Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5964/2022
Entscheidungsdatum
02.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 13.11.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_616/2023)

Abteilung VI F-5964/2022

Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familiennachzug; Verfügung des SEM vom 30. November 2022.

F-5964/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], nordmazedonischer Staatsangehöriger) reiste am 20. November 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu sei- nen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Seine Ehefrau (geb. [...], nordmazedonische Staatsangehö- rige) reiste am 1. Juni 2001 zu ihm in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. [...], [...] und [...]) hervor. Die Ehefrau und die Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Gegen den Beschwerdeführer ergingen zwischen 1997 und 2014 folgende Verurteilungen beziehungsweise Verwarnungen:

  • Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom
  1. Januar 1997: Bestrafung zur Arbeitsleistung von zwei Halbtagen wegen Drohung (Art. 180 StGB);
  • Strafverfügung des Bezirksamtes C._______ vom 19. Oktober 1998: halber Tag Arbeitsleistung wegen Widerhandlung gegen das SVG (SR 741.01);
  • Strafverfügung des Bezirksamtes C._______ vom 28. November 2001: Busse von Fr. 150.– wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121);
  • Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom 6. Februar 2002: bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten und Busse von Fr. 1000.– wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) und mehrfacher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG);
  • Strafbescheid des Untersuchungsamts D._______ vom 30. April 2002: Busse von Fr. 1'000.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
  • Strafverfügung des Bezirksamts C._______ vom 23. Mai 2002: Busse von Fr. 350.– wegen Widerhandlung gegen das SVG;
  • Verwarnung durch das Ausländerarmt des Kantons B._______ vom
  1. Juli 2002: nur mit Rücksicht auf seine Familie sei von der Anordnung einer Ausweisung verzichtet worden, der Beschwerdeführer solle sich fortan klaglos verhalten;

F-5964/2022 Seite 3

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 24. September 2003: unbedingte Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie eine Busse von Fr. 1'000.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
  • Verwarnung durch das Ausländeramt des Kantons B._______ vom
  1. November 2003: Androhung der Ausweisung aus der Schweiz, falls der Beschwerdeführer erneut zu schweren Klagen Anlass geben oder gerichtlich verurteilt werden sollte;
  • Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 22. April 2005: bedingte Ge- fängnisstrafe von vier Wochen wegen Geldfälschung (Art. 240 StGB) sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a BetmG;
  • Strafverfügung des Bezirksamts C._______ vom 9. April 2008: Busse von Fr. 450.– wegen Widerhandlung gegen das SVG;
  • Strafverfügung des Bezirksamts F._______ vom 20. Mai 2008: Busse von Fr. 350.– wegen Widerhandlung gegen das SVG;
  • Strafverfügung des Bezirksamts C._______ vom 30. September 2008: Busse von Fr. 400.– wegen Widerhandlung gegen das SVG;
  • Strafverfügung des Bezirksamts F._______ vom 10. November 2009: Busse von Fr. 340.– wegen Widerhandlung gegen das SVG;
  • Strafverfügung des Bezirksamts F._______ vom 28. September 2010: Busse von Fr. 540.– wegen Widerhandlung gegen das SVG;
  • Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 16. Dezember 2013: be- dingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und Busse von Fr. 3'000.– we- gen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Kauf und Verkauf von zweimal ca. 50 g Heroingemisch und zweimal ca. 5 g Kokaingemisch), der mehrfachen Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie der einfachen Körperverletzung;
  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 24. Januar 2014 (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Dezember 2013 des Bezirksge- richts G._______): bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– und Busse von Fr. 2000.– wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhand- lung gegen das BetmG;

F-5964/2022 Seite 4

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. Januar 2014: Busse von Fr. 600.– wegen Widerhandlung gegen das SVG. C. Das Migrationsamt des Kantons B._______ widerrief mit Verfügung vom
  1. Februar 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des BGer 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 26. November 2016. D. Das SEM erliess am 9. November 2016 ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig vom 27. November 2016 bis 26. November 2019) gegen den Be- schwerdeführer. Dieses wurde zweimal suspendiert (vom 20. Dezember 2017 bis zum 17. Januar 2018 sowie vom 13. bis zum 27. Juni 2018). E. Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Mig- rationsamt des Kantons B._______ erstmals um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Familiennachzug, woraufhin dieses ihm mit Schreiben vom 25. März 2019 mitteilte, dass ein Familiennachzug erst nach Ablauf des Einreiseverbots möglich sei. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Ja- nuar 2020 ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ein, welches das Migrationsamt mit Entscheid vom
  2. Juni 2020 abwies. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Depar- tement für Justiz und Sicherheit des Kantons B._______ (DJS) am 6. Mai 2021 ab. F. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 1. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das SVG (Fahren ohne Berechtigung) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.– verurteilt. G. Am 30. September 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, welches das Migrationsamt mit Entscheid vom 3. Februar 2022 abermals abwies. H. Am 24. August 2022 hiess das DJS den dagegen erhobenen Rekurs gut

F-5964/2022 Seite 5 und überwies am 30. August 2022 dem SEM den Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. September 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verweigerung der Zustimmung. Am 20. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 30. November 2022 verweigerte das SEM die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, die Widerrufsgründe von Art. 63 [recte: Art. 62] Abs. 1 Bst. b und Bst. c AIG seien erfüllt, womit der Anspruch auf Familiennachzug erloschen sei. Die Verweigerung der Zustimmung erweise sich zudem als verhältnismässig. K. Am 13. Dezember 2022 (Eingang: 15. Dezember 2022) reichten die Kinder des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben beim SEM ein. L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2022 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen, eventualiter mit Bedingungen oder Auflagen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer am 7. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-5964/2022 Seite 6 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 6 Bst. a der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) sind dem SEM Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligungen nach Ablauf der Frist für den Fa- miliennachzug nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE zur Zustimmung zu un- terbreiten. 3.2 Der Beschwerdeführer hat als ausländischer Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG). Da seit der Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung und der Entstehung des Familienverhältnisses unbe- strittenermassen mehr als fünf Jahre vergangen sind (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE), kommt in casu einzig ein nachträglicher Familiennachzug i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG infrage. Ein solcher wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe dies gebieten. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtschau – unter Berücksichtigung aller relevanten

F-5964/2022 Seite 7 Elemente im Einzelfall – zu entscheiden (vgl. Urteile des BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (Urteil 2C_1011/2019 E. 3.3.3). 3.3 Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zustim- mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per- son Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Der Anspruch auf Famili- ennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Ein Widerrufs- grund liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 16. Dezember 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten verurteilt worden. Damit war der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1), was letztlich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte. Eine strafrechtliche Verurteilung ver- unmöglicht jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechts- kräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeur- teilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemes- sene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenab- wehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten worden ist. Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, be- steht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter

F-5964/2022 Seite 8 diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Delikts- freiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufal- len hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlas- sung aus dem Strafvollzug (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2020 vom 19. Ja- nuar 2021 E. 3.1). 4.2 Wann das Gesuch um Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Aus- reise (vgl. hierzu das Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Ertei- lung einer neuen Bewilligung zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist mög- lich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich möglich erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2020 E. 3.2; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 4.3 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzu- nehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation ge- setzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfah- ren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2020 E. 3.3; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob nach wie vor ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt (vgl. E. 3.3).

F-5964/2022 Seite 9 5.1 Die Verurteilung, welche dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG zugrunde lag, erfolgte am 16. Dezem- ber 2013. Die entsprechenden Straftaten wurden im Jahr 2011 begangen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen sie somit rund 11 Jahre zurück. Nachdem in der Folge keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe mehr erfolgte und seit der Begehung der betreffenden Straf- taten inzwischen rund 12 Jahre vergangen sind, kann – anders als die Vo- rinstanz erwogen hat – der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe heute nicht mehr als erfüllt gelten. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG zu Recht bejaht hat. 5.2.1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b). Der Widerrufs- grund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Be- gehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_755/2021 vom 21. September E. 5.1). 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz über 15 Jahre hinweg in kurzen Abständen Straftaten – nament- lich Widerhandlungen gegen das BetmG sowie teils schwere Verstösse ge- gen das SVG – begangen (vgl. Sachverhaltsteil Bst. B.). Er hat somit un- bestrittenermassen wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz verstossen. Zwar liegen diese Straftaten teilweise schon sehr weit zurück. Indessen hat der Beschwerdeführer nach der Ver- urteilung vom 16. Dezember 2013 durch das Bezirksgericht G._______ (15 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 3’000.- Busse) zwei weitere Verurteilungen erwirkt (Strafbefehle vom 24. Januar 2014 und vom 29. Januar 2014). Die zugrundeliegenden Straftaten wurden im Jahr 2013 begangen, mithin zwei Jahre nach der schweren Delinquenz im Jahr 2011 (vgl. E. 5.1). Der Be- schwerdeführer liess damit erkennen, dass er nicht in der Lage oder willens ist, sich an die Rechtsordnung zu halten; weder Verwarnungen noch Ver- fahren vor den Strafgerichten vermochten ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers wird un- termauert durch die Tatsache, dass er durch das Bezirksgericht G._______

F-5964/2022 Seite 10 am 1. Dezember 2020 ein weiteres Mal verurteilt werden musste (vgl. Sachverhaltsteil Bst. F.): Er machte sich während eines Besuchsaufent- halts in der Schweiz erneut des Fahrens ohne Berechtigung trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG ist demnach als weiterhin erfüllt zu betrachten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Zustimmung sind erfüllt (vgl. E. 3.3). 6. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Indessen ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung verhältnismässig ist bzw. vor Art. 8 EMRK standhält. 6.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.1). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwe- senheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, en- gen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (Urteile des BGer 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 und 2C_484/2020 E. 4.1). Der Ehe- frau und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers, welche in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, kann heute – anders als noch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts, welches den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigte (Urteil des BGer 2C_288/2016 E. 4.3), nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden, sich in Nordmaze- donien niederzulassen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, BGer 2C_1011/2019 E. 3.3.6). Folglich ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienle- ben tangiert. 6.2 Der nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gilt allerdings nicht absolut und kann nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist zuläs- sig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert und eine Mass- nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Ge- sundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

F-5964/2022 Seite 11 (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_161/2013 vom 3. Sep- tember 2013 E. 3.1). Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligungserteilung und die betroffenen privaten Interessen sind gegen- einander abzuwägen. Es gilt dabei namentlich die Art und Schwere der be- gangenen Straftat zu berücksichtigen und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener begangen wurde; die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in der Schweiz; die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen; die Dauer seiner Ehe und andere Hin- weise auf die Qualität des Ehelebens; ob die Ehegattin bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und fa- miliären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Ge- sundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; die mit der auf- enthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung so- wie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. Urteile 2C_394/2022 E. 4.2 und 2C_484/2020 E. 4.2.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des BGer 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.3). 6.3 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung besteht im Schutz der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit. Der Beschwerdeführer hat über 15 Jahre hinweg Straftaten be- gangen, wobei die Frequenz und die Schwere der Delikte im Verlauf der Zeit zugenommen haben. Dabei haben ihn weder ausländerrechtliche Ver- warnungen, strafrechtliche Massnahmen, noch seine familiären Verpflich- tungen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 1. Dezember 2020 wegen Fahrens ohne gültigen Fahr- ausweis zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Abgesehen von dieser Verurteilung hat er sich im Rahmen von diversen Besuchsaufenthalten und Suspensionen über die letzten Jahre in der Schweiz jedoch klaglos verhal- ten. Die langjährige Straffälligkeit des Beschwerdeführers wiegt nichtsdes- totrotz unbestrittenermassen schwer. Auch kann angesichts der jüngsten Verurteilung aus dem Jahr 2020 und der dadurch abermals demonstrierten Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, die dort ausgesprochene Sanktion würde bei ihm eine nachhaltige Besserung herbeiführen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er in seiner Hei-

F-5964/2022 Seite 12 mat vom 11. Juli 2018 bis zum 8. September 2022 in verschiedenen Unter- nehmen – gemäss eigenen Angaben in der Sicherheitsbranche – einer Er- werbstätigkeit nachging (als Beleg reicht er eine beglaubigte Übersetzung der Übersicht der «Kasse der Renten- und Invalidenversicherung von Ma- zedonien» vom 12. Dezember 2022 ein). Der Beschwerdeführer ist wäh- rend eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz erneut straffällig geworden, weshalb nicht gesagt werden kann, er habe sich bewährt. 6.4 Nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von über 20 Jah- ren hat der Beschwerdeführer zweifellos ein erhebliches privates Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung, zumal er seit seinem zwölften Lebensjahr – bis zur Wegweisung im Jahr 2016 – mit einer gefestigten Aufenthaltsbe- rechtigung in der Schweiz gelebt hat und somit ein beträchtlicher Teil seiner Sozialisierung hier stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist ferner seine faktisch gelebte, enge Beziehung zu seinen in der Schweiz niedergelasse- nen Ehefrau und den drei Kindern (geb. [...], [...] und [...]), wovon zwei noch minderjährig sind. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Wegweisung am 26. November 2016 den Kontakt zu seiner Familie fortwährend gepflegt und hat sich im Rahmen mehrerer, teils längerer Besuchsaufenthalte bei ihr in der Schweiz aufgehalten – zuletzt vom 20. September 2022 an ein- einhalb Monate. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist es der Familie trotz räumlicher Trennung gelungen, allen voran mittels Besuchsaufenthalten, eine intakte Beziehung zum Beschwerdeführer zu pflegen. Die zwei min- derjährigen Kinder – Jugendliche – befinden sich ferner in einem Alter, in dem sie aufgrund des schulischen oder beruflichen Rahmens bereits rela- tiv selbständig ihren Alltag bestreiten. Die inzwischen volljährige Tochter hat überdies eine Lehre abgeschlossen und beteiligt sich finanziell am Fa- milienunterhalt. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Beschwerdefüh- rer und seiner Familie grundsätzlich weiterhin zumutbar, die Beziehung mit gegenseitigen Besuchen und verschiedenen Kommunikationsmitteln auf- rechtzuerhalten und zu pflegen. 6.5 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Zustimmungser- teilung zum Familiennachzug ist wegen seiner familiären Beziehungen bedeutend. Angesichts seiner erheblichen sowie wiederholten Delinquenz vermag es das fortbestehende öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. Die Nichterteilung der Zustimmung zum Familien- nachzug ist daher verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Zustimmung zur

F-5964/2022 Seite 13 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

F-5964/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das kantonale Migrationsamt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Youlo Wujohktsang

F-5964/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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