B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5357/2015
Urteil vom 22. September 2016 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5357/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1965 im Kosovo, kam 1993 mit seiner Lebenspartne- rin B. in die Schweiz. Beide ersuchten erfolglos um Asyl, erhielten jedoch aufgrund der damaligen Situation in Ex-Jugoslawien die vorläufige Aufnahme. Laut Zentralem Migrationssystem (ZEMIS) endete die vorläu- fige Aufnahme von A._______ am 30. April 1998; der Vollzug seiner Weg- weisung unterblieb wegen fehlender Papierbeschaffung. Am 4. Juli 2000 heiratete A._______ eine Schweizerin, eine verbeiständete IV-Rentnerin mit Jahrgang 1951. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, der vier Kin- der (geb. 1993, 1995, 1998 und 2008) entstammen, führte er während der Ehe fort (zu vorstehendem Sachverhalt: vgl. das den Widerruf seiner Nie- derlassungsbewilligung betreffende Urteil des BGer 2C_377/2015 vom 13. Mai 2015 E. 1.1). Gestützt auf diese Ehe wurde er mit Verfügung vom 11. Juli 2005 erleichtert eingebürgert. B. Am 9. September 2008 wurde A._______ von einer seiner Töchter polizei- lich angezeigt, weil „ihr Vater ihre Mutter jeden Tag schlage“. A._______ wurde daraufhin in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gesetzt. Das Be- zirksgericht Zürich verurteilte ihn am 15. April 2011 zu einer elf-jährigen Freiheitsstrafe, dies wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht. Die vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf die Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung – eingelegte Berufung führte dazu, dass das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. November 2012 den Schuld- spruch bestätigte, die Freiheitsstrafe aber auf sieben Jahre reduzierte (zu Vorstehendem: vgl. Anklageschrift sowie Urteile des Bezirksgerichts Zürich – zur Strafanzeige: S. 89 unten – und des Obergerichts Zürich [act. 27 und act. 31 im BVGer-Dossier C-6461/2010 betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung]). C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die am 11. Juli 2005 ausgesprochene erleichterte Einbürge- rung von A._______ für nichtig. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des BVGer C-6461/2010 vom 18. Januar 2013 so- wie Urteil des BGer 1C_254/2013 vom 9. August 2013). Die Ehe des Be- schwerdeführers endete durch den Tod seiner Ehefrau im August 2014.
F-5357/2015 Seite 3 D. Am 10. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nie- derlassungsbewilligung von A.. Mit derselben Verfügung weigerte sich das Migrationsamt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und hielt ihn an, die Schweiz auf Ende des Strafvollzugs zu verlassen; dieser Entscheid wurde im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zuletzt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2015, bestätigt (zu vorstehendem Sachverhalt: vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_377/2015 E. 1.3 und E. 1.4). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bun- desgericht wurde am 13. Mai 2015 abgewiesen. E. Am 5. Januar 2015 wurde A. vorzeitig aus dem Strafvollzug ent- lassen (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_377/2015 E. 1.2 am Ende) und hielt sich ab dem 10. Februar 2015 vorübergehend bei seiner früheren Partnerin und den gemeinsamen Kindern auf (vgl. deren schriftliche Erklä- rung vom 24. März 2015 [Beschwerdebeilage 2). Gemäss ZEMIS wurde er am 11. Juni 2015 in Ausschaffungshaft genommen und am 25. August 2015 in sein Herkunftsland zurückgeführt. F. Mit Verfügung vom 3. August 2015 verhängte das SEM über A._______ ein Einreiseverbot von 15 Jahren, das gleichzeitig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das SEM auf dessen strafrechtliche Verurteilung. Ihr zufolge habe A._______ – unter anderem – seine damalige Lebensge- fährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder während rund drei Jahren in der Wohnung festgehalten, indem er ihr verboten habe, diese allein zu ver- lassen. Dieses Verbot habe er mit regelmässigen Drohungen und Schlä- gen sowie mit zeitweiser Überwachung durch eine Videokamera durchge- setzt. Angesichts dieses schweren Verstosses und der damit einhergehen- den Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass ei- ner Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) ange- zeigt. Private Interessen, die dem entgegenstehen könnten, seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. G. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. In der
F-5357/2015 Seite 4 Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet zu beschränken. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während Jahrzehnten klag- los in der Schweiz gelebt und das schweizerische Bürgerrecht erworben. Es sei zu familiären Spannungen gekommen, weil er sich einerseits „um seine kranke und mittlerweile leider verstorbene Ehefrau kümmern musste, und andererseits mit einer früheren Lebensgefährtin gemeinsam vier Kin- der hatte“ (Beschwerdeschrift S. 4, auch zum Folgenden). Sein den Letzt- genannten gegenüber an den Tag gelegtes Kontrollverhalten habe „im Zuge einer Eskalation zu einem Strafverfahren und letztlich zu einer Verur- teilung“ geführt. Nach der Verbüssung seiner Strafe habe er wieder mit B._______ und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt, „zumal sich zuvor eine Versöhnung und dank Aufarbeitung der Vergangenheit ein aus- gezeichnetes Einvernehmen eingestellt hatte“. Für die gesamte Familie sei seine Ausschaffung eine schwer zu ertragende Härte. Erst recht sei das gegen ihn verfügte weitreichende Einreiseverbot „mit dem Recht auf Fami- lie und der persönlichen Kontaktnahme“ nicht vereinbar. Der Beschwerde- eingabe beigefügt sind – abgesehen von einer Wohnsitzbescheinigung – eine von B._______ und den vier gemeinsamen Kindern unterzeichnete Erklärung sowie fünf einzelne Schreiben der soeben genannten Personen. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 wurde vom Beschwerde- führer ein Kostenvorschuss, zahlbar bis zum 9. Oktober 2015, erhoben. Nachfolgend ersuchte er darum, seine Beschwerde ergänzen zu dürfen, und stellte innerhalb der ihm hierfür eingeräumten Frist ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 9. Oktober 2015. I. Mit Ablauf dieser Frist ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: Angesichts seiner lange zurückliegenden Verfehlungen, deren Aufar- beitung und der Versöhnung der Familienmitglieder bestehe kein erhebli- ches öffentliches Fernhalteinteresse mehr. Vielmehr gehe es um das pri- vate Interesse aller Beteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht werde ge- beten, seine Familienangehörigen anzuhören, „um sich einen persönlichen Eindruck von der Ernsthaftigkeit und des ganz gravierenden Interesses an einer gelebten Familieneinheit gewinnen zu können. [...]. Selbst wenn aber eine Interessenabwägung insofern zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen sollte, dass ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verweigert würde, wäre es für die hier anstehende Frage nicht mehr verhältnismässig,
F-5357/2015 Seite 5 selbst häufigere Besuche und Kontakte durch Verhängung eines Einreise- verbots zu verunmöglichen“ (BVGer act. 9 S. 3 f.). Mit derselben Eingabe hat der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund seiner Delikte habe A._______ besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche und psy- chische Integrität von Menschen, schwer verletzt. Seine Verurteilung zu ei- ner siebenjährigen Freiheitstrafe zeige die Schwere der Tat und sein Ver- schulden. Von einer fortbestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit sei auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe aus- zugehen; in seinem Falle rechtfertige diese Gefahr die Verhängung eines Einreiseverbots mit der Höchstdauer von 15 Jahren. Bei einer signifikanten Änderung könne die Dauer dieses Einreiseverbots von Amtes wegen oder auf Gesuch hin im Rahmen einer qualifizierten Wiedererwägung abgeän- dert werden. Allfällige privaten Interessen, so die Vorinstanz weiter, hätten hinter dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zu- rückzutreten. Sollte er eine stabile familiäre Beziehung – insbesondere zu seinen Kindern – nachweisen und diese seinen Besuch ausdrücklich wün- schen, so könne das Einreiseverbot nach entsprechendem Gesuch zu die- sem Zweck ausgesetzt werden. Bei den der Beschwerde beigefügten – inhaltlich ähnlichen – Briefen der Kinder und der Partnerin handle es sich aber offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben. K. Am 3. Dezember 2015 – nach jeweils zweifacher Fristerstreckung – reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und vervollständigte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Bedürftigkeit. In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen: Die Vorinstanz unterstelle zu Unrecht eine von ihm ausgehende aktuelle Gefährdung und berücksichtige nicht, dass seine Verurteilung auf der be- sonderen familiären Konstellation und der dadurch bedingten zeitlichen In- anspruchnahme durch alle seine Angehörigen beruhe. Aus diesem Grund beantrage er nochmals, „die Familienangehörigen über das Verhalten und
F-5357/2015 Seite 6 die Einstellung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren zu be- fragen“ (BVGer act. 19 S. 4). Bereits das Obergericht Zürich habe ihm im Urteil vom 23. November 2012 „eine gewisse Einsicht“ gegenüber den be- gangenen Fehlern attestiert. L. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. De- zember 2015 zur Kenntnis gebracht und den Schriftenwechsel geschlos- sen. M. Auf den weiteren Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens sowie den des abgeschlossenen Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie ent- scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Interes- sen ändern daran nichts (vgl. Urteil des BVGer F-4166/2015 vom 12. Au- gust 2016 E. 1.3 m.H.). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
F-5357/2015 Seite 7 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Au- gust 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM ge- gen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
F-5357/2015 Seite 8 der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas- sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-Verordnung, sowie Art. 20–22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0])). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise- verbot mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 23. November 2012 bzw. durch das Bezirksgericht Zü- rich vom 15. April 2011. Die vom Obergericht im Berufungsverfahren be- stätigte Straftat der qualifizierten Freiheitsberaubung und die zuvor vom Bezirksgericht rechtskräftig abgeurteilten Delikte – mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung und mehrfache Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht – stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerde- führer auch gar nicht bestritten wird. Seine in der Replik dargelegte Über- zeugung, von ihm werde künftig keine den vorherigen Verstössen entspre- chende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzli- chen Vermutung (vgl. E. 3.2 am Ende) nicht massgeblich. Hinzu kommt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil seiner Strafe erst anfangs 2015 endete (vgl. Sachverhalt E) und er sein Wohlverhalten während der weni- gen Monate bis zum Antritt der Ausschaffungshaft nicht ernst- und dauer- haft unter Beweis stellen konnte. Mit seinen Hinweisen auf die lange zu- rückliegenden Straftaten und die angebliche Aufarbeitung des Geschehe- nen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die Vermutung der noch im- mer von ihm ausgehenden Gefährdung nicht zu erschüttern. Dass er einen
F-5357/2015 Seite 9 Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folg- lich nicht in Abrede zu stellen. 4.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge- nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind – wie oben (E. 4.1) dargelegt – nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris- mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu- nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Die Verhängung eines unbefristeten Einreisever- bots rechtfertigt sich allerdings in keinem Fall. Diesbezüglich hat das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid vom 26. August 2014 mit Blick auf Art. 121 Abs. 5 BV festgehalten, dass die Verbotsdauer maximal 15 bzw. im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen darf; dabei hät- ten die Behörden – unter anderem – das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BVGE 2014/20 E. 7). 5. 5.1 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausge- hende schwerwiegende Gefahr aus der Art seiner Delikte, insbesondere daraus, dass er seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kin- der während rund drei Jahren in der Wohnung festgehalten und ihr verbo- ten habe, diese zu verlassen. Das Verbot habe er mit regelmässigen Dro- hungen und Schlägen und zeitweiser Video-Überwachung durchgesetzt. 5.2 Zu diesem Punkt führt das Urteil des Obergericht des Kantons Zürich (S. 13 f.) Folgendes aus: „Auf den vorliegenden Fall angewendet ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten wenige Monate nach ihrer kurzen Flucht ins Frauenhaus, das heisst ab etwa Mitte 2005, untersagt hat, die Wohnung [...] ohne seine Einwil- ligung zu verlassen. Ebenso erstellt ist, dass die Geschädigte sich in den fol- genden drei Jahren diesem Verbot grundsätzlich unterzogen hat. Der Grund dafür – so das Beweisergebnis des Strafverfahrens – ist darin zu suchen, dass
F-5357/2015 Seite 10 die Geschädigte unter dem strengen Regime des Beschuldigten mit regelmäs- sigen Drohungen, Erniedrigungen, Schlägen und gelegentlichen Prügelatta- cken stand und ihr Verhalten ständiger Kontrolle ausgesetzt war [...]. Die Wohnung, in der sich die Geschädigte aufhielt, war zwar nicht mechanisch verschlossen und es hätte stets die Möglichkeit bestanden, sie zu verlassen. Dies wäre ob der Kontrollmöglichkeiten des Beschuldigten jedoch nicht unbe- merkt geblieben und hätte die für die Geschädigte voraussehbare Konse- quenz einer brutalen Züchtigung durch den Beschuldigten zur Folge gehabt. Eine solche Strafaktion für den Fall von Ungehorsam musste für die Geschä- digte unausweichlich erscheinen und vom Ausmass her mit schlimmsten Be- fürchtungen verbunden sein, wurde sie vom Beschuldigten doch regelmässig schon aus nichtigem Anlass zum Teil sehr heftig geschlagen und erheblich verletzt. Daneben fanden wiederholt ausgedehnte Züchtigungen auch ausser Haus statt. Unter solchen Umständen war die Zwangs-intensität erreicht, die eine Freiheitsberaubung, wenn auch durch blosse psychische Einwirkung her- vorgerufen, bejahen lässt [...]. Die Vorinstanz hat dazu das weiter Erforderliche ausgeführt, so dass diesbe- züglich auf deren Urteilsbegründung verwiesen werden kann (a.a.O. S. 115- 123). Dass der Beschuldigte die Geschädigte ihrer Fortbewegungsfreiheit di- rektvorsätzlich beraubte, ist klar. Dass er dabei zumindest eventualvorsätzlich die Unrechtmässigkeit seines Tuns in Kauf genommen hat, ist ebenfalls offen- sichtlich, hat er sein hartes Regime doch erst installiert, nachdem die Geschä- digte es gewagt hatte, vorübergehend ins Frauenhaus zu flüchten. Vor deren Rückkehr in die Wohnung hat der Beschuldigte sodann schriftlich versprechen müssen, in Zukunft keinen Druck und keine Gewalt auf die Geschädigte aus- zuüben und sie ihr Leben selbst frei gestalten zu lassen [...], um welches Ver- sprechen er sich in der Folge jedoch futierte.“ Die soeben dargelegte strafrechtliche Würdigung des Obergerichts – sie betrifft den gravierendsten Anklagepunkt der qualifizierten Freiheitsberau- bung – spricht sowohl für das frauenverachtende Menschenbild als auch für die erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. 5.3 Zum Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht gegenüber seinen Kindern – dieser Schuldspruch wurde nicht angefochten – hatte das vorinstanzliche Bezirksgericht Folgendes ausge- führt: „Auch die Kinder [...] mussten sich der Herrschaft des Beschuldigten unter- ordnen. Sie wurden isoliert und mussten sich regelmässig ohne ersichtlichen Anlass durch Schläge züchtigen lassen. Dabei nahm er in Kauf, dass das Kin- deswohl durch sein Verhalten stark verletzt und die Entwicklung der Kinder stark beeinträchtigt wurde (S. 143 Mitte). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Vor- gehen seine Vorstellungen der Position des Familienvaters und von Erziehung
F-5357/2015 Seite 11 durchsetzen wollte. Diese Vorstellungen ergaben sich aus dem tradierten Rol- lenbild, in dem der Beschuldigte verhaftet war und an dem er gemäss den Feststellungen des Gutachters [...] umso mehr festhalten musste und das umso mehr geradezu übertriebene Züge erhielt, als er nicht mehr in den sozi- alen Bezügen seiner Herkunftsverhältnisse lebte (S. 143). [...]. Die Intensität, die lange Dauer und die Häufigkeit der Übergriffe – vor allem gegenüber der Privatklägerin B._______ – waren aber derart übermässig, dass sie durch ab- weichende kulturelle Vorstellungen über die Rolle des Familienvaters und Er- ziehungsmethoden nicht mehr erklärt und keineswegs gerechtfertigt werden können (S. 144 unten).“ 5.4 Die Ausführungen beider Strafinstanzen lassen klar erkennen, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht und dass in seinem Falle eine deutliche Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG gerechtfertigt ist. Ihm ist vorzuwerfen, dass er in massiver Weise und über einen langen Zeitraum hinweg die körperliche und seelische Integrität seiner Kinder und ihrer Mutter missachtete und Letztere darüber hinaus durch Nötigung und Gewaltanwendung dazu brachte, sich nicht mehr ausser Haus zu wagen. Die im Urteil des Bezirks- gerichts geschilderten, auch von den Kindern wahrgenommenen Über- griffe gegen seine Lebensgefährtin, – „praktische tägliche tätliche Über- griffe, Drohungen, Schliessen der Fensterläden, Einrichten einer Überwa- chungskamera, wiederholte Aufforderungen Suizid zu begehen, nächtliche Kontrollanrufe, Entziehen der finanziellen Befugnisse“ (S. 140 unten), das „Zukleben ihres Mundes“ und das „Fesseln ihrer Hände“ (S. 141 unten) – verdeutlichen eine Systematik und Brutalität, deren Steigerung kaum vor- stellbar ist. Das derart beschriebene Verhalten spricht für den Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, welche eine Fernhal- temassnahme von längstmöglicher Dauer angemessen erscheinen lässt. 5.5 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die soeben vorgenommene Einschätzung zu relativieren vermag. In seiner Rechtsmitteleingabe, der nachfolgenden Ergänzung vom 9. Oktober 2015 und seiner Replik vom 3. Dezember 2015 versucht er, die begangenen De- likte herunterzuspielen und damit zu rechtfertigen, dass sein Verhalten we- gen seiner familiären Überforderung eskaliert sei. Zudem macht er geltend, dass mittlerweile eine Aufarbeitung des Geschehenen und eine Aussöh- nung mit seinen Angehörigen – d.h. mit den Opfern seiner Straftaten – stattgefunden habe.
F-5357/2015 Seite 12 5.5.1 Seine Behauptungen zur angeblichen Eskalation wären allerdings nur dann nachvollziehbar, wenn es einmal oder einige wenige Male auf- grund einer sogenannten Kurzschlussreaktion zur Gewaltanwendung ge- kommen wäre, nicht aber, wenn sich – wie hier – die systematische Kon- trolle und Gewalt über Jahre hinzieht. Seine Straftaten sind daher auch nicht mit der speziellen und ihn angeblich überfordernden familiären Kons- tellation von zwei Parallelbeziehungen – eine mit, eine ohne Kinder – er- klärbar. Zudem wird seine bewusst falsche und beschönigende Darstel- lung, sich auch um seine kranke Ehefrau gekümmert zu haben, durch das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil betreffend Nichtigerklärung seiner er- leichterten Einbürgerung widerlegt. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass seine Ehe, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft bestand, von Be- ginn an nur den Zweck hatte, ihm zunächst ein Aufenthaltsrecht und im Anschluss daran das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. In die- sem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau bei einer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, welche ihre eigene Misshandlung durch den Ehemann betraf, ausgesagt hatte, dieser sei von Ehebeginn an nur selten zuhause gewesen und habe allenfalls ein- mal pro Monat in ihrer Wohnung, aber in einem getrennten Zimmer, über- nachtet (vgl. das zitierte und vom Bundesgericht bestätigte Urteil des BVGer C-6461/2010, Sachverhalt D und E, E. 5.2 und E. 8). 5.5.2 Angesichts seines Vorbringens, welches mit dem wirklichen Sachver- halt nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geschehene aufgearbeitet zu haben, wenig glaubhaft. Dass er sich in seiner Replik (S. 4 unten) auf eine ihm vom Ober- gericht (S. 19) attestierte „gewisse Einsicht“ gegenüber seinen Fehlern be- ruft, fällt von daher, aber auch angesichts der vom Obergericht gewählten vorsichtigen Formulierung nicht ins Gewicht. Zudem wurde im Verfahren bezüglich Widerruf der Niederlassungsbewilligung festgehalten, dass dem Beschwerdeführer „zumindest hinsichtlich mittelgradiger Gewaltdelikte im familiären Umfeld keineswegs eine günstige Legalprognose zu stellen“ sei (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2015 E. 5.2.3 [Vorakten S. 9]) und dass er während und nach dem Strafvollzug in einem „archaisch-patriarchalischen Familienverständnis verankert“ ge- blieben sei (zitiertes Urteil des BGer 2C_377/2015 E. 2.3.2). Auch diese Urteilserwägungen sprechen für eine fortbestehende und erhebliche Ge- fährdung durch den Beschwerdeführer.
F-5357/2015 Seite 13 5.6 Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist der vom Beschwerde- führer im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG gestellte Beweisantrag auf „Anhö- rung“ bzw. „Befragung“ seiner Familienangehörigen zu würdigen. Dabei geht es nicht nur um die Tauglichkeit und Beweiskraft des beantragten Be- weismittels (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 468 f.), sondern auch darum, ob überhaupt eine Abklärungspflicht besteht. Die Behörde bzw. rechtsprechende Instanz hat nämlich nicht alles, was die betroffene Person für wünschbar hält, abzuklären. Gelangt sie bei pflichtgemässer Beweis- würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht ge- eignet, weitere Klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Be- weismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine). Die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung sind vorlie- gend gegeben. Für den Fall ihrer Einvernahme kann unterstellt werden, dass die Partnerin und Kinder des Beschwerdeführers dessen in der Replik (S. 4) behauptetes Wohlverhalten sowie ihre eigenen, bisher schriftlich zum Ausdruck gebrachten Wünsche nach einem normalen Familienleben (Beschwerdebeilagen 2 und 3) bestätigen. Beides wäre aber nicht mass- geblich in Bezug auf die Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausge- henden Gefährdung, zumal das familiäre Zusammenleben nach seiner Haftentlassung nur rund vier Monate (vgl. Sachverhalt E) dauerte. 5.7 Nach alledem hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder Beweis- angebote vorgetragen, welche geeignet wären, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung und die Notwendigkeit eines Einreisverbots von maximaler Dauer in Frage zu stellen. Die von ihm behauptete Aussöhnung mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern spielt jedenfalls im rechtli- chen Kontext keine Rolle und hat – auch angesichts der zitierten Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (E. 5.5.2) – keinen Einfluss auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr bzw. Gefährlichkeit. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
F-5357/2015 Seite 14 der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei- severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül- tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf- bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da- nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H. auch zum Folgenden). Ebenfalls zu berücksichtigen sind ge- neralpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländer- recht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzu- wenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ih- rer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewäh- rungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Da- mit erfolgt auch im vorliegenden Fall die Beurteilung der administrativrecht- lichen Gefahr unabhängig von der Frage, wann die strafrechtliche Probe- zeit des vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassenen Beschwerdeführers abgelaufen ist. 6.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, dass ein „derart weitgehendes Einreiseverbot“ nicht „mit dem Recht auf Familie und der persönlichen Kontaktnahme“ vereinbar sei (vgl. Beschwer- deschrift S. 4 unten). Diesbezüglich ist allerdings klarzustellen, dass der Beschwerdeführer be- reits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilli- gung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz wohnen kann. Das über ihn verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts
F-5357/2015 Seite 15 hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht ein- mal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Mas- snahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Fami- lienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Vorhandene familiäre Bindun- gen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass das Einreiseverbot unter bestimmten Bedingungen suspendiert und für eine angemessene Dauer – die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt – angeordnet wird. 6.2.1 Im vorliegenden Fall hat das SEM in seiner Vernehmlassung auf die Möglichkeit künftiger Suspensionen hingewiesen, gleichzeitig aber auch seine Zweifel darüber ausgedrückt, ob die Angehörigen des Beschwerde- führers tatsächlich familiäre und persönliche Kontakte wünschen. Aus die- sem Grund hat die Vorinstanz klargestellt, dass kurzfristige Suspensionen des Einreiseverbots nur auf ausdrücklichen Besuchswunsch der Kinder hin in Frage kämen. Diese sachgerechte Begründung ist nicht zu beanstan- den. 6.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das verfügte Einreiseverbot das ohnehin erschwerte Familienleben der Betroffenen für die maximale Dauer von 15 Jahren einschränken und demzufolge dem öf- fentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers grösst- mögliches Gewicht beimessen würde. Diese Konsequenz könnte aller- dings dadurch gerechtfertigt sein, dass die ansonsten für eine zeitliche Re- duzierung des Einreiseverbots sprechende typische Situation bezüglich der Familie des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. 6.2.2.1 In jenen typischen Fällen geht es darum, einer vom Einreiseverbot betroffenen Familie die Weiterführung eines bisher intakten Familienlebens zu gewähren und ihr – insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl – eine Zukunftsperspektive zu bieten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.4 sowie BVGE 2013/4 E. 7.4.4 und 7.4.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR)]). Demge- genüber besteht im Falle des Beschwerdeführers keine derartige Konstel- lation, denn seine gegen die Familienmitglieder verübten Straftaten, seine langjährige Haft und sein nachfolgend nur kurzes Zusammensein mit sei- nen Angehörigen lassen nicht darauf schliessen, dass sich bisher ein in- taktes Familienleben etablieren konnte.
F-5357/2015 Seite 16 6.2.2.2 Die Lebenspartnerin und die Kinder des Beschwerdeführers haben zwar den Wunsch nach einem normalen Familienleben zum Ausdruck ge- bracht. Ihre einzelnen schriftlichen Erklärungen (Beschwerdebeilage 3) stammen allesamt vom 19. März 2015 – und wurden gemeinsam an des- sen Rechtsvertreter übersandt. Sie und das gemeinsam unterschriebene Schriftstück vom 24. März 2015 (Beschwerdebeilage 2) sind inhaltlich gleich und lassen – was auch die Vorinstanz angedeutet hat – vermuten, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Selbst wenn diese Vermu- tung nicht zutrifft, bleibt realistischerweise festzustellen, dass sich ein in- taktes und von gegenseitigem Respekt getragenes Familienleben nicht binnen weniger Wochen entwickeln konnte, sondern noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Bis dahin bleiben der Beschwerdeführer und seine Angehörigen – Letztere auch in ihrem eigenen Interesse – darauf angewiesen, das gegenseitige Vertrauen und den Kontakt über die räumli- che Distanz hinweg aufzubauen bzw. zu pflegen. Diesbezüglich haben die drei älteren Kinder – zwei davon bereits volljährig, eines knapp davor – bereits eigene erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Angesichts der derzeit nicht möglichen Prognose zur künftigen Entwick- lung der familiären Beziehungen können die geltend gemachten privaten Interessen nicht zu einer Reduktion des Einreiseverbots führen. 7. Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das 15jährige Einreiseverbot eine verhältnis- mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung darstellt. Der über das Einreiseverbot hinausge- hende und vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss der Bewe- gungsmöglichkeiten im Schengen-Raum ist auf seine Ausschreibung im SIS II zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt – ohne dass es hierfür einen Ermessensspielraum gäbe – insbesondere angesichts von abgeurteilten Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II- Verordnung). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 9. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
F-5357/2015 Seite 17 und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) am 3. Dezember 2015 – gleichzeitig mit der Eingabe seiner Replik – vervollständigt und begründet. Dieses Gesuch ist ungeachtet seiner Bedürftigkeit abzuweisen, da sein Be- gehren sowohl bei Gesuchstellung als auch nach erfolgter Replik aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erschien. Der Beschwerdefüh- rer hat sich mit der angefochten Verfügung und dem ihr zugrunde liegen- den strafrechtlichen Hintergrund nicht substanziell auseinander gesetzt. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung wurde von daher durch sein Vorbringen kaum in Frage gestellt. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
F-5357/2015 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des vorlie- genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (mit den Akten ZEMIS 1236084.4)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Versand: