rechtswidrigen Einreise sei gleichentags wieder geschlos- sen worden. Lediglich infolge der von ihm erhobenen Einsprache sei es wieder aufgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe das gestellte Gesuch bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwer- deverfahren sistiert. Nachdem im Übrigen die Einreise vom (...) bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Be- schwerde rückwirkend per 4. November 2024 rechtmässig geworden sei, könne ein Einreiseverbot auch nicht auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG gestützt werden. Seine in diesem Zusammenhang stehende Festnahme stelle sich demzufolge als rechtswidrige Freiheitsberaubung dar. Ferner beziehe er seit dem 1. März 2023 keine Sozialhilfe mehr und das Einreiseverbot lasse sich somit nicht auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG stützen.

Sodann erweise sich ein Einreiseverbot aus weiteren Gründen als untrag- bar und unverhältnismässig: Es sei strikt zwischen Einreise und Aufenthalt zu unterscheiden. Er könne ohne Aufenthaltstitel ohnehin nicht in der Schweiz wohnen; er habe einen einwandfreien Leumund; er habe nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr (...) über (Nennung Dauer) rechtmässig in der Stadt E._______ verbracht und sei sozial integriert; er lebe derzeit in einer Gegend, welche kulturell und wirtschaftlich sehr stark auf E._______ ausgerichtet sei, weshalb er vom Einreiseverbot vergleichs- weise stark betroffen sei; seine Niederlassungsbewilligung sei zunächst einmal für längere Zeit unwiderruflich geworden; sein Einbürgerungsge- such sei seit dem (...) im Kanton (...) hängig, ohne dass darüber bis heute entschieden worden wäre; bekanntlich könnte er auch ohne gültigen Auf- enthaltstitel eingebürgert werden; es sei seit dem (...) vor dem C._______ ein Rekursverfahren hängig, in welchem er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragt habe; er werde in seinem Freundes- und Bekannten- kreis als stets rechtstreuer Mensch mit ausgeprägtem Gerechtigkeitssinn beschrieben und sei für fehlerhafte Taten von Amtsträgern gemäss der Ma- xime "Wehret den Anfängen" besonders sensibilisiert; er sei nach dem 2. April 2025 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde) zur Vornahme von (Nennung Tätigkeiten) bereits mehrfach in die Schweiz ein- und jeweils immer am selbigen Tag wieder ausgereist und beabsichtige einen Kontrollbesuch in der (Nennung Klinik). Insgesamt

F-7591/2024 Seite 13 gehe von seiner Einreise weder gegenwärtig noch künftig eine rechtser- hebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Schliess- lich seien ihm die durch das Einreiseverbot verursachten Schädigungen und Kosten zu entschädigen. 5. 5.1 In seinem Urteil 2C_389/2022 E. 8.2 erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Fall des Beschwerdeführers als erfüllt. Zudem hielt es fest, es könnten bereits die ab 1. Januar 2019 bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht als geringfü- gig bezeichnet werden. Da der Sozialhilfebezug seit (Nennung Zeitpunkt) und damit über den 1. Januar 2019 hinweg andauere, dürften auch die früheren Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden. Der Beschwerdefüh- rer hat zwischen (...) und (...) über Fr. (...).– bezogen, weshalb das Bun- desgericht die Voraussetzung des erheblichen Sozialhilfebezugs als offen- sichtlich gegeben erachtete. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers, wonach seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 aAuG am (...) unwiderruflich geworden sei und er seit der Inkraftsetzung des AIG am

  1. Januar 2019 Sozialhilfekosten von lediglich über Fr. (...).– bezogen habe, bleiben daher ebenso unbehelflich wie das Vorbringen, wonach empfangene, aber nicht zurückzuerstattende Sozialhilfe keine Schulden darstellen würden.

Sodann gilt es zu prüfen, ob vorliegend nebst der Verursachung von Sozi- alhilfekosten zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen, weil er im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Eine solche Gefahr ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen. So kann er aus dem Vorbringen, er beziehe (...) verschiedene Renten und die Unterstützungsleistungen seien per (...) eingestellt worden, nichts zu sei- nen Gunsten herleiten. So hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 2C_389/2022 in E. 5.2 ausgeführt, dass ihm auch ein allfälliger späterer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht helfe, da Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 24 Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichgestellt würden. Der Beschwerdeführer vermag denn auch mit den eingereichten Unterla- gen und seinen Ausführungen zum Erhalt von (...) Altersrenten im Gesamt- betrag von rund Fr. (...).– bis (...).– monatlich die Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der geringen Beträge besteht vorliegend ohne Weiteres eine hohe Wahr- scheinlichkeit für die Gefahr, dass bei seiner Wiedereinreise erneut Sozial- kosten anfallen. So sei er seinen Angaben zufolge von Krankheiten

F-7591/2024 Seite 14 gezeichnet; er wurde denn auch gemäss den eingereichten Belegen allein im Jahr (...) wiederholt krankheitsbedingt als vollständig arbeitsunfähig be- urteilt. Daran ändert nichts, dass er gemäss den Ausführungen und Bele- gen in seiner Eingabe vom 19. März 2025 einzig für körperliche Tätigkeiten durchgehend arbeitsunfähig geschrieben wurde, bisweilen (Ausführungen zum allgemeinen Gesundheitszustand). Zudem lebt er unter dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum. Angesichts seiner prekären finanziel- len Situation sowie seiner Verschuldung ist praktisch auszuschliessen, dass es ihm im Bedarfsfall gelingen würde, unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückzugreifen. Er hat zudem durch seine Weigerung, trotz rechts- kräftiger Wegweisung die Schweiz zu verlassen, bereits Rückreisekosten verursacht. Mit der Einleitung mehrerer Verfahren und der Ausschöpfung des jeweiligen Instanzenzugs bis zum Bundesgericht versuchte er seine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die in den Verfahren um Erstreckung der Ausreisefrist respektive Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestellten Gesuche um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts während der Dauer des Verfahrens wurden je- doch sowohl von den kantonalen Behörden als auch dem Bundesgericht letztlich abgewiesen (vgl. Urteil des BG 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 1.2-1.4 und E. 5.3 in SEM act. 24). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in einzelnen Verfahren zunächst mit Formularverfügung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über seine Gesuche um vorsorgliche Mass- nahmen gestattete (vgl. SEM act. 13/pag. 140, act. 14/pag. 148). Da der Beschwerdeführer – entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht – dadurch letztlich auch nicht innerhalb der angesetzten Fristen ausgereist ist, besteht vorliegend neben dem Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Verursachung von Sozialhilfekosten) auch derjenige von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Ausreise nicht innerhalb der angesetzten Frist). 5.2 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, die die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG so- wie Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG zu rechtfertigen vermögen. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einreisever- bots auch nach Massgabe des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind. 6.1 Diesbezüglich hängt das Recht auf Einreise und erwerbslosen Aufent- halt von bis zu drei Monaten Dauer, das jedem Vertragsausländer zusteht (vgl. oben E. 5.1), nicht von ausreichenden finanziellen Mitteln ab (Urteil

F-7591/2024 Seite 15 des BVGer F-5184/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 8.1 m.w.H., so auf BGE 143 IV 97 E. 1.5). Massnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung können ferner nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht wer- den (Art. 5 Abs. 2 Anhang I zum FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die Gefahr des Sozialhilfebezugs fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Ordre-Public-Vorbehalts des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und ist infolgedessen nicht geeignet, gegenüber freizügig- keitsberechtigten Personen ein Einreiseverbot zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-5184/2020 E. 8.1, F-7007/2017 vom 13. September 2018, F-1148/2017 vom 7. Juli 2017; je m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass freizü- gigkeitsberechtigten Personen der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG nicht entgegengehalten werden kann. Soweit die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung ihre Massnahme im Kern auf diesen Fernhal- tegrund beziehungsweise die Gefahr weiterer Sozialhilfekosten stützt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. 6.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vorgebrachte weitere Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG, der unmittelbar an die Missachtung der Ausreisefrist durch eine weggewiesene ausländische Person anknüpft und hierfür als Regelrechts- folge ein Einreiseverbot vorsieht, gegenüber freizügigkeitsberechtigten Personen von vornherein nicht als eigenständiger Fernhaltegrund zur An- wendung gelangen kann. Denn die Missachtung einer Ausreisefrist ist nicht gleichbedeutend mit einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichen- den Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wel- che ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie es Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA für freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahmen verlangt (vgl. Urteil des BVGer F-5184/2020 E. 8.2). Die Missachtung einer Ausrei- sefrist stellt lediglich ein Element neben anderen dar, die insoweit von Be- deutung sind, als sie ein persönliches Verhalten der betroffenen Personen erkennen lassen, das eine solche Gefährdung darstellt. 6.2.1 Gemäss Vorinstanz fällt für die Annahme einer solchen Gefährdung in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen, höchstrichterlich bestätigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unter Missachtung der Ausreisefrist während längerer Zeit rechtwidrig im Land aufgehalten und beharrlich ge- weigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Wei- ter sei er kurze Zeit nach Ergehen des Einreiseverbots wieder illegal in die Schweiz eingereist, weshalb er offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage sei, sich an behördliche Anweisungen und gerichtliche Urteile zu halten.

F-7591/2024 Seite 16 Sodann führt das SEM die nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Jahr (...) fast durchgehende Sozialhilfeabhängigkeit und sein Versäumnis, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, an. 6.2.2 Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedoch nach Ansicht des Gerichts in seiner Gesamtheit nicht eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichende Gefährdung dar, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berührte (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Weder die Sozialhilfe (E. 6.1 hievor) noch die nicht fristgerechte Ausreise als solche (E. 6.2 hie- vor) fallen für die Annahme einer solchen Gefährdung in Betracht. Der vor- instanzliche Vorwurf, wonach sich der Beschwerdeführer nach jahrelanger Beschwerdeführung und ungeachtet der höchstrichterlichen Bestätigung der Wegweisung weiter illegal in der Schweiz aufgehalten habe, ist zu re- lativieren. So kann ihm der Umstand, dass er nach Ablehnung der von ihm eingereichten weiteren Gesuche im Hinblick auf eine Aufenthaltsverlänge- rung in der Schweiz in der Folge auch von seinen Beschwerderechten Ge- brauch machte, nicht per se zu seinen Ungunsten angerechnet werden. Dies auch deshalb, weil ihm in einzelnen Verfahren vor dem Bundesgericht erlaubt wurde, sich bis zum Entscheid über seine Gesuche um vorsorgliche Massnahmen in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Urteil des BG 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in SEM act. 13/pag. 140; Verfügung des BG 2C_430/2024, 2C_432/2024, 2C_433/2024 vom 17. September 2024 in SEM act. 14/pag. 148; Urteil des BG 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 Bst. C). Ferner vermag der Beschwerdeführer in weiten Teilen nachvoll- ziehbar und unter Hinweis auf entsprechende Belege (vgl. Beilagen Nr. 62- 72 der Replik) aufzuzeigen, aus welchen Gründen die ihm im (Nennung Zeitpunkte) zugestellten Vorladungen des Migrationsamtes zwecks Ausrei- segespräch entweder seitens der Behörde selber zurückgenommen wur- den oder wegen unfall- sowie krankheitsbedingter Absenz durch seine Per- son nicht wahrgenommen werden konnten respektive er jeweils um Auf- schub des Termins ersuchte, welcher ihm wiederholt gewährt wurde (vgl. Beilagen 66 und 68 der Replik).

Soweit das SEM bemängelt, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit nach Ergehen des Einreiseverbots wieder illegal in die Schweiz eingereist sei, ist aus den Akten zu ersehen, dass er seinen Angaben zufolge zur Räu- mung der inzwischen gekündigten (...) Mietwohnung respektive zur Mit- nahme dringend benötigter Gegenstände und Unterlagen aus derselben ordnungsgemäss über den Zollübergang (...) eingereist ist. Daraus lässt sich jedoch noch kein Verhalten erkennen, welches eine die Grundinteres- sen der Gesellschaft berührende Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

F-7591/2024 Seite 17 Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde. Die (Nennung Behörde) sis- tierte mit Verfügung vom (...) die deswegen eingeleitete Strafuntersuchung bis zum Entscheid über das vorliegend zu beurteilende Einreiseverbot (vgl. Beilagen 73-75 der Replik). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerde- verfahrens (vgl. insb. E. 7 hiernach) ist im Übrigen eine entsprechende Ge- fährdung durch den Beschwerdeführer umso mehr zu relativieren. Im Wei- teren lassen die Ausführungen in der Replik denn auch darauf schliessen, dass er – nachdem mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 die aufschie- bende Wirkung seiner Beschwerde wiederhergestellt wurde – bereits mehrmals und an unterschiedlichen Tagen für einige Stunden in die Schweiz eingereist ist und das Land am selben Tag wieder verlassen hat, so im Wesentlichen zur Vornahme von verschiedenen privaten Erledigun- gen (vgl. Replik S. 6 sowie Beilage 84 der Replik: [...]). 6.2.3 Die aufgeführten belastenden Sachverhaltselemente vermögen we- der jeweils für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit eine Gefahr zu begrün- den, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen würde. Sie lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer über eine Persönlichkeit verfügt, die in grundsätzlicher Hinsicht erhebliche Mühe mit der Respektierung der Rechtsordnung bekundet. So ist er denn auch bislang strafrechtlich – abgesehen von einem als Folge der illegalen Einreise angehobenen, mittlerweile sistierten Strafverfahren (vgl. E. 6.2.2 hievor) – nicht in Erscheinung getreten. Weitere Störungen der Rechtsord- nung, mithin auch ein allfälliger Versuch, in Missachtung der Rechtslage erneut auf Dauer in der Schweiz Fuss zu fassen, können daher mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 6.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Missachtung ausländer- rechtlicher Bestimmungen hat gesamthaft betrachtet in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht ein Mass erreicht, freizügigkeitsrechtsbeschrän- kende Massnahmen rechtfertigen könnte. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das gegen den Beschwerdefüh- rer verhängte Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

F-7591/2024 Seite 18 8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer für die ihm erwachse- nen notwendigen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind durch die selbstständige Pro- zessführung offensichtlich keine verhältnismässig hohen beziehungsweise nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Eine Parteientschädi- gung ist daher nicht geschuldet. (Dispositiv nächste Seite)

F-7591/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. November 2024 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

F-7591/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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