Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6497/2024
Entscheidungsdatum
25.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6497/2024

Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2024 / N_______.

F-6497/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. August 2024 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. A.b Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. September 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 30. September 2024 gut. A.c Am 24. September 2024 fand die Personalienaufnahme und am 30. September 2024 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III- VO mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Ge- sundheitszustand befragt.

Anlässlich des persönlichen Gesprächs führte er aus, in Rumänien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe nie ein Visum oder einen Aufent- haltstitel für Europa beantragt oder erhalten. In Rumänien sei er in einem Camp gewesen. Nachdem er von dort geflüchtet sei, sei er mit einem klei- nen Auto zu einem Wald gefahren, wo er mehrere Tage geblieben sei. An- schliessend sei er bis zur Grenze weitergefahren und von dort mit dem Auto bis in die Schweiz. In Rumänien hätten ihm die Polizisten einen Schuh weggenommen und ihn gefilmt. Da er sich dagegen gewehrt habe, habe er Schläge erhalten. Diese hätten auch seine Brille zerstört. Seit den Schlä- gen habe er Probleme mit dem Rücken. Auf dem Posten sei er aufgefordert worden, sich zu entkleiden und nach vorne zu beugen. Der eine Polizist habe einen Schlagstock gehabt und ihm diesen in den Anus einführen wol- len. Darauf sei er nach vorne gelaufen und habe seine Hose nach oben gezogen. Dies habe sich im Korridor vor allen Menschen abgespielt. In der Folge hätten ihm die Polizisten eine Ohrfeige gegeben und ihn wieder in die Zelle gebracht. Diejenigen, welche mit ihm im Gefängnis gewesen seien, seien Zeuge dieses Vorfalls gewesen. Nach einigen Stunden sei er

F-6497/2024 Seite 3 zu einem Zentrum gebracht worden, wo er unter Druck seine Fingerabdrü- cke habe abgeben müssen. Es sei ihm in diesem Zusammenhang ange- droht worden, dass er nach Syrien zurückgeschickt würde. Später im Durchgangszentrum, wohin er im Anschluss gebracht worden sei, sei ihm gesagt worden, dies seien Asylantragspapiere. Sein Protest, wonach er kein Asylgesuch habe stellen wollen, sei erfolglos geblieben. Er sei am 25. August 2024 verhaftet, zwei Tage später freigelassen worden und habe während dieser Zeit kein Essen erhalten.

Er könne wegen seines psychischen Zustands nicht nach Rumänen zu- rückgehen. Ohne seine beiden (Nennung Verwandte), welche ihm Sicher- heit gegeben hätten, wäre er jetzt nicht hier. Er habe in der Schweiz zwei Mal versucht, sich etwas anzutun und seine (Nennung Verwandte) hätten ihn ins Spital gebracht. Seit der Erlebnisse mit den rumänischen Polizisten habe er eine Phobie vor der Polizei. Ferner habe er im Wald auf dem Weg nach Rumänien gesehen, wie eine Syrerin (Nennung Dauer) von (Nen- nung Personen) jeden Tag vergewaltigt worden sei. Die Frau sei am Ende erhängt worden. Die (Nennung Personen) hätten gesagt, die Frau habe dies selber getan, obwohl es die (Nennung Personen) getan hätten.

Das SEM brach in der Folge das Dublin-Gespräch aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab und eine Rückübersetzung des Protokolls fand nicht statt. A.d Mit Schreiben des SEM vom 1. Oktober 2024 erhielt der Beschwerde- führer die Gelegenheit, sich zum bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs Festgehaltenen ergänzend zu äussern und allfällige Korrekturen vorzubrin- gen. Gleichzeitig wurde er auf seine Pflicht zur Geltendmachung von mög- lichen medizinischen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 26a AsylG auf- merksam gemacht. Sodann wurde er aufgefordert zu bestätigen, dass ihm das im Protokoll des Dublin- Gesprächs Festgehaltene übersetzt worden sei, er es verstanden habe und seinen freien Äusserungen entspreche.

Am 4. Oktober 2024 reichte er seine Stellungnahme ein. Er führte dabei an, er habe (Nennung Leiden). Er finde im Asylzentrum keine Ruhe und könne kaum schlafen. Da noch kein ausführlicher psychiatrischer Bericht vorliege, sei der medizinische Sachverhalt zurzeit noch nicht genügend ab- geklärt. Nach der Flucht aus dem Camp sei er zusammen mit (Nennung Anzahl) Personen während (Nennung Dauer) in einem Haus gewesen. Zwei Personen hätten sie danach in einen Wald gebracht, wo sie zunächst (...) Tage lang gewesen seien. Anschliessend seien sie noch in einen

F-6497/2024 Seite 4 anderen Wald gebracht worden, wo die Vergewaltigungen und die Ermor- dung der syrischen Frau stattgefunden hätten. In Rumänien sei er in einen Käfig gesperrt worden. Aus Erschöpfung habe er dort nur wenige Stunden geschlafen und in der Folge (Nennung Leiden) bekommen. Ferner sei er nicht nur sechs bis sieben Stunden auf der Polizeistation, sondern von vier Uhr morgens bis abends dort gewesen. Sodann beantragte der Beschwer- deführer einen Selbsteintritt der Schweiz aus medizinischen Gründen. Eine Überstellung nach Rumänien hätte unabsehbare medizinische Folgen, welche von einer massiven Destabilisierung und Retraumatisierung bis hin zum Freitod führen könnten. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 – eröffnet tags darauf – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Über- stellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre- ten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In pro- zessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 16. Oktober 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an.

F-6497/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 – einzu- treten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 In der Rechtsmitteleingabe (S. 5) beantragt der Beschwerdeführer im Fliesstext sinngemäss und erstmals vor Bundesverwaltungsgericht die Feststellung seiner Staatenlosigkeit. Gemäss Art. 14 Abs. 3 der Organisa- tionsverordnung vom 17. November 1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; SR 172.213.1) ist in der Schweiz das SEM zuständig für die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staa- tenlosigkeit. Zumal das SEM bisher nicht über ein Gesuch des Beschwer- deführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit befunden hat, ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf diesen An- trag nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterun- gen zu den in diesem Zusammenhang sinngemäss vorgetragenen Rügen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-6497/2024 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen. Zunächst habe sie im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geprüft, ob völkerrecht- liche Verpflichtungen, insbesondere seine angenommene Staatenlosigkeit gegen eine Überstellung nach Rumänien spreche. Sein (Nennung Ver- wandter) sei in der Schweiz als staatenlos anerkannt; daher sei auch in seinem Fall von der Staatenlosigkeit auszugehen, was in einem entspre- chenden Verfahren festzustellen sei. Ferner sei der Sachverhalt hinsicht- lich seines psychischen Gesundheitszustandes angesichts eines bevorste- henden psychiatrischen Termins und der noch ausstehenden Diagnose un- genügend abgeklärt. Zudem sei nicht ausreichend abgeklärt, ob in Bezug auf seine in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Im Vorgehen des SEM sei eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wor- den ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Nennung der im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unter- lagen die wesentlichen Sachumstände des vorliegenden Falles bearbeitet und geprüft. Insbesondere hat es in einlässlicher Weise Stellung genom- men zu den von ihm dargelegten gesundheitlichen Problemen, den dies- bezüglich erstellten medizinischen Akten und Abklärungen sowie der An- wesenheit seiner beiden (Nennung Verwandte) in der Schweiz und dem Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO Stellung (vgl. SEM act. 26 S. 7). Die in den Akten lie- genden ärztlichen Unterlagen attestieren dem Beschwerdeführer (Nen- nung Diagnosen und ärztliche Zeugnisse) . Weiter erhält der Beschwerde- führer derzeit das Medikament (...) (vgl. SEM act. 19 und act. 21). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer am (...) nach

F-6497/2024 Seite 7 einer Notfallkonsultation in Begleitung eines (Nennung Verwandter) zurück ins Bundesasylzentrum entlassen bei Fehlen akuter Gefährdungsaspekte. Es wurden ihm keine Medikamente abgegeben und keine neuen Medika- mente verordnet. Als kurzzeitige Empfehlung wurde festgehalten, ihn zur psychischen Entlastung die folgende Nacht beim (Nennung Verwandter) verbringen zu lassen und ihm mittelfristig ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen; auch solle er psychiatrisch (idealerweise in Landessprache oder mit Dolmetscher) weiterbetreut werden, da der hochgradige Verdacht auf (Nennung Diagnose) bestehe (vgl. SEM act. 23 S. 2). Gemäss einer Aus- kunft des Gesundheitsdienstes des BAZ vom 2. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Termin am 21. Oktober 2024. Ge- genüber dem Gesundheitsdienst habe er geäussert, Flashbacks zu haben, insbesondere bei gewissen Geräuschen (so Bombardierungen, die er er- lebt habe), nicht schlafen zu können, und dass es ihm ein wenig besser gehe (vgl. SEM act. 24). Aus den in der Verfügung ersichtlichen Hinweisen, welche die oben aufgeführten Punkte ausführlich mitberücksichtigen, ergibt sich ein aktuelles Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, noch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Alleine die Möglichkeit, dass sich der fachärztlich geäusserte hochgradige Verdacht auf (Nennung Diagnose) anlässlich einer weiteren psychiatrischen Konsultation am 21. Oktober 2024 bestätigen könnte, ver- mag noch kein Unterlassen des SEM, mithin einen formellen Mangel mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen in medizinischer Hinsicht zu be- gründen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 sowie E. 7.2.2 hienach). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als ge- nügend abgeklärt zu erachten. Überdies liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des recht- lichen Gehörs (Begründungspflicht) vor, zumal das SEM im angefochtenen Entscheid hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Über- legungen es sich bei der Beurteilung der persönlichen und gesundheitli- chen Situation des Beschwerdeführers leiten liess und es ihm möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu ma- chen und diesen sachgerecht anzufechten. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist daher ab- zuweisen.

F-6497/2024 Seite 8 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 30. September 2024 zu (vgl. SEM act. 15), weshalb dessen Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. 5.2 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersicht- lich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhalten- den Geschwister (Nennung Verwandte) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm die erwähnten (Nen- nung Verwandte) eine emotionale Stütze bei Arztterminen und schwierigen persönlichen Momenten sein dürften. Ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinen (Nen- nung Verwandte) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf eine ständige Betreuung durch diese angewiesen wäre. Zudem haben seine (Nennung Verwandte) Syrien bereits Jahre vor seiner Ausreise verlassen. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III- VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bleibt des- halb bestehen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die An- nahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ru- mänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5680/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2; E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; E-4022/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in diesem Kontext zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumä- nien schwierig sein kann, geht aber davon aus, dass das Land grund-

F-6497/2024 Seite 9 sätzlich gewillt und fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Auch unter Berücksich- tigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Ge- richte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzuneh- men, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Ver- pflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstel- lung von Asylsuchenden. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien sei- nen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Per- sonen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbeson- dere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates (Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaub- haft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 7.2.1 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die rumänischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits ab- gelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rah- men eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, das Land habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement ge- mäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Syrien zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Be- handlung drohen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wie- dererwägungsgründe (so auch mit Blick auf die geltend gemachte

F-6497/2024 Seite 10 Staatenlosigkeit) im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 der Verfah- rensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprü- fung des negativen Entscheides zu erwirken. Die geltend gemachte schlechte Behandlung durch rumänische Polizisten – welche sich im Übri- gen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht – rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahr- scheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. und 4 EU-Grund- rechtecharta wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigen- falls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von dortigen Polizisten. Die in die- sem Zusammenhang gemachten Ausführungen zum Versuch von sexuali- sierter Gewalt an seiner Person sind im Übrigen weder belegt noch hinrei- chend konkretisiert. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

F-6497/2024 Seite 11 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Sodann ist allgemein be- kannt, dass Rumänien über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die die Behandlung (Nennung Leiden) und weiterer psychischer oder physischer Beeinträchtigungen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, An- tragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank- heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma- chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizini- sche Behandlung verweigern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü- gung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech- nung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. SEM act. 15 S. 10; Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.2.3 Sodann ist hinsichtlich einer Suizidgefahr beim Beschwerdeführer festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidali- tät für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6033/2023 vom 10. November 2023 E. 10.5 m.w.H.). 7.3 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prü- fung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt pra- xisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er- messensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän- den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall.

F-6497/2024 Seite 12 7.4 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechts- fehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für ei- nen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbin- dung mit Art. 17 Dublin-III-VO. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien an- geordnet. 9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ver- fügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-6497/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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Zitate

Gesetze

20

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 26a AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

FoK

  • Art. 3 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

9
  • 2C_221/202019.06.2020 · 198 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • E 3975/2024
  • E-4022/2023
  • F-3704/2023
  • F-5680/2024
  • F-6033/2023
  • F-6497/2024
  • F-651/2023