Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5249/2014
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5249/2014

Urteil vom 20. November 2017 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A.A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

F-5249/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus China stammende Beschwerdeführerin (geb. 1963) kam im Januar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Am 6. August 2002 heiratete sie hier den Schweizer Bürger D.D._______ (geb. 1949), der aus einer ers- ten geschiedenen Ehe zwei erwachsene Kinder hatte. Gestützt auf ihre Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Im März 2003 zog das Ehepaar in den Kanton Bern, und im August des gleichen Jahres kam die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, B.A., geboren 1988, aus China kommend hinzu. Im September 2003 nahm die Familie Wohnsitz in M. (FR). B. Am 6. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 31. Oktober 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat- sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich- ten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei- dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklä- rung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann (SEM act. 1). C. Am 11. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert einge- bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde N._______ (BE) (SEM act. 3). D. Am 9. August 2007 gelangte die Beschwerdeführerin über eine Rechtsver- treterin an den zuständigen Eheschutzrichter, den Gerichtspräsidenten des Bezirksgericht der Saane, und beantragte die Feststellung, dass die Par- teien seit dem 1. Mai 2007 getrennt lebten, sowie die Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsleistungen. Diesem Gesuch wurde mit Urteil vom 8. Februar 2008 entsprochen (SEM act. 29). Am 15. Februar 2010 klagte der Ehemann beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen auf Scheidung der Ehe. Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens einigten sich die Ehegatten auf eine

F-5249/2014 Seite 3 Scheidungskonvention und mit Urteil vom 26. Oktober 2010, in Rechtskraft erwachsen am 9. November 2010, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin auf gemeinsames Begehren geschieden. E. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der bei der Vorinstanz angestellt war und als Desk-Assistent in der Sektion O._______ arbeitete, teilte der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2007 mit, dass seine Ehefrau Trennungsabsichten geäussert habe. Seiner Auffassung nach sei sie die Ehe mit ihm in der Absicht eingegangen, für sich und für ihre Tochter das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen (SEM act. 5). F. Mit einem (nicht in den Akten abgelegten) Schreiben vom 5. März 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und ge- währte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte die Be- schwerdeführerin am 30. April 2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Philipp Bauer, Gebrauch (SEM act. 17). Zusammen mit der Stellungnahme wurde unter anderem eine vom 21. März 2010 datierte schriftliche Erklärung des Ehemannes zu den Akten gereicht, in der dieser seine Anschuldigungen vom 15. Mai 2007 als ungerechtfertigte Affekt- handlung bezeichnet und festhält, die eheliche Gemeinschaft habe nicht nur zum Schein bestanden. Die Vorinstanz ihrerseits nahm Einsicht in die Eheschutzakten des Bezirks- gerichts der Saane und veranlasste eine rogatorische Einvernahme des Ehemannes als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Bern. Die Ein- vernahme wurde am 27. Januar 2011 durchgeführt, ohne dass der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben worden wäre (SEM act. 32). Das Protokoll der Einvernahme brachte die Vorinstanz am 5. April 2011 der Beschwerdeführerin zu Kenntnis (SEM act. 39), die damals vo- rübergehend ohne rechtskundige Vertretung war (SEM act. 36). Die Be- schwerdeführerin erklärte sich in einer persönlich verfassten Eingabe vom 23. April 2011 mit dem Inhalt des Protokolls einverstanden (SEM act. 40). G. Am 31. Mai 2011 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan- tons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des Heimatkantons der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung (SEM act. 43).

F-5249/2014 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig (SEM act. 44). I. Die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Weibel, erhob am 5. September 2011 gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer C-4875/2011 [Rek1-act.] 1). In der Sache brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, ihr Ex-Ehe- mann sei an einer bipolaren Störung erkrankt, und die Auswirkungen dieser psychischen Erkrankung auf ihre Beziehung seien letztlich für das Schei- tern der Ehe verantwortlich gewesen. In diesem Zusammenhang bean- tragte die Beschwerdeführerin die Erhebung diverser Beweise. Unter an- derem sei ihr Ex-Ehemann in ihrer Anwesenheit als Zeuge einzuverneh- men. Die Teilnahme an seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren sei ihr in Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert worden. J. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Erhebung der beantragten Beweise mit Urteil C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 ab (Rek1-act. 24). K. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das mit Urteil 1C_179/2014 vom 2. September 2014 ihre Beschwerde guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu ergän- zender Beweisabnahme und neuem Entscheid an das Bundesverwal- tungsgericht zurückwies (Rek1-act. 32). Im Wesentlichen führte das Bundesgericht aus, angesichts der besonde- ren Ausgangslage der Streitsache (nicht vertretene Beschwerdeführerin, Ex-Ehemann bei der Vorinstanz angestellt) hätte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin von Amtes wegen Gelegenheit geben müssen, mit rechtskundiger Vertretung an der Befragung ihres Ex-Ehemannes teilzu- nehmen. Zumindest hätte sie ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerk- sam gemacht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, hätte das Bun- desverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, ihren Ex-Ehe- mann als Zeugen einzuvernehmen, in diesem Sinne entgegennehmen und eine Befragung als Auskunftsperson unter Beisein der Beschwerdeführerin

F-5249/2014 Seite 5 bzw. ihres Anwaltes anordnen oder direkt durchführen müssen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen habe, habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dies sei vom Bundesverwaltungs- gericht als der im Vergleich zur Vorinstanz unbefangeneren Stelle nachzu- holen, zumal die Einvernahme auch aus inhaltlichen Gründen von Bedeu- tung sein könnte. L. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge das Beschwerdeverfah- ren C-4875/2011 wieder auf und führte es unter der Geschäftsnummer F-5249/2014 weiter (Akten des BVGer F-5249/2014 [Rek2-act. 2]). M. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom bisherigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Weibel, über die Beendigung des Mandatsverhältnisses informiert (Rek2-act. 21). Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin am 25. November 2015 Gelegenheit, einen anderen Rechtsvertreter zu bezeichnen (Rek2-act. 23). Nach diversen schriftlichen und telefonischen Kontaktnahmen mit der Beschwerdeführerin, die sich teilweise schwierig gestalteten und von Verständigungsproblemen geprägt waren, gelangte mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin an das Bundesverwaltungsgericht und wies sich als neue Rechtsvertreterin aus (Rek2-act. 40). N. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 für den 4. April 2017 eine parteiöffentliche Instruktions- verhandlung an zwecks Befragung der Beschwerdeführerin als Partei und ihres Ex-Ehemannes als Auskunftsperson über die Ereignisse, die dazu geführt hatten, dass sie sich im Mai 2007 trennten, dies vor dem Hinter- grund der Beurteilung der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft als Vo- raussetzung für die erleichterte Einbürgerung. Die Parteien erhielten Gele- genheit, eine Stellungnahme zum vorgesehenen Ablauf und zum Gegen- stand der Instruktionsverhandlung einzureichen (Rek2-act. 42). O. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwal- tungsgericht mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhand- lung verzichte (Rek2-act. 45). Die Beschwerdeführerin machte vom Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch.

F-5249/2014 Seite 6 P. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte am 27. Februar 2017 um Gewährung der Akteneinsicht (Rek2-act. 46). Dem Begehren wurde am 1. März 2017 entsprochen (Rek2-act. 47). Q. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. April 2017 wurden die Be- schwerdeführerin als Partei und ihr früherer Ehemann D.D._______ als Auskunftsperson befragt. Anschliessend erhielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich mündlich zum vorläufigen Beweis- ergebnis zu äussern. Von den Aussagen und Stellungnahmen wurde eine Tonaufzeichnung angefertigt (Rek2-act. 53) und gestützt darauf wurden ein Protokoll sowie ein Auszug daraus erstellt (Rek2-act. 54). R. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 wurde das Protokoll der Instruk- tionsverhandlung bzw. ein Auszug davon zur Genehmigung und Stellung- nahme an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und den Ex-Ehemann versandt (Rek2-act. 54). S. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Ex-Ehemann er- klärte mit Schreiben vom 13. Juni 2017 seine Zustimmung und nahm die Gelegenheit wahr, eine Ergänzung anzubringen (Rek2-act. 56). Die Be- schwerdeführerin reichte am 29. Juni 2017 eine Stellungnahme ein und beantragte ansonsten sieben geringfügige Korrekturen (Rek2-act. 59). T. Das Bundesverwaltungsgericht zog im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens die Eheschutzakten des Bezirksgerichts der Saane, die Scheidungsakten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, sowie die ausländerrechtlichen Ak- ten der Migrationsbehörden der Kantone Freiburg und Bern bei. U. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

F-5249/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG unterliegen der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht (Art. 51 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass die ausländische Person integriert ist (Bst. a), die schweize- rische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die Sicherheit nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung soll die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft fördern. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen Le- bensgemeinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepart- ner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabi-

F-5249/2014 Seite 8 lität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, sind z.B. angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie BGE 135 II 161 E. 2 je m.H.). 3.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese „erschlichen“, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Arglist ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gesuchsteller bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt. Über eine nachträgliche Änderung in sei- nen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Ein- bürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert informie- ren (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV u. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass einmal erteilte Auskünfte bei passivem Verhal- ten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 165 E. 2.2; 132 II 113 E. 3.1 f. je m.H.). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Sie hat zu untersu- chen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs- voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insb. die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich da- her veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un- bekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsab- klärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 3.4 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der

F-5249/2014 Seite 9 Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn bestimmte Tatsachen – z.B. die Chronologie der Ereignisse – die Vermutung begründen, dass die Einbür- gerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht ge- täuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehe- lichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 3.5 Nicht ausgeschlossen ist sodann, aus früheren oder auch späteren Er- eignissen und Umständen Rückschlüsse zu ziehen. So kann namentlich eine nachträgliche Entwicklung Folgerungen auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung erlauben. Die Grundlage für die Vermutung, dass keine echte massgebliche Beziehung besteht, lässt sich durch solche Anhaltspunkte stärken oder auch widerlegen, kann sich also zu Gunsten oder zu Lasten der betroffenen Person auswirken (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 2.5 m.H.). 4. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG – welche im Beschwerdeverfahren still stehen – wurden gewahrt. 5. Wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge- rung trennen, wird in steter Praxis die sich auf einen anerkannten Satz der allgemeinen Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass schon im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile ehe- liche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. m.H.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Ehegatten nur viereinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung definitiv trennten (vgl. Sach- verhalt Bst. D). Praxisgemäss ist bereits dieser zeitliche Ablauf der Ereig- nisse ohne weiteres dazu geeignet, die Vermutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten sowie der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt

F-5249/2014 Seite 10 war und die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden bewusst wahr- heitswidrige Angaben über den Zustand der Ehe machte (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3304/2016 vom 2. August 2017 E. 10.1 m.H.). Es obliegt da- her der Beschwerdeführerin, einen plausiblen alternativen Geschehensab- lauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufzuzeigen. 6. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren, das seinen vorläufigen Abschluss mit dem vom Bundesgericht kassierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 fand (nach- folgend: Beschwerdeverfahren C-4875/2011), war ihre Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zu deren Zustand und der erleichterten Ein- bürgerung intakt. Im Einzelnen äusserte sie sich wie folgt: 6.1 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdever- fahrens C-4875/2011 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es in ihrer Ehe mit ihrem Ex-Ehemann bereits vor der erleichterten Einbürgerung Probleme im Zusammenhang mit dem im August 2003 erfolgten Nachzug ihrer damals 15-jährigen Tochter aus erster Ehe gegeben hatte. Integrati- onsschwierigkeiten sowie charakterliche Unvereinbarkeiten zwischen Tochter und Ehemann hätten zunehmend zu Konflikten zwischen den bei- den geführt. In dieser Situation habe sie im Jahr 2004 sogar erwogen, die Tochter nach China zurückzuschicken. Ihr Ex-Ehemann habe sich jedoch gegen einen solchen Schritt ausgesprochen. Um die familiäre Situation zu entspannen, habe sie zusammen mit ihrem Ex-Ehemann gemeinsam be- schlossen, die Tochter extern unterzubringen, was per September 2005 umgesetzt worden sei. In der Folge habe sich die eheliche Situation zwi- schen ihr und ihrem Ex-Ehemann völlig entspannt. In dieser Zeit sei das Einbürgerungsgesuch gestellt worden und hätten die Ehegatten die ge- meinsame Erklärung zum Zustand ihrer Beziehung wahrheitsgemäss ab- gegeben. Eine erneute Verschlechterung der ehelichen Beziehungen sei frühestens im März 2007 eingetreten. 6.2 Ein weiteres Motiv ehelicher Konflikte entstand nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Jahr 2004, als der Ex-Ehemann eine Kapitalrück- zahlung von rund Fr. 25‘000.- aus einer Lebensversicherung erhalten habe. Obwohl die Familie knapp bei Kasse gewesen sei, weil sie, die Be- schwerdeführerin, kein wesentliches Erwerbseinkommen zum Haushalt habe betragen können, habe sich der Ex-Ehemann eine kostspielige Reise nach Russland geleistet. In dieser Zeit sei es zu Streitigkeiten wegen den

F-5249/2014 Seite 11 Finanzen gekommen. Sie habe jedoch alles unternommen, um durch ei- gene Erwerbstätigkeit namentlich hinsichtlich der Tochter eigene Mittel zum Lebensunterhalt beisteuern zu können. Sie habe jedoch auswärts in einem anderen Landesteil gearbeitet (Berner Oberland bzw. Graubünden), was dazu geführt habe, dass sich die Spannungen zwischen Ex-Ehemann und Tochter verschärft hätten. Auch diese finanziell motivierten ehelichen Prob- leme seien mit dem Auszug der Tochter im September 2005 wie „wegge- blasen“ gewesen. 6.3 Im Verlauf des Frühlings 2007, so die Darstellung der Beschwerdefüh- rerin, sei die Tochter wieder regelmässig in der ehelichen Wohnung er- schienen. Um daraus resultierende Konflikte mit dem Ex-Ehemann zu ver- meiden, habe sie der Tochter spontane Besuche verboten. Sie habe ver- langt, dass die Tochter ihre Besuche voranmelde und nur vorbeikomme, wenn sie, die Beschwerdeführerin, allein zu Hause sei. An diese Vorgaben habe sich die Tochter leider nicht gehalten. Sie sei im Gegenteil insbeson- dere dann gekommen, wenn der Ex-Ehemann allein zu Hause gewesen sei. Zudem habe sie sich dem Ex-Ehemann gegenüber teilweise provoka- tiv verhalten. Folge dieses Verhaltens seien heftige Streitigkeiten in dichter Folge zwischen den Ehegatten gewesen. Als der Ex-Ehemann im März 2007 die Tochter einmal allein in der Wohnung angetroffen habe, sei er zornig geworden, habe in einem Hotel in Bern übernachtet und mit seinem Auszug gedroht. Er habe ein absolutes Hausverbot für die Tochter verlangt und gar ein Kontaktverbot zur Mutter. Im April 2007 habe er von ihr, der Beschwerdeführerin, verlangt, dass sie von der Tochter den Hausschlüssel zurückverlange und die Tochter nach China zurückschicke. 6.4 Die Forderungen des Ex-Ehemannes hätten sie, die Beschwerdefüh- rerin, in einen massiven Loyalitätskonflikt gestürzt. Sie habe sich der ge- forderten Rückkehr ihrer Tochter nach China mit der Begründung wider- setzt, dass sie zwar diesen Vorschlag im Jahr 2004 selbst gemacht habe, er dies jedoch nicht gewollt habe, und die Tochter in der Zwischenzeit so- weit integriert sei, namentlich mit Erfolg ihre Ausbildung absolviere, dass ihr eine Rückkehr nach China nicht zugemutet werden könne. Weil sie mit dem Konflikt nicht zu Rande gekommen sei, habe sie die eheliche Woh- nung im Mai 2007 verlassen und in derselben Einrichtung, in der ihre Toch- ter gelebt habe, ein Zimmer bezogen. So habe sie erreichen können, dass die Tochter den Ex-Ehemann nicht mehr aufgesucht habe. Da der Ex-Ehe- mann auch im Verlauf des Sommers 2007 auf seinem Standpunkt beharrt habe, habe sie im August 2007 ein Eheschutzgesuch eingereicht, vor allem weil sie ihren eigenen Unterhalt nicht allein habe finanzieren können.

F-5249/2014 Seite 12 6.5 In der Beschwerdeschrift (Rek1-act. 1) setzte die Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Ex-Ehemannes in ursächlichen Zusammenhang mit ei- ner erstmals erwähnten bipolaren affektiven Störung, an welcher der Ex- Ehemann seit dem Jahr 1997 leide und derentwegen er in fachärztlicher Behandlung bei Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stehe. Der Ex-Ehemann nehme an Gesprächstherapien teil, die je nach Bedarf alle paar Monate oder öfters stattfänden, und nehme regelmässig Lithium ein. Von der Erkrankung habe sie, die Beschwerde- führerin, bereits vor dem Eheschluss gewusst, und sie habe damit lange Zeit gut umgehen können. Die bipolare Störung führe jedoch trotz Behand- lung zu emotionalen Ausbrüchen und depressiven Rückfällen, die meist nicht von langer Dauer seien und sich gewöhnlich in sehr langen Abstän- den ereigneten. Während den langen beschwerdefreien Phasen sei der Ex-Ehemann ein sehr angenehmer, liebenswerter und offener Mensch. Ausraster und depressive Rückfälle träten jedoch immer wieder auf, wenn der Ex-Ehemann emotionalem Stress ausgesetzt sei, beispielsweise we- gen finanziellen Differenzen, beruflicher Überforderung und Ähnlichem. Manchmal habe er auch das Lithium nicht regelmässig eingenommen. Die Ereignisse im März 2007 seien auf einen solchen krankheitsbedingten Aus- raster des Ex-Ehemannes zurückzuführen. 6.6 Zum Beweis für ihr Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht Dr. K.s vom 2. September 2011 (Beilage 5 zur Beschwerdeschrift) zu den Akten. Aus diesem gehe nicht nur hervor, dass der Ex-Ehemann an einer bipolaren affektiven Störung leide und seit dem Jahr 1997 in Behandlung bei Dr. K. stehe, sondern auch, dass Dr. K. den von der Beschwerdeführerin dargestellten Sach- verhalt als glaubhaft erachte, ferner dass Dr. K._______ in einem Ge- spräch mit der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2007, das er auf Wunsch der Ehepartner geführt habe, nicht den Eindruck gewonnen habe, dass sie, die Beschwerdeführerin, unlautere Absichten verfolge, namentlich nur die schweizerische Staatsbürgerschaft angestrebt habe. Aus der Tatsache, dass das Gespräch an diesem Datum stattgefunden habe, werde im Übri- gen ersichtlich, dass sie anfangs Mai 2007 keineswegs mit der Absicht aus- gezogen sei, die Scheidung einzuleiten. Vielmehr erscheine als glaubhaft, dass sie, wie schon im September 2005, eine praktische Lösung gesucht habe, um den Konflikt zwischen Ex-Ehemann und Tochter zu vermeiden und die Ehe zu retten. In der Folge habe sie sich aus finanziellen Gründen gezwungen gesehen, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, das erst viel später in einer Scheidung geendet habe.

F-5249/2014 Seite 13 6.7 Nach Darstellung in der Replik (Rek1-act. 21) kam es im Frühling 2007 zu neuen Streitigkeiten wegen der Finanzen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe anfangs 2007 eine neue Anstellung bei einer gemeinnützigen Orga- nisation in Bern gefunden. Mit dem Antritt der Stelle habe sie auch einen finanziellen Beitrag an ihren eigenen Unterhalt und an den gemeinsamen Haushalt leisten können, worüber der Ehemann sehr erfreut gewesen sei. In der Folge habe die Arbeitgeberin bereits im Mai 2007 angekündigt, dass ihr Beschäftigungsgrad auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Trä- gervereins von 80 % auf 60 % reduziert werde und das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2007 aufgelöst werden müsse. Aus dem beigelegten Arbeits- zeugnis, datiert vom 8. Juni 2007 (Beilage 2 zur Replik), sei ersichtlich, dass die Mitteilung über die Reduktion und Auflösung des Arbeitsverhält- nisses bereits im Mai erfolgt sei. Als sie ihren Ex-Ehemann darüber im Mai 2007 orientiert habe, sei es tatsächlich zu heftigen Diskussionen gekom- men. Der Ex-Ehemann habe sie in unberechtigter Weise verdächtigt, für den Verlust des Arbeitsplatzes selbst verantwortlich zu sein, und ihr panik- artig die finanzielle Unterstützung verweigert. Die Überreaktion des Ehe- mannes in dieser Periode sei klar von seiner bipolaren Störung beeinflusst worden. Auf ihre Zusicherung, dass sie nach einer neuen Stelle suchen werde, habe er nicht mehr eingehen können. Das Inaussichtstellen der Kündigung habe die Befürchtung des Ex-Ehemannes erneuert, wieder al- lein für Ehefrau und Tochter aufkommen zu müssen. Dieser Umstand sei mitbestimmend gewesen für die im Mai 2007 aufgetretene Ehekrise. 7. Mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2007 richtete der Ex-Ehemann der Be- schwerdeführerin das Augenmerk der Vorinstanz erstmals auf ein mögli- ches Erschleichen der erleichterten Einbürgerung. Seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren C-4875/2011 lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen: 7.1 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, der damals bei der Vor- instanz in der Sektion O._______ (Direktionsbereich Asylverfahren) als Desk-Assistent angestellt war, teilte der Sektion Einbürgerungen (Direkti- onsbereich Bürgerrecht, Integration und Bundesbeiträge) in einem Schrei- ben vom 15. Mai 2007 mit, dass die Beschwerdeführerin die Trennung wünsche und dass er zur Überzeugung gelangt sei, sie sei die Ehe mit ihm nur eigegangen, um für sich und ihre Tochter die Einbürgerung zu erwirken (SEM act. 5). In der Folge gelangte er am 10. September 2007 und 1. Ok- tober 2008 an die zuständige Sektion innerhalb der Vorinstanz, verlangte

F-5249/2014 Seite 14 unverzügliche Auskunft über den Stand des Verfahrens auf Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin, beklagte sich über die ihm vom Eheschutzrichter auferlegte Unterhaltspflicht und fragte rhetorisch, ob er annehmen müsse, dass keine Chance bestehe, den Nachweis des Erschleichens des Bürgerrechts zu erbringen. Ausser dieser Möglichkeit stünden ihm nämlich keine Alternativen zur Verfügung, um we- nigstens einen kleinen Tropfen Gerechtigkeit in seinen Schierlingsbecher zu bekommen (SEM act. 6, 7). Den Eheschutzakten kann ferner entnom- men werden, dass der Ex-Ehemann am 7. November 2008 den Eheschutz- richter anschrieb und ihm vorhielt, er unterstütze mit seinem Urteilsspruch vom 8. Februar 2008 die Ziele der Beschwerdeführerin, die nur wenige Mo- nate nach der Einbürgerung die Gelegenheit wahrgenommen habe, sich von ihm zu trennen (SEM act. 29). 7.2 In der Folge kam es offensichtlich zu einem Stimmungsumschwung beim Ex-Ehemann, und er verlor das Interesse an dem von ihm selbst ini- tiierten Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Email vom 6. Januar 2010 nämlich ersuchte die Vorinstanz den Ex-Ehe- mann um diverse Angaben und Unterlagen zum damaligen Stand der ehe- lichen Situation (SEM act. 8). Der Ex-Ehemann reagierte nicht. Daher liess ihm die Vorinstanz am 5. Februar 2010 eine Erinnerungs-Email zukommen (SEM act. 9). Auch diese Email liess der Ex-Ehemann unbeantwortet. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. März 2010, die als Beilage 5 der Stellung- nahme des damaligen Rechtsvertreters vom 30. April 2010 Eingang in die Akten fand (SEM act. 17), widerrief der Ex-Ehemann ausdrücklich seine früheren Vorhaltungen. Sein Schreiben vom 15. Mai 2007, so der Ex-Ehe- mann erklärend, habe er im Affekt aus Enttäuschung und Wut über die Trennung verfasst. Er möchte daher ausdrücklich festhalten, dass es sich bei seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin nicht um eine Scheinehe ge- handelt habe. 7.3 Dementsprechend ausweichend äusserte sich der Ex-Ehemann in der Einvernahme vom 27. Januar 2011 (SEM act. 32) und berief sich auf Erin- nerungslücken. Zwar gab er zu Protokoll, dass es wegen der Anwesenheit der Stieftochter nach dem von ihm nicht gewollten Nachzug im Sommer 2003 und der bloss zeitweisen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu finanziellen Problemen in der Ehe gekommen sei (Ziff. 7, 8). Von wann bis wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr (Ziff. 12). Er wisse auch nicht, warum die Stieftochter in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei (Ziff. 31). Zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft habe es „noch“ keine Probleme „in der Hinsicht auf eine Trennung“ gegeben

F-5249/2014 Seite 15 (Ziff. 21). Die Einbürgerung habe an der ehelichen Situation nichts geän- dert (Ziff. 15). Er und seine Ehefrau hätten eine „normale“ Ehe geführt, wie sie die meisten Ehepaare führten (Ziff. 23). Auch zwischen der Einbürge- rung am 11. Dezember 2006 und der Trennung im Mai 2007 hätten sie eine ganz „normale“ Ehe geführt „ohne grosse Vorkommnisse“ (Ziff. 24). „Aus seiner Sicht“ habe sich in dieser Zeit nichts zugetragen, was die Ehe so stark in Frage gestellt hätte, dass die Trennung bzw. Scheidung unabwend- bar geworden wäre (Ziff. 25). Von einer Scheidung oder Trennung sei nie die Rede gewesen (Ziff. 9). 7.4 In seiner schriftlichen Erklärung vom 23. Februar 2012 (Beilage 4 zur Replik vom 21. März 2012, Rek1-act. 21) schliesslich bekräftigte der Ex- Ehemann implizit, dass die Ehe entgegen seinem ursprünglich geäusser- ten Verdacht seitens seiner Ehefrau nicht nur zum Schein eingegangen worden sei. Die eheliche Beziehung sei in den ersten Jahren nach der Ehe- schliessung im Jahr 2002 gut gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe, E.D._______ und F.D._______, gut verstanden. So hätten sie und seine Tochter im Jahr 2002 gemeinsam eine Reise nach Deutschland unternommen. Seine beiden Kinder hätten nicht bei ihnen gewohnt, denn sie seien damals 19 und 22 Jahre alt gewesen, aber sie seien an Festtagen und persönlichen Anlässen oft zu Besuch gekommen. Als die Beschwerdeführerin Anfang 2005 eine Stelle im Hotelgewerbe im Kanton Graubünden angenommen habe und er alleine mir ihrer Tochter zusammen gewesen sei, seien Schwierigkeiten im Zusammenleben mit der Tochter aufgetaucht. Um diese Probleme zu lö- sen, habe die Beschwerdeführerin im September 2005 ein externes Zim- mer für sie gemietet. Aber Anfang 2007 habe die Tochter öfters die eheliche Wohnung aufgesucht, um ihre Mutter zu sehen. Ihn hätten diese langen Besuche geärgert, wenn er nach Hause gekommen sei. 8. Aus den von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht beigezo- genen Akten des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens ergibt sich das folgende Bild: 8.1 In ihrem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 9. August 2007 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, dass zwischen den Parteien seit rund einem Jahr Probleme bestünden. Zu den Gründen äusserte sie sich nicht. Der Rechtsvertreter des Ex-Ehemannes brachte in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 vor, die Probleme hätten bereits bei der Ankunft der Stieftochter im Jahr 2003 begonnen und

F-5249/2014 Seite 16 sich verstärkt, nachdem die Beschwerdeführerin Ende 2006 eingebürgert worden sei. Trotzdem sei der Ex-Ehemann vom Auszug der Beschwerde- führerin aus der gemeinsamen Wohnung überrascht worden. Es wurde gel- tend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin um die finanziellen Ange- legenheiten der Familie gekümmert habe, und ihr wurde vorgeworfen, sie habe grössere eigene Vermögenswerte verheimlicht und sich nur ungenü- gend um eine Arbeitsstelle bemüht. In der Sitzung vor dem Gerichtspräsi- denten vom 12. Oktober 2007 bekräftigte der Ex-Ehemann seine früheren Vorbringen und machte neu geltend, er sei nie damit einverstanden gewe- sen, dass seine Stieftochter auf Dauer in die Schweiz komme und hier eine Schule besuche. Sein Einverständnis habe lediglich einem Besuchsaufent- halt gegolten. 8.2 Auch in seiner Scheidungsklage vom 15. Februar 2010 machte der da- malige Rechtsvertreter des Ex-Ehemannes geltend, die ehelichen Prob- leme hätten bereits mit der Ankunft der Stieftochter in der Schweiz im Jahre 2003 angefangen und sich verstärkt, nachdem die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe. Der Ex-Ehemann sei mit einem Be- such der Stieftochter einverstanden gewesen, jedoch nicht damit, dass sie bei ihnen wohne und in der Schweiz eine Schule besuche. Insbesondere sei er nicht bereit gewesen, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, zu- mal diese volljährig gewesen sei und selbst für sich hätte sorgen können. Deshalb sei es auch des Öfteren zu Auseinandersetzungen gekommen. Denn die Beschwerdeführerin, welcher der Ex-Ehemann die Verwaltung der Finanzen überlassen habe, habe sein Einkommen nicht für die Bedürf- nisse der ehelichen Gemeinschaft verwendet, sondern ohne sein Einver- ständnis für den Lebensunterhalt ihrer Tochter und deren persönliche Be- dürfnisse. Zu diesem Zweck habe sie in ungetreuer Weise nicht autorisierte Bezüge vom Lohnkonto des Ex-Ehemannes in der Höhe von rund 35‘000 Franken getätigt. Ferner wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe, weshalb der gemeinsame Unterhalt vorwiegend aus dem Einkommen des Ex-Eheman- nes finanziert worden sei, und dass sie ihm ihr eigenes Vermögen ver- schwiegen habe. 8.3 Gemäss Klageantwort der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2010 seien die ehelichen Probleme aufgetreten, weil der Ex-Ehemann ihre Toch- ter nicht akzeptiert habe, was für sie unverständlich und sehr schmerzhaft gewesen sei. Dass ihr Ex-Ehemann finanziell für ihre Tochter habe aufkom- men müssen oder dass sie zu diesem Zweck Geld vom Konto des Ex-Ehe- mannes abgehoben habe, treffe im Übrigen nicht zu. Tatsächlich habe sie

F-5249/2014 Seite 17 selbst die Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Tochter getragen. Aus ei- genem Vermögen habe sie ferner rund 25‘000 Franken für die gemeinsa- men Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft aufgewendet und unter an- derem verschiedene Möbel gekauft. Auf diese Weise habe sie im Laufe der Zeit ihr gesamtes Vermögen aufgebraucht. Die Beschwerdeführerin brach- te ferner vor, sie habe mangels anerkannter Ausbildung in der Schweiz so- wie wegen ihres Alters und ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse bisher grosse Mühe gehabt, eine Arbeit zu finden. Zudem sei es der Ex-Ehemann gewesen, der nicht gewollt habe, dass sie einer Arbeit nachgehe. Er habe ihr den Haushalt und sämtliche administrativen und finanziellen Angele- genheiten der ehelichen Gemeinschaft überlassen. In diesem Rahmen habe man vereinbart, dass sie monatlich 800 Franken vom Lohnkonto des Ex-Ehemannes abhebe. 9. Mehrere, von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Erklärungen und Berichte geben weitere Aufschlüsse zum Sachverhalt. 9.1 Dr. K., der Psychiater des Ex-Ehemannes, bestätigt in seinem Bericht vom 2. September 2011 (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift, Rek1-act. 1), dass der Ex-Ehemann seit dem 22. August 1997 sein Patient sei. Es sei seither jeweils ohne weiteres möglich gewesen, mit ihm einver- nehmlich das therapeutische Prozedere festzulegen und durchzuführen. In den Jahren nach dem Eheschluss mit der Beschwerdeführerin sei der Ex- Ehemann stets in einem stabilen psychischen Gleichgewicht gewesen mit relativ wenigen Konsultationen. So hätten beispielsweise im Jahr 2006 drei Gespräche in der Praxis stattgefunden. In den vielen Jahren, in denen er ihn kenne, habe er ein paar Mal leichtere subdepressive Zustände durch- gemacht, allerdings ohne signifikanten Krankheitswert. Während der gan- zen Zeit seiner Ehe habe der Ex-Ehemann nie hospitalisiert werden müs- sen. Die ambulante Behandlung habe stets ausgereicht, um kleinere psy- chische Schwankungen auszugleichen. Bei guter psychischer Gesundheit habe der Ex-Ehemann ab Frühjahr 2005 immer wieder über Konflikte mit der Ehefrau berichtet, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits- und Einkommenssituation. So finde sich in seinem Dossier eine Notiz vom Juli 2006, wonach der Ex-Ehemann ausführlich über seine Ehesituation berichtet und sich darüber beklagt habe, dass das Prinzip der Gegensei- tigkeit von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werde. Er finanziere alles und jedes, sie habe keine Arbeit. Die Art seiner Darstellung mache jedoch deutlich, dass er an der Ehe hänge und eigentlich nicht eine Tren- nung in Betracht ziehen möchte. Dr. K. führt weiter aus, dass alles

F-5249/2014 Seite 18 in allem nichts dafür spreche, dass der Ex-Ehemann zwischen Herbst 2006 und Herbst 2007 eine ernstliche psychische Krise durchgemacht habe, im Gegenteil. Seine Dossier-Notizen sprächen dafür, dass der Ex-Ehemann mit den Belastungen, die aus den ehelichen Konflikten und der Trennung resultierten, gut zurechtgekommen sei. Es sei aber deutlich geworden, dass er betrübt über den Umstand sei, dass es nun nicht weitergehe und die Beschwerdeführerin die Initiative für die Trennung und Scheidung über- nommen habe. 9.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin, B.A., führte in ihrer schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2012 (Beilage 3 zur Replik, Rek1-act. 21) aus, nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie hier ein Gymnasium besucht, was für sie nicht einfach gewesen sei. Sie sei die ganze Zeit mit der Schule beschäftigt gewesen und habe nicht gemerkt, dass der Ex-Ehemann ihrer Mutter mit ihr nicht zufrieden gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass sie zu wenig im Haushalt mithelfe und die eheliche Beziehung störe. Deshalb habe sie auf Initiative ihrer Mutter ein externes Zimmer in einem Wohnheim für Studentinnen bezogen. Den Schlüssel zur ehelichen Wohnung habe sie behalten. In der Folge habe sie die eheliche Wohnung selten aufgesucht. Sie habe sich mit ihrer Mutter in der Stadt oder im Wohnheim getroffen. Die Mutter habe ihr erzählt, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Ex-Ehemann wieder gut sei. Weih- nachten 2006 habe sie wie jedes Jahr zusammen mit ihrer Mutter, deren Ex-Ehemann und dessen Kindern gefeiert. Weil ihr Zimmer klein gewesen sei und sie mit ihrer Mutter auch habe chinesisch kochen wollen, habe sie diese in der Folge wieder öfters in der ehelichen Wohnung aufgesucht. Nach einigen Monaten habe sie realisiert, dass das dem Ex-Ehemann nicht gepasst habe, denn es sei mehrfach passiert, dass er nach Hause gekom- men sei und sie ignoriert habe. Es sei ihr bewusst gewesen, dass es des- wegen zu Missstimmungen zwischen ihrer Mutter und dem Ex-Ehemann gekommen sei. Der Ex-Ehemann habe schliesslich von ihr den Wohnungs- schlüssel zurückgefordert. Ihre Mutter sei dagegen gewesen. Deshalb habe sie die Mutter wieder weniger besucht. Das habe jedoch nicht gehol- fen und ihre Mutter habe schliesslich im gleichen Wohnheim für sich selbst ein Zimmer gemietet. 9.3 Der Sohn des Ex-Ehemannes, E.D., äusserte sich in seiner Erklärung vom 11. März 2012 (Beilage 5 zur Replik, Rek1-act. 21) dahin- gehend, dass es seinem Vater in jeder Hinsicht besser gegangen sei, nach- dem er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe. Die Beschwerdefüh-

F-5249/2014 Seite 19 rerin habe ihn unterstützt, ihm in allen lebenspraktischen Belangen gehol- fen, vor allem auch in Bezug auf Haushalt und Kleidung – Dinge, um die sich sein Vater normalerweise wenig gekümmert habe. Er, der Sohn, habe immer den Eindruck gehabt, dass sich die Beschwerdeführerin gut und auf gleichem Niveau mit seinem Vater unterhalten könne und dass sie die ge- meinsame Zeit genossen habe. Schliesslich hätten sein Vater und die Be- schwerdeführerin geheiratet. Er habe in dieser Hinsicht keine Bedenken gehabt. Sein Vater habe eine Anstellung beim (damaligen) Bundesamt für Migration erhalten und sei mit der Beschwerdeführerin nach M._______ gezogen. Aufgrund der geographischen Distanz und seinem eigenen Ar- beitsort als Primarlehrer im Kanton Zürich habe man sich in der Folgezeit weniger oft gesehen. Er wisse nicht genau, wann die ehelichen Probleme begonnen hätten, und welchen Einfluss darauf der Wunsch der Beschwer- deführerin gehabt habe, ihre Tochter aus erster Ehe in die Schweiz nach- ziehen und bei ihnen wohnen zu lassen. Sein Vater habe ihm sporadisch von Problemen erzählt, die sich hauptsächlich auf den Vorwurf bezogen hätten, dass die Beschwerdeführerin wenig haushälterisch mit dem Geld umgehe und sich zu wenig um eine eigene berufliche Anstellung kümmere. Er schätze seinen Vater sehr und halte ihn für einen überaus verantwor- tungsbewussten und grosszügigen Menschen. Sein Vater habe aber auch seine Überzeugungen, ein starkes Gerechtigkeitsempfinden und – wie ihm manchmal geschienen habe – zu wenig Empathie gegenüber der Situation der Beschwerdeführerin. Er zweifle nicht an der Integrität der Beschwerde- führerin und wünsche ihr trotz der konfliktreichen Trennungsphase nur das Beste für die Zukunft. Denn die Beschwerdeführerin habe seinem Vater in einer schweren Zeit beigestanden und das nicht nur über einen kurzen Zeitraum hinweg. 9.4 Die Tochter des Ex-Ehemannes, F.D._______, berichtet in ihrer Erklä- rung vom 1. März 2012 (Beilage 6 zur Replik, Rek1-act. 21), von gemein- samen Ferien und Treffen mit der Beschwerdeführerin. Unter anderem hät- ten sie und ihr Bruder, gemeinsam mit ihrem Vater, der Beschwerdeführerin und deren Tochter jede Weihnacht gefeiert. Nach ihrem Dafürhalten hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Vater geliebt und aus Liebe geheiratet. 10. Nach der Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesverwaltungsge- richt erfolgte am 4. April 2017 eine Instruktionsverhandlung (Rek2-act. 54), anlässlich derer die Beschwerdeführerin zur Sache befragt wurde. Sie äus- serte sich wie folgt:

F-5249/2014 Seite 20 10.1 Sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Ex-Ehemann hätten im August 2002 geheiratet. Wenn es auch nicht ausdrücklich so vereinbart gewesen sei, so sei es für die Ehegatten doch klar gewesen, dass sie die gemein- same Wohnung einrichte und sich um den Haushalt kümmere, während er zur Arbeit gehe (Ziff. 1.1). Sie sei mit dieser Rollenaufteilung eigentlich ganz zufrieden gewesen. Und als sie später eine Stelle gesucht habe, habe ihr Ex-Ehemann sofort gesagt, dass sie nicht eine 100 %-Stelle annehmen müsse, 30 % seien genug, denn er habe ihre Tätigkeit im Haushalt ge- schätzt (Ziff. 1.36). Er habe schon gewünscht, dass sie neben dem Haus- halt einer Erwerbstätigkeit nachgehe (Ziff. 1.37). Gedrängt habe er sie je- doch nicht (1.38). Was ihre Tochter anbetreffe, so sei deren Nachzug im Sommer 2003 mit Wissen und mit Willen des Ex-Ehemannes erfolgt. Die gegenteilige Behauptung des Ex-Ehemannes treffe nicht zu. Das zeige sich bereits daran, dass er das Familiennachzugsgesuch selbst unter- zeichnet habe. Der Aufenthalt der Tochter habe sich zunächst auch prob- lemlos gestaltet. Allerdings habe die Tochter Mühe mit der Sprache bekun- det – zuhause sei nur Englisch oder Chinesisch gesprochen worden – und deswegen schulische Probleme gehabt. Deswegen habe sie, die Be- schwerdeführerin, im Sommer 2004 erwogen, die Tochter nach China zu- rückzuschicken. Ihr Ex-Ehemann habe sie jedoch von dieser Idee abge- bracht. Ebenfalls im Sommer 2004 habe sie die Einrichtung der ehelichen Wohnung abgeschlossen und angefangen, sich nach einer Erwerbstätig- keit umzusehen. Im Winter 2004/2005 habe sie dann eine Saisonstelle als Rezeptionistin in einem Hotel im Engadin angenommen. Während ihrer Ab- senz hätten ihr Ex-Ehemann gemeinsam mit seinen beiden Kindern und ihrer Tochter ein harmonisches Weihnachtsfest gefeiert, und ihr Ex-Ehe- mann habe sie an ihrem Arbeitsplatz im Engadin besucht. Als sie jedoch im Februar 2005 wieder nach Hause zurückgekehrt sei, habe sich ihr Ex- Ehemann darüber beklagt, dass ihre Tochter nicht im Haushalt mithelfe. Das sei ihr durchaus bewusst gewesen, denn ihre Tochter sei in China als von den Grosseltern verwöhntes Einzelkind aufgewachsen. Sie habe nie im Haushalt mithelfen müssen, habe davon keine Ahnung gehabt, und sie, die Beschwerdeführerin, habe von ihr hier in der Schweiz auch keine Mit- hilfe verlangt. Sie sei der Auffassung gewesen, dass ihre Tochter genug mit der Schule ausgelastet sei. Nach einigem Nachdenken habe sie eine Lö- sung für beide Probleme gefunden. Sie habe ihre Tochter mit Einverständ- nis des Ex-Ehemannes extern in einer in P._______ gelegenen Wohnge- meinschaft für junge Studentinnen untergebracht, die von einem Schwes- ternorden geführt werde (Ziff. 1.1). Das sei im September 2005 gewesen (Ziff. 1.2). Mit der externen Unterbringung habe sie, die Beschwerdeführe-

F-5249/2014 Seite 21 rin, die Hoffnung verbunden, dass ihre Tochter dort eher die Landesspra- che erlerne und sich an Selbständigkeit und Haushaltsarbeit gewöhne. Mit der Ausquartierung der Tochter sei auch wieder Ruhe in den ehelichen All- tag eingekehrt (Ziff. 1.1). 10.2 Die Unterbringung der Tochter in der Studentinnen-Wohngemein- schaft, die im Übrigen mit Fr. 350.- nicht teuer gewesen sei (Ziff. 1.9), habe sie aus eigenen Mitteln bestritten. Denn sie habe eigenes Vermögen aus China in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe von ihrem ersten Ehe- mann, dem Vater der Tochter, für deren Unterhalt erhalten. Insgesamt seien es über 100‘000 Franken gewesen. Damit habe sie am Anfang ihrer Ehe über grössere finanzielle Mittel verfügt, als ihr Ex-Ehemann, und sehr viel Geld in die Ehe investiert, so etwa für die Einrichtung der ehelichen Wohnung (Ziff. 1.8). Insgesamt habe sie sicher 30‘000 bis 40‘000 Franken ausgegeben (Ziff. 3.7). Daneben habe sie für den Haushalt sorgen müs- sen, weil er in dieser Hinsicht nichts gemacht habe (Ziff. 1.37). Sie habe ihm ferner Kleidung gekauft und darauf geachtet, dass er anständig ange- zogen zur Arbeit habe erscheinen können (Ziff. 1.32). Trotz allem sei der Ex-Ehemann in der Vorstellung gefangen gewesen, dass er es sei, der für alles selbst aufkommen müsse. Wenn er sich etwas in seinem Kopf auf bestimmte Weise zurechtgelegt habe, dann bleibe er dabei. Man könne ihn nicht mehr davon abbringen. Die gleiche Verhaltensweise könne man im Falle des Nachzugs der Tochter beobachten. Auch hier habe er die fixe Idee gehabt, dass der Nachzug ohne sein Wissen und seinen Willen erfolgt sei. Er habe sich von seiner Vorstellung, für alles aufkommen zu müssen, auch nicht befreien können, als sie ihm gezeigt habe, dass sie 20‘000 Fran- ken auf sein Konto einbezahlt habe und dass sie – wenn auch der grösste Teil der Kosten der ehelichen Gemeinschaft wie Miete, Versicherungen und Steuern zulasten des Ex-Ehemannes gegangen seien – mit ihrem Geld für ihren eigenen Unterhalt und für den ihrer Tochter aufgekommen sei (Ziff. 1.8). Ein wirkliches Thema seien die Finanzen jedoch nicht gewesen. Wenn überhaupt, dann sei das bei seiner Lebensversicherung so gewe- sen, die er für seine Kinder abgeschlossen habe und die zur Auszahlung gekommen sei. Dieses Geld sei auf ein gemeinsames Konto geflossen, auf das sie ebenfalls Einzahlungen getätigt und von dem sie Bezüge vorge- nommen habe. So habe es vielleicht geschehen können, dass das Versi- cherungsgeld angegriffen worden sei und vorübergehend 2000 oder 3000 Franken weniger auf dem Konto gelegen hätten (Ziff. 1.9). Streit habe es deswegen jedoch nicht gegeben. Es könne lediglich sein, dass er gelegent- lich gesagt habe, man müsse wegen diesem Versicherungsgeld aufpassen (Ziff. 1.10). Aber sie müsse darauf hinweisen, dass sie und ihr Ex-Ehemann

F-5249/2014 Seite 22 während der Ehe nie ausstehende Rechnungen oder Betreibungen gehabt hätten. Sie habe die Rechnungen der ehelichen Gemeinschaft stets be- zahlt und das oft aus ihren eigenen Mitteln, wenn das gemeinsame Konto nicht gereicht habe. Finanzen seien jedenfalls nie ein Problem gewesen. Man habe vielleicht 2000 oder 3000 Franken von dem Versicherungsgeld aufgebraucht, und der Ex-Ehemann sei damit vielleicht nicht zufrieden ge- wesen, aber sie hätten sich deswegen nie gestritten (Ziff. 1.10, 1.11, 3.7). 10.3 Im Jahr 2006, so die Beschwerdeführerin, sei noch alles in Ordnung gewesen. Man habe mit seinen Kindern und ihrer Tochter noch Weihnach- ten gefeiert und am Neujahr sei eine Freundin des Ex-Ehemannes zu Be- such gekommen. Sie hätten damals für den Sommer 2007 einen Gegen- besuch bei dieser Freundin geplant. Aber dann sei es zu einem Vorfall ge- kommen. An einem Tag im März 2007 habe sie sich mit ihrer Tochter in der ehelichen Wohnung aufgehalten, als ihr Ex-Ehemann sichtlich müde von der Arbeit gekommen sei und sich sofort in sein Büro begeben habe. Sie habe daher das Gespräch mit ihrer Tochter schnell zu Ende führen und sie nach Hause zurückschicken wollen, als ihr Ex-Ehemann aus dem Büro ge- kommen sei und die Wohnung wortlos verlassen habe. Ihre Fragen, wohin er denn wolle, habe er nicht beantwortet. So etwas habe sie bei ihm zuvor noch nie erlebt. Anschliessend sei auch ihre Tochter gegangen. Sie habe sich noch gedacht, dass ihr Ex-Ehemann vielleicht einen schweren Tag bei der Arbeit gehabt habe. Dann habe sie aber gesehen, dass im Büro Bücher auf dem Boden verstreut gelegen hätten und ein Teil des Computer-Netz- kabels gefehlt habe, den sie auch benötige. Da habe sie gemerkt, dass etwas Ernstes geschehen sei. Nach zehn Uhr abends habe der Ex-Ehe- mann angerufen und gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren werde. Er werde auswärts schlafen (Ziff. 1.12). Das habe er dann schliess- lich in einem Hotel in Bern getan (Ziff. 1.34, 3.2, 3.12). Auf die Bitte um eine Erklärung hätte er nur wiederholt, er könne nicht mehr, und er habe keine Lust zu sprechen. Sie habe deswegen Angst bekommen, aber sie habe bis am nächsten Abend warten müssen, weil ihr Ex-Ehemann kein Mobil-Tele- fon besessen habe und sie ihn am Arbeitsplatz nicht habe anrufen wollen. Am nächsten Abend sei der Ex-Ehemann nach Hause gekommen, wie wenn nichts geschehen wäre. Sie habe ihn gefragt, wie es ihm gehe, und er habe sich über Stress und hohe Belastung am Arbeitsplatz beklagt. Über den Vorfall habe er nicht gesprochen. Sie habe dann sein Verhalten auf diesen Stress zurückgeführt (Ziff. 1.12). Aber nach ein paar Tagen sei er eines Morgens zu ihr gekommen und habe ihr eröffnet, dass ihre Tochter die Schlüssel der ehelichen Wohnung abgeben müsse, und verlangt, dass

F-5249/2014 Seite 23 sie ihrer Tochter verbiete, zu Besuch zu kommen. Wenn sie, die Beschwer- deführerin, ihre Tochter sehen wolle, solle sie dies in der Stadt tun (Ziff. 1.13). Das Schlimmste sei aber gewesen, dass der Ex-Ehemann von ihr verlangt habe, die Tochter nach China zurückzuschicken (1.15). Vor die- sem Zeitpunkt sei nichts Vergleichbares geschehen. Weder habe es einen Streit gegeben noch habe er jemals auswärts übernachtet (Ziff. 1.14, 1.27, 1.34). 10.4 Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Reaktion des Ex-Ehemannes nicht verstanden, da es zuvor nie einen Streit zwischen ihm und ihrer Toch- ter gegeben habe (Ziff. 1.4, 1.15). Es sei zuvor durchaus vorgekommen, dass ihre Tochter sie in der ehelichen Wohnung besucht habe und ihr Ex- Ehemann zugegen gewesen sei. Er habe jedoch nie etwas gegen den Be- such einzuwenden gehabt (Ziff. 1.16). Und dass ihre Tochter die eheliche Wohnung in ihrer Abwesenheit aufgesucht habe, könne sie sich nicht vor- stellen (Ziff. 1.17). Sie habe dann während einigen Tagen versucht, mit ih- rem Ex-Ehemann zu sprechen und ihn zu beschwichtigen. Sie habe argu- mentiert, dass sie auch in der ehelichen Wohnung wohne und dass er ge- gen eine Rückkehr ihrer Tochter nach China gewesen sei, als sie ihm dies vorgeschlagen habe. Warum er jetzt solches von ihr verlange, jetzt wo sich die Tochter habe integrieren können und in den Maturvorbereitungen stehe (Ziff. 1.15, 1.17, 1.19). Der Ex-Ehemann sei jedoch unnachgiebig geblie- ben. Er habe gemeint, er habe das Recht dazu, er sei es, der die Hosen anhabe, er sei es, der die Miete bezahle und sie könne ihre Tochter ir- gendwo in der Stadt sehen, nicht jedoch in der ehelichen Wohnung. In der Sache selbst habe er nicht kommunizieren wollen (Ziff. 1.13, 1.15, 1.20). Weil sie nach einigen Tagen gemerkt habe, dass er von seinen für sie un- akzeptablen Forderungen nicht abrücken werde, und sie Angst vor ihm ge- habt habe (physische Stärke, bipolare Störung, unerklärliches Verhalten), habe sie sich entschieden, für sich ein Zimmer in derselben Einrichtung zu mieten, in der ihre Tochter gewohnt habe, und dorthin zu ziehen (Ziff. 1.20, 3.4, 3.18). Das sei anfangs Mai 2007 gewesen (Ziff. 1.22). Der Wegzug sei im Sinne einer vorübergehenden Lösung gemeint gewesen. Sie habe im- mer noch gemeint, das Verhalten ihres Ex-Ehemannes sei auf Stress bei der Arbeit zurückzuführen und habe gehofft, dass er sich beruhigen werde (Ziff. 1.23). Das sei jedoch nicht der Fall gewesen, obwohl sie sich um ihn bemüht und ihn immer wieder angerufen habe. Er sei völlig kompromisslos gewesen (Ziff. 1.24, 1.31, 1.32). Auch ein Gespräch mit dem behandelnden Psychiater des Ex-Ehemannes im Juli 2007, das auf ihre Initiative hin statt- gefunden habe und von dem sie gehofft habe, dass es sie noch zusam-

F-5249/2014 Seite 24 menbringen könnte, sei erfolglos verlaufen (Ziff. 1.30 – 1.32, 1.56). Nach- dem er ihr den Zugang zum gemeinsamen Konto gesperrt und sie in der Folge keine finanziellen Mittel gehabt habe, habe sie sich auf Betreiben der kommunalen Sozialhilfebehörde und der Regionalen Arbeitsvermittlung gezwungen gesehen, ein Eheschutzbegehren zu stellen (Ziff. 1.24 – 1.29). 10.5 Ihr Ex-Ehemann habe ihr schon vor dem Eheschluss erzählt, dass er an einer bipolaren Störung leide. Allerdings habe sie damals noch nicht gut Deutsch sprechen können, und angemerkt habe man ihrem Ex-Ehemann äusserlich nichts (Ziff. 1.39, 1,40). Irgendwelche aggressiven Reaktionen habe sie vor dem Vorfall im März 2007 nicht erlebt. Er sei immer sehr ruhig und nett gewesen (Ziff. 1.41). Die Beschwerdeführerin berichtete aller- dings, ihr Ex-Ehemann habe ihr einmal erzählt, dass seine Bank das Ver- tragsverhältnis mit ihm gekündigt habe, was sehr selten sei. Er sei damals so wütend gewesen, dass ihm von der Bank gesagt worden sei, man wolle von ihm kein Geld. Bei gleicher Gelegenheit habe er, der Ex-Ehemann ihr erzählt, dass er früher bei einer Zeitung in Zürich als Korrektor gearbeitet habe. Er sei sehr krank gewesen, und man habe das nicht gemerkt. Als ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, sei er am Folgetag ins Büro gegangen und habe arbeiten wollen. Er habe sich dabei sehr aggressiv verhalten. Die von der Arbeitgeberin alarmierte Polizei habe den Ex-Ehe- mann daraufhin in ein Spital gebracht. Er sei jedoch ausgebrochen und habe sich dabei verletzt und viel Blut verloren. Die Polizei habe ihn in der Folge aufgegriffen und wieder ins Spital zurückgebracht. Damals sei ihrem Ex-Ehemann vom Arzt empfohlen worden, nicht mehr zu arbeiten und sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Zum Glück sei damals schliesslich alles gut ausgegangen. Ihr Ex-Ehemann sei eine sehr liebe und nette Person gewesen, und sie sei auch wirklich mit ihrer Beziehung zufrieden gewesen. Aber wie bereits erwähnt, habe er im März 2007 wegen seiner Arbeit sehr unter Stress gestanden, und mit Stress habe er nicht gut umgehen können. Sie sei der Auffassung, dass er den Stress, unter dem er gelitten habe, nach aussen gekehrt habe. Das sei das erste Mal gewe- sen, dass sie das Gefühl gehabt habe, es könne etwas passieren. Sie habe wirklich Angst gehabt um sich und um ihre Tochter (Ziff. 3.4). 11. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin machte anlässlich derselben In- struktionsverhandlung vom 4. April 2017 die folgenden Aussagen:

F-5249/2014 Seite 25 11.1 Seine Ehe sei bis in das Jahr 2007 gut oder zumindest durchschnitt- lich gewesen (Ziff. 2.9). Es habe wohl gewisse Spannungen und Enttäu- schungen gegeben, wie sie in jeder Ehe vorkämen. An eine Trennung oder Scheidung habe er nie gedacht (Ziff. 2.2, 2.14). Im eigentlichen Sinne ent- täuscht sei er gewesen, als die Beschwerdeführerin die Versicherungs- summe von 25‘000 Franken, die er seinen Kindern habe schenken wollen, für die Zwecke der ehelichen Gemeinschaft habe verwenden wollen (Ziff. 2.5 – 2.7). Ansonsten habe er kein Interesse an den Finanzen gehabt. Er habe aus Bequemlichkeit alles an die Beschwerdeführerin delegiert, die sich mit finanziellen Dingen besser ausgekannt habe. Deshalb sei er im Zusammenhang mit der Versicherungssumme, die er für seine Kinder habe verwenden wollen, so überrascht gewesen, dass doch nicht so viel Geld zur Verfügung gestanden habe (Ziff. 2.5, 2.16, 2.59). Soviel er noch wisse, seien die Finanzen bis auf das ausbezahlte Versicherungsgeld kein Streit- thema gewesen (Ziff. 2.17, 2.18). Finanzielle Probleme hätten eigentlich auch keine bestanden. Natürlich habe es nach der Heirat zusätzliche Aus- gaben für eine neue Wohnung und zum Kauf von Möbeln gegeben, und er habe auch keinen besonders hohen Lohn gehabt. Aber er glaube, die zu- sätzlichen Ausgaben hätten sich letzten Endes im Rahmen gehalten (Ziff. 2.58, 2.59). Die Beschwerdeführerin habe ihm ferner einigen Vorwurf gemacht, weil er ihrer Auffassung nach zu wenig im Haushalt mit geholfen habe. Das gebe er ohne weiteres zu. Haushaltsarbeiten seien seine Sache nicht, er sei in dieser Hinsicht auch jetzt sich selbst gegenüber recht tole- rant. Er habe (sich) dann jeweils gesagt, sie sei nur teilweise oder gar nicht arbeitstätig, also müsse sie sich nicht beklagen (Ziff. 2.8). 11.2 Was seine Stieftochter angehe, so könne er sich nicht erinnern, dass er etwas mit dem Familiennachzug zu tun gehabt habe. Die Beschwerde- führerin habe ihm zwar gesagt, dass er etwas unterzeichnet habe, aber er könne sich an nichts erinnern. Er sei davon ausgegangen, dass nicht ein Familiennachzug, sondern ein beschränkter Aufenthalt zur Debatte stehe (Ziff. 2.53 – 2.55). Am Anfang sei er dann von seiner Stieftochter sogar be- geistert gewesen. Später habe es ihn unangenehm berührt, dass sie und die Beschwerdeführerin da gesessen und Fernsehen geschaut hätten, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Er habe sich jeweils gefragt, was sie eigentlich den ganzen Tag täten. Er habe ein bisschen den Eindruck gehabt, dass seine Gutmütigkeit ein wenig ausgenützt werde (Ziff. 2.10 – 2.12). Seine Stieftochter und übrigens auch die Beschwerde- führerin hätten nicht immer das Verhalten an den Tag gelegt, das er erwar- tet habe. Er führe das auf kulturelle Unterschiede zurück. Es sei eine Illu- sion, wenn man meine, man habe sich mit der chinesischen Kultur und

F-5249/2014 Seite 26 Sprache auseinandergesetzt, wie es bei ihm der Fall sei, und kenne daher die Leute aus diesem Kulturkreis. Das sei gar nicht so einfach (Ziff. 2.56). Zu offenen Konflikten sei es deswegen mit der Beschwerdeführerin jedoch nicht gekommen (Ziff. 2.24). Er wisse nur, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter Streit gehabt habe und sie nach China habe zurückschicken wollen. Er habe sie davon abgebracht (Ziff. 2.13). Nach der externen Un- terbringung der Tochter habe er zu ihr, soweit er wisse, keine Kontakte mehr gehabt. Vielleicht sei es so gewesen, dass die Stieftochter zu Besuch gekommen sei, wenn er nicht zuhause gewesen sei. Aber das wisse er nicht. Auf Nachfrage meinte der Ex-Ehemann, er wisse auch nicht mehr, ob sie die eheliche Wohnung in seiner Anwesenheit aufgesucht habe (Ziff. 2.28 – 2.31). Jedenfalls habe es wegen der Stieftochter keine Disso- nanzen oder Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin gegeben. Die Probleme seien ja mit der externen Unterbringung grundsätzlich gelöst worden (Ziff. 2.31). 11.3 Wie es dazu gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin 4 ½ Mo- nate nach der erleichterten Einbürgerung die eheliche Wohnung verlassen habe, wisse er ganz und gar nicht. Nach seiner Erinnerung seien die Mo- nate Januar bis März 2007 normal verlaufen. Deshalb sei er so konsterniert und wütend gewesen, als ihn die Beschwerdeführerin an einem Abend, wahrscheinlich im April 2007, in ein Restaurant gebeten und ihm dort eröff- net habe, dass sie nicht in die Wohnung zurückkehren und die Trennung einleiten werde (Ziff. 2.32 – 2.34). Er habe sich nicht vorstellen können, welche Gründe die Beschwerdeführerin gehabt habe (Ziff. 2.35). Er wisse auch nicht mehr, ob ihm die Beschwerdeführerin ihre Gründe dargelegt habe (Ziff. 2.40). Er habe aber den Eindruck gehabt, es seien irgendwelche Personen gewesen, die sie in ihrer Entscheidung bestärkt hätten. Er habe da zufälligerweise ein Plakat einer Frauenorganisation in einem Bus gese- hen und gedacht, es könnte ja sein, dass diese sie beeinflusst hätte (Ziff. 2.36). Die Frage, ob er versucht habe, mit der Beschwerdeführerin zu reden und die Situation zu bereinigen, bejahte der Beschwerdeführer, und er fügte hinzu, er habe ihr angeboten mit seinem Psychiater zu reden, was sie, soweit er wisse, auch getan habe. Er sei bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen (Ziff. 2.38, 2.39). Auf die mehrfache ausdrückliche Frage, ob es sein könnte, dass der Entscheid der Beschwerdeführerin, die Woh- nung zu verlassen, etwas mit der Stieftochter zu tun habe, antwortete er nach längerem Überlegen, er wisse es nicht, er könne es nicht mit Be- stimmtheit sagen (Ziff. 2.46, 2.47). Auf eine weitere Frage, ob er keine Er- innerung habe, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im März 2007 irgendwel-

F-5249/2014 Seite 27 che heftigen Reaktionen gezeigt habe, die sich gegen die Beschwerdefüh- rerin oder deren Tochter gerichtet hätten, meinte er, ihm komme nur die Situation in den Sinn, als ihm die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sie komme nicht in die Wohnung zurück (Ziff. 2.86). Auf die Präzisierung, es müsse kurz vorher gewesen sein, antwortete er, es könne sein, dass man über irgendetwas eine Auseinandersetzung geführt habe, konkret könne er sich jedoch wirklich nicht erinnern (Ziff. 2.87). Nach dem Auszug der Be- schwerdeführerin habe er die eheliche Wohnung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und sich eine neue Wohnung in der Umgebung von Bern gesucht (Ziff. 2.50). Die finanzielle Seite sei im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens sehr zu seinen Ungunsten geregelt worden (Ziff. 2.51). Auf die Frage, warum er die Scheidungsklage eingereicht habe, antwortet der Ex-Ehemann, nicht er, sondern sein Anwalt habe die Scheidungsklage eingereicht. Den Grund kenne er nicht. Warum das so besser gewesen sei, könne er jetzt nicht sagen, das sei eben sein Anwalt gewesen (Ziff. 2.52). 11.4 Der Ex-Ehemann kam schliesslich auf seine psychische Erkrankung, die bipolare affektive Störung, zu sprechen. Auf die Frage, ob das Krank- heitsbild einer bipolaren Störung bei ihm mit Gedächtnisverlust verbunden sei, antwortete er, es könne sein, aber er wisse es nicht. Es sei ihm nicht bewusst (Ziff. 2.42 – 2.44). Der Ex-Ehemann räumte ein, dass er Stress im Beruf gehabt habe und dass er „sicher“ nicht stressresistent sei. Er habe im Gegensatz zur Mehrheit der Menschen seine Mühe mit Stress (Ziff. 2.69). Es sei möglich und er schliesse nicht aus, dass sich seine feh- lende Stressresistenz auf das Familienleben und konkret auf seine Bezie- hung zur Beschwerdeführerin ausgewirkt habe (Ziff. 2.70, 2.71). Das sei jedoch kein Dauerzustand gewesen. Wie sein Psychiater mit Schreiben vom 2. September 2011 bestätigt habe (Beilage 5 zur Beschwerdeschrift, Rek1-act. 1), habe es abgesehen von kleineren Vorfällen im Grossen und Ganzen keine Krisen mehr gegeben. Das sei vor allem auch der Tatsache geschuldet, dass er regelmässig Lithium und bei Bedarf auch Antidepres- siva nehme (Ziff. 2.72). Dass sich eine manische Phase ankündige, merke er im Voraus, etwa dadurch, dass ein gesteigerter, unrealistischer Tätig- keitsdrang gepaart mit Schlaflosigkeit auftrete. Es könne dann auch eine gewisse Aggressivität auftreten. Dann wisse er, dass es höchste Zeit sei, etwas zu unternehmen (Ziff. 2.73, 2.74). Dass andererseits die Gefahr be- stehe, in eine Depression abzugleiten, merke er viel schlechter, denn er denke dann jeweils, es sei ja verständlich, wenn er über den Zustand der Welt nicht gerade erfreut sei (Ziff. 2.75).

F-5249/2014 Seite 28 11.5 Der ihn betreffende Auszug aus dem Protokoll der Instruktionsver- handlung vom 4. April 2017 wurde dem Ex-Ehemann zur Genehmigung und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Der Ex-Ehemann antwortete mit einer Eingabe vom 13. Juni 2017 (Rek2-act. 56). Darin erklärte er seine Zustimmung zum Protokoll. Ergänzend zu seinen Aussagen anlässlich sei- ner Befragung hielt er fest, dass er einmal im März 2007 nach Hause ge- kommen sei und die Stieftochter zu Besuch bei der Beschwerdeführerin vorgefunden habe. Er sei darüber unzufrieden gewesen und nach Bern ge- fahren, wo er in einem Hotel übernachtet habe. In den folgenden Tagen habe er von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie von ihrer Tochter die Schlüssel zurückverlange, weil er nicht gewollt habe, dass sich die Tochter ohne ihr Wissen in der ehelichen Wohnung aufhalte. 12. 12.1 Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass beide Ehegatten aus jeweils eigener Sicht übereinstimmend erklärten, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt oder doch zumindest durchschnittlich gewesen sei und sich die Ereignisse, die zum Scheitern ihrer Beziehung geführt hätten, zu einem späteren Zeitpunkt zugetragen hätten. Den Akten kann ferner entnommen werden, dass es zumindest unterschwellige Spannungen gab, die das Verhalten der Tochter einerseits und die Finanzen der ehelichen Gemeinschaft andererseits zum Inhalt hatten. Alles andere ist mehr oder weniger unklar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin variierten im Verlauf des Verfahrens ebenso wie es die Aussagen des Ex-Ehemannes taten. Es macht den Anschein, als ob vor allem die Beschwerdeführerin versucht hätte, die Spannungen und Kon- flikte rund um ihre Tochter und die Finanzen kleinzureden, um auf diese Weise die Auseinandersetzungen im März bis Mai 2007, die schlussendlich in die Trennung der Ehegatten und die Scheidung der Ehe mündeten, als umso überraschender aussehen zu lassen. Zudem trat während der In- struktionsverhandlung vom 4. April 2017 eine grobe Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes zu Tage. Trotz wiederholten Nachfragen konnte bzw. wollte sich der Ex-Ehemann nicht an den Vorfall im März 2007 erinnern, den die Beschwerdeführerin in das Zentrum ihrer Darstellung rückte, nämlich als er nach Darstellung der letzteren wortlos aus der Wohnung stürmte, auswärts übernachtete und anschliessend die Beschwerdeführerin ultimativ aufforderte, ihrer Tochter die Wohnungsschlüssel abzunehmen, ihr ein Hausverbot zu erteilen und sie nach China zurückzuschicken.

F-5249/2014 Seite 29 12.2 Auf der anderen Seite ist sich das Bundesverwaltungsgericht be- wusst, dass die massgebenden Ereignisse bereits sehr lange zurücklie- gen, sodass Erinnerungslücken und Inkonsistenzen zu erwarten sind. Zu- dem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 4. April 2017 einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann verschaffen. Die Beschwer- deführerin war nach Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen bemüht, den Verlauf ihrer Ehe ehrlich zu schildern. Sie zeigte authentisch schei- nende Emotionen bei der Schilderung der Vorgänge, insbesondere wenn es um ihre Tochter ging, und konnte sich an Einzelheiten erinnern, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Die Ungereimtheiten in Bezug auf frühere Aussagen scheinen weniger von Bedeutung zu sein. Sie könnten auf Ver- ständigungsprobleme mit ihrem damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen sein – das Bundesverwaltungsgericht selbst musste die Erfahrung ma- chen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise schwer ver- ständlich waren – sowie auf die wohl kulturell bedingte Tendenz, Konflikte gegenüber Dritten sprachlich abzumildern. Die Einschätzung des Bundes- verwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin als Person grundsätz- lich glaubwürdig ist, wird nicht zuletzt durch entsprechende Äusserungen von Dritten aus dem persönlichen Umfeld des Ex-Ehemannes gestützt. 12.3 Der Ex-Ehemann machte im Verlauf des Verfahrens einen zwiespälti- gen Eindruck. Zunächst initiierte er mit seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 15. Mai 2007 das gesamte Verfahren. Dass er dabei im Affekt han- delte, wie er später behauptete, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass er am 10. September 2007 und 1. Oktober 2008 bei der Vorinstanz nachhakte und parallel dazu zunächst im Eheschutzverfahren und später im Ehescheidungsverfahren schwere Vorwürfe gegen die Beschwerdefüh- rerin erhob. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Eheschutzverfahrens gelangte er gar am 7. November 2008 mit einem Schreiben an den Ehe- schutzrichter, dem er vorwarf, mit seinem Urteil unabsichtlich den wahren Zielen der Beschwerdeführerin gedient zu haben. Die Vorwürfe des Ex- Ehemannes an die Adresse der Beschwerdeführerin (Nachzug der Tochter ohne seinen Willen, Zweckentfremdung seines Lohnkontos für den Le- bensunterhalt ihrer Tochter, Verheimlichung ihres Vermögens, fehlende Ar- beitsmoral) können dabei nicht nachvollzogen werden: Das Familiennach- zugsgesuch trägt zweifellos die Unterschrift des Ex-Ehemannes, die Steu- erklärungen mit den Vermögensangaben der Beschwerdeführerin wurden von ihm regelmässig unterzeichnet und die der Beschwerdeführerin vorge- haltenen Bezüge vom Lohnkonto weisen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Ex-Ehemann die gesamten Finanzen der ehelichen

F-5249/2014 Seite 30 Gemeinschaft der Beschwerdeführerin überliess, mit durchschnittlich et- was weniger als 800 Franken pro Monat keine Auffälligkeiten auf. Auch der Vorwurf der mangelhaften Arbeitsmoral erscheint angesichts der Art und Weise, wie sich die Beschwerdeführerin nach der Trennung vom Ehemann eine wirtschaftliche Grundlage schuf, nicht als überzeugend. Das Bundes- verwaltungsgericht geht dabei nicht davon aus, dass der Ex-Ehemann be- wusst die Unwahrheit sagte. Es scheint sich vielmehr so zu verhalten, wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vorbrachte, nämlich dass er dazu neigt, sich seine eigene Wirklichkeit zu konstruieren, die nicht immer der Realität entspricht. 12.4 Dieser Eindruck wird durch das Aussageverhalten des Ex-Eheman- nes bei seiner Einvernahme vom 4. April 2017 gestützt. Dort machte er geltend, die Beschwerdeführerin habe ihm im April 2007 völlig überra- schend eröffnet, dass sie sich von ihm trennen wolle. Diese Ereignisse lie- gen zwar zehn Jahre zurück. Angesichts ihrer Bedeutung ist es dennoch unverständlich, dass sich der Ex-Ehemann weder erinnern konnte, was ihm die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Trennungsentscheids sagte, noch daran, ob diesem Ereignis irgendwelche Auseinandersetzun- gen mit der Beschwerdeführerin namentlich auch in Bezug auf seine Stieftochter vorangingen. Trotz mehrfachem, teilweise schon suggestivem Nachfragen blieb der Ex-Ehemann dabei, dass er keine Erinnerung an ir- gendwelche besonderen Vorfälle habe. In auffälligem Kontrast dazu konnte er über völlig Nebensächliches berichten, nämlich das Plakat einer Frau- enorganisation, das ihm damals aufgefallen sei und das ihm Anlass gege- ben habe, sich zu fragen, ob die Beschwerdeführerin wohl von diesen Krei- sen beeinflusst worden sei. Sein Verhalten wird nicht dadurch verständli- cher, dass er mit Schreiben vom 13. Juni 2017 an das Bundesverwaltungs- gericht gelangte und im Sinne einer Ergänzung des Protokolls knapp und ohne nähere Begründung genau den Zwischenfall schilderte, an den er sich während der Einvernahme absolut nicht erinnern konnte. Ansonsten bezeichnete der Ex-Ehemann seine Ehe als durchschnittlich. Er gab zu er- kennen, dass es Konfliktfelder gab und er sich eine glückliche Ehe anders vorstelle. Konkrete und nachvollziehbare Gründe konnte er jedoch keine nennen. Alles was er vorbrachte war eine gewisse, nicht weiter reflektierte Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Stieftochter und der Beschwerde- führerin sowie eine Meinungsverschiedenheit darüber, wie die Versiche- rungssumme zu verwenden sei, die ihm ausbezahlt wurde. Als erwiesen kann immerhin gelten, dass der Ex-Ehemann von der Entwicklung der ehe- lichen Beziehung nach der erleichterten Einbürgerung überrascht wurde. Nichts anderes behauptet die Beschwerdeführerin für sich.

F-5249/2014 Seite 31 12.5 Hinzu tritt ein Weiteres: Der Ex-Ehemann bekräftige anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2017, was er bereits bei anderer Gelegenheit einräumte, nämlich dass er sich weder um die Finanzen der ehelichen Ge- meinschaft noch um den Haushalt gekümmert habe. Beides überliess er eingestandenermassen aus Bequemlichkeit oder mangels Interesse der Beschwerdeführerin. Nach ihren glaubhaften Aussagen kümmerte sich die Beschwerdeführerin auch um andere Belange der ehelichen Gemein- schaft. So gab sie beispielsweise beträchtliche Beträge aus ihrem in die Ehe eingebrachten Vermögen für gemeinsame Bedürfnisse der Ehegatten aus und war dafür besorgt, dass der Ex-Ehemann stets angemessen ge- kleidet zur Arbeit ging. Der Sohn des Ex-Ehemannes bestätigt dies in sei- ner schriftlichen Erklärung. Die Beschwerdeführerin habe seinem Vater in allen lebenspraktischen Bereichen geholfen, die dieser erfahrungsgemäss vernachlässigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich anläss- lich der Instruktionsverhandlung davon überzeugen, dass die Sorge der Beschwerdeführerin um das äussere Erscheinungsbild des Ex-Eheman- nes durchaus echt und auch berechtigt war. Gestützt auf diese Sachver- haltselemente und in Berücksichtigung des persönlichen Werdegangs geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Ex-Ehemann eine in- telligente, vielseitig interessierte aber letztliche wenig lebenspraktische Person ist, die viele Lebensbereiche der Beschwerdeführerin zur Erledi- gung überliess, gleichzeitig jedoch in der unbegründeten Vorstellung ge- fangen war, dass sie ausgenützt wird. 12.6 Die Persönlichkeit des Ex-Ehemannes wird ferner davon geprägt, dass er seit Jahren an einer bipolaren affektiven Störung leidet. Nach über- einstimmender Darstellung seiner selbst und seines behandelnden Psychi- aters war der Ex-Ehemann zwar in den Jahren nach dem Eheschluss in einem stabilen psychischen Gleichgewicht gewesen, nachdem er zuvor – wie die Beschwerdeführerin berichtet – einige heftige Krisen durchlebt hatte. Gleichwohl habe es kleinere Schwankungen gegeben. Der Ex-Ehe- mann berichtete in seiner Einvernahme vom 4. April 2017 von fehlender Stressresistenz und räumte ein, dass er ab und zu durchaus auch aggres- siv geworden sei. Dass die Erkrankung des Ex-Ehemannes ursächlich für die häuslichen Spannungen gewesen war, wie von der Beschwerdeführe- rin behauptet wird, erscheint in Anbetracht der Aussagen des Ex-Eheman- nes und seines behandelnden Psychiaters nicht als gesichert. Auszu- schliessen ist das jedoch nicht.

F-5249/2014 Seite 32 12.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind weitere Besonderheiten der Streitsache hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin stammt aus der chi- nesischen Mittelschicht, ist wie auch ihr Ex-Ehemann gebildet und verfügte zum Zeitpunkt des Eheschlusses über nicht geringe finanzielle Mittel. Der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehe- mann hält sich in Grenzen, und die Beschwerdeführerin war, soweit be- kannt, zu Ausbildungszwecken in der Schweiz und nicht von einer Weg- weisung betroffen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht zweifelsfrei fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin echt war und nicht bezweckte, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Den Aussagen der direkt Beteiligten und von Drittpersonen kann ferner entnommen werden, dass sie auch tatsächlich gelebt wurde. Wie jedes Jahr feierten die Ehegatten zusammen mit ihren Kindern auch nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin das Weihnachtsfest 2006 bzw. den Jahreswechsel 2006/2007 gemeinsam, diesmal zusammen mit einer zu Besuch weilenden Bekannten des Ex-Ehemannes, und es wurden Pläne geschmiedet für ei- nen Gegenbesuch im nächsten Sommer. Nach der im Mai 2007 vollzoge- nen Trennung der Ehegatten fanden schliesslich nachgewiesenermassen Gespräche der Beschwerdeführerin mit dem behandelnden Psychiater des Ex-Ehemannes statt, in denen Möglichkeiten für eine Rettung der Ehe son- diert wurden. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin nach dem Scheitern ihrer Ehe mit dem Ex-Ehemann keine neue eheliche Beziehung eigegan- gen. In ihrer Gesamtheit unterscheiden diese Elemente die vorliegende Streitsache von typischen Nichtigkeitskonstellationen, mit denen sich die Behörden gewöhnlich zu befassen haben. 13. 13.1 Zusammenfassend ergibt sich ein zwiespältiges Bild. Einerseits be- steht aufgrund des Zeitablaufs eine natürliche Vermutung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr intakt war und die Beschwerdeführerin diesen Umstand verschwieg. Zwar beteu- ern die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann, dass die Entwicklung, die zum Zerbrechen der ehelichen Beziehung geführt habe, erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt habe. Allerdings bestehen diverse Ungereimtheiten in Detailfragen. Andererseits ist angemessen zu berück- sichtigen, dass die Ereignisse bereits länger als zehn Jahre zurückliegen, die Beschwerdeführerin in der Einvernahme einen integren Eindruck hin- terlassen hat und dem Ex-Ehemann aufgrund seiner Persönlichkeit durch- aus zuzutrauen ist, dass er sich in der von der Beschwerdeführerin be- schriebenen Weise irrational und nicht voraussehbar verhielt. Abgerundet

F-5249/2014 Seite 33 wird dieses Bild durch die für Nichtigkeitskonstellationen eher untypischen Begleitumstände. 13.2 Gesamthaft gesehen erscheint es trotz gewisser Zweifel am behaup- teten Ablauf der Ereignisse nicht als unplausibel, dass eine unterschwellig bestehende Unzufriedenheit des Ex-Ehemannes mit der ehelichen Situa- tion erst nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin es- kalierte und die Beschwerdeführerin zum massgebenden Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung bzw. der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe in guten Treuen noch von einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ausgehen konnte. Ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt tatsäch- lich intakt war oder nicht, kann dabei offen gelassen werden. So oder an- ders ist es der Beschwerdeführerin gelungen, die zu ihren Lasten spre- chende natürliche Vermutung zu erschüttern. Somit ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb- licher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Nachdem nicht er- sichtlich ist, wie die noch bestehenden Zweifel ausgeräumt werden könn- ten, erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, und es ist entsprechend der Beweislastverteilung festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil aus- geht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 14. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Be- rücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

F-5249/2014 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der entrichtete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 1‘200.- wird der Beschwerdeführerin zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 4‘000.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (...) – die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-5249/2014 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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