B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5470/2021
Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung; Verfügung vom 19. November 2021
F-5470/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. (...) 1942, Jamaika) ersuchte am 29. November 2019 um erleichterte Einbürgerung. B. Anlässlich der Prüfung des Gesuchs stellte sich heraus, dass ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ein Sprachzertifikat und eine aktuelle Bescheinigung der AHV-Leistungen fehlten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Mai 2020 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz seinen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerde- führer auf, die noch fehlenden Unterlagen (Betreibungsregisterauszug sei- ner Ehefrau, Sprachzertifikat, Bescheinigung der AHV-Leistungen) nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Bescheinigung der AHV-Leistungen und den Betreibungsregister- auszug seiner Ehefrau ein. F. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. August 2020 mit, dass sie gedenke, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Zudem wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Rückzugs des Einbürgerungsgesuchs hin. G. Am 22. August 2020 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz, das Schreiben ins Englische zu übersetzen. H. Die Vorinstanz erstreckte mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, um den Beschwerdeführer die
F-5470/2021 Seite 3 Möglichkeit zu geben, das Schreiben vom 21. August 2020 übersetzen zu lassen. I. Der Beschwerdeführer nahm keine Stellung. J. Am 26. Mai 2021 (nicht zugestellt) sowie am 16. August 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils erneut das rechtliche Gehör und wies ihn auf die Möglichkeit des Rückzugs des Gesuchs hin. K. Der Beschwerdeführer nahm erneut keine Stellung. L. Am 19. November 2021 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht ein, da es ihr nicht möglich sei, den rechtserheblichen Sachverhalt mithilfe der eingereichten Unterlagen abschliessend zu beurteilen. M. Am 16. Dezember 2021 wendete sich der Beschwerdeführer mit Rechts- mitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf. O. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde- verbesserung ein und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 forderte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Nachweise und Aufschlüsse zum offenen Betreibungsverfahren und zu ausreichenden Kenntnissen einer Landessprache beizubringen sowie einen Kosten- vorschuss zu bezahlen.
F-5470/2021 Seite 4 Q. Am 7. Februar 2022 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Er reichte jedoch keine weiteren Unterlagen ein. R. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. S. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. April 2022, wobei er lediglich festhielt, dass er nun bereit sei, die erleichterte Einbürgerung zu beantragen. T. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-5470/2021 Seite 5 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BüG). Die erleichterte Einbürgerung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Integrationskriterien sind grundsätzlich kumulativ zu verstehen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in jenem des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5). 3.2 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unterem anderem im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG) und in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV). In diesem Sinne hat die gesuchstellende Person grundsätzlich über einen einwandfreien finanziellen Leumund zu verfügen (vgl. Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Version gültig ab 1. Januar 2020, Ziff. 422/111/2, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service Weisungen und Kreis schreiben V. Bürgerrecht, abgerufen am 14. September 2023; vgl. Urteil des BVGer F-4600/2021 vom 29. November 2021).
F-5470/2021 Seite 6 4. 4.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs- verfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; Art. 21 BüV). In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese prozessuale Obliegenheit besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4. m.H.).
4.2 Wird diese Obliegenheit nicht oder nur unzureichend erfüllt – d.h. die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert – kann dies zur verfahrensrechtlichen Konsequenz führen, dass die Behörde auf das Parteibegehren nicht eintritt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Behörde muss nicht selbst nach den entsprechenden Tatsachen forschen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2018 vom 2. März 2020 E. 4.4. m.H.). 4.3 Dabei erwächst der Behörde aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) eine Aufklärungspflicht. Sie hat, die Partei in geeigneter Weise darüber zu orientieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E.4.1; Urteil des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.). Die erforderliche Aufklärung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss dementsprechend jeweils im Einzelfall konkretisiert werden. Der Partei kann grundsätzlich auch durch Anmeldeformulare oder Merkblätter ausreichend erläutert werden, welche Mitwirkung von ihr verlangt wird. Da beim Ausfüllen solcher Formulare eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht gilt, werden in diesem Zusammenhang keine hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt. Gegenüber einer unbeholfenen Partei reicht die Aufklärungspflicht weiter als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. Urteile des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.2; B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1 je m.H.; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, Zürich 2022, Art. 13 N 33 f.).
F-5470/2021 Seite 7 5. 5.1 Mit Verfügung vom 19. November 2021 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung vom 29. November 2019 nicht ein. Dies begründete sie mit einer wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Er habe sie einerseits nicht über das laufende Betreibungsverfahren und seinen damit zusammenhängenden Rechtsvorschlag informiert. Andererseits sei er den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer Landessprache mittels eines anerkannten Sprachzertifikats schuldig geblieben. Folglich sei es ihr unmöglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022 bezüglich des Betreibungsver- fahrens geltend, dass die Forderung der B._______ beglichen worden sei. Die Gläubigerbank die Betreibung bis zum heutigen Tag jedoch nicht habe löschen lassen. Er habe eine entsprechende Anfrage gestellt. Zum fehlenden Sprachzertifikat äusserte er sich nicht. 6. 6.1 Aus den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits die dem Formulargesuch beiliegende «Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Art. 21 Abs. 1 BüG» erhalten hatte, am 5. Mai 2020 und 18. Mai 2020 noch zwei weitere Mal schriftlich aufgefordert wurde, ein Sprachzertifikat nachzureichen, damit sein Gesuch weiterbehandelt werden könne. Sodann wurde er am 21. August 2020 von der Vorinstanz informiert, dass sie unter anderem aufgrund des fehlenden Sprachzertifikats beabsichtige, auf sein Gesuch nicht einzutreten. Am 16. August 2021 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut auf das fehlende Sprachzertifikat hin, wobei es ihm dieses Mal fälschlicherweise einen negativen materiellen Entscheid ankündigte. Der Beschwerdeführer kam keiner dieser Aufforderungen nach. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat es der Beschwerdeführer schliesslich unterlassen, ein Sprachzertifikat einzureichen, nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2022 dazu aufgefordert und ihn auf seine Mitwirkungspflicht sowie die nachteiligen Rechtsfolgen einer Nicht- beachtung hingewiesen hatte. 6.2 Die unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers bezieht sich mit seinen Sprachkenntnissen auf einen Sachverhalt, der für den Entscheid
F-5470/2021 Seite 8 über seine erleichterte Einbürgerung erkennbar rechtserheblich ist. Es ist des Weiteren nichts ersichtlich und wird auch nichts geltend gemacht, was die Beachtung dieser prozessualen Obliegenheit als unzumutbar erscheinen lassen würde. Sodann hat es die Vorinstanz zwar versäumt, den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG hinzuweisen. Indes wurde er mehrfach darauf hingewiesen, dass er ein Sprachzertifikat einreichen müsse, damit sein Gesuch weiterbehandelt werden könne, bzw. dass aufgrund des fehlenden Zertifikats zu seinen Ungunsten entschieden werden würde. Damit wurde er den Umständen nach ausreichend über die ihm obliegende Mitwirkung und die Rechtsfolgen ihrer Verweigerung orientiert (vgl. E. 4.3). Daran ändert auch das Schreiben der Vorinstanz vom 16. August 2021, welches anstelle eines Nichteintretensentscheids einen negativen Entscheid androhte, nichts. Zumal für den Beschwerdeführer weiterhin klar erkennbar war, dass seinem Gesuch mangels Mitwirkung bei der Ermittlung seiner Sprachkenntnisse nicht entsprochen werden würde. Die Verweigerung der ihm obliegenden Mitwirkung ist dem Beschwerdeführer somit vorwerfbar im Sinne von Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. a VwVG und die Vorinstanz ist zu Recht auf dessen Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht eingetreten. 6.3 In Anbetracht dessen erübrigt es sich, näher auf das laufende Betreibungsverfahren des Beschwerdeführers einzugehen. 7. Die angefochtene Verfügung ist nach Massgabe von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt. 9. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-5470/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch
F-5470/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).