Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6364/2016
Entscheidungsdatum
27.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6364/2016

Urteil vom 27. August 2018 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Niederöst, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-6364/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende A., geboren 1982, reiste 1991 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Nachfolgend erhielt er eine Nie- derlassungsbewilligung. Im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 wurde A. insgesamt achtmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wobei in sechs Fällen Strafbefehle ergingen und in zwei Fällen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich erfolgten. Dieses sprach gegen ihn am 25. Ja- nuar 2006 eine Gefängnisstrafe von 60 Tagen aus wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom 26. Oktober 2011 verhängte es über ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wie eine Busse von Fr. 300.– wegen vorsätzlicher Entwendung zum Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Am 15. Februar 2005 und am 19. Februar 2006 wurde A._______ auslän- derrechtlich verwarnt (zum vorstehenden sowie zum nachfolgenden Sach- verhalt B: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 [Vorakten act. 4]). B. Aufgrund der Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.. Gleichzei- tig wies es ein von seiner Ehefrau gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte für beide die Wegweisung aus der Schweiz. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhoben die Ehegatten beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten, die mit Urteil vom 29. Februar 2016 abgewiesen wurde. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verhängte das SEM über A. ein sechsjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einrei- severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be- gründung erläuterte es die im oben genannten Zeitraum begangenen Straf- taten und verwies auf den daraus resultierenden Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung. A._______ habe, so die Schlussfolgerung, offensichtlich grosse Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen

F-6364/2016 Seite 3 Umständen könne ihm keine positive Legalprognose gestellt werden, wes- halb der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Private Interes- sen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien nicht erkennbar und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Haupt- sache beantragt er, das Einreiseverbot auf höchstens drei Jahre zu befris- ten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbots sei ihm bisher nicht behördlich eröffnet worden; von der angefochtenen Verfügung habe er erst aufgrund der seinem Rechtsvertreter am 12. September 2016 ge- währten Akteneinsichtnahme Kenntnis erhalten. Dazu, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen werden könnte, habe er sich ein einziges Mal, nämlich am 13. Dezember 2013, äussern können, als ihn die Stadtpolizei Zürich im Hinblick auf seine Wegweisung befragt habe. Die Vorinstanz, die das Einreiseverbot erst mehr als dreieinhalb Jahre später erlassen habe, habe mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz und seinen Ge- hörsanspruch verletzt. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Verfügung zu beanstanden. Insbeson- dere habe die Vorinstanz die sechsjährige Dauer des Einreiseverbots nicht begründet bzw. nicht dargelegt, warum von einer schwerwiegenden Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) auszugehen sei. Von den insgesamt acht straf- rechtlichen Verurteilungen lägen deren fünf über zehn Jahre zurück, wes- halb ihnen kein allzu grosses Gewicht mehr beigemessen werden könne; die begangenen Delikte wögen auch nicht besonders schwer. Zudem habe er sich seit seiner letzten Verurteilung während fünf Jahren bewährt und für seine beiden Söhne, geboren 2010 und 2011, Erziehungsverantwor- tung übernehmen müssen. Beides spreche für eine günstige Legalprog- nose. Schliesslich seien auch seine privaten bzw. familiären Interessen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau habe nämlich ein Gesuch um Erteilung ei- ner Niederlassungsbewilligung gestellt. Im Falle der Gutheissung solle die eheliche Gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen, aber gegenseitigen Besuchen aufrecht erhalten werden.

F-6364/2016 Seite 4 E. Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdefüh- rer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Hierzu reichte er mit Eingabe vom 18. November 2016 Beweismittel mit erläuternden An- merkungen ein. Sein Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 24. No- vember 2016 gutgeheissen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das rechtliche Gehör habe dem Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme nicht erneut gewährt werden können; angesichts seiner bereits erfolgten Ausreise und seiner jahrelangen Delinquenz habe nämlich eine gewisse Dringlichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG bestanden. Inhaltlich sei die Verfügung schon deshalb praxis- und rechtskonform, weil sein Verhalten auch nach Auffassung des Bundesgerichts auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lasse. Den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei durch die Befristung der Fernhaltemassnahme auf sechs Jahre Rechnung getra- gen worden. G. In seiner Replik vom 6. März 2017 widerspricht der Beschwerdeführer den Erläuterungen der Vorinstanz. Die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hätte vor Erlass der Verfügung durchaus bestanden, denn er sei in der Schweiz trotz Wohnsitzaufgabe immer noch anwaltlich vertreten gewesen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung immer noch keine Begründung für das über die Regelhöchstdauer von fünf Jahren hinausgehende Einreiseverbot geliefert. H. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 13. März 2017 hält die Vor- instanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. An der Fernhaltung des Be- schwerdeführers bestehe angesichts seiner Schuldenwirtschaft, seines Sozialhilfebezugs, seiner wiederholten Straffälligkeit und des hohen Mas- ses an Uneinsichtigkeit ein grosses öffentliches Interesse. Vor diesem Hin- tergrund spreche sein strafbares Verhalten durchaus für eine von ihm aus- gehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung. Die verfügte Massnahme sei daher auch mit Sicht auf seine familiäre Situation angezeigt und verhältnismässig.

F-6364/2016 Seite 5 I. Der Beschwerdeführer hat sich nachfolgend nicht mehr geäussert und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über den Ausgang des von seiner Ehefrau eingeleiteten Verfahrens um Erteilung einer Niederlassungsbewil- ligung informiert. Laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hat diese die Schweiz jedoch – mit Wegzugsdatum vom 30. No- vember 2016 – verlassen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

F-6364/2016 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst in formeller Hinsicht, indem er eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese ist seiner Ansicht nach darin zu sehen, dass ihm in zeitlicher Nähe zum bevorstehenden Erlass der Ver- fügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr eingeräumt wurde (vgl. Sachverhalt D). Angesichts der Situation, die sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz ergab, beanstandet der Beschwerdeführer die unterbliebene vorgängige Anhörung jedoch zu Unrecht. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz am 27. Juni 2016 (vgl. S. 2 der Eingabe vom 18. November 2016); er macht allerdings nicht geltend, dass die Vorinstanz seine neue Wohn- adresse im Ausland gekannt habe oder hätte kennen müssen, sondern nur, dass er auch nach seiner Ausreise anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl. S. 1 der Replik vom 6. März 2017). Letzteres ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Die Vorinstanz musste daher davon ausgehen, dass mit dem bundesgerichtlichen Ent- scheid vom 29. Februar 2016, der den Widerruf seiner Niederlassungsbe- willigung rechtskräftig werden liess, auch die in jenem Verfahren beste- hende anwaltliche Vertretung (Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker) beendet war. Abgesehen davon bestand für die Vorinstanz vor Erlass des Einreise- verbots auch keine Veranlassung, sich bei der Ehefrau des Beschwerde- führers nach seiner ausländischen Adresse zu erkundigen, denn erwar- tungsgemäss hätte diese aufgrund desselben bundesgerichtlichen Ent- scheids bereits ausgereist sein müssen. Vor diesem Hintergrund und der mit einem dringenden Fernhalteinteresse gegebenen Gefahr im Verzug kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen zu haben (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG; zu den – auch im vorliegenden Fall gegebenen – Voraussetzungen: BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 30 N 70 ff.). 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe- ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine

F-6364/2016 Seite 7 Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas- sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

F-6364/2016 Seite 8 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise- verbot mit den sich über mehrere Jahre hinziehenden strafrechtlichen Ver- fehlungen, denen zufolge ihm keine positive Legalprognose gestellt wer- den könne. Zweifellos stellen die in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgeführten Delikte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine Behauptung, die Straftaten lägen teilweise lange zurück und seien auch nicht besonders schwerwiegend gewesen, verändert die sich aus der ge- setzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) ergebende Einschätzung ent- sprechender künftiger Risiken nicht. Diese Einschätzung kann der Be- schwerdeführer auch nicht mit der Behauptung widerlegen, er sei nach der letzten Verurteilung vom 26. Oktober 2011 straflos geblieben: Selbst wenn dies zuträfe, käme damit nicht mehr als sein Bemühen zum Ausdruck, sich im Strafvollzug und während des Rechtsmittelverfahrens nach dem Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung nichts zuschulden kommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge- nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind – wie oben (E. 4.1) dargelegt – nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris- mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu- nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). 5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausge- hende schwerwiegende Gefahr aus der Kontinuität seiner Delikte, die im Zeitraum zwischen August 2003 und Oktober 2011 insgesamt zu acht Ver- urteilungen führten, sowie der daraus erkennbaren Uneinsichtigkeit. Diese

F-6364/2016 Seite 9 Beurteilung sieht die Vorinstanz auch in den Erwägungen des den Be- schwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Urteils bestätigt (vgl. Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016). 5.3.1 In den Erwägungen dieses bereits zitierten Urteils (2C_340/2015 E.3.2) hat sich Bundesgericht zu den Straftaten des Beschwerdeführers wie folgt geäussert: „Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen 2003 und 2011 acht Mal delinquiert hat. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von ins- gesamt 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagen zu je Fr. 30.--, 240 Stun- den gemeinnütziger Arbeit und verschiedenen Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1‘900.-- verurteilt. Bei den Delikten handelt es sich keinesfalls nur um Ba- gatelldelinquenz, wie die Beschwerdeführer dies implizit behaupten. Der Be- schwerdeführer 1 delinquierte nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbe- reich, sondern wurde auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zu- dem hat er durch das wiederholte Lenken eines Fahrzeugs unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss Leib und Leben anderer Menschen erheblich gefährdet. Es er- scheint als blosser Zufall, dass bei den von ihm verübten Strassenverkehrs- delikten bisher keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen sind. Die schwerste und letzte Strafe (Gefängnisstrafe von acht Monaten) wurde 2011 ausgesprochen, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur wenige Monate nach einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss verursachten Selbstun- fall, der mit Entzug des Führerausweises und mit Strafbefehl sanktioniert wurde, wiederum unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Marihuana ein ent- wendetes Auto gefahren hatte. Das Bezirksgericht Zürich ging von einem er- heblichen Verschulden des Beschwerdeführers 1 aus. Er habe die Trunken- heitsfahrt vorsätzlich und aus nichtigem Anlass unternommen. Sein Verhalten zeuge von einer erschreckenden Unbelehrbarkeit, gerade was Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffe. Dem Beschwerdeführer 1 müsse eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ein bedingter Straf- vollzug nicht möglich sei. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten, noch die 2005 und 2006 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, die ihm schwere fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht stellten, veranlass- ten den Beschwerdeführer 1, sein Verhalten zu ändern. Er delinquierte weiter und zudem schwerer, was auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Res- pektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. ... .“ 5.4 Die vom Bundesgericht unter aufenthaltsrechtlichen Aspekten beurteil- ten Straftaten gehören nicht zur Schwerkriminalität, weshalb erst die trotz zwischenzeitlicher Verwarnungen anhaltende Delinquenz des Beschwer- deführers zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte. Einzeln

F-6364/2016 Seite 10 betrachtet lässt somit keine seiner Straftaten darauf schliessen, dass von ihm eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr ausgeht. Die fortdauernde Delinquenz und Ignoranz der tatsächlichen und potentiellen – d.h. Men- schenleben betreffenden – Auswirkungen seines Verhalten sprechen je- doch dafür, dass von ihm nach wie vor eine erhebliche Gefährdung aus- geht. Die ihm vom Bundesgericht attestierte beängstigende Gleichgültig- keit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bedeu- tet, dass von ihm langfristig keine Verhaltensänderung zu erwarten ist. Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass einige der in kontinuierlicher Abfolge begangenen Straftaten bereits lange Zeit zurückliegen. Ebenso wenig lässt sich – wie bereits dargelegt – aus dem von ihm behaupteten Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung eine positive Legalprognose ableiten (vgl. E. 5.1). Statt dessen ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer noch während des Strafvollzugs im Jahr 2013 wegen Rauschmittelkonsums gebüsst wurde und seine Drogen- sucht offensichtlich während des gesamten Aufenthaltsverfahrens nicht in den Griff bekam (vgl. zitiertes Urteil 2C_340/2015 E. 4.2). Dass er nach der Geburt seiner beiden Kinder 2010 und 2011 einen Sinneswandel erlebt hat und sich künftig um klagloses Verhalten und mehr soziale Verantwortung bemüht, darf zwar geglaubt werden, ist von ihm jedoch noch weiterhin un- ter Beweis zu stellen. 5.5 Damit ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- zugehen ist und demzufolge die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einrei- severbots überschritten werden darf. Vor dem geschilderten strafrechtli- chen Hintergrund hat die Vorinstanz das Einreiseverbot auf sechs Jahre befristet. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.

F-6364/2016 Seite 11 statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei- severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül- tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf- bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da- nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass- nahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionieren- den Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug ne- ben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vor- dergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist das für die Dauer von sechs Jahren verfügte Einreiseverbot – vorbehältlich der noch durchzufüh- renden Interessenabwägung – prinzipiell nicht zu beanstanden. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Dieser hat in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, seine Ehefrau habe am 23. Juni 2016 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht; daher müsse im Falle der Gutheissung des Gesuchs das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berücksichtigt werden und zu einer zeitlichen Reduktion seines Einreise- verbots führen. Das vom Beschwerdeführer ohnehin nur für den Eventualfall geltend ge- machte familiäre Interesse besteht jedoch nicht mehr, nachdem seine Ehe- frau die Schweiz am 30. November 2016 offiziell verlassen hat (vgl. Sach- verhalt I). Ob er noch über weitere Angehörige in der Schweiz verfügt, kann dahingestellt bleiben, da der Schutz des Familienlebens – abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen – nur die Mitglieder der Kernfamilie um- fasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Im Falle des Beschwerdeführers sind

F-6364/2016 Seite 12 dies lediglich die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, welche – so wie er selbst – aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen und ausgereist sind. Sonstige private Interessen, welche sich auf die Dauer des Einreiseverbots auswirken könnten, sind weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Ak- teninhalt zu entnehmen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 6 Jahre befristete Einrei- severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfügung steht demzufolge im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. In der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt wurde, ist davon jedoch befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem amtlich bestellten Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschä- digung auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 12 i.V.m Art. 8–11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist angesichts einer fehlenden Kostennote auf Fr. 1‘000.– festzusetzen.

Dispositiv nächste Seite

F-6364/2016 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (mit den Akten [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

Zitate

Gesetze

18

AuG

  • Art. 67 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m

SIS

  • Art. 21 SIS
  • Art. 24 SIS

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 30 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

VZAE

  • Art. 80 VZAE

Gerichtsentscheide

7