Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5156/2015
Entscheidungsdatum
16.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III F-5156/2015

Urteil vom 16. Januar 2017 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

  1. A.A._______, und ihre Kinder
  2. B.A._______,
  3. C.B._______,
  4. D.B._______, wohnhaft [...], Beschwerdeführende, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonswechsel (Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N [...]).

F-5156/2015 Seite 2 Sachverhalt:

A.a Die Beschwerdeführerin, eine [...] geborene Kurdin syrischer Staats- angehörigkeit und sunnitische Muslimin, suchte am 8. Mai 2012 im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) U._______ für sich und ihre älteste Tochter B.A._______ (geb. [...]) um Asyl nach. Am 16. Mai 2012 teilte das damalige Bundesamt für Migration BFM sie und ihre Tochter B.A._______ für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton V._______ zu (SEM act. A11/4). Ihr am 12. Dezember 2012 in der Schweiz geborener Sohn D.A._______ und ihre am 27. April 2013 in die Schweiz eingereiste Tochter C.A._______ (geb. [...]) wurden in das Asylgesuch eingeschlossen (auf die Kinder, die Beschwerdeführenden 2 bis 4, wird nachfolgend mit dem Vor- namen Bezug genommen). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde dabei wegen Unzu- mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der bisherige Zuweisungs- kanton V._______ beauftragt (SEM act. A69/1). Auf eine gegen die vorge- nannte Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge- richt am 2. September 2015 nicht ein. A.b Kurz nach der Einreise der Beschwerdeführerin, im Juni 2012, ge- langte der [...] geborene syrische Staatsangehörige E.O._______ in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton W._______ zugewiesen, wo bereits seit Anfang des Jahres 2012 seine Ehefrau F.O._______ (geb. [...]) und die gemeinsamen Kinder G.O._______ (geb. [...]), H.O._______ (geb. [...]), I.O._______ (geb. [...]) und J.O._______ (geb. 2011) als Asylsuchende lebten. Alle Familienange- hörigen sind Kurden jesidischer Glaubenszugehörigkeit.

B.a Am 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch E.O.s und seiner Familie ab und verfügte ihre Wegweisung, deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte die Vor- instanz den bisherigen Zuweisungskanton W.. E.O._______ und seine Familienangehörigen erhoben dagegen Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Das Rechtsmittelverfahren ist dort unter der Referenz [...] nach wie vor hängig.

F-5156/2015 Seite 3 B.b Bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (SEM act. A12/1) und 29. Au- gust 2012 (SEM act. A13/3) ersuchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal um Bewilligung des Wechsels in den Kanton W._______ (SEM act. A12/1). Zur Begründung führte sie aus, sie habe erfahren, dass E.O., ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder, in die Schweiz gelangt und dem Kanton W. zugwiesen worden sei. Die Vorinstanz wurde gebeten, das Zusammenleben der gesamten Familie zu ermöglichen. Zum Beweis reichte sie Kopien zweier in Arabisch abgefasster ärztlicher Be- richte über die mittels Kaiserschnitt erfolgte Entbindung (تقرير طبي جاص للولادة) der Töchter B.A._______ und C.A._______ ein. B.c Mit Schreiben vom 31. August 2012 (SEM act. A13/1) wandte sich E.O._______ an die Vorinstanz. Er sei der Lebenspartner der Beschwer- deführerin und der Vater ihrer Kinder. In Syrien hätten sie alle während fünf Jahren „unter einem Dach, jedoch in den eigenen vier Wänden“ gewohnt. Für ihn sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin und deren Kinder in seiner Nähe seien, damit er die Verantwortung für sie voll übernehmen könne. Das jedoch sei ihm nicht möglich, solange die Beschwerdeführerin dem Kanton V._______ zugewiesen sei. Falls die Beschwerdeführerin und die Kinder dem Kanton W._______ zugewiesen würden, wünsche er sich, dass sie in der Umgebung seiner Wohngemeinde eine Wohnung bekämen. So wäre es für ihn einfacher, alle Erwartungen seiner beiden Familien zu erfüllen. B.d Der Eingabe E.O.s war ein Schreiben F.O.‘ gleichen Datums beigelegt (SEM act. A13/2). F.O._______ stellte sich darin als offi- zielle Ehefrau E.O.s vor, mit dem sie im Kanton W. zu- sammenwohne und vier Kinder habe. Die Beschwerdeführerin, die Partne- rin ihres Ehemannes, kenne sie. In Syrien hätten sie mit ihren Kindern in einem grossen Haus gelebt, wobei jede Familie ihre eigenen Wände ge- habt habe. Sie unterstütze den Kantonswechsel der Beschwerdeführerin nach W., damit ihr Ehemann mehr und regelmässiger Zeit für sie alle habe. Die Kinder vermissten ihren Vater nämlich sehr, wenn er sich längere Zeit im V. aufhalte. Von Vorteil wäre eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Nähe der [...] Wohnge- meinde. Sie, F.O._______, könnte sich den Alltag auf diese Weise besser vorstellen, als wenn die Beschwerdeführerin im gleichen Haus wohne. Ihr Ehemann hätte dann Zeit für sie alle und die Frauen könnten sich wenn nötig sehen, ohne dass sie sich zu nahe kämen.

F-5156/2015 Seite 4 B.e Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Oktober 2012 (SEM act. A14/1) erinnerte E.O._______ an das pendente Gesuch der Beschwerdeführerin und betonte, wie wichtig der Kantonswechsel für ihn und seine zwei Fami- lien sei. Es brauche gegenwärtig enorm viel Zeit und Energie, die er kaum aufbringen könne, um beiden Familien und namentlich allen Kindern ge- recht zu werden. Wenn die Beschwerdeführerin in den Kanton W._______ ziehen könnte, würde sich der Alltag für alle Beteiligten viel einfacher ge- stalten. B.f Auf Anfrage der Vorinstanz vom 2. November 2012 (SEM act. A16/1) erklärte sich der Kanton V._______ in einem undatierten Schreiben mit ei- nem Kantonswechsel einverstanden (SEM act. A20/1). Der Kanton W._______ seinerseits beanstandete das Fehlen des Nachweises für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei die Ehefrau von E.O., und dieser sei der leibliche Vater ihrer Kinder. Er beantragte daher am 7. November 2012 die Abweisung des Gesuchs vorbehältlich ei- ner Vervollständigung der Akten, namentlich der Vorlage rechtsgenüglicher Beweismittel für den Bestand einer Ehe – eventuell einer gelebten eheähn- lichen Beziehung – und für den Bestand der biologischen Vaterschaft von E.O. durch eine DNA-Abstammungsanalyse (SEM act. A18/1). B.g Mit Schreiben vom 30. November 2012 leitete die Vorinstanz zwei Ak- tenstücke an den Kanton W._______ weiter, die sie von der Beschwerde- führerin erhalten hatte und bei denen es sich nach Auffassung der Vo- rinstanz um Kopien des Geburtsscheines der Tochter B.A._______ und der Vaterschaftsanerkennung durch E.O._______ handeln soll (SEM act. A24/1). B.h Am 7. Dezember 2012 gelangte der Kanton W._______ erneut an die Vorinstanz und hielt an der Verweigerung seiner Zustimmung zum Kan- tonswechsel fest (SEM act. A27/1). Zur Begründung führte er aus, die Be- schwerdeführerin habe den Nachweis der Ehe mit E.O._______ nicht er- bracht. Ebenso wenig habe sie nachweisen können, dass E.O._______ der Vater der Tochter B.A._______ sei. Bei den von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumenten handle es sich entgegen der Sachdarstellung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 30. November 2012 nicht um Ge- burtsurkunden und auch nicht um eine amtliche Vaterschaftsbescheini- gung, sondern um im achten Schwangerschaftsmonat erstellte ärztliche Berichte. Seinen ablehnenden Standpunkt bestätigte der Kanton W._______ mit einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2012 (SEM

F-5156/2015 Seite 5 act. A29/1), nachdem ihm die Vorinstanz zwei andere, von der Beschwer- deführerin eingereichte arabische Dokumente unterbreitet hatte (Kopie der syrischen Identitätskarte von E.O._______ und eine weitere Kopie des ärztlichen Attestes über die Geburt der Tochter B.A.; SEM-act. A25/1 und A26/1). B.i Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 stellte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Kantonswechsels in Aussicht und begründete ihren Standpunkt mit den rechtlichen Grundlagen und der negativen Stel- lungnahme des Kantons W. (SEM act. A30/1). Die Beschwerde- führerin machte von der ihr gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme kei- nen Gebrauch. B.j Mit Verfügung vom 4. März 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab (SEM act. A31/1). Die Verfügung wuchs unangefoch- ten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 15. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit E.O._______ ein zweites Mal um Bewilligung eines Wech- sels vom Kanton V._______ in den Kanton W._______ (SEM act. B1/1). Zur Begründung führten sie aus, sie beide würden sich seit 2005 kennen, In Syrien hätten sie nur religiös, über einen Repräsentanten der Religion der Jesiden, geheiratet. „Offiziell“ dürfe er als Jeside keine Muslimin heira- ten und eine Konversion komme für ihn nicht in Frage. Die Religion des Jesidentums erlaube es den Männern, eine zweite Frau zu heiraten. Dies werde auch von der Gesellschaft toleriert und akzeptiert. Man könne also eine zweite Frau heiraten, wenn sie die gleiche Religion habe. In ihrem Fall sei dies nicht möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin als Muslimin nur einen Muslim heiraten dürfe. Sie wäre zwar bereit gewesen, zum Jesi- dentum überzutreten, aber dies sei ihr nicht erlaubt worden. Die syrischen Behörden hätten darauf beharrt, dass er zum Islam konvertiere, was für ihn nicht in Frage gekommen sei. Auf der Flucht hätten sich ihre Wege getrennt. Der Schlepper habe das so gewollt, weil die Gefahr einer Verhaftung auf dem Weg nach Europa gross gewesen sei. Er, E.O._______, sei bei seiner ersten Ehefrau und ihren ge- meinsamen Kindern geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ih-

F-5156/2015 Seite 6 ren Kindern von ihnen trennen müssen. Da sie ihre Asylanträge nicht ge- meinsam hätten einreichen können, seien er und seine erste Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern dem Kanton W._______ und die Beschwerde- führerin mit den gemeinsamen Kindern dem Kanton V._______ zugeteilt worden. Diese Situation bringe viele Schwierigkeiten mit sich. Die im Kanton V._______ wohnhaften Kinder würden ihren Vater vermissen und sie hät- ten Mühe, ohne ihn zu leben. Er möchte sie immer bei sich haben und zu ihrer Erziehung beitragen. Sie könnten sich nicht regelmässig sehen, weil die Reisezeit vom Kanton W._______ in den Kanton V._______ über vier Stunden betrage. Er bitte deshalb darum, ihm seine Rechte als Vater in einem demokratischen Staat wie der Schweiz nicht zu entziehen. Sie hät- ten als Jesiden und als Angehörige einer Minderheit in Syrien respektive allgemein im Nahen Osten bisher wenig Rechte gehabt und er hoffe, dass sie in der Schweiz nicht die gleiche Situation erleben müssten. Abschliessend offerierten die Beschwerdeführerin und E.O._______ Doku- mente, falls solche benötigt würden, und zeigten sich bereit, sich einem DNA-Abstammungstest zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 machte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin auf die Rechtslage aufmerksam (SEM act. B2/1). Danach könne ein Kantonswechsel auf Gesuch hin bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt werden. Fehle es an sol- chen Voraussetzungen, wovon nach einer ersten Prüfung auszugehen sei, setze ein Kantonswechsel die Zustimmung beider betroffener Kantone vor- aus. Das Gesuch werde deshalb den zuständigen Behörden der Kantone V._______ und W._______ zur Stellungnahme unterbreitet. Sollten die in- volvierten Kantone zustimmen, werde der Kantonswechsel bewilligt wer- den, andernfalls werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 stimmte der Kantons V._______ ei- nem Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu (SEM act. B4/1). Der Kanton W._______ dagegen verweigerte mit Schreiben vom 4. November 2014 seine Zustimmung, da nach seiner Einschätzung im vorliegenden Fall weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung bestehe (SEM act. B3/1).

F-5156/2015 Seite 7

Am 11. Februar 2015 gelangte die Vorinstanz mit einer Beweisanordnung an die Beschwerdeführerin (SEM act. B6/1). Sie wurde aufgefordert, den bisher fehlenden Nachweis für die geltend gemachte Vaterschaft E.O.s zu erbringen, sei es durch eine Kindsanerkennung, sei es durch eine Bestätigung der biologischen Vaterschaft. Ferner wurde sie auf- gefordert genau zu erläutern, wie oft E.O. die Kinder derzeit sehe und wie der Kontakt zwischen ihm und den Kindern ausgestaltet sei. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, ob sie und E.O._______ beabsichtigten, im Kanton W._______ gemeinsam oder nur nahe bei einander zu wohnen. Sie wurde daher auf- gefordert, genauere Angaben zu diesem Punkt zu machen und zu erläu- tern, wie man sich nach einem allfälligen Kantonswechsel die Ausgestal- tung des Kontakts zwischen E.O._______ und den Kindern konkret vor- stelle.

Mit Eingabe vom 7. März 2015 reichten die Beschwerdeführerin und E.O._______ für die drei Kinder DNA-Abstammungsuntersuchungen ein, aus denen sich die behauptete Vaterschaft ergibt, ferner die bereits einge- reichten syrischen Arztberichte zusammen mit einer Übersetzung ins Deut- sche. Des Weiteren beantworteten sie die ihnen gestellten Fragen (SEM B8/1). Demnach sehe E.O._______ seine Zweitfamilie im V._______ nicht regel- mässig. Er besuche sie sporadisch und müsse jedes Mal länger dort ver- weilen, da ihn die Kinder länger sehen möchten. Die beiden Frauen E.O.s besuchten sich nach Möglichkeit zusammen mit den Kin- dern, jedoch nicht regelmässig, weil der Reiseweg für die Kinder anstren- gend sei. Was ihre Pläne anbetreffe, so möchte die Beschwerdeführerin in der Nähe von E.O. und seiner Erstfamilie oder zusammen mit ihnen leben. Was sich realisieren lasse, hänge von der Wohnsituation ab. Wichtig sei für alle Familienangehörigen, dass sie nahe beieinander woh- nen und sich ohne grosse Anstrengungen sehen könnten. Die Kinder bei- der Ehefrauen hätten in Syrien in einem Haus gelebt und hätten das Be- dürfnis, sich jeden Tag sehen zu können. Dies sei gegenwärtig leider nicht möglich. Telefonisch hätten sie täglich Kontakt, und die Kinder fragten je- des Mal, wann man sich sehen könne und sie mit ihren Halbgeschwistern spielen könnten.

F-5156/2015 Seite 8 Nach einem Kantonswechsel könnten die Kinder jeden Tag zusammen spielen und sich regelmässig sehen. E.O._______ könnte bei der Erzie- hung der Kinder permanent einen Beitrag leisten und als Vater für sie da sein. Zudem könnte er sich auf die Arbeitssuche konzentrieren. Er würde nicht mehr immer an seine Kinder denken, wenn er sie bei sich in der Nähe hätte. Seine Frau wäre dann auch entlastet und könnte sich auf eine In- tegration in Bezug auf Sprache und Arbeit konzentrieren. Der Kantons- wechsel würde den Familienzusammenhalt stärken und die gegenseitige Unterstützung fördern. Sie fühlten sich zurzeit als Familie zwischen den beiden Kantonen geteilt und das erschwere ihr Leben in der Schweiz.

Mit einer weiteren Eingabe vom 11. März 2015 wandte sich der zwischen- zeitlich beigezogene Rechtsvertreter an die Vorinstanz und reichte seiner- seits Kopien der bereits eingereichten DNA-Abstammungsuntersuchungen ins Recht. Des Weiteren äusserte auch er sich zu den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen (SEM act. B9/1). Danach verbringe E.O._______ monatlich zwischen 7 und 10 Tage an "ei- nem Stück" mit der Zweitfamilie im V.. In dieser Zeit könne er sich nicht um seine Kinder in W. kümmern. Die Reisen ins V._______ belasteten ihn auch finanziell schwer. Nach einem Kantonswechsel wäre im besten Fall geplant, dass beide Familien in einer grossen Wohnung zu- sammenlebten, allenfalls in unmittelbarer Nähe, beispielsweise in zwei Wohnungen im gleichen Gebäude, auf dem gleichen Stock oder ähnliches. So könnte der Vater den Kontakt mit allen Kindern täglich pflegen. Für die Beschwerdeführerin sei seine mehrheitliche Abwesenheit eine grosse Be- lastung.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, dass sie erwäge, das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen und gewährte ihr das rechtliche Gehör (SEM act. B13/1). Auch nach Erhalt der zusätzlichen Informationen sowie von Ergebnissen der DNA-Abstammungstests sei das SEM der Ansicht, dass sich die Be- schwerdeführerin nicht auf einen Anspruch auf Einheit der Familie berufen könne. Zwar habe sie beweisen können, dass E.O._______ tatsächlich der Vater ihrer Kinder sei. Dieser lebe aber im Kanton W._______ bereits eine Familieneinheit und zwar mit seiner ersten und offiziellen Ehefrau und de-

F-5156/2015 Seite 9 ren gemeinsamen Kindern. Das in Art. 96 ZGB statuierte zivilrechtliche Ver- bot der bigamischen Ehe sowie der Straftatbestand von Art. 215 StGB, eine solche einzugehen, brächten zum Ausdruck, dass dem Schweizer Recht Doppel- oder gar Mehrfachehen fremd seien. Das Eingehen einer bigami- schen Ehe sei nicht nur zivil- und strafrechtlich verpönt, sondern stelle ge- mäss Rechtsprechung auch einen Verstoss gegen den Ordre public dar (Urteil des BVGer C-1130/2006 vom 05.07.2007 E. 3.3). Dies gelte auch für nicht offizielle Doppel- oder Mehrfachehen, wie dies vorliegend der Fall sei (Urteil des BGer 2A.364/1999 vom 06.01.2000 E. 5d).

Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur erwogenen Abweisung ihres Gesuchs um Kantonswechsel (SEM act. B15/1). Es wurde darauf hingewiesen, dass die von der Vorinstanz erwähnten Ver- bote des Zivil- und Strafrechts allein Mehrfachehen beträfen, die in der Schweiz geschlossen worden seien. Die religiöse Ehe der Beschwerdefüh- rerin sei jedoch im Ausland geschlossen worden. Ausserdem gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Anerkennung einer Mehrfachehe, sondern nur um eine Regelung ihres Aufenthaltsorts und desjenigen ihrer Kinder. Die Vorinstanz berufe sich zudem auf veraltete Rechtsprechung und lasse die seither stattgefundenen Entwicklungen wie auch eine unmittelbar be- vorstehende Reform des schweizerischen Familienrechts ausser Acht. So könnten sich die Behörden bei einer im Ausland geschlossenen Mehrfach- ehe bereits heute nicht ohne Weiteres über die Eheschliessung hinwegset- zen. Gewisse Wirkungen würden ihr zuerkannt (bei der Regelung von Un- terhaltsbeiträgen und der Erbteilung). Ferner sei dem Schweizer Recht nur das Konzept der Mehrfachehe fremd. Hingegen sei es in der Schweiz völlig unproblematisch und rechtlich mög- lich, dass ein Mann mit mehreren Frauen Kinder habe. Durch die Anerken- nung der Vaterschaft stehe diese Möglichkeit auch einem bereits verheira- teten Mann offen. Es stehe somit fest, dass die vorliegende Situation aus dem Blickwinkel der Kinder keineswegs aussergewöhnlich sei und nicht gegen den Ordre public verstosse.

F-5156/2015 Seite 10 Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzuneh- men: dem Ordre public stünden nämlich der Anspruch auf Einheit der Fa- milie, das Gleichheits- und Diskriminierungsverbot sowie die Religionsfrei- heit entgegen. Vor allem aber würde eine Abweisung das Kindeswohl massiv gefährden. Es könne nicht sein, dass die Kinder der Beschwerdeführerin für einen Ordre public-Verstoss ihrer Eltern bestraft würden und deswegen auf das Zusammenleben mit ihrem biologischen Vater verzichten müssten. Dabei komme es zudem zu einer widerrechtlichen Ungleichbehandlung zwischen den Kindern der Erstfrau und den Kindern der Beschwerdeführerin. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Vorgehen des SEM treuwidrig sei, wenn es einerseits einen Nachweis über die Vaterschaft verlange, diesen Nachweis bei Entscheid über einen Kantonswechsel dann jedoch völlig un- berücksichtigt lasse.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels ab (SEM act. B16/1). Die Beschwerdeführerin und E.O._______ hätten in Syrien nicht offiziell geheiratet, sodass sich die Frage einer Anerkennung ihrer Ehe erübrige. Als De-facto-Ehe oder als Konkubinat sei aber ihre Beziehung schon des- halb nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst, weil sowohl die Ehe als auch das Konkubinat Ausschliesslichkeitscharakter hätten und E.O._______ bereits mit einer anderen Frau verheiratet sei und mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Folglich könne die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten. Anders verhalte es sich im Verhältnis zwischen E.O._______ und seinen leiblichen Kindern. Dieses sei durch Art. 8 EMRK geschützt. Der Anspruch der Kinder auf Familienleben könne jedoch durch ein überwiegendes öf- fentliches Interesse eingeschränkt werden. Die Bewilligung des Kantonswechsels würde dazu führen, dass auch die Beschwerdeführerin, unter deren Obhut die Kinder seien, mit E.O._______ und dessen offizieller Ehefrau zusammenwohnen würde. Das Führen einer Doppel- oder Mehrfachehe stelle jedoch einen Verstoss gegen den schwei- zerischen Ordre public dar (Urteil des BGer 2A.364/1999 vom 06.01.2000 E. 5d und 2A.2401/2002 vom 31.10.2002 E. 3.2). Auf der anderen Seite

F-5156/2015 Seite 11 lebten die Kinder mit ihrer Mutter im V._______. Ihr Vater besuche sie ein- mal monatlich für ca. eine Woche und telefoniere täglich mit ihnen. Ein re- gelmässiger Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern sei somit bereits zum heutigen Zeitpunkt gewahrt. Ihre Beziehung könne trotz der räumli- chen Distanz weitergepflegt werden. Angesichts dessen sei das öffentliche Interesse an der Wahrung des Ordre public höher zu gewichten als das Privatinteresse der Kinder an einem Zusammenleben mit ihrem leiblichen Vater. Folglich könnten sich auch die Kinder nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern der offiziellen Ehefrau E.O.s gehe mit dem Verständnis des Familien- begriffs in der schweizerischen Rechtsordnung einher. Daran ändere auch die Möglichkeit eines Mannes nichts, Kinder von verschiedenen Frauen anzuerkennen, zumal der Akt der Anerkennung an sich keinen Verstoss gegen den Ordre public darstelle. Vorliegend stehe nämlich nicht die Aner- kennung der Kinder in Frage, sondern die Folgen einer Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel. Durch eine solche Bewilligung würde impli- zit das Führen einer bigamischen Ehe unterstützt werden. Nachdem eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person, der nur durch einen Kantonswechsel begegnet wer- den könnte, nicht erkennbar sei und der Kanton W. seine Zustim- mung zum Kantonswechsel verweigert habe, könne dem Gesuch der Be- schwerdeführerin nicht entsprochen werden.

Am 25. August 2015 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver- treter Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Rek-act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Eventualiter sei der Wechsel von Kanton V._______ in den Kanton W._______ zu bewilli- gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Er- hebung von Verfahrenskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nebst einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nicht- berücksichtigung der Stellungnahme vom 21. Juli 2015, die bereits zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse, rügte die Be-

F-5156/2015 Seite 12 schwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Famili- enlebens nach Art. 8 EMRK und zwar sowohl im Verhältnis zwischen ihr und E.O._______ als auch im Verhältnis des letzteren zu ihren Kindern, ferner eine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichbehandlungsge- bots bzw. Diskriminierungsverbots.

Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und befreite sie von der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten (Rek-act. 6).

Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7).

In einer Eingabe vom 7. April 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin mit, dass letztere wegen der für sie sehr belastenden Lebenssi- tuation, die durch die Aufteilung der Grossfamilie A./O. auf die Kantone W._______ und V._______ bedingt sei, unter gesundheit- lichen Problemen leide und am 21. April 2016 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie wahrnehmen werde. Als Bei- lage reichte er die Kopie eines Blattes mit den Kontaktinformationen des Arztes ein, auf dem handschriftlich Vermerke zum Arzttermin angebracht sind (Rek-act. 10).

Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2016 lud das Bundesveraltungsge- richt den Kanton W._______ ein, auf der Grundlage eines erbrachten Nachweises der biologischen Vaterschaft E.O._______s eine Stellung- nahme zum nachgesuchten Kantonswechselgesuch abzugeben (Rek-act. 11).

Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 erklärte der Kanton W._______, dass er sich den Argumenten der Vorinstanz vollumfänglich anschliesse und dem- zufolge nicht bereit sei, einem Kantonswechsel zuzustimmen (Rek-act. 13).

F-5156/2015 Seite 13

Am 12. Mai 2016 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin er- neut an das Bundesverwaltungsgericht und reichte einen vom 9. Mai 2016 datierten Arztbericht Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in T., ein (Rek-act. 12). Dem Arztbericht könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide. Insbesondere leide sie unter einer schweren Depression mit suizidalen Gedanken, die mit visuellen Halluzinationen verbunden sei. Sie benötige eine medikamen- töse Behandlung sowie Therapiegespräche. Eine Einweisung in eine psy- chiatrische Klinik sei wegen der komplizierten Situation nicht möglich. Wei- ter ergebe sich aus dem ärztlichen Bericht, dass sich aus medizinischer Sicht aufdränge, den Wechsel in den Kanton W._______ zu bewilligen. Ins- besondere würde dies auch dem Kindeswohl dienen. Die Belastung der Kinder sei durch die aktuelle Situation, die schwerwiegenden gesundheitli- chen Probleme der Mutter und die Trennung vom Vater gravierend.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin zum Nachweis auf, dass E.O._______ die gemeinsamen Kinder anerkannt habe. Für den Fall, dass das bisher nicht geschehen sei, seien die Gründe hierfür ausführlich und substantiiert darzulegen (Rek-act. 14).

Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin unter Beilage eines Berichtes der N.-Klinik in S. mit, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Erkran- kung seit dem 17. Mai 2016 auf unbestimmte Zeit zur stationären Behand- lung in der genannten Institution befinde (Rek-act. 15). Der Vater der ge- meinsamen Kinder verbringe deshalb sehr viel Zeit im V._______ und küm- mere sich um die Kinder. Eine Normalisierung der Situation sei gegenwär- tig nicht absehbar.

Am 16. August 2016 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wei- tere Beweismittel ins Recht und informierte über die zwischenzeitlich ein- getretene Sachverhaltsentwicklung (Rek-act. 18).

F-5156/2015 Seite 14 Der Rechtsvertreter reichte hinsichtlich des Sohnes D.A._______ zwei Do- kumente des Zivilstandsamts R._______ ein, nämlich eine Bestätigung über die am 28. Juni 2016 erfolgte Kindsanerkennung durch den Vater E.O._______ sowie eine Erklärung des letzteren und der Beschwerdefüh- rerin über die gemeinsame elterliche Sorge. In Bezug auf die Kinder B.A._______ und C.A._______ führte der Rechtsvertreter aus und belegte mittels einer Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt R., dass dort ein Verfahren betreffend Kindsanerkennung hängig sei. Des Weiteren teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich die Situation der Be- schwerdeführerin und ihrer ganzen Familie verschärft habe. Die Beschwer- deführerin sei psychisch schwer erkrankt und bedürfe einer engmaschigen Behandlung. Der Ehemann und Vater, E.O., habe einen Grossteil der Betreuung seiner drei Kinder im V._______ übernommen, da die Be- schwerdeführerin dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Belastung für die Familie sei enorm. E.O._______ verbringe einen Grossteil der Zeit im V.. Er versuche, so gut es gehe, sich um alle Kinder zu küm- mern. Es sei jedoch offensichtlich, dass dies aufgrund der geographischen Distanz nur unzureichend möglich sei. Zum Beweis reichte der Beschwer- deführer die Kopie eines ärztliches Rezepts der Klinik zu den Akten, ferner von Hand verfasste Schreiben der offiziellen Ehefrau E.O.s und zweier ihrer Kinder. Schliesslich orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass vor rund zwei Wochen der fast 15-jährige Sohn des Beschwerdeführers H.O. bei einem Zugunglück tödlich verunfallt sei. Es sei nachvoll- ziehbar, dass die Familie durch diesen Schicksalsschlag völlig destabili- siert sei und E.O. in dieser Zeit unbedingt für seine Familie im Kanton W._______ da sein müsse. Gleichzeitig müsste E.O._______ seine Kinder im V._______ tatkräftig unterstützen. Es sei offensichtlich, dass dieser Spagat aufgrund der räumlichen Distanz schlicht nicht möglich sei.

Die im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels zur Abgabe einer Stel- lungnahme eingeladene Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 25. August 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Rek-act. 20).

Mit vier weiteren Eingaben vom 18. Oktober 2016, 3. November 2016, 14. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 unterstrich der Rechtsvertreter

F-5156/2015 Seite 15 der Beschwerdeführerin den dringenden Handlungsbedarf und reichte wei- tere Dokumente ins Recht (Rek-act. 21, 23, 25 und 26).

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung der SEM, mit der einer vor- läufig aufgenommener Person der Kantonswechsel verweigert wird. Sol- che Verfügungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 112 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Eine Verweigerung des Kantonswechsels kann gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG [SR 142.20] nur mit der Begründung angefochtene werden, sie ver- letze den Grundsatz der Einheit der Familie. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsu- chenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog. Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender

F-5156/2015 Seite 16 Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 2.4 Kraft inhaltlich parallel ausgestalteter Anordnung bzw. kraft eines Ver- weises auf das Asylgesetz und seine Vollziehungsverordnungen gilt das Gesagte sinngemäss für vorläufig aufgenommene Personen (vgl. Art. 85 Abs. 2, 3 und 4 AuG, Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]. Vorbehalten sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die im gleichen Umfang einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AuG zusteht (BVGE 2012/2). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Stellungnahme vom 21. Juli 2015 nicht „konkret“ berücksichtigt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. 3.1 Weiter oben wurde ausgeführt, dass im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens formelle Rügen nur soweit vorgebracht werden können, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen erfüllt, denn die nach Auffassung der Beschwerdeführen- den nicht hinreichend berücksichtigten Vorbringen betrafen unter anderem den Begriff des Ordre public, der aus der Sicht der Beschwerdeführenden der Anerkennung eines rechtlich geschützten Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin, deren Kinder und E.O._______ im Wege steht, und das Kindeswohl, das aus der Sicht der Beschwerdeführenden eine Wie- derherstellung der Familieneinheit mit dem leiblichen Vater verlangt. 3.2 Ein zentrales Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht der Partei, vor Erlass einer belastenden Verfügung zur Sache ange- hört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Pflicht der Behörde, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur

F-5156/2015 Seite 17 Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu wür- digen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Be- rücksichtigungspflicht; vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 80 ff. zu Art. 29, N. 3 ff. zu Art. 30 und N. 7 ff. zu Art. 32; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichti- gungspflicht steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG). Denn erst aus der Begründung wird ersichtlich, ob ein Vorbringen berücksichtigt wurde (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N. 21 zu Art. 32). 3.3 Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entschei- des diejenigen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.4 Was genau die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend „konkret“ berücksichtigte, wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt, erschliesst sich weder aus ihren Vorbringen noch der angefoch- tenen Verfügung oder den Akten. Der Begründung der angefochtenen Ver- fügung kann durchaus entnommen werden, von welchen Erwägungen sich die Vorinstanz leiten liess. Dabei geht die Vorinstanz teils explizit auf Par- teivorbringen ein, teils ergibt sich die Würdigung der Parteivorbringen im- plizit aus den Rechtsstandpunkten, die von der Vorinstanz in der Begrün- dung ausgebreitet werden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 teil- weise so wenig konkret äusserte, dass ein tatsächliches Eingehen nicht erwartet werden konnte. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls durchaus in der Lage, zu erkennen, weshalb ihren Vorbringen kein Erfolg beschieden war, und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.

F-5156/2015 Seite 18 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht, die Verweige- rung des Kantonswechsels stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dar. In diesem Umfang sind ihre Rügen zulässig. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch rügt, die angefochtene Verfügung verletzte anderes Recht (namentlich das Gleichbehandlungsgebot, das Diskriminierungsverbot, die Religionsfrei- heit), kann sie als Folge der Beschränkung zulässiger Beschwerdegründe auf die Verletzung der Familieneinheit nicht gehört werden (vgl. oben E. 2). 5. 5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass E.O._______ der biologische Vater der Kinder der Beschwerdeführerin ist, den in der Schweiz gebore- nen Sohn bereits anerkannt hat und sich um die Anerkennung der beiden älteren, in Syrien geboren Töchter bemüht. Zusammen mit seiner offiziellen Ehefrau, der Beschwerdeführerin und den Kindern bewohnte er in Syrien ein grosses Haus, wobei seine offizielle Ehefrau und deren Kinder sowie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder jeweils „eigene Wände“ hatten, wie sie sich ausdrückten. Diese Lebensgemeinschaft wurde mit der Flucht der Betroffenen aufgegeben. E.O., seine offizielle Ehefrau und die ge- meinsamen Kinder leben im Kanton W., während die Beschwer- deführerin und ihre Kinder im Kanton V._______ wohnen. Eine Besonder- heit der vorliegenden Streitsache besteht darin, dass E.O., seine offizielle Ehefrau und die gemeinsamen Kinder der jesidischen Religions- gemeinschaft angehören, während die Beschwerdeführerin und deren Kin- der sunnitische Moslems sind. Es wird nun geltend gemacht, dass E.O. und die Beschwerdeführerin keine Ehe im Rechtssinne hät- ten eingehen können, da er der jesidischen Glaubensgemeinschaft ange- höre, während sie sunnitische Muslimin sei. Er hätte vorgängig zum Islam konvertieren müssen, was er nicht habe tun wollen. Die Beschwerdeführe- rin sei zwar bereit gewesen, den jesidischen Glauben anzunehmen, man habe ihr diesen Schritt jedoch nicht gestattet. So seien sie nach Brauch durch einen jesidischen Würdenträger getraut worden. 5.2 Nach dem syrischen Eherecht, das für alle Syrer mit Ausnahme der drusischen, christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften gilt, kann ein Mann mit richterlicher Genehmigung bis zu vier Frauen haben, sofern er wirtschaftlich in der Lage ist, ihnen Unterhalt zu geben (vgl. Art. 17, 37 und 306 ff. des syrischen Dekret-Gesetzes über das Personalstatut Nr. 59 vom 17.09.1953, teilweise abgedruckt in BERGMANN/FERID/HENRICH, Inter-

F-5156/2015 Seite 19 nationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: 31.12.1993). Aller- dings gilt im Islam der Grundsatz der asymmetrischen Endogamie. Das bedeutet, dass ein Muslim wohl eine Nichtmuslimin heiraten kann, jeden- falls wenn sie einer vom Islam anerkannten Buchreligion (أهل الكتاب – d.h. Christentum und Judentum) angehört, umgekehrt jedoch der Eheschluss einer Muslimin mit einem Nichtmuslim ausgeschlossen ist (MATHIAS ROHE, Das islamische Recht – Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl. 2011, S. 82 f., 210). Dieser Grundsatz fand Eingang in das syrische Eherecht, das in Art. 48 Abs. 2 des Dekret-Gesetzes über das Personalstatut Nr. 59 vom 17.09.1953 die Eheschliessung zwischen einer Muslimin und einem Nicht- muslim für nichtig, d.h. für absolut unwirksam (باطل) erklärt. Es ist somit glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin als Muslimin und E.O._______ als Nichtmuslim das Eingehen einer Ehe gesetzlich verschlossen war. 5.3 Im Jesidentum, dem E.O._______ angehört, gilt im Gegensatz zum Is- lam eine strikte Endogamie: Jesiden beiderlei Geschlechts können nur in- nerhalb der eigenen Religionsgemeinschaft (sheriet) und auch dort nur in- nerhalb der eigenen Kaste (teriqet) heiraten, wobei zu bemerken ist, dass es keine Möglichkeit gibt, zum Jesidentum zu konvertieren. Als Jeside wird man nach jesidischer Glaubensüberzeugung ausschliesslich durch Geburt. Ein Jeside, der die strikte Endogamieregel verletzt, wird aus der Glaubens- gemeinschaft ausgeschlossen, was mit dem Ausschluss aus der Familie und der Gemeinschaft einhergeht und faktisch den sozialen Tod des Be- troffenen zur Folge haben kann (vgl. etwa ALEXANDRA GEISER, Irak: Hei- ratsregeln der Yeziden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21. Mai 2013, S. 3; ferner Seite „Jesiden“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbei- tungsstand: 12.11.2016, online: https://de.wikipedia.org/w/in- dex.php?title=Jesiden&oldid=159614078, abgerufen am 10.01.2017; Kurzinformation: Yeziden des Religionswissenschaftlichen Medien- und In- formationsdienstes e.V., online: http://remid.de/info_yeziden/, abgerufen am 10.01.2017). Aus den dargelegten Gründen kann ausgeschlossen wer- den, dass E.O._______ und die Beschwerdeführerin, wie behauptet, von einem jesidischen Würdenträger nach jesidischem Ritus getraut wurden. 5.4 Aufgrund der gesamten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und E.O._______ weder eine Ehe im Rechtssinne noch nach Brauch besteht. Ihre Beziehung stellt sich als eine ausserhalb des Rechts und der religiösen Tradition stehende faktische eheähnliche Gemeinschaft dar. Diese Schlussfolgerung ent- spricht im Übrigen den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG. Dort sprach sie zwar von einer „Ehe“,

F-5156/2015 Seite 20 sie verneinte jedoch ausdrücklich, dass sie mit E.O._______ offiziell oder in irgendeiner Weise religiös getraut worden sei. Ferner gab sie zu Proto- koll, dass ihre Beziehung zu E.O._______, einem „Zaraduscht“, weder von ihren eigenen (muslimischen) Eltern noch von den (jesidischen) Eltern E.O.s akzeptiert worden sei. Insbesondere ihre Schwiegermutter, eine sehr religiöse Frau, habe sie, eine Muslimin, nicht akzeptieren wollen (SEM act. A49/2, Antworten auf Fragen 10 und 11). Die Frage der Aner- kennung, verstanden als die Wirkungsübernahme einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG [SR 291]), stellt sich unter den gegebenen Umständen zum vornherein nicht. 6. 6.1 Die Familieneinheit vorläufig aufgenommener Personen im Rahmen ih- rer Zuweisung an einen Kanton wird durch Art. 85 Abs. 2 AuG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 21 VVWA in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 gewährleistet. Der Schutz der Fami- lieneinheit orientiert sich inhaltlich an der konventionsrechtlichen Garantie der Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und erfasst in erster Linie die Kernfamilie, verstanden als das Verhältnis zwischen den Ehegatten so- wie das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren unmündigen Kindern. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Sofern bestimmte weitere Voraus- setzungen erfüllt sind, insbesondere ein eigentliches Abhängigkeitsverhält- nis zwischen den beteiligten Personen besteht, können auch über diesen engen Kreis hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Familieneinheit fallen. In Bezug auf die Ehe, die eingetragene Partner- schaft und die eheähnliche Gemeinschaft geht das Bundesverwaltungsge- richt zusammen mit der Vorinstanz davon aus, dass grundsätzlich nur auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaften zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter unter den Schutz der Familieneinheit fal- len (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Das heisst, dass der Grundsatz der Ein- heit der Familie von einer Person nur im Verhältnis zu genau einer anderen Person geltend gemacht werden kann. Bigame und polygame Beziehun- gen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfasst (vgl. auch Urteil des französischen Conseil d’État vom 02.10.1996, Préfet du Calvados, ECLI:FR:CESSR: 1996:156257. 19961002). 6.2 Der Partner der Beschwerdeführerin, E.O., bildet bereits mit seiner offiziellen Ehefrau (und den gemeinsamen Kindern) eine intakte Fa-

F-5156/2015 Seite 21 miliengemeinschaft und wohnt mit ihnen zusammen in einem gemeinsa- men Haushalt im Kanton W.. Weder die Beschwerdeführerin noch er können sich daher hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden (ehe- ähnlichen) Beziehung auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Dass im Ausland gültig eingegangenen polygamen Ehen gewisse Wirkun- gen zuerkannt werden, vermag an dieser Feststellung offensichtlich nichts zu ändern: Zum einen liegt in casu gerade keine im Ausland gültig einge- gangene polygame Ehe vor. Darauf wurde bereits hingewiesen. Zum an- deren geht die herrschende Lehre davon aus, dass im Ausland gültig ein- gegangene polygame Ehen wegen Verstosses gegen den schweizeri- schen Ordre public grundsätzlich nicht anerkennungsfähig sind. Mit Rück- sicht auf das Schutzbedürfnis der beteiligten Ehefrauen (und Kinder) und im Sinne einer Ausnahme werden einer polygamen Ehe punktuell gleich- wohl Rechtswirkungen zugebilligt. Im Wesentlichen geht es dabei um die Bereiche des Unterhaltsrechts, des Erbrechts und des Sozialversiche- rungsrechts. Ein Anspruch auf Regelung des Aufenthalts ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. dazu BVGE 2012/5 E. 4.5.3 und 4.5.4 m. H.; ferner BÜCHLER/FINK, Islamisches Eheschliessungs- und Scheidungsrecht im Kontext des Internationalen Privatrechts der Schweiz, in: Jahrbuch für Mig- rationsrecht 2012/2013, 2013, S. 163 ff.; BÜCHLER/FINK, Eheschliessungen im Ausland – Die Grenzen ihrer Anerkennung in der Schweiz am Beispiel von Ehen islamischer Prägung, in: FamPra.ch 1/2008, S. 56 ff.; MATHIAS ROHE, a.a.O., S. 361 f. für die analoge Situation in Deutschland). 6.3 Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Beziehung zwischen E.O. und seinen Kindern aus der Verbindung mit der Beschwer- deführerin. Diese Beziehung fällt ohne jeden Zweifel unter den Schutz von Art. 8 EMRK und ist damit auch beim Entscheid über die Kantonszuwei- sung und den Kantonswechsel von Bedeutung. Allerdings ist darauf hinzu- weisen, dass Polygamie als Lebensform im arabischen Kulturraum keines- wegs bedeutet, dass die durch mehrere Ehen des Mannes miteinander verbundenen Personen als Grossfamilie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen. Nach der klassischen islamischen Vorstellung ist jede Ehefrau mit eigenem Vermögen und eigenem Haushalt auszustatten, oft an einem anderen Ort, an dem sie zusammen mit ihren Kindern lebt. Zu- weilen untersagen gesetzliche Regelungen Männern, die nicht jeder Frau einen eigenen Haushalt einrichten können, die Polygamie (vgl. auch Art. 67 und 68 des syrischen Dekret-Gesetzes über das Personalstatut Nr. 59 vom 17.09.1953, wonach die Zweitfrau vom Ehemann nur mit Zustimmung der Erstfrau im gleichen Haus untergebracht werden darf und der Ehemann verpflichtet ist, allen seinen Frauen gleichwertige Wohnverhältnisse zu

F-5156/2015 Seite 22 schaffen). Der Ehemann besucht alsdann seine auf verschiedene Haus- halte verteilte Familie, wobei er nach der klassischen, sich auf den Koran stützenden Auffassung alle Frauen gleich zu behandeln hat. Ein solche Le- bensform nähert sich aus der Sicht der Kinder der Situation nach Schei- dung der Eltern an, in der ein ständiges Zusammenleben mit beiden Eltern- teilen naturgemäss nicht möglich ist. 6.4 In casu spricht vieles dafür, dass ein ständiges Zusammenleben in ge- meinsamem Haushalt, wie es bei einer Familie üblicherweise der Fall ist, von den Beteiligten nie praktiziert wurde und ursprünglich auch nicht beab- sichtigt war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Beteiligten gel- tend machen, in Syrien hätten die beiden Familien E.O.s zwar im gleichen Gebäude, aber in jeweils eigenen vier Wänden gewohnt. In der Eingabe vom 31. August 2012 zuhanden des ersten Verfahrens auf Bewil- ligung des Kantonswechsels äusserte sich E.O. dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der Umgebung ihrer Wohngemeinde im Kanton W._______ eine Wohnung erhalten solle (SEM act. A13/1). Seine offizielle Ehefrau drückte sich noch deutlicher aus: Sie fände es gut, wenn die Beschwerdeführerin in der Umgebung der [...] Wohngemeinde wohnen könnte. Den Alltag könne sie sich so besser vorstellen, als wenn alle im gleichen Haus wohnten. So hätte E.O._______ für alle Angehörigen Zeit, und sie, die Ehefrauen, könnten einander wenn nötig sehen, ohne dass sie sich zu nahe kämen (SEM act. A13/2). Von einem angestrebten Zusam- menwohnen in einer gemeinsamen Wohnung oder zumindest in unmittel- barer Nähe ist erst vergleichsweise spät die Rede. Im Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 7. März 2015 werden beide Möglichkeiten gleich- ranging nebeneinander genannt. Wichtig sei allein, dass sie in der Nähe wohnten und einander ohne Schwierigkeiten sehen könnten (SEM act. B8/1). Erst in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. März 2015 wird das Zusammenleben in einer grossen Wohnung als Präferenz erster Wahl erwähnt (SEM act. B9/2). Die offizielle Ehefrau des Beschwerdeführers kam bezeichnenderweise nicht mehr zu Wort. 6.5 Dass die von den Beteiligten gewählte Lebensform nicht notwendiger- weise ein auf Dauer ausgerichtetes Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt bedingt, schadet den Interessen der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz setzt die Be- rufung auf die Familieneinheit nicht zwingend das Führen eines gemeinsa- men Haushalts voraus. Es ist in diesem Zusammenhang auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht des nicht sorge- bzw.

F-5156/2015 Seite 23 obhutsberechtigten ausländischen Elternteils eines in der Schweiz aufent- haltsberechtigten Kindes hinzuweisen, an die anzulehnen es sich in casu aufdrängt. Weil der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische El- ternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK erachtet es das Bundesgericht grundsätzlich als ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausge- übt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts ent- sprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine beson- ders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Dis- tanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht- erhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_853/2015 vom 05.04.2016 E. 5.3.1 m.H.). Übertragen auf die vorlie- gende Konstellation bedeutet dies, dass der Anspruch auf Familieneinheit durch die Zuweisung in verschiedene Aufenthaltskantone nur berührt ist, wenn E.O._______ ein besonders enges Verhältnis zu den Kindern aus seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin unterhält und ein angemessener Kontakt aufgrund der Distanz der Wohnorte nicht aufrechterhalten werden kann. Vorbehalten bleiben legitime öffentliche Interessen. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass das Verhältnis E.O.s zu seinen Kindern aus der Beziehung zur Be- schwerdeführerin emotional sehr innig ist und dass er auch in wirtschaftli- cher Hinsicht das ihm Mögliche auf sich nimmt. Gemäss unwidersproche- ner Darstellung der Beschwerdeführerin verbringt E.O. monatlich zwischen sieben und zehn Tage am Stück im V.. Daneben habe er täglich telefonischen Kontakt mit seinen Kindern. Was die Angemessen- heit der Kontakte angeht, so geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass die räumliche Trennung der Familien eine grosse Belastung für alle Beteiligten darstellt. Zwar beträgt die Reise- zeit zwischen den Wohnorten E.O.s und der Beschwerdeführerin im Kanton W. bzw. im V. mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 3.5 bis 4 Stunden, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsge- richts – gewöhnliche Umstände vorausgesetzt – noch nicht mit einer unzu- mutbaren Erschwerung des persönlichen Kontakte einhergeht. Die vorlie-

F-5156/2015 Seite 24 gende Streitsache ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwer- deführerin psychisch krank und als solche nur bedingt in der Lage ist, für ihre Kinder zu sorgen. Das erfordert verständlicherweise eine erhöhte Prä- senz des Beschwerdeführers im V.. Dadurch fehlt er jedoch seiner Familie im Kanton W., die mit dem Unfalltod des ältesten Sohnes erst vor kurzem einen schweren Schicksalsschlag hinnehmen musste. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.O._______ und die Beschwer- deführerin vorläufig aufgenommen sind und voraussichtlich dauernd in der Schweiz bleiben werden. Ihre erfolgreiche Integration in die schweizeri- schen Verhältnisse liegt daher im öffentlichen Interesse. Durch die räumli- che Trennung der beiden Familien wird die Erreichung dieses Ziels be- trächtlich erschwert. 6.7 Die ausserordentlichen Umstände der vorliegenden Streitsache lassen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Verweige- rung des Kantonswechsels einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Kinder aus der Beziehung zur Beschwerdeführerin darstellt. 7. 7.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist ein Eingriff in das Familienleben nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention ver- langt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Inte- ressen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an de- ren Verweigerung, wobei Letztere derart überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 m.H.). 7.2 Die Vorinstanz bringt zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Familien- leben der gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und E.O._______s vor, dass sie mit einer Bewilligung des Kantonswechsels das Führen einer faktisch bigamen Beziehung unterstützen würde. Das Eingehen einer bigamen Ehe stelle jedoch nicht nur eine Verletzung des Ordre public dar, sondern sei auch zivil- und strafrechtlich verpönt (Urteil des BVGer C-1130/2006 vom 05.04.2007 E. 3.3). Desgleichen stelle das Führen einer bigamen Ehe einen Verstoss gegen den schweizerischen

F-5156/2015 Seite 25 Ordre public dar (Urteile des BGer 2A.364/1999 vom 06.01.2000 E. 5d und 2A.401/2002 vom 31.10.2002 E. 3.2). Auf der anderen Seite sei ein regel- mässiger Kontakt zwischen Vater und Kindern durch Besuche im V._______ und tägliche Telefonate bereits zum heutigen Zeitpunkt ge- wahrt. Ihre Beziehung könne trotz der räumlichen Distanz weitergepflegt werden. Unter den gegebenen Umständen sei das öffentliche Interesse an der Wahrung des Ordre public höher zu gewichten als die Privatinteressen der Kinder. 7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Zusammenleben mit E.O._______ einen Verstoss gegen den Ordre public darstellen würde. Sie sei nicht Ehefrau E.O.s, sondern seine Konkubinatspartnerin. Das Zusammenleben zwischen einem Mann, seiner Ehefrau und seiner Konku- binatspartnerin sei in der Schweiz aber nicht verboten. Doch selbst wenn von einer Ordre public-Widrigkeit ausgegangen werden müsste, seien die privaten Interessen der Kinder höher zu gewichten als das öffentliche Inte- resse. Von regelmässigen Kontakten zwischen Vater und Kindern könne nämlich aktuell keine Rede sein. Die lange Zugreise und die hohe finanzi- elle Belastung zwängen E.O. dazu, seine Besuche im V._______ einzuschränken. Abgesehen davon, dass der Kontakt zwischen Vater und Kindern empfindlich eingeschränkt sei, könne es nicht sein, dass die Kin- der für einen Ordre public-Verstoss der Eltern bestraft würden und deswe- gen auf ein Zusammenleben mit dem biologischen Vater verzichten müss- ten. Mit der Bewilligung des Kantonswechsels würde die Vorinstanz nicht das Führen einer bigamen Beziehung unterstützten, sondern in erster Linie das Kindeswohl sicherstellen und gewährleisten, dass die Kinder der Be- schwerdeführerin ihren leiblichen Vater sehen könnten. Im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens wurde noch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie der Todesfall in der Erstfamilie E.O._______s angeführt, die beide zu einer Verschärfung der familiären Situation geführt hätten und eine Bewilligung des Kantonswechsels gebieten würden. 7.4 Das Prinzip der Monogamie der Ehe zählt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach wie vor zu den fundamentalen Grundsätzen der schweizerischen Rechts- und Werteordnung, was in verschiedener Hin- sicht zum Ausdruck kommt: Gemäss Art. 215 StGB ist Polygamie eine Straftat und Art. 105 Ziff. 1 ZGB besagt für Binnensachverhalte, dass eine Ehe unbefristet ungültig ist, wenn zum Zeitpunkt der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet war (Art. 105 Ziff. 1 StGB). Folgerichtig wird, wie bereits kurz dargelegt wurde, eine im Ausland gültig eigegangene

F-5156/2015 Seite 26 polygame Ehe wegen Ordre public-Widrigkeit grundsätzlich nicht aner- kannt (vgl. oben E. 6.2 m.H.). Anzufügen bleibt, dass eine wegen Polyga- mie nicht anerkannte Ehe auch nicht als eheähnliche Beziehungen Rechts- wirkungen entfalten kann (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.7). Ähnliches gilt für eine de facto bestehende Polygamie, die ebenfalls als Verletzung des schwei- zerischen Ordre public gewertet wird, selbst wenn sie nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Urteile des BGer 2C_465/2007 vom 25.01.2008 E. 4.2, 2A.155/2005 vom 11.07.2005 E. 3.2.1 und 2A.401/2002 vom 31.10.2002 E. 3.2). Zusammenfassend steht ausser Frage, dass die Bekämpfung der Polygamie ein legitimes staatliches Ziel darstellt, welche Eingriffe in das geschützte Familienleben grundsätzlich zu rechtfertigen vermag. 7.5 Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nach Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht so schwer, dass es in einer Situation wie der vor- liegenden das Interesse der Kinder der Beschwerdeführerin an einem an- gemessenen familiären Kontakt zum Vater zurückdrängen könnte. Für diese Bewertung sind verschiedene Punkte massgebend. Von Bedeutung ist, dass die faktische Bigamie weniger schwer wiegt als eine Bigamie im Rechtssinne, was sich schon an der fehlenden Strafandrohung zeigt, und dass die Beteiligten diese Lebensform bereits in ihrer Heimat aufgenom- men hatten. Hinzu tritt die fragliche Tauglichkeit einer Verweigerung des Kantonswechsels als Instrument zur Durchsetzung des öffentlichen Inte- resses an einer Bekämpfung der Polygamie. Denn die Massnahme kann ohnehin nicht verhindern, dass die Beteiligten ihre Lebensform weiter füh- ren. Schon jetzt verbringt E.O._______ einen beträchtlichen Teil seiner Zeit bei seiner Zweitfamilie im V._______. Auf der andern Seite trifft die Mass- nahme in erster Linie die Kinder der Beschwerdeführerin, denen die Le- bensform ihrer Eltern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Das Bun- desverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Kontaktmöglichkeiten, wie sie bisher genutzt wurden, der aktuellen Situation ausreichend Rechnung tra- gen, wie sie nach der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und dem Tod des ältesten Sohnes E.O._______s entstanden ist. Es ist vielmehr von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, dem bei al- len Entscheiden, die Kinder betreffen, vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. Art. 3 und 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR. 0.107]; BGE 135 I 153 E. 2.2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 08.11.2016, Nr. 56971/10, Rz. 46).

F-5156/2015 Seite 27 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung des Kantonswech- sels den Grundsatz der Familieneinheit verletzt. Die angefochtene Verfü- gung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwer- deführenden dem Kanton W._______ zuzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von der Kostentragung befreit. Der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist mit Blick auf die Komplexität der Sache, den aktenkundigen Aufwand und die Bemessungskriterien von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2‘500.- festzusetzen. Darin eingeschlossen ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

F-5156/2015 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden für die Dauer der vorläufigen Aufnahme dem Kanton W._______ zuzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 2‘500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons W._______ – die Migrationsbehörde des Kantons V._______

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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