B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7574/2015
Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Caroline Ehlert, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7574/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1958 geborener serbischer Staatsangehöriger, hielt sich zwischen 1988 und 1992 jeweils für ein paar Monate als Saison- nier in der Schweiz auf (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant.-pag.] 3 ff.). Im Juni 1993 erhielt er eine Aufenthalts- und im April 2000 eine Niederlassungsbewilligung (kant.-pag. 35, 59). Er ist mit einer aus Bosnien und Herzegowina stammenden Frau verheiratet. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Den Eheleuten wurde im März 2001 ein Sohn geboren, dem Ende 2014 das Schweizer Bürgerrecht erteilt wurde. Aus einer früheren Ehe hat der Beschwerdeführer zwei Kin- der (geb. 1984 und 1986; kant.-pag. 17 und 64 f.). B. Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde denn auch wie folgt verurteilt: zwischen 1992 und 2002 mit zwei Strafbefehlen des Bezirksamts Aarau und zwei Urteilen des Bezirksgerichts Aarau zu Bussen zwi- schen Fr. 100.- und Fr. 1‘000.- und zweimal kombiniert mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bzw. acht Wochen wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – u.a. dreimal we- gen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (FiaZ) (kant.-pag. 14, 42 - 46, 66 - 69, 71); mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. März 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.- wegen einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau (kant.-pag. 99 - 101); mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Dezember 2010 zu ei- ner Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen einfacher Körperverlet- zung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie sexuel- ler Nötigung (kant.-pag. 104 - 149); dagegen erhob der Beschwer- deführer Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Berufung ab und verurteilte ihn mit Urteil vom 20. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, davon einein- viertel Jahre bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jah-
F-7574/2015 Seite 3 ren wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberau- bung und sexueller Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Intim- partnerin. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. März 2010 kam eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen hinzu (kant-pag. 151 - 184). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat (kant.-pag 185
F-7574/2015 Seite 4 dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese Werte gefährde. Gegen das solchermassen hoch einzustufende öffentliche Interesse an ei- ner Fernhaltung vermöchten die geltend gemachten privaten Interessen an möglichst uneingeschränkten Kontakten zur in der Schweiz lebenden Fa- milie nicht aufzukommen. Das Einreiseverbot könne aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen auf Gesuch hin für eine kurze und klar befris- tete Zeit suspendiert werden (SEM-act. 14, pag. 128 - 130). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2015 liess der Beschwerde- führer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter liess er um Be- fristung des Einreiseverbots auf drei Jahre sowie um Aufhebung der Gül- tigkeit des Einreiseverbots für den Schengen-Raum ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren verfügt werden müsse. Eine solches von zehn Jahren könne lediglich verfügt werden, wenn die be- troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Seine letzte Tat, welche zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren geführt habe, liege inzwischen mehr als fünf Jahre zu- rück. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ihm sei des Weiteren der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden. Somit habe ihm das Strafgericht diesbezüglich eine günstige Prognose ausgestellt. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht sei eine Rückfallwahrscheinlichkeit als gering einzustufen. Die Fernhaltemassnahme sei somit auf maximal fünf Jahre zu befristen. Bezüglich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit liess er ausführen, bei einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sei ten- denziell von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots setze jedoch voraus, dass auch eine künftige Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei. Auf- grund des teilbedingt gewährten Strafvollzugs könne nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Obwohl er bis Ende 2013 auf freiem Fuss gewesen sei, habe er sich seit dem Vorfall im Mai 2010 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Es könne ihm somit eine gute Prognose gestellt werden. Bezüglich des privaten Interesses wurde fest- gehalten, dass er seit rund 20 Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seine gesamte Familie lebe hier. Der jüngste Sohn sei am X. Y. 2001 geboren und inzwischen eingebürgert worden. Für diesen sei er die wichtigste Be- zugsperson. Da es dem Kind nicht zugemutet werden könne, ihm in sein Heimatland zu folgen, verletzte ein Einreiseverbot Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die
F-7574/2015 Seite 5 privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen überwiegen (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Des Weiteren erscheine die Ausdehnung des Einreisever- bots auf den Schengen-Raum als unangemessen (BVGer-act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-7574/2015 Seite 6 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die angefochtene Verfügung zu- nächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverlet- zung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren verfügt worden sei. Eine solches von zehn Jahren könne lediglich verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstelle. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an- gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg- fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en- gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge- brachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Ent- scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 u. S. 404 m.H.). 3.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Einreiseverbots unter Hin- weis auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers insbesondere aus,
F-7574/2015 Seite 7 diese Delikte würden schwere Verstösse gegen die Gesetzgebung darstel- len, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Nach der Rechtsprechung würden aus fremden- polizeilicher Sicht schwere Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Le- ben, d.h. u.a. Sexual- und Gewaltdelikte – wie im vorliegenden Fall – zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigen würden. Es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Ihrer Ansicht nach bestehe vor diesem Hintergrund aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallri- siko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden und das Risiko einer erneuten Delinquenz umso weniger in Kauf genommen wer- den dürfe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen hoch- wertige Rechtsgüter sei die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Delikte als hinreichend gross zu erachten, zumal sich der Beschwerdefüh- rer als unbelehrbar erwiesen habe. Dies werde auch vom Obergericht des Kantons Aargau bestätigt, welches in seinem Urteil ausgeführt habe, auf- grund der Vorstrafen im Bereich der häuslichen Gewalt und seines unko- operativen und uneinsichtigen Verhaltens würden erhebliche Zweifel am künftigen Verhalten bestehen. Eine Prognose für sein weiteres Verhalten sei als höchst ungewiss einzustufen. Der Erlass eines zehnjährigen Einrei- severbots rechtfertige sich daher. 3.4 Aus dieser - nicht in voller Länge wiedergegebenen - ausführlichen Be- gründung war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass und aus wel- chen Gründen die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Es geht detailliert daraus her- vor, aus welchen Gründen sie ein zehnjähriges Einreiseverbot erliess, ver- wies sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Ebenso begründete die Vorinstanz die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung indem sie auf die schweren Delikte des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben und die damit zusammen- hängende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwies. Zu berücksichti- gen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten An- ordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und die Vor- instanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Insgesamt war es dem
F-7574/2015 Seite 8 Beschwerdeführer denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Per- sonen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Das Ein- reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zu- ständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver- gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne des Einwirkens auf andere Rechtsge- nossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Die Spe- zialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002, 3813). Ein Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
F-7574/2015 Seite 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vor- aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine "einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG, wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge- fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom- men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge- hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro- genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere- ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-1091/2015 vom 16. November 2016 E. 3.4 m.H.). 5. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung mit einer schwer- wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sah sie sich an die grund- sätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen ist, nicht gebunden. 5.1 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2011 wird bezüglich der Tat- und Täterkomponenten auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. Urteil S. 27 E. 6.4.1, kant.-pag 158). Dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau kann entnommen werden, dass die Art und Weise der Tatherbeiführung, die Beweggründe sowie die Schwere der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter schwer wie- gen würden. Der Angeklagte habe die Zivilklägerin unter massiven psychi- schen Druck gesetzt und sie durch brutale Gewaltanwendung ausser Ge- fecht gesetzt. In Bezug auf den Vorfall der Nötigung habe er sein skrupel- loses und perfides Verhalten auch auf andere Personen ausgedehnt. Er
F-7574/2015 Seite 10 habe ein auffallend rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. So habe es ihn auch nicht im geringsten gestört, die Zivilklägerin in Anwesenheit zahlreicher Gäste in einem Restaurant unter Ausnützung seiner körperli- chen Überlegenheit zu schlagen und aus dem Raum zu zerren. Auch die Interventionen einer Auskunftsperson habe er mehrmals abgewimmelt. Der Angeklagte habe die Zivilklägerin physisch und psychisch widerstandsun- fähig gemacht und deren Wehrlosigkeit schamlos ausgenutzt. Seien Taten seien nicht nur in brutaler sondern auch in äusserst erniedrigender Art und Weise ausgeführt worden. Der Angeklagte habe auch aus niederen Be- weggründen gehandelt. Während des gesamten Strafverfahrens habe er sich zudem weder geständig noch kooperativ gezeigt. Vielmehr habe er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, sämtliche Vorhalte pauschal zu bestreiten. Er habe auch Vorwürfe geleugnet, welche durch mehrere Zeu- gen bzw. Auskunftspersonen bestätigt worden seien, mit der lapidaren Be- gründung, die Zivilklägerin lüge und wolle ihn nur fertig machen. Straferhö- hend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte im Bereich der häuslichen Gewalt einschlägig vorbestraft war (vgl. Urteil S. 37 f., kant.-pag. 112 - 113). 5.2 Das Obergericht des Kantons Aargau hat das Verschulden des Be- schwerdeführers als erheblich erachtet. Es führte dazu aus, der Angeklagte habe sich während der Probezeit und nur eineinhalb Monate nach der Er- öffnung des Urteils vom 17. März 2010 der sexuellen Nötigung, der Frei- heitsberaubung und der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die bedingte Strafe sei ihm keine Warnung gewesen und er habe davon - und von der laufenden Probezeit unbeeindruckt - teilweise einschlägig weiter delinquiert. Daraus müsse grundsätzlich auf dessen Unbelehrbarkeit sowie dessen Unvermögen, Chancen im Sinne von bedingten Strafen zu ergrei- fen, geschlossen werden. Aufgrund seines Vorlebens und seines Charak- ters sei zu erwarten, dass er trotz der neuen Sanktionen weitere Straftaten verüben werde. Es sei deshalb von einer negativen Einschätzung der Be- währungsaussichten auszugehen. Der Widerruf trage nach Auffassung des Gerichts dazu bei, dass dem Angeklagten für die neuen Strafen grundsätz- lich eine gute Prognose gestellt werden könne (Urteil S. 31 f., kant.-pag. 153 - 154). 5.3 In seinem (im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangenen) Urteil vom 19. März 2015 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau u.a. fest, insgesamt sei von einem sehr grossen öffentli- chen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auzugehen. Ausschlaggebend dazu sei die Freiheitsstrafe, das daraus resultierende schwere Verschulden, die Art der begangenen Delikte (sexuelle Nötigung)
F-7574/2015 Seite 11 sowie die Mehrzahl von Delikten und der Umstand, dass der Beschwerde- führer selbst während der laufenden Probezeit und trotz migrationsrechtli- cher Verwarnung unbeeindruckt weitere Delikte beging und sich nach wie vor uneinsichtig zeige (Urteil S. 13, kant.-pag. 547). 5.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 10. September 2015 fest, die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten würden stark gewichten und seien von wachsender krimineller Energie geprägt, zumal sie sich ge- gen engste Vertraute richten würden. Im Strafverfahren sei dem Beschwer- deführer fehlende Reue attestiert worden. Auch später habe er sich in einer Opferrolle gesehen. Es treffe zwar zu, dass der forensische Psychothera- peut der Strafanstalt B._______ die Rückfallwahrscheinlichkeit als gering beschrieben habe (vgl. BVGer act. 1 Beilage 3). Bei schwerwiegenden Straftaten und bei wiederholter Delinquenz müsse indessen auch ein mög- licherweise geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, zumal es sich um Delikte im Sinne von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV handle (Urteil S. 3 f., SEM-pag. 117 - 118). 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der involvierten Rechtsgüter der qualifizierte Fernhaltegrund ei- ner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor (vgl. E.4.4). Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen. 6. Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künfti- ger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird bemängelt, das SEM habe bei der Festset- zung der Dauer der Fernhaltemassnahme die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (seine gesamte Familie lebe hierzulande, enge Beziehung zum minderjährigen Sohn) ausser Acht gelassen. Dem kann im Kontext der vorangehenden Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten vermitteln das Bild einer völlig uneinsichtigen und unbelehrbaren Person. Die bedingt ausgesprochene Strafe liess ihn unbeeindruckt. Sein Verhalten zeugt vom offensichtlich feh- lenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten; von
F-7574/2015 Seite 12 einer Integration in die hiesigen Verhältnisse oder Reue in sein bisheriges Tun kann mit anderen Worten keine Rede sein. Auch die Beziehungen zu den ihm am nächsten stehenden Personen vermochten ihn nicht von der Delinquenz abzubringen. Vielmehr hat sich seine Delinquenz auch gegen sie gerichtet. Dementsprechend muss beim Beschwerdeführer von einer klar negativen Prognose ausgegangen werden. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist – mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern ver- mag. Hinzu kommt, dass er noch bis Januar 2016 unter dem Druck der Probezeit stand, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt (kant.- pag. 418; siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. 6.2 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer vorbringen, ihm sei der teil- bedingte Strafvollzug gewährt worden. Somit habe ihm das Strafgericht eine günstige Prognose ausgestellt. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht sei eine Rückfallwahrscheinlichkeit als gering einzustufen. Dazu hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 19. März 2015 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, dass hinsichtlich der Schwere der Straftat und des Verschuldens auf die Bemessung der Freiheitsstrafe abzustellen sei. Die Bedeutung des teilwei- sen Aufschubs der Freiheitsstrafe beschränke sich auf die Prognose des Strafrichters, ob sich der Betroffene zukünftig bewähren werde. Dass ei- nem Betroffenen die Rechtswohltat des teilbedingten Vollzugs einer Frei- heitsstrafe zuteil werde, bedeute nicht, dass deshalb aus migrationsrecht- licher oder sicherheitspolizeilicher Sicht das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz entscheidend reduziert, oder gar dahinfallen würde. Vielmehr wäre das öffentliche Interesse noch höher zu veranschla- gen, wenn einem Betroffenen der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt würde, da in diesem Fall der Strafrichter dem Betroffenen eine negative Bewährungsprognose hätte stellen müssen (Urteil S. 11, kant.- pag. 549 m.H.). In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass Strafrecht und Aus- länderrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewäh- rungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
F-7574/2015 Seite 13 Dass die strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers im Januar 2016 abgelaufen ist, bedeutet nicht, dass er jetzt kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde (kant.-pag. 418). Erschwe- rend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die im Mai 2010 began- gene Straftat nach wie vor negiert (vgl. Therapieverlaufsbericht S. 2 BVGer-act. 1 Beilage 3). 6.3 Die bis zum Erlass der Fernhaltemassnahme vom Beschwerdeführer begangene Delinquenz zeichnete sich durch eine augenscheinliche Unein- sichtigkeit bzw. eine offenkundige Unbelehrbarkeit aus. Weder gegen ihn ausgesprochene Strafen bzw. deren Vollzug noch administrative Massnah- men (Verwarnung) konnten den Beschwerdeführer von der Begehung wei- terer Delikte abhalten. Sein Verhalten zeugte vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das Tatver- schulden wurde als schwer beurteilt (in diesem Sinne auch das Obergericht des Kantons Aargau (vgl. E. 5.2). Dementsprechend musste beim Be- schwerdeführer von einer klar negativen Prognose bzw. einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Auch die Vollzugsbehörde und das Bundesgericht hatten ihm zudem eine ungünstige Legalprognose gestellt (vgl. E. 5.3 f.). 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er- messen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei- nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus- gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Ausländische Straftäter, die – wie der Beschwerdeführer – hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die körperliche, psychische und se- xuelle Integrität von Menschen gefährden, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es auch, zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge
F-7574/2015 Seite 14 Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten mit Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweili- gen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers be- züglich seiner Taten zeigt eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und seinen Kindern entgegen. 7.4 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein solches wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen –, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Fami- lien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmit- telbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dage- gen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksich- tigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Be- schwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine aus- ländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einrei- severbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand- hält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs oder Ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Den Beteiligten bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich aus- serhalb des Schengen-Raumes zu treffen und den Kontakt mittels moder- ner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheblich rela- tivierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der Bezie- hungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3 m.H.). Überdies muss wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes und der gravierenden Vorkommnisse (Dro- hungen des Beschwerdeführers, er werde seine Ehefrau und den jüngsten Sohn mit einem Messer umbringen und enthaupten [kant.-pag. 101]) daran
F-7574/2015 Seite 15 gezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer für seinen jüngsten Sohn die wichtigste Beziehungsperson sein soll und sich das Einreiseverbot auf die Entwicklung des Kindes nachteilig auswirken könnte. 8. Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 9. Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordne- ten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einrei- severbots im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen: 9.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitglied- staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf- grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits- gebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 9.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele- vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen
F-7574/2015 Seite 16 (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschrei- bung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwe- senheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mit- gliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsan- gehörige ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist (Art. 24 Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO). 9.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vor- instanz hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die Schweiz dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administra- tion des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen, Ein- reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf ein- zelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einher- gehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfrei- heit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). 9.4 Demzufolge ist dem Antrag, die SIS-Ausschreibung zu löschen, nicht stattzugeben.
F-7574/2015 Seite 17 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-7574/2015 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. ZEMIS [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref-Nr. ZEMIS [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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