Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-672/2024
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-672/2024

Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung

Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024.

F-672/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen am 4. Januar 2024 beantragte sie die Zuweisung in den Kanton B., weil ihr Bru- der mit seiner Familie dort lebe. Gleichzeitig gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Gesuchs um Zu- weisung in den Kanton B. und machte sie darauf aufmerksam, dass grundsätzlich nur Angehörige der Kernfamilie eine Kantonszuteilung beantragen könnten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (eröffnet am selben Tag) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und wies sie dem Kanton C._______ zu, den es mit der Umsetzung der vorläufigen Auf- nahme beauftragte. Ferner entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2024 beantragte die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ihr sei der Kantonswechsel in den Kanton B._______ zu bewilligen (gemeint: sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen). Gleich- zeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig über die Kantonszuweisung (Disposi- tivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) beziehungsweise den Antrag, die Beschwerdeführerin sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, zu befinden.

F-672/2024 Seite 3 Über die übrigen Anträge wird im separat geführten Verfahren D-518/2024 zu entscheiden sein. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG AsylG [SR 142.31]). 2.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Eine Kantonszuweisung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder ehe- ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minder- jährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der

F-672/2024 Seite 4 Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen af- fektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwe- senheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1). Ein solches Abhängig- keitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus beson- deren Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geis- tigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Marti- nez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu be- gründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019, E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E.3.3; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das be- sondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe keine Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG mehr. Art. 8 EMRK beschränke seinen Schutzbereich jedoch nicht auf die Kernfamilie. Aufgrund der belastenden gemeinsamen Geschichte besitze sie eine sehr grosse Beziehungsnähe zu ihren Famili- enmitgliedern im Kanton B.. Auch sich künftig abzeichnende Be- ziehungen seien entscheidend. 4.4 Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt mit seiner Familie seit Januar 2014 in der Schweiz. Damit konnte die Beschwerdeführerin seit rund zehn Jahren keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail- Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder und seiner Familie pflegen. In dem von ihr eingereichten Arztbericht aus dem Jahr 2017 wird der Verdacht geäussert, sie könnte an einer Depression leiden. Sie macht jedoch in Bezug auf keinen der im Kanton B.

F-672/2024 Seite 5 wohnhaften Familienangehörigen besondere Betreuungs- oder Pflegebe- dürfnisse geltend, aus denen sich ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK ergeben würde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss das Abhängigkeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs vorliegen (s. E. 4.2), weshalb eine allfäl- lige sich künftig abzeichnende Abhängigkeit am Gesagten nichts zu ändern vermag. 5. Die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ verletzt damit nicht den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es steht der Beschwerdeführerin frei, beim SEM ein Gesuch um Kantons- wechsel einzureichen, welcher unter anderem bewilligt wird, wenn die be- teiligten Kantone zustimmen (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-672/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

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