Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6310/2024
Entscheidungsdatum
13.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6310/2024

Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 2006 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. September 2024.

F-6310/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Dabei war sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt für Asylsuchende handschriftlich mit dem 23. August 2007 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zu- vor am 6. Mai 2022 in Frankreich, am 22. März 2022 in Österreich und am 13. Januar 2022 in Bulgarien Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 6/1). Am 29. Mai 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung (SEM-act. 10/1). B. Am 12. Juni 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein der ihm zugewie- senen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei am 23. Februar 2007 geboren. In B._______ sei er in das Camp gegangen und habe dort ein Formular erhalten. Dieses Formular sei für ihn von einer Person, welche Farsi spreche, ausgefüllt worden. Diese Person habe sein Geburtsdatum auf dem Formular falsch angegeben. Er habe der Person mitgeteilt, am 23. Februar 2007 geboren worden zu sein. Sie habe allerdings den 23. August 2007 angegeben. Sein Geburtsdatum kenne er von seinen Eltern. Als er in der Schweiz ankam, habe er mit seinen Eltern telefoniert und sie hätten ihm sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender mitgeteilt. Dies habe er umrechnen lassen und dabei habe sich das von ihm genannte Datum ergeben. Sein Geburtsdatum nach dem af- ghanischen Kalender habe er inzwischen vergessen. Er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, wobei er zwei Klassen übersprungen habe. Er sei nämlich von der dritten Klasse direkt in die fünfte Klasse gewechselt. Nach Been- digung der Schule habe er in einem Lebensmittelladen gearbeitet und sei noch weitere sechs Jahre in seinem Heimatland geblieben. Bei seiner Aus- reise im Jahre 2021 sei er 14 Jahre alt gewesen. Seine Tazkira habe er in Bulgarien verloren. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungs- verfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hin- aus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass Zweifel an seiner behaupteten

F-6310/2024 Seite 3 Minderjährigkeit bestünden und eine medizinische Altersabklärung erfol- gen könne (SEM-act. 13/11). C. Am 21. Juni 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 25. Juni 2024 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. Juni 2024 ein durchschnittliches Alter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Das angegebene Alter von 17 Jahren und 3 Monaten könne zutreffen (SEM-act. 20/7 und 21/7). D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die franzö- sischen Behörden am 27. Juni 2024 um Übernahme des Beschwerdefüh- rers (SEM-act. 22/5). Diese hiessen das Ersuchen am 11. Juli 2024 gut (SEM-act. 26/1 und 29/2). E. Mit Schreiben vom 15. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen bei seinen Al- tersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2006 (SEM-act. 40/3). Dieser nahm mit Schreiben vom 20. August 2024 Stellung (SEM-act. 42/7). F. Am 6. September 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 und brachte einen Be- streitungsvermerk an (SEM-act. 46/2). G. Mit Verfügung vom 10. September 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz

F-6310/2024 Seite 4 nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vo- rinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D.________ mit dem Vollzug der Wegweisung. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz in der Verfügung unter Ziffer 6 des Dispositivs fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2006 laute (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 50/25). H. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. September 2024 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsge- richt. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, weiter eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuwei- sen und subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzu- heben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich angemessener Unterbringung und Er- nährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Das Bundesverwaltungsgericht trat infolge Verspätung der Beschwerde auf diese mit Urteil F-5883/2024 vom 1. Oktober 2024 nicht ein und wies den Beschwerdeführer im Urteil darauf hin, dass hinsichtlich der Mitteilung im Dispositiv der Verfügung vom 10. September 2024 unter Ziffer 6, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2006, die Frist zur Einrei- chung einer isolierten datenschutzrechtlichen Beschwerde 30 Tage be- trage und eine Beschwerde zur Änderung des Eintrags seines Geburtsda- tums im ZEMIS fristgerecht bis zum 10. Oktober 2024 möglich sein dürfte. J. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer so- dann erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü- gung der Vorinstanz vom 6. September 2024 (gemeint: die Datenänderung im ZEMIS vom 6. September 2024) sei vollständig aufzuheben, sein Ge- burtsdatum sei im ZEMIS auf den 23. Februar 2007 zu berichtigen und auf- grund seiner Minderjährigkeit sei das nationale Verfahren zu eröffnen.

F-6310/2024 Seite 5 Weiter beantragte er, die Dispositivziffer 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2024 sei aufzuheben, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 23. Februar 2007 zu berichtigen und aufgrund seiner Min- derjährigkeit sei das nationale Verfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2024 vollständig aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung be- treffend Änderung der Personendaten im ZEMIS zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemeint: Wiederherstellung) und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die superprovisorische Anweisung an die Vorinstanz, bis nach Erlass einer ZEMIS-Verfügung oder bis zur Rechts- kraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss dem Haupt- antrag zu erfassen und ihn wieder in die UMA-Strukturen einzugliedern und auf ihn vorsorglich die besonderen Schutzbestimmungen des AsylG für un- begleitete Minderjährige anzuwenden. Darüber hinaus seien die Vollzugs- behörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Frankreich abzu- sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung (gemeint: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zu- dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (BVGer-act. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-6310/2024 hat einzig die vom Beschwer- deführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der Verfü- gung vom 10. September 2024 mitgeteilt hat.

F-6310/2024 Seite 6 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, soweit seine Anträge die ihm in Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 10. September 2024 mitgeteilte ZEMIS- Datenänderung zum Gegenstand haben. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers asylrechtliche Be- lange betreffen und sich gegen den Nichteintretensentscheid vom 10. Sep- tember 2024 richten, ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein- zutreten, wie bereits im rechtskräftigen Urteil des BVGer F-5883/2024 vom

  1. Oktober 2024 festgestellt und erkannt. 1.4 In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegründet erweist.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

F-6310/2024 Seite 7 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Un- tersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem

F-6310/2024 Seite 8 Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom

  1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 3.5 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im vorliegenden daten- schutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personenda- ten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also über- wiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Die Be- weisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 3.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar
  1. korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (23. Februar 2007) richtig bezie- hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Ge- lingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Ur- teile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4).

4.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 10. September 2024 be- treffend das Alter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Die grösstenteils un- plausiblen sowie teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerde- führers anlässlich der EB UMA vermöchten dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung sei- nes Alters nicht gerecht zu werden. Aufgrund seines Aussageverhaltens

F-6310/2024 Seite 9 und der verschiedenen Geburtsdatumsangaben in der Schweiz sowie in Frankreich sei er persönlich nicht glaubwürdig. Er habe auch keine (rechts- genüglichen) Identitätspapiere eingereicht, welche seine angebliche Min- derjährigkeit belegen könnten. Im vorliegenden rechtsmedizinischen Altersgutachten ergebe sich aus den relevanten Analysen (Untersuchungen der Hand, zahnärztliche Untersu- chung) ein Mindestalter von unter 18 Jahren. Gestützt auf das Grundsatz- urteil BVGE 2018 Vl/3 könne somit festgehalten werden, dass das vorlie- gende Altersgutachten keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit ent- halte. Trotz einiger plausibler Angaben habe er in einer Gesamtwürdigung seines Aussageverhaltens seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2024 daran fest, am 23. Februar 2007 geboren worden zu sein. Bevor er in Frankreich als Volljähriger mit dem Geburtsdatum 23. August 2003 re- gistriert worden sei, sei er sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als Minderjähriger registriert worden. Es sei davon auszugehen, dass die bul- garischen und österreichischen Behörden entsprechende Übernahmeer- suchen der französischen Behörden aufgrund seiner Minderjährigkeit ab- gelehnt hätten. Jedenfalls habe es die Vorinstanz unterlassen, Informatio- nen zu seinem Alter von den bulgarischen und österreichischen Behörden einzuholen. Soweit er im Rahmen der EB UMA unsubstantiierte und teil- weise widersprüchliche Angaben gemacht haben sollte, seien diese auf seinen zuweilen verwirrten Zustand sowie seine eingeschränkte Aufnah- mefähigkeit zurückzuführen. Die zusammenfassende Beurteilung seiner gutachterlichen Altersbestim- mung habe ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergeben – mit dem Vermerk, dass das angegebene Geburtsdatum zutreffen könnte. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung stellten Altersgutachten, bei welchen das Al- tersgutachten nicht nach dem Drei-Säulen-Prinzip beurteilt werden konnte, kein starkes Indiz dar. Ferner seien seine Weisheitszähne noch nicht voll- ständig entwickelt (Stadium G), was für seine Minderjährigkeit spreche. Je- denfalls handele es sich dabei um ein Indiz, welches gegen eine mögliche Volljährigkeit spreche.

F-6310/2024 Seite 10 5. 5.1 Wie oben (E. 3.3) erwähnt, obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be- schwerdeführers (1. Januar 2006) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburts- datum (23. Februar 2007) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. 5.2 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdo- kumente eingereicht hat, welche sein geltend gemachtes Geburtsdatum belegen würden. Es ist daher zunächst auf die Erkenntnisse des Gutach- tens zur Altersabklärung vom 25. Juni 2024 (SEM-act. 20/7 und 21/7) nä- her einzugehen: 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit gut- achterlicher Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Resultat ergeben sich aus dem Altersgutach- ten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Ge- stützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich be- reits aus der Handknochenanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ei- nes minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknö- chert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung ver- bundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medi- zinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahn- ärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 ff.). 5.2.2 Der radiologische Befund der Hand entspricht im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 + 0.7). In der Stan- dardliteratur wird dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19

F-6310/2024 Seite 11 Jahren zugeordnet, d.h. das Skelettwachstum der Hand ist abgeschlossen. Dies entspricht einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die inneren Schlüs- selbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (mehrere Knochenkerne) auf. Daher konnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. 5.2.3 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei dem Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mi- neralisationsstadium von G. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche auf ein Durchschnittsalter von 20 Jahren (20.6 + 2.4, 20.6 + 2.4) schliessen lassen. 5.2.4 In Zusammenschau der Untersuchungsbefunde ergab sich bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. Juni 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18-20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Folge man der Standardliteratur, so das Gutachten, könne das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und 3 Monaten) und damit das von dem Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zutreffen (SEM-act. 20/7 und 21/7). 5.2.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die üblichen Regeln der Beweiswürdigung und es kommt umso we- niger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizini- schen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Voll- jährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt und nach der zahnärztlichen Untersuchung das Durchschnittsalter bei 20 Jah- ren liegt, ein Mindestalter aber nicht angegeben werden kann, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Voll- jährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aus- sage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

F-6310/2024 Seite 12 5.3 Sodann sind hinsichtlich des geltend gemachten Geburtsdatums (23. Februar 2007) und seiner Wahrscheinlichkeit die Altersangaben des Beschwerdeführers und sein Aussageverhalten näher zu betrachten: 5.3.1 Dass bei der Asylantragstellung in der Schweiz nicht der 23. Februar 2007, sondern der 23. August 2007 in sein Personalienblatt eingetragen wurde, erklärt der Beschwerdeführer damit, dass dieser Eintrag durch eine Farsi sprechende Drittperson erfolgt sei, obwohl er dieser Person den 23. Februar 2007 als sein Geburtsdatum mitgeteilt habe. Indessen fällt auf, dass das bei der Asylantragstellung eingetragene Geburtsdatum 23. Au- gust 2007 denselben Tag und denselben Monat aufweist wie der 23. Au- gust 2003 – das Datum mit dem der Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 in Frankreich erkennungsdienstlich erfasst und gemäss Zustimmungsschrei- ben der französischen Behörden vom 11. Juli 2024 als Volljähriger regis- triert wurde (SEM-act. 6/1, 29/2). Bereits diese Übereinstimmung lässt die Darstellung des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen. Nicht nachvoll- ziehbar ist des Weiteren, warum der Beschwerdeführer das in Paschtu – und somit in seiner Muttersprache – verfasste Personalienblatt (SEM- act. 1/2), nicht eigenständig ausgefüllt haben will, sondern dies eine Farsi sprechende Person für ihn getan haben soll. Unabhängig davon, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln dürfte, steht dieser Be- hauptung bereits die von einem Mitarbeiter der Vorinstanz am unteren Rand des Personalienblatts schriftlich getroffene Feststellung «selbststän- dig ausgefüllt» entgegen (SEM-act. 1/2). Zum anderen hat der Beschwer- deführer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben auf dem Per- sonalienblatt der Wahrheit entsprechen. Dort heisst es direkt über seiner Unterschrift «Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass meine Angaben in dem vorliegenden Personalienblatt der Wahrheit entsprechen.». Dies muss der Beschwerdeführer in casu gegen sich gelten lassen. Und zwar selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass eine andere Person das Personalienblatt für ihn ausgefüllt habe. Denn dann wäre der Beschwerde- führer gehalten gewesen, die gemachten Angaben zu überprüfen, bevor er sie mit seiner Unterschrift bestätigte. Das vom Beschwerdeführer angege- bene Geburtsdatum (23. Februar 2007) erscheint schon daher als zweifel- haft und als nicht wahrscheinlicher als das im ZEMIS erfasste (1. Januar 2006). 5.3.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als Minderjähriger registriert worden, ist unsubstan- tiiert und gänzlich unbelegt. Er hat keinerlei dahingehende Dokumente aus diesen Ländern vorgelegt. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten,

F-6310/2024 Seite 13 diesbezüglich Informationen bei den bulgarischen und/oder österreichi- schen Behörden einzuholen. Denn sie durfte in Anbetracht der gegebenen Aktenlage (vorstehend E. 5.2 und 5.3.1 sowie nachfolgend E. 5.3.3 f.) von einer ordnungsgemässen und zutreffenden Registrierung des Beschwer- deführers in Frankreich als Volljähriger ausgehen. Entsprechend haben die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen auch zugestimmt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Registrierung in Frankreich feh- lerhaft erfolgt sein könnte. 5.3.3 Hinsichtlich der Aussagen zu seinem Alter im Rahmen der EB UMA (SEM-act. 13/11) muss sich der Beschwerdeführer weitere Ungereimthei- ten vorwerfen lassen. So äusserte er, im Alter von sieben Jahren einge- schult worden zu sein und die Schule bis zur achten Klasse besucht zu haben, wobei er zwei Klassenstufen übersprungen habe. Anschliessend habe er noch sechs Jahre lang in einem Lebensmittelladen gearbeitet, be- vor er Afghanistan im Alter von 14 Jahren im Jahre 2021 verlassen habe. Auf den mathematischen Widerspruch hingewiesen, dass er demnach beim Besuch der achten Klasse 13 Jahre alt und bei seiner Ausreise min- destens 19 Jahre alt hätte sein müssen, entgegnete er lediglich, dass er sein Heimatland im Alter von 14 Jahren verlassen habe. Es ist zudem auf- fällig, dass er bei der Befragung zu seiner Schulbildung wiederholt betonte, dass er bei seiner Ausreise 14 Jahre alt gewesen sei. Auch die Angabe, nicht in der Lage zu sein, das Datum seiner Ausreise nach dem afghani- schen Kalender zu benennen, da er sich Daten nach dem europäischen Kalender merke, ist nicht glaubhaft. 5.3.4 Die unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der EB UMA (SEM-act 13/11) lassen sich auch nicht mit einem – angeblich – zuweilen bestehenden verwirrten Zustand oder einer eingeschränkten Aufnahmefähigkeit erklären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der gesamten EB UMA anwesend war. 5.4 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Ge- burtsdatum bewiesen werden können. Unter Berücksichtigung aller vorlie- genden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom 23. Februar 2007. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven

F-6310/2024 Seite 14 Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahr- scheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Ge- burtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. Au- gust 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen. 6. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu er- achten ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. September 2024 mitgeteilte Datenänderung im ZEMIS, wonach sein Geburtsdatum – mit Bestreitungsvermerk – auf den 1. Januar 2006 lautet, kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist dies in Anbetracht der ge- samten Umstände – namentlich auch des Umstands, dass der vorliegende Endentscheid ohne Schriftenwechsel und vorherige Behandlung des Ge- suchs um unentgeltliche Prozessführung ergeht – der Fall, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ge- worden. (Dispositiv nächste Seite)

F-6310/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

F-6310/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Gesetze

21

Gerichtsentscheide

10
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-3791/2022
  • A-4775/2020
  • D-2365/2024
  • E-1250/2022
  • F-5883/2024
  • F-6310/2024