B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6955/2015
Urteil vom 25. Juli 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Christophe Tafelmacher, Rechtsanwalt, Collectif d'avocat(e)s, Rue de Bourg 47-49, Postfach 5927, 1002 Lausanne, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Löschung der SIS-Ausschreibung.
F-6955/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974), serbischer Staatsangehöriger, reiste am 20. November 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 21. März 1989 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine in der Schweiz lebende Ehefrau – welche er am 11. August 1996 im Kosovo geheiratet hatte – und die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1999, 2000, 2004 und 2011) verfügen mittlerweile über das Schweizerbürger- recht (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 51 S. 306). B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig (vgl. Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Novem- ber 1996 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Dro- hung: 1 Monat Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, sowie Fr. 500.-- Busse; Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 27. August 1999 wegen An- griffs, Drohung, Sachbeschädigung, Zechprellerei sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz: 25 Tage Gefängnis; Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September 2004 wegen Raubes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz: 23 Monate und 5 Tage Gefängnis sowie 5 Jahre Landesverweisung mit einer Probezeit von 3 Jahren). Zuletzt wurde er mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn vom 7. September 2009 wegen Menschen- handels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitu- tion, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereiche- rungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Dieses Urteil wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 6B_1006/2009 vom 26. März 2010). Gestützt darauf wurde die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen (vgl. dazu letztin- stanzliches Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. November 2011). C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 verhängte das SEM (vormals Bun- desamt für Migration [BFM]) über den Beschwerdeführer ein Einreisever- bot von zehnjähriger Dauer. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil C-331/2012 vom 13. November 2012 ab.
F-6955/2015 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Löschung der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. Dezember 2011 angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (SEM act. 3/51). E. In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2015 mit, es sähe vor das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der SIS-Ausschreibung abzulehnen (SEM act. 52). Auf Ersu- chen des Beschwerdeführers hin verfügte die Vorinstanz am 25. Septem- ber 2015 mit formellem Entscheid die Abweisung des Gesuchs. Sie machte im Wesentlichen geltend, angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter überwiege nach wie vor das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengenraum. Es würden keine qualifizierten Tatsachen oder Umstände vorgebracht, welche eine Aufhebung des Einreiseverbotes zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigten. Des Weiteren käme ein Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung nur dann in Betracht, wenn der Betroffene im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates wäre, was vorliegend nicht der Fall sei (SEM act. 3/54). F. Gegen die Verfügung vom 25. September 2015 gelangte der Beschwerde- führer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2015 an das Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt, es sei auf die vorliegende Beschwerde ein- zutreten; weiter sei die Verfügung vom 25. September 2015 dahingehend abzuändern, als dass das Gesuch vom 3. August 2015 bewilligt werde und die Löschung der SIS-Ausschreibung anzuordnen sei; subsidiär sei das Dossier der Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzusenden. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Nachfrist betreffend Ergänzung der Beschwerdebegründung bzw. Einreichung wei- terer Beweismittel. Ferner beantragt er seine persönliche Befragung sowie die Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Kinder (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.]) 1). G. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das SEM mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 darum, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu
F-6955/2015 Seite 4 gewähren. Die weiteren obgenannten formellen Begehren wurden abge- wiesen, jedoch wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, anstatt der mündlichen Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzu- reichen. Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt wird (BVGer act. 2). H. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wurden dem Bundesverwaltungsge- richt schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau zugesandt (BVGer act. 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Mit Replik vom 16. Februar 2016 nimmt der Beschwerdeführer abschlies- send Stellung (BVGer act. 11). K. Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2016 unaufgefordert weitere Beweismittel ins Recht (BVGer act. 14). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Der Entscheid des SEM vom 25. September 2015 ist mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-6955/2015 Seite 5 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel- chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde da- rum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 1272 ff). Im Verwal- tungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Mög- lichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. 3.2 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung zie- hen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutre- ten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geän- dert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweis- mittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmög- lich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per ana- logiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Verfahren (lediglich) die Lö- schung der Ausschreibung seines Einreiseverbots im SIS und bezieht sich hierbei insbesondere auf familiäre bzw. berufliche Gründe sowie den Zeit- ablauf seit Begehung der von ihm begangenen letzten Straftaten.
F-6955/2015 Seite 6 4.2 In ihrer Verfügung vom 25. September 2015 verweist die Vorinstanz auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengenraum, welches angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter nach wie vor überwiege. Gemäss SEM wurden keine qualifizierten Tatsachen und Umstände vorgebracht, welche eine Aufhebung des Einreiseverbots zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen wür- den. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS käme damit nur in Be- tracht, wenn der Beschwerdeführer im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates sei, was nicht der Fall sei. 4.3 Im vorliegenden Verfahren verneint die Vorinstanz die Existenz von qualifizierten Wiedererwägungsgründen, welche eine Aufhebung des (na- tionalen) Einreiseverbots rechtfertigen würden. Das SEM verkennt hinge- gen, dass daraus nicht eo ipso abgeleitet werden kann, dies gelte auch in Bezug auf die SIS-Ausschreibung, zumal – wenn auch nur in seltenen Aus- nahmefällen – durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen wiederer- wägungsweise geltend gemachte Tatsachen und Umstände zwar die Auf- hebung eines nationalen Einreiseverbots nicht rechtfertigen würden, die Löschung der Ausschreibung im SIS hingegen schon. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sie SIS-Ausschreibung als erheblich einzustufen sind (vgl. E. 3.2). 5. 5.1 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erfolgte gestützt auf das Einreiseverbot (vgl. Ver- fügung des SEM vom 15. Dezember 2011). Die Ausschreibung hatte zur Folge, dass die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1–52]. 5.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
F-6955/2015 Seite 7 Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vorausset- zung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die ge- stützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die na- tionale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten began- gen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord- nung). 5.3 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Im Verlaufe seiner Anwesenheit in der Schweiz geriet er seit dem Jahr 1996 wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt, wobei er sich weder von den daraufhin ergangenen Sanktionen noch seiner damals bestehenden fami- liären Situation davon abhalten liess, weiterhin zu delinquieren. Zuletzt wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Sep- tember 2009 wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehr- facher Förderung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswid- rigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Beschäf- tigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Beschwerdeführer delinquierte damit in einem äusserst sensiblen Bereich, richteten sich seine Taten doch gegen beson- ders hochwertige Rechtsgüter. Auch zeigte er eine erschreckende Gering- schätzung des (sexuellen) Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer und missbrauchte Frauen, um einen möglichst hohen Profit zu erzielen; weiter neigte er zu Gewalttätigkeit (Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. Novem- ber 2011 E. 3.1 [SEM act. 7 S. 100]). Die von ihm begangenen Straftaten erfüllen im Übrigen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ver- langten Schweregrad ohne Weiteres.
F-6955/2015 Seite 8 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich radikal geändert habe. Er respektiere die behördlichen Anordnungen. Er habe seit dem Jahr 2006 keine Straftaten mehr begangen. In diesem Zusammenhang weist er da- rauf hin, dass auf das Datum der Deliktbegehung abzustellen sei und nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung. In diesem Sinne seien bald 10 Jahre vergangen, in denen er nicht mehr delinquierte. Seit dem 15. Mai 2014 arbeite er und habe weder in Serbien noch in einem anderen europäischen Land polizeiliche oder gerichtliche Vorkommnisse zu verzeichnen. Einem psychologischen Bericht vom 6. März 2014 sei zu entnehmen, dass er in einem stabilen psychischen Zustand sei, mit Ausnahme seines Leidens be- züglich der Trennung von seiner Familie (Beschwerde vom 29. Oktober 2015). 6.2 Entgegen den obgenannten Ausführungen ist im Hinblick auf das klag- lose Verhalten von Bedeutung, wie lange sich eine straffällige Person nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und die Probezeit dauerte bis zum 20. Mai 2012 an (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. De- zember 2011 [SEM act. 7 S. 92). Der seither vergangene Zeitraum erweist sich damit – verglichen mit dem bisherigen schweren und langjährigen de- linquenten Verhalten des Beschwerdeführers (welches ab dem Jahr 1996 einsetze) – als zu kurz, als daraus bereits abgeleitet werden kann, er habe sich tatsächlich von seinem früheren Leben distanziert (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Damit sind auch die mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2016 eingereichten Dokumente unbehelflich (vgl. Bescheinigung des Hauptge- richts in B._______ vom 28. Juni 2016, Bestätigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten vom 28. Juni 2016 und Bestätigung des Gerichts für Ordnungswidrigkeiten in B._______ vom 28. Juni 2016 [Beilagen des BVGer act. 14]). Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass es ohnehin nicht den Tatsachen entspricht, der Beschwerdeführer habe sich seither vollumfänglich klaglos verhalten. So ist einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2012 zu entnehmen, dass er wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 270.00 verurteilt wurde (vgl. SEM act. 23). Von einer grundlegenden Wandlung kann somit (noch) nicht ausgegangen wer- den. Der Beschwerdeführer scheint immer noch nicht gewillt, sich aus- nahmslos an die Rechtsordnung zu halten.
F-6955/2015 Seite 9 6.3 Ferner wird beschwerdeweise auf die sehr engen familiären Bindungen hingewiesen. Bezüglich der sich aus der Trennung der Familie ergebenden Probleme reichte er zwei Berichte zu den Akten (Berichte des Zentrums für soziale Arbeit vom 6. März 2013 sowie der Fachstelle für Beziehungsfra- gen des Kantons Solothurns [SEM act. 51 S. 269 – 275]). Weiter wurden schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eingereicht (vgl. Beilagen zu BVGer act. 5). 6.3.1 Die obgenannten Ausführungen lassen hingegen nicht darauf schliessen, dass durch die familiäre Situation – selbst in Berücksichtigung der eingereichten Berichte und Stellungnahmen – eine neue Sachlage ent- standen wäre, die nicht bereits im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung des Familienlebens aus dem Umstand resultiert, dass er als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ver- loren hat. Wie bereits mit Urteil des BVGer C-331/2012 vom 13. November 2012 ausgeführt, kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden. Dies gilt auch in Bezug auf den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Geschwis- tern und Eltern, die ohnehin vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nicht erfasst werden. Im Übrigen wäre den in C.________ lebenden Eltern des Beschwerdeführers, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands angeblich nicht mehr reisefähig sind (vgl. Beschwerde vom 29. Oktober 2015 S. 9 und SEM act. 42), auch mit einem Kurzaufenthalt des Beschwer- deführers in Deutschland nicht gedient. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurden ihm bereits einige Gesuche um Suspension des Einrei- severbots zwecks Besuchs der Familie bewilligt. Zudem kann ihn seine Fa- milie in Serbien besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und mo- dernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Dem zu berücksichtigen- den Wohl der Kinder (Art. 3, Art. 9 und Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) wird dadurch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer C-1597/2014 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 6.2.3). 6.3.2 Sofern der Beschwerdeführer anfügt, Reisen nach Serbien seien für eine Mutter mit vier Kindern schwierig durchzuführen, dies aufgrund der Distanz, der schulischen bzw. beruflichen Verpflichtungen der Mutter und der Kinder sowie der Kosten, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es den Kindern (geb. 1999, 2000, 2004, und 2011) durchaus zuzumuten ist, die Reise nach Serbien in ihren jeweiligen (Schul-)ferien anzutreten. Es gilt
F-6955/2015 Seite 10 zu bedenken, dass auch allfällige Reisen und Kurzaufenthalte des Be- schwerdeführers sowie dessen Familie nach Deutschland Kosten generie- ren würden. 6.3.3 Festzuhalten ist auch, dass schon im Verfahren des Beschwerdefüh- rers betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft und festge- halten wurde, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Kindern zumutbar, ihm ins Ausland zu folgen (vgl. Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. November 2011 E. 3.2). Die Familie verzichtete hingegen damals auf diesen Schritt, dies im Bewusstsein, dass es damit zu einer langjähri- gen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie kommen wird. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ferner aus, das Unterneh- men „X._______“ sei sehr interessiert an ihm und wolle ihm eine Arbeits- stelle offerieren. Diese Tätigkeit sehe hingegen auch Reisen nach Deutschland vor und bedinge, dass er in den Schengenraum einreisen könne. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung vom 27. Januar 2016 einge- reicht (vgl. Beilage zur Replik vom 16. Februar 2016). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei zwingend auf diese Arbeits- stelle angewiesen, ist es ihm doch möglich, auch in einem anderen Tätig- keitsfeld eine Arbeit anzunehmen. Immerhin wurde noch beschwerdeweise geltend gemacht, er habe eine unbefristete Arbeitsstelle. Den vorinstanzli- chen Akten ist in diesem Zusammenhang eine Bestätigung vom 7. November 2014 beigelegt; dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer als Manager im Gastgewerbe in einem unbefristetem Arbeitsver- hältnis steht (vgl. SEM-act. 51 S. 305). 7. 7.1 Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, der Sachverhalt habe sich dahingehend geändert, dass nun ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fiele. Die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel könn- ten demnach nicht als wesentlich bzw. erheblich in dem Sinne erachtet werden, dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entschei- des geeignet wären. Zu Recht führt dazu die Vorinstanz aus, ein Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS käme nur dann in Betracht, wenn der Be- schwerdeführer im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mit- gliedstaates wäre (vgl. Verfügung vom 25. September 2015). Diesbezüg- lich gilt es auf Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62)
F-6955/2015 Seite 11 hinzuweisen. Das darin statuierte Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- erlaubnis erteilen oder zusichern würde. 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6955/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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