B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-546/2026
Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung am Flughafen; Verfügung vom 23. Januar 2026.
F-546/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind pakistanische Staatsangehörige. Sie trafen am 19. Januar 2026 auf dem Luftweg von London aus kommend am Flughafen Zürich ein. Bei der Grenzkontrolle wiesen sie sich durch gültige Reisepässe des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland aus. Mit separaten Formularverfügungen vom ebenfalls 19. Januar 2026 verwei- gerte ihnen die Kantonspolizei Zürich im Namen der Vorinstanz die Ein- reise und wies sie aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer am 21. Januar 2026 gemeinsam Einsprache bei der Vorinstanz. Am 22. Januar 2026 flo- gen sie zurück nach London. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 schrieb die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden ab (Ziffer 1) und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrens- kosten (Ziffer 2). C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2026 gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, die Vo- rinstanz sei anzuweisen, ihrer Rechtsvertretung die Verfahrensakten um- gehend zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2026 vor. Ebenfalls am 27. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail mit, dass sie den Beschwerde- führern nunmehr die beantragte Akteneinsicht gewährt habe. E. Nach erfolgter Akteneinsicht reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2026 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin aktualisierten sie ihre Rechtsbegehren und beantragten nunmehr, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen betreffend Einreiseverweigerung und Wegweisung an der Aussengrenze festzustellen. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung der Vo- rinstanz vom 23. Januar 2026 aufzuheben. Sodann sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Einreiseverweigerung nach Art. 65 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) nicht erfüllt gewesen seien, und dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, inneren Sicherheit,
F-546/2026 Seite 3 öffentlichen Gesundheit oder internationalen Beziehungen darstellten. Fer- ner sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Recht auf Freiheit der Mei- nungsäusserung nach Art. 10 EMRK (SR 0.101), auf Freiheit der Mei- nungsäusserung nach Art. 10 EMRK in Verbindung mit dem Diskriminie- rungsverbot gemäss Art. 14 EMRK, auf Versammlungs- und Vereinigungs- freiheit nach Art. 11 EMRK und auf Versammlungs- und Vereinigungsfrei- heit nach Art. 11 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK sowie ihr Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 EMRK verletzt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Aktenführungs- und Protokollierungs- pflichten verletzt habe. Subeventualiter sei die Sache zur materiellen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie nunmehr, ihnen sei die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. Zudem sei ihnen in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 schrieb die Vo- rinstanz die von den Beschwerdeführern erhobene Einsprache vom 21. Ja- nuar 2026 als gegenstandslos geworden ab. Der angefochtene Abschrei- bungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 65 Abs.2 bis erster Satz AIG). Eine Ausnahme im oben erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Frist der Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 bis AIG sind eingehalten. Insbesondere haben die Beschwerdeführer die 48-Stundenfrist des Art. 65
F-546/2026
Seite 4
Abs. 2
bis
erster Satz AIG eingehalten, da ihnen der Einspracheentscheid
der Vorinstanz am 23. Januar 2026 um 10.28 Uhr eröffnet wurde und die
Beschwerdeschrift am 25. Januar 2026 um 10.01 Uhr beim Bundesverwal-
tungsgericht einging.
1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführer nahmen am vorinstanz-
lichen Verfahren teil. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr auch
berührt. Zu prüfen bleibt, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung haben. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
1.5.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerde-
führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beein-
flusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Die Beschwerde dient nicht
dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu
überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen
Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile
des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016
vom 2. September 2016 E. 5.1). Das schutzwürdige Interesse besteht da-
mit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden,
den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279
bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet
werden können.
1.5.2 Durch die Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen
wurde den Beschwerdeführern die zwecks Teilnahme an einer (bewilligten)
Demonstration angestrebte Einreise in die Schweiz verwehrt, was einen
Nachteil im vorgenannten Sinne darstellt. Ihre zwischenzeitlich erfolgte
Ausreise und Rückkehr ins Vereinigte Königreich führt dazu, dass sich die-
ser Nachteil durch Gutheissung der Beschwerde gegen die Abschreibung
ihrer dagegen erhobenen Einsprache nicht mehr abwenden lässt – jeden-
falls was jenen konkreten Einreiseversuch und jene konkrete Demonstrati-
onsteilnahme angeht. In diesem Sinne stellt die erfolgte Ausreise der Be-
schwerdeführer die Aktualität ihres schutzwürdigen Interesses zumindest
in Frage.
F-546/2026 Seite 5 1.5.3 Dennoch bestehen letztlich keine Zweifel daran, dass die Beschwer- deführer vorliegend weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 haben. Denn zum einen haben sie innert kürzester Zeit rechtliche Schritte zur Überprüfung des Einreiseverweige- rungs- und Wegweisungsentscheids eingeleitet und zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass sie aus eigenem Antrieb ins Vereinigte König- reich zurückgekehrt sind, ohne den Ausgang des Einspracheverfahrens abwarten zu wollen, was grundsätzlich auf ein Desinteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hindeuten könnte (vgl. Urteil des BVGer F- 4921/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.4.1). Vielmehr scheint ihnen ge- mäss Aktenlage in Bezug auf die Ausreise keine Wahl gelassen worden zu sein. 1.5.4 Unter diesen Umständen darf den Beschwerdeführern ihre Ausreise aus der Schweiz am 22. Januar 2026 nicht zum rechtlichen Nachteil gerei- chen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG haben (vgl. Urteil des BVGer F- 6561/2020 vom 31. Dezember 2020 E. 1.3 m.w.H.). 1.5.5 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, wie es sich vorlie- gend mit der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verhalten würde, wenn die Freiwilligkeit der Ausreise erstellt wäre. Zu berücksichtigen wäre dies- bezüglich zunächst, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde dann eintritt, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öf- fentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1) und eine solche Konstellation aufgrund der kurzen Behandlungsfristen und Anrufung von potentiell einschlägigen Bestimmungen der EMRK vorliegend gegeben sein könnte (vgl. Art. 13 EMRK). Davon abgesehen käme ein generelles Rechtsschutzinteresse aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) in Betracht. Die Bestimmung gewährt dem Drittstaatsangehörigen im Fall der Gutheissung der Beschwerde «[...] einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig
F-546/2026 Seite 6 gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat». Ferner wäre zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der in- neren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der internationalen Be- ziehungen, welche der Einreiseverweigerung und Wegweisung auf den erstinstanzlichen Formularverfügungen zugrunde gelegt wurde, zur Prü- fung einer ergänzenden Fernhaltehaltemassnahme durch das SEM führt (vgl. die den Beschwerdeführern vorgelegten Formulare Rechtliches Ge- hör zur Einreiseverweigerung an der Aussengrenze). In casu erübrigt sich indes eine nähere Prüfung. 1.6 Die Beschwerdeführer sind demnach gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfü- gende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beur- teilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H.; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abge- schrieben hat. Streitgegenstand kann in casu daher lediglich die Frage bil- den, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materi- elle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen, gegen welche sich die Einsprache richtete.
F-546/2026 Seite 7 2.3 Vorliegend ist somit auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Verfü- gung sei aufzuheben, und den damit zusammenhängenden Eventualan- trag, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, einzutreten. Gleiches gilt für die Feststellungsbegehren betreffend die geltend gemachten formellen Fehler der Vorinstanz. Auf die erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten materiellen Feststellungsbegeh- ren ist demgegenüber nicht einzutreten, da die damit verlangte materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 war. Soweit die Beschwerdeführer sodann die Nichtigkeitsfeststel- lung beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeit eines Ent- scheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Am- tes wegen zu beachten ist (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteile des BGer 8C_533/2020 vom 25. November 2020 E. 7.2; 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.2). 2.4 Nach dem Gesagten ist im dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
4.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2026 erhobenen formellen Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Sie machen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs in Form der Verletzung der Aktenführungs- und Protokollierungspflicht sowie der Begründungs- pflicht geltend.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern,
F-546/2026 Seite 8 erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so- mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- recht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenen- falls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geord- nete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). In Bezug auf die aus der Aktenführungspflicht folgende Protokollierungspflicht stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Sie geht davon aus, dass die Anforderungen an die Protokollierungspflicht im Verwaltungsverfahren und deren Umfang von den Umständen des Einzel- falls abhängen. Den aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtli- ches Gehör abzuleitenden Verfahrensgrundsätzen genügt es, wenn die wesentlichen Ergebnisse des zu protokollierenden Vorgangs festgehalten sind (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2, m.H.).
4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
F-546/2026 Seite 9 4.5 Den Vorgaben der Akten- und Protokollierungspflicht hat die Vorinstanz ausweislich ihrer vorliegenden Akten Genüge getan. Ebenso entspricht die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abge- schrieben hat, den Vorgaben der Begründungspflicht. Dies gilt im Übrigen auch für die Formularverfügungen vom 19. Januar 2026 mit denen die Kan- tonspolizei Zürich im Namen der Vorinstanz den Beschwerdeführern die Einreise verweigerte und sie aus der Schweiz wegwies. Die Vorinstanz hat daher den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht ver- letzt. Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet, der entsprechende Feststellungsantrag ist abzuweisen.
Wie vorstehend unter E. 1.5 ausgeführt, ist unter den vorliegenden Um- ständen den Beschwerdeführern die Aktualität ihres Rechtsschutzinteres- ses betreffend die erfolgte Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen nicht abzusprechen, obwohl sie die Schweiz bereits verlassen haben und in ihren Aufenthaltsstaat zurückgekehrt sind. Dazu führen vor- liegend bereits die nicht erstellte Freiwilligkeit der Ausreise und die umge- hende rechtsmittelmässige Beanstandung der Massnahme. Entsprechend erfolgte die Abschreibung der Einsprache der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2026 in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 un- ter Verletzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026 ist in dem beantragten Umfang aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Zu klären bleibt, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben oder nichtig zu erklären ist. Damit von einer Nichtigkeit auszugehen ist, muss die Ver- fügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Überdies darf die Annahme der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1 m.w.H). Nachdem die diesbezüglich vorgebrachte formelle Fehlerhaf- tigkeit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 zu verneinen ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit finden, ist der dahingehende Feststellungsantrag abzuweisen.
F-546/2026 Seite 10 7. 7.1 Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2026 im beantragten Umfang aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist, sind die Beschwerdeführer als im Wesentlichen obsiegend einzu- stufen. 7.2 Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 27. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 13.20 Stunden à Fr. 278.86.– und damit einen Be- trag von brutto Fr. 3'979.15.– (netto Fr. 3'681.00.– zuzüglich Fr. 298.15.– Mehrwertsteuer) aus. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist nicht zu be- anstanden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist in Anbetracht des begrenzten Streitgegenstandes (siehe hierzu oben E. 2.1) um 5 Stunden, auf 8.20 Stunden zu kürzen. Den Beschwerdeführern ist mithin eine Par- teientschädigung in Höhe von brutto Fr. 2'471.85.– (netto Fr. 2'286.65.– zu- züglich Fr. 185.20.– Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
F-546/2026 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2026 wird im beantragten Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 2'471.85.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
Versand: