Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7049/2017
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026




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Abteilung VI F-7049/2017

Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-7049/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Den Akten zufolge wurde die Identität von A._______ bisher nicht geklärt. Durch Vorlage gefälschter Dokumente erlangte er einen französischen Führerschein – ausgestellt am 13. August 2014 durch die Prefécture du Bas-Rhin – sowie einen echten französischen Reisepass, welcher am 11. Mai 2017 durch das französische Generalkonsulat in Zürich ausgestellt wurde. Dokumente, welche seine Personalien oder Staatsangehörigkeit belegen können, existieren jedoch nicht. Im Geburtsregister seines angeb- lichen Geburtsortes ist er ebenfalls nicht verzeichnet (zu Vorstehendem: Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. September 2017 an die Kantonspolizei Basel Stadt [Vorakten S. 131 – S. 137]). B. Mithilfe des vom Generalkonsulat in Zürich ausgestellten französischen Passes versuchte A., sich am 16. Mai 2017 bei den Einwohner- diensten des Kantons Basel-Stadt zu legitimieren, nachdem er dort am 5. Mai 2017 den Antrag für eine Grenzgängerbewilligung gestellt und als Aus- weispapier seine angeblich gestohlene französische Identitätskarte – wel- che sich als Fälschung erwies – hatte nachreichen lassen. Dieser Vorfall im Zusammenhang mit mehreren erkennungsdienstlichen Massnahmen ab dem Jahr 2000 veranlasste die Kantonspolizei zur Annahme, dass sich A. seitdem illegal in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalte und versuche, auf irgendeine Art und Weise an einen echten Ausweis zu gelangen, um seinen Aufenthalt legalisieren zu können (zu Vorstehendem: Rapport der Kantonspolizei vom 12. Mai 2017 [Vorakten S. 67 – S. 70]). C. Am 16. November 2017 erhielt A._______ vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Das Migrationsamt konfrontierte ihn dabei zum ei- nen damit, dass er sich bei verschiedenen Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe ausweisen können bzw. in einem Fall ohne ent- sprechende Bewilligung gearbeitet habe, zum anderen damit, dass er sich mittels gefälschter Dokumente neue Papiere – so den am 11. Mai 2017 ausgestellten Reisepass und mit dessen Hilfe am 13. August 2017 erneut einen französischen Führerschein – verschafft habe. Zum anderen hielt es ihm entgegen, dass in Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Wucher, Be-

F-7049/2017 Seite 3 trugs allenfalls Nötigung hängig sei, dies weil er vorgegeben habe, Teppi- che zu reinigen und anschliessend nicht vereinbarte überteuerte Priese für die angebliche Dienstleistung verlangt habe. In Deutschland sei er seit 2001 x-fach polizeilich verzeichnet, unter anderem wegen Betrugs, Urkun- denfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl. Auch in Frankreich bestünden polizeiliche Vorgänge wegen Bedrohung und Sachbeschädigung (zu Vorstehendem: vgl. Vorakten S. 49 – S. 52). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Migrationsamt A._______ aus der Schweiz weg. Mit der Begründung, dass seine weitere Anwesenheit in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstelle und dass Untertauchens- gefahr bestehe, ordnete es die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an (vgl. Vorakten S. 45 – S. 48). D. Ebenfalls am 16. November 2017 verfügte das SEM über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, wobei es sich zur Begründung auf den oben dargelegten Sachverhalt abstützte bzw. die von kantonaler Seite vorge- nommenen Abklärungen und deren Ergebnisse schriftlich festhielt. A., so die Schlussfolgerung der Vorinstanz, störe die öffentliche Sicherheit und Ordnung seit geraumer Zeit und sei offensichtlich nicht be- reit, sich an die hiesige Gesetzgebung zu halten. Zudem zeigten seine Vor- strafen, dass er unbelehrbar sei. E. Ein das Einreiseverbot betreffender und an das SEM gerichteter Einwand von A. führte dazu, dass die Vorinstanz das Sicherheitsdeparte- ment des Kantons Basel-Stadt um eine Stellungnahme bat (vgl. Vorakten S. 131). Dieses hielt in einer Mitteilung vom 22. November 2017 fest, dass der am 11. Mai 2017 ausgestellte französische Reisepass eindeutig er- schlichen worden sei und A._______ gemäss Auskunft der französischen Behörden noch nie ein anderes Identitätsdokument erhalten habe. Keines der von ihm bisher verwendeten französischen Dokumente könne daher echt sein (vgl. Vorakten S. 139). F. Gegen die ihm am 16. November 2017 eröffnete Verfügung erhob A._______, nun anwaltlich vertreten, am 13. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dies mit dem Antrag, das Einreiseverbot

F-7049/2017 Seite 4 sei aufzuheben. Dazu macht er geltend, er gehöre zur Bevölkerungs- gruppe der Roma und sei im deutschen B._______ in einem Wohnwagen zur Welt gekommen. Aus diesem Grunde besitze er keine Geburtsurkunde, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Er habe jedoch die französi- sche Staatsangehörigkeit und bis zum Jahr 2003 einen gültigen Pass be- sessen. Dessen Kopie liege bei. Vor Kurzem habe er einen neuen franzö- sischen Pass beantragt. Sobald er, der Beschwerdeführer, im Besitz des neuen Reisepasses sei, müsse ihm die Einreise in die Schweiz grundsätzlich erlaubt sein; für den Erlass eines Einreiseverbots fehlten jedenfalls die Voraussetzungen. Die Vorinstanz sei zwar davon ausgegangen, dass er in Deutschland polizeilich verzeichnet sei und in Frankreich polizeiliche Vorgänge bestünden; dies seien jedoch nur Mutmassungen; tatsächlich sei er weder in Frankreich noch in Deutschland und auch nicht in der Schweiz vorbestraft. Dass sich die deutsche und französische Polizei mit ihm befasst habe, liege wahr- scheinlich daran, dass Angehörigen der Roma grosses Misstrauen entge- gengebracht werde. Das gegen ihn in der Schweiz eingeleitete Strafver- fahren, welches vermutlich durch einen Fernsehbeitrag über betrügerische Teppichhandwäsche einer international tätigen Bande ausgelöst worden sei, werde daher vermutlich demnächst eingestellt. Gegenwärtig verfüge er zwar noch nicht über die für einen Grenzübertritt notwendigen Papiere; dennoch dürfe gegen ihn als freizügigkeitsberechtigte, nicht vorbestrafte Person kein generelles Einreiseverbot verhängt werden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf den Inhalt ihrer Verfü- gung sowie auf die Stellungnahme des baselstädtischen Sicherheitsdepar- tements vom 22. November 2017 und den Bericht des Gemeinsamen Zent- rums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. September 2017. Demzufolge stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Behörden eine totalgefälschte französische Identitätskarte vorlegen liess, dass er in Frankreich und Deutschland negativ in Erscheinung getre- ten ist, dass ihm zwar unter Vorlage eines Familienbuches und eines fran- zösischen Führerscheins ein französischer Pass ausgestellt wurde, dass aber der Führerschein und der Pass durch die Vorlage gefälschter Doku- mente erschlichen wurden. Diese Verhalten habe Anlass zu einer sofort vollziehbaren Wegweisung gegeben und rechtfertige daher auch ein Ein- reiseverbot.

F-7049/2017 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Mög- lichkeit gewährt, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. In- nerhalb der ihm eingeräumten Frist hat er jedoch keine Replik eingereicht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

F-7049/2017 Seite 6 (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländer- gesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zäh- len eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots u.a. dann zwin- gend, wenn eine vorausgegangene Wegweisung sofort vollstreckt wird, weil die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 67 Abs. 1 AIG i.V.m. dem auch im AuG identischen Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG). Besteht – abgesehen von dem soeben erwähnten Grund, den auch das kantonale Migrationsamt in seiner Wegweisungsverfügung vom 16. November 2017 genannt hat – kein sonstiger unabdingbarer Grund für ein Einreiseverbot, so kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchs- tens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer- den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän- gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich

F-7049/2017 Seite 7 identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden- tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot zum einen damit begründet, dass sich dieser bei verschiedenen polizeili- chen Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe ausweisen kön- nen und in einem Fall zudem ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig gewesen sei, zum anderen und insbesondere damit, dass er sich mittels gefälschter Dokumente neue Papiere verschafft habe. Dem Inhalt der an- gefochtenen Verfügung zufolge wurde ausserdem gegen ihn im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet und fanden etliche polizeiliche Er- mittlungen auch in Deutschland und Frankreich statt. 4.2 Ungeachtet des Ausgangs der verschiedenen Ermittlungen, die gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz sowie in Frankreich und Deutsch- land geführt wurden, ist festzustellen, dass dieser die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz missachtet hat. Da er zu keinem Zeitpunkt über gültige Identitätspiere und auch nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügte, war er nicht berechtigt, in die Schweiz einzureisen, sich hier auf- zuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 AIG sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG [jeweils identisch mit den gleichnamigen Bestimmungen des AuG]). Fest steht auch, dass er mithilfe eines zu Unrecht erworbenen französischen Passes bei den Be- hörden des Kantons Basel-Stadt um eine Grenzgängerbewilligung er- suchte. In der Schweiz kann ihm deswegen zumindest die versuchte Täu- schung der Behörden angelastet werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 AIG [identisch mit Art. 118 Abs. 1 AuG]). Dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung hiesiger ausländer- rechtlicher Vorschriften anscheinend bisher nicht strafrechtlich zur Verant- wortung gezogen wurde, ändert nichts daran, dass er wiederholt gegen die

F-7049/2017 Seite 8 öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Definitionsgemäss setzt ein derartiger Verstoss keine strafrechtliche Verurteilung voraus. 4.3 Vor diesem Hintergrund sind die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände gegen das Einreiseverbot unbeachtlich. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zur Zeit über keine gültigen Identitätspapiere verfüge, behauptet aber, dass er früher einen bis zum Jahr 2003 gültigen französi- schen Reisepass besessen habe. Letzteres wird durch die vom Sicher- heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt vorgenommen Abklärungen je- doch widerlegt (vgl. Sachverhalt E); auf sie hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäus- sert hat, Bezug genommen (vgl. Sachverhalt E). Von daher kann ausge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer jemals auf offiziellem Weg in den Besitz eines solchen Reisepapiers gelangen wird. Es ist daher un- beachtlich, dass er in Frankreich angeblich erneut die Ausstellung eines Passes beantragt hat; seine für diese Behauptung angebotenen Beweis- mittel würden zu keinem Erkenntnisgewinn führen (zur antizipierten Be- weiswürdigung: vgl. BGE 131 1 153 E. 3). Als Beweismittel untauglich ist auch die der Rechtsmitteleingabe beigefügte Kopie einer französischen Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer als Kopie des Reisepasses vom 17.3.1993 bezeichnet hat. 4.4 Nach alledem erfolgte die Anordnung des Einreiseverbots zu Recht. Da das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansah und aus diesem Grunde seine Wegweisung für sofort vollziehbar erklärte, war der Erlass der Fernhaltemassnahme zwingend (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG). Ob der Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG beim Beschwerdeführer in Betracht fällt, wird nachfolgend bei der Frage zur Verhältnismässigkeit der Massnahme erörtert werden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen

F-7049/2017 Seite 9 (vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125). 5.2 Angesichts der Verstösse gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestim- mungen und der damit einhergehenden ungünstigen Zukunftsprognose liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse. Da- bei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreise- verbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive As- pekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konse- quente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwä- gung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). 5.3 Es sind allerdings nicht nur die in der Schweiz begangenen Verfehlun- gen, welche Einfluss auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführer nehmen, sondern auch das in Deutschland und Frank- reich an den Tag gelegte Verhalten, welches angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft der beiden Staaten hier wie dort eine Gefahr der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung erkennen lässt. Im vorliegenden Fall ist aus den Vorakten ersichtlich, dass die deutsche Polizei im Zeitraum April 2001 bis Mai 2017 gegen den Beschwerdeführer als Täter in 58 Fällen strafrechtlich ermittelt hat, hauptsächlich wegen Be- trugs, Bedrohung, Körperverletzung, Urkundenfälschung und Sachbe- schädigung (vgl. die zu seiner Person aufgelisteten Falldaten im Polizeili- chen Informationssystem INPOL [Vorakten S.102 – S. 124]). Die Falldaten- übersicht von INPOL enthält sämtliche polizeilich relevanten Angaben über Straftäter, Beschuldigte, Verdächtige, potentielle Straftäter sowie Angaben über sonstige in das Verfahren involvierte Personen (vgl. Website des Bun- desbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit > Daten- schutz > Themen > Sicherheit, Polizei und Nachrichtendienste > Polizeili- ches Informationssystem-INPOL); Informationen über Verurteilungen ent- hält INPOL jedoch nicht. Dennoch lässt die Anzahl der zum Beschwerde- führer vorhandenen Daten – und die daraus ersichtliche immense Inan- spruchnahme der Ermittlungsbehörden – darauf schliessen, dass er für die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland ein Risiko darstellt. Gleiches gilt für seinen Aufenthalt in Frankreich, dessen Staatsangehörig- keit der Beschwerdeführer für sich aufgrund gefälschter bzw. zu Unrecht erworbener Dokumente in Anspruch nimmt. Sein Einwand, er sei weder in Deutschland noch in Frankreich vorbestraft, ist von daher unerheblich.

F-7049/2017 Seite 10 5.4 Dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse private Interessen des Be- schwerdeführers entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Dieser hat zwar im Rahmen des ihm am 16. November 2017 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, seine gesamte Familie lebe und arbeite in der Schweiz zudem habe er hier seine Geschäfte und Freunde (vgl. Vorakten S. 50); diese Behauptungen scheinen jedoch aus der Luft gegriffen: Dass Fami- lienangehörige in der Schweiz aufenthalts- oder erwerbsberechtigt sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, der sich im Kanton Basel-Stadt vergeblich um eine Grenzgängerbewilligung bemüht hat. Zudem ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme – welche ansonsten den Sinn verlöre – prinzipiell nicht durch das Vorhandensein von Familienangehörigen oder Freunden in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die ausnahmsweise Aufhebung des Einreisever- bots aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG fällt vor dem dargelegten Hintergrund nicht Betracht. 6. Nach alledem ist festzustellen, dass das auf vier Jahre befristete Einreise- verbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfü- gung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Be- schwerde demzufolge abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-7049/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen ge- mäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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