B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5359/2016
Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5359/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer reiste am 14. August 2016 mit einem Visum für Besuchszwecke in die Schweiz ein. Am 29. Au- gust 2016 verrichtete er auf einer Baustelle (...) diverse Hilfsarbeiten. Auf dem Heimweg wurde er anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kan- tonspolizei Zürich angehalten und wegen Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vorläufig festgenommen. B. Am 30. August 2016 erfolgten zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich. Während er anlässlich der ersten Einver- nahme noch bestritt, auf der Baustelle gewesen zu sein (vgl. kantonale Ak- ten [kant.-pag.] 13-14, Fragen 29 und 35), räumte er bei der zweiten Ein- vernahme ein, am 29. August 2016 auf der Baustelle Hilfsarbeiten verrich- tet zu haben. Er habe seinem Schwager geholfen, indem er ihm Isolations- platten überreicht habe. Er habe beim Abladen und Ausmessen geholfen und fehlendes Material geholt (vgl. kant.-pag. 27-28; Fragen 5-7). Ab- schliessend wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Ent- fernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. kant.-pag. 32). C. Gestützt auf diese Einvernahmen erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 30. August 2016 einen Strafbefehl wegen einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.–. D. Mit Verfügung vom 31. August 2016 ordnete das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens 3. September 2016 zu verlassen. Im Unterlassungsfall habe er mit der Androhung weiterer Zwangsmassnah- men zu rechnen (kant.-pag. 44-47). E. Ausgehend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. August 2016, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war, verhängte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder
F-5359/2016 Seite 3 Vorinstanz) am 31. August 2016 gegen den Beschwerdeführer ein zweijäh- riges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, der Betroffene sei am 29. August 2016 „in (...)“ als Bauarbeiter er- werbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) begründete sie die Massnahme damit, dass der Beschwerde- führer durch sein Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. F. Mit Beschwerde vom 5. September 2016 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer des Verbots zu reduzieren. Das vorliegende Ver- fahren sei bis zur Beendigung des Strafverfahrens zu sistieren und der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Ausserdem sei er noch nicht rechtskräftig verurteilt, da er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Septem- ber 2016 wurden der Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewie- sen. Der dem Einreiseverbot zugrundeliegende Sachverhalt (Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung) sei – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vom 30. August 2016 bei der Kantonspolizei Zürich („Mir war nicht bewusst, dass ich nicht mit auf die Baustelle durfte und schon geringste Hilfe hier verboten ist“) nicht zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), was – im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen – die Ver- hängung eines Einreiseverbots von der verfügten Dauer rechtfertige. Grundsätzlich bedürfe es zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme kei- ner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, zumal ein Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Po- lizeigefahr anknüpfe.
F-5359/2016 Seite 4 H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. I. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge- bracht. J. Mit Verfügung vom 7. November 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verfahren mit der Begründung, da der Beschwerde- führer gegen den erlassenen Strafbefehl vom 30. August 2016 Einsprache erhoben habe, erweise sich im Hinblick auf die Weiterführung des vorlie- genden Verfahrens eine staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerde- führers als unverzichtbar. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz und sei zur Zeit unbekannten Aufenthalts, weshalb er schweizweit im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben sei (vgl. kant.-pag. 54-56). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-5359/2016 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom- men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verur- sacht haben (Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c AuG). Das Einreisever- bot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahms- weise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809).
F-5359/2016 Seite 6 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson- dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen des Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. Au- gust 2016 E. 3.2 m.H.). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer- rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech- net werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Auf- enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set- zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7177/2015 vom 29. April 2016 E. 4.2 m.H.). 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
F-5359/2016 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver- fügung vor, am 29. August 2016 ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sei. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, stützte sie sich hierbei auf den nicht rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 30. August 2016. 4.2 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ge- setzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ge- richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Einschränkungen des Be- griffs Erwerbstätigkeit können sich lediglich dort ergeben, wo der beson- dere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist und die aus- führende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.). 4.3 Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2016 bestritt der Beschwerdeführer zunächst, auf der Baustelle gearbeitet zu ha- ben (vgl. vorstehend Bst. B.). Konfrontiert mit den Aussagen des Baustel- lenleiters (der Beschwerdeführer habe Isolationsplatten getragen) sowie denjenigen seines Schwagers (der Beschwerdeführer habe ihm den gan- zen Tag geholfen), räumte er lediglich ein, einen Abfallsack getragen zu haben (vgl. kant.-pag. 13-14). Auf seinen Wunsch hin wurde gleichentags eine zweite Einvernahme durchgeführt. Zu Beginn der zweiten Einver- nahme gestand er, seinem Schwager auf der Baustelle geholfen zu haben. Aus Angst vor Konsequenzen habe er bei der ersten Einvernahme bestrit- ten, auf der Baustelle gewesen zu sein bzw. gearbeitet zu haben. Für die ausgeführten Tätigkeiten habe er keinen Auftrag gehabt, er habe sie frei- willig ausgeführt (vgl. kant.-pag. 27-28). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. August 2016 erklärte er, es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass er nicht auf der Baustelle hätte sein dürfen und schon
F-5359/2016 Seite 8 die geringste Hilfe in der Schweiz verboten sei. Er komme bereits seit 1999 regelmässig in die Schweiz, habe aber hier noch nie gearbeitet (vgl. kant.- pag. 32). 4.4 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer demnach am 29. Au- gust 2016 Hilfsarbeiten ausgeführt. Bei den vorgenommenen Arbeiten han- delt es sich um Tätigkeiten, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet werden. Ob er für seine Hilfsarbeiten einen Lohn erhalten hat oder diese (gemäss den Aussagen seines Schwagers) unentgeltlich erbracht hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. hierzu und zum Folgen- den E. 4.2). Da die vom Beschwerdeführer erbrachten Hilfeleistungen für seinen Schwager auch von jeder anderen beliebigen Person hätten er- bracht werden können, ohne dass auf die verwandtschaftliche Beziehung abzustellen gewesen wäre, sind vorliegend auch die Voraussetzungen ei- ner solchen Ausnahmesituation nicht erfüllt. Des Weiteren vermag den Be- schwerdeführer nicht zu entlasten, dass er sich seiner Schuld nicht be- wusst gewesen sein will, zumal es für die Verhängung eines Einreisever- bots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestim- mungen bedarf (vgl. vorstehend E. 3.3). 4.5 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Strafbefehl im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht rechtskräftig gewe- sen sei, ist nicht stichhaltig (vgl. dazu auch vorstehend Bst. G). Das Einrei- severbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung an und nicht an die Ahndung dieser Störungen durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grund- sätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3) und sofern keine Gefahr im Verzug ist – den rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Es genügt mithin, wenn – wie vorliegend (siehe E. 4.3 vorne) – Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend kon- kret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt es an dieser Stelle noch- mals, dass es für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen im fraglichen Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen bedarf (siehe E. 3.3 hiervor).
F-5359/2016 Seite 9 4.6 Vorliegend ist die Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen of- fensichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer bei der ersten polizeilichen Einvernahme aus Angst vor den Konsequenzen (vgl. vorstehend E. 4.3) noch bestritten hat, überhaupt auf der Baustelle gewesen zu sein, gestand er bei der zweiten polizeilichen Einvernahme ein, auf der Baustelle Hilfsar- beiten für seinen Schwager geleistet zu haben. Seine Angst vor den mög- lichen Konsequenzen hat wohl auch dazu geführt, dass er immer wieder versucht hat, die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten zu bagatellisieren. Zweifellos dürfte diese Motivation auch den Bestreitungsvermerken zu- grunde liegen, die er in seiner Beschwerde sowie in seiner Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben hat, weshalb diese als reine Schutzbehaup- tungen zu werten sind. Vorliegend ist demnach die Verletzung ausländer- rechtlicher Bestimmungen durch die Aussagen des Beschwerdeführers er- stellt. 4.7 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2016 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Be- willigung zu sein (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a und 2 VZAE). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur Verhängung ei- nes Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Überdies ist vorliegend auch der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. a erfüllt. 5. 5.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach und wurde deshalb rechtskräftig weggewiesen. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Aus dem von ihm mani- festierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
F-5359/2016 Seite 10 Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräven- tiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit ei- ner weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzu- wirken (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Be- deutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Sein dargelegtes Interesse, weiterhin seine Verwandten in der Schweiz besuchen zu können, blieb sehr vage und un- bestimmt. Infolgedessen sind keine privaten Interessen ersichtlich, die eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen ver- mögen. Überdies sind dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm allfällig nahe ste- henden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humani- tären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann der Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz auch auf andere Weise als durch per- sönliche Begegnungen hierzulande gepflegt werden (z.B. Telefonate, Skype, Nachrichten über Whatsapp, Besuche der Verwandten in seinem Heimatland). Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grund- satz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
F-5359/2016 Seite 11 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5359/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 12. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (...) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
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