B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.08.2019 (2C_822/2018)
Abteilung VI F-5668/2016
Urteil vom 2. August 2018 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Markus Dormann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.
F-5668/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1981; nachfolgend: Beschwerdeführerin), usbekische Staatsangehörige, reiste am 9. August 2011 zusammen mit ihrem Sohn aus erster Ehe, Y._______ (geb. 2006), zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 21. Oktober 2011 heiratete sie den in der Schweiz nieder- lassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen Z._______ (geb. 1973), woraufhin der zuständige Wohnsitzkanton Zug ihr und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. bei den Eltern erteilte. Diese wurde letztmals bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Seit dem 31. Dezember 2013 leben die Ehegatten getrennt und die Ehe- scheidung erfolgte am 10. März 2016 (BVGer act. 1, Beilagen 8 und 9). B. Am 15. November 2013 reichten die Ehegatten beim Kantonsgericht Zug ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung ein (SEM Akt. A4 81-85), welches die Beschwerdeführerin am 26. November 2013 jedoch negierte mit der Begründung, sie sei von ihrem Ehemann un- ter Bedrohung mit einem Messer zur Unterschrift gezwungen worden. C. Nach einer Auseinandersetzung der Ehegatten am 1. Dezember 2013, zeigte die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehemann gleichentags we- gen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung an (vgl. BVGer act. 1, Beilage 3). In der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten polizeilichen Einvernahme wie- sen sich beide Beteiligten gegenseitig die Schuld zu (vgl. SEM Akt. A8 182- 187 und A8 188-191). Am 21. Dezember 2013 zog die Beschwerdeführerin den Strafantrag zurück. Die gerichtliche Trennung der Ehegatten wurde durch das Kantonsgericht Zug am 21. Februar 2014 per 31. Dezember 2013 verfügt, nachdem der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 bei derselben Behörde ein Eheschutzbegehren einge- reicht hatte. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) aufgefordert, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern, dass es erwäge, ihre Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige ihres Sohnes zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz und dem Gebiet der Schengen-Staaten wegzuweisen. Dies deshalb, weil vorliegend von einer
F-5668/2016 Seite 3 definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft ausgegangen werde und die Bedingungen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) nicht erfüllt seien (SEM Akt. A4 100-101). E. Daraufhin zeigte die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehegatten am 27. Februar 2014 erneut wegen Drohung, Hausfriedensbruch sowie Tät- lichkeiten an. Aufgrund dieser Anzeige sistierte das AFM am 22. Mai 2014 das Verfahren bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung, zuerst den Entscheid der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug bezüglich der Frage der häuslichen Gewalt in der Ehe der Beschwerdeführerin abzuwarten (SEM Akt. A4 65-73). F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren – nach um- fangreichen Abklärungen – gegen den damaligen Ehemann der Beschwer- deführerin betreffend mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, wieder- holte Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch und geringfügige Sachbeschädi- gung mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ein (SEM Akt. A4 52-60). G. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hob das AFM die Sistierung des Verfah- rens bezüglich Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auf, ge- währte der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör in dieser Sa- che (SEM Akt. A4 61-62) und leitete – nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 ausführlich Stellung genommen hatte (SEM Akt. A4 22- 26) – am 14. Juli 2015 einen Antrag um Zustimmung zur Verlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft an das SEM weiter (SEM Akt. A4 20-21). H. Das SEM gelangte mit Schreiben vom 24. September 2015 an die Be- schwerdeführerin und teilte ihr mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verweigern, und es gewährte ihr – zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs – die Möglich- keit, bis zum 23. Oktober 2015 eine Stellungnahme einzureichen (SEM Akt. A10 294-295). I. Am 17. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr ver- längerten Frist eine ausführliche Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz
F-5668/2016 Seite 4 ein und machte darauf aufmerksam, dass das AFM der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung offensichtlich bereits zugestimmt habe, ansonsten der Fall nicht an das SEM zur Genehmigung weiter gereicht worden wäre, und bezeichnete die Aussagen der Vorinstanz, wonach nicht von einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG auszuge- hen sei, als falsch, sowohl bei ihr als auch bei ihrem Sohn liege ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vor. Zum einen sei sie selber ein Opfer häuslicher Gewalt, und zum anderen sei die Wiedereingliederung ihres Sohnes nahezu unmöglich bzw. stark gefährdet, da er kein usbekisch spreche und auch mit der Kultur im Heimatland nicht vertraut sei. Hinzu komme, dass er in psychologischer Behandlung sei, um die Trennung sei- ner Eltern, die häusliche Gewalt, die gegenüber seiner Mutter stattgefun- den habe, sowie die Angst der drohenden Rückreise nach Usbekistan zu verarbeiten. Alle diese Faktoren würden einen hohen Risikofaktor für die weitere Entwicklung ihres Sohnes darstellen (SEM Akt. A13 299-311). J. Am 18. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seien (bis zum 31. Dezember 2017), weshalb die Prüfung der Regelung des Aufenthaltes in die alleinige Zuständigkeit des Kantons Zug falle, und es schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (SEM Akt. A15 436-437). K. Nachdem das AFM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerde- führerin und die ihres Sohnes mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wider- rufen hatte, stellte sie mit derselben Verfügung beim SEM den Antrag auf Zustimmung zu einer Regelung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG (SEM Akt. A24 464-469). L. Daraufhin gelangte das SEM mit Schreiben vom 8. März 2016 wiederum an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass es erwäge, die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und es gewährte ihr – zur erneuten Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs – die Möglichkeit, bis zum 29. März 2016 bzw. 12. April 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung fristge- recht nach und reichte eine Stellungnahme ein, welche derselben Argu- mentation wie derjenigen vom 17. November 2015 folgte (vgl. Bst. I; SEM Akt. A29 475-489).
F-5668/2016 Seite 5 M. Mit Verfügung vom 8. August 2016 verweigerte die Vorinstanz schliesslich die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö- sung der Familiengemeinschaft zugunsten der Beschwerdeführerin und ih- res Sohnes gestützt auf ihre Einschätzung, dass vorliegend kein Fall von häuslicher Gewalt im Sinne des Ausländergesetzes vorliege, der von der Intensität her eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG zu begründen vermöchte. Aufgrund der gesamten Akten ergebe sich das Bild einer unglücklich verlaufenen, letztlich gescheiterten Ehe mit wiederholten, beidseitig geführten (verba- len) Streitigkeiten. Nachdem der Ehemann die Scheidung verlangt habe, was von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht akzeptiert worden sei, sei es am 1. Dezember 2013 zum einmaligen gewalttätigen Vorfall gekom- men. Diese einmalige physische Gewalt erreiche die erforderliche Intensi- tät ehelicher Gewalt nicht. Für die nachträglich geltend gemachte psychi- sche Gewalt gebe es keine belegten oder glaubhaft gemachten Anhalts- punkte, und die entsprechende Darstellung der Beschwerdeführerin ver- möge nicht zu überzeugen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erst seit rund 5 Jahren in der Schweiz lebten, weshalb sie mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Usbekistan immer noch stark vertraut seien. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz hätten sie die Heimat mehrmals besucht. Dies zeige, dass sie dort noch über ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) verfüge, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Besonders hohe Schwierigkeiten in der per- sönlichen, beruflichen, familiären und sprachlichen Wiedereingliederung seien nicht genügend belegt, weshalb kein schwerwiegender Härtefall ge- mäss Ausländerrecht zu bejahen sei. N. In ihrer Beschwerde vom 13. September 2016 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie am 14. September 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Ihre Begründung baut auf dem zuvor be- schriebenen Sachverhalt auf. Zusätzlich machte sie geltend, dass entge- gen der Meinung der Vorinstanz durchaus eine intensive und andauernde „Gewalt-Situation“ während ihrer Ehe bestanden habe. Sie sei über Mo- nate hinweg von ihrem Ehemann geschlagen, gewürgt, gepackt, genötigt, beschimpft und bedroht worden. Die schlimmsten Vorfälle habe sie sowohl
F-5668/2016 Seite 6 im Strafverfahren als auch im ausländerrechtlichen Verfahren stets wahr- heitsgemäss beschrieben. Die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid vom 8. August 2016, dass es nicht nur einen einzigen Vorfall häuslicher Gewalt gegeben habe. Vielmehr handle es sich hier um einen Paradefall von systematischer Misshandlung und Machtausübung durch den patriar- chalischen Ehemann, dies seit dem Jahre 2011. Belegt seien ihre Aussa- gen mit einem ärztlichen Attest vom 14. Juni 2014 ihrer Psychologin zu ihren Gunsten (BVGer act. 1, Beilage 24), Strafakten mit polizeilichen Fo- tografien, welche mindestens einen Übergriff des Ex-Ehegatten belegen könnten (BVGer act. 1, Beilage 4), einer eindeutigen Zeugenaussage ihrer Vorgesetzten vom 2. Juni 2014 (BVGer act. 1, Beilage 22), sowie der Aus- sage ihres Sohnes (BVGer act. 1, Beilage 23). Die Annahme der Vorinstanz, dass sie und ihr Sohn noch stark mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten des Heimatlands vertraut seien, sei ebenfalls falsch. Sie hätten die Heimat nur noch selten besucht, da die Reisen allein aus finan- ziellen Gründen absolut unmöglich gewesen seien. Sie habe zwar noch einzelne Verwandte dort, verfüge jedoch entgegen der willkürlichen An- nahme der Vorinstanz über kein Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr ernsthaft unterstützen könnte. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass das Kindeswohl auch im Rahmen der Härtefallbeurteilung vollumfänglich und an erster Stelle zu berücksichtigen sei. Ihr Sohn spre- che kein Usbekisch und habe bei den letzten Besuchen im Heimatland deswegen keinen Anschluss bei den einheimischen Kindern finden kön- nen. Seit dem 28. März 2014 sei er ebenfalls in psychologischer Behand- lung, und gemäss ärztlichem Bericht seiner Psychologin vom 2. Oktober 2015 zeige er Symptome einer Anpassungsstörung aufgrund verschiede- ner psychosozialer Belastungen wie Migration, Miterleben häuslicher Ge- walt, Unruhe in der Schule etc. In der Zwischenzeit habe sich die Situation jedoch stabilisiert (BVGer act. 1, Beilage 29). Als Minderjähriger falle er zudem unter den Schutz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das in Art. 3 Abs. 2 die Ver- tragsstaaten verpflichte, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Aus all die- sen Gründen sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. O. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Herr Lukas Fässler als Rechtsanwalt bei.
F-5668/2016 Seite 7 P. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und verwies darauf, dass die Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht deckungsgleich mit derjenigen an das AFM wäre, einzig das Schreiben des Sohnes vom 5. September 2016 (BVGer act. 1, Beilage 23) sei neu und wirke aufgrund der zeitlichen Diskrepanz als nach- geschoben und von der Beschwerdeführerin beeinflusst. Es sei wenig glaubwürdig, dass der Sohn dieses Schreiben aus eigener Initiative ver- fasst habe, und es seien Vorgänge beschrieben, welche von der Beschwer- deführerin bisher in keinem der Verfahren erwähnt worden seien. Q. Am 14. November 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass er das Mandat abgeschlossen habe, und er reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4‘856.54 (inkl. MWST) für seine bis- herigen Aufwendungen zu den Akten. Am 28. November 2016 wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Rechtsanwalt Markus Dormann neu die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Übertragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auf seine Person. Dieser Wechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2016 allen Beteiligten mitgeteilt. R. In ihrer Replik vom 20. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin schliesslich, ihr Sohn sei als Zeuge zur Sache zu befragen. Des Weiteren bestritt sie sämtliche Ausführungen der Vorinstanz. S. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungs- gericht dem Antrag auf Zeugeneinvernahme des Sohnes der Beschwerde- führerin nicht statt, räumte ihr jedoch die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme ihres Sohnes einzureichen. T. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. U. Am 30. Januar 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 25. Oktober 2017 bezüglich der erfolgreich absolvierten Diplomprüfung „Sachbearbeiterin Rechnungswesen“ ein mit dem Hinweis,
F-5668/2016 Seite 8 sie sei auf der Suche nach einer passenden Anstellung. Zudem sei dies ein Beleg dafür, dass sich ihr Integrationsmass massiv erhöht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Mit Replik vom 20. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin als Beweismassnahme die Befragung ihres Sohnes. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass der Behörde die Pflicht zukommt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise anzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
F-5668/2016 Seite 9 rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis- würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). 3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den (umfangreichen) Ak- ten. Von der beantragten Zeugenbefragung konnte daher ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Bundesver- waltungsgericht lehnte aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 ein entsprechendes Gesuch ab, hingegen wurde der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit geboten, anstelle der Befragung des Sohnes eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Diese Möglichkeit hat sie ungenutzt verstreichen lassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehe- gatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbrei- ten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid nicht an die kantonale Beurtei- lung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3). 4.2 Die Beschwerdeführerin, usbekische Staatsangehörige, beantragte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Verlängerung ihrer Aufent- haltsbewilligung. Der Kanton Zug hat sich zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung bereit erklärt und den Antrag um Zustimmung der Vorinstanz unterbreitet (Art. 85 VZAE). Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen An- trags zuständig.
F-5668/2016 Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Perso- nen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammen- wohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familienge- meinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5.2 Da die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2011 bis längstens am 31. Dezember 2013 in ehelicher Gemeinschaft lebte und die Ehe damit nur gut zwei Jahre und zwei Monate gedauert hat, fällt die Beurteilung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht in Betracht. Dies wird beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt. Jedoch macht die Beschwerdeführerin geltend, einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu haben. Konkret bringt sie vor, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und dass die Wiederein- gliederung in der Heimat – vor allem für ihren Sohn – unmöglich sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis- herigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft – auch dann der An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Ein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien, wie die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesund- heitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf da-
F-5668/2016 Seite 11 bei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konse- quenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person vo- raus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. 6.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangs- ausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Eine ein- malige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalie- renden Streits genügen daher nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2). Die Ausübung psychi- schen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Er- niedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Ge- walt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wie- gen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechtswillens in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegra- tion im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AuG eine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend voraus, d.h. häusliche Ge- walt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 m.H.; Urteil des BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 6.3 m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts je- doch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäuser oder Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen von weite- ren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5–6 bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Span-
F-5668/2016 Seite 12 nungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Syste- matik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbun- den geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr sei die soziale Wie- dereingliederung stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweis- würdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhä- renten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, recht- fertigt sich die Durchführung eines ausländerrechtlichen Beweisverfahrens (BGE 138 II 229 E. 3.2.3.m.H.). 6.4 Die Beschwerdeführerin führt aus, die anfangs liebevolle Ehe habe sich in einen Albtraum gewandelt, da ihr damaliger Ehemann zunehmend ver- bal und physisch gewalttätig geworden sei. Die häusliche Gewalt habe Ende 2013 ihren Höhepunkt erreicht, als sie nach mehrmonatiger Tortur mit Gewaltakten seitens ihres Ex-Ehemannes am 14. November 2013 von ihm mit einem Messer bedroht worden sei, damit sie die Einwilligung in die Scheidung unterzeichne. Zudem habe er sie mit der Faust in den Rücken geschlagen. Dieses unter Drohung entstandene gemeinsame Scheidungs- begehren sei gleichentags dem Kantonsgericht Zug zugestellt worden. Am 26. November 2013 habe sie die Einwilligung in das Scheidungsbegehren zurückgezogen, da sie nicht gewusst hätte, wohin sie gehen solle und als von ihrem Mann damals finanziell abhängige Frau Angst vor der Zukunft gehabt hätte. Bereits im November 2013 habe sie sich auf Anraten einer Freundin bei der A._______ in Zug gemeldet. Am 1. Dezember 2013 hätten die Ausschreitungen des Ex-Ehemannes erneut begonnen; so sei sie nebst anderen Tätlichkeiten gegen eine Türe geworfen worden, wodurch diese zerbrochen sei und sie daraufhin die Polizei gerufen habe, um die „Ange- legenheit“ zu regeln. Die Verwüstung der Wohnung als auch die mit Häma- tomen übersäten Arme der Beschwerdeführerin seien von der Polizei do- kumentiert worden (vgl. BVGer act. 1, Beilage 4). Am 10. Dezember 2013 seien bei ihr Blutungen eingetreten, die – aufgrund der vorgängigen stres- sigen Vorfälle – zu einer Fehlgeburt im Frühstadium geführt hätten. Nur vier Tage später sei sie von ihrem Ex-Ehemann erneut mit einem Messer bedroht worden, damit sie den in der Zwischenzeit gestellten Strafantrag zurückziehe, was sie daraufhin auch getan habe. Am 22. Dezember 2013 habe er sie wiederum so stark am Arm gepackt, dass dieser danach mit Hämatomen übersät war. Ausserdem habe er sie gewürgt, so dass ihr
F-5668/2016 Seite 13 schwarz vor Augen geworden sei. Ihr Sohn habe dies alles mitanschauen müssen. Schliesslich habe der Ex-Ehegatte sie am 1. Januar 2014 heftig ins Gesicht geschlagen und sei danach offiziell aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In den beiden darauffolgenden Monaten habe er ihr gegenüber wiederholt Drohungen ausgesprochen („er bringe sie um“; oder „sie werde noch Blut weinen“), da er offenbar in seinem Stolz verletzt gewesen sei, da sie sich anwaltliche Hilfe geholt und sich gegen ihn ge- wehrt habe. 6.5 Die Vorinstanz sieht es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerde- führerin Opfer ehelicher Gewalt von genügender Intensität gemäss Auslän- dergesetz geworden sei, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG zu begründen ver- möchte. Weiter führt sie aus, zusammengefasst ergebe sich das Bild einer unglücklich verlaufenen, letztlich gescheiterten Ehe mit wiederholten, beid- seitig geführten (verbalen) Streitigkeiten. Nachdem der Ehemann die Ehe- scheidung verlangt habe, was die Beschwerdeführerin offenbar nicht habe akzeptieren wollen, sei es zum einmaligen gewalttätigen Vorfall vom 1. De- zember 2013 gekommen. Für die nachträglich geltend gemachte psychi- sche Gewalt gebe es keine belegten oder glaubhaft gemachten Anhalts- punkte, und die entsprechende Darstellung der Beschwerdeführerin ver- möge nicht zu überzeugen. Das der Beschwerdeschrift beigelegte hand- schriftliche Schreiben ihres Sohnes vom 5. September 2016 in welchem dieser ausführe, der Stiefvater habe versucht ihn zu ersticken, seine Mutter sei von diesem geschlagen worden und sie habe immer blaue Flecken ge- habt sowie die Drohung, er werde sie töten, wirke nachgeschoben und von der Beschwerdeführerin beeinflusst. Es sei wenig glaubwürdig, dass der Sohn dieses Schreiben aus eigener Initiaitve geschrieben habe, zumal die vorliegend beschriebenen Vorgänge von der Beschwerdeführerin selber weder im Strafverfahren noch im vorliegenden ausländerrechtlichen Ver- fahren vorgebracht worden seien. 6.6 In den Akten ist einzig der Vorfall vom 1. Dezember 2013 dokumentiert (BVGer act. 1, Beilage 3 und 4). Aus den diversen Einvernahmeprotokollen der Zuger Polizei geht hervor, dass die Ehegatten anscheinend öfters ver- bale Auseinandersetzungen hatten, gefolgt von gegenseitigen Tätlichkei- ten (vgl. SEM Akt. A8 S. 182-191; A8 S. 202-235). Den eingereichten ärzt- lichen Berichten – die allesamt nach der Trennung des Ehepaars erstellt wurden –, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2014 in psychologische Betreuung zur Behandlung der psychischen Fol- gestörungen aus Kumulativtraumatas durch häusliche Gewalt begeben hat
F-5668/2016 Seite 14 (SEM Akt. A8, S. 178). Hingegen wurde die angebliche Schwangerschaft bzw. Fehlgeburt durch den zuständigen Gynäkologen nicht bestätigt (SEM Akt. A8, S.124). Zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte er in seinem ärztlichen Befund vom 11. Februar 2015 weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber nie über häusliche Gewalt beklagt und er auch keine Befunde festgestellt habe, die mit einer allfälligen häus- lichen Gewalt vereinbar gewesen wären. Die Beschwerdeführerin macht zudem widersprüchliche Aussagen zum Beginn der angeblichen Gewalt des Ex-Ehegatten. In der Beschwerdeschrift vom 13. September 2016 wird festgehalten, dass die Beschimpfungen, welche die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt hätten, bereits im Jahre 2011 begonnen hät- ten. In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai [recte: März] 2014 im Rahmen des rechtlichen Gehörs bzgl. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führte sie hin- gegen aus, „wäre ihr Mann aus unerfindlichen Gründen nicht plötzlich ge- walttätig geworden, würde die Ehe weiterhin als intakt bestehen“ und wei- ter „von den gewaltsamen Aussetzern ihres Mannes wurde sie völlig über- rascht“ (SEM Akt. A31 S. 736/737). Die Aussagen erscheinen somit insge- samt wenig glaubhaft und wirken eher konstruiert. Ein weiteres Indiz dafür ist auch die Beobachtung der ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerde- führerin, die am 2. Juni 2014 Folgendes zu Protokoll gab: „... Man merkte jedoch, dass sie härter und kämpfender wurde, da es nun noch um ihre Aufenthaltsbewilligung geht.“ (SEM Akt A8 S. 213; Antwort zu Frage 20). Auch die beim Sohn der Beschwerdeführerin durch die Lehrerin als auch die Sozialpädagogin gegen Ende 2013 festgestellten Verhaltensauffällig- keiten lassen eher den Schluss zu, dass es sich um einen einmaligen Vor- fall handelte (SEM Akt. A8 S. 226-235). Dass dieser aufgrund der Verhal- tensauffälligkeit im Frühjahr 2014 ebenfalls psychologische Betreuung in Anspruch nehmen musste, ist nachvollziehbar, da als Folge des Streits nicht nur die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen war, sondern die El- tern sich nachher auch definitiv getrennt haben. 6.7 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil BGE 138 II 229 in E. 3.2.2 fest, dass nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellun- gen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits ein nachehelicher Härtefall darstelle, welcher ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz begründet. Diese Schlussfolgerung ist zusammengefasst auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen häus- licher Gewalt zu Recht verneint hat.
F-5668/2016 Seite 15 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wiederein- gliederung in der Heimat sei gefährdet, insbesondere diejenige ihres Soh- nes. Sie beide seien mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Usbe- kistan nicht mehr vertraut, da sie ihr Land nur noch selten besuchen wür- den. Die Vorinstanz schliesse aus einem einmaligen Besuch im Jahre 2015 in Usbekistan, dass sie „oft“ in ihr Heimatland zurückkehre, was eine unzu- lässige und durch Nichts belegte Annahme der Vorinstanz sei, mit welcher diese antizipiert versuche, den Anspruch des Härtefalls zu entkräften. Wie- derholte Rückreisen nach Usbekistan seien schon allein aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen. Sie habe zwar noch einzelne Verwandte dort, verfüge hingegen über kein Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr ernsthaft unterstützen könne. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass das Kindeswohl auch im Rahmen der Härtefallbeurteilung vollum- fänglich und an erster Stelle zu berücksichtigen sei. Beim letzten Besuch in der Heimat habe ihr Sohn keinen Anschluss gefunden, da er sich mit den anderen Kindern nicht habe verständigen können, weil er kein Usbekisch spreche. Sie habe ihn auf Russisch erzogen, da sie diese Sprache auf- grund der Tatsache, dass sie in ihrem Elternhaus vorwiegend Russisch ge- sprochen habe, besser beherrsche. In der Schule würde nur auf Usbekisch unterrichtet, weshalb der Sohn nicht eingeschult werden könnte, bis er Re- den, Schreiben und Lesen gelernt hätte. Dies sei einem zehnjährigen Kind, das in der Schweiz im ordentlichen Grundschulunterricht bestens integriert sei und fliessend Mundart spreche, nicht zumutbar. Es gehe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht darum, ob ein Leben in der Schweiz le- diglich leichter wäre, sondern um das Kindeswohl von Y._______, insbe- sondere in psychologischer Hinsicht. 7.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat „stark gefährdet“ ist; entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland all- gemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteil des BGer 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.6 und 3.7). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt auf- grund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequen- zen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42
F-5668/2016 Seite 16 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Eine solche Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG; BGE 137 II 345 E. 3.2.2.; Urteil des BGer 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. 7.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist vorliegend keine Gefährdung zu erkennen: Sie ist als 30-jährige Frau mit einem 5-jährigen Kind in die Schweiz gereist zwecks Heirat mit einem niederlassungsbe- rechtigten Italiener. Seit bald 7 Jahren lebt sie in der Schweiz, was im Ver- gleich mit der im Heimatland verbrachten Zeit eine relativ kurze Dauer dar- stellt, hat sie doch zuvor ihr ganzes Leben in Usbekistan gelebt und eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Sicherlich wird die Situation für sie als geschiedene Frau mit einem Kind nicht einfach werden, was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt. Hingegen ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird – aufgrund ihrer Sprachkenntnisse (Deutsch C1 und Italienisch nahezu perfekt) sowie ihrer hier erfolgreich absolvierten Ausbil- dung als „Sachbearbeiterin Rechnungswesen“ – in Usbekistan eine ent- sprechende Stelle zu finden und sich auch sozial wieder zu integrieren. Der Sohn hat bereits beim Umzug in die Schweiz gezeigt, dass er fähig ist, innert kurzer Zeit eine neue Sprache zu lernen und sich einer neuen Kultur anzupassen. Die Sozialpädagogin hielt dazu fest, dass er sich nach an- fänglichem „Kulturschock“ integriert habe (SEM Akt. A8 S. 232). Es sollte umgekehrt für den Sohn möglich sein, Usbekisch innert nützlicher Frist zu lernen, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Rückkehr nach Us- bekistan für den mittlerweile rund 12-jährigen Jugendlichen – nach rund siebenjähriger Anwesenheit in der Schweiz – eine Zäsur darstellen und die Wiedereingliederung in seinem Heimatland eine Sonderleistung von ihm abverlangen wird. Sein entsprechendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vermag, auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 KRK, kei- nen Härtefall zu begründen.
F-5668/2016 Seite 17 8. 8.1 Offen bleibt, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf- geführten Tatbestände wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe in Bezug auf die Integration bereits einen hohen Grad erreicht. Im Juni 2016 habe sie den Deutschkurs C1 abgeschlossen (BVGer act. 1, Beilage 30). Neben Deutsch spreche sie auch nahezu perfekt Italienisch. Sie habe sich stets redlich verhalten und sei strafrechtlich nie auffällig geworden. Seit ihrer Trennung sei sie bei B._______ angestellt (BVGer act. 1, Beilage 31) und suche zudem noch eine bessere Arbeit, um das Arbeitspensum mit zuneh- mendem Alter des Sohnes auszubauen und ihre universitäre Ausbildung als Betriebswirtschafterin nutzen zu können (BVGer act. 1, Beilage 32). Seit Mitte Mai 2016 besuche sie einen Kurs „Sachbearbeiterin Rechnungs- wesen“, welcher bis am 25. März 2017 dauere (BVGer act. 1, Beilage 34; BVGer act. 27). Zum Zeitpunkt der Beschwerde habe sie noch einen Teil Sozialhilfe bezogen, dies sei jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass sie als alleinerziehende Mutter ihren Kinderbetreuungspflichten nach- kommen müsse. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht in Abrede ge- stellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht. Es ist ihr beizupflichten, dass sie weder strafrechtliche Verurteilungen zu verzeichnen noch sich in auslän- derrechtlicher Hinsicht etwas hat zu Schulden kommen lassen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE). Allerdings kann vorliegend nicht von einer besonders hohen Integration gesprochen werden, weder in beruflicher noch in sozia- ler Hinsicht. Weiter gilt es – wie in E. 7.3 ausgeführt – zu beachten, dass die bisherige Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin nicht für eine Härtefallsituation gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE spricht (vgl. Urteil des BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 10.4). Ihr auf die Ehe geschütz- ter Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlosch vor Ablauf der 3-Jahresfrist. Dass das Zustimmungsverfahren erst zwei Jahre nach Auflösung des ge- meinsamen Haushalts eingeleitet worden ist, liegt einerseits am Umstand, dass das kantonale Strafverfahren in Bezug auf die häusliche Gewalt ab- gewartet worden ist, und andererseits daran, dass das AFM die beste- hende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erst am 28. Januar 2016 widerru- fen hat. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in die Heimat wieder integrieren kann (vgl. dazu E. 7.3). Somit liegen auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e und g VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die eine Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.
F-5668/2016 Seite 18 8.3 Vor diesem konkretisierten Hintergrund ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsland intakt sind. Vorliegend ist es ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten in Usbe- kistan nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen. 9. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen sowie auf Art. 50 Abs.1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe), besitzen die Beschwerdeführe- rin und ihr Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung durch die Vorinstanz kann daher nicht beanstandet wer- den. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist sie einerseits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. An- dererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Be- hörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar auszurichten. Der erste Rechtsvertreter reichte am 14. November 2016 eine Honorarnote über Fr. 4‘856.54 ein. Der aktuelle Rechtsvertreter reichte seinerseits am 2. November 2017 seine Kostennote über Fr. 2‘309.05 ein. In Berücksichtigung des notwendigen Aufwands (das Ge- richt erachtet den ausgewiesenen Aufwand von 19.7h bzw. 9.85h als zu hoch, da sich die umfangreichen Eingaben in allen Instanzen wiederholen und quasi deckungsgleich sind, zumal der aktuelle Rechtsvertreter in ei- nem früheren Stadium des Verfahrens bereits beteiligt war), der üblichen Bemessungsfaktoren sowie der Erfahrungswerte des Gerichts ist das amt- liche Honorar auf Fr. 3‘000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
F-5668/2016 Seite 19 Aufgrund der Kostennoten geht das Gericht davon aus, dass der erste Rechtsvertreter Zweidrittel des Aufwandes bewältigt hat, was einer Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– entspricht. Dem aktuellen Rechts- vertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘000.– aus der Gerichts- kasse ausbezahlt. Diese Beträge hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5668/2016 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen werden Rechtsanwalt Fässler aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘000.– und Rechtsan- walt Dormann eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– ausgerichtet. Diese Beträge hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan- gen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Zug
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Jacqueline Moore
F-5668/2016 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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