Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5822/2017
Entscheidungsdatum
23.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5822/2017

Urteil vom 23. April 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele- genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

F-5822/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist schweizerisch-italienischer Doppel- bürger. Er wurde in der Schweiz geboren und ist hierzulande aufgewach- sen. Im Jahre 1997 wanderte er mit seiner thailändischen Ehefrau und der 1995 geborenen, gemeinsamen Tochter nach Thailand aus. Die Immatri- kulation auf der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erfolgte am 9. Ok- tober 2001 (vgl. Akten der Vorinstanz [EDA act.] 12 und 16). Um den Un- terhalt seiner Familie vor Ort zu finanzieren, begab sich der Beschwerde- führer anfänglich jedes Jahr in die Schweiz, wo er jeweils während mehre- ren Monaten „als saisonaler Reifenmonteur“ einer Erwerbstätigkeit nach- ging (EDA act. 16). B. Nach dem Tod seiner Gattin im September 2006 stand dem Beschwerde- führer eine Witwerrente zu. Fortan hielt er sich denn ununterbrochen in Thailand auf, dies nicht zuletzt um sich um die Tochter zu kümmern. Mit deren Volljährigkeit, die am 7. Februar 2013 eintrat, entfiel die Witwerrente. Im Juni desselben Jahres gelangte er an die Schweizer Botschaft in Bang- kok und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) erstmals um Ausrichtung periodischer Unterstüt- zungsleistungen. Diesem Gesuch wurde am 7. Oktober 2013, für ein Jahr, entsprochen. Die monatlich überwiesenen Hilfen sprach man dem Be- schwerdeführer zu, weil die seinen Angaben zufolge damals noch bei ihm wohnhafte Tochter ein Studium absolvierte. Die Kostengutsprache enthielt u.a. den Passus, dem Betroffenen sei zumutbar, im In- und Ausland eine Arbeit zu suchen und der Auslandvertretung seine diesbezüglichen Bemü- hungen alle drei Monate auf einem entsprechenden Formular aufzulisten. Sodann wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Änderungen be- züglich Einnahmen, Vermögens, familiärer Verhältnisse sowie Wohnsitua- tion sofort und unaufgefordert zu melden seien (EDA act. 1). In der Folge erhielt er regelmässig Sozialhilfeleistungen, letztmals für die Periode vom

  1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 (EDA act. 2, 4 und 14). Parallel dazu wandte sich der Beschwerdeführer am 11. August 2016 mit einem Leistungsgesuch an die Schweizerische Invalidenversicherung (IV). C. Von der zuständigen Auslandvertretung im April 2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er künftig eventuell keine Unterstützung gemäss dem am

F-5822/2017 Seite 3

  1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Ausland- schweizergesetz, ASG; SR 195.1) mehr erhalten werde, schilderte der Be- schwerdeführer mit Schreiben 11. Mai 2017 seine persönliche und finanzi- elle Situation und bat darum, ihm in Thailand weiterhin Sozialhilfe zukom- men zu lassen. Am 4. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer danach formell die Fortsetzung der bisher gewährten Unterstützung zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts. Dazu verwies er auf seinen langjährigen Aufenthalt in Thailand sowie verschiedene Leiden gesundheitlicher Natur (EDA act. 16). D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 (eröffnet am 14. September 2017) hiess die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch des Be- schwerdeführers teilweise gut, indem sie nochmals monatliche wiederkeh- rende Leistungen im bisherigen Rahmen gewährte, allerdings beschränkt auf die halbjährige Zeitspane vom 1. August 2017 bis und mit 31. Januar
  2. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Okto- ber 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Ausland- schweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, die gesuchstel- lende Person habe nie in Thailand gearbeitet, sondern dort zusammen mit der Tochter von der Witwerrente und der Halbwaisenrente gelebt. Seit dem Verlust der Witwerrente erhalte sie Sozialhilfe. Weil der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen sei, habe er eine IV-Rente beantragt. Dem entsprechenden Leistungsbegehren sei jedoch am 10. Juli 2017 nicht statt- gegeben worden, weshalb er noch als arbeitsfähig gelte. Wohl seien die geforderten Arbeitsbemühungen erbracht worden, sie hätten jedoch nie zu einer Anstellung geführt und eine solche sei nicht absehbar. Zudem habe er Veränderungen auf Seiten der Tochter, die nicht mehr bei ihm wohne und zwischenzeitlich Mutter zweier Kinder geworden sei, pflichtwidrig erst mit grosser Verspätung gemeldet, was nach Art. 26 Bst. d ASG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. e V-ASG grundsätzlich die Verweigerung der Sozialhilfe erlaubte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 nicht mehr im Besitze eines gültigen Visums für Thailand sei. Der Verbleib im Empfangsstaat erscheine u.a. nur dann gerechtfertigt, wenn eine ordentli- che Aufenthaltsbewilligung vorhanden sei bzw. eine solche innert nützli- cher Frist beschafft werden könne. Die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung bis zum 31. Januar 2018 diene dem Zweck, ihm zu ermöglichen, seinen Aufenthalt zu legalisieren und wirtschaftlich unabhängig zu werden.

F-5822/2017 Seite 4 E. Mit einer als Einspruch bezeichneten, undatierten Rechtsmitteleingabe (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Oktober 2017) be- antragt der Beschwerdeführer, die monatlichen materiellen Hilfen seien ihm wie üblich für ein Jahr, bis zum 31. Juli 2018, zuzusprechen. Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, die ihm eingeräumte Frist von drei Monaten (recte: sechs Monate) reiche nicht aus, um seine Situation zu re- geln. Die Diktatur in Thailand danke im nächsten Jahr ab und es gebe eine neue Regierung. Dadurch werde sich seine Lage verbessern. Er werde dann alles daran setzen, um aus dieser Visaaffäre herauszukommen und alles wieder in Ordnung zu bringen. Deshalb bitte er die Behörden darum, seinen familiären Verhältnissen (sowohl die eigene Tochter als auch zwei Enkelkinder und die zukünftige Frau lebten im Empfangsstaat) Rechnung zu tragen. Andernfalls komme es zu finanziellen Problemen oder gar zur Familientrennung. Überdies habe er sich in den letzten zwanzig Jahren nie etwas zu Schulden kommen lassen. Aus diesen Gründen sei sein Gesuch im bisherigen Rahmen zu bewilligen. Der Eingabe beigelegt war die Kopie eines vom 25. September 2009 da- tierenden Anerkennungsschreibens des Gouverneurs der thailändischen Provinz X._______. Am 9. November 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Bang- kok dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung vom 5. November 2017. Darin gab der Beschwerdeführer unter Vorlage der Ko- pie eines gescannten Fotos seines 90-jährigen Vaters nochmals eine aus- führliche Sachverhaltsschilderung aus seiner Sicht ab. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017 – unter Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung periodischer Leistungen an bedürftige Schweizer Staatsangehörige im Ausland und Hervorhebung des illegalen Aufenthalts der gesuchstellenden Person seit August 2015 – auf Abweisung der Beschwerde. Eingehend erörtert die KD zudem, weswegen für den Beschwerdeführer inzwischen keine Möglichkeit mehr bestehe, seinen Aufenthalt in Thailand zu legalisieren und verweist auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

F-5822/2017 Seite 5 Die Vernehmlassung wurde dem Betroffenen am 23. November 2017, zu- sammen mit Abklärungen der Schweizer Vertretung in Bangkok vom 6. No- vember 2017 zu den Folgen von „Overstays“ gemäss Praxis der thailändi- schen Migrationsbehörden, zur Stellungnahme unterbreitet. G. In seiner Eingabe vom 25. Dezember 2017 (am 4. Januar 2018 durch die Schweizer Vertretung weitergeleitet und am 15. Januar 2018 beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangen) hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung fest, wobei er erneut an die Menschlichkeit appelliert, auf behördliches Verständnis für seine Situation hofft und auf die Dringlichkeit von Sozialhilfe hinweist. Die Replik beinhaltete den Antrag, der Schweizer Botschaft in Bangkok zu erlauben, ihm am 20. Januar 2018 eine provisorische Auszahlung zu entrichten. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Januar 2018 hielt das Bundes- verwaltungsgericht fest, der genannte Antrag gehe über den Verfahrens- gegenstand hinaus und überwies ihn an die Vorinstanz. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand

F-5822/2017 Seite 6 bildet einzig die Weiterausrichtung einer ordentlichen periodischen Unter- stützung für höchstens ein Jahr (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 V-ASG). Der re- plikweise vorgetragene Antrag auf eine provisorische Auszahlung im Ja- nuar 2018 (siehe Bst. G hiervor) geht als sinngemässes Begehren um Ge- währung von dringlicher Sozialhilfe (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 ASG, Art. 41 Abs. 1 V-ASG) über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus- landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats- angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver- hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer

F-5822/2017 Seite 7 Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So- zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistun- gen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenba- ren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesam- ten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was na- mentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ob es teurer kommt, jemanden im Inland zu unterstützen als im Ausland, ist nicht entscheidend (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Ist der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der gesuchstellenden Person die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG). 3.3 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat ge- mäss Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar unter www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikati- onen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > So- zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtli- che Grundlagen > Richtlinien, abgerufen im März 2018). Sie sind vom Bun- desverwaltungsgericht zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leis- tung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im Empfangsstaat vorliegt (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-6925/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2). 3.4 Eher für die Leistung vor Ort spricht gemäss Ziff. 1.3.4 der Richtlinien, wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, wenn

F-5822/2017 Seite 8 sie sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, wenn sie gut in dessen Gesellschaft integriert ist, wenn sie mit einer Person des Emp- fangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat lebt, wenn sie mit einer Person des Empfangsstaats gemeinsame Kinder hat und diese gut integriert sind, wenn sie Verwandte im Empfangsstaat hat und mit diesen Kontakte pflegt. Eher für eine Rückkehr spricht, wenn die gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit aber gering sind, wenn sie den Lebensunterhalt im Emp- fangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat, wenn sie über keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann, wenn sie weder mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat. Ein stabiles Konkubinat liegt vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder das Konkubinat seit mindestens zwei Jahren besteht (Ziff. 2.5.2 der Richtlinien). 4. Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die schweizerische als auch die ita- lienische Staatsangehörigkeit. Da er in der Schweiz geboren und aufge- wachsen ist, herrscht die Schweizer Staatsangehörigkeit in seinem Falle vor. Im vorliegenden Verfahren verlangt er regelmässige Beiträge zur Be- streitung des Lebensunterhalts in seiner jetzigen Wahlheimat Thailand (zu den Bindungen zum Empfangsstaat siehe E. 4.1 – 4.7 hiernach). Falls die verfügende Behörde Sozialhilfe gewährt, werden wiederkehrende Leistun- gen gemäss Art. 18 Abs. 2 V-ASG höchstens für ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (siehe Bst. B vorstehend), wurde vom Sommer 2013 bis Sommer 2017 dementsprechend Kostengutsprache erteilt. Das letzte Fortsetzungs- begehren hiess die Vorinstanz nur noch teilweise gut, konkret für die sechs- monatige Zeitspanne vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018. Sie vertrat hierbei die Auffassung, der Verbleib des Beschwerdeführers in Thailand erscheine nicht bzw. nicht mehr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt. Ausserdem warf sie ihm vor, den Mitwirkungspflich- ten bloss unzureichend nachgekommen zu sein. 4.1 Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz mit seiner Familie im Jahre 1997, im Alter von 36 Jahren; seither hielt er sich die meiste Zeit in Thailand auf. Praxisgemäss werden Unterstützungsleistungen vor Ort gewährt, wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre beträgt (Ziff. 1.3.4. der Richtlinien). Aus diesem Grunde erhielt er im Empfangsstaat in den vergangenen Jah- ren einstweilen Sozialhilfe, sie war aber ausdrücklich an Auflagen geknüpft

F-5822/2017 Seite 9 (anfänglich vor allem Nachweis von Arbeitsbemühungen, später auch Le- galisierung des Aufenthalts [vgl. etwa EDA act. 2, 14 und 19]). Was den 20- jährigen Aufenthalt in Thailand anbelangt, welchen der Betroffene wieder- holt hervorhebt, so gilt es zu bedenken, dass er die Immatrikulation auf der Auslandvertretung erst im Oktober 2001 veranlasste (EDA act. 12). Kommt hinzu, dass er laut Schreiben vom 11. Mai 2017 bis ins Jahr 2006 jeweils als Saisonnier in die Schweiz zurückkehrte (EDA act. 16), was die langjäh- rige Anwesenheit in Thailand relativiert. Wohl erfüllt er unbesehen davon eine der Voraussetzungen für eine Unterstützung vor Ort, aus der Aufent- haltsdauer allein kann er jedoch nichts für sich ableiten. 4.2 Nicht restlos geklärt sind sodann die geltend gemachten engen famili- ären Bande zu Thailand. Die thailändische Gattin des Beschwerdeführers verstarb 2006. Die Fortbetreuung der gemeinsamen Tochter bildete damals den Hauptgrund für den Verbleib in Thailand. Die Tochter ist inzwischen volljährig, hat einen Lebenspartner und selbst Kinder. Zwar soll sie bis zur Einreichung des ersten Unterstützungsgesuches beim Beschwerdeführer gewohnt haben, inzwischen kann sie sich indes nicht mehr um ihren Vater kümmern. So gab jener am 7. Juli 2016 der Schweizer Vertretung gegen- über zu verstehen, er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zur Tochter und wisse nicht, wo sie sich befinde (siehe die diesbezügliche Te- lefonnotiz unter EDA act. 9 sowie die E- Mail vom 13. Juli 2016 unter EDA act. 10). Anlässlich eines Hausbesuches vom 15. Juli 2016 präzisierte er, sie sei Ende April 2016 ausgezogen, ohne ihre Koordinaten zu hinterlassen (EDA act. 11). Im bereits zitierten Schreiben vom 11. Mai 2017 fügte er hinzu, mit der Familie des Lebenspartners der Tochter zwar Mühe zu be- kunden, Letzterer und den Enkelkindern in seinem Logis aber eine Rück- zugsmöglichkeit bieten zu können. Ebenfalls mit der obgenannten Eingabe erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, eine neue (aus Thailand stam- mende) Lebenspartnerin gefunden zu haben. Bereits im Bericht zum Haus- besuch ist, wenn auch nur am Rande, von einer Freundin die Rede. Ob es sich um die gleiche Person handelt, sei dahingestellt, stünde die geltend gemachte Lebensgemeinschaft einer Rückkehr in die Schweiz doch nur dann entgegen, wenn sie als stabiles Konkubinat gewertet werden könnte, was hier schon an der zeitlichen Mindestdauer der fraglichen Beziehung scheitert (zu den Voraussetzungen für die Annahme eines stabilen Konku- binats vgl. Urteil des BVGer F-3769/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4.1 m.H. oder E. 3.4 in fine). Ganz so eng wie dargestellt präsentieren sich die fami- liären Bindungen zum Aufenthaltsstaat also nicht, sie sprächen mangels Verwandter in der Schweiz dennoch eher für eine Leistung vor Ort.

F-5822/2017 Seite 10 4.3 Anders verhält es sich mit den sonst mitzuberücksichtigenden Umstän- den. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in wirt- schaftlicher Hinsicht in Thailand, wo er nie einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen ist, alles andere als gut integriert ist. Früher (von 1997 bis 2006) verdiente er sich den Lebensunterhalt mit saisonalen Arbeiten nämlich in der Schweiz. Mit diesen Einkünften konnten er und seine Familie, eigenen Angaben zufolge, in Thailand komfortabel leben (siehe EDA act. 16). Nach dem Tod der Ehefrau erhielt er eine Witwerrente und die Tochter eine Halb- waisenrente. Die beiden Einnahmequellen versiegten, nachdem die Toch- ter im Jahre 2013 volljährig geworden war. Seither hat sich der Beschwer- deführer im jetzigen Aufenthaltsstaat vergeblich um eine Arbeitsstelle be- müht. Gesundheitlich angeschlagen, beantragte er im Spätsommer 2016 eine IV-Rente. Da er diesbezüglich inzwischen einen abschlägigen Be- scheid erhalten hat (siehe Vorbescheid vom 10. Juli 2017 sowie Verfügung vom 21. September 2017, je unter EDA act. 20), ist er grundsätzlich als arbeitsfähig zu betrachten. Den mit den Kostengutsprachen der KD jeweils verlangten Arbeitsbemühungen (Auflisten der Bewerbungen auf dem For- mular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“) ist der Beschwer- deführer zwar nachgekommen, sie führten bislang aber nicht zu einer An- stellung. Er räumt selber ein, dass es in seiner Situation schwierig werde, noch eine adäquate (das heisst legale bezahlte) Beschäftigung zu finden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in Thailand in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbständig werden wird. Angesichts dessen erscheint eine periodische Unterstützung vor Ort, zumindest unter diesem Blickwin- kel, nicht mehr angezeigt. 4.4 Ein zentrales Kriterium bei der Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit bildet ausserdem die Frage des Aufenthaltsstatus. Gemäss stän- diger Praxis wird ein illegaler Aufenthalt im Empfangsstaat nicht mittels So- zialhilfeleistungen gemäss ASG unterstützt. Gegen die Ausrichtung solcher Hilfen vor Ort spricht auch, wenn innert nützlicher Frist keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beschafft werden kann (vgl. wiederum Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer seit Au- gust 2015 nicht mehr über ein gültiges Visum für einen Aufenthalt in Thai- land; er hält sich also seither illegal in diesem Land auf (EDA act. 11). Es versteht sich von selbst, dass er in den vergangenen zweieinhalb Jahren genügend Zeit gehabt hätte, um seine Anwesenheit zu legalisieren. Sein Einwand, ihm habe damals das Geld gefehlt, um das Visum zu verlängern, zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er diesen Sachverhalt der Behörde diesfalls hätte melden müssen (zum Ganzen siehe E-Mail der Auslandver- tretung vom 13. Juli 2016 unter EDA act. 10). Dass sein Aufenthaltsstatus

F-5822/2017 Seite 11 illegal geworden ist, erfuhr die Schweizerische Botschaft in Bangkok, wie eben angetönt, erst im Sommer 2016. Sie hat den Beschwerdeführer in der Folge auf die damit verbundenen Konsequenzen aufmerksam gemacht und ihm im April 2017 des Weiteren mitgeteilt, dass er von der KD deswe- gen eventuell nicht mehr unterstützt werde. In der angefochtenen Verfü- gung wurde er anschliessend nochmals explizit aufgefordert, seinen Auf- enthalt in den nächsten Monaten zu legalisieren (vgl. etwa EDA act. 10, 15 und 19). Konkrete Schritte unternommen hat der Betroffene während die- ser Zeitspanne nicht. Sein passives Verhalten erklärte er hauptsächlich da- mit, dass in Thailand im nächsten Jahr (2018) eine neue Regierung an die Macht komme. Dadurch werde es für ihn leichter, das Visum zu erneuern. Den Abklärungen der Schweizer Vertretung zufolge besteht für die Gesuch stellende Person in der Zwischenzeit freilich keine Möglichkeit mehr, auf legalem Weg in den Besitze eines Visums zu gelangen. Was die in der Beschwerdeergänzung vom 5. November 2017 skizzierte Absicht anbe- langt, sich nach Laos oder Kambodscha zu begeben, dort ein Visum zu organisieren, um danach wieder nach Thailand zurückzukehren, scheiterte besagtes Vorhaben bereits daran, dass er wegen des sog. Overstays ein Einreiseverbot erhielte und nicht wieder einreisen könnte. Ohnehin wird nicht ersichtlich, wie er sich auf diesem Weg legal ein „echtes“ Visum be- schaffen könnte. Selbst wenn er sich den inländischen Behörden stellte, änderte sich im Ergebnis nichts, denn auch in einem solchen Falle würde über ihn eine Einreisesperre verhängt, wenn auch eine solche von kürzerer Dauer (zum Abklärungsergebnis im Einzelnen siehe Beilage zur Vernehm- lassung [BVGer act. 5]). Ob bzw. wie sich die politische Situation in Thai- land verändern und was für migrationsrechtliche Auswirkungen dies zeiti- gen wird, erscheint nicht absehbar. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls nicht binnen nützlicher Frist in den Genuss einer ordentlichen Aufenthalts- bewilligung kommen können. Die Weiterausrichtung materieller Hilfen steht demnach in Widerspruch zu den eingangs angesprochenen gesetz- geberischen Absichten. 4.5 Schliesslich gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten mehrere Mal in pflichtwidriger Weise bloss mit einiger Verspätung nachgekommen ist. Dabei wurde er von allem Anfang an auf die ihm gestützt auf Art. 26 Bst. d ASG und Art. 32 Abs. 1 Bst. e V-ASG obliegenden Pflichten aufmerksam gemacht (siehe Hinweise auf Seite 2 der Kostengutsprache vom 7. Oktober 2013 [EDA act. 1]). Auch spätere Leistungsbestätigungen enthielten einen solchen Passus (vgl. bei- spielsweise EDA act. 2 oder 14). Gleichwohl unterliess er es, Änderungen der Wohnsituation und in den familiären Verhältnissen unverzüglich und

F-5822/2017 Seite 12 unaufgefordert zu melden. Konkret betrifft dies den Wegzug der Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt sowie den Umstand, dass sie nicht mehr studierte sondern eine Familie gegründet hatte. So figuriert die Tochter in dem vom Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 erstellten Budget (EDA act. 10) als im Haushalt lebende Person, wiewohl dieser Sachverhalt seit Mo- naten nicht mehr zutraf. Erst mit der Ankündigung eines Hausbesuches (siehe E-Mail vom 13. Juli 2016 unter EDA act. 10 und EDA act. 11) kamen die wahren Begebenheiten zum Vorschein. Wie dargetan erst mit grosser Verspätung informierte er die Behörden ferner darüber, dass er kein gülti- ges Visum mehr besitzt (vgl. E. 4.4 hiervor). Nicht gerade Transparenz wal- ten liess er überdies mit Blick auf die Gestaltung der Beziehung zur Freun- din. Solches Verhalten der unterstützten Person hätte der verfügenden Be- hörde von Gesetzes wegen schon früher erlaubt, die gewährte Sozialhilfe zu reduzieren oder ganz einzustellen (Art. 26 ASG). Ein Entgegenkommen über die bis Ende Januar 2018 ausgerichteten monatlichen Hilfen hinaus erweist sich nach dem Gesagten weder als gerechtfertigt noch angezeigt. 4.6 Die schwierige Situation, in der sich der Beschwerdeführer momentan befindet, welche er nach dem Gesagten aber mitzuverantworten hat, wird keineswegs verkannt. Soweit er in diesem Zusammenhang an die Mensch- lichkeit der Behörden appelliert, gilt es indes in Erinnerung zu rufen, dass ihm einmalige Auslagen – parallel zur mehrjährigen Unterstützung für den Lebensunterhalt – zusätzlich und separat vergütet wurden (z.B. Kosten für Zahnarzt, Austausch der Klimaanlage, Ersatz der Waschmaschine, nicht versicherte ambulante ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Medi- kamente, etc. [siehe EDA act. 6, 7, 8, 9 und 13]). Die Übernahme derartiger Aufwendungen ist unter den entsprechenden Voraussetzungen nach wie vor möglich. Als Alternative käme die Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz in Betracht (Art. 30 ASG, Art. 34 Abs. 5 V-ASG). Für den Betroffenen stellte dies bislang keine Option dar. Bei einem allfäl- ligen Gesuch hätte die Vorinstanz die Bedürftigkeit zu prüfen und die Heim- kehrkosten für den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu übernehmen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Weiterausrichtung einer periodischen Unterstützung nach dem 31. Januar 2018 zu Recht ver- weigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.

F-5822/2017 Seite 13 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 14

F-5822/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Schweizerische Vertretung in Bangkok mit der Bitte, das Original des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzu- stellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundes- verwaltungsgericht zu retournieren

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

F-5822/2017 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate