B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5736/2015
Urteil vom 6. Januar 2017 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5736/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus der dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin (geb. 1991) mit festem Wohnsitz in Spanien wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 18. August 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Ihr wurde vorgewor- fen, am 14. August 2015 ohne Arbeitsbewilligung im Massagesalon "X._______" an der Baselstrasse in Luzern als Prostituierte gearbeitet zu haben. Gegenüber der Luzerner Polizei hatte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt weder bestätigt noch bestritten, sondern jegliche Aussage zur Sache verweigert. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Au- gust 2015 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. B. Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration des Kantons Luzern aus der Schweiz weggewiesen. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 19. August 2015 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 27. August 2015. Zur Begründung der Massnahme nahm sie Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 18. August 2015 und führte aus, die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit verbunden mit illegalem Aufenthalt stelle einen Verstoss gegen die Gesetz- gebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Die Ver- fügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stel- lungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhal- temassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Am 26. August 2015 verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz auf dem Luftweg. E. Mit Rechtmitteleingabe vom 16. September 2015 lässt die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Rückweisung der
F-5736/2015 Seite 3 Sache an die Vorinstanz zwecks Ermittlung des Sachverhalts sowie in pro- zessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen. Im Wesentlichen bringt sie zur Begründung vor, das noch nicht rechtskräftige Strafverfahren sei unter gravierenden Verlet- zungen der Strafprozessordnung und der europäischen Menschenrechts- konvention durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft habe sie wahr- heitswidrig als Prostituierte qualifiziert, indem sie sich einzig auf den Poli- zeirapport eines Luzerner Polizisten gestützt habe, wonach am 14. August 2015 ein in zivil gekleideter (unbekannter) Polizist in der Baselstrasse in Luzern patrouilliert habe, eine leichtbekleidete Dame die Tür geöffnet und diesem Polizisten ihre Liebesdienste angeboten habe. Anlässlich der Poli- zeikontrolle sei sie jedoch auf der Toilette gewesen. Weder habe sie die Türe geöffnet noch habe sie mit dem unbekannten Polizisten gesprochen. Nachdem die polizeiliche Kontrolle bei den drei andern anwesenden Da- men erfolglos geblieben sei (weil diese sich hätten ausweisen können), sei der fragliche Polizist auf sie, die zwischenzeitlich die Toilette verlassen hätte, gestürzt und habe ihr den im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt unterstellt. Sie habe jedoch nie in der Schweiz gearbeitet und sei zum ers- ten Mal in dieser Lokalität gewesen, einzig, um dort ihre Cousine zu treffen. Der Eingabe waren nebst zahlreichen Unterlagen aus den vorinstanzlichen bzw. kantonalen Akten u.a. auch die begründete Einsprache der Beschwer- deführerin vom 8. September 2015 gegen den Strafbefehl der Luzerner Staatsanwaltschaft beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde nicht statt mit der Begründung, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin angesichts des Vorwurfs der ille- galen Prostitution nicht bereits während der polizeilichen Einvernahme gel- tend gemacht habe, sie habe ihre Cousine besucht und sei nicht erwerbs- tätig gewesen, sondern stattdessen jegliche Aussage zur Sache verweigert habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 spricht sich die Vor- instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, angesichts des durch die Polizei vor Ort festgestellten Sachverhalts müss- ten die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Beschwerdeführerin im betreffenden Salon an der Baselstrasse in
F-5736/2015 Seite 4 Luzern lediglich als Besucherin aufgehalten habe, als offensichtliche Schutzbehauptungen angesehen werden. Selbst eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens aufgrund eines strafprozessualen Verwertungsverbots vermöchte an der festgestellten illegalen Erwerbstätigkeit der Beschwer- deführerin nichts zu ändern, knüpfe doch das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Abschliessend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführe- rin – entgegen ihrer Behauptung – Gelegenheit erhalten habe, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. H. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 29. Dezember 2015 wurde die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung we- gen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) eingestellt. Zur Begrün- dung hielt die Staatsanwaltschaft fest, der betreffende Polizist habe sich beim "Vorsprechen" an der Türe an der Baselstrasse in Luzern nicht als solcher zu erkennen gegeben und den Willen zum Abschluss eines "Ge- schäfts" vorgetäuscht, womit es sich um eine verdeckte Fahndung gehan- delt habe. Deren formelle Voraussetzungen seien jedoch in casu nicht er- füllt gewesen. Da die vorliegenden Beweise unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben worden seien, dürften sie in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht (im Strafverfahren) verwertet werden. I. Mit Replik vom 15. Januar 2015 (recte: 2016) hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergän- zend weist sie darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Luzern mittlerweile das Strafverfahren gegen sie eingestellt habe. In Verletzung der Un- schuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO unterstelle ihr die Vorinstanz böswillig, als "Prostitu- ierte" gearbeitet zu haben. Demgegenüber beruhe der Polizeirapport der Luzerner Polizei, auf welchen die Vorinstanz ausschliesslich abstelle, auf der Fiktion eines anonymen Polizisten und sei deshalb nichts wert. Der Eingabe waren wiederum zahlreiche Unterlagen beigelegt (Aktenko- pien aus dem Strafverfahren, Fotodokumentationen von der Baselstrasse vom 14. August 2015, Kopien der Korrespondenz mit dem Chef der Luzer- ner Kriminalpolizei etc.).
F-5736/2015 Seite 5 J. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 hält das SEM nach wie vor an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. K. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. März 2016 macht die Beschwer- deführerin geltend, der Sachverhalt, welcher ihr zur Rechtfertigung der Fernhaltemassnahme vorgeworfen werde, sei nach wie vor unklar und un- bewiesen. Stattdessen verharre die Vorinstanz auf einem ungültigen Rap- port eines unbekannten Luzerner Polizisten. L. Nachdem der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Juni 2016 um eine speditive Erledigung des Beschwerdeverfahrens ersucht hatte, beantragte er mit Eingabe vom 20. September 2016 – unter ausdrücklichem Hinweis auf den (strafrechtlichen) "Freispruch" seiner Mandantin – erneut um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gab das Bundesverwaltungs- gericht dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nunmehr statt, indem es – nach einer weiteren summarischen Prüfung der Akten – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der derzeitigen Wirk- samkeit der Fernhaltemassnahme verneinte. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
F-5736/2015 Seite 6 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihr vorgän- gig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Im Weiteren sei die Verfügung mangelhaft begründet worden, umschreibe doch die Vor- instanz mit keinem Wort, inwiefern die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele- ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen
F-5736/2015 Seite 7 zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we- sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Per- son, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Hei- lung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 Entgegen ihrer anderslautenden Behauptung hatte die Beschwerde- führerin sehr wohl Gelegenheit, zur gegen sie verhängten Fernhaltemass- nahme vorgängig Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einvernahme durch die Luzerner Polizei vom 14. August 2015, welche mit Hilfe eines Überset- zers oder einer Übersetzerin erfolgte, wurde die Beschwerdeführerin aus- drücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme gegen sie prüfen könnten. Auf die an- schliessende Frage, ob sie sich dazu äussern wolle, liess die Beschwerde- führerin allerdings nur festhalten, sie nehme davon Kenntnis. Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern von der Luzerner Polizei gewährt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art. 30 sowie an- stelle mehrerer Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 3 m.H.). Abgesehen davon besteht hier ein enger zeitlicher Zusammen- hang zwischen Gehörsgewährung und Verfügungserlass. Ihr Gehörsan- spruch wurde somit durch das beschriebene Vorgehen der Behörden ohne weiteres gewahrt.
F-5736/2015 Seite 8 3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör als genügend zu erachten. Aus ihr geht mit hinreichender Klarheit hervor, auf welchen Sachverhalt die Vor- instanz abstellte und welche gesetzliche Folge sie diesem gab. Völlig zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie daran gehindert worden wäre, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. 3.5 Als nicht zutreffend erweist sich schliesslich der Einwand des Rechts- vertreters, die Vorinstanz habe in keiner Weise auf sein Akteneinsichtsge- such vom 9. September 2015 reagiert und damit eine Rechtsverweigerung begangen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich nämlich hervor, dass das SEM dem Parteivertreter bereits mit Schreiben vom 11. September 2015 die entsprechenden Akten als Kopien aus seinem elektronischen Archiv zugehen liess. 4. 4.1 Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter als Beweismassnahme beantrag- ten Befragung der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Im Ver- waltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungs- pflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge- prägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht grundsätzlich nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). So- dann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweis- würdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Be- weisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gül- tiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Be- weismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 m.H.). Bezüglich der beantragten Einvernahme von drei Prostituierten als Zeuginnen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme von Zeugin- nen und Zeugen nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Vo- raussetzung anzuordnen ist, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mithin um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu CHRIS- TOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer
F-5736/2015 Seite 9 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.Sep- tember 2008 E. 4.2). 4.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8). 4.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach- verhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung der Beschwerdeführerin anbelangt, so hatte diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung – anlässlich der polizeili- chen Einvernahme (vgl. Ziff. 3.3 hievor) Gelegenheit, mündlich zu den ge- gen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, worauf sie jedoch ver- zichtete. Ausserdem erhielt sie während des Rechtsmittelverfahrens mehr- mals die Möglichkeit, sich zu den relevanten Tatsachen schriftlich zu äus- sern. Wesentlich Neues wäre daher bei einem Parteiverhör oder einer Zeu- geneinvernahme nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtli- chen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.). 5. 5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
F-5736/2015 Seite 10 5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise- verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer- den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führt. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicher- heits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Nor- men des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Per- son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus- länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un- klarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und macht gel- tend, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung als Pros- tituierte erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten
F-5736/2015 Seite 11 Erwerbstätigkeit verbunden mit illegalem Aufenthalt stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorhaltung. 6.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin wurde am frühen Nachmittag des 14. August 2015 im Rahmen einer von Mitarbeitenden der Luzerner Polizei durchgeführten Milieu-Kontrolle im Massagesalon "X._______" an der Baselstrasse in Luzern angehalten. Ge- mäss dem dabei erstellten Rapport soll eine leichtbekleidete Dame einem Polizisten in Zivil ihre Liebesdienste gegen Bargeld angeboten haben. An- lässlich der polizeilichen Kontrolle habe sich herausgestellt, dass es sich bei der fraglichen Prostituierten um die Beschwerdeführerin gehandelt habe, welche sich mit einem dominikanischen Reisepass sowie einer spa- nischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen habe. 6.3 Bei der anschliessenden polizeilichen Einvernahme hatte die Be- schwerdeführerin den Sachverhalt weder bestätigt noch bestritten, son- dern jegliche Aussage zur Sache verweigert. In ihrer Rechtmitteleingabe vom 16. September 2015 wies die Beschwer- deführerin hingegen darauf hin, sie sei anlässlich der Polizeikontrolle auf der Toilette gewesen und habe weder die Türe geöffnet noch mit dem un- bekannten Polizisten gesprochen. Nachdem die polizeiliche Kontrolle bei den drei andern anwesenden Damen erfolglos geblieben sei, sei der frag- liche Polizist auf sie, die zwischenzeitlich die Toilette verlassen hätte, ge- stürzt und habe ihr den im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt unter- stellt. Sie habe jedoch nie in der Schweiz gearbeitet und sei zum ersten Mal in dieser Lokalität gewesen, einzig, um dort ihre Cousine zu treffen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die oben er- wähnten polizeilichen Feststellungen bei der Anhaltung der Beschwerde- führerin in Zweifel zu ziehen, weshalb in casu vollumfänglich darauf abzu- stellen ist. Dies umso mehr, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Be- schwerdeführerin angesichts des Vorwurfs der illegalen Prostitution nicht bereits während der polizeilichen Einvernahme geltend machte, sie habe lediglich ihre Cousine besucht und sei nicht erwerbstätig gewesen, son- dern stattdessen jegliche Aussage zur Sache verweigerte. Mit der Vor- instanz ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Einwand, sich in einem einschlägig bekannten Massagesalon lediglich als Besucherin auf- gehalten zu haben, um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelt.
F-5736/2015 Seite 12 Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise, wonach das Polizei- protokoll, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt, vom Parteiver- vertreter jedoch als fiktiv bezeichnet wurde, fehlerhaft verfasst worden wäre. Schliesslich erscheint auch die Argumentation der Rechtsvertretung, wonach angebotene Liebesdienste einer spanischsprachigen Prostituier- ten zu deren Verständnis Spanischkenntnisse des Freiers voraussetzten, einigermassen lebensfremd. An der obigen Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Luzern in der Zwischenzeit die gegen die Be- schwerdeführerin geführte Strafuntersuchung wegen rechtswidrigen Auf- enthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung eingestellt hat. Abgesehen davon, dass es sich dabei – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. dessen Eingabe vom 20. September 2016) – nicht um einen Frei- spruch handelt, geschah dies nur deshalb, weil sich der betreffende Polizist bei seiner Vorsprache an besagter Adresse nicht als solcher zu erkennen gegeben hatte, mithin allein aus formellen Gründen aufgrund des strafpro- zessualen Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. zum Ganzen Bst. H. des Sachverhalts). Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zu keiner Zeit festgehalten, der fragliche Polizist habe wahrheitswidrige Anga- ben gemacht. Zum andern weist das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hin, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Straf- norm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft und die Be- hörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländer- rechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche besteht. Entspre- chend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in casu eingestellt wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Es genügt, dass Ver- dachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7), wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren – entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Geltung beanspru- chen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5). 6.5 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Als Er- werbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstän- dige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Aus-
F-5736/2015 Seite 13 mass diese Tätigkeit ausgeübt wird. Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE aus- drücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch allgemein. Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Beschwer- deführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im August 2015 der entgeltlichen Prostitution nachgegangen ist, mithin ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und auf diese Weise gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen hat. Sie hat somit unter dem Gesichts- punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhän- gung eines Einreiseverbots gesetzt, zumal ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schwei- zerischen Rechtsordnung bieten kann. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz – wie festgestellt – ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Fehlverhalten wiegt objek- tiv nicht leicht, zumal sich die Beschwerdeführerin gegenüber den zustän- digen Behörden völlig uneinsichtig gezeigt und das inkriminierte Verhalten trotz belastender Aktenlage bis zum Schluss vehement abgestritten hat. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionieren- den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge- wichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei- severbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht
F-5736/2015 Seite 14 somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Be- schwerdeführerin. 7.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung stellt die Beschwerdeführerin keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rah- men des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. So macht sie insbesondere nicht geltend, weiterhin ungehindert in die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein einreisen zu wollen. Sofern solche In- teressen bestehen sollten, bleibt es ihr freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte- massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxis- gemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.). Im Übrigen wurde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wie- derhergestellt (vgl. Bst. M. des Sachverhalts). 7.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In- teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer C-481/2015 vom 19. Mai 2016 und C-1608/2015 vom 26. August 2015) als verhältnismässig und angemessen erweist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5736/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 12. Oktober 2015 einbezahlten Kostenvor- schuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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