Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6800/2016
Entscheidungsdatum
10.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6800/2016

Urteil vom 10. Oktober 2017 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Silvio Oscar Mayer, ineo die Kanzlei AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und Wegweisung.

F-6800/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina) heiratete am 14. April 2007 einen in der Schweiz niederge- lassenen Landsmann. Am 16. Juli 2008 reiste sie alsdann in die Schweiz ein. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/102 und 157). B. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern we- gen Gehilfenschaft zum Betrug und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und ei- ner Busse von Fr. 1‘500.- verurteilt (SEM act. 2/175). In der Folge gewährte ihr das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit Schrei- ben vom 8. Februar 2013 das rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen Verwarnung (SEM act. 2/176). Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 diesbezüglich schriftlich Stellung genommen hatte, wurde sie durch die kantonale Behörde mit Verfügung vom 27. März 2013 verwarnt (SEM act. 2/178 f.). C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte alsdann ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Umwandlung der Aufenthaltsbe- willigung in eine Niederlassungsbewilligung ab und verlängerte stattdessen deren Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 2/198f.). Die Beschwerdeführerin verlangte weder eine einsprachefähige Verfügung noch äusserte sie sich zur Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung. D. Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 wurden der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung des Ehemannes der Beschwerdeführerin letztinstanzlich bestätigt (vgl. Urteil des BGer 2C_31/2016). Mit Verfügung vom 10. August 2016 verhängte die Vorinstanz gegen ihn ein Einreisever- bot. E. Die kantonale Migrationsbehörde stellte mit Schreiben vom 21. Juli 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin fortan nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenleben werde und forderte sie gleichzeitig auf, ein Gesuch um

F-6800/2016 Seite 3 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 AuG (SR 142.20) zu stellen (kantonale Akten [kant. act. 218f.]). F. Nachdem die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte, ge- langte die kantonale Migrationsbehörde mit Eingabe vom 23. August 2016 an das SEM und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG (vgl. [kant. act.] 240). G. Am 25. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin die Absicht mit, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (kant. act. 241f.). Es führte unter anderem aus, der in Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten lebende Ehepartner könne sich nicht auf Art. 50 AuG berufen, wenn – wie in casu – die Niederlassungsbewilligung des Ehegatten wider- rufen werde und der Ehepartner dadurch sein abgeleitetes Anwesenheits- recht verliere. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18

  • 30 AuG rechtfertigen würde. H. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Septem- ber 2016 schriftlich Stellung (SEM act. 5). Sie teilte unter anderem mit, sie mache keine Ansprüche nach Art. 50 AuG i.V.m. Art. 43 AuG geltend, viel- mehr mache sie einen Anspruch auf eine „nicht abgeleitete“ Aufenthaltsbe- willigung geltend. I. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Gleichzeitig beauftragte das SEM die Migrationsbehörde des Kantons Aargau – unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wo- chen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – mit dem Vollzug der Weg- weisung (SEM act. 6).

F-6800/2016 Seite 4 J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Novem- ber 2016 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung be- antragen (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). K. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). L. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (BVGer act. 9). M. Auf den weiteren Akteninhalt (insbesondere die am 16. August 2017 bei- gezogenen Akten der kantonalen Migrationsbehörde) wird, soweit rechts- erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Verfügungen des SEM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5 VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, insofern nicht die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

F-6800/2016 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.). 3.

3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. 3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeän- derten Fassung. Die neue Fassung von Art. 85 Abs. 2 VZAE – Folge der bis dahin teilweise nicht eingehaltenen Delegationsgrundsätze (vgl. im Ein- zelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) – verweist auf die ebenfalls am

  1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. Au- gust 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1). Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbin- den. 3.3 Art. 5 der soeben zitierten Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 bezieht sich auf Bewilligungen, die in Abweichung von den Zulassungsvor- aussetzungen erfolgen. Aus Bst. d der genannten Bestimmung ergibt sich

F-6800/2016 Seite 6 explizit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwer- wiegenden persönlichen Härtefall der Zustimmung durch das SEM bedarf. 3.4 Vorliegend beantragte das Amt für Migration und Integration des Kan- tons Aargau mit Schreiben vom 23. August 2016 beim SEM die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG (kant. act. 240). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann sich die Beschwerdeführerin in casu hingegen nicht auf die vorgenannte Gesetzes- bestimmung berufen, ist ihre Ehegemeinschaft doch gerade nicht aufgelöst worden (vgl. dazu BGE 140 II 129 E. 3.5 - 3.7). Vielmehr wurde ihr Ehe- mann, dessen Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen wurde, aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.5 Nicht zu prüfen ist vorliegend infolge Unzuständigkeit auch der An- spruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung nach Art. 43 Abs. 2 AuG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau in dieser Hin- sicht fest, die Voraussetzungen für die Umwandlung der Aufenthaltsbewil- ligung in eine Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (kant. act. 196f.). Sie verzichtete in der Folge auf den Erlass einer einsprachefä- higen Verfügung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2208/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 m.w.H.). In diesem Sinne wird denn auch in der Be- schwerde korrekterweise eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE gerügt (Rz. 6 ebenda). 4.

4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulas- sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Ge- suchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.

F-6800/2016 Seite 7 4.2 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter Abschnitt "Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen"), sei- ner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müs- sen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verwei- gerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 4.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härte- fall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fort- geschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte- fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Per- son so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht ver- langt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimat- staat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Bezie- hungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je m.H.). 4.4 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem schwer- wiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Veranke- rung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, de- nen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl.

F-6800/2016 Seite 8 BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschnei- dung von Gründen, die für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfüg- ten Wegweisung von Bedeutung sind (vgl. Art. 83 AuG), und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3 m.H.). 5. Die Vorinstanz ist zusammenfassend nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin trotz einer gewissen Integration im Laufe der hierzulande verbrachten Jahre und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein schwerwiegender persön- licher Härtefall vorliege, wenn sie die Schweiz verlassen müsse. Es sei keine derart starke Verwurzelung in der Schweiz erkennbar, dass sich da- raus die Unzumutbarkeit der Rückkehr ergeben würde. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin fallle insbesondere das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung ins Gewicht. Ferner bestehe kein Zweifel daran, dass eine Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina möglich sei, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass dieses Unterfangen mit ge- wissen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Insgesamt seien aber die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, bei einer Rück- kehr in die Heimat nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Zudem könne sie mit ihrem Ehemann, der wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, das Familienleben weiterführen (Verfügung vom 3. Ok- tober 2016 E. 7). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe vorerst auf ihre ausgesprochen gute und tiefrührende Integration. Diese sei auf allen Ebenen – in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht – zu beja- hen. Es gilt somit vorerst, die Integrationsleistungen der Beschwerdeführe- rin unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. a und Bst. d VZAE zu würdigen. 6.1.1 In beruflicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie arbeite seit 2009 ununterbrochen. Seit Dezember 2014 sei sie bei der „A._______“ angestellt. Ihr Arbeitgeber bescheinige ihr eine tadellose und hervorra- gende Arbeitsmoral und grossen Einsatz. Sie sei fähig gewesen, sich sel- ber zu versorgen und habe gar ihrem Ehemann geholfen, dessen Schulden

F-6800/2016 Seite 9 abzutragen. In der Tat ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 er- werbstätig. So ist den Formularen betreffend Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung der Jahre 2009 bis 2012 zu entnehmen, dass sie im genannten Zeitraum als Zeitungsverträgerin bzw. Lagermitarbeiterin ein geringes Ar- beitspensum verrichtete (vgl. kant. act. 167 [Gesuch vom 2. Juli 2012: Grundlohn: Fr. 1‘700.-], kant. act. 162 [Gesuch vom 28. Juli 2011: Arbeits- zeit 8.52h/Woche], kant. act. 158 [Gesuch vom 30. Juli 2010: Arbeitszeit 12h/Woche] und kant. act. 156 [Gesuch vom 25. Mai 2009: Arbeitszeit 10h/Woche]). Aus dem Verlängerungsgesuch vom 18. Juli 2013 ist ersicht- lich, dass sie ihr Arbeitspensum erhöht hat (kant. act. 184). Seit dem 1. Dezember 2014 ist sie nun mit einem Arbeitspensum von 80% bei der Firma „A.“ angestellt und erhält dort einen Bruttomonatslohn von [...], wie dem Anstellungsvertrag vom 26. November 2014 und der Arbeits- bestätigung vom 9. August 2016 zu entnehmen ist (kant. act. 230ff.). Be- schwerdeweise wird zudem geltend gemacht, sie habe ihrem Ehemann bei der Hauswartung von drei Liegenschaften geholfen (Rz. 15 ebenda), wobei das entsprechende Vorbringen weder konkretisiert noch beweismässig be- legt wurde. Mit diesen Ausführungen können zwar in beruflicher Hinsicht durchaus gewisse Integrationsleistungen ausgemacht werden, diese ge- hen hingegen nicht über das hinaus, was nach der entsprechenden Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5571/2015 vom 22. Feb- ruar 2016 E. 7.1 m.w.H.). 6.1.2 In diesem Zusammenhang müssen auch die finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin gewürdigt werden, wobei die Vorinstanz von einer ungenügenden wirtschaftlichen Integration ausgeht. Die Beschwer- deführerin habe, so das SEM, gemäss dem Auszug aus dem Betreibungs- register des Betreibungsamts B. vom 22. Juli 2016 offene Betrei- bungen im Betrag von Fr. 15‘000.- (recte: Fr. 13‘608.85) sowie offene Ver- lustscheine in der Höhe von Fr. 3‘600.-. Hinsichtlich der Abzahlung der Schulden gehe aus den Akten nichts hervor (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2016). Dem gilt es nichts entgegenzusetzen. Sofern beschwerdeweise gel- tend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen Belange im Griff, habe nie Sozialhilfe bezogen und nur minime Schulden generiert, es sei vollkommen legitim auch Kredite aufzunehmen oder Schulden zu generieren, sie werde die Schulden durch ihren Verdienst schnell wieder abtragen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch im vorliegenden Verfahren – trotz des Hinweises des SEM – keine konkreten Angaben darüber ge- macht wurden, wie und ob die generierten Schulden abgetragen werden

F-6800/2016 Seite 10 (bspw. mittels Schuldenplan). Zu Gute gehalten muss der Beschwerdefüh- rerin hingegen der Umstand, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6). 6.1.3 Nicht als überdurchschnittlich kann auch die soziale Integration der Beschwerdeführerin angesehen werden, worauf die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2016 hinweist. Hierzu genügt auch nicht das beschwerdeweise pauschale Vorbringen, sie habe auch heute in ihrer Umgebung viele Freunde und in der Schweiz würden viele Familienange- hörige leben. So habe sie regen Kontakt zu ihren in Niederlenz wohnhaften Schwiegereltern, dem Schwager und ihren beiden Schwägerinnen und werde von Arbeitskollegen und Vorgesetzten ausserordentlich geschätzt; dies gelte auch im Freundeskreis. Eine starke soziale Verwurzelung oder besonders enge soziale Beziehungen können damit jedenfalls nicht aufge- zeigt werden. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen die erste bis dritte Primar- schule in Deutschland besucht habe und dort die Werte der westlichen Ge- sellschaft im engeren Sinne und als Gegensatz zu den Gesellschaftsstruk- turen in ihrem Heimatland angenommen habe (vgl. Beschwerde Rz. 14 und kant. act. 227). Sofern weiter geltend gemacht wird, der Ehemann der Be- schwerdeführerin habe ihr „die kulturellen und gesellschaftlichen Eigen- schaften in der Schweiz beigebracht“ (Beschwerde Rz. 14), so muss diese Aussage im Übrigen erheblich in Frage gestellt werden. Immerhin wurde die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns wegen seiner wiederholten Straffälligkeit (darunter strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie Einbruchsdelikte) widerrufen. Das letztinstanzliche Gericht attestierte ihm aufgrund seines Verhaltens denn auch eine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtordnung sowie Unbelehrbarkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_31/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3.2 in fine). 6.2 Mit diesen Ausführungen kann die Integration der Beschwerdeführerin nicht als dermassen weit fortgeschritten eingestuft werden, dass sich dar- aus eine so starke Verankerung in der Schweiz ergäbe, welche im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland zu einer besonderen Härte führen würde (vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016), dies selbst un- ter Beachtung des Umstands, dass ihre sprachliche Integration gemäss ei- genen Aussagen ohne den Besuch entsprechender Sprachkurse ausser- gewöhnlich gut verlaufen sein soll (vgl. Beschwerde Rz. 12). Entsprechend kann auch die die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE), ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall vorliegt, nicht mehr entscheidend ins Gewicht

F-6800/2016 Seite 11 fallen. So hält sich die Beschwerdeführerin mit nunmehr 9 Jahren zwar – wie auch beschwerdeweise geltend gemacht wird (Rz. 24) – vergleichs- weise lange, aber nicht derart lange in der Schweiz auf, dass ohne Vorlie- gen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Här- tefall geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 8.1). 6.3 Unter dem Aspekt der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fällt überdies negativ ins Gewicht, dass sich die Beschwer- deführerin – entgegen den rechtsmittelweisen Ausführungen – gerade nicht immer rechtskonform verhalten hat, was grundsätzlich zu erwarten wäre. So wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spe- zialdelikte des Kantons Luzern vom 18. Dezember 2012 wegen Gehilfen- schaft zum Betrug und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘500.- verurteilt (kant. act. 172), wobei aufgrund der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. Be- gründung auf dem Beiblatt zum Strafbefehl [kant. act. 173]) kaum davon ausgegangen werden kann, sie sei, wie behauptet, unwissentlich in eine Strafsache hineingezogen worden. In der Folge wurde sie von der kanto- nalen Migrationsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2013 verwarnt (kant. act. 177ff.). 6.4 Hinsichtlich der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Her- kunftsstaat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) wird rechtsmittelweise im We- sentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer früheren Hei- mat keine Zukunft. Weder habe sie Kontakt zu ihren damaligen Freunden und Bekannten noch könne sie beruflich Fuss fassen. Wirtschaftlich würde sie in den Ruin getrieben werden, da sie keine Möglichkeiten erblicke, in Bosnien und Herzegowina einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie wie auch ihr Ehemann hätten dann aufgrund der Umstände keine Anstellung und keinerlei Einkommen. Sie würden ohne Dach und Einkommen buch- stäblich auf der Strasse stehen. Was die Vorinstanz von dem grosselterli- chen Eigentum einer Liegenschaft ableiten wolle, sei nicht verständlich. Es sei eine falsche Annahme, sie könne ja eine begrenzte Zeit in dieser Lie- genschaft wohnen. Dies könne sie nicht, diese Liegenschaft gehöre eben nicht ihr oder ihrem Ehemann. Die wirtschaftliche Ausgangslage für die Be- schwerdeführerin und ihren Ehemann sei bei einem Verlust ihrer Aufent- haltsbewilligung nicht nur prekär sondern katastrophal. Die Beschwerde- führerin finde sich nach der langen Abwesenheit im täglichen Leben in Bos- nien und Herzegowina nicht mehr zurecht. Die Vorinstanz scheine auch zu

F-6800/2016 Seite 12 verkennen, wie sich die Situation in Bosnien und Herzegowina für sie tat- sächlich darstelle. In dieser Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin auf einen Bericht der Heinrich Böll Stiftung. Die Frauen würden in ihrem Hei- matland den grössten Anteil der erwerbslosen, arbeitsfähigen Bevölkerung ausmachen. Sie seien grossen Diskriminierungen ausgesetzt und würden oft marginalisiert werden. Es verstehe sich von selbst, dass bei einer Ar- beitslosigkeit von 27.9% im Jahr 2015 der Arbeitsmarkt in ihrer Heimat nicht auf sie, die acht Jahre abwesend gewesen sei, gewartet habe und ihr jede mit den örtlichen Begebenheiten vertraute einheimische Arbeitskraft vorgezogen werde. Eine Wiedereingliederung scheitere somit bereits an der schieren Unmöglichkeit der Arbeitsfindung. Erschwert werde die Wie- dereingliederung dadurch, dass sie ohne Einkommen von statten gehen müsste. Sie könne nicht auf die Hilfe ihres Ehemannes zählen, denn dieser sei kürzlich aus der Schweiz weggewiesen worden und stehe selbst ohne Einkommen und Vermögen da (Beschwerde Rz. 22). Sofern die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftlich schlechten Bedingun- gen in ihrem Heimatland hinweist, so gilt es vorerst anzumerken, dass bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zwar auch die Umstände zu berücksichtigen sind, denen eine ausländische Per- son in ihrem Heimatland nach einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre, diese aber bei der Entscheidfindung keine zentrale Rolle spielen. Bei der Härtefallprüfung steht vielmehr die Frage im Vordergrund, ob eine Veran- kerung in der Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland verun- möglichen würde (vgl. dazu Urteile des BVGer C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 6.7 und C-5571/2015 vom 22. Februar 2016 E. 8.3 m.H.). Eine solche Verankerung ist in casu – wie an obiger Stelle ausgeführt – zu ver- neinen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin mehr- heitlich in Bosnien und Herzegowina gelebt hat und erst als 20-jährige in die Schweiz eingereist ist. Wie sich bereits aus den vorinstanzlichen Aus- führungen ergibt, hat sie damit den grössten und wichtigsten Teil ihres Le- bens in ihrem Heimatland verbracht und ist folglich mit den dortigen sozio- kulturellen Verhältnissen vertraut (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2016). Der Umstand, dass sie drei Jahre in Deutschland zur Schule gegangen sei (vgl. Beschwerde Rz. 21; siehe auch kant. act. 227), stellt dabei ihre Sozi- alisation in Bosnien und Herzegowina kaum in Frage. Sicherlich dürfte ihre Rückkehr mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein, hingegen kann da- von ausgegangen werden, dass sie als junge und gesunde Person über intakte Lebensperspektiven in Bosnien und Herzegowina verfügen wird. Auch gilt es zu bedenken, dass sie zu ihrem in Bosnien und Herzegowina lebenden Ehemann zurückkehren und dort das Familienleben wie bisher

F-6800/2016 Seite 13 weiterführen kann. Wie bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung des Ehemanns festgestellt, besitzen seine Eltern dort eine Liegenschaft, welche von den Grosseltern bewohnt werde (vgl. Urteil des BGer 2C_31/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3.3). Wieso nicht auch das Paar (zumindest) für eine kurze Zeit dort leben könnte, selbst wenn ihnen die Liegenschaft nicht gehört, wird auch in der Beschwerde nicht nä- her erläutert. Zudem könnte die Beschwerdeführerin auch von ihren in Bos- nien und Herzegowina lebenden Verwandten dabei unterstützt werden, sich im Alltag (wieder) zurechtzufinden. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Auch wenn gewisse Integrationsleistungen – insbesondere in beruflicher und sprachlicher Hin- sicht – zweifellos vorhanden sind, so können diese nicht als dermassen aussergewöhnlich bezeichnet werden, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz geführt hätten. Kommt hinzu, dass das Kriterium der Respek- tierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) zuungunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden muss. Auch aus dem Aspekt der fi- nanziellen Verhältnisse und dem Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE kann sie vorliegend nichts für sich ableiten. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina ist machbar, wenn sie auch auf schlechtere ökonomische Be- dingungen als in der Schweiz treffen wird. Es gilt überdies zu beachten, dass ihr Ehemann bereits in Bosnien und Herzegowina lebt und er sie so- mit bei der Rückkehr vor Ort unterstützen kann. Ferner sind keine weiteren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, die auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hinweisen. 7. Vor diesem Hintergrund stehen auch dem Wegweisungsvollzug keine Hin- dernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016 E. 10). Die angefochtene Verfügung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 8. Damit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verneint hat, weshalb die Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung in Ab- weichung von den Zulassungsvoraussetzungen und die Wegweisung nicht zu beanstanden sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

F-6800/2016 Seite 14 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6800/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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  • Art. 40 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 99 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

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  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

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