Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7568/2024
Entscheidungsdatum
06.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7568/2024

Urteil vom 6. Februar 2026 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A., vertreten durch lic. iur. B., diese vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, MZBS Advokatur und Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 5. November 2024.

F-7568/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der südafrikanische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) ersuchte am 17. Juli 2024 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Pretoria um die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer eines Monats. Mit Formular-Verfügung vom 5. August 2024 wies die Vertretung das Gesuch ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die in der Schweiz wohnhafte Vertreterin und Gastgeberin des Beschwerdeführers, B._______ (geboren [...], Staatsangehörige der Schweiz; nachfolgend: Vertreterin oder Gastgebe- rin), mit Eingabe vom 25. August 2024 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM oder die Vorinstanz). Mit Verfügung vom 5. November 2024 – zugestellt am 6. November 2024 – wies letzteres die Einsprache ab. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung des beantragten Visums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz sowie der zuständigen Abteilung des Migrationsamtes Basel-Stadt und der schweizerischen Auslandvertre- tung in Pretoria. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 forderte der damalige In- struktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 13. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten. Ausserdem wurden sämt- liche kantonalen Akten beigezogen und die Vorinstanz wurde aufgefordert, bis zum 13. Januar 2025 sämtliche Vorakten der Auslandvertretung vorzu- legen. Am 27. Dezember 2024 wurde der geforderte Betrag bei der Ge- richtskasse eingezahlt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2025 teilte der damalige Instruk- tionsrichter den Parteien mit, dass die Vorinstanz sämtliche Vorakten ent- sprechend dem Antrag eingereicht hat. Infolge des fristgerecht eingereich- ten Kostenvorschusses wurde der Schriftenwechsel eingeleitet.

F-7568/2024 Seite 3 F. Die Vorinstanz liess sich am 27. Februar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. April 2025 replizierte der Beschwerdeführer und hielt damit an seinen Anträgen fest. G. Im Dezember 2025 übernahm der vorsitzende Richter das vorliegende Ver- fahren vom bisherigen Instruktionsrichter aus organisatorischen Gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des Staatssekretariats für Migration (SEM) be- züglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ge- schlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Entscheidzeit- punkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. Zunächst erhebt der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen. So

F-7568/2024 Seite 4 habe die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 und Art. 35 VwVG) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt. Ausserdem bestünden verschiedene Hinweise auf eine willkürliche Sach- verhaltsfeststellung (Art. 9 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht umfassend über- prüft und sei fälschlicherweise von einer nicht gesicherten Wiederausreise ausgegangen. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-5393/2023 vom 16. Januar 2024 E. 3 zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht gemäss Art. 90 AIG). Die Sachver- haltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver- neint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Abteilung Asyl und Rückkehrförderung des Migrationsamtes Basel-Stadt (nachfolgend: MABS) vom SEM mit einer Stellungnahme und der Durchführung von Ab- klärungen bei der Gastgeberin beauftragt worden. Aus den Akten gingen jedoch weder eine entsprechende Stellungnahme des MABS zuhanden des SEM noch entsprechende Abklärungen betreffend familiäre Beziehun- gen und Bindungen sowie berufliche oder sonstige Verpflichtungen des Be- schwerdeführers im Herkunftsland hervor. Folglich habe sich das SEM aus- schliesslich auf die von der Gastgeberin im persönlichen Einreisegesuch beantworteten Fragen und auf die ihm vorgelegten Gesuchsunterlagen ge- stützt. Diese Ausführungen vermögen allerdings nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachver- halt ausgegangen wäre. Zudem ist nicht klar, welche konkreten Umstände nicht überprüft worden wären, die zu einer abweichenden Beurteilung ge- führt hätten. In seinem Entscheid hat das SEM nicht nur eine generelle Einschätzung vorgenommen, sondern auch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigt. Den vorinstanzlichen Akten sind

F-7568/2024 Seite 5 insbesondere das vom Beschwerdeführer unterschriebene Visumsgesuch (SEM-Akten, S. 105) zu entnehmen, in dem er ausdrücklich angegeben hat, arbeitslos zu sein (vgl. SEM-Akten, S. 104) und in (...) zu wohnen. Weiter ist ein Auszug aus dem Sparkonto des Beschwerdeführers ersicht- lich, in dem ein Guthaben von ZAR 14'751.80 (entsprechend rund Fr. 716.99; vgl. SEM-Akten, S. 90) verzeichnet wurde sowie die unter- schriebene Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, wonach dieser gemeinsam mit ihr wohne (vgl. SEM-Akten, S. 62). Bereits diese Umstände waren ausreichend, um eine Einschätzung der gesellschaftlichen und fi- nanziellen Umstände des Beschwerdeführers vorzunehmen. Entgegen dessen Behauptungen ist ergänzend zu erwähnen, dass das MABS am 7. Oktober 2024 der Vorinstanz die kantonalen Akten, die die Gastgeberin betreffen, zustellte (vgl. SEM-Akten, S. 119-125). Damit konnte unter an- derem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer «keine Anstellung» hatte und «erwerbslos» war (vgl. SEM-Akten, S. 123). Des Weiteren erhielt das MABS vom SEM den Auftrag zur Durchführung weiterer Abklärungen betreffend die persönliche, gesellschaftliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreterin, welcher weisungsgemäss durchgeführt wurde (SEM-Akten, S. 114 i.V.m. S. 119-125). Auch wenn die Vorinstanz das MABS in ihrem Schreiben um eine Stellungnahme bat, die nicht eingereicht wurde, wurden für die Beurteilung des Kriteriums einer fristgerechten gesicherten Wiederausreise ausreichend inländische Abklä- rungen durchgeführt. Letztere waren im Zusammenhang mit den bei der Vorinstanz eingereichten Akten der Auslandvertretung somit ausreichend, um den Sachverhalt festzustellen (siehe unten E. 6.1). Die Vorinstanz war somit in antizipierter Beweiswürdigung berechtigt, davon auszugehen, dass weitere Abklärungen bzw. Stellungnahmen inländischer Behörden zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hätten (vgl. Urteil des BVGer F-3681/2023 vom 14. Juli 2025, E. 4.1.2). Demzufolge kann der Vorinstanz eine Verletzung der Untersuchungspflicht nicht angelastet werden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbe- gründet. 3.3 Weiter behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit den Ablehnungsgründen der schweizerischen Auslands- vertretung und der dagegen erhobenen Einsprache auseinandergesetzt. 3.3.1 Gemäss dem Beschwerdeführer habe die Vorinstanz gegen die Be- gründungspflicht (Art. 35 VwVG) und das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers (Art. 29 VwVG) verstossen. Art. 35 VwVG besagt, dass

F-7568/2024 Seite 6 schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbeleh- rung zu versehen sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Punkten (siehe E. 3.2) und stützte sich auf die Angaben und Beweismittel, die den Akten enthalten sind. Da der Be- schwerdeführer keine genauen Angaben zu besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder sozialen Verpflichtungen im Heimat- land gemacht hat, durfte die Vorinstanz auf deren Fehlen schliessen, wes- halb mangels konkreter Angaben auch keine detaillierte Begründung in die- sem Zusammenhang möglich erschien (siehe dazu unten E. 6.1). Folglich besteht keine Verletzung der Begründungspflicht. 3.3.2 Weiter ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechts- grund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht heran- gezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb; bestätigt im Urteil des BGer 9C_880/2014 vom 6. November 2015 E. 3.2.1). In der Verfügung der Auslandvertretung wur- den das vom Beschwerdeführer eingereichte Einladungsschreiben sowie der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als zweifelhaft einge- stuft. Zudem wurde das Fehlen einer adäquaten Reiseversicherung er- wähnt (vgl. SEM-Akten, S. 82). Bei den von der Auslandvertretung erwähn- ten Elementen handelt es sich um Indizien, die sich auf Art. 5 Abs. 2 AIG beziehen und für den Nachweis einer gesicherten Wiederausreise heran- gezogen werden können. Ihr blosses Vorhandensein begründet jedoch kei- nen sicheren Nachweis für eine gesicherte Wiederausreise (vgl. beispiel- haft Urteil des BVGer F-671/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 5.6 f.). Der von rechtskundigen Personen vertretene Beschwerdeführer (lic. iur auf Einspracheebene bzw. Rechtsanwälte im Beschwerdeverfahren) hätte so- mit erkennen müssen, dass die Vorinstanz bzw. die Auslandvertretung Zweifel an einer gesicherten Wiederausreise gehabt hat. Er hätte dement- sprechend neue Nachweise vorlegen müssen, die geeignet gewesen wä- ren, solche Zweifel auszuräumen. Die in der Formularverfügung aufgeführ- ten Dokumente wurden von der rechtskundigen Vertreterin des Beschwer-

F-7568/2024 Seite 7 deführers im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz nach- gereicht (siehe SEM-Akten 1, Beilagen 3 bis 16). Obwohl sich die Vor- instanz in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf die von der Auslandver- tretung geäusserten Zweifel bezog, führte sie Gründe auf, unter anderem die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und dessen finanzielle Um- stände, die bereits aktenkundig waren. Die Vertreterin des Beschwerdefüh- rers hätte bei Bedarf die Möglichkeit gehabt, bis zur Fällung des angefoch- tenen Entscheids weitere Belege einzureichen, die geeignet gewesen wä- ren, jegliche Zweifel auszuräumen (siehe Art. 32 VwVG). Dass sie von die- ser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, kann nicht der Vorinstanz ange- lastet werden. Demzufolge handelt es sich bei der Begründung der Vor- instanz nicht, wie vom Beschwerdeführer angedeutet, um eine unerwartete Motivsubstitution. Sie war im Gegenteil vorhersehbar und begründete an sich keine Verletzung des Überraschungsverbots (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 2.2). Folglich erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 3.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung kann dem Beschwerde- führer nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat einen Entscheid getroffen, der sich auf aktenkundige Informationen bezog. Die von der Vorinstanz festgestellten persönlichen Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, niedriges Guthaben auf dem Bankkonto, nicht abgeklärte Einkommensquellen) hat der Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. 3.5 Die vorgängigen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines südafrikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

F-7568/2024 Seite 8 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

F-7568/2024 Seite 9 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuch- stellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihnen bekun- deten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Ein- reisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

F-7568/2024 Seite 10 5.2 Angesichts der allgemeinen Lage in Südafrika, insbesondere in sozio- ökonomischer Hinsicht, und der zahlreichen Vorteile, die die Schweiz und andere Mitgliedstaaten des Schengen-Raums bieten, kann das Gericht die von der Vorinstanz gehegten Befürchtungen bezüglich einer möglichen Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schweizer Ho- heitsgebiet (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des bean- tragten Visums hinaus nicht von vornherein ausschliessen. Nach Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019 verzeichnete Südafrika ein jährliches Bruttoinlandspro- dukt (BIP) pro Einwohner von rund 12'129 USD. In der vom UNDP anhand des Human Development Index (HDI) erstellten Rangliste von 189 Ländern für 2019 belegte Südafrika den 114. Platz, wobei zu beachten ist, dass der HDI auf der Grundlage der folgenden Kriterien ermittelt wird: Gesundheit, Bildung, Einkommen/Ressourcenverteilung, Ungleichheit, Geschlech- tergleichstellung, Armut, Beschäftigung/Arbeitslosigkeit/Prekarität, persön- liche Sicherheit, Handel/Finanzströme, Mobilität/Kommunikation, nachhal- tige Umweltentwicklung, Demografie und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung (siehe Urteil des BVGer F-5651/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.1). Zwar konnte das Land 2023 eine gewisse Verbesserung seiner so- zialwirtschaftlichen Lage verzeichnen, da es in der Rangliste vom 114. auf den 106. Platz steigen konnte, dennoch bleibt die allgemeine Lage proble- matisch (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country- data#/countries/ZAF, zuletzt besucht am 13. Januar 2026). Das Eidgenös- sische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) berichtet von einer Situation, die durch politische, soziale und wirtschaftliche Spannun- gen geprägt ist. Demnach kommt es in den grösseren Städten immer wie- der zu örtlichen Streiks, Demonstrationen und Strassenblockaden. Gewalt- same Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden verschiedener Lager sowie zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kom- men vor. Besonders betroffen sind die Provinzen KwaZulu-Natal und Gau- teng (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reise- hinweise/suedafrika/reisehinweise-fuersuedafrika.html#edafdc2a5, zuletzt besucht am 13. Januar 2026). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Südafrika grundsätzlich als hoch einschätzt. Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer in (...) lebt, und damit in einem Gebiet, das von den vorgenannten Spannungen besonders betroffen ist (SEM-Akten, Nr. 3).

F-7568/2024 Seite 11 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1979 geboren und lebt gemeinsam mit seiner Mutter in der Umgebung von Johannesburg (SEM-Akten, Nr. 3). Den Akten zufolge ist er Vater einer Tochter (act. 12, Beilagen 2 und 3), die nicht in seinem Haushalt lebt. Obwohl sich der Beschwerdeführer in sei- nem Visumsgesuch als arbeitslos angab (SEM-Akten, S. 104), erscheint in einem auf Rechtsmittelebene eingereichten Aktenstück, dass er «self- employed» (d.h. selbstständig erwerbend) wäre (vgl. act. 12, Beilage 3). Angaben zu allfälligen Einkommensquellen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Zu den finanziellen Umständen liegt lediglich ein Spar- kontoauszug vom 4. Juli 2024 vor, der ein Guthaben von entsprechend Fr. 716.– ausweist (SEM-Akten, S. 90). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Belegen lassen sich etwelche Elemente ableiten, die eindeutige Rückschlüsse auf die fi- nanzielle Lage des Beschwerdeführers ermöglichen würden. Auch wenn er nicht bestreitet, arbeitslos zu sein, gibt es keine Belege, die auf eine regel- mässige Unterstützung, beispielsweise durch den Staat, hinweisen wür- den. Folglich kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer seinen Unterhalt bestreitet bzw. wie er seine alltäglichen Bedürfnisse finanziert. Hinsichtlich der Toch- ter hat der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise vorgelegt, aus denen sich beispielsweise seine Sorgeberechtigung, seine Unterhalts- pflicht oder ein Abhängigkeitsverhältnis ergeben würde. Vorliegend sind daher keine ausreichenden Belege vorhanden, anhand derer die Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann (siehe Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK). 6.2 Aus dieser Einschätzung ergibt sich, dass verschiedene Anzeichen vorliegen, die gegen eine gesicherte Wiederausreise des Beschwerdefüh- rers sprechen, wie die Vorinstanz rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Das

F-7568/2024 Seite 12 Emigrationsrisiko ist umso höher einzustufen, als den Akten nicht zu ent- nehmen ist, dass der Beschwerdeführer regelmässig ähnliche Reisen ins Ausland unternommen hätte, von denen er jeweils fristgerecht in sein Hei- matland zurückgekehrt wäre (siehe Urteil des BVGer F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.6). Dass er 2003 bereits einmal in die Schweiz eingereist sei, ändert an dieser Einschätzung nichts, da damals keine Vi- sumspflicht bestand und die persönlichen, wirtschaftlichen Umstände da- her nicht detailliert geprüft werden mussten. Zudem stellt eine einzige Reise, die mehr als 20 Jahre zurückliegt, kein ausreichendes Element dar, um eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten. 6.3 Aus dem Gesagten lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend belegt hat, um eine gesicherte Wiederausreise in sein Hei- matland nachzuweisen. Da er die Beweislast hinsichtlich dieser Umstände trägt (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-5642/2023 vom 15. Ja- nuar 2025 E. 7.3), gelingt es ihm nicht, Verpflichtungen in seinem Heimat- land, die über das übliche Mass hinausgehen würden, oder Abhängigkeiten im persönlichen oder familiären Umfeld darzulegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Südafrika bieten könnten. Darüber hinaus verfügt er im Zielland bereits über ein gewisses soziales Netzwerk, das aus der Gastgeberin und seinem Bruder besteht. Dies kann die Entscheidung, hier- her einzuwandern, erheblich erleichtern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-360/2025 vom 20. März 2025 E. 4.4).

6.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Gastgeberin eine Verpflichtungserklärung (vgl. SEM-Akten, S. 10) unterzeichnet hat, in der sie ihre Bereitschaft erklärte, eine Garantieverpflichtung bis zum maxi- malen Betrag von Fr. 30'000.– zu übernehmen sowie die anstands- und fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers zu garantieren (vgl. SEM- Akten, S. 10), das Migrationsrisiko in casu nicht minimiert wurde. Solche Garantieerklärungen ermöglichen es der sich verpflichtenden Person nicht, für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Beschwerdeführers einzu- stehen, da keine rechtliche und faktische Durchsetzbarkeit besteht. Zwar können Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufent- halt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person ein- stehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Analoge Über- legungen gelten auch für die von der Gastgeberin abgeschlossene Reiser- versicherung (vgl. act. 12).

F-7568/2024 Seite 13 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen- gen-Raum zwecks Besuchsaufenthalts bei der in der Schweiz lebenden Gastgeberin zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.5 hiervor), wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

F-7568/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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