B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7146/2017
Urteil vom 30. Mai 2018 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______, vertreten durch RA Andreas Bellwalder, Advokatur am Stauffacher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7146/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener mexikanischer Staatsangehö- riger, der sich seit dem 18. Oktober 2017 im Schengen-Raum aufhielt, wurde von einer Fahndungspatrouille am 16. November 2017 wegen Ver- dachts auf irreguläre Erwerbstätigkeit vorläufig festgenommen und polizei- lich einvernommen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfol- gend: BVGer act.] 6/Beilage 1). B. Die Staatsanwaltschaft X._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. November 2017 zu einer bedingten Geldstrafe wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c Aus- ländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. Akten der Vorinstanz [nach- folgend: SEM act.] 1/3-7). C. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (vgl. SEM act. 1/10-12). D. Mit Verfügung vom 17. November 2017 verhängte die Vorinstanz gegen- über dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jah- ren und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Einrei- severbot führte gleichzeitig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweige- rung im Schengener Informationssystem (SIS II). Gemäss der Begründung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung nachgegangen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2017 beantragte der Be- schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie even- tualiter die angemessene Befristung des Einreiseverbots auf höchstens sechs Monate. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wir- kung wiederherzustellen sowie B._______ persönlich zur Sache zu befra- gen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 forderte das Bundesver-
F-7146/2017 Seite 3 waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die relevanten Ak- ten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren oder eine entsprechende Einverständniserklärung einzureichen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2018 Unterlagen betreffend sein Strafverfahren ein (BVGer act. 6). H. Am 9. Januar 2018 erwog das Bundesverwaltungsgericht in einer Zwi- schenverfügung, dass sich eine Zeugeneinvernahme zum damaligen Zeit- punkt nicht aufdränge; ob eine solche später erforderlich sein sollte, brau- che zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden zu werden. Des Weiteren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen (BVGer act. 7). I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). J. Mit Replik vom 28. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest und reichte eine Einstellungsverfügung vom 2. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft X._______ ein. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte er erneut, dass B._______ persönlich zur Sache befragt werde (BVGer act. 12). K. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2018 erwog das Bundesverwaltungs- gericht, es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass eine Zeugen- aussage zu Erkenntnissen führen würde, die über das aus den Akten Be- kannte hinausgehen würde. Sodann wurde der Vorinstanz eine Frist zur Duplik gesetzt und sie wurde aufgefordert, insbesondere zur Einstellungs- verfügung im Strafverfahren Stellung zu nehmen. L. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 9. März 2018 an ihren Anträgen fest und führte aus, dass sie trotz der Einstellung des Strafverfahrens von einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG ausgehe (BVGer act. 14).
F-7146/2017 Seite 4 M. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2018 zur freigestell- ten Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass es davon ausging, dass sich die Parteien hinreichend äussern konn- ten (BVGer act. 15). N. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 23. März 2018 mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer act. 16). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
F-7146/2017 Seite 5 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwei Mal die Befragung von B._______, dem Freund, Gastgeber und Begünstigten der vorliegend zu beurteilenden Hilfeleistung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht er- wog in den Zwischenverfügungen vom 9. Januar 2018 sowie 6. März 2018, dass zu den damaligen Zeitpunkten eine Zeugenaussage nicht angezeigt schien, hat allerdings noch nicht über die Beweisanträge befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden beziehungsweise Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflicht der Parteien – von Amtes wegen für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG). Das Verwaltungs- rechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHL, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, N 3.86). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechts- pflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzu- ordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend ab- klären lässt (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Art. 14 N 20 ff.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im vorliegendem Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachver- halt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Befragung kann daher in antizipierter Beweis- würdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgese- hen werden.
F-7146/2017 Seite 6 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung oder der Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be- hördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6713/2016 vom 19. Mai 2017 E. 5.3 und F-7919/2015 vom 20. März 2017 E. 4.2 und 4.3 je m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un- kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.3 Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Recht- sprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in diesem Fall eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.; F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4 m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot di- rekt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativ- verfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5.2).
F-7146/2017 Seite 7 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde und es nicht ersichtlich sei, weshalb die Verwaltungs- behörden von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Straf- behörden abweichen sollten. Ohnehin habe es sich lediglich um eine sehr kurze Hilfestellung bei der Abfallentsorgung im Sinne einer Handreichung unter engen Freunden gehandelt, die keinen Erwerbscharakter habe. In jedem Fall sei ein dreijähriges Einreiseverbot als unverhältnismässig anzu- sehen. 5.2 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot demgegenüber damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz arbeitstätig war, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit ge- genüber der Kantonspolizei zugegeben. Ausserdem seien er sowie zwei weitere Männer in voller Arbeitskleidung angetroffen worden. Es könne ge- samthaft nicht von einem Gefallen oder von freundschaftlichen Hilfeleistun- gen ausgegangen werden. 6. Im Folgenden ist deshalb zunächst darauf einzugehen, ob der Beschwer- deführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachge- gangen ist. 6.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 AuG N 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selb- ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Ar- beits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 6.2 Mitarbeitende der Kantonspolizei Zürich trafen drei mexikanische Staatsangehörige an, welche gemäss Polizeirapport vom 16. November 2017 auf einer Baustelle Bauarbeiten ausführten (vgl. BVGer act. 6/Beilage 1). Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei beobachteten weiter, dass die
F-7146/2017 Seite 8 drei Personen Bauschutt aus einer Liegenschaft, die sich im Umbau be- fand, wegschafften. Dabei trugen sie die für Bauarbeiter übliche Arbeits- kleidung und -schuhe und arbeiteten mit Schaufeln sowie Schuttbecken. Anlässlich der anschliessenden Befragung hat der Beschwerdeführer aus- geführt, er habe geholfen, Abfall (Betonabfall, Steinblöcke sowie Bau- schutt) zu entsorgen. Allerdings habe er dafür kein Geld erhalten und es habe sich lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt (vgl. BVGer act. 6/Bei- lage 2). 6.3 Die kurze Hilfeleistung, der Charakters der Freundschaftlichkeit und die spontane Gelegenheit ändern nichts an der Tatsache, dass es sich bei der Gefälligkeitshandlung des Beschwerdeführers im ausländerrechtlicher Sinn um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mitarbeitenden der Kantonspo- lizei die drei mexikanischen Staatsangehörige in Arbeitskleidung, -schuhen sowie mit Arbeitsinstrumenten vorgefunden haben (BVGer act. 6/Bei- lage 1). Selbst wenn die verrichtete Arbeit des Beschwerdeführers, wie im Beschwerdeverfahren behauptet, ohne Gegenleistung beziehungsweise sie nicht gegen Kost und Logis erfolgte, ist sie im Ausländerrecht als Er- werbstätigkeit zu qualifizieren (zum Wesen des ausländerrechtlichen Er- werbsbegriffs und dessen Abgrenzung vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 f.). Die beantragte Zeugenbefragung vermag an dieser Ausgangslage nichts zu ändert, weshalb auf sie verzich- tet werden kann. 6.4 Der Beschwerdeführer hat somit zumindest am 15. und 16. November 2017 Gefälligkeitshandlungen im dargelegten Sinne erbracht. Die Unent- geltlichkeit der Hilfestellungen sowie deren Häufigkeit spielen, wie bereits aufgezeigt, in diesem Zusammenhang keine Rolle. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist. Wie aus Erwägung 4.3 hervorgeht, kann trotz Einstellung des Strafverfah- rens grundsätzlich ein Einreiseverbot erlassen werden, auch wenn die Ver- waltungsbehörde aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht ohne Not von der Feststellung der Strafbehörden abweicht. Vorlie- gend hat die Staatsanwaltschaft das fragliche Verhalten des Beschwerde- führers keiner umfassenden und eingehenden materiellen Prüfung unter- zogen. Eine Bindungswirkung der Einstellungsverfügung vom 2. Februar 2018 beim Entscheid über eine Fernhaltemassnahme kann daher verneint
F-7146/2017 Seite 9 werden (vgl. Urteile des BVGer F-5128/2016 vom 14. August 2017 E. 4.5; F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5). 6.5 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge- setzt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass- nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz – wie festgestellt – ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Verhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene illegale Erwerbstätigkeit nur während zwei Tagen nachgewiesen werden konnte. Sonstige private Inte- ressen macht der Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Allfällige Kon- takte zu seinem in der Schweiz lebenden Freund kann der Beschwerde- führer mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Zudem kann auf die in Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene Möglichkeit verwiesen werden, Fernhal- temassnahmen aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen zeitwei- lig auszusetzen. 7.3 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In- teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein auf zwei Jahre statt auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot unter Berücksich- tigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen sich als verhältnismäs- sig und angemessen erweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017; F-1473/2016 vom 15. Mai 2017; F-1645/2016 vom 12. Januar 2017).
F-7146/2017 Seite 10 8. Eine Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeur- teilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation [SIS II] ABl. L 381/4 vom 28.12.2006). Angesichts des oben dargelegten Verstosses im Bereich des Ausländerrechts ist die Aus- schreibung des Beschwerdeführers im SIS II nicht zu beanstanden. Im Üb- rigen stünde sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheits- gebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigten ist, die festgelegte Dauer des Einreiseverbots jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über zwei Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Mit der Reduktion der Dauer wird dem Antrag des Beschwerdefüh- rers teilweise entsprochen, so dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer redu- zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und diese mit dem am 15. Januar 2018 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Im Umfang seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Aufforderung zur Einreichung einer Kosten- note kann verzichtet werden, da zur Einreichung einer solchen hinreichend Gelegenheit bestand (vgl. Urteil des BGer 2C_421/2011 vom 9. Januar 2012 E. 9.3; vgl. zudem oben unter M. und N.). Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich überdies aufgrund der Aktenlage und in Anleh- nung ähnlich gelagerter Fälle zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichti-
F-7146/2017 Seite 11 gung der rechtlichen Komplexität und des für das Verfahren relevanten Auf- wands des Rechtsvertreters (vgl. Art. 8 VGKE) ist die reduzierte Parteient- schädigung auf Fr. 800.– festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
F-7146/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 17. November 2019 befristet. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zugesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesen Betrag innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu ent- richten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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