B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5714/2025
Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A., vertreten durch B., SEEP-Integration in der Schweiz, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Sta- tus S) / Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025.
F-5714/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 gewährte die Vorinstanz der ukrainischen Beschwerdeführerin, geboren 1995, den Schutzstatus S und wies sie zu- gleich dem Kanton C._______ zu. B. Am 4. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Kantonswechsel mit Zuweisung an den Kanton D.. Ihr Gesuch be- gründete sie im Wesentlichen mit ihrer Arbeit im Kanton D. und um näher bei ihren «Schwestern» sein zu können. Der Kanton D._______ stimmte dem Kantonswechsel am 26. Juni 2025 nicht zu. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Kantonswechsel- gesuch ab. Die Beschwerdeführerin reichte gleichentags eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 ein, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung durch diejenige vom 25. Juli 2025 ersetzte und darin auch die Ergänzung berücksichtigte. Ansonsten blieb die Verfügung unverändert. D. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juli 2025 beim SEM erneut um Kantonswechsel nach. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schrei- ben vom 30. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2025 handle. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 räumte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, ihren Beschwer- dewillen zu bestätigen und die Beschwerdeschrift zu verbessern. F. Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte die nunmehr vertretene Be- schwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei ihr zu gestatten, in den Kanton D._______ zu wechseln.
F-5714/2025 Seite 3 G. Die Vorinstanz liess sich am 23. September 2025 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Oktober 2025 und hielt an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantons- wechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbe- dürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutz- bedürftigen Person oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich ver- wendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, namentlich die
F-5714/2025 Seite 4 Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant- wortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Be- ziehungen zwischen nahen Verwandten ‒ wie Eltern und ihren erwachse- nen Kindern ‒ wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinaus- gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2 und F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2). 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich ‒ unabhängig vom Alter ‒ etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei kör- perlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankhei- ten ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Nr. 23887/16, § 62). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Le- bens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Un- terstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.) 2.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Infor- mationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel, erweiterte die Vor- instanz für Personen mit Schutzstatus S den Kreis der Familie, der zu ei- nem Anspruch auf Kantonswechsel führt. Sie hielt fest, auch bei der Ver- teilung der Schutzsuchenden aus der Ukraine sukzessive die bewährte be- völkerungsproportionale Verteilung einzuführen. Dabei beabsichtige sie, grundsätzlich auch Gesuche zur Vereinigung der erweiterten Kernfamilie zu bewilligen. Zur erweiterten Kernfamilie würden Ehepartner, Eltern und deren minderjährige Kinder, Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten würden, sowie Gros- seltern zählen. Gesuche zur Vereinigung vulnerabler Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie würden bewilligt, sofern damit das Betreuungssetting verbessert werden könne (ibid. S. 3).
F-5714/2025 Seite 5 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das Ge- such der Beschwerdeführerin beinhalte weder einen Anspruch auf Einheit der erweiterten Kernfamilie noch sei sie besonders vulnerabel. Ein Kan- tonswechsel setze deshalb die Zustimmung der betroffenen Kantone vor- aus. Das Migrationsamt des Kantons D._______ habe dem Kantonswech- sel nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungsnah- men geltend gemacht, sie arbeite im Kanton D._______ und verfüge be- reits über eine Wohnung in diesem Kanton. Ein ausserkantonaler Miet- und/oder Arbeitsvertrag vermöge jedoch gemäss aktueller Rechtslage kei- nen Anspruch auf einen Kantonswechsel zu begründen, unabhängig vom Arbeitsort, Arbeitsweg und/oder den Arbeitszeiten. Mit dem Gesuch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für einen Kantonswechsel nicht. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sie auf deren Eingabe vom 23. Juli 2025 einge- gangen und habe diese gewürdigt. Die neuen Vorbringen hätten jedoch zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts geführt, weshalb an den Er- wägungen wortgleich festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und sie habe diese auch wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Juli 2025 habe bereits die ablehnende Stellungnahme des Zuzugskantons vorgele- gen, weshalb eine Stellungnahme des Wegzugskantons für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend gewesen sei, da von einer impli- ziten Zustimmung zum Kantonswechsel auszugehen sei. Das SEM habe deshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgehen können. Was das gel- tend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum geistlichen Mentor der Be- schwerdeführerin und zu den zwei Frauen betreffe, so würden diese nicht zum erweiterten Familienkreis beziehungsweise zur Kernfamilie gehören. Es sei deshalb nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Eine Vulnerabilität werde nicht geltend gemacht und es würden auch keine An- zeichen dafür vorliegen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe die ablehnende Ver- fügung erlassen, obwohl die von ihr gesetzte Frist zur Stellungnahme erst am 25. Juli 2025 abgelaufen sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genom- men worden, ihre Unterlagen vollständig einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die Stellungnahme des Kantons C._______ nicht abgewartet, sondern sei von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen. Be- züglich des Kriteriums der Einheit der Familie bringt die Beschwer-
F-5714/2025 Seite 6 deführerin vor, im Block ihrer neuen Wohnung im Kanton D._______ wür- den ihr nahestehende Personen leben, namentlich ihr geistlicher Mentor, Priester E., und seine Familie sowie die Schwestern F. und G., mit welchen sie eine langjährige, stabile und besonders enge Beziehung verbinde. Den Priester kenne sie seit ihrer Kindheit. Die Beziehung sei bereits vor dem Krieg entstanden und habe sich nun gefes- tigt. Er stelle für sie eine Vaterfigur in Abwesenheit der eigenen Eltern dar. Diese Menschen würden sie regelmässig unterstützen, mit ihr gemeinsam nach Gottesdiensten und späten Arbeitsschichten nach Hause gehen, sie bei eingeschränktem öffentlichem Verkehr begleiten, ihr geistliche und emotionale Unterstützung gewähren, mit ihr gemeinsam einen Haushalt führen und zusammen ihren Hund und die Katze von F. betreuen. Gelegentlich erhalte sie auch finanzielle Unterstützung. Diese Hilfeleistun- gen könnten nicht durch die Spitex, Taxis oder kurzzeitige Hilfe Dritter er- setzt werden. Die Beziehungen zu den erwähnten Personen würden über eine gewöhnliche Freundschaft hinausgehen. Es liege deshalb auch ohne Blutsverwandtschaft ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz liege eine Vul- nerabilität vor. Der belastende Arbeitsrhythmus (Schichten von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einem täglichen Aufstehen um 4:30 Uhr) sowie die regel- mässige später Rückkehr nach Hause nach der Arbeit im Theater H._______ verschlechtere ihren Gesundheitszustand und würden eindeu- tige Anzeichen einer besonderen Verwundbarkeit darstellen. Bei einem all- fälligen Zuzug ihrer Eltern aus der Ukraine könnte sie diese sodann in ihrer neuen Wohnung aufnehmen. Bei ihrer jetzigen Einzimmerwohnung sei dies nicht möglich. 4. 4.1 Bei den erwähnten Personen handelt es sich nicht um Angehörige der erweiterten Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Soweit sie geltend macht, es bestünde zu diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis und insbe- sondere die zwei Schwestern würden sie im Alltag unterstützen, begründet dies jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtspre- chung. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, selbst für ihren Lebensun- terhalt aufzukommen und ist für die Bewältigung des täglichen Lebens nicht auf Hilfe angewiesen. Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträch- tigungen geltend, aufgrund derer sie betreuungs- oder pflegebedürftig wäre. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt für die Annahme ei- nes Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Die angebliche Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands durch den belastende Arbeitsrhythmus belegt sie nicht. Es bestehen keine körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie
F-5714/2025 Seite 7 schwerwiegenden Krankheiten aufgrund deren sie als vulnerable Person im Sinne des Rundschreibens des SEM vom 22. April 2022 einzustufen wäre (siehe E. 2.4 und Urteil F-7017/2023 vom 13.9.24 E. 4.3). Auch eine allfällige zukünftige Änderung des AsylG vermag daran zum heutigen Zeit- punkt nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwer- deführerin genügend gewürdigt und ihre Eingabe vom 23. Juli 2025 in ih- rem Entscheid berücksichtigt. Letztere konnte alle Unterlagen einreichen und war in der Lage, eine sehr ausführliche Beschwerde zu verfassen. Die Vorinstanz war nicht gehalten gewesen, sie (Beschwerdeführerin) vor der Weiterleitung der Eingabe vom 28. Juli 2025 an das Bundesverwaltungs- gericht anzuhören. Vielmehr war die Vorinstanz verpflichtet, die Eingabe ohne Verzug dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde wei- terzuleiten (vgl. Art. 8 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Be- schwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die vorinstanzliche Ver- fügung genügend anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.2 Nach dem Gesagten ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten er- sichtlich. Der Schutzbereich der Einheit der Familie ist daher nicht berührt. Die weiteren Vorbringen (insbesondere wirtschaftliche und soziale Integra- tion, Arbeitsweg und Arbeitszeiten, Wohnungswechsel, Betreuung Hund) bilden keinen Beschwerdegrund nach Art. 27 Abs. 3 AsylG, weshalb diese nicht zu prüfen sind und sich diesbezügliche Erwägungen entsprechend erübrigen. 4.3 Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung er- weist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-5714/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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