Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5645/2021
Entscheidungsdatum
08.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5645/2021

U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 29. November 2021 / N (...) (Wie- dererwägung).

F-5645/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Lebenspartner am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 5. Oktober 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerde- führerin und ihres Lebenspartners nicht ein und ordnete die Überstellung nach Slowenien an. C. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteilen F-4495/2021 und F-4497/2021 vom 19. Oktober 2021 ab. D. Am 19. November 2021 gelangten die Beschwerdeführerin und ihr Leben- spartner an die Vorinstanz und beantragten im Rahmen eines Wiederer- wägungsgesuchs, die Verfügungen vom 5. Oktober 2021 seien aufzuhe- ben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. November 2021 wies die Vo- rinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügungen vom 5. Oktober 2021 rechtskräftig und vollstreckbar seien und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- komme. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2021 (Eingang beim Gericht: 28. Dezember 2021) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. Novem- ber 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine wiedererwä- gungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vorliege. Die Vor- instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuwei- sen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundes- verwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-

F-5645/2021 Seite 3 schieden habe. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Schliesslich seien die Akten ihres Lebenspartners beizuziehen. G. Am 28. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an. Am 4. Januar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. H. Neben den vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin zog das Bun- desverwaltungsgericht die Akten des Beschwerdeverfahrens F-4495/2021 und die Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (F-5643/2021) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit die Beschwerdeführerin je- doch mit ihrem Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) be- zweckt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. Ferner ist festzuhal- ten, dass das Feststellungsbegehren, es liege eine wiedererwägungsrecht- lich relevante Veränderung der Sachlage vor, im Hauptbegehren aufgeht und insofern keine eigenständige Bedeutung besitzt. 2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).

F-5645/2021 Seite 4 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum er- sucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff.). Im Verwaltungsver- fahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü- gungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Re- vision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiederer- wägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder – nur bei Dauersachver- halten – aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird hier nicht geltend gemacht, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zu den Rückkommensgründen Urteil des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Das Institut der Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage leitet die Rechtsprechung direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Ver- waltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutre- ten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechts- lage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Aus der Regelung des Wiedererwägungsgesuchs im Bereich des Asylrechts (Art. 111b AsylG) lässt sich nichts Abweichendes ableiten, werden doch dort nicht die Wiedererwägungsgründe, sondern in erster Linie die Voraus- setzungen für die Zulässigkeit des Gesuchs und dessen Wirkungen nor- miert.

F-5645/2021 Seite 5 5. Der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2021 betrifft die Durchfüh- rung des Asylverfahrens in der Schweiz. Dies ist kein Dauersachverhalt, weshalb einzig zu prüfen ist, ob sich die Sachlage zwischen dem 5. Okto- ber 2021 (Erlass der ursprünglichen Verfügung) und dem 29. November 2021 (Erlass der angefochtenen Verfügung) derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt an, der dem Wiedererwägungsgesuch zu Grunde liegende Arztbericht vom 29. Oktober 2021 zeige ihre ausseror- dentlich intensive Notlage. Diese habe im ursprünglichen Entscheid noch nicht berücksichtigt werden können. Der erwähnte Arztbericht verdeutliche, dass der Vollzug ihrer und der Wegweisung ihres Lebenspartners sie einer konkreten existentiellen Gefährdung aussetze. Ferner habe eine Untersu- chung bei der Gynäkologin einen auffälligen Befund im Sinne einer fetalen Hydronephrose ergeben. Vor diesem Hintergrund, der bevorstehenden Geburt und der damit verbundenen Aufgaben sollten ihr die mit dem Voll- zug der Wegweisung einhergehenden Belastungen erspart werden. 5.2 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichte vom 29. Oktober 2021 als auch vom 10. Dezember 2021 vermögen keine we- sentliche Änderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die den ursprünglichen Entscheid in Frage stellen könnte. Im Arztbericht vom 29. Oktober 2021 wird die bereits im vorangehenden Verfahren gestellte Diagnose bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin nach traumatisierenden Ereignissen auf der Fluchtroute und im Herkunftsland an einer Posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS), Flashbacks, Albträumen und einer Schlafstörung lei- det und eine depressive Symptomatik aufweist (vgl. Abklärungsgespräch vom 29. September 2021). Auch die im vorangehenden Verfahren aufge- stellte Behauptung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde sich bei einer Überstellung nach Slowenien verschlechtern, wird in diesem Arztbericht bestätigt. Soweit liegt keine Änderung der Verhältnisse vor. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vollzug der Wegwei- sung wäre mit akuter Selbstgefährdung verbunden. Dieses Vorbringen stellt jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, steht es doch im Zusammenhang mit den bereits im vorangehenden Verfahren vor- gebrachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin. Der Vollstän- digkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Voll- zugshindernis darstellt (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1;

F-5645/2021 Seite 6 F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Des Weiteren macht die Be- schwerdeführerin neu geltend, eine Untersuchung bei der Gynäkologin habe einen auffälligen Befund im Sinne einer fetalen Hydronephrose erge- ben. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Gemäss Angaben der behandelnden Gynäkologin vom 10. Dezember 2021 ist aufgrund der erwähnten Diagnose während der Schwangerschaft einzig eine regelmässige Überwachung mittels Ultra- schall empfohlen. Bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens war bekannt, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, was ohnehin regelmässige Ultraschalluntersuchungen – wenn auch möglicherweise nicht in densel- ben Intervallen – erfordert. An dieser Stelle kann auf das Urteil F-4495/2021 verwiesen werden. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, in Slowenien verge- waltigt worden zu sein, während sie im vorangehenden Verfahren noch ausgeführt hatte, Opfer einer sexuellen Belästigung geworden zu sein. Da- bei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, sondern um eine Tatsache, die der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens bekannt gewesen sein muss. Sie beruft sich somit zu Recht nicht auf das Institut der prozessualen Revision. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im vorangehenden Verfahren davon hätte berichten können (vgl. Urteil des BVGer E-3771/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2), wäre diese Tatsache nicht geeignet, den ursprünglichen Entscheid in Frage zu stellen. Bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens war bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen sexuellen Übergriff erlebt hatte, wenn auch nicht von der jetzt geltend gemachten Schwere. Die damals von der Vorinstanz gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der sexuellen Belästi- gung – wonach Slowenien ein funktionierender Rechtsstaat sei und die Be- hörden grundsätzlich gewillt und fähig seien, staatlichen Schutz zu gewäh- ren – haben auch ihre Gültigkeit in Bezug auf die neu vorgebrachte Verge- waltigung. Bezüglich der Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wird auf die vorangehende Erwägung verwiesen. 5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt schliesslich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Im Arztbe- richt vom 20. Oktober 2021 wird akute Suizidalität einzig im Kontext einer Überstellung nach Slowenien erwähnt. Die Vorinstanz spricht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht von latenter Suizidalität, sondern unspezifisch von Suizidalität. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, es wäre stossend, wenn

F-5645/2021 Seite 7 die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine Selbstmordgefahr die Be- hörden zum Einlenken zwingen könnte, eine unrichtige Sachverhaltsfest- stellung darstellt, handelt es sich doch dabei nicht um ein Sachverhaltsele- ment, sondern um eine Wertung. 5.5 Die Situation der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf ihre psychische Gesundheit zweifelsfrei schwierig. In Slowenien ist eine medizinische Ver- sorgung – wie bereits im Urteil F-4495/2021 festgehalten – jedoch gewähr- leistet (vgl. ferner Urteil des BVGer E-44/2022 vom 11. Januar 2022 E. 5.3.5.3 f.). Der Beschwerdeführerin wird ferner zu Gute kommen, dass sie bereits in der Schweiz eine Therapie beginnen und damit erste Schritte zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes machen konnte. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, den Ent- scheid vom 5. Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen mit der Folge, dass der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 5. Oktober 2021 nach wie vor Bestand hat. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 4. Januar 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu be- finden. Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den naturgemäss strengen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung waren der Beschwerde keine Erfolgsaussichten beschieden. Das Gesuch ist daher unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzu- weisen und die Kosten von Fr. 750.— sind ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5645/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

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Gesetze

16

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111b AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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