Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5219/2017
Entscheidungsdatum
19.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

I B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5219/2017

Urteil vom 19. Oktober 2020 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien

A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung.

F-5219/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein ägyptischer Staatsange- höriger mit Jahrgang 1987, erhielt im Jahr 2012 zwei Besuchervisa für die Schweiz, um seine damalige Freundin B._____, eine Schweizer Bürge- rin, zu besuchen. Sie hatten sich 2012 bei einem Ferienaufenthalt B.s in Ägypten kennengelernt und heirateten am 10. Juni 2013 (vgl. die unpaginierten Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE-act.] sowie Akten der Stadt X. [X-act.]). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 1. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 rief B.____ wegen eska- lierter ehelicher Streitigkeiten die Polizei. Sowohl sie als auch der Be- schwerdeführer erstatteten in der Folge Anzeige gegeneinander, woraufhin Strafverfahren gegen beide Ehegatten eröffnet wurden. Anlässlich der po- lizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen machte B._______ geltend, wiederholt vom Beschwerdeführer geschlagen und sexuell genötigt res- pektive vergewaltigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sagte seiner- seits aus, von häuslicher Gewalt und Tätlichkeiten seitens seiner damali- gen Ehefrau und deren Sohnes betroffen gewesen zu sein (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 22 Beilagen 24-25; BE-act.). C. Ab dem 15. Februar 2015 lebten der Beschwerdeführer und B._______ getrennt (siehe gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 16. Juni 2015 bei den BE-act.). Die Ehe wurde am 7. Juli 2017 geschieden (BVGer-act. 1 Beilage 2). D. Am 9. Mai 2015 lief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, weshalb nach Einreichung einer Verfallsanzeige von den (...)diensten der Stadt X._______ ein Verfahren um Verlängerung der Bewilligung eingelei- tet wurde (X-act. S. 1-44). Nach Kundgabe der anfänglichen Absicht, die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen (X-act. S. 17, 82), unter- breitete die Stadt X._______ dem SEM das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung, da in der Zwischenzeit Beweise für seitens der Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte häusliche Gewalt eingereicht worden seien (Akten der Vorinstanz [SEM- act.] 2).

F-5219/2017 Seite 3 E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2017 mit, dass sie beabsichtige, die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung nicht zu erteilen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (SEM-act. 4). F. Mit Verfügung vom 14. August 2017 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen an, die seitens der Ex-Ehefrau ausgeübte Gewalt vermöge die im Rahmen von Art. 50 AuG erforderliche Intensität nicht zu erreichen (SEM-act. 9). G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 14. Januar [recte August] 2017 und die Zustim- mung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids von vollzugsrechtlichen Mass- nahmen abzusehen (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte er weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 4). H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz sowie den Migrationsdienst des Kantons Bern an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die vorinstanzlichen respektive die entsprechenden kantonalen Akten zu gewähren. Die beantragte Anwei- sung der Vollzugsbehörden, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, nahm das Bundesverwaltungsgericht als sinngemässes Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung entgegen und wies den Beschwer- deführer darauf hin, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht entzogen habe (BVGer-act. 5). I. Am 4. Oktober 2017 liess der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Bun- desverwaltungsgericht Kopien seiner, den Beschwerdeführer betreffenden Akten zukommen (BVGer-act. 6).

F-5219/2017 Seite 4 J. Am 30. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). K. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 forderte der damals zu- ständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungs- gericht und dem Beschwerdeführer je eine Kopie einer in den vorinstanzli- chen Akten erwähnten CD einzureichen. Zudem ersuchte das Gericht die (...)dienste der Stadt X._______ um Akteneinsicht und forderte den Be- schwerdeführer zum Ausfüllen des Formulars zur unentgeltlichen Rechts- pflege auf (BVGer-act. 9). Die Vorinstanz kam der Aufforderung mit Schrei- ben vom 16. November 2017 mittels Zustellung von USB-Sticks an den Beschwerdeführer und das Bundesverwaltungsgericht nach; der Be- schwerdeführer reichte die von ihm eingeforderten Unterlagen am 11. De- zember 2017 ein (BVGer-act. 11, 12). L. Am 8. Dezember 2017 liessen die (...)dienste der Stadt X._______ dem Bundesverwaltungsgericht ihre, den Beschwerdeführer betreffenden Akten zukommen (BVGer-act. 13). M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (BVGer-act. 15). N. Am 22. Februar 2018 replizierte der Beschwerdeführer (BVGer-act. 19). O. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf zur Einreichung sämtlicher Akten des Strafverfahrens gegen ihn sowie gegen seine Ex-Ehefrau (BVGer- act. 20). Er kam der Aufforderung mit Eingabe vom 9. April 2018 nach. Da- raus wurde unter anderem ersichtlich, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ver- gewaltigung, Schändung, sexueller Nötigung und häuslicher Gewalt zum Nachteil von B._______ sowie C._______ (eines weiteren mutmasslichen

F-5219/2017 Seite 5 Opfers) einen Termin für die Hauptverhandlung auf den 28. und 29. August 2018 angesetzt hatte (BVGer-act. 22). P. Am 4. Mai 2018 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerde- verfahren einstweilen bis mindestens zur voraussichtlichen Hauptverhand- lung und forderte den Beschwerdeführer zur laufenden Aktualisierung des Sachverhalts betreffend den Gang des Strafverfahrens auf (BVGer-act. 24- 27). Q. Am 1. Juli 2018 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abtei- lungswechsels des vormals zuständigen Instruktionsrichters das vorlie- gende Verfahren. R. Am 20. Juli 2018 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin D._______ (BVGer-act. 30). S. Mit Verfügung vom 22. August 2019 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer erneut auf, aktuelle Unterlagen zum gegen ihn hängigen Strafverfahren einzureichen und sich zur beabsichtigten Aufhe- bung der Sistierung zu äussern (BVGer-act. 29). Er reichte daraufhin am 23. September 2019 die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren betreffend die Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau B._______ und C._______ sowie ein begründetes Strafurteil des Regio- nalgerichts Oberland wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von E._______ zu den Akten. Der Beschwerdeführer hatte in beiden Verfahren Berufung eingelegt. Das Obergericht des Kantons Bern vereinigte die Ver- fahren und setzte die Hauptverhandlung auf den 16. und 17. Dezember 2019 an (BVGer-act. 31). T. Mit Verfügung vom 17. August 2020 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Einreichung aktueller Un- terlagen zum Strafverfahren auf und erteilte ihm die Gelegenheit, den Sachverhalt – insbesondere unter Beilage von Belegen zu seiner persönli- chen, beruflichen und finanziellen Situation – zu aktualisieren. Gleichzeitig

F-5219/2017 Seite 6 informierte das Gericht ihn über die beabsichtigte Aufhebung der Verfah- renssistierung und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer- act. 33). U. Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2020 das begründete Straf- urteil des Obergerichts Bern vom 17. Dezember 2019 und eine Fotografie der Kostenvorschussverfügung im diesbezüglich anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren 6B_658/2020 vor dem Bundesgericht ein. Des Wei- teren informierte er über die Geburt der aus der Ehe mit D._______ her- vorgegangene gemeinsamen Tochter F._______ am (...) 2020. Zur beab- sichtigten Aufhebung der Sistierung äusserte er sich nicht (BVGer-act. 34). V. Mit Verfügung vom 10. September 2020 hob das Bundesverwaltungsge- richt die einstweilige Sistierung auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf (BVGer-act. 35). W. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-5219/2017 Seite 7 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Man- gels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren An- wendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Best- immungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). 3.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am

  1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] in der bis am 14. April 2018

F-5219/2017 Seite 8 gültigen Fassung). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auf- lagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vor- instanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kanto- nalen Antrags zuständig. 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern ha- ben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrennt- leben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familienge- meinschaft besteht der Anspruch nach Art. 43 AuG weiter, wenn die eheli- che Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Per- son sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wich- tige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]). 5.2 Da der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2013 bis zur Aufhebung des ehelichen Haushalts am 15. Februar 2015 in ehelicher Gemeinschaft lebte, fällt die Beurteilung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht in Betracht. Dies wird beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt. Jedoch macht der Be- schwerdeführer geltend, einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu haben. Konkret bringt er vor, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, ferner sei eine Rückkehr nach Ägypten unzumutbar. 6. 6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis- herigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft – der Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Sol- che Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob

F-5219/2017 Seite 9 wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksich- tigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kri- terien wie die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse so- wie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil- dung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leicht- hin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden sind. 6.2 Eheliche beziehungsweise häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychi- sche Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz beziehungsweise In- tensität vorliegt. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2; je m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhal- tung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts wil- lens in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Be- ziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönli- chen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AuG eine strafrechtliche Verurteilung, wie in casu gegen B._______ keine vor- liegt, nicht zwingend voraus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein ent- sprechendes Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt

F-5219/2017 Seite 10 wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts jedoch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäuser oder Opferhilfe, glaubwürdige Zeugen- aussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5–6 bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nach- vollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.). Dasselbe gilt, wenn geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr sei die soziale Wiedereingliederung stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend von gegenüber dem Beschwer- deführer ausgeübter häuslicher Gewalt in der von der Rechtsprechung de- finierten Intensität ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, offen zu Tage gefördertem Hass und intensi- ver häuslicher Gewalt seitens seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt gewesen zu sein. Er verweist insbesondere auf zwei Vorfälle vom 1. Januar 2015 sowie vom 14. Februar 2015 und auf von ihm gemachte Handyaufnahmen. Auch der Sohn seiner Ex-Ehefrau sei ihm gegenüber tätlich geworden (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1; 19). 7.2 7.2.1 Am Nachmittag des 1. Januars 2015 rief B._______ während eines Streits in der Familienwohnung die Polizei (Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 in SEM-act. 1 S. 99-103). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Ja- nuar 2015 sagte sie aus, sie hätten schon länger Eheprobleme, unter an- derem, weil der Beschwerdeführer nicht im Haushalt helfe und Geld nach Ägypten schicke. Sie hätten sich seit Silvesterabend gestritten. Am Nach- mittag des 1. Januars 2015 habe sie dann «rot gesehen» und versucht, ihm sein Handy zu entreissen. Dabei sei es zu einem Gerangel gekommen. Er habe sie mit der Faust gegen die Lippen geschlagen. Ihre Lippe sei auf- geplatzt und habe geblutet. Danach habe sie ihn angespuckt und ihm mit

F-5219/2017 Seite 11 der Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen sowie ihren Sohn ge- rufen. Dieser habe ihrem Mann eine Spielzeugpistole an den Hals gehalten und ihn geschlagen. Ihr Mann sei schon früher tätlich geworden. Zudem habe ihr Mann in der Vergangenheit mehrere Male den Geschlechtsver- kehr erzwungen. Am 14. Januar 2015 ergänzte sie, es sei sicher zu drei bis vier sexuellen Übergriffen gekommen, während sie geschlafen habe oder unter Einfluss von Schlaftabletten gestanden habe. Er habe ihr die Hosen runtergezogen und «sich bedient»; er sei jeweils in sie eingedrun- gen. Nun wolle sie sich von ihrem Mann trennen. Am 1. Oktober 2015 gab sie schliesslich an, die sexuellen Übergriffe hätten schon im November oder Dezember 2013 begonnen und seien regelmässig vorgekommen (BVGer-act. 22 Beilage 24, 25). Der Beschwerdeführer gab an seiner Einvernahme vom 6. Januar 2015 an, an Neujahr von B._______ tätlich angegangen worden zu sein. Sie habe ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihn am Unterarm gekratzt. Sodann habe sie ihren Sohn G._______ gerufen. Dieser sei ebenfalls dazugekommen, habe den Beschwerdeführer am Hals gepackt und «zugedrückt». Danach habe er eine Soft-Air-Pistole geholt und ihm den Lauf hart an den Hals gehalten. Er selber sei gegenüber seiner Ehe- frau noch nie und auch nicht am besagten Neujahrstag tätlich geworden. Sie habe ihn hingegen bereits vorher schon mal geschlagen und ihn einmal mit einem Messer bedroht sowie mit Gegenständen nach ihm geworfen. Er liebe sie und wolle mit ihr zusammenbleiben. Anlässlich einer zweiten Ein- vernahme vom 10. Februar 2015 wies er die Vergewaltigungsvorwürfe von sich. Seine Frau sei depressiv und habe mehrmals von Suizid gesprochen. Sie habe ihn immer wieder aufs Übelste beschimpft und schikaniert und ihm gedroht, dass er ins Gefängnis kommen werde. Er liebe seine Frau und wolle es noch einmal mit ihr versuchen. Er habe sie auch mehrmals an einem Suizid gehindert und einmal die Ambulanz gerufen. Er bestätigte diese Angaben im Wesentlichen in zwei weiteren Einvernahmen vom 4. März und dem 8. Oktober 2015 (BVGer-act. 22 Beilage 24, 25). 7.2.2 Am 14. Februar 2015 rief B._______ erneut die Polizei (Anzeigerap- port vom 30. April 2015 in BVGer-act. 22 Beilage 24, 25). An der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie an, sie habe sich mit dem Be- schwerdeführer gestritten, weil sie im Ausgang gewesen und erst in den frühen Morgenstunden nach Hause gekommen sei. Wegen einer Migräne habe sie eine Tablette genommen und sich im Schlafzimmer hingelegt. Der Beschwerdeführer sei ins Zimmer gekommen und habe sie vergewaltigt. Dann habe er die Wohnung verlassen und sei gegen Abend zurückgekehrt.

F-5219/2017 Seite 12 Sie hätten sich erneut gestritten, woraufhin sie sich im Schlafzimmer ein- geschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe dann die Schlafzimmer- türe eingeschlagen. In der Folge habe sie die Polizei benachrichtigt. Der Beschwerdeführer sagte seinerseits aus, dass der Geschlechtsverkehr am Nachmittag einvernehmlich erfolgt sei. Danach sei er in die Stadt gefahren. Die eingeschlagene Schlafzimmertüre habe er erst nach seiner Rückkehr entdeckt. Seine Frau habe diese kaputt gemacht, um ihm zu schaden. Sie habe schon mehrfach gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Er habe sie nie vergewaltigt (siehe zum Ganzen die Einvernahmen in BVGer-act. 22, Beilagen 24, 25). 7.2.3 Die Akten enthalten neben den Aussageprotokollen des Beschwer- deführers und seiner Ex-Ehefrau weitere Dokumente im Zusammenhang mit den zwei Vorfällen. Gemäss einem Notfallbericht des Spitalzentrums X._______ vom 2. Januar 2015 zog sich der Beschwerdeführer während des Streits vom 1. Januar 2015 Weichteilkontusionen, kleine Dermabrasi- onen am Hals und am linken Unterarm sowie Prellmarken links pektoral zu (SEM-act. 1 S. 109-110). B.____s Sohn, G._____, wurde mit Strafbe- fehl vom 18. Mai 2015 wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am

  1. Januar 2015, jugendstrafrechtlich verurteilt (SEM-act. 1 S. 105). Im Nachgang der Vorkommnisse vom Neujahrstag 2015 wurde dem Be- schwerdeführer von der Beratungsstelle Opferhilfe X._______ die Kosten- gutsprache für eine vierstündige anwaltliche Tätigkeit zur Beratung und Ab- klärung der Opferqualität erteilt; am 5. Februar 2015 wurde eine entspre- chende Situationserfassung erstellt (SEM-act. 1 S. 89-93). Darin werden auch Videos erwähnt, die der Beschwerdeführer von B._______ aufge- nommen hat. Zwei Aufnahmen – gemäss Dateieigenschaften beide vom
  2. Januar 2015 – zeigen sie in der ehelichen Wohnung. Im einen fordert sie den Beschwerdeführer zum Verlassen der Wohnung auf. In der zweiten Aufnahme insistiert sie – sichtlich aufgebracht und aufgelöst –, es handle sich um ihre Wohnung, in der er laut Polizei nichts mehr zu suchen habe. Er solle sie nicht mehr anfassen, ansonsten habe er ein Problem und komme ins Gefängnis, denn er sei derjenige, der nun in den Unterhosen dastehe und bereits eine Anzeige wegen sexueller Belästigung und Verge- waltigung gegen sich habe. Im dritten, gemäss Dateieigenschaften vom
  3. Februar 2015 datierenden Video ist B._______ im Treppenhaus zu se- hen respektive gegen Ende des Videos zu hören. Sie weist den Beschwer- deführer aufgebracht darauf hin, dass die Miete und die Steuern fällig seien. Mehrmals und zunehmend aufgelöst verlangt sie von ihm, dass er ihr seinen Wohnungsschlüssel abgeben soll, was er verweigert. Der Be- schwerdeführer bleibt, wie in den allen Videoaufnahmen, ruhig und zwar

F-5219/2017 Seite 13 selbst als B._______ dazu übergeht, ihn zu beschimpfen und ihm zu dro- hen, ihn mit dem Hammer totzuschlagen und dass sie der Polizei sagen werde, er habe sie vergewaltigt (BVGer-act. 11). 7.3 7.3.1 Wie aufgrund dieser angerufenen Beweismittel und der Aktenlage er- sichtlich wird, war der Beschwerdeführer anlässlich zweier Vorfälle am

  1. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 Ziel von Tätlichkeiten, Drohun- gen und Beschimpfungen. Es steht aufgrund des medizinischen Berichts vom 2. Januar 2015 fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Streits mit B._______ sowie deren herbeigerufenem Sohn G._______ Kratzer und Prellmarken davongetragen hat (SEM-act. 1 S. 111). Weitere körperliche Verletzungen, aufgrund derer der Beschwerdeführer einen Arzt hätte aufsuchen müssen, sind nicht aktenkundig. G._______ ist für diesen Vorfall verurteilt worden (SEM-act. 1 S. 105) und B._______ bestreitet nicht, am 1. Januar 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich gewor- den zu sein (vgl. ihre Aussagen vom 6. Januar 2015, BVGer-act. 22 Bei- lage 25). Den vom Beschwerdeführer gemachten Handy-Aufnahmen ist zudem zu entnehmen, dass er vor der Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts von B._______ beschimpft, mit Strafanzeigen und mit dem Tod be- droht wurde. Der Beschwerdeführer hat sie deswegen bereits im Nachgang zum ersten aktenkundigen Vorfall vom Neujahrstag 2015 angezeigt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedoch nicht ergangen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde das Strafverfahren gegen seine Ex-Ehefrau sistiert. Die Sistierung liege darin begründet, dass der Ausgang des Straf- verfahrens gegen ihn abgewartet werden solle (vgl. BVGer-act. 22). Dem- gegenüber wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Obergerichts Bern vom 17. Dezember 2019 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Verge- waltigung und mehrfacher Schändung sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau (sowie wegen mehrfacher sexueller Nöti- gung zum Nachteil zweier weiterer Geschädigter) zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten verurteilt. Das Obergericht würdigte – wie bereits schon das Regionalgericht Berner Jura-Seeland – die Aussagen B._______s als glaubhaft und im Kernbereich stimmig sowie ohne nennenswerte Wider- sprüche (BVGer-act. 34 Beilage 33; 31 Beilage 28). 7.3.2 Unabhängig vom Ausgang des nunmehr vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens erkennt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Gesamtlage beim Beschwerdeführer keinen durch häusliche Gewalt be- gründeten nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG. Die Ak-

F-5219/2017 Seite 14 ten zeichnen – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausge- führt hat – das Bild einer unglücklich verlaufenen und letztlich gescheiter- ten Ehe, die aufgrund kultureller Unterschiede und abweichender Vorstel- lungen einer Beziehung insbesondere zuletzt von Streitigkeiten geprägt war. Dennoch gab der Beschwerdeführer noch am 6. Januar 2015 zu Pro- tokoll, dass er seine Frau liebe und trotz ihrer psychischen Probleme wei- terhin mit ihr zusammen sein wolle. Auch nach zweiten Intervention der Polizei am14. Februar 2015 sagte er tags darauf aus, dass er es noch ein- mal mit seiner Frau versuchen möchte. Die Initiative zur Trennung ging demnach nicht von ihm als behauptetem Opfer häuslicher Gewalt aus, was als Indiz für den fehlenden Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 41 f. AuG beendenden Trennung gewertet werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3.; 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.2.3; je m.H.). Die einzigen aktenkundigen Verletzungen, die der Beschwerdeführer sich am 1. Januar 2015 zugezogen hat, waren mit Prel- lungen und Kratzern nicht schwer. Weitere Handlungen, die zu Behand- lungsbedarf geführt haben, liegen nicht vor, weshalb von einem einmaligen Vorfall körperlicher Gewalt ausgegangen werden muss. 7.3.3 Was die auf Video festgehaltenen Beschimpfungen und Drohungen B._______s und die geltend gemachte psychische Gewalt angeht, ist zu- nächst festzuhalten, dass sie bereits vor Aufnahme der Videos am 6. Ja- nuar 2015 bei der Polizei ausgesagt hatte, sie sei seitens des Beschwer- deführers Opfer von sexuellen Übergriffen und erzwungenem Ge- schlechtsverkehr geworden. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass sie ihm mittels einer Anzeige habe drohen wollen, da sie diese bereits er- stattet hatte. Insoweit sie zudem mit Vehemenz den Schlüssel zur eheli- chen Wohnung von ihm einforderte und auf seine Weigerung hin zuneh- mend aufgebracht und verzweifelt darauf drängte, ist auf den nach dem zweiten Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt gemachten Rat hinzuwei- sen, wonach der Auszug einer der Parteien aus der gemeinsamen Woh- nung unbedingt und rasch anzustreben sei (SEM-act. 1 S. 100). Aus den Videoaufnahmen geht insgesamt keine systematische, zeitlich andauernde psychische Misshandlung und eine daraus entstehende subjektive Belas- tung hervor (vgl. Urteil 2C_922/2019 E. 3.4. m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe der Ex- Ehefrau gegen den Beschwerdeführer vom Obergericht Bern als glaubhaft eingestuft wurden. Es kann auf Basis des diesbezüglichen Strafverfahrens ohne Vorverurteilung davon ausgegangen werden, dass die Ehestreitigkei- ten gegenseitig waren und die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer

F-5219/2017 Seite 15 ungleich schwerer wiegen, was die eigene Berufung auf eheliche Gewalt stark relativiert. Die Videoaufnahmen, der ärztliche Notfallbericht sowie die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen zwar punktuelle Spannungen und heftige Streitigkeiten auf, systematische Misshandlungen oder Oppression vermögen sie aber nicht zu belegen. 7.4 Zusammenfassend ist in Würdigung der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Beweise nicht von ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG auszugehen. Die hierfür notwendige Intensität liegt angesichts der einmaligen körperlichen Verletzungen und unter Einbezug der auf Vi- deo aufgenommenen Vorfälle nicht vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine soziale Wiederein- gliederung in der Heimat sei gefährdet. Die politische und wirtschaftliche Lage in Ägypten sei instabil, und er sei in der Schweiz persönlich und wirt- schaftlich sehr gut integriert. Er sei mittlerweile wieder mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit ihr. 8.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Le- bensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als die- jenigen in der Schweiz. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt auf- grund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequen- zen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen. Insofern hat eine gewisse Kontinuität mit und Kausalität zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). 8.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Gefährdung der Wiedereingliederung zu erkennen. Er ist erstmals 2012 als 25-Jähriger zwecks Besuchs und im Jahr 2013 nach erfolgter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz gelangt. Die seit der ersten Heirat

F-5219/2017 Seite 16 im Jahr 2013 in der Schweiz verbrachte Zeit erweist sich im Vergleich mit den im Heimatland zugebrachten 25 Jahren als relativ kurz, hat er doch in Ägypten zuvor sein ganzes Leben verbracht und eine universitäre Ausbil- dung abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, dort erneut eine Anstellung zu finden. So war er bereits vor seiner Ausreise im Tourismus tätig. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkennt- nisse verschaffen ihm diesbezüglich einen Vorteil bei der Suche nach einer Anstellung. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als in Ägypten, genügt nicht, um das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu bejahen. 8.4 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsbe- rechtigten Kind bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. No- vember 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 4.1). Allerdings sind damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute ge- meint, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.1). Ob die am 20. Juli 2018 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und die Ge- burt der gemeinsamen Tochter am (...) 2020 (BVGer-act. 30; 34) wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar- stellen, ist nachfolgend jedoch im Zusammenhang mit den in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Tatbeständen zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_800/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.4.4.; Urteil des BVGer F-1734/2019 vom 23. März 2020 E. 4 und 5). 9. 9.1 Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE dieselben Kriterien wie bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls massgebend (E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine gute Integration sowie die Be- ziehung zu seiner zweiten Schweizer Ehefrau D._______ und dem ge- meinsamen Kind geltend. 9.2 9.2.1 Was die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu prüfen, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV ver- letzt. Nicht eröffnet ist hingegen der Schutzbereich des Privatlebens ge- mäss Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer sich seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhält und – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

F-5219/2017 Seite 17 keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaa- ten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Inte- ressen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu be- enden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländi- schen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehö- rigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu des- sen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig er- scheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Erforderlich ist eine in affektiver und in wirt- schaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, der Um- stand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat. Bei der Interessenabwä- gung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.1, 5.2 und 5.5 m.H. auf Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10). 9.2.2 Aufgrund der Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ ist vorlie- gend von der Ausübung des gemeinsamen Sorge- und Obhutsrechts für die Tochter auszugehen. Der Beschwerdeführer macht allerdings keine An- gaben zur Enge der Beziehung zu seiner Tochter. Er legt nicht dar, inwie- fern er sich um sie kümmert oder inwieweit er zu ihrem finanziellen Unter- halt beiträgt, obwohl er vom Gericht am 17. August 2020 explizit zur Aktu- alisierung des Sachverhalts, namentlich in Bezug auf seine persönliche, berufliche und finanzielle Situation, aufgefordert worden ist (BVGer-act. 33; zu den Folgen der ungenügend wahrgenommenen Mitwirkungspflicht und der Beweislosigkeit siehe statt vieler das Urteil des BVGer F-6726/2017 vom 17. Oktober 2019 E. 7.3 m.H. auf BGE 133 III 507 E. 5.4 und Urteil des BGer 2C_328/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1). Hingegen steht fest, dass die Eheschliessung mit D._______ und die Geburt der Tochter zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen der Beschwerdeführer und seine jet- zige Frau wussten, dass ein ausländerrechtliches Verfahren betreffend die

F-5219/2017 Seite 18 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie ein Strafverfahren mit drohendem Landesverweis hängig waren (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.6). Sie mussten daher von Vornherein davon ausgehen, das Ehe- und Familienle- ben allenfalls nicht in der Schweiz leben zu können. Dies spricht neben der unklar gebliebenen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung des Be- schwerdeführers zu seiner Tochter ebenfalls dafür, dass unter Einbezug von Art. 8 EMRK kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Das Fami- lienleben kann in zumutbarer Weise durch Besuche der Ehefrau und der Tochter in Ägypten, das durch Flugreisen aus der Schweiz gut erreichbar ist, und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden (Urteil F-6726/2017 E. 7.6). Diese Würdigung erfolgt unabhängig von der noch nicht rechtskräftigen zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdefüh- rers zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten wegen schwerwiegender Se- xualdelikte zum Nachteil dreier Frauen. 9.3 Was die übrigen Kriterien gemäss Art. 31 VZAE und hierbei im Spezi- ellen die Integration anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer gut Deutsch spricht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass er ab Oktober 2013 als Reinigungshilfe in einem Hotel angestellt war, wobei unklar ist, wie lange er die Stelle genau innehatte. Das Arbeitsverhältnis wurde offenbar im Frühling 2016 aufgelöst. Danach angestrebte Stellenantritte in Gastronomiebetrieben im Kanton Graubün- den kamen nicht zustande. Im November 2016 trat er schliesslich eine Teil- zeitstelle als Aushilfe-Spa-Therapeut in einem Hotel in Y._______ an und begann daneben ein Sport-Masterstudium an der Universität Bern (siehe zum Ganzen SEM-act. 1). Die aktenkundigen Lohnabrechnungen zu sei- ner Tätigkeit als Spa-Aushilfe datieren vom Februar bis November 2017 (BVGer-act. 1; 4; 12). Demnach variierte sein Netto-Einkommen zwischen rund Fr. 330.- (März 2017) bis Fr. 5'000.- (Juli 2017). Allerdings wurde er von einem weiblichen Hotelgast der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Dezember 2017, während einer von ihm durchgeführten Massage be- zichtigt und verurteilt; die Beschwerde ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Seither arbeitet der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als selb- ständiger Taxifahrer, wobei er nicht belegt, ob und in welchem Umfang er damit ein Einkommen erzielt. Das begonnene Masterstudium hat er bis zum Zeitpunkt des Strafurteils des Obergerichts Bern am 17. Dezember 2019 nicht abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 34 Beilage 33 S. 67). Aufgrund des unregelmässigen Einkommens und der derzeit unbelegten beruflichen Stellung des Beschwerdeführers kann nicht von einer guten wirtschaftli- chen Integration gesprochen werden. Betreffend die soziale Integration

F-5219/2017 Seite 19 macht der Beschwerdeführer keine Angaben, aktenkundig ist einzig die Be- ziehung zu seiner jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Insge- samt ist demnach nicht von einer besonders engen Bindung zur Schweiz auszugehen, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesem Blickwinkel keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall darstellt. 9.4 Somit liegen trotz der Ehe mit D._______ und der Geburt der gemein- samen Tochter auch im Hinblick auf die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE genannten Kriterien und unter Einbezug von Art. 8 EMRK keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung erfordern würden. 9.5 Schliesslich erscheint eine Rückkehr des heute 33-jährigen und – ab- gesehen von der im Strafurteil vom 17. Dezember 2019 erwähnten Schul- terfraktur – soweit gesunden Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar. Er hat, wie bereits erwähnt, weit mehr als die Hälfte seines Lebens und somit die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Wie beschwerdeweise eingeräumt wird, hat er noch Fami- lienangehörige vor Ort. Überdies hat er das Land seit seiner Ausreise auch mehrmals ferienhalber besucht und ist nach wie vor mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Weitere Gründe, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, sind nicht er- kennbar. Eine Wiedereingliederung dürfte ihm somit möglich sein. Aus den Akten ist schliesslich nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstünden. 10. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht, die in der Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts liegt, ist nicht er- sichtlich (vgl. Urteil des BVGer F-1734/2019 vom 23. März 2020 E. 4 und 5 m.H.). 11. Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht ver- letzt, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verneint hat. Die Verweigerung der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nicht beanstandet werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

F-5219/2017 Seite 20 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwi- schenverfügung vom 20. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verbeiständung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse eine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung der amtlichen Vertretung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Grund der Akten fest. In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der Anzahl und Notwendigkeit der Eingaben sowie der Erfahrungswerte des Gerichts ist das amtliche Honorar auf Fr. 3‘000.– (inkl. MWST) festzuset- zen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 13. Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen wer- den, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dar- getan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5219/2017 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird nach Eintritt der Rechtskraft zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.- zugesprochen. Diesen Be- trag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu- erstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – die Stadt X._______, (...)dienste (Kopie; Beilage: städtische Akten) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

F-5219/2017 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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