B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6042/2017
Urteil vom 3. November 2017 Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren am [...] 1974, Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N [...]
F-6042/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A21/11 S. 7 Ziff. 5.04), dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 – zugestellt am 20. Ok- tober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Poststem- pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (BVGer-act. 1), dass der Instruktionsrichter am 30. Oktober 2017 den Vollzug der Überstel- lung mit superprovisorischer Massnahme vorsorglich stoppte (BVGer- act. 2), dass am 30. Oktober 2017 die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal- tungsgericht eintrafen. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
F-6042/2017 Seite 3 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Republik ein vom 20. Mai 2016 bis am 10. Juni 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war (SEM-act. A15/3 S. 2),
F-6042/2017 Seite 4 dass zudem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 in Österreich sowie am 3. November 2016 und am 4. November 2016 in Deutschland als asylsuchende Person registriert worden war (SEM-act. A13/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 19. Mai 2017 ausführte, er sei gegen eine Rückführung nach Österreich, weil dort gegen seine Rechte verstossen worden sei, dass er weiter mitteilte, er sei auch gegen eine Rückführung nach Deutsch- land, da er dort viele Rassisten angetroffen habe und keine Medikamente bekommen habe, dass er weiter ausführte, er sei auch gegen eine Wegweisung nach Tsche- chien, da er dort aufgrund der russischen Mafia und Fachdienste in Le- bensgefahr wäre (SEM-act. A21/11 S. 7 f. Ziff. 8.01), dass das SEM die deutschen Behörden am 7. Juni 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A37/5 und A38/2), dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM am 9. Juni 2017 mit der Begründung ablehnten, dass bereits die Zuständigkeit der Tschechi- schen Republik ermittelt worden sei (SEM-act. A40/3), dass das SEM die tschechischen Behörden am 9. Juni 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO er- suchte (SEM-act. A42/5 und A43/4), dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Juni 2017 zustimmten (SEM-act. A 49/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO auf,
F-6042/2017 Seite 5 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, in Tschechien wäre er aufgrund des russischen Geheimdienstes in Lebensgefahr und er leide an Prostatakrebs, Hepatitis C, Depressionen, Angst- und Anpassungsstörun- gen sowie Suizidalität, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die Tschechische Republik Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Tschechische Republik sodann auch die EMRK ratifiziert und in Kraft gesetzt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesverletzungen straf- rechtlich verfolgt, dass sich der Beschwerdeführer demzufolge bezüglich der angeblich dro- henden Lebensgefahr in der Tschechischen Republik an die dort zuständi- gen Behörden wenden kann,
F-6042/2017 Seite 6 dass der Beschwerdeführer somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern ihn aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Tschechische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren müssen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme- richtlinie), dass eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschritte- nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden oder wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass sie bei einer Über- stellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würden oder ihnen der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensiven Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen wür- den (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Papo- shvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183 sowie BVGE 2011/9 E. 7 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend nicht der Fall ist, dass die Tschechische Republik über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Be- schwerdeführer für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann,
F-6042/2017 Seite 7 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh- rers entsprechend Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vor- gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der angefochtenen Verfügung sowie den Vorakten zu entnehmen ist, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist, dass die tschechischen Behörden damit in der Lage sein werden, die not- wendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Voll- zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_491/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 3.2.4 m.H.), dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
F-6042/2017 Seite 8 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 30. Oktober 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie- genden Urteil dahin fällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (vgl. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
F-6042/2017 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der am 30. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
F-6042/2017 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...](in Kopie; vorab per Telefax) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)