B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5235/2019
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 9 Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (...) 1998, Syrien, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region Bern,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (...).
F-5235/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie gemäss einem gleichentags vom SEM veranlassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 13. Juni 2019 ein Asyl- gesuch in Spanien gestellt hatte (elektronische Akten des SEM N [...] / [...] [SEM-act.] 7), dass das SEM die spanischen Behörden ebenfalls noch am 29. Juli 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. 9), dass die spanischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh- rerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Juli 2019 zu- stimmten (SEM-act. 12), dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufnahme der Persona- lien vom 2. August 2019 (SEM-act. 14) und des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-act. 18) einer möglichen Überstellung nach Spa- nien widersetzte, dass sie in Spanien niemanden habe, während ihr Ehemann, der syrische Staatsangehörige B., in der Schweiz lebe (B., N [...], er- hielt am [...] 2016 von der Schweiz Asyl und verfügt über eine Aufenthalts- bewilligung im Kanton Bern), dass die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Ehe ein syrisches Doku- ment einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2019 – eröffnet am 9. August 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 21),
F-5235/2019 Seite 3 dass Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4157/2019 vom 29. August 2019 die vorgenannte Verfügung in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde aufhob und die Sache an das SEM zur ergänzenden Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückwies (SEM-act. 26), dass das SEM der Beschwerdeführerin am 5. September 2019 rechtliches Gehör zu den Aussagen gab, die B._______ im Rahmen seines Asylver- fahrens gemacht hatte und die im Widerspruch zu ihren eigenen Vorbrin- gen stehen (SEM-act. 31), dass die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit am 24. September 2009 Gebrauch machte (SEM-act. 35), dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2019 – eröffnet am 30. September 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 36), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer- deführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer F-5235/2019 [Rek2-act.] 1), dass sie in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung bean- tragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Oktober 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin einstweilen aussetzte (Rek2-act. 2),
F-5235/2019 Seite 4 dass die elektronischen Akten der Beschwerdeführerin dem Bundesver- waltungsgericht am 9. September 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die sich auf B._______ beziehenden Akten des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht am 15. Oktober 2019 eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
F-5235/2019 Seite 5 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ- ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, da die Zuständigkeit in der Regel bereits feststeht (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens unter ande- rem Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfasst, demgemäss der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent- haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf- zunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-4157/2019 bereits festge- stellt hat, dass in der vorliegenden Streitsache zu Recht ein Wiederaufnah- meverfahren eingeleitet wurde und dass Spanien nach Massgabe der für ein Wiederaufnahmeverfahren geltenden Kriterien zur Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
F-5235/2019 Seite 6 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein- trittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 m.H), dass zu den Normen des Völkerrechts, welche die Schweiz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichten können, der dem Schutz des Privat- und Familienlebens gewidmete Art. 8 EMRK gehört, und in diesem rechtli- chen Kontext von entscheidender Bedeutung ist, ob zwischen der Be- schwerdeführerin und B._______ eine Ehe im Rechtssinne besteht, dass das SEM in der aufgehobenen Verfügung vom 8. August 2019 dies- bezüglich erwog, unter den Begriff «Familienangehörige» fielen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten, wobei Art. 8 der EMRK zu beachten sei, der eine tatsächlich gelebte Beziehung verlange, dass in diesem Zusammenhang gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander sowie die Stabilität und Dauer der Beziehung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach Aussage der ersteren nach einjähriger Verlobungszeit im Jahr 2018 in Ab- wesenheit des letzteren geschlossen worden sei, sie nie zusammenge- wohnt hätten, aber fast täglich telefonisch in Kontakt gewesen seien, dass jedoch dem syrischen Dokument, das die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Ehe ins Recht gelegt habe, kein Beweiswert zukomme, da ein solches leicht käuflich und fälschbar sei,
F-5235/2019 Seite 7 dass zudem B._______ in seiner Anhörung vom 22. März 2016 angegeben habe, er sei verlobt, seine Angaben zur Verlobten jedoch nicht auf die Be- schwerdeführerin hinwiesen, dass daher die geltend gemachte Beziehung zwischen der Beschwerde- führerin und B._______ nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK ge- wertet werden könne, weshalb die Schweiz nicht verpflichtet sei, nach Mas- sgabe von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO den Selbsteintritt zu erklären, dass das Bundesverwaltungsgericht dazu im Urteil F-4157/2019 beanstan- dete, das SEM stelle sich mit seiner Argumentation offenbar auf den Stand- punkt, zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestehe weder eine Ehe im Rechtssinne noch eine Beziehung, die infolge ihrer Ausgestal- tung und ihrer Dauerhaftigkeit als eheähnliche Gemeinschaft unter den Schutz des Art. 8 EMRK falle, dass jedoch der Schluss des SEM auf das Fehlen einer Ehe im Rechts- sinne, über deren Anerkennung nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2017 über das Internationale Pri- vatrecht (IPRG, SR 291) zu befinden sei, gestützt auf eine willkürliche Be- weiswürdigung und in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, dass es sich nämlich bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten syrischen Dokument dem äusseren Schein nach um das Original oder zu- mindest die beglaubigte Kopie eines am 14. November 2018 ergangenen Urteils des Scharia-Gerichts Nr. 9 von Damaskus handle, dass das Gericht mit diesem Urteil die am 29. September 2018 in Damas- kus durch Ehevertrag geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit B._______ auf Begehren der Beschwerdeführerin anerkenne und die zu- ständige Behörde anweise, die entsprechenden Eintragungen im Perso- nenstandsregister der Ehegatten vorzunehmen, dass dieses Vorgehen im Einklang mit Art. 40 Abs. 2 des syrischen Perso- nalstatutgesetzes stehe (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953 [nachfol- gend: PSG-Syrien], teilweise abgedruckt in BERGMANN/FERID/HENRICH, In- ternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: 31.12.1993), dass die Art und Weise, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung die- sem Dokument, ohne es näher zu bezeichnen oder sich zu seinem Inhalt zu äussern, pauschal den Beweiswert abspreche, nicht nachvollziehbar sei
F-5235/2019 Seite 8 und die erforderliche Ernsthaftigkeit bei der Abnahme von anerbotenen Be- weismitteln und deren Würdigung vermissen lasse, dass den Vorakten denn auch nichts entnommen werden könne, das da- rauf schliessen liesse, das SEM habe sich mit dem Dokument in irgendei- ner Weise näher befasst (Übersetzung, eine irgendwie geartete Auseinan- dersetzung mit seinem Inhalt, Dokumentenprüfung), dass das Vorgehen des SEM als Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 12 VwVG) und gleichzeitig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sei, das von der Behörde eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung anerbotener Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und eine nachvollziehbare Begründung ihres Entscheides verlange (Art. 35 Abs. 1 VwvG), dass eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin die divergierenden Aussagen von B._______ anlässlich seiner Anhörung vom 22. März 2016 entgegenhalte, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu ha- ben, wie es Art. 33 Abs. 1 VwVG verlange, dass es unter den gegebenen Umständen den Rahmen des Beschwerde- verfahrens sprengen würde, eine Heilung des rechtlichen Gehörs zuzulas- sen und die Entscheidsreife hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechts- sinne durch eine regelkonforme Prüfung und Bewertung des eingereichten syrischen Gerichtsurteils samt Vornahme allenfalls notwendiger, weiterer Sachverhaltsabklärungen herbeizuführen, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei, damit dieses den Sachverhalt hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechtssinne unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin ergänzend abkläre und gestützt darauf eine Neubeurteilung vornehme, dass SEM in der Folge eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den divergierenden Aussagen B._______s einholte und am 25. September 2019 die nun angefochtene Verfügung erliess, mit der es in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erneut auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien anordnete, dass das SEM die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zur Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin feststellte und eine völkerrecht- liche Verpflichtung der Schweiz, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17
F-5235/2019 Seite 9 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, verneinte, weil die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht als dauerhafte Be- ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könne, dass sich die angefochtene Verfügung des SEM von der mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts aufgehobenen Verfügung nur insoweit unterschei- det, als die Prozessgeschichte ergänzt und die Erwägungen um eine Kurz- zusammenfassung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie um Ausführungen zur Durchführbarkeit eines Ehevorbereitungsverfahrens von Spanien aus erweitert wurden, dass die neue Verfügung dem eingereichten syrischen Dokument mit der wörtlich identischen Erwägung den Beweiswert abspricht, die vom Bundes- verwaltungsgericht in seinem Urteil als rechtsfehlerhaft bewertet wurde (nicht nachvollziehbar und die erforderliche Ernsthaftigkeit bei der Ab- nahme und der Würdigung anerbotener Beweismittel vermissen lassend), dass ferner den vorinstanzlichen Akten immer noch nichts entnommen werden kann, was darauf schliessen liesse, das SEM habe sich zumindest nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in irgendeiner Weise nä- her mit dem eingereichten syrischen Dokument befasst (Übersetzung, eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit seinem Inhalt, Dokumenten- prüfung), dass der Vorinstanz daher in diesem Punkt nach wie vor eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und des rechtlichen Ge- hörs vorzuwerfen ist, das von der Behörde eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung anerbotener Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und eine nach- vollziehbare Begründung ihres Entscheides verlangt (Art. 35 Abs. 1 VwvG), dass ferner die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in die Prozessge- schichte und den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Aufnahme gefunden hat, das SEM jedoch die Vorbringen ohne jede inhaltliche Ausei- nandersetzung und Würdigung «im luftleeren Raum» stehen lässt, dass darin eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, das nicht nur verlangt, dass die Behörde die Partei anhört (Art. 30 Abs. 1 VwVG), sondern auch, dass sie das Gesagte sorgfältig und ernsthaft prüft, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 32 VwVG) und ihren Ent- scheid entsprechend begründet (Art. 35 Abs. 1 VwvG),
F-5235/2019 Seite 10 dass sich eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Herstellung der Entscheidsreife durch das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen verbietet, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache erneut an das SEM zurückzuweisen ist, damit dieses den Sachverhalt hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechts- sinne unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin ergänzend abklärt und gestützt darauf eine Neubeurteilung vornimmt, dass das SEM darauf hinzuweisen ist, dass eine sogenannte Handschuh- ehe (Eheschluss in Abwesenheit eines Ehegatten durch Stellvertretung in der Erklärung), wie sie möglicherweise zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ geschlossen wurde, nach syrischem Recht zulässig ist (Art. 8 Abs. 1 PSG-Syrien) und ihrer Anerkennung der Schweizer Ordre public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG nicht entgegensteht (EMARK 2006/7 E. 4), dass das SEM ferner darauf hinzuweisen ist, dass auch eine Ehe im Rechtssinne den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nur öffnet, wenn sie gelebt wird und intakt ist, dass jedoch an die Ausgestaltung der ehelichen Beziehung nicht dieselben qualifizierten Anforderungen gestellt werden können, wie es die Rechtspre- chung bei einer eheähnlichen Gemeinschaft zwecks Abgrenzung von an- deren Beziehungen notgedrungen tut (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_208/2015 vom 24.06.2015 E. 1.2 m.H.), dass – gesetzt der Fall, zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestehe eine Ehe im Rechtssinne – dieser Beziehung nicht allein deshalb der Schutz durch Art. 8 EMRK abgesprochen werden kann, weil ihr Ehele- ben nach dem Eheschluss auf Grund äusserer Umstände zwangsläufig eingeschränkt war und namentlich das eheliche Zusammenwohnen erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgenommen werden konnte, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
F-5235/2019 Seite 11 dass für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das sich gegen einen im Dublin-Verfahren ergangenen Asylentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und an dem eine Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG mit- gewirkt hat, keine Parteientschädigung geschuldet wird (Art. 111a ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5235/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 25. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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